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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3346/2004/ELB gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 3346/2004/ELB - Geöffnet am Dienstag | 07 Dezember 2004 - Empfehlung vom Montag | 03 April 2006 - Entscheidung vom Montag | 04 Juni 2007
Das EPSO hat ein System eingeführt, nach dem sich Bewerberinnen und Bewerber, die an allgemeinen Auswahlverfahren teilnehmen, registrieren und online mit dem EPSO kommunizieren müssen. Der Beschwerdeführer hat dieses System angefochten. Sein Hauptargument war, dass diese Anforderung angesichts der geringen Internetdurchdringung in einigen Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet in ländlichen Gebieten diskriminierend sei. Das EPSO wies die Behauptungen des Beschwerdeführers zurück und verwies insbesondere auf die Gründe für die Annahme des vorstehenden Systems.
Der Bürgerbeauftragte stellte zunächst fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern oder potenziellen Bewerbern in Wettbewerbsverfahren ein Grundprinzip sei, das für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bindend sei. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die in Rede stehende Anforderung grundsätzlich nicht diskriminierend und unlauter ist, und zwar auf der Grundlage i) bestimmter statistischer Daten über die Internetnutzung oder die Zugänglichkeit, die von den Parteien bereitgestellt oder auf der Eurostat-Website gefunden wurden; ii) dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine beträchtliche Zahl von Personen, die sich bei EPSO bewerben und an EPSO-Auswahlverfahren teilnehmen möchten, aufgrund ihres eingeschränkten Zugangs zum Internet daran gehindert wurde; iii) dass der Zugang zum Internet nach allgemeiner Kenntnis und Erfahrung ständig zunimmt; iv) die Begründungen des EPSO für das System, nämlich die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Zugangs zu Informationen.
Der Bürgerbeauftragte schloss jedoch nicht aus, dass Bewerber und potenzielle Bewerber in bestimmten Fällen erhebliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeiten haben könnten, sich über das Internet bei EPSO zu bewerben oder mit EPSO zu kommunizieren. In solchen Fällen verlangt der oben genannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass EPSO eine Ausnahme von der Anforderung der Online-Registrierung und -Kommunikation vorsieht. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass das Versäumnis von EPSO einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und richtete einen entsprechenden Empfehlungsentwurf an EPSO. Er schlug ferner auf der Grundlage einer sachdienlichen Analyse vor, dass das EPSO verlangen könne, dass Anträge auf eine Ausnahme durch Nachweise gestützt würden, von denen die betroffene Person unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise ausgehen könne.
Das EPSO akzeptierte den Empfehlungsentwurf nicht. Dabei stützte sie sich auf Argumente, die der Bürgerbeauftragte für nicht überzeugend hielt. Er wies u. a. darauf hin, dass die Verwaltungsfreundlichkeit im Sinne der Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der sachgerechten und gerechten Behandlung relevanter Ausnahmeanträge unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Analyse im Empfehlungsentwurf nicht ausreiche, um zu bestätigen, was andernfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern oder potenziellen Bewerbern darstelle. Der Bürgerbeauftragte hielt daher an seiner vorstehenden Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit fest und schloss den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab.
Straßburg, den 4. Juni 2007
Sehr geehrter Herr C.,
Am 28. Oktober 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) über das Online-Bewerbungssystem im Rahmen allgemeiner Auswahlverfahren der Gemeinschaftsorgane eingereicht.
Am 7. Dezember 2004 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des EPSO weiter. Am 11. März 2005 haben Sie sich an meine Dienststellen gewandt, um Informationen über die in Ihrer Beschwerde erzielten Fortschritte zu erhalten. Am 31. März 2005 übermittelte das EPSO seine Stellungnahme. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. Mai 2005 übermittelt haben.
Am 26. Juni 2005 ersuchte ich das EPSO um weitere Auskünfte, das seine Antwort auf dieses Ersuchen am 12. August 2005 übermittelte. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 25. Oktober 2005 übermittelt haben.
Am 3. April 2006 habe ich EPSO einen Empfehlungsentwurf unterbreitet. Am 1. Juni 2006 übermittelte mir das EPSO seine ausführliche Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf. Am 12. Juli 2006 übersandte ich Ihnen eine Kopie der ausführlichen Stellungnahme des EPSO mit einer Aufforderung zur Stellungnahme. Von Ihnen sind keine Anmerkungen eingegangen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Am 8. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer, ein Beamter des Rates, die Beschwerde 1777/2004/ELB ein. In der Beschwerde ging es um das vom EPSO organisierte Online-Bewerbungs- und Informationssystem für allgemeine Auswahlverfahren. Für diese Auswahlverfahren können sich nach Angaben des Beschwerdeführers nur Bewerber bewerben, die zu Hause Zugang zum Internet haben oder in Gebieten leben, in denen ein öffentlicher Zugang zum Internet möglich ist. Angesichts der geringen Internetdurchdringungsrate in einigen Mitgliedstaaten (weniger als 15 % der Bevölkerung hatten in einigen Mitgliedstaaten Zugang zum Internet) und der Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet in ländlichen Gebieten hielt der Beschwerdeführer dieses Verfahren für diskriminierend. Darüber hinaus sind die Bewerber verpflichtet, ihre Akte im Internet zu überprüfen, um Informationen über Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen sowie über ihre Ergebnisse zu erhalten. Für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/11/03 hätten 72 % der Bewerber nicht an den Prüfungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer hielt dies für ungerecht, da die Bewerber für die Einholung von Informationen verantwortlich seien, die zuvor vom EPSO erteilt worden seien.
Der Beschwerdeführer verstand, dass Online-Anträge leichter zu bearbeiten seien, argumentierte jedoch, dass dies nur eine Alternative zu anderen Möglichkeiten sein sollte. Er ist der Ansicht, dass sich die Anwendung dieses Verfahrens negativ auf alle europäischen Organe auswirken könnte, da das EPSO allgemeine Auswahlverfahren für alle Organe organisiert und die Kluft zwischen den Bürgern und den Organen vergrößert habe. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass EPSO die Verpflichtung zur Online-Bewerbung aufheben und den Bewerbern Informationen wie Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen sowie die Ergebnisse direkt übermitteln sollte.
Da sich der Beschwerdeführer offenbar nicht mit EPSO in Verbindung gesetzt hatte, wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt.
Am 28. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein, der er das Protokoll einer Sitzung des EPSO-Vorstands vom 5. Dezember 2003 und das Protokoll einer Sitzung der COPARCO („Commission Paritaire Commune“) vom 20. Oktober 2003 beifügte, in der die Verpflichtung zur Online-Bewerbung, an der er teilnahm, in Frage gestellt wurde. Er weist auch auf Bedenken hinsichtlich des Online-Registrierungssystems hin, die in derselben Sitzung von Personalvertretern geäußert wurden. Angesichts des Gegenstands der Beschwerde vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass ihr angemessene administrative Ansätze vorausgegangen seien.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Online-Verfahren rasch zu einer vollendeten Tatsache geworden sei. Es wurde erstmals für die Einstellung von Hilfskräften im Rahmen der Erweiterung der EU (2002-2003) verwendet. Angesichts des dringenden und außergewöhnlichen Charakters dieser Einstellung war die Anwendung dieses Verfahrens wahrscheinlich bis zu einem gewissen Grad gerechtfertigt. Später wurde es für die Auswahlverfahren für die neuen Mitgliedstaaten verwendet. Auch in diesem Fall hätten die Dringlichkeit und der Umfang des Verfahrens bei der Entscheidung über den Rückgriff auf das Online-Einstellungsverfahren eine Rolle spielen können. Anschließend wurde sie jedoch verallgemeinert und auf alle allgemeinen Auswahlverfahren angewandt. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers wurde keine Studie zur Bewertung der Auswirkungen dieses Verfahrens durchgeführt. Er fügte hinzu, dass das Ergebnis auf einen starken Rückgang der Teilnehmerzahl hindeute. Dies bestätige die Schlussfolgerung des Ausschusses unabhängiger Sachverständiger, dass das Ziel der allgemeinen Auswahlverfahren offenbar eine drastische Verringerung der Zahl der Bewerber und nicht eine Auswahl der erforderlichen Fähigkeiten sei.
In einer Sitzung des EPSO-Verwaltungsrats am 5. Dezember 2003 wies der Direktor des EPSO darauf hin, dass er aufgrund der Kommunikationsmöglichkeiten für die Bewerber und der Verwaltungsmöglichkeiten für das EPSO nicht beabsichtige, den Grundsatz der Online-Bewerbung aufzugeben. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass EPSO nicht einmal direkt mit den Bewerbern kommuniziert habe, sondern dass die Bewerber auf der EPSO-Website nach Informationen suchen müssten.
Er fügt Statistiken (1) über den Zugang zum Internet in der EU bei, aus denen hervorgeht, dass im Juni 2002 nur 40 % der EU-Haushalte Zugang zum Internet hatten und dass es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gab: 51,8 % in Schweden, 44,9 % in Dänemark, 18,4 % in Spanien oder 13,2 % in Griechenland.
Der Beschwerdeführer hoffte, dass der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit nicht nur aus rechtlicher und technischer Sicht, sondern auch aus ethischer Sicht, nämlich der Pflicht, die Interessen der Bewerber zu berücksichtigen, betrachten würde.
Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Anforderung, dass sich Bewerber online bewerben müssen, um an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, aufgrund der unterschiedlichen Internetnutzungsraten in den Mitgliedstaaten diskriminierend sei und dass die Anforderung, dass Bewerber ihre Unterlagen online überprüfen müssen, um Informationen zu erhalten, unfair sei, da die Bewerber allein für die Weiterverfolgung ihrer Unterlagen verantwortlich seien, während Entscheidungen vom EPSO getroffen würden. Er fordert, dass EPSO den Bewerbern wichtige Informationen wie Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen sowie die Ergebnisse direkt zusende.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des EPSODie Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Im Weißbuch über die Reform der Kommission (2) wurde als eine der Maßnahmen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz für die Bewerber eine verstärkte Nutzung des Internets, einschließlich der Einführung von Online-Anwendungen, festgelegt. Vor diesem Hintergrund führte EPSO 2003 die Online-Registrierung und die Online-Kommunikation mit den Bewerbern ein. Es stellte einen großen Fortschritt im Wettbewerbsmanagement dar, indem es die Zugänglichkeit verbesserte, die Kommunikation beschleunigte und Echtzeitstatistiken über die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen lieferte. Dies habe auch eine bessere Planung und ein besseres Wettbewerbsmanagement ermöglicht.
a) Das Online-Antragssystem und seine Auswirkungen auf die Zahl der AnträgeZu den Argumenten, dass das Online-System die Bewerber möglicherweise von der Teilnahme an den Auswahlverfahren ausschließe, ist festzustellen, dass die Zahl der Bewerber, die sich für die Auswahlverfahren beworben haben, bei denen diese Methode angewandt wurde, genau das Gegenteil gezeigt hat. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der Bewerbungen für ähnliche Auswahlverfahren vor und nach der Annahme dieses Online-Anwendungssystems.
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Vor Online-Bewerbungen |
Mit Online-Anwendungen |
||
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Wettbewerb |
Anzahl der Anträge |
Wettbewerb |
Anzahl der Anträge |
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KOM/C/1/00 (3) |
1 005 |
EPSO/C/11/03 (4) |
6 087 |
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KOM/C/1/02 (5) |
6 940 |
EPSO/AST/4/05 (6) |
11 798 |
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EUR/A/166/01 (7) |
2 375 |
EPSO/A/11/03 (8) |
14 483 |
Auswahlverfahren COM/C/1/00 und EPSO/C/11/03 zur Einstellung englischsprachiger Sekretäre; Auswahlverfahren COM/C/1/02 und EPSO/AST/4/05 zur Einstellung französischsprachiger Sekretäre; Die Auswahlverfahren EUR/A/166/01 und EPSO/A/11/03 wurden veröffentlicht, um Verwaltungsräte im Bereich Rechnungsprüfung einzustellen. Die Zahlen zeigten keinen Rückgang der Bewerber, sondern einen Anstieg der Zahl der Bewerbungen. Dies könnte leicht durch die Einfachheit und Bequemlichkeit des Online-Anwendungssystems erklärt werden und stellt eine der positivsten Folgen dieses Systems dar.
b) Das EPSO-Profil und seine Auswirkungen auf die Zahl der Bewerber, die die Prüfungen ablegenAuch in Bezug auf die Verringerung der Zahl der Bewerber, die die Prüfungen ablegen, war die Realität nicht so, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Am Beispiel der gleichen Auswahlverfahren wie zuvor war die Zahl der Bewerber, die die Vorauswahltests ablegten, nach Einführung des Online-Systems höher.
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Vor Online-Bewerbungen |
Mit Online-Anwendungen |
||
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Wettbewerb |
Anzahl der Anträge |
Wettbewerb |
Anzahl der Anträge |
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KOM/C/1/00 |
662 |
EPSO/C/11/03 |
2 931 |
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KOM/C/1/02 |
5 120 |
EPSO/AST/4/05 |
5 500(9) |
|
EUR/A/166/01 |
1 623 |
EPSO/A/11/03 |
3 864 |
Selbst wenn die Zahl der Bewerber, die sich beworben und dann nicht an den Prüfungen teilgenommen haben, gestiegen ist, war die endgültige Zahl der Bewerber, die die Prüfungen tatsächlich abgelegt haben, nach Einführung des Online-Systems noch deutlich höher als bei der gleichen Art von Auswahlverfahren, die vor Einführung dieses Systems veröffentlicht wurde.
Das EPSO untersucht laufend die Auswirkungen des Online-Systems auf die Zahl der Bewerber, die die Prüfungen ablegen. Angesichts der Tatsache, dass die Anwesenheitsquote bei Vorauswahltests bei Auswahlverfahren, die nach Einführung des Online-Systems eingeleitet wurden, gesunken war, und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung beschloss das EPSO, nach jeder Reihe von Vorauswahltests Umfragen durchzuführen, um die Gründe für die Änderung der Anwesenheitsquoten zu untersuchen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Umfragen hat EPSO zwei Studien durchgeführt, um die Ursachen für den Rückgang der Anwesenheitsquoten bei den Tests zu analysieren. Der erste Beschluss vom 28. Mai 2004 kam zu dem Schluss, dass die Nutzung der Online-Registrierung und -Kommunikation kein wesentlicher Grund für die Bewerber sei, nicht an den Prüfungen teilzunehmen. Um jedoch zu gewährleisten, dass das Online-System keine Bewerber von der Teilnahme an den Prüfungen ausschließt, wurden vom EPSO mehrere Maßnahmen vorgeschlagen und umgesetzt. Infolgedessen wurden E-Mail-Erinnerungen nun systematisch an die Kandidaten gesendet. Da eine der Schlussfolgerungen dieser Studie darin bestand, dass die Einfachheit des Online-Systems die Bewerbung von Personen förderte, die entweder die Zulassungskriterien nicht vollständig erfüllten oder keine ernsthafte Absicht hatten, am Auswahlverfahren teilzunehmen, wurde auch ein Bestätigungssystem eingeführt. Daher wurden die Bewerberinnen und Bewerber nach der Erstregistrierung aufgefordert, ihre Absicht zu bestätigen, an den Vorauswahltests am vorgesehenen Datum teilzunehmen, und ihre Wahl des Testzentrums anzugeben.
Der zweite Bericht bestätigte die Schlussfolgerungen aus dem ersten Bericht. Der Hauptgrund für die Nichtteilnahme an den Tests war die Nichtverfügbarkeit des Kandidaten am Tag der Tests. Eine beträchtliche Anzahl von Bewerbern (etwa 22 % der Befragten) entschied sich, nicht an den Tests teilzunehmen, da sie der Meinung waren, dass sie nicht gut abschneiden würden. Andererseits war die Zahl der Bewerber, die Probleme beim Zugang zu einschlägigen Informationen über das Online-System des EPSO hatten, nach wie vor gering, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das EPSO-Profil nicht zufriedenstellend funktionierte. Nur fünf Personen gaben an, dass die Kosten oder die Zugänglichkeit des Internets sie daran hinderten, ihr Einladungsschreiben zu den Tests zu erhalten, und nur 5 % der Befragten gaben an, ihr Einladungsschreiben nicht gefunden zu haben. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Prozentsatz allmählich zurückging, wahrscheinlich aufgrund der kontinuierlichen Bemühungen des EPSO, die Bewerber so klar wie möglich über das Online-System zu informieren.
Das EPSO hat nämlich nicht nur die Auswirkungen des Online-Systems auf die Zahl der Bewerber, die die Prüfungen ablegen, sorgfältig untersucht, sondern auch mehrere Maßnahmen ermittelt, die ergriffen werden könnten, um sicherzustellen, dass es sich nicht negativ auf diese Zahlen auswirkt. Diese bereits beschriebenen Maßnahmen wurden umgesetzt, und der zweite Bericht bewies, dass sie wirksam sind.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass das Online-System für die Bewerber keinen wesentlichen Grund darstellte, nicht an den Prüfungen teilzunehmen. Was die Zunahme der Nichtteilnahme an diesen Tests nach Einführung der Online-Registrierung betrifft, so war dies in der Tat auf "falsche" Anträge von Personen zurückzuführen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen oder nicht besonders motiviert sind, die Tests abzulegen. Tatsächlich haben die Studien gezeigt, dass gerade die Einfachheit und Benutzerfreundlichkeit des Online-Systems im Vergleich zu früheren Auswahlverfahren zu einer übermäßig hohen Zahl von Bewerbern geführt hat.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Anmerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Die ESPO befasste sich nur mit einem Aspekt der Beschwerde, nämlich den Auswirkungen des Online-Registrierungssystems auf die Zahl der Bewerber. Das EPSO hat sich nicht mit dem diskriminierenden Charakter der Verpflichtung zur ausschließlichen Online-Anwendung befasst.
Die Ergebnisse der letzten von Eurostat im ersten Quartal 2004 durchgeführten und im Mai 2005 veröffentlichten Studie (10) bestätigten, dass die Internetnutzungsraten (11) von Land zu Land sehr unterschiedlich sind: Die höchsten Raten wurden in Schweden (82 %), Dänemark (76 %) und Finnland (70 %) verzeichnet, während die niedrigsten Raten in Griechenland (20 %), Ungarn (28 %), Litauen, Polen und Portugal (jeweils 29 %) verzeichnet wurden. Darüber hinaus zeigte die Studie, dass im ersten Quartal 2004 nur 47 % der Personen im Alter zwischen 16 und 74 Jahren das Internet in der EU nutzten.
In Bezug auf die Online-Registrierung ging es in der Beschwerde um die Verpflichtung zur Nutzung dieses Systems und das Fehlen einer Alternative, insbesondere die Nutzung der normalen Post. Die meisten Mitgliedstaaten, die neue Technologien einsetzen, um den Bürgern die Ausübung bestimmter Rechte zu ermöglichen, gaben den Bürgern die Wahl, diese Technologien zu nutzen. Das von EPSO in seiner Stellungnahme erwähnte Weißbuch verpflichtete EPSO nicht zur Nutzung des Internets, sondern sah lediglich diese Möglichkeit vor.
