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Beschluss über den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA), eine Finanzhilfevereinbarung im Bereich des Verkehrs mit erneuerbaren Energien zu kündigen und den vollen Betrag ihres Finanzbeitrags zum Projekt zurückzufordern (Fall 387/2025/JN)

Der Fall betraf den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA), eine Finanzhilfevereinbarung im Bereich des erneuerbaren Verkehrs zu kündigen und den vollen Betrag ihres Finanzbeitrags zu dem Projekt zurückzufordern.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass CINEA das in der Finanzhilfevereinbarung festgelegte Verfahren nicht befolgt habe und dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Entscheidung von CINEA möglicherweise nicht völlig fair und verhältnismäßig gewesen sei. Angesichts der Insolvenz des Beschwerdeführers ´ und der Tatsache, dass die Europäische Staatsanwaltschaft potenzielle Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Projekts untersucht hat, kann von CINEA jedoch nicht erwartet werden, dass sie ihre Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sinnvoll überprüft. Daher kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind, und schloss den Fall ab.

Der Bürgerbeauftragte schlug der CINEA Verbesserungsvorschläge vor, um sicherzustellen, dass in künftigen Fällen keine ähnlichen Probleme auftreten.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer ist ein Unternehmen, das als Projektkoordinator an einem von der EU finanzierten Pilotprojekt zur Entwicklung der Infrastruktur für den Verkehr mit erneuerbaren Energieträgern in mehreren mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten teilgenommen hat. Das Projekt wurde durch eine Finanzhilfevereinbarung mit der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) geregelt, auf die die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) folgte.[1] Das Projekt lief von 2017 bis zum 30. Juni 2023.

2. Das Projekt sei auf Schwierigkeiten gestoßen und nicht vollständig umgesetzt worden.

3. Am 24. Mai 2023 erinnerte die CINEA den Beschwerdeführer daran, dass das Projekt am 30. Juni 2023 enden würde und dass sie den Antrag auf Abschlusszahlung so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2024, einreichen sollte.

4. Am 30. August 2023 teilte die CINEA dem Beschwerdeführer mit, dass sie mit der unzureichenden Durchführung des Projekts unzufrieden sei. CINEA bestätigte, dass keine weitere Verlängerung für die Durchführung des Projekts gewährt werde, da es nicht ersichtlich sei, dass dies es dem Beschwerdeführer ermögliche, das Projekt abzuschließen.

5. Am 25. Februar 2024 erinnerte CINEA den Beschwerdeführer an seine Pflicht, den Abschlussbericht bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen. Es sagte, dass es hilfreich wäre, sie rechtzeitig im Voraus zu erhalten, um die Abschlusszahlung rechtzeitig zu bearbeiten. Im Übrigen behalte sie sich das Recht vor, die einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung anzuwenden.

6. Am 26. und 28. Februar 2024 bot die CINEA an, den Beschwerdeführer zu treffen, um ihn bei der Bearbeitung der Verfahren zum Abschluss des Projekts zu unterstützen und den abschließenden Projektbericht und den Antrag auf Abschlusszahlung zu erstellen. Die Sitzung fand am 5. März 2024 statt. Am 9. April 2024 stellte die CINEA dem Beschwerdeführer weitere Leitlinien zur Verfügung, und im Juni 2024 fand ein weiteres Treffen statt.

7. Am 20. Juni 2024 erklärte sich die CINEA bereit, die Frist für die Vorlage des Abschlussberichts bis Mitte Juli 2024 zu verlängern.

8. Am 29. Juli 2024 erklärte sich die CINEA bereit, die Frist für die Vorlage des Abschlussberichts bis zum 16. August 2024 zu verlängern.

9. Am 9. August 2024 legte der Beschwerdeführer den Abschlussbericht und die dazugehörigen Dokumente vor.

10. Am 23. August 2024 teilte CINEA dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag auf Abschlusszahlung nicht stattgegeben werden könne. Die CINEA führte mehrere fehlende Dokumente [2] auf und forderte Korrekturen und zusätzliche Informationen.

11. Am 12. und 26. September 2024 übermittelte die CINEA Erinnerungsschreiben.

12. Am 23. August 2024 übermittelte der Beschwerdeführer der CINEA Stellungnahmen und Fragen. Der Beschwerdeführer erwähnte finanzielle Schwierigkeiten, aufgrund derer er den Rechnungsprüfer, der die Bescheinigung über die Jahresabschlüsse vorlegen sollte, nicht bezahlen konnte. Außerdem stehe sie mit den Behörden der Mitgliedstaaten in Kontakt, um deren Bescheinigungen zu erhalten.

13. Am 3. Oktober 2024 beantwortete die CINEA die Fragen des Beschwerdeführers ´s.

14. Am 10. Oktober 2024 forderte CINEA den Beschwerdeführer auf, den vollständigen Abschlussbericht bis zum 18. Oktober 2024 vorzulegen. Andernfalls wäre sie verpflichtet, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, alle Kosten für nicht förderfähig zu erklären und ein Wiedereinziehungsverfahren in Bezug auf die geleisteten Vorfinanzierungszahlungen einzuleiten.

15. Am 10. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der CINEA mit, dass er eine Lösung gefunden habe und dass der Prüfer die Bescheinigung über den Jahresabschluss bis zum 30. Oktober 2024 vorlegen werde.

16. Am 14. Oktober 2024 bot die CINEA an, eine Verlängerung der Frist für die erneute Vorlage des von den Mitgliedstaaten beglaubigten abschließenden Projektberichts bis zum 30. Oktober 2024 in Erwägung zu ziehen, sofern der Beschwerdeführer eine Kopie des Prüfungsvertrags und der ´s-Erklärung des Prüfers zur Bestätigung des Fälligkeitsdatums vorlegt. Andernfalls würde CINEA die Finanzhilfevereinbarung kündigen. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer die vom Prüfer unterzeichnete Leistungsbeschreibung, in der die Frist zum 30. Oktober 2024 bestätigt wurde.

17. Am 31. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer CINEA mit, dass der Prüfer eine Verlängerung von ´ um einige Tage beantragt habe. Sobald der Prüfer die Prüfung abgeschlossen hat, teilt der Beschwerdeführer den Prüfbericht mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Bescheinigungen zu erhalten.

18. Am 18. November 2024 beschloss die CINEA, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und den vollen Betrag ihres Finanzbeitrags (über 12,7 Mio. EUR) zurückzufordern. Der Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer den Abschlussbericht noch immer nicht vorgelegt hatte. Die CINEA verwies auf ihre früheren „Mitteilungen“, dass sie die am 10. und 14. Oktober 2024 übermittelte Finanzhilfevereinbarung kündigen könne. Die CINEA erklärte, dass sie die Frist für die Vorlage des Abschlussberichts bis zum 30. Oktober 2024, d. h. um vier Monate, verlängert habe. Der Beschwerdeführer hatte den Abschlussbericht noch immer nicht vorgelegt und benötigte eine weitere Verlängerung, die CINEA nicht gewähren konnte [3].

19. Am 21. November 2024 antwortete CINEA auf die Anträge des Beschwerdeführers ´s auf Überprüfung, dass es beschließen könne, das Kündigungsverfahren während der Analyse des eingegangenen Dokuments auszusetzen, wenn es den vollständigen Antrag auf Restzahlung innerhalb der folgenden Tage erhalte.

20. Am 22. November 2024 legte der Beschwerdeführer den Abschlussbericht erneut vor. Der Beschwerdeführer legte den Prüfungsauftrag und den unabhängigen Bericht über Tatsachenfeststellungen (Jahresabschlussbescheinigung) vor. Es enthielt auch eine Bescheinigung eines Mitgliedstaats, die er zwischenzeitlich im Mitgliedstaat seiner Niederlassung erhalten hatte, sowie ein Dokument, das bestätigte, dass ein anderer Mitgliedstaat den Antrag noch bearbeitete.

21. Am 18. Dezember 2024 teilte die CINEA dem Beschwerdeführer mit, dass der erneut vorgelegte Abschlussbericht unzulässig und unvollständig sei, und begründete dies. CINEA erklärte, dass sie keine Kosten erstatten könne, da alle in den drei Anträgen auf Zwischenzahlung aufgeführten Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen nicht förderfähig seien, da keine Leistungen erbracht und/oder der Nachweis erbracht worden sei, dass die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt und abgeschlossen worden seien. CINEA teilt mit, dass im Abschlussbericht des Beschwerdeführers ´ eindeutig festgestellt worden sei, dass keine der Tätigkeiten abgeschlossen worden sei. CINEA hat die Einziehungsanordnung beigefügt.

22. Am 4. Januar 2025 forderte der Beschwerdeführer die CINEA auf, ihren Beschluss über die Kündigung der Finanzhilfevereinbarung aufzuheben. Ferner teilte sie CINEA mit, dass eine der Behörden des Mitgliedstaats die entsprechenden Bescheinigungen nicht ausstellen wolle, da es sich nicht um den Niederlassungsmitgliedstaat handele. Der Beschwerdeführer forderte CINEA auf, den Verweis auf den einschlägigen EU-Rechtsakt vorzulegen, mit dem die Behörde des Mitgliedstaats über ihre diesbezüglichen Pflichten informiert werden könnte. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass sich die Behörden der Mitgliedstaaten geweigert hätten, eine Bescheinigung für ihren Projektpartner auszustellen, da für diese Einrichtung keine Kosten geltend gemacht worden seien.

