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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2468/2004/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2468/2004/OV - Geöffnet am Dienstag | 28 September 2004 - Entscheidung vom Dienstag | 02 Oktober 2007
Der Beschwerdeführer, ein Unternehmen, war an einer Reihe von Projekten beteiligt, die von der Kommission finanziert wurden. Im Rahmen eines Handelsstreits erwirkte einer seiner Unterauftragnehmer bei einem luxemburgischen Gericht einen Pfändungsbeschluss gegen ihn. Als die Kommission von dieser Anordnung in Kenntnis gesetzt wurde, sperrte sie alle Zahlungen an den Beschwerdeführer und führte sie in ihrem sogenannten Frühwarnsystem (Early Warning System, EWS) auf. Das FWS warnt die Kommission vor Fällen, in denen ein Begünstigter oder potenzieller Begünstigter (schwerwiegende) Verwaltungsfehler oder sogar Betrug begangen hat oder haben könnte. Als der Kommission mitgeteilt wurde, dass der Pfändungsbeschluss auf 50 000 EUR begrenzt war, beschloss sie, diesen Betrag von den dem Beschwerdeführer geschuldeten Beträgen einzubehalten. Der Beschwerdeführer blieb jedoch im FWS, bis die Pfändungsanordnung fast ein Jahr später aufgehoben wurde.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission, i) den Betrag von 50 000 EUR einzubehalten und ii) den Beschwerdeführer in das FWS aufzunehmen, unfair, rechtswidrig, unbegründet und gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen habe. Sie forderte ferner, dass die Kommission allen Kommissionsdienststellen ein erläuterndes Schreiben übermitteln sollte, um ihren Ruf wiederherzustellen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers führte seine Aufnahme in das Frühwarnsystem zu ernsthaften Problemen bei der Vergabe neuer Aufträge durch die Kommission, zu erheblichen Zahlungsverzögerungen und zu irreparablen Rufschädigungen.
In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass die Sperrung von 50 000 EUR in vollem Umfang gerechtfertigt sei und dass die Aufnahme in das FWS im Einklang mit ihren internen Vorschriften erfolgt sei.
Der Bürgerbeauftragte führte weitere Untersuchungen und auch eine Überprüfung der einschlägigen Dokumente durch. In Bezug auf die Entscheidung der Kommission, den Betrag von 50 000 EUR vom Beschwerdeführer einzubehalten, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, da die Kommission offenbar rechtskonform gehandelt hat.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission den Beschwerdeführer in der FWS-Liste beibehalten hatte, auch nachdem sie darüber informiert worden war, dass die Pfändungsanordnung auf 50 000 EUR begrenzt war, und nachdem sie den genannten Betrag blockiert hatte. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die negativen Auswirkungen der vom Beschwerdeführer genannten Auflistung glaubwürdig erschienen. Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die fortgesetzte Aufnahme des Beschwerdeführers in das Frühwarnsystem ungerecht war und einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass die anderen Vorwürfe nicht geprüft werden müssten.
Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung, um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zu prüfen. Der Beschwerdeführer zog es jedoch vor, die endgültige Entscheidung des Bürgerbeauftragten zu erhalten. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit einer kritischen Bemerkung ab.
Straßburg, den 2. Oktober 2007
Sehr geehrter Herr X,
Am 10. August 2004 reichte Herr Y., Rechtsanwalt, beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen Ihres Unternehmens eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, weil diese beschlossen hatte, den Betrag von 50 000 EUR von den Ihrem Unternehmen geschuldeten Beträgen einzubehalten und in ihrem Frühwarnsystem aufzuführen.
Am 28. September 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 14. Dezember 2004 übermittelt. Ich habe ihn Herrn Y. mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die er am 23. Februar 2005 übermittelt hat.
Am 31. März 2006 richtete ich ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission mit der Bitte um weitere Informationen und um Stellungnahme zu neuen Vorwürfen. Ich informierte Herrn Y. in einem Brief vom selben Tag.
