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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2778/2004/JMA gegen den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss


Straßburg, den 14. November 2005

Sehr geehrte Frau P.

Am 4. August 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eingereicht. Die Beschwerde betraf die angebliche Nichteinhaltung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-183/96 über die Erstattung Ihrer Anwaltskosten durch den EWSA.

Sie hatten am 17. Mai 2002 eine frühere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten , wegen desselben Gegenstands eingereicht. Die Beschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 927/2002/(BF)JMA registriert. Sie wurde am 25. Juni 2002 als unzulässig angesehen, da sich aus den verfügbaren Informationen ergab, dass Sie nicht alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden ausgeschöpft hatten, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, wie in Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgeschrieben.

Am 28. September 2004 informierte ich den Präsidenten des EWSA über diese Beschwerde und bat ihn um eine Stellungnahme. Am 17. Dezember 2004 erhielt ich die Stellungnahme des EWSA. Ich habe sie Ihnen am 14. Januar 2005 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Ich habe keine Anmerkungen von Ihnen erhalten.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die es gedauert hat, um den Fall zu behandeln.


DIE BESCHWERDE

Der Sachverhalt des Falles, so der Beschwerdeführer, sei zusammenfassend wie folgt:

Am 17. Mai 2002 reichte der Beschwerdeführer zunächst beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den EWSA ein, die unter dem Aktenzeichen 927/2002/(BF)JMA registriert wurde. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, der EWSA habe gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-183/96 verstoßen, in dem der Gerichtshof den EWSA u. a. zur Erstattung der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin verurteilt habe.

Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe am 14. November 1996 beim Gericht erster Instanz eine Klage gegen den EWSA erhoben, mit der sie die Entscheidung ihres Arbeitgebers angefochten habe, Disziplinarmaßnahmen gegen sie zu ergreifen, wodurch sie in der Besoldungsgruppe C3 von Dienstaltersstufe 5 auf Dienstaltersstufe 2 herabgestuft worden sei. Der EWSA erließ diese Entscheidung am 18. Januar 1996 mit der Begründung, dass die Bemerkungen der Beschwerdeführerin in ihrem Bewertungsbericht, der dem Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1994 entspreche, der Würde ihrer Position und der Loyalität, die sie dem Organ schulde, zuwiderliefen und gegen ihre Pflichten gemäß den Artikeln 12 und 21 des Statuts verstießen. Das Gericht erster Instanz kam jedoch am 17. Februar 1998 zu dem Schluss, dass die Entscheidung des EWSA nicht verhältnismäßig sei, und hob sie auf. Der Gerichtshof verurteilte den EWSA ferner, der Beschwerdeführerin ihre Anwaltskosten zu erstatten.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der EWSA ihr trotz der klaren Entscheidung des Gerichtshofs über ihre Anwaltskosten diese noch nicht erstattet habe. Da sich aus den vorliegenden Informationen ergab, dass der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden ausgeschöpft hatte, insbesondere die in Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, wurde die Beschwerde am 25. Juni 2002 gemäß Art. 2 Abs. 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt. In diesem Schreiben vom 25. Juni 2002 sowie in einer weiteren Antwort vom 30. August 2002 schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge ausschöpfen sollte, insbesondere das Beschwerdeverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Die Bürgerbeauftragte fügte hinzu, dass sie, sobald sie dies getan habe, erwägen könne, eine neue Beschwerde bei ihm einzureichen, sollte sie die Antwort des Organs als unbefriedigend empfinden.

Am 4. April 2004 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten. In diesem Schreiben teilt sie mit, dass sie mehrfach, zuletzt am 12. Juli 2004, an den EWSA geschrieben und die Erstattung ihrer Rechtskosten in Höhe von 69 190 BEF beantragt habe. Trotz ihrer Anträge sei noch keine Erstattung erfolgt. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde Kopien ihres gesamten Schriftverkehrs mit dem EWSA bei.