In Bezug auf den von EPSO vorgenommenen Vergleich zwischen verschiedenen Auswahlverfahren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Profile für die Auswahlverfahren, obwohl sie auf die Einstellung ähnlicher Stellen abzielten, unterschiedlich seien. Daher verlangten die Auswahlverfahren COM/C/1/00, COM/C/1/02 und EUR/A/166/01 eine dreijährige Berufserfahrung, während die anderen keine Berufserfahrung verlangten. Aus diesem Grund sei die Zahl der Antragsteller gestiegen.
Was die Teilnahme an den Auswahlverfahren angehe, so sei offensichtlich, dass das Verhältnis zwischen der Zahl der an den Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber und der Zahl der Bewerbungen zurückgegangen sei, wie aus der Tabelle ersichtlich sei:
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Wettbewerbe ohne Online-Bewerbungen |
Anzahl der Anträge |
Bewerberinnen und Bewerber, die am Wettbewerb teilnehmen |
Prozentsatz der Teilnahme an den Tests |
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KOM/C/1/00 |
1 005 |
662 |
65.87% |
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KOM/C/1/02 |
6 940 |
5 120 |
73.78% |
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EUR/A/166/01 |
2 375 |
1 623 |
68.34% |
|
Wettbewerbe mit Online-Bewerbungen |
Anzahl der Anträge |
Bewerberinnen und Bewerber, die am Wettbewerb teilnehmen |
Prozentsatz der Teilnahme an den Tests |
|
EPSO/C/11/03 |
6 087 |
2 931 |
48.15% |
|
EPSO/AST/4/05 |
11 798 |
5 500 |
46.62% |
|
EPSO/A/11/03 |
14 483 |
3 864 |
26.68% |
Der Beschwerdeführer widersprach der Bemerkung des EPSO, dass die Einfachheit des Systems Bewerbungen von Personen ermutige, die die Zulassungskriterien nicht erfüllten oder nicht beabsichtigten, teilzunehmen. Dieser Kommentar führte zur Schaffung einer zweiten Barriere, nämlich der Bestätigung der Teilnahme an den Tests ausschließlich über das Online-System. Dies war ein neues abschreckendes Element für Kandidaten, die keinen Zugang zum Internet haben oder Schwierigkeiten haben, Zugang zu ihm zu erhalten. Schließlich vertrat er die Auffassung, dass der Prozentsatz von 5 % der Bewerber, die ihr Einladungsschreiben zu den Prüfungen nicht gefunden hätten, und die Tatsache, dass mehrere Personen erklärten, dass die Kosten oder der Zugang zum Internet sie daran hinderten, das Einladungsschreiben zu erhalten, EPSO Anlass geben sollten, über das System nachzudenken und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Er wies darauf hin, dass die Studie nur auf Personen basierte, die antworteten, wahrscheinlich online.
Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die von EPSO durchgeführten Studien nicht zuverlässig seien, da EPSO sowohl Richter als auch Richter sei. Eine unabhängige Stelle sollte solche Studien durchführen.
Er kommt zu dem Schluss, dass nur Bewerber, die sich für eine Online-Bewerbung entschieden haben, vom EPSO online kontaktiert werden sollten.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des EPSO und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein. Der Bürgerbeauftragte war nicht davon überzeugt, dass EPSO die Beschwerde vollständig beantwortet hatte, da EPSO sich noch nicht zu dem Argument des Beschwerdeführers geäußert hatte, dass der Anteil der Bevölkerung, die Zugang zum Internet habe, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sei. Er bittet ferner um Stellungnahme zu der Frage, ob die obligatorische Online-Registrierung und Akteneinsicht Personen, die an EPSO-Auswahlverfahren teilnehmen möchten, aber keinen Zugang zum Internet haben, ungerechtfertigt diskriminieren könnte.
Weitere Antwort des EPSODie weitere Antwort des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen.
EPSO hat einen Vergleich zwischen den beiden Systemen für die Organisation von Auswahlverfahren, d. h. den Bewerbungen auf dem Postweg und der Online-Registrierung, vorgenommen. Bei Bewerbungen auf dem ordentlichen Postweg mussten die Bewerberinnen und Bewerber, die sich bewerben wollten, die Papierfassung des Amtsblatts finden, was ein langwieriges und umständliches Verfahren war. Dann musste der Antrag per Einschreiben an die nächste Poststelle geschickt werden. Dies war ein langwieriges Verfahren, das nicht garantierte, dass die Stelle erhalten würde. Gleiches gilt für die anschließende Korrespondenz mit den Bewerbern. Mit dem Postsystem war es nicht möglich, schnell Reservelisten zu erstellen. Der Vorteil des Online-Systems war unbestreitbar in Bezug auf die Geschwindigkeit, mit der die Bewerber Zugang zu Informationen von der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens bis zur Reserveliste haben können. Dieses System war für die Kandidaten einfacher, ermöglichte einen schnellen Zugang zu Informationen und eine zeitnahe Kommunikation mit den Kandidaten und war trotz Änderungen der Postanschriften stabil. EPSO war nun in der Lage, eine größere Zahl von Auswahlverfahren durchzuführen und mit einer größeren Zahl von Bewerbern zu kommunizieren, ohne dass dies für die Bewerber nachteilig wäre.
Der Zugang zum Internet war von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, aber auch der Zugang zu einem Postamt war unterschiedlich. Die Nutzung des Internets breitete sich aus und immer mehr Menschen hatten Zugang zum Internet. Im Rahmen der vom EPSO organisierten Auswahlverfahren war die Zielgruppe die erwerbstätige Bevölkerung, die einen besseren Zugang zum Internet hatte. Ebenso variierte der Zugang zum Internet je nach Bildungsniveau. Je höher das Bildungsniveau, desto besser ist der Zugang zum Internet. EPSO erklärte, dass Bewerberinnen und Bewerber an Orte wie öffentliche Bibliotheken, Universitäten und Cybercafés gehen könnten, um Zugang zum Internet zu erhalten, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz keinen Zugang dazu hätten. Er wies darauf hin, dass der durchschnittliche Anteil der Unternehmen in den alten Mitgliedstaaten, die das Internet nutzten, im Jahr 2004 89 % betrug und dass unter den neuen Mitgliedstaaten 90 % der Unternehmen in Estland das Internet nutzten.
Abschließend vertrat das EPSO die Auffassung, dass die Nutzung des Internets die Bewerber nicht daran hindere, sich im Vergleich zu dem zuvor verwendeten System zu bewerben. Darüber hinaus wurden mit dem Internet erhebliche Fortschritte in Bezug auf die Verwaltung und die Rentabilität des Systems erzielt. Die einzige Ausnahme von der Online-Registrierung gilt für Menschen mit Behinderungen. Der Anteil der Kandidaten, die von diesem System profitieren, ist sehr gering und hatte keinen Einfluss auf seine Rentabilität. Das EPSO vertrat die Auffassung, dass das Online-Registrierungssystem in Bezug auf den Zugang zu Auswahlverfahren nicht diskriminierend sei und den raschen Abschluss der Verfahren erleichtere. Bislang hatte EPSO keine Beschwerde über den Zugang zum System erhalten.
Weitere Anmerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer wiederholte, dass seine Beschwerde sich auf die ausschließliche Nutzung des Internets für die Bewerbung um Auswahlverfahren beziehe, und bedauerte, dass EPSO sich nicht mit dem Thema befasst habe.
Er bedauert, dass EPSO die obligatorische Online-Registrierung und das Fehlen einer direkten Kommunikation mit den Bewerbern als zwei unausweichliche Einschränkungen für die Nutzung des Internets darstelle. In der Tat waren dies zwei Entscheidungen, die EPSO getroffen hat, um die elektronische Verwaltung von Anträgen zu erleichtern. Die Frage war, ob diese Entscheidungen den Ausschluss zahlreicher potenzieller Bewerber rechtfertigten, die keinen Zugang hatten oder Schwierigkeiten hatten, Zugang zum Internet zu erhalten. Wenn EPSO die Online-Registrierung fakultativ statt obligatorisch mache, würde dies die unbestreitbaren Vorteile des Internets in Bezug auf den Zugang und die Kommunikation von Informationen in Einklang bringen und gleichzeitig Diskriminierungen vermeiden. EPSO wäre für die Kodierung der Daten der Bewerber, die sich auf dem ordentlichen Postweg beworben haben, und für die Abfassung von Schreiben an diese Bewerber zuständig. Diese Änderung sollte nicht aufwendig sein und nicht zu Verzögerungen führen.
Sollte EPSO weiterhin Briefe in die Profile der Bewerber aufnehmen, ohne ihnen direkt über ihre E-Mail-Adressen zu schreiben, sollte EPSO die Bewerber darüber informieren, dass dies seine Praxis ist.
In Bezug auf die Tatsache, dass das Online-System die Verfahren beschleunigt habe, machte der Beschwerdeführer geltend, dass keine eingehende Studie zu diesem Thema durchgeführt worden sei. Er fügt hinzu, dass es bei einigen Fortschritten gemäßigter gewesen sei als vom EPSO angegeben, was wahrscheinlich auf die Organisation von Auswahlverfahren nach Sprachen, auf neue Vorauswahltests, auf das Fehlen einer vorläufigen Prüfung der Bewerbungen und auf die Verwendung von nur drei Sprachen für die Kommunikation mit den Bewerbern zurückzuführen sei.
Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass der Hauptbeitrag des EPSO der Rückgang der Zahl der Bewerber aufgrund der hohen Zahl von Hindernissen sei, und stellte fest, dass es dem EPSO nicht gelungen sei, das Ziel der Einstellung der erforderlichen Zahl von Bewerbern zu erreichen.