Am 9. Juni 2006 übermittelte die Kommission ihre ergänzende Stellungnahme. Ich habe sie Herrn Y. mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 31. Juli 2006 übermittelt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2006 teilte mir Herr Y. mit, dass er Ihr Unternehmen nicht mehr vertrete. Am 26. Juli 2006 haben Sie mir ein Schreiben übermittelt, in dem Sie mir mitteilen, dass die Beschwerde intern von der Rechtsabteilung Ihres Unternehmens bearbeitet wird. Gleichzeitig haben Sie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung zusätzlicher Bemerkungen vom 31. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 beantragt.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 habe ich Ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist bis zum 30. September 2006 stattgegeben. Sie übermittelten Ihre zusätzlichen Anmerkungen am 29. September 2006.
Am 12. Februar 2007 habe ich mich schriftlich an die Kommission gewandt, um die Einsicht in mehrere Dokumente zu beantragen. Ich habe Ihnen dies mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt. Die Nachprüfung wurde von meinen Dienststellen am 28. März 2007 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel durchgeführt.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 übersandte ich Ihnen eine Kopie des Kontrollberichts sowie eine Kopie von zwei nichtvertraulichen Dokumenten, die Sie bei der Kontrolle erhalten haben. Am selben Tag habe ich der Kommission auch den Kontrollbericht übermittelt. Am 12. Juni 2007 übermittelten Sie Ihre Anmerkungen zum Kontrollbericht.
Nach eingehender Prüfung aller in der Akte enthaltenen Unterlagen hat sich mein Büro am 7. September 2007 telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zwischen Ihnen und der Kommission zu erörtern. Sie antworteten, dass Sie die Angelegenheit mit dem Management Ihres Unternehmens besprechen müssten. Mit E-Mail vom 10. September 2007 teilten Sie meinem Büro mit, dass Sie keine einvernehmliche Lösung anstreben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Im Rahmen eines Handelsstreits mit einem Unterauftragnehmer des Beschwerdeführers aufgrund einiger Rechnungen, die der Beschwerdeführer angefochten hatte, erhielt der Unterauftragnehmer des Beschwerdeführers vom Präsidenten des Bezirksgerichts Luxemburg einen Pfändungsbeschluss (1) über einen Betrag von 50 000 Euro gegen den Beschwerdeführer. Der Unterauftragnehmer legte diese Anlage der Europäischen Kommission vor, die anschließend ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers beschloss, den Betrag von 50 000 EUR von den Beträgen einzubehalten, die die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) in Sevilla dem Beschwerdeführer schuldete. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war diese Entscheidung unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der Rechtsstreit zwischen dem Unterauftragnehmer und dem Beschwerdeführer war vor Gerichten in Luxemburg und in dem Mitgliedstaat anhängig, in dem der Beschwerdeführer sein Büro hatte.
Nach Erhalt der Pfändungsanordnung führte der Rechnungsführer der Kommission den Beschwerdeführer außerdem im Frühwarnsystem der Kommission auf. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gab es keine Rechtfertigung dafür. Da der Pfändungsbeschluss allen Dienststellen der Kommission mitgeteilt worden sei und der Beschwerdeführer im Frühwarnsystem der Kommission aufgeführt worden sei, habe er außerdem bei neuen Verträgen, erheblichen Zahlungsverzögerungen, Verwaltungsgemeinkosten und einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung seines Rufs schwere Verluste erlitten. Der Beschwerdeführer tauschte mehrere diesbezügliche Schreiben mit der Kommission aus.
Da der Beschwerdeführer mit der Reaktion der Kommission nicht zufrieden war, reichte er am 10. August 2004 die vorliegende Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass
- Die Entscheidung der Kommission, i) den Betrag von 50 000 EUR von den dem Beschwerdeführer geschuldeten Beträgen einzubehalten und ii) den Beschwerdeführer in das FWS aufzunehmen, ist rechtswidrig, unbegründet und unlauter und verstößt gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (2).
- Die Kommission übermittelte personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an unbefugte Personen oder juristische Personen, die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten, und verletzte damit Artikel 21 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (3).
