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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde OI/1/2003/ELB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall OI/1/2003/ELB - Geöffnet am Freitag | 31 Oktober 2003 - Empfehlung vom Montag | 24 Mai 2004 - Entscheidung vom Donnerstag | 11 November 2004
Straßburg, den 11. November 2004
Herr Präsident,
Gemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, von sich aus Untersuchungen in Bezug auf mögliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft durchzuführen.
Am 31. Oktober 2003 teilte ich Ihnen mit, dass ich beschlossen habe, auf der Grundlage der vorstehenden Bestimmung eine Untersuchung der internen Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, die nationalen Sachverständigen zur Verfügung stehen, die zur Kommission abgeordnet werden.
Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 26. Januar 2004.
Am 24. Mai 2004 habe ich der Kommission einen Empfehlungsentwurf unterbreitet. Am 30. Juli 2004 übermittelte mir die Kommission ihre ausführliche Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf.
Ich schreibe Ihnen nun, um Ihnen die Ergebnisse der Initiativuntersuchung mitzuteilen.
DIE ANFRAGE
Die Gründe für die UntersuchungGemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, von sich aus Untersuchungen in Bezug auf mögliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft durchzuführen. Aufgrund dieser Bestimmung habe ich am 31. Oktober 2003 eine Untersuchung der internen Streitbeilegungsverfahren eingeleitet, die nationalen Sachverständigen zur Verfügung stehen, die zur Kommission abgeordnet werden. Die Gründe für die Untersuchung sind wie folgt.
Interne Streitbeilegungsverfahren und Beschwerden beim Europäischen BürgerbeauftragtenArtikel 2.4 und 2.8 des Statuts des Bürgerbeauftragten schreiben vor, dass einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten angemessene Verwaltungsansätze vorausgehen müssen und dass keine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden darf, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft und die Antwortfristen der ersuchten Behörde sind abgelaufen.
Ziel dieser Bestimmungen ist es, dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung der Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, Probleme selbst zu lösen, bevor der Europäische Bürgerbeauftragte einbezogen wird.
Abgeordnete nationale SachverständigeAbgeordnete nationale Sachverständige sind nationale oder internationale Beamte oder im Privatsektor beschäftigte Personen, die vorübergehend für die europäischen Institutionen arbeiten. Nach den von der Kommission erlassenen Vorschriften für abgeordnete nationale Sachverständige (1) bleiben sie während der gesamten Dauer der Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und werden weiterhin von diesem bezahlt. Dennoch erhalten sie von der Kommission Zulagen zur Deckung ihrer Auslandsausgaben.
Zwei abgeordnete nationale Sachverständige reichten beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein (Beschwerde 495/2003/ELB). Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerde die im Statut des Bürgerbeauftragten festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, prüfte der Bürgerbeauftragte die für abgeordnete nationale Sachverständige geltenden Vorschriften, fand darin jedoch keine Bestimmung über die Beilegung möglicher Streitigkeiten. Die Frage, ob die Anwendung eines solchen Verfahrens ein "angemessener administrativer Ansatz" im Sinne von Artikel 2.4 des Statuts des Bürgerbeauftragten sein könnte, stellte sich daher nicht.
Der Bürgerbeauftragte prüfte auch die mögliche Relevanz von Artikel 90 des Statuts. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass in Bezug auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 90 des Statuts jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, beantragen kann, dass die Anstellungsbehörde eine ihn betreffende Entscheidung trifft. Ferner kann jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme einlegen. Die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten war, dass Artikel 90 nicht auf abgeordnete nationale Sachverständige anwendbar ist.
