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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3386/2004/BB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 3386/2004/BB - Geöffnet am Montag | 20 Dezember 2004 - Entscheidung vom Montag | 13 März 2006
Straßburg, den 13. März 2006
Sehr geehrte Frau K.,
Am 11. November 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Einziehungsanordnungen MII00261, MII01728 und MII01825 (in Höhe von 17 000 EUR) ein, die sowohl an das Unternehmen Film après Film als auch an den Beschwerdeführer gerichtet waren.
Am 20. Dezember 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 28. Februar 2005 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 2. Mai 2005 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich gebraucht habe, um meine Anfragen zu beantworten.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer ist ein Filmregisseur, der sich im Namen eines privaten Unternehmens namens "Film après Film" beschwert. 1996 veröffentlichte die Kommission im Rahmen des MEDIA-Entwicklungsprogramms eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Nr. 6/96. Der Beschwerdeführer legte im Namen der Firma Film après Film einen Projektvorschlag für einen Dokumentarfilm mit dem Titel "Le nuage d'automne est fuyant plus fuyant encore"im Rahmen der oben genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor. Dieser abendfüllende Dokumentarfilm sollte die Geschichte einer jungen chinesischen Schauspielerin einfangen, die China verlassen hatte, um Schauspielerin in Paris zu werden, weil ihre Eltern, ehemalige Schauspieler der Pekinger Oper, während acht Jahren während Maos Umerziehungskampagne inhaftiert waren.
Der Projektvorschlag des Beschwerdeführers wurde angenommen. Am 28. April 1997 unterzeichnete sie im Namen von Film après Film einen Vertrag mit der Kommission im Rahmen des Entwicklungsprogramms MEDIA. Gemäß diesem Vertrag Nr. 9606DE10169FR gewährte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Darlehen in Höhe von 17 000 ECU (1). Gemäß Abschnitt 2.1 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen zum Vertrag war der Beschwerdeführer verpflichtet, die ersten 25 % des Darlehens 12 Monate nach Zahlung der ersten Tranche zurückzuzahlen. Am 2. Juni 1998 verlängerte die Kommission auf Antrag des Beschwerdeführers die Frist für die Rückzahlung der ersten 25 % des MEDIA-Entwicklungsdarlehens. Da das Unternehmen kein jährliches Aktualisierungspaket vorgelegt hatte, teilte die Kommission dem Beschwerdeführer am 18. August 1999 mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, den Darlehensvertrag zu kündigen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Betrag von 16 900 EUR zurückzufordern. Im Jahr 2000 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer drei Einziehungsanordnungen (MII-00261 für 4 050 EUR, MII-01728 für 4 250 EUR und MII-01825 für 4 250 EUR. Am 31. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung Nr. 3240508573 in Höhe von 16 800 EUR übersandt.
Am 26. März 2004 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die GD Haushalt der Kommission, in dem sie die Kommission aufforderte, auf die Forderung zu verzichten, da ihr Unternehmen aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage nicht in der Lage war, diese Forderung zurückzuzahlen. Ihr Antrag wurde nicht bewilligt.
Am 11. November 2004 beschwerte sich die Beschwerdeführerin beim Bürgerbeauftragten darüber, dass sich die Kommission zu Unrecht geweigert habe, auf die vorstehenden Schulden ihres Unternehmens zu verzichten.
In ihrer Beschwerde erläuterte die Beschwerdeführerin, dass 17 000 EUR aus dem MEDIA-Entwicklungsprogramm es ihr ermöglichten, an einem in Amsterdam organisierten Forum teilzunehmen, ein Pitching in Barcelona zu veranstalten und in Peking zu filmen, um den Nachweis zu erhalten, dass die Eltern der jungen chinesischen Schauspielerin akzeptieren würden, Geschichten über ihre Zeit im Gefängnis preiszugeben. Während ihres Besuchs in Peking erhielt sie 22 Kassetten von 40' und einen Auszugsfilm von 5'. Darüber hinaus habe sie mehrere Dossiers an die französischen Fernsehsender geschickt und eine finanzielle Unterstützung durch CNC (Centre national de la cinématographie) beantragt. Einen Vertreiber oder Co-Produzenten konnte sie jedoch nicht finden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie mit dem Darlehen aus dem MEDIA-Entwicklungsprogramm alles unternommen, was sie konnte.
Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe keine andere Möglichkeit, die Schulden ihres Unternehmens zu begleichen, als der Kommission die Kassetten und den Auszugsfilm zur Verfügung zu stellen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Kommission hat in ihrer Stellungnahme zusammenfassend folgende Anmerkungen gemacht:
Im Rahmen des Programms MEDIA Development wurde der Firma Film après Film, vertreten durch die Beschwerdeführerin, ein Darlehen in Höhe von 17 000 ECU für die Entwicklung eines audiovisuellen Projekts mit dem Titel "Le nuage d'automne est fuyant plus fuyant encore" gewährt. Gemäß dem am 28. April 1997 unterzeichneten Vertrag Nr. 9606DE10169FR erhielt der Beschwerdeführer am 21. Mai 1997 bei Unterzeichnung des Vertrags 8 500 ECU und am 20. August 1997 nach Billigung des Zwischenberichts weitere 8 500 ECU.
Gemäß dem Vertrag und seinen Anhängen gewährte die Kommission Film après Film ein zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 17 000 ECU oder 50 % der tatsächlichen Ausgaben für die Entwicklung des Projekts. Das Darlehen sollte von Film après Film ausschließlich, ausschließlich und unmittelbar für die ordnungsgemäßen Kosten der Entwicklung des Projekts als audiovisuelles Werk gemäß dem Vertrag und auf der Grundlage des beigefügten Entwicklungsbudgets verwendet werden.
Gemäß Anhang I Abschnitt 2.2 der oben genannten Vereinbarung hätte die Rückzahlung des Darlehens an die Kommission wie folgt erfolgen müssen:
25 % (4 250 ECU) 12 Monate ab dem Datum der ersten Tranche (21. Mai 1998);
25 % (4 250 ECU) 24 Monate ab dem Datum der ersten Tranche (21. Mai 1999);
und die ausstehenden Beträge spätestens drei Monate nach dem ersten Tag der Hauptfotografie des audiovisuellen Werks.
Nachdem der Beschwerdeführer den ersten Rückzahlungsbeschluss über einen Betrag von 4 050 EUR (MII00261) erhalten hatte, beantragte er die Verschiebung der Rückzahlung der ersten Zahlung, die von der Kommission akzeptiert wurde. Aufgrund dieser Entscheidung hätte die erste Zahlung spätestens am 21. November 1998 erstattet werden müssen. Am 20. Januar 1999 und am 22. Oktober 1999 hat der Beschwerdeführer jedoch nur zwei Teilrückzahlungen in Höhe von jeweils 100 EUR geleistet.
Am 25. April 2000 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer einen zweiten Erstattungsbescheid in Höhe von 4 250 EUR (MII01728) und erinnerte den Beschwerdeführer daran, dass ein Betrag von 4 050 EUR der ersten Zahlung nicht gezahlt worden sei. Die Kommission betonte gegenüber dem Beschwerdeführer, dass alle verbleibenden Beträge vor dem 28. April 2000 gezahlt werden sollten.
Da keine zusätzlichen Rückzahlungen erfolgten, teilte die Kommission dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2000 mit, dass sie beschlossen habe, die Vereinbarung zu beenden und auf der Grundlage von Klausel 2.3 i der Allgemeinen Bedingungen eine sofortige Rückzahlung des verbleibenden Betrags in seiner Gesamtheit zu verlangen. Der Beschwerdeführer hätte 16 800 EUR zahlen müssen, was dem von der Kommission geliehenen Geldbetrag abzüglich 200 EUR entspricht, die der Beschwerdeführer bereits gezahlt hat. Ein dritter Rückzahlungsbescheid (MII01825) in Höhe von 8 500 EUR wurde an den Beschwerdeführer gerichtet.
Der gesamte zurückzufordernde Betrag, nämlich 16 800 EUR, wurde im Rechnungsführungssystem der Kommission unter der Nummer SI2.293537 (Zahlungsaufforderung Nr. 3240508573) mit Fälligkeitsdatum 15. Februar 2004 registriert, nach dem die Zinsen nach dem REFI-Tarif der Europäischen Zentralbank + 1,5 % pro Jahr vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden konnten.
Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 16 800 EUR nicht zurückgezahlt.
Am 8. April 2004 übermittelte die GD Haushalt ein Mahnschreiben und am 4. Juni 2004 ein Aufforderungsschreiben. Die Beschwerdeführerin reagierte mit einem undatierten Schreiben, auf das sie in einer E-Mail vom 27. April 2004 Bezug nahm und in dem sie ihre schwierige finanzielle Lage beschrieb und den Verzicht auf die Forderung beantragte. Am 27. April 2004 antwortete der Rechnungsdienst (GD Haushalt) per E-Mail und erklärte, dass er nicht befugt sei, auf eine Forderung zu verzichten, da diese Zuständigkeit im vorliegenden Fall ausschließlich den Anweisungsbefugten der GD Bildung und Kultur und der GD Informationsgesellschaft ab dem 1. Januar 2005 zustehe. Am 4. Juni 2004 richteten die Rechnungsführungsdienste ein Aufforderungsschreiben an die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schulden in Höhe von 16 800 EUR.