Der Beschwerdeführer machte Folgendes geltend:
Die Kommission sollte i) den Beschwerdeführer aus dem FWS entfernen und ii) allen Kommissionsdienststellen ein erläuterndes Schreiben übermitteln, um den Ruf des Beschwerdeführers wiederherzustellen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Die Kommission wurde am 3. September 2003 vom Bezirksgericht Luxemburg über einen Pfändungsbeschluss eines Unterauftragnehmers gegen den Beschwerdeführer unterrichtet. Auf der Grundlage dieser Informationen wurde das im Praktischen Leitfaden für Pfändungsanordnungen (SEK(2000)465 vom 10. März 2000) beschriebene Verfahren durchgeführt.
In seinem Schreiben vom 12. September 2003 informierte der Rechnungsführer den Gerichtsvollzieher über das Bestehen der Schulden der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer, ohne sich bei den meisten dieser Schulden auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (PPI) zu berufen. Eine Kopie dieses Einschreibens wurde an den Beschwerdeführer gerichtet. Der Beschwerdeführer wurde somit über die Maßnahmen der Kommission unterrichtet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die angeschlossene Partei (im vorliegenden Fall die Kommission) nach Eingang des förmlichen Schriftstücks mit einem Pfändungsbeschluss nicht mehr über die beigefügten Beträge oder Vermögenswerte verfügen konnte. Hätte sie dies getan, hätte sie für den Gegenstand des Pfändungsbeschlusses haftbar gemacht werden können. Ein Pfändungsbeschluss war so lange gültig, bis das Gericht über die Begründetheit der Forderung des Gläubigers entschieden hatte.
Im Einklang mit dem Standard und den vereinbarten Verfahren der Kommission, wie sie im Praktischen Leitfaden für Pfändungsanordnungen (Nummer 21 Buchstabe c) dargelegt sind, wurde der Beschwerdeführer vom Rechnungsführer in das Frühwarnsystem aufgenommen. Das FWS verwies eindeutig auf einen Pfändungsbeschluss, über den alle Kommissionsdienststellen bereits mit der Aufzeichnung SG(03)A/8367 vom 3. September 2003 unterrichtet worden waren. Die Tatsache, dass ein Unternehmen in das FWS aufgenommen wurde, führte nie zu blockierten Zahlungsaufträgen und hatte per se keine Auswirkungen auf den Abschluss von (neuen) Verträgen (Randnummer 19 des Praktischen Leitfadens für Pfändungsanordnungen).
Die Verwendung des FWS für Pfändungsanordnungen wurde in der Mitteilung K(2004) 193/3 der Kommission vom 3. Februar 2004 bestätigt. Die Aufnahme in das Frühwarnsystem, die auf Initiative des Rechnungsführers beschlossen wird, ermöglicht es diesem, Zahlungsaufträge zugunsten von Auftragnehmern, die Gegenstand eines Pfändungsbeschlusses sind, ordnungsgemäß weiterzuverfolgen, und ermöglicht es ihm somit, die finanziellen Interessen der Kommission besser zu schützen.
In der Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg vom 21. Oktober 2003, die der Kommission am 4. November 2003 mitgeteilt wurde, wurde festgestellt, dass der Betrag des Pfändungsbeschlusses auf 50 000 Euro begrenzt war. Dieser Beschluss des Gerichtshofs ermöglichte es der Kommission, alle genehmigten Zahlungsaufträge mit Ausnahme von 50 000 EUR freizugeben. Auf Ersuchen des Rechnungsführers wurde eine bestimmte Dienststelle der Kommission, die GFS, gebeten, diesen Betrag bis zur endgültigen Entscheidung des Rechnungshofs zu sperren.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 unterrichtete der Rechnungsführer der Kommission den Beschwerdeführer über die Sperrung des oben genannten Betrags. In einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechnungsführer und in Telefongesprächen zwischen der Rechnungsabteilung und dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass die Kommission in keiner Weise Verträge oder andere Zahlungen als den Betrag von 50 000 EUR blockierte. Der Beschwerdeführer erhielt die E-Mail-Adresse der Buchhaltungsabteilung, falls er aufgrund des Pfändungsbeschlusses Probleme mit dem Abschluss von Verträgen haben oder Zahlungsverzögerungen feststellen sollte. Der Beschwerdeführer stimmte diesem „Hotline“-Verfahren zu.