Der Bürgerbeauftragte leitete daher eine Untersuchung ein und unterrichtete die Kommission über die Beschwerde und seine vorläufige Schlussfolgerung zu Artikel 90. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde äußerte sich die Kommission weder zu der vorläufigen Schlussfolgerung noch unterrichtete sie den Bürgerbeauftragten über ein anderes Verfahren, das die Beschwerdeführer in Bezug auf die Angelegenheiten, über die sie sich beim Bürgerbeauftragten beschwert hatten, hätten geltend machen können.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist dem Bürgerbeauftragten nicht bekannt, dass es ein internes Verfahren zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen abgeordneten nationalen Sachverständigen und der Kommission gibt.
Der potenzielle Wert eines internen StreitbeilegungsverfahrensDie Erfahrung der Bürgerbeauftragten in den Mitgliedstaaten und allgemeiner ist, dass ein wirksames internes Streitbeilegungsverfahren es einer öffentlichen Stelle ermöglicht, einen großen Teil der Probleme selbst zu lösen, entweder indem sie erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen ergreift oder indem sie dem Beschwerdeführer ihren Standpunkt erläutert.
Bei abgeordneten nationalen Sachverständigen könnte ein solches Verfahren den Sachverständigen selbst zugutekommen, indem
- Bereitstellung eines schnellen, einfachen und kostengünstigen Mittels zur Lösung von Schwierigkeiten und erforderlichenfalls zur Erlangung von Rechtsbehelfen;
- Förderung eines stärkeren Gefühls der Inklusivität;
- Förderung eines Empowerment-Gefühls; und
- Einzelpersonen die Gewissheit geben, dass ihre Beschwerden ernst genommen und ordnungsgemäß, fair und unparteiisch behandelt werden.
Die Kommission würde auch von einem Verfahren profitieren, das
- als schnelles und effizientes Mittel zur Lösung von Schwierigkeiten dienen;
- Förderung guter interner Beziehungen und Kommunikation;
- Förderung einer positiven Haltung gegenüber der Verwaltung; und
- Aufzeigen von Mängeln und Bereichen, die verbessert werden könnten.
Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, ihm Folgendes mitzuteilen:
- ob sie Beschwerden von abgeordneten nationalen Sachverständigen zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer Abordnung erhält und wie mit solchen Beschwerden umgegangen wird;
- ob sie bereit wäre, in die für abgeordnete nationale Sachverständige geltenden Vorschriften eine geeignete Bestimmung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten aufzunehmen.
Die Untersuchung der Beschwerde 495/2003/ELB durch den Bürgerbeauftragten wird getrennt fortgesetzt.
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Nach Artikel 90 des Statuts kann jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, beantragen, dass die Anstellungsbehörde eine sie betreffende Entscheidung trifft. Ferner kann jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme einlegen. Wie der Bürgerbeauftragte bereits festgestellt hat, findet Artikel 90 des Statuts auf abgeordnete nationale Sachverständige keine Anwendung, da das Statut nicht auf sie anwendbar ist und die Vergütungen, die sie erhalten, nicht auf dem Statut beruhen.
Die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 (K(2002)1559), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 (K(2003)406), enthält die Vorschriften für die zur Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Entscheidung bleiben die zur Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und müssen weiterhin von diesem bezahlt werden. Folglich besteht zwischen der Kommission und abgeordneten nationalen Sachverständigen kein gesetzliches oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beschluss der Kommission legt jedoch die Rechte und Pflichten der abgeordneten nationalen Sachverständigen fest, einschließlich des Anspruchs auf bestimmte Vergütungen.
Zur ersten Frage des BürgerbeauftragtenDie Kommission erhält Beschwerden und Anfragen von abgeordneten nationalen Sachverständigen zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer Abordnung. Die Dienststellen der Kommission haben informelle Wege zur Beilegung möglicher Streitigkeiten und zur Beantwortung von Untersuchungen beschritten, um zu vermeiden, dass potenzielle Streitigkeiten verstärkt und verschärft werden.