23. Am 23. Januar 2025 antwortete die CINEA dem Beschwerdeführer, dass sie an ihrem Beschluss festhalte, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und den vollen Betrag der Vorfinanzierung zurückzufordern. Die zusätzlichen Unterlagen und Erläuterungen, die der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vorgelegt habe, erlaubten es ihm nicht, den Antrag auf Restzahlung für zulässig zu erklären.

24. Am 25. März 2025 teilte der Beschwerdeführer der CINEA mit, dass sie am 19. März 2025 Gegenstand eines Insolvenzverfahrens geworden sei, und legte die entsprechende gerichtliche Entscheidung vor.

25. Am selben Tag legte der Beschwerdeführer der CINEA die Bescheinigungen der Mitgliedstaaten [4] vor, aus denen hervorgeht, dass die Angaben im Abschlussbericht und in der Finanzaufstellung „vollständig, zuverlässig und wahrheitsgemäß“sind und dass die in der Finanzaufstellung angegebenen Kosten „tatsächlich und gemäß der Finanzhilfe förderfähig“ sind. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er diese Bescheinigungen nicht früher vorlegen könne, da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis März 2025 drei der vier Bescheinigungen ausstellen müssten. Der Beschwerdeführer fügte den Rest des Abschlussberichtspakets bei.

26. Am 10. April 2025 reichte die Europäische Kommission beim bestellten Insolvenzverwalter eine finanzielle Forderung von CINEA´s ein.

27. Am 22. Mai 2025 teilte die CINEA dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Abschlussbericht und die damit verbundenen Dokumente, die der Beschwerdeführer am 25. März 2025 vorgelegt hatte, nicht bewerten könne.

28. Da die Entscheidung von CINEA´s, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, ungerecht war, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

29. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur Fairness der Entscheidung der CINEA ein, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und ihren gesamten Finanzbeitrag zurückzufordern.

30. Im Laufe der Untersuchung traf das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten mit Vertretern von CINEA´s zusammen und erörterte die Beschwerde. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten prüfte auch die von der CINEA vorgelegten Dokumente und prüfte die Kommentare des Beschwerdeführers ´s.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

von CINEA

Die Gründe für die Kündigung und die Rückforderung

31. CINEA sagte, dass es das Projekt nach einer hart umkämpften Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt habe. Es handelte sich um ein mittelgroßes Projekt im Wert von rund 27 Mio. EUR. Darüber hinaus handelte es sich um ein Pilotprojekt mit mehreren Komponenten: die Produktion von Flüssigbiogas (LBG) und Flüssigerdgas (LNG), der Aufbau eines Infrastrukturnetzes von Tankstellen und mobile Anlagen wie Lastkraftwagen und Busse. Bei dem Projekt handelte es sich um ein „Pilotprojekt“, was bedeutete, dass der Beschwerdeführer Berichte vorlegen musste, um sich auf eine breitere Einführung vorzubereiten. Die Berichte und Nachweise über die erzielten Schritte waren von entscheidender Bedeutung, um Lehren zu ziehen und diesen Bereich der erneuerbaren Energien weiterzuentwickeln.

32. Das Projekt sollte 2017 beginnen und bis Dezember 2020 voll einsatzfähig sein. CINEA hat das Projekt genau beobachtet. Sie war sich der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bewusst. CINEA zeigte erhebliche Flexibilität durch die Vereinbarung, die Laufzeit des Projekts zu verlängern. CINEA und der Beschwerdeführer unterzeichneten die erste Änderung im September 2018. Mit der letzten Änderung wurde die Laufzeit des Projekts bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Bis zum Ende des Projekts hatte der Beschwerdeführer jedoch keine nennenswerten Fortschritte erzielt.

33. CINEA stellte zu Beginn des Projekts eine Vorfinanzierung in Höhe von etwa 12,7 Mio. EUR bereit, um dem Beschwerdeführer die für den Start des Projekts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer legte regelmäßige Fortschrittsberichte und Kostenaufstellungen vor. Die CINEA prüfte ihre Zulässigkeit, z. B. ob der Antrag eine unabhängige Prüfbescheinigung, die Förderfähigkeit der Kostenpositionen und die Qualität enthielt. Die technische Umsetzung sollte am Ende des Projekts bewertet werden, um den endgültigen Betrag der Finanzhilfe zu bestimmen.

34. Am Ende des Projekts sollte der Beschwerdeführer einen Abschlussbericht und einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags vorlegen. Der Beschwerdeführer legte den Abschlussbericht mit erheblicher Verzögerung vor. Sie wurde für unzulässig erklärt, weil sie nicht allen Anforderungen genügte. Darüber hinaus ergab der Abschlussbericht Abweichungen zwischen dem in der Prüfbescheinigung angegebenen Betrag und dem vom Begünstigten im endgültigen Kostenantrag angegebenen Betrag. Darüber hinaus wiesen die Projektergebnisse viele Mängel auf.

35. CINEA erklärte ferner, dass der Beschwerdeführer die Hauptziele des Projekts nicht erreicht habe. Das Projekt war nicht einsatzbereit, und es konnten keine Lehren gezogen werden. Der Beschwerdeführer legte den Bericht über die gewonnenen Erkenntnisse nicht vor, da er keine feste Tankstelle eingerichtet hatte. Der Beschwerdeführer lieferte 15 Lastkraftwagen als mobile Güter aus, die jedoch nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt wurden, d. h. für die wirksame Nutzung der Infrastruktur, die hätte eingerichtet werden müssen.

36. Da sich das Projekt auf die Erzielung von Ergebnissen konzentrierte, umfasste es den Bau mehrerer Tankstellen zur Versorgung einer bestimmten Anzahl von Lastkraftwagen mit Flüssiggas. Es zielte darauf ab, die Realität des Marktes zu testen. CINEA betonte, dass dies eine „Ergebnisverpflichtung“ sei. Letztendlich gab es keine Stationen und nur eine begrenzte Anzahl von Lastwagen. Somit wurden die allgemeinen technischen Ziele nicht erreicht.

37. Darüber hinaus teilte CINEA mit, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 insolvent geworden sei, CINEA aber erst im Mai 2025 informiert habe. Die Erklärung des Konkurses, sagte CINEA, sei eine rechtliche Verpflichtung im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung.

38. Die CINEA berücksichtigte die außergewöhnlichen Umstände, unter denen das Projekt durchgeführt wurde, nämlich die COVID-19-Pandemie, den Krieg in der Ukraine und die Energiekrise. Es wurde vereinbart, das Projekt um 30 Monate zu verlängern. Es wurde jedoch erwartet, dass die Infrastruktur bis Mitte 2018 oder Mitte 2019 umgesetzt wird, lange vor diesen Störungen. CINEA gewährte eine Verlängerung um 18 Monate, aber dies reichte nicht aus. Nach dem überarbeiteten Zeitplan hätte das Projekt 2021 - vor dem Krieg - beginnen sollen. COVID-19 hatte zwar einige Auswirkungen, konnte aber neben dem Krieg nicht rechtfertigen, dass das Projekt angesichts der Verlängerungen nicht umgesetzt wurde.

39. In Bezug auf die Bescheinigungen der Mitgliedstaaten war dies nur eine von vielen Fragen. CINEA erklärte, dass die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet überwachen. Die Zertifikate ermöglichen es ihnen, die Kosten und Erwartungen von EU-finanzierten Projekten zu verstehen. Es gibt keine spezifischen Leitlinien dafür, wie die Bescheinigungen der Mitgliedstaaten zu erhalten sind. Während Verzögerungen auftreten können, sind sie in der Regel auf ein paar Wochen oder einen Monat begrenzt. In diesem Fall war die Verzögerung länger. Die CINEA räumte ein, dass ihr die genauen Umstände nicht bekannt seien, aber die Korrespondenz zeige, dass der Begünstigte regelmäßig Kostenpositionen hinzufüge, die bearbeitet werden müssten. Darüber hinaus gab es weitere Probleme wie das Fehlen einer Abschlussbescheinigung eines Abschlussprüfers. Wäre die Verzögerung der Mitgliedstaaten das einzige Problem gewesen, wäre sie möglicherweise nicht erheblich gewesen; Es fehlten jedoch mehrere Elemente.

40. In Bezug auf die Bescheinigung über den Jahresabschluss sagte CINEA, dass dies eine Standardanforderung sei. Ausnahmsweise ist sie für Finanzhilfen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts nicht erforderlich, was im vorliegenden Fall nicht relevant war. CINEA sagte, dass solche Zertifikate sie bei ihrer Analyse unterstützen.