EMPFEHLUNGSENTWURF
Am 3. April 2006 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts den folgenden Empfehlungsentwurf an EPSO:
Bewerberinnen und Bewerber, die an allgemeinen Auswahlverfahren teilnehmen, müssen sich online registrieren und mit EPSO kommunizieren. EPSO sollte erwägen, Ausnahmen von dieser Anforderung für Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben. EPSO könnte verlangen, dass Anträge auf eine Ausnahme durch Nachweise gestützt werden, die von der betroffenen Person unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise erwartet werden können.
Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf folgende Erwägungen:
Behauptete Diskriminierung und Ungerechtigkeit durch EPSO aufgrund des Online-Registrierungs- und Informationssystems für Auswahlverfahren1. Die Beschwerde betrifft das von EPSO organisierte Online-Bewerbungs- und Informationssystem für allgemeine Auswahlverfahren. Für diese Auswahlverfahren können sich nach Angaben des Beschwerdeführers nur Bewerber bewerben, die zu Hause Zugang zum Internet haben oder in Gebieten leben, in denen ein öffentlicher Zugang zum Internet möglich ist. Angesichts der geringen Internetdurchdringungsrate in einigen Mitgliedstaaten (weniger als 15 % der Bevölkerung haben in einigen Gebieten Zugang zum Internet) und der Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet in ländlichen Gebieten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Anforderung, dass sich Bewerber online bewerben müssen, um an allgemeinen Auswahlverfahren teilzunehmen, diskriminierend sei. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Anforderung, dass die Bewerber ihre Unterlagen online überprüfen müssen, um Informationen zu erhalten, ungerecht sei, da die Bewerber allein für die Weiterverfolgung ihrer Unterlagen verantwortlich seien, während Entscheidungen vom EPSO getroffen würden. Die Bewerber sind verpflichtet, ihre Akte im Internet zu überprüfen, um Informationen über Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen sowie über ihre Ergebnisse zu erhalten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass EPSO den Bewerbern wichtige Informationen wie Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen und die Ergebnisse direkt übermitteln sollte.
2. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2005 erklärte das EPSO, dass die Zahlen keine Verringerung der Zahl der Bewerber, sondern eine Zunahme der Zahl der Bewerbungen zeigten. Dies könnte durch die Einfachheit und Bequemlichkeit des Online-Anwendungssystems erklärt werden, das zwei seiner positivsten Folgen darstellte. Selbst wenn die Zahl der Bewerber, die sich beworben und dann nicht an den Prüfungen teilgenommen haben, gestiegen ist, war die endgültige Zahl der Bewerber, die die Prüfungen tatsächlich abgelegt haben, nach Einführung des Online-Systems höher als bei der gleichen Art von Auswahlverfahren, die vor Einführung dieses Systems veröffentlicht wurde.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anwesenheitsquote bei Vorauswahltests bei Auswahlverfahren, die nach Einführung des Online-Systems eingeleitet wurden, gesunken war, und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung führte das EPSO nach jeder Reihe von Vorauswahltests Umfragen durch, um die Gründe für die Änderung der Anwesenheitsquote zu untersuchen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen. Auf der Grundlage dieser Erhebungen wurden zwei Studien durchgeführt. Die erste Studie kam zu dem Schluss, dass die Nutzung der Online-Registrierung und -Kommunikation kein wesentlicher Grund für die Bewerber war, nicht an den Tests teilzunehmen. Um jedoch zu gewährleisten, dass das Online-System keine Bewerber von der Teilnahme an den Prüfungen ausschließt, wurden vom EPSO mehrere Maßnahmen vorgeschlagen und umgesetzt: Es wurden E-Mail-Erinnerungen an die Bewerber versandt und eine Teilnahmebestätigung eingeführt. Daher werden die Bewerberinnen und Bewerber nach der Erstregistrierung aufgefordert, ihre Absicht zu bestätigen, an den Vorauswahltests am vorgesehenen Datum teilzunehmen, und ihre Wahl des Testzentrums anzugeben. Die zweite Studie bestätigte die in der ersten Studie gezogenen Schlussfolgerungen. Der Hauptgrund für die Nichtteilnahme an den Tests war die Nichtverfügbarkeit des Kandidaten am Tag der Tests. Eine beträchtliche Anzahl von Bewerbern entschied sich, nicht an den Tests teilzunehmen, da sie glaubten, dass sie nicht gut abschneiden würden.
EPSO erklärte, dass die Zahl der Bewerber, die Probleme beim Zugang zu einschlägigen Informationen über das EPSO-Online-System hatten, nach wie vor gering sei. EPSO stellte fest, dass dieser Prozentsatz allmählich zurückging, wahrscheinlich aufgrund der kontinuierlichen Bemühungen des EPSO, die Bewerber so klar wie möglich über das Online-System zu informieren.
3. In seiner weiteren Stellungnahme vom 12. August 2005 vertrat das EPSO die Auffassung, dass der Vorteil des Online-Systems in Bezug auf die Schnelligkeit, mit der die Bewerber Zugang zu Informationen von der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens bis zur Erstellung der Reserveliste haben könnten, unbestreitbar sei. Dieses System war auch für die Kandidaten einfacher, da es einen schnellen Zugang zu Informationen und eine zeitnahe Kommunikation mit ihnen ermöglichte. EPSO ist nun in der Lage, eine größere Zahl von Auswahlverfahren zu organisieren, mit einer größeren Zahl von Bewerbern zu kommunizieren und die Verfahren rasch abzuschließen. Das EPSO vertrat die Auffassung, dass beim Internet in Bezug auf die Verwaltung und Rentabilität des Systems erhebliche Fortschritte erzielt worden seien. EPSO erhielt keine Beschwerde in Bezug auf den Zugang zum System.
4. In seiner Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Anstieg der Zahl der Bewerber dadurch erklärt werden könne, dass sich die Profile für die vom EPSO in seiner Stellungnahme genannten Auswahlverfahren, obwohl sie auf die Einstellung von Bewerbern für ähnliche Positionen abzielten, in Bezug auf die geforderte Berufserfahrung unterschieden. Was die Teilnahme an den Auswahlverfahren angehe, so sei offensichtlich, dass das Verhältnis zwischen der Zahl der an den Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber und der Zahl der Bewerbungen zurückgegangen sei. Er widerspricht d der Bemerkung des EPSO, dass die Einfachheit des Systems Bewerbungen von Personen ermutige, die die Zulassungskriterien nicht erfüllten oder nicht beabsichtigten, teilzunehmen. Dies führte zur Schaffung einer zweiten Barriere für die Teilnahme an Auswahlverfahren, nämlich der Bestätigung der Teilnahme an den Tests ausschließlich über das Online-System.
Der Beschwerdeführer erläuterte, dass eine fakultative Online-Registrierung dazu dienen würde, die unbestreitbaren Vorteile des Internets in Bezug auf den Zugang zu und die Kommunikation von Informationen mit dem Ziel der Vermeidung von Diskriminierung in Einklang zu bringen. Er fügt hinzu, dass nur Bewerber, die sich für eine Online-Bewerbung entschieden haben, vom EPSO online kontaktiert werden sollten.
Sollte EPSO weiterhin Briefe in die Profile der Bewerber aufnehmen, ohne ihnen direkt über ihre E-Mail-Adressen zu schreiben, sollte EPSO die Bewerber darüber informieren, dass dies die angewandte Praxis war.
In Bezug auf die Tatsache, dass das Online-System die Verfahren beschleunigt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine eingehende Studie zu diesem Thema durchgeführt worden sei. Er fügt hinzu, dass es bei einigen Fortschritten gemäßigter sei als vom EPSO angegeben, was wahrscheinlich auf die Organisation von Auswahlverfahren nach Sprachen, neue Vorauswahltests, das Fehlen von Vorprüfungen der Bewerbungen und die Verwendung von nur drei Sprachen für die Kommunikation mit den Bewerbern zurückzuführen sei.
Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass der Hauptbeitrag des EPSO der Rückgang der Zahl der Bewerber aufgrund der hohen Zahl von Hindernissen sei, und stellte fest, dass es dem EPSO nicht gelungen sei, die erforderliche Zahl von Bewerbern einzustellen.
5. In seinem Empfehlungsentwurf erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass gemäß Anhang III des Statuts
"Die Organe (...) beauftragen das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Amt" genannt) damit, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung einheitlicher Standards bei den Auswahlverfahren für Beamte der Gemeinschaften sowie bei der Beurteilung und den Prüfungsverfahren zu gewährleisten (...). Aufgabe des Amtes ist es, a) auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren zu organisieren; b) auf Antrag einzelner Organe technische Unterstützung für von ihnen organisierte interne Auswahlverfahren zu leisten; c) den Inhalt aller von den Organen organisierten Prüfungen festzulegen (...); d) die allgemeine Verantwortung für die Festlegung und Organisation der Bewertung der Sprachkenntnisse (...) übernehmen.“
EPSO hat ein System entwickelt, nach dem sich Bewerber auf der EPSO-Website elektronisch für Auswahlverfahren bewerben und EPSO über eine funktionale Mailbox, das sogenannte EPSO-Profil, elektronisch mit den Bewerbern kommuniziert. Wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03 (12) (Verwaltungsassistenten im Bereich Rechnungsprüfung) beschrieben, funktioniert dieses System wie folgt:
"(...) Wenn [einer] sich bewerben möchte, muss [einer] sich über das Internet registrieren, indem er auf die EPSO-Website geht (...) Nachdem [einer] das elektronische Formular eingereicht hat, erhält [einer] auf dem Bildschirm eine Registrierungsnummer, die [einer] notieren und aufbewahren muss - dies ist [ihre] Referenznummer in allen Angelegenheiten, die [ihre] Bewerbung betreffen. Sobald [ein] ha[s] diese Nummer erhalten hat, ist das Registrierungsverfahren abgeschlossen – es stellt eine Bestätigung dar, dass die eingegebenen Daten [ein] ha[s] vom EPSO registriert wurden. Bitte beachten Sie, dass [einer] über eine E-Mail-Adresse verfügen muss - diese wird verwendet, um [ihre] Registrierung zu identifizieren (...) Nach der Registrierung kann [einer] die verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens verfolgen und das Datum und den Ort der verschiedenen Prüfungen auf der Website überprüfen, indem er auf „laufende Auswahlverfahren“ klickt (...) Alle Informationen über die Einladung zur Teilnahme an den Prüfungen, das Bewerbungsformular und die Einladung zu den mündlichen Prüfungen werden auf der Website veröffentlicht (...) [einer] sollte die Entwicklungen im Auswahlverfahren verfolgen und in jeder Phase überprüfen, ob [er] mit [seinem] Passwort auf die für [ihre] Bewerbung relevanten Informationen zugreift (...)".