Die Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom 15. Juni 2004 erneut darauf hin, dass sie keine Möglichkeit habe, die Schulden zurückzuzahlen, und unterrichtete die Kommission über ihre Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten.
Der Verzicht auf eine Einziehung ist ein Vorrecht des zuständigen Anweisungsbefugten und nur unter den in Artikel 73 der Haushaltsordnung und Artikel 87 ihrer Durchführungsbestimmungen aufgeführten außergewöhnlichen Umständen möglich. Diese Bestimmungen sehen drei begrenzte und erschöpfende Fälle vor, in denen der Verzicht auf eine Rückforderung in Betracht gezogen werden könnte:
- die geschätzten Kosten der Einziehung würden den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen, und der Verzicht würde dem Ansehen der Gemeinschaften nicht schaden;
- die Forderung kann aufgrund ihres Alters oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (die eine nachgewiesene Liquidation durch Liquidation oder Konkurs und/oder die Streichung aus dem Handelsregister erfordert) nicht eingezogen werden; Konkurs des Schuldners mit Bestätigung des Konkursverwalters (in französischer Sprache: Kurator d'absence d'actifs);
- die Rückforderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abträglich ist.
Diese Bestimmungen begründen kein Recht auf Verzicht, sondern beschränken im Gegenteil die Möglichkeiten eines Verzichts auf Umstände, die im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
Die betreffende Gesellschaft ist in der Tat noch als Privatgesellschaft eingetragen und befindet sich weder in Liquidation noch in Konkurs (2). Die Kommission betonte, dass das Unternehmen nach Angaben des Beschwerdeführers seine Tätigkeit am 20. März 2003 eingestellt habe. Die Kommission brachte jedoch vor, dass sie einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2004 zufolge nach wie vor nach einem Fernsehsender und einem Produzenten suche. Die Kommission behauptete, die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach auf ihre finanziellen Schwierigkeiten berufen, ohne jemals einen Insolvenznachweis vorzulegen oder eine Aufteilung der Schulden zu beantragen.
Die Kommission brachte vor, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer der oben genannten Kategorien gehöre und es der Kommission daher nicht möglich sei, auf die Forderung zu verzichten.
Gemäß Artikel 85 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann die Kommission zusätzliche Zahlungsfristen nur auf schriftlichen Antrag des Schuldners unter gebührender Angabe der Gründe einräumen, sofern sich der Schuldner zur Zahlung von Zinsen verpflichtet und eine Sicherheitsleistung für die ausstehende Forderung sowohl in Höhe des Hauptbetrags als auch in Höhe der Zinsen leistet.
Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Teilzahlungsantrag gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die Unmöglichkeit der Erstattung zu bejahen.
Die Kommission betonte, dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2004 per E-Mail und Post eine Antwort auf ihr Schreiben vom 26. März 2004 erhalten habe. Der Anweisungsbefugte bestätigte die Forderung und die Rechnungsführungsdienste übermittelten ihr am 4. Juni 2004 ein Aufforderungsschreiben.
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung gehandelt habe, und forderte den Bürgerbeauftragten auf, die Beschwerde zurückzuweisen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Beschwerdeführerin hielt an ihrer Beschwerde fest und machte zusammenfassend folgende Bemerkungen: Nach Angaben des Beschwerdeführers, Film après Film finanzielle Mittel, kein Büro, kein Auto, kein Computer, keine Mitarbeiter oder Projekte. Darüber hinaus argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht einmal über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ihr Unternehmen aus dem Handelsregister zu streichen.
In Bezug auf die Versuche der Beschwerdeführerin, einen anderen Produzenten für ihr Projekt zu gewinnen und Film après Film wieder funktionsfähig zu machen, bekräftigt sie, dass diese Versuche nicht erfolgreich waren.
Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie darauf vertraue, dass das MEDIA-Entwicklungsprogramm die erforderliche Unterstützung für die Produktion von Filmen bieten werde. Sie habe versucht, einen Teil des Betrags zurückzuerstatten, solange dies noch möglich sei. Dies ist jedoch nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin schlug vor, dass sie ohne Bezahlung für das MEDIA-Entwicklungsprogramm arbeiten könne.
DER BESCHLUSS
1 Die Kommission hat sich zu Unrecht geweigert, auf die Schulden des Beschwerdeführers zu verzichten.1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, auf ihre Schulden zu verzichten. Im Jahr 2000 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer drei Einziehungsanordnungen: MII-00261 für 4 050 EUR, MII-01728 für 4 250 EUR und MII-01825 für 8 500 EUR. Am 31. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung Nr. 3240508573 in Höhe von 16 800 EUR übersandt. Am 26. März 2004 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die GD Haushalt der Kommission, in dem sie die Kommission aufforderte, auf die Forderung zu verzichten, da ihr Unternehmen aufgrund seiner prekären finanziellen Lage nicht in der Lage war, seine Schulden zurückzuzahlen. Der Antrag wurde abgelehnt.