41. CINEA brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer Zwischenzahlungen erhalten habe und somit über alle erforderlichen Maßnahmen und Anforderungen informiert gewesen sei. Trotzdem erfüllte der Antrag auf Abschlusszahlung diese Anforderungen nicht. Die CINEA unterrichtete den Beschwerdeführer über die Gründe, aus denen sie den Abschlussbericht für unzulässig hielt. Bis März 2025 blieb der letzte Antrag auf Abschlusszahlung aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der Abschlussbescheinigung des Abschlussprüfers ´s und den geltend gemachten Kosten unzulässig. Werden Zahlungsanträge nicht für zulässig befunden, bewertet CINEA die Förderfähigkeit der Kosten nicht. In diesem Fall führte CINEA eine Schnellkontrolle durch und stellte fest, dass viele Ausgaben aufgrund ihrer Art eindeutig nicht förderfähig waren. Dies war bei Kostenaufstellungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung in Höhe von mehreren Millionen Euro der Fall.

Das von CINEA verfolgte Verfahren

42. CINEA erklärte, dass die Kündigung einer Finanzhilfevereinbarung selten sei. Es ist ein letztes Mittel. Mit dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Verfahren soll die Finanzhilfevereinbarung während ihrer Durchführung gekündigt werden, wenn der Begünstigte mit größeren Problemen konfrontiert ist. Die Entscheidung, ein Kündigungsschreiben zu diesem Zeitpunkt zu senden, war notwendig, um einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Anforderung von Dokumenten eingestellt werden kann, nachdem sich mehrere Austausche als zwecklos erwiesen hatten.

43. CINEA erklärte, der Grund für die Kündigung sei das Versäumnis des Beschwerdeführers ´, einen förderfähigen Antrag auf Abschlusszahlung einzureichen. CINEA sandte mehrere Ablehnungsschreiben an den Begünstigten, in denen die spezifischen Gründe für die Ablehnung ausdrücklich dargelegt und die zur Behebung der Situation erforderlichen Korrekturmaßnahmen beschrieben wurden. Diese Mitteilungen waren Teil der laufenden Bemühungen von CINEA, den Beschwerdeführer bei der Erfüllung der Anforderungen zu unterstützen. Sie enthielten genaue Anweisungen und Feedback.

44. CINEA unterhielt eine ständige Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und verfolgte einen dreistufigen Ansatz.

45. Erstens übermittelte die CINEA am 24. Mai 2023 und am 25. Februar 2024 schriftliche Mahnungen und forderte den Beschwerdeführer nachdrücklich auf, den endgültigen Projektbericht vorzulegen. Trotz weiterer Mitteilungen, einschließlich einer Sitzung am 11. Juni 2024, reichte der Beschwerdeführer den Antrag auf Abschlusszahlung nicht bis zum 30. Juni 2024, dem Fälligkeitsdatum, ein.

46. Anschließend beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist für den Abschlussbericht, der CINEA zustimmte. Vom 30. Juni 2024 bis zum 9. August 2024 fand ein weiterer Austausch statt. Der Beschwerdeführer reichte den ersten Antrag auf Abschlusszahlung am 9. August 2024 ein. CINEA erklärte diesen Antrag am 23. August 2024 für unzulässig. Im September und Oktober 2024 fand ein weiterer Austausch statt, aber der Beschwerdeführer war immer noch nicht in der Lage, einen überarbeiteten und gültigen Abschlussbericht vorzulegen.

47. Daher richtete CINEA am 10. Oktober 2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Absicht, die Finanzhilfevereinbarung aufgrund der anhaltenden Nichteinreichung des Zahlungsantrags zu kündigen. CINEA forderte den Beschwerdeführer auf, den Abschlussbericht bis zum 18. Oktober 2024 erneut vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer die Absicht von CINEA´ bekannt, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, da CINEA ihn bereits am 23. August 2024 darüber informiert hatte.

48. CINEA teilte mit, dass sie die Finanzhilfevereinbarung sechs Tage vor Ablauf der in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen 45-Tage-Frist für die Stellungnahme des Beschwerdeführers gekündigt habe. Bei dieser Berechnung wird auf das Schreiben der CINEA vom 23. August 2024 Bezug genommen. CINEA setzte die Gespräche mit dem Beschwerdeführer jedoch auch nach der Absendung des Kündigungsschreibens fort. Der Beschwerdeführer äußerte sich ebenfalls.

49. CINEA sagte, dass es sehr wichtig sei, einen gültigen Bericht zu erhalten, anstatt das Abkommen zu kündigen. Die Kündigung sei jedoch erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer trotz mehrerer Mahnungen und Verlängerungen keinen zulässigen Bericht vorgelegt habe. CINEA betonte, dass der Beschwerdeführer über die Gründe für die Absicht von CINEA´ informiert wurde, die Vereinbarung zu kündigen. Obwohl der Beschwerdeführer ´s die Finanzhilfevereinbarung und die CINEA´s-Meldungen nicht einhielt, behandelte CINEA den Beschwerdeführer fair. Dennoch musste sie auch die finanziellen Interessen der EU schützen.

Von der Beschwerdeführerin

50. Die Tatsache, dass es sich bei dem Projekt um ein ´pilot-Projekt handele, impliziere, dass es nicht nur erfolgreich sein, sondern auch scheitern könne. Die Aufgabe bestand nicht darin, das Projekt „come what may“ abzuschließen, obwohl dies die Absicht des Beschwerdeführers ´ war. Das grüne Verkehrsnetz, das mit dem Projekt entwickelt werden sollte, existiert gerade deshalb nicht, weil seine Errichtung ein riskantes Unterfangen war und für die Marktteilnehmer nicht interessant genug war. CINEA sagt, dass sie den Beschwerdeführer in einem hart umkämpften Aufruf ausgewählt habe. Dies bestätigt, dass der Beschwerdeführer alle einschlägigen Anforderungen erfüllt hatte. CINEA war sich jedoch auch bewusst, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Start-up-Unternehmen handelte, das fast kein Eigenkapital besaß. Sie vertraute ihr jedoch dieses herausfordernde und riskante Pilotprojekt an, anstatt sich für ein etabliertes großes Unternehmen zu entscheiden. Sie ließ das Projekt weiterverfolgen, obwohl der Beschwerdeführer sie weiterhin transparent über die Schwierigkeiten informierte.

51. Das Projekt war sehr komplex, und der Beschwerdeführer arbeitete hart daran, alle seine Ziele zu erreichen. Mehrere Umstände erschwerten jedoch seine Bemühungen. In seinen regelmäßigen Berichten hatte der Beschwerdeführer CINEA über die aufgetretenen Schwierigkeiten auf dem Laufenden gehalten. Obwohl CINEA´s Ansatz konstruktiv und verständnisvoll war, konnte es sich nicht ausreichend einbringen und angemessen reagieren. Sie hat den Beschwerdeführer nie vor Ort besucht. Sie riet dem Beschwerdeführer nicht, das Projekt rechtzeitig einzustellen. Stattdessen ließ sie den Beschwerdeführer weiterhin Geld für das Projekt ausgeben, obwohl der Beschwerdeführer CINEA mitteilte, dass das Projekt aufgrund des sich entwickelnden wirtschaftlichen Kontexts nicht mehr wirtschaftlich tragfähig sei. Zum Beispiel war der Preis für Biokraftstoff am Ende des Projekts deutlich höher als der für Dieselkraftstoff. Die Marktteilnehmer interessierten sich daher nicht mehr für Biokraftstoffe. Biokraftstoff-Busse waren auf dem Markt nicht mehr erhältlich. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass CINEA ihm geraten habe, eine Begrenzung des Projektumfangs in Erwägung zu ziehen. Dies geschah jedoch erst in einer sehr späten Phase des Projekts.

52. Der Beschwerdeführer übermittelte der CINEA regelmäßig Berichte mit Prüfberichten und Bescheinigungen der Mitgliedstaaten. Die CINEA akzeptierte diese Berichte und erkannte die gemeldeten Ausgaben als förderfähig an. Doch schließlich, nach so vielen Jahren der Umsetzung, beendete CINEA die Finanzhilfevereinbarung und forderte seinen gesamten finanziellen Beitrag zurück, anstatt das Projekt früher zu stoppen.

53. Das Projekt hatte mehrere Ziele. In Bezug auf das Netzwerk als solches sollte es mehrere Komponenten haben. Zuerst musste es eine Anlage geben, die Biokraftstoff produzieren würde. Aufgrund technologischer Entwicklungen wurde im Einvernehmen mit CINEA beschlossen, vier solcher Einrichtungen in zwei Mitgliedstaaten anstelle einer zentralen Einrichtung zu schaffen. Diese Anlagen sollten an bestehende Gaswerke angeschlossen werden, um verflüssigtes Biogas zu erzeugen. Zweitens sollten an bestehenden Tankstellen in zwei Mitgliedstaaten spezielle Tankstellen gebaut werden - vier in einem Mitgliedstaat und zwei in einem anderen. Drittens sollten Lastwagen gekauft und eingesetzt werden, um den Kraftstoff zu den Tankstellen zu transportieren.