6. Erstens erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, verlangt, dass unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (13). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern in Wettbewerbsverfahren wird als grundlegender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts angesehen (14). Der Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bewerber bei Einstellungsverfahren ist auch als für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verbindlicher Grundsatz anzusehen.
7. Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass laut Studien von Eurostat (15) die Internetnutzungsraten in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Eurostat-Studien zeigen, dass 47% der Personen im Alter zwischen 16 und 74 Jahren das Internet in der EU im Jahr 2004 nutzten, wobei die Raten zwischen 20% in Griechenland und 82% in Schweden lagen. Die auf der Eurostat-Website verfügbaren Daten zeigen ferner, dass 2005 54 % der Menschen in der EU das Internet genutzt haben, wobei die Quoten zwischen 24 % in Griechenland und 85 % in Schweden lagen. Diese statistischen Daten, die sich auf die Internetnutzung beziehen, liefern jedoch keine aussagekräftigen Informationen über die Zugänglichkeit zum Internet. Der Beschwerdeführer hat auf Statistiken über die Verfügbarkeit von Internetzugang in Haushalten in der EU verwiesen. Darüber hinaus verfügten laut einer Eurostat-Studie (16) 89 % der europäischen Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten im Jahr 2004 über eine Internetverbindung. Obwohl das EPSO anerkannt hat, dass der Zugang zum Internet von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass ihm im Rahmen dieser Untersuchung keine statistischen Daten über den Zugang zum Internet im Allgemeinen zur Verfügung gestellt wurden und auf der Eurostat-Website nicht zu finden waren; in diesem Zusammenhang könnten die oben genannten statistischen Daten über den Internetzugang in Haushalten in der EU und in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in der EU für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als angemessen angesehen werden, da allgemein bekannt ist, dass der Internetzugang auch an anderen Arbeitsplätzen sowie an öffentlichen Orten wie Bibliotheken oder Cybercafés verfügbar ist. Darüber hinaus gab es keine Statistiken über die Möglichkeit für Bewerber oder potenzielle Bewerber für EPSO-Auswahlverfahren, Zugang zum Internet zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass EPSO auf der Grundlage der vom EPSO übermittelten Informationen offenbar keine Beschwerden (mit Ausnahme der vorliegenden beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde) in dieser Angelegenheit erhalten hat. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine beträchtliche Zahl von Personen, die sich bei EPSO bewerben und an EPSO-Auswahlverfahren teilnehmen möchten, aufgrund ihrer Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet daran gehindert worden wäre. Abgesehen davon nimmt der Zugang zum Internet aufgrund des allgemeinen Wissens und der Erfahrung ständig zu, worauf EPSO zutreffend hingewiesen hat.
8. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass EPSO die Einrichtung des obligatorischen Online-Registrierungs- und Informationssystems für Einstellungsverfahren wie folgt begründet hat:
- das System „sorgt für mehr Transparenz für die Bewerber“;
- "[i] t stellten einen großen Fortschritt im Wettbewerbsmanagement dar, indem sie die Zugänglichkeit verbesserten, die Kommunikation beschleunigten und Echtzeitstatistiken über die Zahl der eingegangenen Bewerbungen lieferten. Dies habe auch eine bessere Planung und ein besseres Wettbewerbsmanagement ermöglicht.
- "Mit dem Internet wurden erhebliche Fortschritte bei der Verwaltung und Rentabilität des Systems erzielt.";
- Das System macht es" möglich, schnell Reservelisten zu haben. Der Vorteil des Online-Systems war unbestreitbar in Bezug auf die Schnelligkeit, mit der die Bewerber Zugang zu Informationen von der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens bis zur Reserveliste haben können. Dieses System war für die Kandidaten einfacher, es ermöglichte einen schnellen Zugang zu Informationen und eine zeitnahe Kommunikation mit den Kandidaten, die trotz Änderungen der Postanschriften stabil war. Das EPSO war nun in der Lage, eine größere Zahl von Auswahlverfahren durchzuführen und mit einer größeren Zahl von Bewerbern zu kommunizieren, ohne dass dies für die Bewerber nachteilig wäre.“
9. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass das EPSO angemessene objektive Begründungen für die Einrichtung des obligatorischen Online-Registrierungs- und Kommunikationssystems für die von ihm organisierten Auswahlverfahren vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund verstößt die Anforderung, dass sich Bewerber bei EPSO bewerben und über das Internet mit EPSO kommunizieren müssen, nicht grundsätzlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bewerber oder Bewerber und ist nicht als unfair oder als Missstand in der Verwaltungstätigkeit anzusehen. Daher akzeptierte der Bürgerbeauftragte nicht die Behauptung, dass die Online-Bewerbung bei EPSO-Auswahlverfahren und die Online-Kommunikation zwischen EPSO und Bewerbern bei von EPSO organisierten Auswahlverfahren grundsätzlich nur fakultativ und nicht obligatorisch sein sollten, wie dies derzeit der Fall ist.
10. Der Bürgerbeauftragte schloss jedoch nicht aus, dass potenzielle Bewerber und Bewerber in bestimmten Fällen erhebliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeiten haben könnten, sich über das Internet bei EPSO zu bewerben oder mit EPSO zu kommunizieren. In solchen Fällen verlangt der oben genannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass EPSO eine Ausnahme von der Anforderung der Online-Registrierung und -Kommunikation vorsieht. In diesem Zusammenhang stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass von der Zahl der Bewerber, die unter diese Ausnahme fallen könnten, vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie signifikant genug sei, um die Effizienz des Systems zu beeinflussen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass EPSO bereits eine solche Ausnahme für Menschen mit Behinderungen vorgesehen hat, die sich auf dem ordentlichen Postweg bei EPSO bewerben dürfen (17). Die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten war daher, dass das Versäumnis des EPSO, eine ähnliche Ausnahme für (nicht behinderte) Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben, nicht mit dem oben in Rn. 6 erörterten Diskriminierungsverbot vereinbar ist und einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
11. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass „[i]m EPSO weiterhin Briefe in die Profile der Bewerber aufzunehmen [ist], ohne ihnen über ihre E-Mail-Adressen zu schreiben, sollte EPSO die Bewerber darüber informieren, dass dies die angewandte Praxis ist“, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die EPSO-Website den Bewerbern anzeigt, dass „jede Mitteilung von EPSO an sie in der Regel an [i] ihr EPSO-Profil gesendet wird. Es kann auch an [ihre] E-Mail-Adresse gesendet werden. [EPSO] rät [ Bewerbern] dringend,[ihr] EPSO-Profil regelmäßig zu konsultieren." Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass EPSO den Bewerbern bereits die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
12. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass EPSO erklärt hat, dass es bestrebt sei, die Zahl (im Wesentlichen den Prozentsatz) der an den Tests teilnehmenden Bewerber zu erhöhen, indem es eine Online-Bestätigung der Teilnahme an den Tests verlangt und E-Mail-Erinnerungen sendet. Da i) die Online-Bestätigungserfordernis den oben genannten legitimen Zweck fördert und da, wie oben analysiert, ii) das obligatorische Online-Registrierungs- und Kommunikationssystem des EPSO grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bewerber oder Bewerber verstößt und iii) nicht als unlauter anzusehen ist, muss die Online-Bestätigungserfordernis grundsätzlich eingehalten werden. Aus den oben genannten Gründen sollte EPSO jedoch erwägen, eine Ausnahme zu machen und auf dem ordentlichen Postweg mit Bewerbern zu kommunizieren, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben.
13. Der Bürgerbeauftragte stellte schließlich Folgendes in Bezug auf die Anwendung der in den Ziffern 10 und 12 genannten Ausnahme fest. Die Frage, ob bestimmte Tatsachen, die als wahr angesehen werden, "erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet" darstellen, ist eine Rechtsfrage. Was die Quantität der für die Feststellung dieser Tatsachen erforderlichen Informationen und Beweismittel angeht, so ist nicht nur das Gewicht der einander gegenüberstehenden Interessen, sondern auch die Besonderheit der Tatsachen, die zu einem Antrag auf Anwendung einer solchen Ausnahme führen, gebührend zu berücksichtigen. Folglich sollte das EPSO gebührend berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang ein harter Beweis für das Vorliegen einer negativen Tatsache, wie die Nichtverfügbarkeit eines Internetanschlusses in dem Gebiet, in dem der Betroffene lebt und arbeitet, möglicherweise recht schwer zu erlangen ist. Dies bedeutet, dass angesichts der besonderen tatsächlichen Grundlage des Antrags und des Inhalts der Belege und Unterlagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der von der betroffenen Person angeführten negativen Tatsachen ausreichen könnte, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen.
Ausführliche Stellungnahme des EPSODie ausführliche Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Wenn man sich vorstellte, dass ausnahmsweise eine Bewerbung auf dem ordentlichen Postweg für zulässig befunden wurde, machte das EPSO den Bürgerbeauftragten auf einige große Schwierigkeiten aufmerksam.