1.2 In ihrer Stellungnahme vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Verzicht auf eine Einziehung ein Vorrecht des zuständigen Anweisungsbefugten sei und nur unter den in Artikel 73 der Haushaltsordnung und Artikel 87 ihrer Durchführungsbestimmungen aufgeführten außergewöhnlichen Umständen möglich sei. Diese Bestimmungen sehen drei begrenzte und erschöpfende Umstände vor, unter denen der Verzicht auf eine Rückforderung in Betracht gezogen werden könnte:
- die geschätzten Kosten der Einziehung würden den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen, und der Verzicht würde dem Ansehen der Gemeinschaften nicht schaden;
- die Forderung kann aufgrund ihres Alters oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (die eine nachgewiesene Liquidation durch Liquidation oder Konkurs und/oder die Streichung aus dem Handelsregister erfordert) nicht eingezogen werden; Konkurs des Schuldners mit Bestätigung des Konkursverwalters (in französischer Sprache: Kurator d'absence d'actifs);
- die Rückforderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abträglich ist.
Diese Bestimmungen begründen kein Recht auf Verzicht, sondern beschränken im Gegenteil die Möglichkeiten eines Verzichts auf Umstände, die im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
1.3 Die Kommission behauptete, dass das fragliche Unternehmen tatsächlich noch als Privatunternehmen eingetragen sei und weder in Liquidation noch in Konkurs befindlich sei (3). Die Kommission betonte, dass das Unternehmen nach Angaben des Beschwerdeführers seine Tätigkeit am 20. März 2003 eingestellt habe. Einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2004 zufolge suchte sie jedoch nach wie vor nach einem Fernsehsender und einem Produzenten. Die Kommission gab zu, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihre finanziellen Schwierigkeiten berufen habe, ohne jemals einen Insolvenznachweis vorzulegen oder eine Aufteilung der Schulden zu beantragen. Die Kommission brachte vor, dass der Beschwerdeführer unter keine der drei oben genannten Kategorien falle und es der Kommission daher nicht möglich sei, auf die Forderung zu verzichten.
1.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass Artikel 73 der Haushaltsordnung (4) Folgendes vorsieht:
"Beabsichtigt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so stellt er sicher, dass der Verzicht in Ordnung ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Verfahren und Kriterien entspricht. Die Verzichtsentscheidung ist zu begründen.“
Darüber hinaus sieht Artikel 87 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (5), der sich auf Artikel 73 der Haushaltsordnung stützt, Folgendes vor:
„Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise nur in folgenden Fällen verzichten:
a) wenn die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten den wiedereinzuziehenden Betrag übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Gemeinschaft nicht schaden würde;
b) wenn die Forderung aufgrund ihres Alters oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht eingezogen werden kann;
c) wenn die Rückforderung nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.“
1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission gemäß Artikel 87 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nur in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen auf die Einziehung einer Forderung verzichten darf. Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdeführerin die Kommission auf, im Wesentlichen auf der Grundlage der oben genannten Bestimmung über die "Insolvenz des Schuldners" auf die Schulden ihres Unternehmens zu verzichten. Die Kommission lehnte den Antrag vor allem deshalb ab, weil sich das Unternehmen des Beschwerdeführers weder in Liquidation noch in Konkurs befand und der Beschwerdeführer keinen Insolvenznachweis für den Schuldner vorgelegt hatte. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Tatsachen, auf die die Kommission ihre angefochtene Entscheidung gestützt hat, nicht in Frage gestellt hat.
1.6 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission hinreichende und hinreichende Gründe für ihre Entscheidung vorgelegt hat, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Einziehung der Forderung ihres Unternehmens abzulehnen. Der Bürgerbeauftragte akzeptiert daher nicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, auf ihre Schulden zu verzichten.
1.7 Daher stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in dieser Angelegenheit fest.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ECU = EUR. Die Kommission bezieht sich in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. August 1999 auf EUR.
(2) Die Kommission hat ihrer Stellungnahme eine Kopie der Einziehungsanordnung MII-00261 mit einer Kopie eines Auskunftsblatts vom 10. Januar 2005 beigefügt, das die Einzelheiten der Existenz einer privaten Gesellschaft namens Film après Film beim Kanzler des französischen Handelsgerichts in Paris enthält.
(3) Die Kommission hat ihrer Stellungnahme eine Kopie der Einziehungsanordnung MII-00261 mit einer Kopie eines Auskunftsblatts vom 10. Januar 2005 beigefügt, das die Einzelheiten der Existenz einer privaten Gesellschaft namens Film après Film beim Kanzler des französischen Handelsgerichts in Paris enthält.
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).
(5) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).