54. Die Umsetzung des Projekts erforderte einen Schritt-für-Schritt-Ansatz. Der Beschwerdeführer musste in zwei Mitgliedstaaten insgesamt zehn Baugenehmigungen einholen. Der fragliche Biokraftstoff ist hochentzündlich. Während dieses Prozesses stellte sich heraus, dass der Rechtsrahmen in diesen beiden Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit und der Lagerung von Biokraftstoffen unvollständig war. Das Fehlen klarer Vorschriften führte zu überproportional strengen Anforderungen der Brandschutzbehörden. Der Beschwerdeführer konnte dies vor Einleitung des Verfahrens nicht wissen. Der Beschwerdeführer stieß auf weitere Schwierigkeiten mit einem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks sowie mit dem Personal von Behörden, die mit Biokraftstoffen und dieser Art von Projekt nicht vertraut waren. In einem Mitgliedstaat verweigerte die Feuerwehr die Erteilung der entsprechenden Genehmigung. All dies erforderte viel Zeit und Mühe. Der Beschwerdeführer gab an, dass es etwa zwei Jahre gedauert habe, um eine Baugenehmigung zu erhalten.

55. Der Beschwerdeführer kam in allen Bereichen voran. Es gelang, die Baugenehmigungen zu erhalten und begann Bauarbeiten an einem Ort. Es verhandelte und erzielte Vereinbarungen mit Gaswerken sowie mit einem Tankstellenunternehmen, um die Tankstellen an seinen Tankstellen auf der Grundlage eines Mietvertrags für dreißig Jahre zu platzieren. Der Beschwerdeführer begann mit den Bauarbeiten und beschaffte sich das notwendige Material. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über die gesamte technische Ausrüstung, einschließlich der Tankstellen, in seinem Lager. Es wird erwartet, dass es im Rahmen des Insolvenzverfahrens verkauft wird, und der Erlös sollte als privilegierter Gläubiger an CINEA gezahlt werden. Der Beschwerdeführer übermittelte der CINEA Fotos sowie alle einschlägigen Unterlagen über die Verwaltungsverfahren und die angefallenen Kosten.

56. Die gesamte Situation wurde durch die COVID-19-Krise, die 2020 zuschlug und alles einfror, noch komplizierter. Der Anfang 2022 begonnene Krieg in der Ukraine hatte weitere negative Auswirkungen auf das Projekt. Insbesondere die Preise für Material und Kraftstoff stiegen dramatisch an. Es gab einen Mangel an Material und Arbeitskräften, da ukrainische Arbeiter nach Hause zurückkehren mussten, um für ihr Land zu kämpfen. Überall gab es Verzögerungen. Bauunternehmen und Dienstleister konnten nicht arbeiten.

57. Das Projekt war eine Pilotinitiative, die darauf abzielte, die technische Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und das Marktpotenzial von Biokraftstoffen aufzuzeigen. Ziel des Pilotprojekts war es auch, Lehren für den zukünftigen Ausbau des Erneuerbare-Energien-Netzes zu ziehen. Der Beschwerdeführer berichtete über die in den regelmäßigen Berichten kontinuierlich gewonnenen Erkenntnisse. Dazu gehörten Informationen über Umsetzungsfortschritte, Hindernisse, Mitteilungen von Behörden, Markteinblicke und Finanzzusammenfassungen. Der Beschwerdeführer unterrichtete die CINEA ferner über verschiedene Hindernisse, auf die sie in Bezug auf den Rechts- und Regelungsrahmen gestoßen war. Die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Projekts und das letztendliche Versäumnis, es mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, der in Konkurs geht, liefern ebenfalls relevante Lehren. Selbst wenn das Projekt vor 2020 umgesetzt worden wäre, hätten die COVID-19-Pandemie, die Energie- und Gaskrise und der Krieg in der Ukraine es wirtschaftlich unhaltbar gemacht. Dies wird durch den derzeit begrenzten Einsatz von BioLNG als Kraftstoff im Schwerlastverkehr verdeutlicht. Derzeit wäre der Preis für BioLNG für den Markt wirtschaftlich inakzeptabel, und alternative Tankstellen würden weiterhin zu wenig genutzt. Elektromobilität und Wasserstoffantrieb sind zu den bevorzugten Richtungen des sauberen Transports geworden.

58. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass es ihm nicht gelungen sei, den abschließenden Projektbericht innerhalb der einjährigen Frist vorzulegen. Die CINEA erklärte sich jedoch bereit, diese Frist bis zum 16. August 2024 zu verlängern, und der Beschwerdeführer legte sie innerhalb der verlängerten Frist am 9. August 2024 vor. CINEA fand die Einreichung nicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer bemühte sich, die Bedenken von CINEA´s auszuräumen.

59. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, alle Bedenken sofort auszuräumen. Sie hatte auch Schwierigkeiten, den Prüfer ´s-Bericht zu erhalten, da sie CINEA vor ihrer finanziellen Situation gewarnt hatte. Der Prüfer erlitt dann Verzögerungen, die sich vollständig der Kontrolle des Beschwerdeführers ´ entzogen.

60. Darüber hinaus bemühte sich CINEA um die Erlangung von Bescheinigungen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten benötigten jedoch den ´s-Bericht des Prüfers, um diese vorlegen zu können. Der Beschwerdeführer legte die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen war, ausgestellte Bescheinigung am 22. November 2024 vor, sobald sie verfügbar war. Die anderen Mitgliedstaaten wollten die Bescheinigung nicht ausstellen, wonach die Bescheinigung von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden sollte, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen war. Darüber hinaus weigerten sich beide Mitgliedstaaten, Bescheinigungen für den Beschwerdeführer ´s-Projektpartner auszustellen, da er Nullkosten geltend gemacht hatte.

61. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass sein Partner nicht aktiv an dem Projekt teilnahm, da er ein lokales Verkehrsunternehmen sei, und erklärte jedes Jahr Nullkosten. Dennoch bestand CINEA darauf, dass Zertifikate auch für seinen Partner zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Beschwerdeführer legte jedes Jahr, von 2017 bis 2023, alle Bescheinigungen der Mitgliedstaaten vor. Am Ende des Projekts begannen die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen des Abschlussberichts, die Angelegenheit anders zu behandeln. Letztendlich gelang es dem Beschwerdeführer auch, die verbleibenden Bescheinigungen zu erhalten und sie der CINEA vorzulegen, sobald sie verfügbar waren. Die Verzögerung der Behörden der Mitgliedstaaten lag außerhalb der Kontrolle des Beschwerdeführers ´s.

62. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in gutem Glauben und transparent gehandelt und die Finanzhilfevereinbarung eingehalten. Es war überraschend, dass die CINEA beschlossen hatte, den Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft ´ zu melden, die eine Untersuchung eingeleitet hatte, die noch nicht abgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer für insolvent erklärt wurde, wurde erst am 19. März 2025 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer informierte CINEA unverzüglich darüber und legte alle relevanten Informationen und Dokumente vor.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

63. Den dem Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen zufolge leitete die Europäische Staatsanwaltschaft ´s (EUStA) eine Untersuchung in Bezug auf dieses Projekt ein. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Informationen aus den folgenden Gründen keinen Einfluss auf ihre Befugnis zur Einleitung und Durchführung einer Untersuchung haben. Es sind jedoch Informationen, die für ihre Beurteilung relevant sind.

64. Erstens besteht die Aufgabe der EUStA ´ darin, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und die Täter und Mittäter von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vor Gericht zu bringen.[5] Andererseits besteht das Mandat des Bürgerbeauftragten ´s im Vertrag darin, Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU aufzudecken.[6] Das Statut des Bürgerbeauftragten hindert den Bürgerbeauftragten daran, sich zu erkundigen, weil „ein Gerichtsverfahren in Bezug auf die vorgebrachten Tatsachen anhängig oder abgeschlossen ist“.[7] Der Bürgerbeauftragte wurde nicht darüber informiert, dass in dieser Angelegenheit vor Strafgerichten Klage erhoben wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (EUStA-Verordnung)„[führt] die EUStA ihre Untersuchungen unparteiisch durch und holt alle relevanten Beweismittel, ob belastend oder entlastend, ein“. Die Tatsache, dass die EUStA eine Untersuchung eingeleitet hat, bedeutet daher nicht, dass sie zwangsläufig zu Gerichtsverfahren führen wird.

65. Zweitens muss der Bürgerbeauftragte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Unschuldsvermutung [8] und das Recht jedes Bürgers und jeder juristischen Person mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat achten, sich bei ihr zu beschweren.[9] In diesem Fall wurde der Bürgerbeauftragte nur über eine laufende Untersuchung der EUStA informiert, nicht aber über eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, mit der Unregelmäßigkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers ´s festgestellt wurden. Sollte es in Zukunft zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung kommen, obliegt es den zuständigen Gerichten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU anzuordnen.

66. Drittens beanstandet der Beschwerdeführer die Fairness der Entscheidung von CINEA´s, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und den gesamten Vorfinanzierungsbetrag zurückzufordern. Grundsätzlich wird die Gültigkeit von Verwaltungsentscheidungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses überprüft. Daher muss die Bürgerbeauftragte ihre Bewertung auf die Gründe stützen, die CINEA dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt mitgeteilt hat, als sie beschlossen hat, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und die Mittel zurückzufordern, sowie auf den damit verbundenen Schriftwechsel. Diese Dokumente beziehen sich nicht auf ein mögliches kriminelles Verhalten.