Zum einen lassen sich theoretische Schwierigkeiten, auf die die Antragsteller bei der Online-Bewerbung stoßen können, kaum feststellen, und zum anderen wäre es noch schwieriger, verlässliche Mittel zum Nachweis der Schwierigkeiten zu finden.
EPSO war davon überzeugt, dass die Kommunikation auf dem normalen Postweg zu Beschwerden wegen Diskriminierung führen würde, die sich daraus ergeben würden, dass einige Schwierigkeiten berücksichtigt wurden, während andere nicht berücksichtigt wurden.
EPSO betonte auch, dass das Netz des öffentlichen Zugangs zum Internet breiter sei als das der Postämter und dass ein solcher breiterer Zugang folglich die Einführung von Bewerbungen erleichtere. Das EPSO kam daher zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Verwaltung einer öffentlichen Tätigkeit wie Auswahlverfahren das Bestehen eines dualen Systems für die Anwendung (online und auf dem normalen Postweg) überhaupt nicht gerechtfertigt ist.
EPSO wies darauf hin, dass in Bezug auf erkennbare und begründete Schwierigkeiten in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens bereits spezifische Ausnahmen vorgesehen seien. Dies ist der Fall bei Bewerbern mit Behinderungen, die sich auf dem normalen Dienstposten bewerben können. Sie müssen jedoch ihren Zustand als Behinderte nachweisen, wodurch jegliche Ungleichbehandlung vermieden wird.
Alle Regeln sind in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegt, die EPSO und die Prüfungsausschüsse einhalten sollten. Aufgrund der Regeln in der Vorauswahlphase ist eine Anwendung auf Papier nicht mehr möglich. Was die anderen Phasen betrifft, so ist das EPSO selbst dann nicht mehr verpflichtet, den Bewerbern die Entscheidungen über ihre Bewerbung auf dem ordentlichen Postweg zu übermitteln, selbst wenn die Bewerber ihre Bewerbung und die Anlagen auf dem ordentlichen Postweg übermitteln sollten.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat das EPSO die Auffassung, dass die Einführung von Bewerbungen auf dem normalen Postweg für Bewerber, die nachweisen, dass sie Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet hatten, nicht möglich war.
EPSO betonte, dass die von ihm getroffene Wahl für die elektronischen Verfahren einem Ziel von öffentlichem Interesse in dem Sinne entspreche, dass jeder Bewerber über das elektronische EPSO-Profil – häufig von zu Hause aus – alle ihn betreffenden Informationen einsehen könne. Die elektronische Verwaltung ermöglichte ein höheres Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Schnelligkeit bei der Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO als die Verwendung gewöhnlicher Stellen. Darüber hinaus war es das einzige heute verfügbare Mittel, um die hohe Zahl von Anträgen und die für die Verfahren festgelegten Fristen zu verwalten.
Das EPSO hoffte, dass der Bürgerbeauftragte die Bedenken des EPSO verstehen würde, mit denen sichergestellt werden sollte, dass die Einstellung im Rahmen von Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und diese Verfahren ordnungsgemäß verwaltet wurden.
Stellungnahme des Beschwerdeführers zur ausführlichen Stellungnahme des EPSOVom Beschwerdeführer gingen keine Stellungnahmen ein.
DER BESCHLUSS
1 Behauptete Diskriminierung und Ungerechtigkeit durch EPSO aufgrund des Online-Registrierungs- und Informationssystems für Auswahlverfahren1.1 Die Beschwerde betrifft das von EPSO organisierte Online-Bewerbungs- und Informationssystem für allgemeine Auswahlverfahren. Für diese Auswahlverfahren können sich nach Angaben des Beschwerdeführers nur Bewerber bewerben, die zu Hause Zugang zum Internet haben oder in Gebieten leben, in denen ein öffentlicher Zugang zum Internet möglich ist. Angesichts der geringen Internetdurchdringungsrate in einigen Mitgliedstaaten (weniger als 15 % der Bevölkerung haben in einigen Gebieten Zugang zum Internet) und der Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet in ländlichen Gebieten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Anforderung, dass sich Bewerber online bewerben müssen, um an allgemeinen Auswahlverfahren teilzunehmen, diskriminierend sei. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Anforderung, dass die Bewerber ihre Unterlagen online überprüfen müssen, um Informationen zu erhalten, ungerecht sei, da die Bewerber allein für die Weiterverfolgung ihrer Unterlagen verantwortlich seien, während Entscheidungen vom EPSO getroffen würden. Die Bewerber sind verpflichtet, ihre Akte im Internet zu überprüfen, um Informationen über Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen sowie über ihre Ergebnisse zu erhalten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass EPSO den Bewerbern wichtige Informationen wie Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfungen sowie die Ergebnisse direkt übermitteln sollte.
1.2 In seiner Stellungnahme vom 31. März 2005 erklärte das EPSO, dass die Zahlen keine Verringerung der Zahl der Bewerber, sondern eine Zunahme der Zahl der Bewerbungen zeigten. Dies könnte durch die Einfachheit und Bequemlichkeit des Online-Anwendungssystems erklärt werden, das zwei seiner positivsten Folgen darstellte. Selbst wenn die Zahl der Bewerber, die sich beworben und dann nicht an den Prüfungen teilgenommen haben, gestiegen ist, war die endgültige Zahl der Bewerber, die die Prüfungen tatsächlich abgelegt haben, nach Einführung des Online-Systems höher als die Zahl der Bewerber, die die Prüfungen in derselben Art von Auswahlverfahren abgelegt haben, die vor Einführung dieses Systems veröffentlicht wurde.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anwesenheitsquote bei Vorauswahltests bei Auswahlverfahren, die nach Einführung des Online-Systems eingeleitet wurden, gesunken war, und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung führte das EPSO nach jeder Reihe von Vorauswahltests Umfragen durch, um die Gründe für die Änderung der Anwesenheitsquote zu untersuchen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen. Auf der Grundlage dieser Erhebungen wurden zwei Studien durchgeführt. Die erste Studie kam zu dem Schluss, dass die Nutzung der Online-Registrierung und -Kommunikation kein wesentlicher Grund für die Bewerber war, nicht an den Tests teilzunehmen. Um jedoch zu gewährleisten, dass das Online-System keine Bewerber von der Teilnahme an den Prüfungen ausschließt, wurden vom EPSO mehrere Maßnahmen vorgeschlagen und umgesetzt: Es wurden E-Mail-Erinnerungen an die Bewerber versandt und eine Teilnahmebestätigung eingeführt. Daher werden die Bewerberinnen und Bewerber nach der Erstregistrierung aufgefordert, ihre Absicht zu bestätigen, an den Vorauswahltests am vorgesehenen Datum teilzunehmen, und ihre Wahl des Testzentrums anzugeben. Die zweite Studie bestätigte die in der ersten Studie gezogenen Schlussfolgerungen. Der Hauptgrund für die Nichtteilnahme an den Tests war die Nichtverfügbarkeit des Kandidaten am Tag der Tests. Eine beträchtliche Anzahl von Bewerbern entschied sich, nicht an den Tests teilzunehmen, da sie glaubten, dass sie nicht gut abschneiden würden.
EPSO erklärte, dass die Zahl der Bewerber, die Probleme beim Zugang zu einschlägigen Informationen über das EPSO-Online-System hatten, nach wie vor gering sei. EPSO stellte fest, dass dieser Prozentsatz allmählich zurückging, wahrscheinlich aufgrund der kontinuierlichen Bemühungen des EPSO, die Bewerber so klar wie möglich über das Online-System zu informieren.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 12. August 2005 vertrat das EPSO die Auffassung, dass der Vorteil des Online-Systems in Bezug auf die Geschwindigkeit, mit der die Bewerber Zugang zu Informationen von der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens bis zur Erstellung der Reserveliste haben könnten, unbestreitbar sei. Dieses System war auch für die Kandidaten einfacher, da es einen schnellen Zugang zu Informationen und eine zeitnahe Kommunikation mit ihnen ermöglichte. EPSO ist nun in der Lage, eine größere Zahl von Auswahlverfahren zu organisieren, mit einer größeren Zahl von Bewerbern zu kommunizieren und die Verfahren rasch abzuschließen. Das EPSO vertrat die Auffassung, dass beim Internet in Bezug auf die Verwaltung und Rentabilität des Systems erhebliche Fortschritte erzielt worden seien. EPSO erhielt keine Beschwerde in Bezug auf den Zugang zum System.
1.3 Am 3. April 2006 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts den Entwurf einer Empfehlung an EPSO, wonach EPSO erwägen sollte, Ausnahmen von der Anforderung eines Online-Registrierungs- und Informationssystems für Auswahlverfahren für Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben. Er schlägt ferner vor, dass EPSO verlangen könnte, dass Anträge auf eine Ausnahme durch Nachweise gestützt werden, die der betroffenen Person unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise zuzumuten seien. Der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten stützte sich auf folgende Erwägungen:
1.4 Erstens erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass nach der Rechtsprechung das vom Beschwerdeführer angeführte Diskriminierungsverbot verlangt, dass unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (18). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern in Wettbewerbsverfahren wird als grundlegender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts angesehen (19). Der Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bewerber bei Einstellungsverfahren ist auch als für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verbindlicher Grundsatz anzusehen.