Die Kommission stellt sicher, dass abgeordnete nationale Sachverständige Zugang haben zu:
1) die Hierarchie des Dienstes, zu dem sie abgeordnet werden;
2) die Dienststelle innerhalb der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD ADMIN), die für abgeordnete nationale Sachverständige zuständig ist. Die Dienststelle verwaltet alle nationalen Sachverständigen, die zu den Dienststellen der Kommission abgeordnet werden, und befasst sich mit den allgemeinen Problemen, mit denen die abgeordneten nationalen Sachverständigen konfrontiert sind.
Darüber hinaus hat die Kommission gute Beziehungen zu CLENAD, dem repräsentativen Verband der abgeordneten nationalen Sachverständigen, aufgebaut. CLENAD führt regelmäßige Treffen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission durch, bei denen Fragen aufgeworfen und Probleme geprüft werden.
Bei Bedarf kontaktiert die zuständige Dienststelle der GD ADMIN andere Dienststellen der Kommission, um eine Lösung für die aufgetretenen Probleme zu finden.
Angesichts dieser verschiedenen Kommunikationskanäle und des informellen Charakters der Mechanismen zur Beilegung möglicher Streitigkeiten gibt es keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Beschwerden.
Hinsichtlich des Umfangs, der Schritte und der Kanäle für die Streitbeilegung ist die Rechtslage derzeit nicht vollständig klar, zumal die oben genannte Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 kein Beschwerdeverfahren vorsieht.
Zur zweiten Frage des BürgerbeauftragtenDie Kommission ist der Auffassung, dass sie den bestehenden Beschluss der Kommission, der für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige gilt, in vollem Umfang einhält.
Angesichts der vom Bürgerbeauftragten vorgebrachten Argumente ist die Kommission jedoch bereit, im Rahmen der nächsten wesentlichen Überarbeitung dieses Beschlusses eine geeignete Bestimmung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten einzuführen. In Anbetracht der Artikel 2.4 und 2.8 des Statuts des Bürgerbeauftragten sollte eine solche Bestimmung auch verhindern, dass Beschwerden beim Bürgerbeauftragten eingehen, bevor alle Möglichkeiten zur Lösung des Problems mit internen Verwaltungsmitteln ausgeschöpft sind.
EMPFEHLUNGSENTWURF
Am 24. Mai 2004 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Die Kommission sollte ein Beschwerdeverfahren zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen abgeordneten nationalen Sachverständigen und der Kommission einführen.
Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf folgende Erwägungen:
Beschwerdeverfahren für abgeordnete nationale Sachverständige1 Abgeordnete nationale Sachverständige sind nationale oder internationale Beamte oder im Privatsektor beschäftigte Personen, die vorübergehend für die europäischen Institutionen arbeiten. Nach den von der Kommission mit Entscheidung vom 30. April 2002 (2) erlassenen Vorschriften bleiben abgeordnete nationale Sachverständige während der gesamten Dauer der Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und werden weiterhin von diesem bezahlt. Dennoch erhalten sie von der Kommission Zulagen zur Deckung ihrer Auslandsausgaben.
Im Rahmen einer Untersuchung einer Beschwerde zweier abgeordneter nationaler Sachverständiger (Beschwerde 495/2003/ELB) prüfte der Bürgerbeauftragte die geltenden Vorschriften, fand darin jedoch keine Bestimmung über die Beilegung möglicher Streitigkeiten. Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, ihm Folgendes mitzuteilen:
- ob sie Beschwerden von abgeordneten nationalen Sachverständigen zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer Abordnung erhält und wie mit solchen Beschwerden umgegangen wurde;
- ob sie bereit wäre, in die für abgeordnete nationale Sachverständige geltenden Vorschriften eine geeignete Bestimmung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten aufzunehmen.
2 Die Kommission bestätigt, dass Art. 90 des Statuts auf abgeordnete nationale Sachverständige nicht anwendbar sei, da das Statut auf sie nicht anwendbar sei und die Vergütungen, die sie erhielten, nicht auf dem Statut beruhten.