67. Daher stellt sich dem Bürgerbeauftragten die Frage, ob die CINEA die Grundsätze der guten Verwaltung beachtet hat, als sie beschloss, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und eine vollständige Einziehung ihres Finanzbeitrags zu beantragen.

Zur Begründetheit der Entscheidung von CINEA

68. Nach sorgfältiger Prüfung der von CINEA und dem Beschwerdeführer vorgelegten Informationen und Nachweise geht die Bürgerbeauftragte davon aus, dass es sich hierbei um ein wichtiges Pilotprojekt handelte, mit dem die Nutzung erneuerbarer Energien im Verkehrssektor in Europa gefördert werden sollte. Als innovatives Umwelt-Pilotprojekt, das sich auf Biokraftstoffe und deren Vertrieb konzentriert, brachte es erhebliche Risiken und Herausforderungen mit sich. Dies wird durch die Finanzhilfevereinbarung bestätigt, in der es heißt: „Öffentliche Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung solcher Infrastrukturen sind ... notwendig“[10].

69. Das dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellte Material sowie die Argumente der Parteien beziehen sich auf Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen und Baugenehmigungen für diese Art von Projekten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten offenbar nur über begrenzte Erfahrung verfügen. Es scheint auch, dass die Schwierigkeiten des Projekts mit der unerwarteten COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und dem Krieg in der Ukraine im Jahr 2022 erheblich zugenommen haben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass diese Schwierigkeiten unter anderem zu Verzögerungen, einem erheblichen Anstieg der Material- und Kraftstoffpreise sowie einem Mangel an Material und Arbeitskräften führten. Aus all diesen Gründen könne das Projekt, das den Bau mehrerer Tankstellen umfasse, nicht wie erwartet vorangebracht und umgesetzt werden.

70. Angesichts der Beschreibung des Projekts und des Kontexts, in dem es umgesetzt wurde, hält es die Bürgerbeauftragte für plausibel, dass die Umsetzung sowohl von der COVID-19-Pandemie als auch vom Krieg in der Ukraine beeinflusst worden sein könnte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann es Jahre dauern, bis alle erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind und alle behördlichen Genehmigungen eingeholt sind, einschließlich Baugenehmigungen, insbesondere für ein Projekt wie dieses, das erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Sicherheit hat. Der Beschwerdeführer wies auch auf die Notwendigkeit hin, Probleme mit einem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu lösen, die mangelnde Erfahrung der lokalen Behörden mit Biokraftstoffprojekten sowie Einwände der Feuerwehr. All dies wirft die Frage auf, ob der von den Parteien vereinbarte Zeitrahmen für das Projekt angemessen war. 

71. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass CINEA sich bereit erklärt hat, die Laufzeit des Projekts vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen zu verlängern. Sie begrüßt ferner, dass sich die CINEA bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer mehr Zeit für die Vorlage des Abschlussberichts und des Antrags auf Abschlusszahlung zu geben, und dass sie den Beschwerdeführer bei der Erstellung dieser Dokumente unterstützt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass dem Beschwerdeführer insgesamt 16 Monate, einschließlich einer Verlängerung um vier Monate, für die Einreichung des abschließenden Projektberichts und des Abschlusszahlungsantrags eingeräumt wurden. Grundsätzlich hätte ein so langer Zeitraum ausreichen müssen.

72. Dennoch ist der Bürgerbeauftragte besorgt darüber, dass die Beschlüsse von CINEA´s, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und den vollen Betrag seines Finanzbeitrags zurückzufordern, unter den besonderen Umständen dieses Falles aus den nachstehend dargelegten Gründen möglicherweise nicht vollständig mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung im Einklang standen.

Das von CINEA verfolgte Verfahren

1. CINEA´s beschließt Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

- Die Rechtsgrundlage

73. In der Finanzhilfevereinbarung sind die Gründe aufgeführt, aus denen CINEA die Finanzhilfevereinbarung in Artikel II.16.3.1 Buchstaben a bis m kündigen kann. CINEA´s Kündigungsschreiben vom 18. November 2024 (im Folgenden „Beschluss über die Kündigung“) bezieht sich jedoch lediglich auf „Artikel II.16.3.1“, ohne das entsprechende Schreiben anzugeben.

74. Während des Treffens teilte CINEA mit, dass die Kündigung erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer ´s den Antrag auf Abschlusszahlung nicht eingereicht habe. In der Kündigungsentscheidung heißt es jedoch, dass die Kündigung „ein Ergebnis des fehlenden Abschlussberichts“ist. Dieser Grund könnte möglicherweise unter Artikel II.16.3.1 Buchstabe i fallen, der sich auf Situationen bezieht, in denen der CINEA Nachweise dafür vorliegen, dass ein Begünstigter erhebliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten begangen hat, auch im Falle eines „Versäumnisses, die erforderlichen Informationen vorzulegen, um die Finanzhilfe zu erhalten“. Es könnte auch unter Artikel II.16.3.1 Buchstabe c fallen, der sich auf die Nichteinhaltung einer anderen wesentlichen Verpflichtung bezieht, die dem Empfänger ´ gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung obliegt.

75. Diese Unterscheidung ist wichtig. Erstens hat es Konsequenzen für die Bestimmung des finanziellen Beitrags von CINEA´. Artikel II.16.4.1 Unterabsatz 3 enthält erhebliche Beschränkungen für Fälle, in denen die CINEA die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Artikel II.16.3.1 Buchstabe c beendet, weil der Koordinator ´ den Zahlungsantrag nicht vorgelegt hat, der zusammen mit dem Abschlussbericht vorzulegen ist [11]. Dasselbe gilt nicht für Kündigungen, die auf Artikel II.16.3.1 Buchstabe i beruhen.[12] Zweitens ist diese Unterscheidung entscheidend für die Bestimmung des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird. Gemäß Artikel II.16.3.2 Unterabsatz 4 wird die Kündigung an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem der Koordinator die förmliche Mitteilung erhalten hat, wenn die Kündigung auf Artikel II.16.3.1 Buchstabe i beruht. Beruht die Kündigung auf Artikel II.16.3.1 Buchstabe c, ist es Sache der CINEA, den Tag zu bestimmen, an dem die Kündigung in der förmlichen Mitteilung wirksam wird.

76. Allerdings scheint der Kündigungsbeschluss in der Finanzhilfevereinbarung eine ausreichende Rechtsgrundlage zu haben. Da sich die Einstellungsentscheidung auf den „Abschlussbericht“ und nicht auf den „Zahlungsantrag“ bezog, scheint sie auf Artikel II.16.3.1 Buchstabe i zu beruhen. Es ist jedoch bedauerlich, dass CINEA dem Beschwerdeführer, der die spezifische Rechtsgrundlage kennen musste, um die Gültigkeit der Kündigungsentscheidung anfechten zu können, nicht mehr Klarheit verschafft hat, um seine Rechte und das Datum der Wirkung der Kündigung zu bestimmen. Darüber hinaus hätte die CINEA angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen dieser Unterscheidung genauere Angaben zur Rechtsgrundlage in der Kündigungsentscheidung machen müssen.

- Das Kündigungsverfahren

77. In Artikel II.16.3.2 der Finanzhilfevereinbarung ist das Verfahren festgelegt, das die CINEA bei der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung befolgen muss. Darin heißt es, dass die CINEA vor der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung „den Koordinator unter Angabe der Gründe förmlich von ihrer Kündigungsabsicht in Kenntnis setzen und den Koordinator innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung auffordern [muss], Stellung zu nehmen“. [CINEA] beschließt, das Kündigungsverfahren fortzusetzen, und kann die [Finanzhilfevereinbarung]... durch förmliche Mitteilung an den Koordinator unter Angabe der Gründe für die Kündigung kündigen.“

78. Nach Prüfung der von den Parteien vorgelegten Beweise und nach Erhalt der Erläuterungen von CINEA zu diesem Thema während des Treffens mit ihrem Untersuchungsteam am 9. Juli 2025 stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass CINEA das oben beschriebene Verfahren nicht befolgt hat.

79. Aus den Akten geht nicht hervor, dass CINEA dem Beschwerdeführer ein Schreiben übermittelt hat, in dem sie ihm förmlich ihre Absicht mitteilte, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, und in dem sie die Gründe hierfür darlegte und ihn aufforderte, innerhalb von 45 Tagen Stellung zu nehmen.