1.5 Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass laut Studien von Eurostat (20) die Internetnutzungsraten in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Eurostat-Studien zeigen, dass 47 % der Personen im Alter zwischen 16 und 74 Jahren das Internet in der EU im Jahr 2004 genutzt haben, wobei die Quoten zwischen 20 % in Griechenland und 82 % in Schweden lagen. Die auf der Eurostat-Website verfügbaren Daten zeigen ferner, dass 2005 54 % der Menschen in der EU das Internet nutzten, wobei die Quoten zwischen 24 % in Griechenland und 85 % in Schweden lagen. Diese statistischen Daten, die sich auf die Internetnutzung beziehen, liefern jedoch keine aussagekräftigen Informationen über die Zugänglichkeit zum Internet. Der Beschwerdeführer hat auf Statistiken über die Verfügbarkeit von Internetzugang in Haushalten in der EU verwiesen. Laut einer Eurostat-Studie (21) verfügten im Jahr 2004 89 % der europäischen Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten über eine Internetverbindung. Obwohl das EPSO anerkannt hat, dass der Zugang zum Internet von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass ihm im Rahmen dieser Untersuchung keine statistischen Daten über den Zugang zum Internet im Allgemeinen zur Verfügung gestellt wurden und auf der Eurostat-Website nicht zu finden waren. In diesem Zusammenhang könnten die oben genannten statistischen Daten über den Internetzugang in Haushalten in der EU und in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in der EU für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als angemessen angesehen werden, da allgemein bekannt ist, dass der Internetzugang auch an anderen Arbeitsplätzen sowie an öffentlichen Orten wie Bibliotheken oder Cybercafés verfügbar ist. Darüber hinaus gab es keine Statistiken über die Möglichkeit für Bewerber oder potenzielle Bewerber für EPSO-Auswahlverfahren, Zugang zum Internet zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass EPSO auf der Grundlage der vom EPSO übermittelten Informationen offenbar keine Beschwerden (mit Ausnahme der vorliegenden beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde) in dieser Angelegenheit erhalten hat. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine beträchtliche Zahl von Personen, die sich bei EPSO bewerben und an EPSO-Auswahlverfahren teilnehmen möchten, aufgrund ihrer Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet daran gehindert worden wäre. Abgesehen davon nimmt der Zugang zum Internet aufgrund des allgemeinen Wissens und der Erfahrung ständig zu, worauf EPSO zutreffend hingewiesen hat.
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das EPSO die Einrichtung des obligatorischen Online-Registrierungs- und Informationssystems für Einstellungsverfahren wie folgt begründet hat:
- das System „sorgt für mehr Transparenz für die Bewerber“;
- "[i]t stellten einen großen Fortschritt im Wettbewerbsmanagement dar, indem sie die Zugänglichkeit verbesserten, die Kommunikation beschleunigten und Echtzeitstatistiken über die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen lieferten. Dies habe auch eine bessere Planung und ein besseres Wettbewerbsmanagement ermöglicht.
- "mit dem Internet wurden erhebliche Fortschritte bei der Verwaltung und Rentabilität des Systems erzielt";
- Das System macht es" möglich, schnell Reservelisten zu haben. Der Vorteil des Online-Systems war unbestreitbar in Bezug auf die Schnelligkeit, mit der die Bewerber Zugang zu Informationen von der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens bis zur Reserveliste haben können. Dieses System war für die Kandidaten einfacher, es ermöglichte einen schnellen Zugang zu Informationen und eine zeitnahe Kommunikation mit den Kandidaten, die trotz Änderungen der Postanschriften stabil war. Das EPSO war nun in der Lage, eine größere Zahl von Auswahlverfahren durchzuführen und mit einer größeren Zahl von Bewerbern zu kommunizieren, ohne dass dies für die Bewerber nachteilig wäre.“
1.7 Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass das EPSO die Einrichtung des obligatorischen Online-Registrierungs- und Kommunikationssystems für die von ihm organisierten Auswahlverfahren angemessen objektiv begründet habe. Vor diesem Hintergrund verstößt die Anforderung, dass sich Bewerber bei EPSO bewerben und über das Internet mit EPSO kommunizieren müssen, nicht grundsätzlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bewerber oder Bewerber und ist nicht als unfair oder als Missstand in der Verwaltungstätigkeit anzusehen. Daher akzeptierte der Bürgerbeauftragte nicht die Behauptung, dass die Online-Bewerbung bei EPSO-Auswahlverfahren und die Online-Kommunikation zwischen EPSO und Bewerbern bei von EPSO organisierten Auswahlverfahren grundsätzlich nur fakultativ und nicht obligatorisch sein sollten, wie dies derzeit der Fall ist.
1.8 Der Bürgerbeauftragte schloss jedoch nicht aus, dass potenzielle Bewerber und Bewerber in bestimmten Fällen erhebliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeiten haben könnten, sich über das Internet bei EPSO zu bewerben oder mit EPSO zu kommunizieren. In solchen Fällen verlangt der oben genannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass EPSO eine Ausnahme von der Anforderung der Online-Registrierung und -Kommunikation vorsieht. In diesem Zusammenhang stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass von der Zahl der Bewerber, die unter diese Ausnahme fallen könnten, vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie signifikant genug sei, um die Effizienz des Systems zu beeinflussen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass EPSO bereits eine solche Ausnahme für Menschen mit Behinderungen vorgesehen hat, die sich auf dem ordentlichen Postweg bei EPSO bewerben dürfen (22). Die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten lautete daher, dass das Versäumnis des EPSO, eine ähnliche Ausnahme für (nicht behinderte) Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben, nicht mit dem oben in Ziffer 1.4 erörterten Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist und einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
1.9 Der Bürgerbeauftragte verwies auf das Argument des Beschwerdeführers: "Wenn EPSO weiterhin Briefe in die Profile der Bewerber aufnehmen soll, ohne ihnen über ihre E-Mail-Adressen zu schreiben, sollte EPSO die Bewerber darüber informieren, dass dies die angewandte Praxis ist". In diesem Zusammenhang stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die EPSO-Website den Bewerbern mitteilte, dass „jede Mitteilung von EPSO an [sie] in der Regel an [ihr] EPSO-Profil gesendet wird. Es kann auch an [ihre] E-Mail-Adresse gesendet werden. [EPSO] empfiehlt [den] [Kandidaten] nachdrücklich,[ihr] EPSO-Profil regelmäßig zu konsultieren." Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass EPSO den Kandidaten bereits die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Informationen zur Verfügung gestellt hatte.
1.10 Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass EPSO erklärt habe, dass es bestrebt sei, die Zahl (im Wesentlichen den Prozentsatz) der an den Tests teilnehmenden Bewerber zu erhöhen, indem es eine Online-Bestätigung der Teilnahme an den Tests ersuche und E-Mail-Erinnerungen versende. Da das obligatorische Online-Registrierungs- und Kommunikationssystem des EPSO, wie oben analysiert, grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller oder potenzieller Bewerber verstößt und nicht als unlauter anzusehen ist, muss das Erfordernis der Online-Bestätigung grundsätzlich aufrechterhalten werden. Aus den oben genannten Gründen sollte EPSO jedoch erwägen, eine Ausnahme zu machen und auf dem ordentlichen Postweg mit Bewerbern zu kommunizieren, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben.
1.11 Der Bürgerbeauftragte stellte schließlich Folgendes in Bezug auf die Anwendung der in den Ziffern 1.8 und 1.10. genannten Ausnahme fest: Die Frage, ob bestimmte Tatsachen, die als wahr angesehen werden, "erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet" darstellen, ist eine Rechtsfrage. Was die Quantität der für die Feststellung dieser Tatsachen erforderlichen Informationen und Beweismittel angeht, so ist nicht nur das Gewicht der einander gegenüberstehenden Interessen, sondern auch die Besonderheit der Tatsachen, die zu einem Antrag auf Anwendung einer solchen Ausnahme führen, gebührend zu berücksichtigen. Folglich sollte das EPSO gebührend berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang ein harter Beweis für das Vorliegen einer negativen Tatsache, wie die Nichtverfügbarkeit eines Internetanschlusses in dem Gebiet, in dem der Betroffene lebt und arbeitet, möglicherweise recht schwer zu erlangen ist. Dies bedeutet, dass angesichts der besonderen tatsächlichen Grundlage des Antrags und des Inhalts der Belege und Unterlagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der von der betroffenen Person angeführten negativen Tatsachen ausreichen könnte, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen.
1.12 In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 1. Juni 2006 erklärte das EPSO, dass es zum einen nahezu unmöglich sei, theoretische Schwierigkeiten zu erkennen, auf die die Antragsteller bei der Online-Bewerbung stoßen könnten, und dass es zum anderen noch schwieriger sei, verlässliche Mittel zum Nachweis der Schwierigkeiten zu finden. EPSO war davon überzeugt, dass ein solches duales System zu Beschwerden wegen Diskriminierung führen würde, die sich daraus ergeben, dass einige Schwierigkeiten berücksichtigt wurden, andere dagegen nicht.
EPSO betonte auch, dass das Netz des öffentlichen Zugangs zum Internet breiter sei als das der Postämter, und dass ein solcher breiterer Zugang folglich die Einführung von Bewerbungen erleichtere. Das EPSO kam daher zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Verwaltung einer öffentlichen Tätigkeit wie Auswahlverfahren das Bestehen eines dualen Systems (online und auf dem normalen Postweg) nicht gerechtfertigt sei.
