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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 614/2005/BB gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 614/2005/BB - Geöffnet am Dienstag | 15 März 2005 - Entscheidung vom Montag | 11 Februar 2008
Straßburg, den 11. Februar 2008
Sehr geehrter Herr V.,
Am 16. Februar 2005 übermittelte Herr H., Vizepräsident des Personalausschusses des Europäischen Parlaments, Ihre Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über den Ausschluss Ihres Antrags auf internes Auswahlverfahren C/348 des Parlaments aufgrund einer interinstitutionellen Versetzung.
Am 15. März 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 7. Juli 2005 übermittelt (1). Am 21. September 2005 habe ich Ihnen die Stellungnahme des Parlaments mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es sind keine schriftlichen Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.
Am 18. September 2007 haben sich die Dienststellen des Bürgerbeauftragten bezüglich Ihrer Beschwerde telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt. Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Ich entschuldige mich für die lange Zeit, die es gedauert hat, um meine Anfragen abzuschließen.
DIE BESCHWERDE
Bis zum 15. April 2004 stellte der Beschwerdeführer, ein Beamter des Europäischen Parlaments, seine Bewerbung für das interne Auswahlverfahren C/348 zur Einstellung von Büroassistenten (frühere Laufbahngruppe C5-4) vor. Vor seiner Versetzung ins Parlament am 1. April 2002 war er seit dem 1. Januar 1998 als Bevollmächtigter bei der Europäischen Kommission (Kategorie D3) tätig. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sah vor, dass die Bewerber mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als Beamte oder Bedienstete auf Zeit des Parlaments beschäftigt waren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete dies, dass er, obwohl er über einen Zeitraum von fünf Jahren bei verschiedenen Gemeinschaftsorganen beschäftigt war, von diesem internen Wettbewerb ausgeschlossen wurde.
In seiner Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtssache T-167/97, Skrikas/Parlament, und machte geltend, dass dieser Fall zwar Beförderungen betreffe, im vorliegenden Fall jedoch dieselben Grundsätze gelten sollten, um eine reibungslose Fortsetzung der Laufbahn innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten (2). Das Parlament wies diese Beschwerde nach Artikel 90 mit einer ausdrücklichen Entscheidung zurück.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Parlament eine Zulassungsvoraussetzung für das interne Auswahlverfahren C/348 angewandt habe, die nicht mit den im Statut festgelegten Grundsätzen der Einheit des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft und der interinstitutionellen Mobilität vereinbar sei.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung zum internen Auswahlverfahren C/348.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des ParlamentsDas Parlament verwies auf seine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 und machte zusammenfassend folgende Bemerkungen:
Die Zulassungsbedingungen der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens C/348 verlangten von den Bewerbern eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Beamter und/oder Bediensteter gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB) und eine mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung im Parlament als Beamter und/oder Bediensteter gemäß den BBSB.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 betreffend die oben genannte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eingereicht hatte, reichte er seine Bewerbung für dieses interne Auswahlverfahren ein. Seine Bewerbung wurde vom Prüfungsausschuss mit der Begründung abgelehnt, dass er mindestens drei Jahre in Folge, d. h. bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen, d. h. bis zum 15. April 2004, nicht beim Parlament beschäftigt gewesen sei. Nach Ansicht des Parlaments stellte sich die Situation des Beschwerdeführers wie folgt dar: Am 1. Januar 1998 wurde er Praktikant bei der Kommission, am 1. Juli 1998 wurde er zum Beamten ernannt und am 1. April 2002 wurde er ins Parlament versetzt (nicht am 15. März 2002, wie vom Beschwerdeführer angegeben).
Das Parlament verwies ferner auf Artikel 3 seiner vom Präsidium des Parlaments am 8. Oktober 2003 angenommenen und am 3. Mai 2004 geänderten Internen Regelung für die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten sowie für den Wechsel der Besoldungsgruppe oder des Dienstes (3). Diese Regelung sah vor, dass Beamte und sonstige Bedienstete zum Wechsel der Besoldungsgruppe ein Dienstalter von mindestens vier Jahren bei den Organen der Gemeinschaft, davon mindestens drei Jahre im Dienst des Parlaments, innehaben mussten.
Das Parlament verwies ferner auf Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts (4) und auf den weiten Ermessensspielraum, den es den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation von Auswahlverfahren einschließlich interner Auswahlverfahren eingeräumt habe. Beschließt ein Organ, eine freie Stelle zu besetzen, so hat die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem genannten Artikel und der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte im Rahmen ihres Ermessens die Möglichkeit, interne Auswahlverfahren durchzuführen. Das Parlament betont, dass der der Anstellungsbehörde überlassene Bereich, der über diesen anerkannten weiten Ermessensspielraum hinausgeht, gemäß den Anforderungen der freien Stelle und allgemein im dienstlichen Interesse ausgeübt werden muss.