80. Die Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass CINEA dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 per E-Mail ein Schreiben übermittelt hat, auf das CINEA in ihrem Einstellungsbeschluss als „erste Mitteilung über eine mögliche Kündigung von GA“ Bezug nahm. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich aufgefordert, den Abschlussbericht bis zum 18. Oktober 2024 erneut vorzulegen, andernfalls wäre CINEA verpflichtet, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen. Dieser Schriftwechsel kann nicht als förmliche Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne von Artikel II.16.3.2 der Finanzhilfevereinbarung angesehen werden. Vielmehr enthielt es eine einfache Warnung, dass CINEA zur Kündigung übergehen kann, wenn der Beschwerdeführer dem Antrag von CINEA´s nicht nachkommt. Wichtig ist, dass der Beschwerdeführer in dem Schreiben nicht aufgefordert wurde, innerhalb von 45 Tagen Stellung zu nehmen, sondern den Abschlussbericht erneut vorzulegen.

81. Die Bürgerbeauftragte nimmt ferner zur Kenntnis, dass CINEA dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2024 eine weitere E-Mail übermittelt hat, auf die in der Kündigungsentscheidung als „zweite Mitteilung über eine mögliche Kündigung von GA“ Bezug genommen wird. Diese E-Mail kann jedoch auch nicht als förmliche Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne von Artikel II.16.3.2 der Finanzhilfevereinbarung angesehen werden. Tatsächlich handelte es sich um eine einfache E-Mail-Antwort an den Beschwerdeführer mit dem letzten Satz, dass „[sonst] wird CINEA mit der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung fortfahren, wie zuvor angekündigt.“Eine solche E-Mail kann nicht als „förmliche Mitteilung“ der Kündigungsabsicht angesehen werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in dieser E-Mail nicht aufgefordert, innerhalb von 45 Tagen Stellung zu nehmen, sondern eine Kopie des Prüfungsvertrags und der Erklärung des Abschlussprüfers zur Bestätigung der Fälligkeit der Bescheinigung über die Jahresabschlüsse vorzulegen.

82. In der Sitzung teilte CINEA mit, dass sie die Finanzhilfevereinbarung sechs Tage vor Ablauf der Frist von 45 Tagen für die Einreichung von Stellungnahmen, die ab dem Datum ihrer E-Mail vom 23. August 2024 gelaufen sei, gekündigt habe. So räumte CINEA ein, dass sie das in der Finanzhilfevereinbarung festgelegte Verfahren nicht eingehalten habe. Auch die E-Mail vom 23. August 2024 könne nicht als gültige Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne von Art. II.16.3.2 der Finanzhilfevereinbarung angesehen werden. Tatsächlich handelte es sich um eine einfache E-Mail, in der nicht einmal auf die Absicht Bezug genommen wurde, den Vertrag zu kündigen. Sie teilte dem Beschwerdeführer lediglich mit, dass CINEA ihren Antrag auf Restzahlung für unzulässig halte, und forderte ihn auf, die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen und ihn mit allen fehlenden Unterlagen und Informationen erneut einzureichen. Die E-Mail enthielt auch keine Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 45 Tagen.

83. Daher stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass CINEA beschlossen hat, die Finanzhilfevereinbarung am 18. November 2024 zu kündigen, ohne das in der Finanzhilfevereinbarung festgelegte Verfahren befolgt zu haben.

84. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass der Schriftwechsel zwischen CINEA und dem Beschwerdeführer es dem Beschwerdeführer ermöglicht hat, die Bedenken von CINEA´s hinsichtlich des unvollständigen Abschlussberichts zu verstehen, und dass CINEA die Finanzhilfevereinbarung kündigen könnte. Gleichwohl hat sich die CINEA nicht an das in Artikel II.16.3.2 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene Kündigungsverfahren gehalten. Nach diesem Verfahren musste die CINEA ihre Absicht, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, klar und förmlich bekunden, eine klare Begründung vorlegen und dem Beschwerdeführer mitteilen, dass sie innerhalb von 45 Tagen Stellung nehmen kann. Auf der Grundlage der dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Informationen und Beweise hat die CINEA dies nicht getan.

85. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die die Kündigung auf den Beschwerdeführer haben dürfte, musste sichergestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, seine Interessen zu verteidigen. Darüber hinaus konnte die Nichtbeachtung der für das Kündigungsverfahren geltenden Vorschriften dazu führen, dass die Kündigung ungültig wurde [13], was die Fähigkeit von CINEA zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt haben könnte.

2. Beschluss des CINEA´s zur Einziehung des gesamten Finanzbeitrags der EU

86. In Artikel II.26 Absatz 1 der Finanzhilfevereinbarung heißt es: „[w] hier erfolgt die Zahlung des Restbetrags in Form einer Wiedereinziehung, [CINEA] teilt dem Koordinator förmlich ihre Absicht mit, den rechtsgrundlos gezahlten Betrag wiedereinzuziehen: ... b) den Koordinator auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen ... Wurden keine Bemerkungen eingereicht oder beschließt die CINEA trotz der Bemerkungen des Koordinators, das Einziehungsverfahren fortzusetzen, so kann die CINEA die Einziehung bestätigen, indem sie dem Koordinator förmlich eine Zahlungsaufforderung mit den Bedingungen und dem Zahlungstermin übermittelt.“

87. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Beweisen geht hervor, dass CINEA den Beschwerdeführer nie aufgefordert hat, zu seiner Absicht, seinen finanziellen Beitrag zurückzufordern, Stellung zu nehmen. In der Kündigungsentscheidung wird nämlich darauf hingewiesen, dass CINEA „die Erstattung der Vorfinanzierungszahlungen [verlangt]“. Anstatt den Beschwerdeführer jedoch zur Stellungnahme aufzufordern, empfahl sie ihm, vor dem Gericht der Europäischen Union Klage zu erheben oder eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.

88. Am 18. Dezember 2024 übermittelte CINEA dem Beschwerdeführer direkt eine Zahlungsaufforderung, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er wies den Beschwerdeführer nur noch einmal auf die Möglichkeit hin, die Entscheidung anzufechten, indem er vor dem Gericht der Europäischen Union Klage erhebt oder eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht.

89. Die Einziehungsanordnung betraf mehr als 12,7 Mio. EUR, den gesamten Betrag des EU-Beitrags, und wurde anderthalb Jahre nach Abschluss des Projekts erteilt. Daher war es wahrscheinlich, dass sich dies erheblich nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirkte. Daher war es für CINEA besonders wichtig, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ´ zu achten.

90. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Finanzhilfevereinbarung einem zweistufigen Verfahren oder zwei getrennten Verfahren folgt: i) die Kündigung und ii) die mögliche Rückforderung. Beabsichtigt die CINEA, die Finanzhilfevereinbarung wie in diesem Fall zu kündigen, muss sie dem Koordinator eine begründete Vorabmitteilung übermitteln und ihm 45 Kalendertage Zeit geben, um zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. CINEA muss diese Beobachtungen dann prüfen. Erst danach kann die CINEA die Kündigung vornehmen (Artikel II.16.3.2). Beschließt die CINEA auch, Mittel wiedereinzuziehen, muss sie dem Koordinator eine weitere mit Gründen versehene Vorabmitteilung ihrer Absicht übermitteln, ihm eine weitere Gelegenheit geben, zu ihrer Absicht, Mittel wiedereinzuziehen, Stellung zu nehmen, und die Frist angeben. CINEA muss dann auch diese Beobachtungen prüfen. Erst dann kann sie die Einziehung durch Übersendung einer Zahlungsaufforderung vornehmen (Artikel II.26 Absatz 1).

91. Im vorliegenden Fall scheint CINEA diese Verfahrensschritte und Garantien nicht eingehalten zu haben.

3. Zwischenabschluss

92. Missstände in der Verwaltungstätigkeit treten auf, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht gemäß einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt.[14] Dazu gehört auch die Einhaltung geltender Vertragsregeln und -pflichten.

93. Daher würden die oben genannten Verfahrensmängel grundsätzlich die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit rechtfertigen. Die dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Informationen und Dokumente zeigen jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Mängel in diesem Fall in der Lage war, mit CINEA zu kommunizieren und seinen Standpunkt darzulegen. Somit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Mängel in seinen Rechten erheblich beeinträchtigt wurde. Aus diesem Grund hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, eine förmliche Feststellung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu treffen und die Untersuchung in Bezug auf diese Aspekte des Falles fortzusetzen.

94. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch besorgt darüber, dass CINEA möglicherweise nicht über angemessene interne Mechanismen, Instrumente und Vorlagen verfügt hat, die es seinen Mitarbeitern ermöglichen, zu erfahren, welche Verfahrensschritte sie befolgen sollten und welche Informationen in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer in jeder Phase enthalten sein sollten. Nach Ansicht der CINEA besteht eine ihrer Aufgaben darin, die finanziellen Interessen der EU zu schützen. Dies erfordert die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und Verfahren, damit die Beitreibungsforderungen gültig sind und vollstreckt werden können. Der Bürgerbeauftragte wird im Folgenden einen entsprechenden Verbesserungsvorschlag unterbreiten.

Die allgemeine Fairness und Verhältnismäßigkeit des Beschlusses der CINEA´s, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und den vollen Betrag ihres Finanzbeitrags zurückzufordern

95. Zusätzlich zu den oben genannten Verfahrensfragen ermittelte die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ´s mehrere Probleme, die darauf hindeuten, dass die Entscheidung des CINEA´s, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen und den vollen Betrag seines Finanzbeitrags zurückzufordern, möglicherweise nicht völlig fair und verhältnismäßig war.