Die Buchhaltungsabteilung erklärte dem Beschwerdeführer ferner, dass die Maßnahmen der Kommission auf der Anwendung des luxemburgischen Rechts beruhten.
Der Name des Beschwerdeführers verblieb im FWS, bis der Anwalt des Unterauftragnehmers der Kommission am 12. Oktober 2004 mitteilte, dass die Pfändungsanordnung aufgehoben worden sei. Nach Erhalt dieser Mitteilung wurde der Name des Beschwerdeführers unverzüglich aus dem FWS gestrichen und die JRC darüber informiert, dass der ausgesetzte Betrag ab diesem Tag freigegeben werden konnte.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu folgendem Schluss:
- die Sperrung des Betrags von 50 000 EUR nach dem nationalen Recht, das den Vertrag mit dem Beschwerdeführer regelt, in vollem Umfang gerechtfertigt war;
- was die Aufnahme in das FWS betrifft, so hat die Kommission die im Praktischen Leitfaden für Anlageanordnungen festgelegten Standardverfahren befolgt;
- es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 21 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis vor, der durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an unbefugte Personen, die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten, verursacht wurde;
- den zuständigen Kommissionsdienststellen alle erforderlichen Informationen über die genaue Art der Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS zur Verfügung gestellt worden waren. Diese Informationen waren dauerhaft im Rechnungsführungssystem verfügbar, das seinen entsprechenden Sicherheitsvorschriften unterliegt. Daher war es nicht erforderlich, den Dienststellen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, zusätzliche Informationen zu übermitteln.
- Das im Fall des Beschwerdeführers angewandte Verfahren unterschied sich nicht von dem in anderen Fällen, in denen Pfändungsanordnungen der Kommission mitgeteilt worden waren und sich daher nicht auf den Abschluss von Verträgen oder die Zahlungsfrist für Beträge hätten auswirken dürfen, die nicht von der Pfändungsanordnung betroffen waren.
Der Beschwerdeführer übermittelte zusammenfassend folgende Anmerkungen:
Die Kommission hat dem Beschwerdeführer nie das von ihr angewandte Verfahren und die Gründe für dieses Verfahren erläutert. Der Beschwerdeführer entdeckte seine Aufnahme in das Frühwarnsystem durch direkte oder indirekte Erklärungen einiger Kommissionsbeamter gegenüber dem Personal des Beschwerdeführers auf streng vertraulicher Basis. Der Beschwerdeführer musste sich an den Rechnungsführer wenden, um diese Informationen zu erhalten.
Der Beschwerdeführer beschrieb den Hintergrund des Falls, um den erlittenen Schaden zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte eine Meinungsverschiedenheit mit dem Unterauftragnehmer über die Qualität einer Leistung, die dieser dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen an die Kommission selbst vorgelegt hatte. Nachdem der Beschwerdeführer Beschwerden von der Kommission erhalten hatte, beschloss er, zusätzliche Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen, um die unbefriedigende Leistung zur vollsten Zufriedenheit der Kommission zu ersetzen. Folglich lehnte der Beschwerdeführer die Rechnungen des Unterauftragnehmers in Verzug ab und übte seine vertraglich festgelegten Rechte aus. Gemäß dem Vertrag könnte der Unterauftragnehmer diesen Fall vor die zuständigen Gerichte bringen. Stattdessen beantragte und erhielt der säumige Unterauftragnehmer einen Pfändungsbeschluss von einem Gericht in Luxemburg in einem dem Beschwerdeführer unbekannten Verfahren. Der Unterauftragnehmer legte der Kommission diese Anlageanordnung vor, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Der Unterauftragnehmer war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Rechnung bezahlen würde, um seinen Ruf bei der Kommission nicht zu schädigen, obwohl er in Verzug war, indem er nicht das lieferte, was er liefern sollte. Der Beschwerdeführer vertraute darauf, dass die Kommission diesen Fall auf faire und objektive Weise behandeln würde, hatte aber genau das Gegenteil getan, da sie sofort der Auffassung war, dass sich der Beschwerdeführer eines Fehlverhaltens und eines Versäumnisses schuldig gemacht hatte. Der Beschwerdeführer fragte, warum und aus welchen Gründen sich die Kommission in eine private Beziehung einmischte, indem sie eine Position zugunsten des Unterauftragnehmers einnahm, ohne auf ein rechtskräftiges Urteil zu warten. Die Handlungen der Kommission führten zu einer Verleumdung des Beschwerdeführers und zu einer Beeinträchtigung seines Rufs gegenüber einem breiten Spektrum von Entscheidungsträgern der Kommission, dem Markt, Wettbewerbern und sogar den Beschäftigten des Beschwerdeführers.