Sein Ziel sei es gewesen, die berufliche Beförderung von Beamten und Bediensteten zu fördern, die ein für den Zugang zu einer höheren Laufbahngruppe erforderliches Niveau an Kenntnissen und Qualifikationen nachgewiesen hätten. In Anbetracht dieses Ziels wurde die Reserveliste so konzipiert, dass die Besetzung von Stellen für nachgeordnete Beamte erleichtert wird. Die Wahl musste zwischen Personen getroffen werden, die bereits im Dienst des Parlaments beschäftigt waren. Daher könnte die Anstellungsbehörde rechtmäßig und im Einklang mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den Grenzen der angemessenen Ausübung ihrer anerkannten Ermessensbefugnisse beschließen, die Förderfähigkeit für dieses Auswahlverfahren in Form eines Mindestdienstalters innerhalb der Dienststellen des Parlaments festzulegen, anstatt auf der Grundlage der ausschließlich als Beamter oder Bediensteter im Sinne der BBSB erworbenen Berufserfahrung.
Das Parlament weist darauf hin, dass es beabsichtigt, ein neues Auswahlverfahren auf der Ebene C*/AST durchzuführen, das ausnahmsweise Personen offenstehen würde, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens C/348 erfüllen, wobei das Dienstalter im Dienst der Gemeinschaftsorgane mindestens vier Jahre betragen muss. Diese Bedingungen würden es dem Beschwerdeführer ermöglichen, seine Bewerbung einzureichen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer hat keine schriftlichen Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments übermittelt. Am 18. September 2007 bestätigte er jedoch in einem Telefongespräch mit den Dienststellen des Bürgerbeauftragten seinen Wunsch, seine Beschwerde aufrechtzuerhalten.
DER BESCHLUSS
1 Dienstalterserfordernis im internen Auswahlverfahren C/3481.1 Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Europäischen Parlaments, stellte seine Bewerbung für das interne Auswahlverfahren C/348 vor, das zur Einstellung von Büroassistenten (Berufsgruppe C5-4) organisiert wurde. Punkt II.A.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangt von den Bewerbern eine Dauerbeschäftigung von mindestens drei Jahren als Beamte oder Bedienstete auf Zeit des Parlaments. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1998 ununterbrochen bei den Gemeinschaftsorganen tätig war, war er erst seit dem 1. April 2002 im Parlament tätig. Aus diesem Grund verfügte er nicht über drei Jahre Dienstalter im Parlament, weshalb seine Kandidatur ausgeschlossen war.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Parlament eine Zulassungsvoraussetzung für das interne Auswahlverfahren C/348 angewandt habe, die mit den Grundsätzen der Einheit des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft und der interinstitutionellen Mobilität gemäß dem Statut unvereinbar sei.
Er beantragte, in den internen Wettbewerb aufgenommen zu werden.
1.2 In seiner Stellungnahme stellte das Parlament fest, dass die Zulassungsvoraussetzung begründet sei, da sie mit seiner Internen Regelung für die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten im Einklang stehe, die für Bewerber, die Zugang zu internen Auswahlverfahren haben möchten, folgende Mindestanforderungen vorsehe: mindestens vier Dienstjahre im Dienst der Gemeinschaftsorgane und drei aufeinanderfolgende Dienstjahre im Dienst des Parlaments. Das Parlament verwies auch auf den weiten Ermessensspielraum der Gemeinschaftsorgane bei der Organisation von Auswahlverfahren, einschließlich interner Auswahlverfahren, und verwies in diesem Zusammenhang auf Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts (5). Das Parlament weist darauf hin, dass das fragliche interne Auswahlverfahren organisiert wurde, um die Beförderung seiner Beamten und Bediensteten auf Zeit zu ermöglichen, die sich bereits im Dienst des Parlaments befanden und nachweislich über die Kenntnisse und Qualifikationen verfügen, die für den Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe erforderlich sind.
1.3 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass sich die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen auf zwei Fragen beziehe, nämlich darauf, ob die in Rede stehende dreijährige Dienstaltersanforderung (i) innerhalb des Ermessensspielraums des Parlaments liege und den dienstlichen Interessen entspreche und (ii) den Bediensteten des Parlaments, die von anderen Organen zu ihm versetzt worden seien, nicht schade.