96. Erstens ist, wie bereits oben in den Rn. 68-70 ausgeführt, festzustellen, dass das Projekt sehr komplex war, mit inhärenten Risiken verbunden war und dass seine vollständige Umsetzung mehr Zeit erforderte als ursprünglich geplant. Darüber hinaus deuten die dem Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen und Beweise, so bedauerlich sie auch sein mögen, darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf echte und unerwartete Schwierigkeiten gestoßen ist. Einrichtungen, die EU-finanzierte Projekte durchführen, sollten sorgfältig vorgehen und erwarten, dass solche Schwierigkeiten auftreten können, und sollten entsprechend planen. Dies gilt umso mehr für Pilotprojekte in neuen Bereichen. Es liegt auch in der Rolle und Verantwortung der EU-Organe und -Einrichtungen als Projektpartner, die Begünstigten von EU-Finanzierungen im Rahmen solcher Projekte zu unterstützen.

97. Die Beweise in diesem Fall deuten darauf hin, dass sich die Durchführung des Projekts als schwierig und teilweise undurchführbar erwiesen hat. Außerdem scheint der Beschwerdeführer bei der Durchführung des Projekts Geld ausgegeben zu haben. Dies wird insbesondere durch den unabhängigen Bericht über die Sachfeststellungen vom 19. November 2024 belegt, der nur eine Stichprobe von Kosten umfasst und sich speziell auf Kosten wie Personalkosten einschließlich Fahrer, den Kauf von 15 Traktoren und damit verbundene Kosten (Kraftstoff, Wartung, Versicherung), die Vermietung von Büroräumen, Parkplätzen und Lagern für die Lagerung von Technologie und Ausrüstung, Engineering-Kosten und Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Baugenehmigungen bezieht.

98. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Kopien der Bescheinigungen der Mitgliedstaaten vor, aus denen hervorgeht, dass die Angaben im Abschlussbericht und im Finanzbogen „vollständig, zuverlässig und wahrheitsgemäß“sind und dass die in der Finanzaufstellung angegebenen Kosten „tatsächlich und gemäß der Finanzhilfe förderfähig“ sind.

99. Der Bürgerbeauftragte geht zwar davon aus, dass sowohl CINEA als auch der Beschwerdeführer höhere Erwartungen hatten, es scheint jedoch, dass einige konkrete Erfolge erzielt wurden, darunter der Erwerb von 15 Lkw, die Lieferung von sechs Tankstellen, darunter sechs Container mit einer Kapazität von 60 m3, sowie eine mobile Tankstelle, die Einholung von Baugenehmigungen - ein anspruchsvoller und fristgerechter Prozess - sowie einige Bauarbeiten. Obwohl das Projekt noch nicht abgeschlossen war, könnte sein Zweck zum Teil darin bestanden haben, die Hindernisse auf dem Weg zu einem umweltfreundlicheren Europa, das auf Biokraftstoffe angewiesen ist, aufzudecken. Wie der Beschwerdeführer geltend machte, könnten aus diesem Pilotprojekt auch Lehren in Bezug auf diesen Aspekt der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor, ihre Durchführbarkeit und die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen gezogen werden.

100. In der Finanzhilfevereinbarung scheint keine Bestimmung enthalten zu sein, wonach ein nicht vollständiger Abschluss des Projekts zu einem finanziellen Beitrag der EU von null führen würde. Vielmehr enthält die Finanzhilfevereinbarung mehrere Bestimmungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspiegeln, der ein wichtiger Grundsatz der guten Verwaltung ist.

101. In Artikel II.16.4.1 der Finanzhilfevereinbarung heißt es: „Wenn hier die [Finanzhilfevereinbarung] gekündigt wird, sind die Zahlungen von [CINEA] auf den Betrag begrenzt, der ... auf der Grundlage der zuschussfähigen Kosten ... und des tatsächlichen Durchführungsgrads der Maßnahme zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bestimmt wird.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Artikel II.25.4 bestimmt: „Wird die Maßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt ... oder kommt ein Begünstigter anderen Verpflichtungen aus der [Finanzhilfevereinbarung] nicht nach, so kann [CINEA] den Finanzhilfebetrag ... im Verhältnis zur nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme oder zur Schwere der Pflichtverletzung kürzen.“ (Hervorhebung hinzugefügt)

102. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ´ hätte die CINEA auf der Grundlage dieser Bestimmungen vorgehen und die Höhe ihres Beitrags festlegen müssen. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2024 schrieb die CINEA, dass sie keine Kosten erstatten könne, da „alle in den drei Anträgen auf Zwischenzahlung geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen nicht förderfähig [sind], da keine Leistungen erbracht und/oder der Nachweis erbracht wurde, dass die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt und ... abgeschlossen wurden. ... aus dem Abschlussbericht ... geht eindeutig hervor, dass keine der Tätigkeiten abgeschlossen wurde. “Dieser Ansatz scheint nicht mit den vorstehenden Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung (Artikel II.16.4.1 und II.25.4) im Einklang zu stehen.

103. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Entscheidung, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, sehr spät erfolgte - 16 Monate nach Abschluss des Projekts und nach sechs Jahren, in denen der Beschwerdeführer das Projekt durchgeführt hatte.

104. Der Bürgerbeauftragte teilt die Auffassung der CINEA, dass es sehr ungewöhnlich ist, dass die Organe und Einrichtungen der EU Finanzhilfevereinbarungen in einem so späten Stadium kündigen. Nach Abschluss des Projekts prüfen die EU-Organe grundsätzlich, ob die geltend gemachten Kosten förderfähig sind und ob das Projekt vollständig und angemessen durchgeführt wurde. Ein solcher Ansatz scheint eher mit den Grundsätzen der Fairness und der Verhältnismäßigkeit im Einklang zu stehen.

105. Der Beschwerdeführer arbeitete sechs Jahre lang an dem Projekt. Der Beschluss der CINEA´, das Abkommen zu kündigen und den vollen EU-Beitrag in Höhe von fast 13 Mio. EUR zurückzufordern, kam fast anderthalb Jahre später. Obwohl die CINEA am 18. Dezember 2024 zusätzliche Erläuterungen zur Förderfähigkeit der Kosten vorlegte, schien ihr Beschluss, die Vereinbarung zu kündigen und den vollen Betrag zurückzufordern, auf einem formellen, administrativen Problem im Zusammenhang mit der Vorlage des Abschlussberichts und der damit verbundenen Dokumente zu beruhen. Das erscheint nicht fair

106. Insbesondere legte der Beschwerdeführer der CINEA jährliche Berichte vor, in denen auf die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Projekts hingewiesen wurde. Die Informationen und Beweise, die der Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt wurden, erlauben es ihr nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer oder die CINEA etwas Besseres hätten tun können, um das Projekt zu retten. Es ist jedoch offensichtlich, dass CINEA zwar regelmäßig über die Projektschwierigkeiten informiert wurde, dem Beschwerdeführer jedoch keine spezifische Unterstützung gewährte oder Vorschläge machte, um zu versuchen, die EU-Investitionen zu schützen.

107. Daher erscheint es nicht fair, dass nur der Beschwerdeführer alle Kosten tragen sollte und dass die EU einen Nullbeitrag zu den Kosten eines Projekts leisten sollte, mit dem ihre Ziele im Bereich der grünen Energie vorangetrieben werden sollten.

108. Darüber hinaus kritisierte CINEA den Beschwerdeführer dafür, dass er die ´s-Bescheinigung des Abschlussprüfers (unterzeichnete Leistungsbeschreibung und unterzeichneter unabhängiger Bericht über Tatsachenfeststellungen) nicht vorgelegt habe. Offenbar ist diese Frage geklärt, weil die CINEA sie in Anhang I ihres Schreibens vom 18. Dezember 2024 nicht erwähnt hat.

109. In Anhang I des Schreibens von CINEA´s vom 18. Dezember 2024 heißt es weiter: „Der endgültige technische Bericht fehlt (er wurde jedoch in der ersten Einreichung vorgelegt)“. Da die CINEA einräumte, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument bereits vorgelegt hatte, könnte offenbar auch dieses Problem als gelöst angesehen werden.

110. CINEA kritisierte ferner, dass der Beschwerdeführer keine vier Bescheinigungen der Mitgliedstaaten vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer legte die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen war, ausgestellte Bescheinigung am 22. November 2024 vor. Somit fehlten nur noch drei Zertifikate: die ´s-Bescheinigung des Beschwerdeführers aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Projekt durchgeführt wurde, und zwei Bescheinigungen für seinen Projektpartner (eine Bescheinigung aus dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung und eine Bescheinigung aus dem anderen Mitgliedstaat der Durchführung).