Unter Berücksichtigung der neuen Beweise beschloss der Bürgerbeauftragte, das Schreiben des Beschwerdeführers als neue Beschwerde (Aktenzeichen 2778/2004/JMA) zu registrieren und eine Untersuchung einzuleiten. Zu den Vorwürfen, zu denen der Bürgerbeauftragte den EWSA um eine Stellungnahme ersuchte, waren folgende:

Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass trotz ihrer zahlreichen Anfragen an die zuständigen Dienststellen des EWSA ihre Anwaltskosten in der Rechtssache T-183/96 vor dem Gericht erster Instanz unter Verstoß gegen das Urteil des Gerichtshofs noch nicht erstattet worden seien. Sie beantragt daher, ihr ihre Anwaltskosten in Höhe von 69 190 BEF zu erstatten.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

In seiner Stellungnahme gab der EWSA zunächst eine detaillierte Chronologie der Sachlage an. Das Organ legte seiner Stellungnahme den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Dienststellen bei.

Der EWSA stellte fest, dass das Gericht erster Instanz am 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-183/96, die Frau P. gegen den EWSA eingelegt hatte, entschieden hat, in der es das Organ zur Zahlung der Anwaltskosten des Beschwerdeführers verurteilte.

Am 16. Mai 2002 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den EWSA, um die Vollstreckung des Urteils zu beantragen. In ihrem Schreiben forderte die Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Anwaltskosten, obwohl sie keine Belege in Bezug auf diese Gebühren beifügte. Die Dienststellen des EWSA versuchten erfolglos, sich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu setzen, um sie aufzufordern, Beweise für die Höhe und die Art ihrer Anwaltskosten vorzulegen.

Am 29. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts förmlich Beschwerde beim EWSA ein. In ihrer Beschwerde beantragte sie die Zahlung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 10 000 BEF. Sie legte ihrer Beschwerde eine Bescheinigung bei, in der ihr Anwalt erklärte, dass der Beschwerdeführer ihm 1991 und/oder 1996 10 000 BEF gezahlt habe. In seiner Antwort vom 9. Dezember 2003 kam der EWSA zu dem Schluss, dass keine Zahlung gewährt werden könne, da es sich bei dem dem Schreiben des Beschwerdeführers beigefügten Dokument nur um eine Kopie der ursprünglichen Bescheinigung handele und er zudem nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei den beantragten Gebühren um juristische Arbeiten in der Rechtssache T-183/96 handele.

Mit Schreiben vom 16. April 2004 forderte die Beschwerdeführerin den EWSA nachdrücklich auf, sich an das Urteil des Gerichtshofs zu halten und ihre Anwaltskosten in Höhe von 10 000 BEF zu entrichten. Sie legte ihrem Schreiben die Originalbescheinigung über diesen Betrag bei. Mit Erwiderung vom 5. Juli 2004 lehnten die Dienststellen des EWSA den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass es sich bei den von ihr vorgelegten Beweisen weder um eine ordnungsgemäße Quittung noch um die Rechnung ihres Anwalts handele und dass sie sich im Übrigen nicht auf die konkrete Arbeit beziehe, für die die Rechnung ausgestellt worden sei. In seinem Schreiben beschrieb das Organ die Art der Belege, die die Beschwerdeführerin übermitteln sollte, um ihrem Zahlungsantrag stattzugeben.

Am 12. Juli 2004 übersandte die Beschwerdeführerin zwei getrennte Bescheinigungen aus den Jahren 1997 und 2000, in denen ihr Anwalt erklärte, dass die von ihm für den Beschwerdeführer erbrachte Arbeit seiner Arbeit in der Rechtssache T-183/96 entspreche. In dem Schreiben stellte der Beschwerdeführer auch einen neuen Antrag in Bezug auf zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 59 190 BEF. In seiner Antwort vom 15. Oktober 2004 stimmte der EWSA der Erstattung des ursprünglichen Antrags auf 10 000 BEF zu, weigerte sich jedoch, die zusätzlichen 59 190 BEF zu zahlen, da er der Auffassung war, dass der zweite Antrag nicht durch Beweise gestützt wurde.

Im Anschluss an seine Darstellung des Sachverhalts gab der EWSA eine Reihe von Bemerkungen zur Untersuchung des Bürgerbeauftragten und zur Begründetheit des Falles ab.