Das EPSO wies ferner darauf hin, dass in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens alle Regeln festgelegt seien, die das EPSO und die Prüfungsausschüsse einhalten sollten. Aufgrund der Regeln in der Vorauswahlphase ist eine Anwendung auf Papier nicht mehr möglich. Was die anderen Phasen betrifft, so ist das EPSO selbst dann nicht mehr verpflichtet, den Bewerbern die Entscheidungen über ihre Bewerbungen auf dem ordentlichen Postweg zu übermitteln, selbst wenn die Bewerber ihre Bewerbung und ihre Anlagen auf dem ordentlichen Postweg übermitteln sollten.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat das EPSO die Auffassung, dass die Einführung von Bewerbungen auf dem normalen Postweg für Bewerber, die nachweisen, dass sie Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet hatten, nicht möglich war. EPSO betonte, dass die von ihm getroffene Wahl für die elektronischen Verfahren einem Ziel von öffentlichem Interesse in dem Sinne entspreche, dass jeder Bewerber über das elektronische EPSO-Profil – häufig von zu Hause aus – alle ihn betreffenden Informationen einsehen könne. Die elektronische Verwaltung ermöglichte ein höheres Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Schnelligkeit bei der Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO als die Verwendung gewöhnlicher Stellen. Darüber hinaus war es das einzige heute verfügbare Mittel, um die hohe Anzahl von Anträgen und die Fristen der Verfahren zu verwalten.
1.13 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass EPSO in seiner ausführlichen Stellungnahme zunächst erklärt hat, dass es nahezu unmöglich sei, theoretische Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet zu erkennen. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass er in seinem Empfehlungsentwurf das EPSO nicht verpflichtet hat, solche Schwierigkeiten zu ermitteln oder anzugeben, sondern eine Ausnahme für "Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben". Dies bedeutet, dass der Bewerber angeben müsste, welche Schwierigkeiten er beim Zugang zum Internet hat, und EPSO prüfen müsste, ob die geltend gemachten (und ordnungsgemäß nachgewiesenen) Schwierigkeiten "eine erhebliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeit beim Zugang zum Internet"darstellen.
Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass EPSO in seiner ausführlichen Stellungnahme auf die Schwierigkeit hingewiesen hat, die Mittel zu finden, mit denen diese Schwierigkeiten zuverlässig nachgewiesen werden können. In diesem Zusammenhang verweist der Bürgerbeauftragte auf die Ziffern 1.13 und 2.1 seines Empfehlungsentwurfs. In Ziffer 1.13 wies er darauf hin, dass "angesichts der besonderen tatsächlichen Grundlage des Antrags und des Inhalts der Belege und Unterlagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der von der betroffenen Person angeführten negativen Tatsachen ausreichen könnte, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen."In Ziffer 2.1 wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass "das EPSO verlangen könnte, dass Anträge auf eine Ausnahme durch Nachweise gestützt werden, die von der betroffenen Person unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise erwartet werden könnten". In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsfreundlichkeit im Sinne der Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Beurteilung fairer und ausgewogener relevanter Ausnahmeanträge unter Berücksichtigung der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Kriterien nicht ausreicht, um geltend zu machen, was andernfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern oder potenziellen Bewerbern darstellt. Aus diesem Grund erwägt der Bürgerbeauftragte auch nicht, das Argument des EPSO zu überzeugen, dass die von ihm empfohlene Maßnahme zu Beschwerden wegen Diskriminierung führen könnte.
1.14 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass EPSO weiter argumentiert hat, dass das Netz des öffentlichen Zugangs zum Internet viel umfangreicher sei als das Netz der Postämter. Obwohl der Bürgerbeauftragte das Argument von EPSO nicht in Frage stellt, schließt dies nicht die vom Bürgerbeauftragten angegebene Möglichkeit aus, dass potenzielle Bewerber und Bewerber in bestimmten Fällen erhebliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeiten haben können, sich bei EPSO zu bewerben oder über das Internet mit EPSO zu kommunizieren, während sie möglicherweise viel einfacheren Zugang zum normalen Postsystem haben, beispielsweise an geografisch abgelegenen, isolierten Orten.
1.15 Das abschließende Argument des EPSO, dass die einschlägigen Regeln in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens enthalten seien und dass das EPSO nicht von ihnen abweichen könne, ist ebenfalls nicht überzeugend. Erstens können die Anforderungen an Bekanntmachungen von Auswahlverfahren Missstände in der Verwaltungstätigkeit mit sich bringen. Zweitens und vor allem betrafen die Untersuchung der vorliegenden Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten und sein einschlägiger Empfehlungsentwurf nicht bestimmte Auswahlverfahren, sondern das Online-Bewerbungs- und Informationssystem des EPSO für allgemeine Auswahlverfahren im Allgemeinen.
1.16 Vor diesem Hintergrund hält der Bürgerbeauftragte an seiner in seinem Empfehlungsentwurf enthaltenen Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit fest, wonach das Versäumnis des EPSO, eine Ausnahme für (nicht behinderte) Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben, nicht mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist und einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Der Bürgerbeauftragte bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass EPSO, obwohl er versucht hat, EPSO dabei zu helfen, eine mögliche Haftung aufgrund seiner derzeitigen Politik zu vermeiden, nicht positiv auf die Bemühungen des Bürgerbeauftragten reagiert hat.
1.17 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen (23) kann der Bürgerbeauftragte, wenn er der Auffassung ist, dass die ausführliche Stellungnahme des Organs zu seinem Empfehlungsentwurf nicht zufriedenstellend ist, einen Sonderbericht an das Europäische Parlament über Missstände in der Verwaltungstätigkeit erstellen. In seinem Jahresbericht für 1998 wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Möglichkeit für ihn, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, für seine Arbeit von unschätzbarem Wert sei. Er fügt hinzu, dass Sonderberichte daher nicht allzu häufig vorgelegt werden sollten, sondern nur in Bezug auf wichtige Angelegenheiten, in denen das Parlament tätig werden könne, um den Bürgerbeauftragten zu unterstützen (24). Der Jahresbericht 1998 wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt und vom Europäischen Parlament gebilligt.
1.18 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass er außer der vorliegenden Beschwerde keine weitere Beschwerde zu dem unter Ziffer 1.16 genannten Thema erhalten hat. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wie viele potenzielle Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet daran gehindert worden wären, sich bei EPSO zu bewerben und an Auswahlverfahren teilzunehmen. Schließlich nimmt der Zugang zum Internet ständig zu. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen. Daher wird er unten eine relevante kritische Bemerkung machen. Das Parlament wird über das Ergebnis der Untersuchung des Bürgerbeauftragten in diesem Fall durch den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 2007 informiert.
2 Schlussfolgerung2.1 Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:
Das Versäumnis des EPSO, eine Ausnahme für (nicht behinderte) Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv zu rechtfertigende Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben, ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar und stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
2.2 Vor diesem Hintergrund schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Eurostat-Dokument mit dem Titel "Statistik der Informationsgesellschaft, 15/2003".
(2) KOM(2000) 20 endgültig.
(3) ABl. 2000, C 116 A.
(4) ABl. 2003, C 267 A.
(5) ABl. 2002, C 18 A.
(6) ABl. 2005, C 12 A.
(7) ABl. 2001, C 195 A.
(8) ABl. 2003, C 180 A.
(9) Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des EPSO zu der Beschwerde war die Zahl für EPSO/AST/4/05 vorläufig, da die Bewerber für dieses Auswahlverfahren noch nicht zu den Prüfungen eingeladen worden waren. Das EPSO erklärte jedoch, dass die Anwendung der durchschnittlichen Teilnahmequoten für Auswahlverfahren, die nach Einführung des Online-Systems eingeleitet wurden (47 %), eine zuverlässige Schätzung sei.
(10) Eurostat-Dokument mit dem Titel "Internetnutzung durch Privatpersonen und Unternehmen 2004, 18/2005".
(11) Die Prozentsätze entsprechen dem Anteil der Personen, die das Internet im Jahr 2004 nutzten.
(12) ABl. 2003, C 180 A.
(13) Siehe z. B. Rechtssache C-344/04, International Air Transport Association, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95.
(14) Siehe Rechtssache T-173/99, Elkaïm und Mazuel/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-101 und II-433, Randnr. 87; Rechtssache T-5/04 Scano/Kommission, Urteil vom 13. Juli 2005, noch nicht veröffentlicht; Rechtssache T-165/03 Vonier/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-343 und II-1575.
(15) Eurostat-Dokumente mit den Titeln "Internetnutzung durch Privatpersonen und Unternehmen 2004, 18/2005" und "Die digitale Kluft in Europa, 38/2005".
(16) Eurostat-Dokument "Die digitale Kluft in Europa, 38/2005".
(17) Siehe z. B. Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03, in der Folgendes angegeben ist: „Hat [ein] eine Behinderung, die [ihn] daran hindert, sich elektronisch anzumelden, so kann [ein] nur schriftlich eine Papierfassung des Vordrucks anfordern, die [ein] spätestens am 30. September 2003 mit einem Poststempel auszufüllen, zu unterzeichnen und per Einschreiben zurückzusenden hat.“
(18) Siehe z. B. Rechtssache C-344/04, International Air Transport Association, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95.
(19) Siehe Rechtssache T-173/99, Elkaïm und Mazuel/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-101 und II-433, Randnr. 87; Rechtssache T-5/04 Scano/Kommission, Urteil vom 13. Juli 2005, noch nicht veröffentlicht; Rechtssache T-165/03 Vonier/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-343 und II-1575.
(20) Eurostat-Dokumente mit den Titeln "Internetnutzung durch Privatpersonen und Unternehmen 2004, 18/2005" und "Die digitale Kluft in Europa, 38/2005".
(21) Eurostat-Dokument mit dem Titel „The digital divide in Europe, 38/2005“ (Die digitale Kluft in Europa, 38/2005).
(22) Siehe z. B. Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03, in der Folgendes angegeben ist: „Hat [ein] eine Behinderung, die [ihn] daran hindert, sich elektronisch anzumelden, so kann [ein] nur schriftlich eine Papierfassung des Vordrucks beantragen, die [ein] spätestens am 30. September 2003 mit einem Poststempel auszufüllen, zu unterzeichnen und per Einschreiben zurückzusenden hat.“
(23) Angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch Beschluss des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004.
(24) Jahresbericht 1998, S. 27-28.