111. In Artikel II.23.2.2 Buchstabe c der Finanzhilfevereinbarung heißt es jedoch, dass dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags Folgendes beizufügen ist: „für in der Europäischen Union ansässige Begünstigte die Bescheinigung des Mitgliedstaats, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, dass i) die vorgelegten Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgemäß sind und ii) die in der endgültigen Finanzaufstellung geltend gemachten Kosten real und gemäß dieser [Finanzhilfevereinbarung] förderfähig sind; in Ausnahmefällen kann die Bescheinigung auf Antrag des Begünstigten von dem Mitgliedstaat vorgelegt werden, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.“(Hervorhebung nur hier). Die CINEA hat nicht dargelegt, warum dies ein „Ausnahmefall“ war, der eine Zertifizierung durch den Mitgliedstaat der Umsetzung erforderte.

112. Aus dem dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Material geht ferner hervor, dass im Namen des Projektpartners keine Kosten geltend gemacht wurden. Aus diesem Grund verweigerten die Behörden der Mitgliedstaaten die Ausstellung von Bescheinigungen für diesen Partner. Diese Behauptung wird durch einen Teil der Korrespondenz bestätigt, die der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten übermittelt hat. Dies erscheint logisch, weil nicht klar ist, warum oder wie ein Null-Kosten-Antrag oder das Fehlen eines Erstattungsantrags bescheinigt werden sollte. Es ist nicht verwunderlich, dass sich die Behörden der Mitgliedstaaten mit einem solchen Antrag nicht wohl fühlten. Offenbar akzeptierten sie dies letztlich, was es dem Beschwerdeführer ermöglichte, diese Bescheinigungen im März 2025 mit Verzögerung vorzulegen.

113. Vor diesem Hintergrund scheint der Beschwerdeführer dieses Problem gelöst zu haben, indem er die von seinem Ursprungsmitgliedstaat am 22. November 2024 ausgestellte Bescheinigung vorgelegt hat, und dass CINEA die zusätzlichen Bescheinigungen nicht hätte verlangen dürfen. Zumindest hätte die CINEA angesichts der objektiven Begründungen der verspäteten Einreichung zustimmen können.

114. Darüber hinaus teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dem CINEA-Mitgliedstaat jedes Jahr Bescheinigungen vorgelegt habe. Somit fehlten offenbar nur die endgültigen Bescheinigungen der Mitgliedstaaten. CINEA hätte dies berücksichtigen können.

115. In Anhang I des Schreibens von CINEA´s vom 18. Dezember 2024 wurden ferner mehrere Informationen aufgeführt, die in Excel-Tabellen fehlten, und zwei Informationen, die falsch oder inkohärent waren. Ohne weitere Informationen zu diesen Punkten hätten sie offenbar leicht ausgefüllt und/oder berichtigt werden können. Der Bürgerbeauftragte begrüßt zwar, dass die CINEA die Frist für die Einreichung mehrmals verlängert hat, hätte dem Beschwerdeführer jedoch noch eine weitere Gelegenheit geben können, diese verbleibenden Informationen zu berichtigen und zu vervollständigen.

116. Darüber hinaus stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die CINEA zwar zugestimmt hat, die Frist für die Vorlage des Abschlussberichts und des Zahlungsantrags bis zum 30. Oktober 2024 unter Berücksichtigung des Fälligkeitstermins für die Abschlussbescheinigung ´s zu verlängern, jedoch nicht berücksichtigt hat, dass die Bescheinigungen der Mitgliedstaaten nicht gleichzeitig vorgelegt werden konnten, da die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten offenbar die Bescheinigung des Abschlussprüfers benötigten, um eine Bescheinigung vorzulegen. Daher benötigten die Behörden der Mitgliedstaaten mehr Zeit, um das Material zu bewerten und die einschlägigen Verfahren abzuschließen. Es scheint, dass die von den Behörden der Mitgliedstaaten benötigte Zeit, die nicht unangemessen erscheint, außerhalb der Kontrolle des Beschwerdeführers ´ lag.

117. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bedauert die Bürgerbeauftragte, dass sich die CINEA geweigert hat, die jüngste Wiedervorlage des Beschwerdeführers vom 25. März 2025 zu prüfen.

118. Abschließend begrüßt der Bürgerbeauftragte einerseits die Bereitschaft von CINEA´, dem Beschwerdeführer durch Verlängerung der Projektdauer und der Frist für die Vorlage des Abschlussberichts zu helfen. Sie weiß auch zu schätzen, dass CINEA den Beschwerdeführer bei Sitzungen und durch Beratung unterstützt hat.

119. Andererseits ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass die Entscheidung, die Finanzhilfevereinbarung zu einem so späten Zeitpunkt zu kündigen, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen EU-Beitrag erhalten würde und einen sehr erheblichen Geldbetrag zurückerstatten müsste, der rechtmäßig und in gutem Glauben für die in den sechs Jahren der Durchführung des Projekts entstandenen Ausgaben ausgegeben worden sein könnte, zu einem Ergebnis geführt haben könnte, das nicht völlig fair und verhältnismäßig ist.

120. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer CINEA über die in seinen regelmäßigen Berichten aufgetretenen Schwierigkeiten auf dem Laufenden gehalten hat. Die CINEA legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass sie proaktiv intervenierte, um dem Beschwerdeführer bei der Lösung dieser Probleme zu helfen, bevor es zu spät war, es sei denn, sie stimmte einer Verlängerung der Projektdauer zu.

121. Die vorstehenden Feststellungen würden grundsätzlich eine vorläufige Feststellung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit rechtfertigen. Dabei sind jedoch auch die folgenden besonderen Umstände zu berücksichtigen.

122. Es ist unstreitig, dass CINEA dem Beschwerdeführer fast 13 Mio. EUR aus EU-Mitteln für ein Projekt gezahlt hat, das der Beschwerdeführer nicht durchgeführt hat. Es ist unwahrscheinlich, dass die EU diesen Betrag aufgrund der Insolvenz des Beschwerdeführers ´ einziehen kann. Ob die CINEA die Teilverantwortung für dieses gescheiterte Projekt übernehmen sollte, indem sie die Kürzung des zurückzufordernden Betrags akzeptiert, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Tatsächlich untersucht die EUStA derzeit mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Projekts. Seine Untersuchung könnte daher zu weiteren relevanten Feststellungen führen, die CINEA berücksichtigen müsste. Angesichts dieser sehr besonderen Umstände erscheint es in seinem Stadium nicht durchführbar oder angemessen, CINEA aufzufordern, die Berechnung des finanziellen Beitrags der EU zu diesem Projekt zu überprüfen. Daher sind keine weiteren Untersuchungen in diesem Fall gerechtfertigt.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Die CINEA hat die Verfahrensvorschriften der Finanzhilfevereinbarung nicht vollständig eingehalten, und ihre Entscheidung scheint zu einem Ergebnis geführt zu haben, das nicht völlig fair und verhältnismäßig war. Angesichts der Insolvenz des Beschwerdeführers und der laufenden Untersuchung potenzieller Unregelmäßigkeiten durch die EUStA kann jedoch vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass CINEA seine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt überprüft. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind, und schließt den Fall ab.

Der Beschwerdeführer und die CINEA werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Verbesserungsvorschlag

Die CINEA sollte ihre internen Mechanismen, Instrumente und Vorlagen überprüfen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Verfahren einhalten und alle relevanten Informationen in der Korrespondenz bereitstellen, die den Finanzhilfeempfängern in jeder Verfahrensstufe übermittelt wird. Insbesondere sollte die CINEA sicherstellen, dass ihr Personal die Kündigungs- und Rückforderungsbestimmungen in Finanzhilfevereinbarungen in vollem Umfang einhält, damit die Verfahrensgarantien der unmittelbar von diesen Bestimmungen betroffenen Personen stets gewahrt bleiben. 

 

Teresa Anjinho

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, 23.7.2026

 

[1] Artikel 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32021D0173

[2] Unterzeichnete Einzelabschlüsse, unterzeichnete Bescheinigung der Mitgliedstaaten, unterzeichnete konsolidierte Abschlüsse, Bescheinigung über Abschlüsse – unterzeichnete Leistungsbeschreibung und unterzeichneter unabhängiger Bericht über Tatsachenfeststellungen mit Anhängen. 

[3] Die CINEA stützte ihren Beschluss auf Artikel II.16.3.1 und II.16.4.1 der Finanzhilfevereinbarung.

[4] Datum: 21. November 2024, 5. März 2025 und 21. März 2025.

[5] Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02017R1939-20210110

[6] Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

[7] Artikel 2 Absatz 9 der Satzung: https://www.ombudsman.europa.eu/de/legal-basis/statute/de.

[8] Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt: „Jeder Angeklagte gilt als unschuldig, bis seine Schuld nach dem Gesetz nachgewiesen ist.“

[9] Gemäß Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt Folgendes: „Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht, sich bei Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden ...“

[10] Anhang I, Beschreibung der Maßnahme, Artikel I.3.

[11] Artikel II.23.2.2 der Finanzhilfevereinbarung.

[12] Siehe auch Artikel II.23.3 der Finanzhilfevereinbarung.

[13] Nur die zuständigen Gerichte konnten eine solche Feststellung treffen.

[14] Siehe Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten ´ für 1997, S. 21: https://www.ombudsman.europa.eu/en/publication/en/3447

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