In Bezug auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten, in diesem Fall eine Untersuchung einzuleiten, argumentierte der EWSA, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsbeschwerden, insbesondere die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, nicht ausgeschöpft habe, bevor er unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt habe. Der EWSA argumentierte, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Antrag auf Zahlung von 10 000 BEF ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einen Monat vor Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist für die Antwort des Organs auf ihre Beschwerde eingereicht habe. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung eines zusätzlichen Betrags von 59 190 BEF wies der EWSA darauf hin, dass in Bezug auf diesen zweiten Antrag nie ein interner Rechtsbehelf bei seinen Dienststellen eingelegt worden sei. Der EWSA kam daher zu dem Schluss, dass der Bürgerbeauftragte den Fall auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 seines Statuts für unzulässig hätte erklären müssen.

Im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin verwies der EWSA auf die in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2004 enthaltenen Erläuterungen, wonach er die Zahlung der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin in Höhe von 10 000 BEF akzeptiert habe, dies aber für ihren zweiten Antrag in Höhe von 59 190 BEF abgelehnt habe. Das Organ machte geltend, dass seine Dienststellen im ersten Fall die Gebühren der Beschwerdeführerin bezahlt hätten, sobald sie die erforderlichen Beweise am 12. Juli 2004 vorgelegt habe. In Bezug auf die Weigerung des EWSA, dem neuen Antrag des Beschwerdeführers auf 59 190 BEF nachzukommen, argumentierte das Organ, dass noch kein Nachweis vorgelegt worden sei, um die Art dieser Gebühren zu rechtfertigen. Das Organ kam daher zu dem Schluss, dass seine Dienststellen in dieser Situation ordnungsgemäß gehandelt hätten und dass jede Verzögerung der Zahlung darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin keine ordnungsgemäßen Beweise für die Art der Anwaltshonorare vorgelegt habe.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Bürgerbeauftragte hat keine Stellungnahme des Beschwerdeführers erhalten.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkung

1.1 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten entspreche und der Bürgerbeauftragte sie daher nicht für zulässig hätte erklären dürfen. Vor der Einreichung ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten habe die Beschwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsbeschwerden ausgeschöpft, insbesondere nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts.

1.2 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 8 seines Statuts

„Der Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einreichen, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und -beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft und die Antwortfristen der ersuchten Behörde sind abgelaufen.“

1.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2002 zum ersten Mal eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichte, die denselben Gegenstand betraf (Bezug: 927/2002/(BF)JMA), die am 25. Juni 2002 gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt wurde. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden ausgeschöpft hatte, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren. In seinem Schreiben vom 25. Juni 2002 sowie in einer weiteren Antwort vom 30. August 2002 machte der Bürgerbeauftragte der Beschwerdeführerin klar, dass sie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ausschöpfen sollte, bevor sie erwäge, eine neue Beschwerde bei ihm einzureichen.

1.4 Aus den vom EWSA vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2003 tatsächlich einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, mit dem sie beantragt hat, dass der EWSA ihr ihre Anwaltskosten in der Rechtssache T-183/96 (1) erstattet, und dass der EWSA am 9. Dezember 2003 geantwortet hat.

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es auch zu einem späteren Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem EWSA kam. Da jedoch die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 an den EWSA und die anschließende Beschwerde an den Bürgerbeauftragten denselben Gegenstand betrafen, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Beschwerde die in Artikel 2 Absatz 8 seines Statuts festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für angemessen, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu prüfen und somit die Begründetheit des Falles zu beurteilen.

2 Behauptetes Versäumnis des EWSA, die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu erstatten

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass trotz ihrer zahlreichen Anfragen an die zuständigen Dienststellen des EWSA ihre Anwaltskosten in der Rechtssache T-183/96 vor dem Gericht erster Instanz entgegen dem Urteil des Gerichtshofs noch nicht erstattet worden seien. Sie beantragt daher, ihr ihre Anwaltskosten in Höhe von 69 190 BEF zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie am 14. November 1996 beim Gericht erster Instanz Klage gegen den EWSA erhoben habe, mit der sie die Entscheidung des EWSA angefochten habe, sie in der Besoldungsgruppe C3 von Dienstaltersstufe 5 auf Dienstaltersstufe 2 herabzustufen. In seinem Urteil vom 17. Februar 1998 kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Entscheidung des EWSA nicht verhältnismäßig war, und hob sie daher auf. Infolge dieser Feststellung hat das Gericht das Organ angewiesen, die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu erstatten.