Nach Ansicht der Kommission haben ihre Dienststellen informelle Wege zur Beilegung möglicher Streitigkeiten und zur Beantwortung von Untersuchungen beschritten, um zu vermeiden, dass potenzielle Streitigkeiten verstärkt und verschärft werden.
Die Kommission räumt ein, dass hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Schritte und der Kanäle für die Streitbeilegung die Rechtslage derzeit nicht vollständig klar ist, zumal die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 kein Beschwerdeverfahren vorsieht.
Die Kommission erklärt sich bereit, im Rahmen der nächsten wesentlichen Überarbeitung der oben genannten Entscheidung eine geeignete Bestimmung für die Beilegung möglicher Streitigkeiten einzuführen.
3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission anerkennt, dass die Rechtslage in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Schritte und die Kanäle zur Beilegung von Streitigkeiten nicht vollständig klar ist. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass ein solcher Mangel an Klarheit die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte im Falle abgeordneter nationaler Sachverständiger erschweren könnte. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte auch darauf hin, dass die Verfügbarkeit eines klaren, gesetzlich festgelegten Verfahrens informelle Möglichkeiten zur Beilegung möglicher Streitigkeiten und zur Beantwortung von Untersuchungen ergänzen und nicht ersetzen sollte, um zu vermeiden, dass potenzielle Streitigkeiten verstärkt und verschärft werden.
4 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission selbst Korrekturmaßnahmen erwägt und bereit ist, im Rahmen der nächsten wesentlichen Überarbeitung ihrer Entscheidung vom 30. April 2002 eine geeignete Bestimmung für die Beilegung möglicher Streitigkeiten einzuführen.
5 Der Bürgerbeauftragte begrüßt die positive Haltung der Kommission in dieser Hinsicht, stellt jedoch fest, dass die Kommission keinen endgültigen Zeitplan für Maßnahmen aufgestellt hat. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass nach Artikel 17 des Kodex für gute Verwaltungspraxis das Versäumnis, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden, eine Form von Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es Gründe gibt, der Kommission den Entwurf einer Empfehlung zu unterbreiten, dass sie ein Beschwerdeverfahren zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen abgeordneten nationalen Sachverständigen und der Kommission einführen sollte.
Ausführliche Stellungnahme der KommissionDie ausführliche Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Kommission akzeptiert den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten.
Die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission (GD ADMIN) hat bereits mit der Überarbeitung des Beschlusses (3) zur Festlegung von Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Kommissionsdienststellen begonnen.
Die Kommission prüft derzeit, welche Bestimmungen der bestehenden Entscheidung der Kommission geändert werden müssen, um die Kohärenz bestimmter Bestimmungen mit dem am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen überarbeiteten Statut zu gewährleisten. Diese Bewertung wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf mögliche Anpassungen der Rechte und Pflichten abgeordneter nationaler Sachverständiger an Bestimmungen, die z. B. in den Artikeln 11 bis 26 des überarbeiteten Statuts enthalten sind. Vor diesem Hintergrund wird ein Beschwerdeverfahren zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen abgeordneten nationalen Sachverständigen und der Kommission zur Annahme vorgeschlagen.
Die möglichen Auswirkungen des Änderungsbeschlusses auf den Haushalt werden sorgfältig geprüft.
Wenn die Vorbereitungen in der GD ADMIN abgeschlossen sind, erfordert dies in den folgenden Schritten Konsultationen mit dem Verbindungsausschuss für nationale Sachverständige (CLENAD), umfassende Konsultationen mit allen Generaldirektionen der Kommission und Informationen an die Mitgliedstaaten, um die erforderliche Reife des Dokuments zu erreichen, bevor das Kollegium die endgültige Entscheidung trifft.
Diese notwendigen Vorbereitungsschritte vor der Annahme des Änderungsbeschlusses werden voraussichtlich acht Monate dauern. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Zeitplan entsprechend den Prioritäten der neuen Kommission geändert werden könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass das Beschwerdeverfahren bis März 2005 angenommen werden könnte.