1.4 In Bezug auf die erste Frage weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei der Auswahl der Kriterien für die Besetzung freier Stellen über einen Ermessensspielraum verfügt, der mit den zwingenden Anforderungen von i) Artikel 27 Absatz 1 des Statuts vereinbar sein muss, wonach das Einstellungsverfahren darauf abzielt, dem Organ die Dienste von Beamten mit den höchsten Befähigungs-, Effizienz- und Integritätsstandards zu sichern, und ii) Artikel 29 Absatz 1 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde vor der Besetzung einer freien Stelle in einem Organ zunächst prüft, ob interne Auswahlverfahren durchzuführen sind (6). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Organe bei der Festlegung der Anforderungen an die Auswahlverfahren über einen Ermessensspielraum verfügen und dass die Dauer des Dienstalters für jede Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im dienstlichen Interesse festgelegt wird (7).
1.5 Der Bürgerbeauftragte weist daher darauf hin, dass das Parlament auf der Grundlage der in seiner Stellungnahme gegebenen Erläuterungen offenbar das folgende dienstliche Interesse zum Ausdruck gebracht hat, um die dreijährige Dienstzeit zu rechtfertigen: Förderung der beruflichen Beförderung von Beamten und Bediensteten, die bereits im Dienst des Parlaments beschäftigt sind und die Kenntnisse und Qualifikationen nachgewiesen haben, die für den Zugang zu einer höheren Laufbahngruppe erforderlich sind. In der fraglichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde dies in ihrer Einleitung klargestellt, in der es heißt:
"AIPN favorise la promotion professionnelle des fonctionnaires et agents ayant démontrés le niveau de connaissances et les qualifications nécessaires pour accéder à la catégorie supérieure. Dans ce but un concours interne est organisé afin de constituer une liste de réserve destinée à servir au pourvoi d´emplois de commis adjoints.“
1.6 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die betreffende Anforderung offenbar mit den einschlägigen internen Vorschriften des Parlaments und mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts im Einklang stand, auf den in Nummer 1.4 Bezug genommen wird.
1.7 Schließlich geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass dieses Erfordernis es dem Parlament ermöglicht hat, sicherzustellen, dass die Berufserfahrung und die Befähigung der Bewerber den Anforderungen der zu besetzenden Stellen entsprechen, und dass es dem Organ folglich ermöglicht hat, im Einklang mit den dienstlichen Interessen und im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1, auf den in Nummer 1.4 Bezug genommen wird, ein hohes Dienstleistungsniveau zu gewährleisten.
1.8 In Bezug auf die zweite Frage nimmt der Bürgerbeauftragte die Erklärung des Parlaments zur Kenntnis, dass es beabsichtigte, ein neues (späteres) Auswahlverfahren auf der Ebene C*/AST durchzuführen, das ausnahmsweise Personen offenstehen würde, die die Zulässigkeitskriterien der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens C/348 erfüllen und im Dienst der Gemeinschaftsorgane eine Dienstaltersvoraussetzung von mindestens vier Jahren haben. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Bediensteten, die in das Parlament versetzt worden waren und zum Zeitpunkt des betreffenden Auswahlverfahrens noch keine dreijährige Dienstzeit innerhalb des Parlaments hatten, an diesem späteren Auswahlverfahren teilnehmen konnten.
1.9 Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Da das Parlament die Stellungnahme als "vertraulich" bezeichnet hatte, beschloss der Bürgerbeauftragte, weitere Klarstellungen einzuholen, bevor er die Stellungnahme zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiterleitete. Am 29. August 2005 stellte das Parlament klar, dass die Stellungnahme aus rein internen Verfahrensgründen zum Schutz personenbezogener Daten als "vertraulich" gekennzeichnet sei.
(2) Siehe Rechtssache T-167/97, Skrikas/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-287 und II-857, Randnrn. 38 und 43.Siehe Rechtssache T-167/97, Skrikas/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-287 und II-857, Randnrn. 38 und 43.
(3) Änderung der vom Präsidium des Parlaments am 15. März 1989 angenommenen Regelung.
(4) Artikel 29 des zum Zeitpunkt der Einleitung des internen Auswahlverfahrens C/348 geltenden Statuts sah Folgendes vor: „Vor der Besetzung einer freien Stelle bei einem Organ prüft die Anstellungsbehörde zunächst ..., ob interne Auswahlverfahren bei dem Organ durchgeführt werden sollen ...“.
(5) Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2182/2003 vom 8. Dezember 2003. [Außerdem wurde das Statut am 22. März 2004 geändert].
(6) Siehe Rechtssache T-56/89, Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42; Rechtssache T-55/96, De Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 39; und Rechtssache T-294/97, Carrasco Benítez/Kommission, Slg. 1998, SC-I-A-601 und II-1819, Randnrn. 41 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
(7) Siehe Rechtssache T-294/97, Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 53.