2.2 Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Dienststellen der , am 16. Juli 2004 die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin in Höhe von 10 000 BEF erstatteten, nachdem sie die erforderlichen Nachweise für die Art der damit verbundenen juristischen Arbeit erbracht hatte. Der EWSA stellt jedoch fest, dass sich seine Dienststellen geweigert haben, dem zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf zusätzliche 59 190 BEF nachzukommen, da sie keine geeigneten Beweise vorgelegt hat, um die Art dieser Gebühren zu rechtfertigen.

Der EWSA erläutert, dass sich der Beschwerdeführer zunächst am 16. Mai 2002 an seine Dienststellen gewandt habe, um die Vollstreckung des Urteils zu beantragen. Ihr Schreiben enthielt jedoch keine Belege. Am 29. Juli 2003 wiederholte sie ihren Antrag und setzte den Wert ihrer Anwaltskosten auf 10 000 BEF fest. Die Zahlung dieses Betrags erfolgte erst am 16. Juli 2004, nachdem dem EWSA die entsprechenden Nachweise übermittelt worden waren. Am 12. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag in Bezug auf zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 59 190 BEF. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass der zusätzliche Betrag nicht erstattet wurde, da der Beschwerdeführer keine Nachweise vorgelegt hat, die die Art dieser Gebühren rechtfertigen könnten.

2.3 Der Bürgerbeauftragte hat alle verfügbaren Informationen sorgfältig geprüft. Offenbar hat die Beschwerdeführerin in einem Schreiben, das am 16. Mai 2002 beim EWSA eingegangen ist, einen ersten Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten beim EWSA gestellt. In ihrem Schreiben, das auf den Abschnitt des Gerichtsurteils über die Erstattung ihrer Anwaltskosten durch den EWSA hinwies, bezifferte die Beschwerdeführerin die genaue Höhe dieser Gebühren jedoch nicht. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin zwei getrennte Anträge in Bezug auf ihre Anwaltskosten.

2.4 In den Schreiben der Beschwerdeführerin an den EWSA vom 29. Juli 2003 und 16. April 2004 bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Anwaltskosten auf 10 000 BEF.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Organ dem Beschwerdeführer nach mehreren schriftlichen Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem EWSA über die Beweise zur Stützung dieser Anwaltskosten am 16. Juli 2004 10 000 BEF gezahlt hat. Somit scheint der erste Antrag des Beschwerdeführers vom Organ beglichen worden zu sein.

2.5 Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 stellte die Beschwerdeführerin jedoch einen neuen Antrag an den EWSA, mit dem sie die Erstattung von Anwaltskosten beantragte, die ihrem Anwalt nicht in Höhe von 59 190 BEF vorlagen.

Das Schreiben enthielt zwei Bescheinigungen, die ihr Anwalt zur Unterstützung des neuen Antrags ausgestellt hatte. In der ersten Bescheinigung vom 16. August 2000 bezieht sich ihre Rechtsanwältin auf ein nicht näher bezeichnetes/nicht näher bezeichnetes Verfahren vor dem EWSA, für das die wichtigsten Anwaltskosten 46 992 BEF betrugen und für das sich die zusätzlichen Kosten auf 12 198 BEF beliefen. Eine zweite Bescheinigung vom 4. März 1997 enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten (16 742 BEF) und der Anwaltskosten (40 250 BEF), die in einem Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und dem EWSA anfallen. Es gab jedoch keine weiteren Einzelheiten, die den genauen Charakter dieses Falles hätten erkennen können.

2.6 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass keines der von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihres zweiten Antrags auf 59 190 BEF vorgelegten Dokumente entweder den Gegenstand der juristischen Arbeit identifiziert oder detailliert beschreibt, wie diese Arbeit quantifiziert wurde.

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es auf der Grundlage des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung angemessen erscheint, dass die Verwaltung vor der Begleichung einer Forderung den potenziellen Begünstigten auffordert, Belege über den Betrag und die Art der Ausgaben vorzulegen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält der Bürgerbeauftragte den Standpunkt des EWSA zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers für angemessen.

Der Bürgerbeauftragte ist daher zu dem Schluss gelangt, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des EWSA wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Rechtssache T-183/96 E/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. ÖD 1998, IA-67; II-159.

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