DER BESCHLUSS
1 Beschwerdeverfahren für abgeordnete nationale Sachverständige1.1 Abgeordnete nationale Sachverständige sind nationale oder internationale Beamte oder im Privatsektor beschäftigte Personen, die vorübergehend für die europäischen Institutionen arbeiten. Nach den von der Kommission mit Entscheidung vom 30. April 2002 (4) erlassenen Vorschriften bleiben abgeordnete nationale Sachverständige während der gesamten Dauer der Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und werden weiterhin von diesem bezahlt. Dennoch erhalten sie von der Kommission Zulagen zur Deckung ihrer Auslandsausgaben.
Im Rahmen einer Untersuchung einer Beschwerde zweier abgeordneter nationaler Sachverständiger (Beschwerde 495/2003/ELB) prüfte der Bürgerbeauftragte die geltenden Vorschriften, fand darin jedoch keine Bestimmung über die Beilegung möglicher Streitigkeiten. Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, ihm Folgendes mitzuteilen:
- ob sie Beschwerden von abgeordneten nationalen Sachverständigen zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer Abordnung erhält und wie mit solchen Beschwerden umgegangen wurde;
- ob sie bereit wäre, in die für abgeordnete nationale Sachverständige geltenden Vorschriften eine geeignete Bestimmung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten aufzunehmen.
1.2 Die Kommission bestätigt, dass Artikel 90 des Statuts auf abgeordnete nationale Sachverständige nicht anwendbar ist, da das Statut auf sie nicht anwendbar ist und die Vergütungen, die sie erhalten, nicht auf dem Statut beruhen.
Nach Ansicht der Kommission haben ihre Dienststellen informelle Wege zur Beilegung möglicher Streitigkeiten und zur Beantwortung von Untersuchungen beschritten, um zu vermeiden, dass potenzielle Streitigkeiten verstärkt und verschärft werden.
Die Kommission räumt ein, dass hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Schritte und der Kanäle für die Streitbeilegung die Rechtslage derzeit nicht vollständig klar ist, zumal die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 kein Beschwerdeverfahren vorsieht.
Die Kommission erklärt sich bereit, im Rahmen der nächsten wesentlichen Überarbeitung der oben genannten Entscheidung eine geeignete Bestimmung für die Beilegung möglicher Streitigkeiten einzuführen.
1.3 Der Bürgerbeauftragte begrüßte die positive Reaktion der Kommission, stellte jedoch fest, dass die Kommission keinen endgültigen Zeitplan für Maßnahmen aufgestellt habe. Unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Versäumnis, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden, um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelt, richtete der Bürgerbeauftragte am 24. Mai 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten einen Empfehlungsentwurf an die Kommission. Der Empfehlungsentwurf sah vor, dass die Kommission ein Beschwerdeverfahren zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen abgeordneten nationalen Sachverständigen und der Kommission einführen sollte.
1.4 In ihrer ausführlichen Stellungnahme teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie seinen Empfehlungsentwurf annehme, und wies darauf hin, dass bis März 2005 ein Beschwerdeverfahren für abgeordnete nationale Sachverständige angenommen werden könne.
2 Schlussfolgerung2.1 Auf der Grundlage seiner Untersuchungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten akzeptiert hat und dass die von der Kommission zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen zufriedenstellend sind, da die Kommission nun einen Zeitplan für Maßnahmen angenommen hat, der angemessen erscheint.
2.2 Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 (K(2002)1559), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 (K(2003)406).
(2) Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 (K(2002)1559), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 (K(2003)406).
(3) Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung K(2002) 1559 vom 30. April 2002, geändert durch die Entscheidung K(2003) 406 vom 31. Januar 2003 mit Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Kommission.
(4) Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 (K(2002)1559), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 (K(2003)406).