Die Kommission hätte eine dem Beschwerdeführer geschuldete Zahlung in Höhe von 50 000 EUR blockieren können, anstatt fast alle Zahlungen zu sperren, wie sie es getan hatte. Die Maßnahme der Kommission führte zu Verzögerungen von mehreren Monaten bei den Zahlungen, die dem Beschwerdeführer zuzuschreiben waren.
Da die Kommission beschloss, den Betrag von 50 000 EUR zu sperren, fragte der Beschwerdeführer, warum er den Namen des Beschwerdeführers zusätzlich in das FWS eingetragen habe. Wenn die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS eine so harmlose Handlung war, fragte der Beschwerdeführer, warum alle Kommissionsbeamten dem Beschwerdeführer sagten, dass es sich um ein Unternehmen auf der schwarzen Liste handele. Der Beschwerdeführer fragte ferner, warum die Kommission dem Beschwerdeführer die Situation nicht erläutert und ihn bei der Lösung dieses Problems unterstützt habe und warum sie nicht eingegriffen habe, als der Beschwerdeführer seine Besorgnis darüber zum Ausdruck brachte, dass alle Kommissionsbediensteten davon ausgingen, dass es sich um ein Unternehmen auf der schwarzen Liste handele. Noch wichtiger ist, dass die Kommission eine so schwerwiegende Entscheidung gegen die Interessen des Beschwerdeführers getroffen hat, ohne die Verteidigungsrechte zu achten, und auf der Grundlage eines Verfahrens, das nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Die Behauptung der Kommission, dass das FWS nie zu blockierten Zahlungsaufträgen geführt habe, wurde durch den Sachverhalt widerlegt, da die Sperrung der Zahlungen des Beschwerdeführers nach ihrer Aufnahme in das FWS fast eine dauerhafte Situation war. Mehrere Beamte der Kommission erklärten, dass der Verwaltungsaufwand für den Abschluss einer Einzelvereinbarung im Zusammenhang mit verschiedenen Rahmenverträgen („Rahmenverträge“) für die Erbringung von IT-Dienstleistungen so hoch sei, dass sie versuchten, alternative Wege zu finden, um ihre Arbeit zu erledigen, indem sie Verträge mit dem Beschwerdeführer vermieden. Der Beschwerdeführer verwies auf ein Beispiel, in dem ein Beamter der Generaldirektion Informatik („DIGIT“) dem Beschwerdeführer im Juli 2004 mitteilte, dass der Hauptgrund für den Verlust von Einzelverträgen darin bestehe, dass er im Frühwarnsystem aufgeführt sei.
Der Beschwerdeführer fragte sich, warum die gesamte Kommission über das FWS Bescheid wissen müsse, wenn es nur die Arbeit des Rechnungsführers erleichtern solle. Der Beschwerdeführer fragte auch, warum der Rechnungsführer seiner Aufnahme in das FWS keine kleine Erläuterung beigefügt habe, in der erläutert werde, dass die Aufnahme in das FWS nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer mit irgendwelchen finanziellen Problemen konfrontiert sei und dass die Kommission ihre Dienste problemlos weiter nutzen könne.
Der Schriftwechsel, auf den sich die Kommission in ihrer Stellungnahme bezog, war weder klar noch zufriedenstellend, und der Beschwerdeführer musste Informationen von Beamten der Kommission einholen, die den Beschwerdeführer "off the record" und "vertraulich" informierten. Dies war kein fairer und transparenter Weg für eine öffentliche Verwaltung, im Umgang mit einem Unternehmen zu agieren.
Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass er, um aus dem FWS entfernt zu werden, gezwungen sei, einen Kompromiss mit seinem Unterauftragnehmer zu akzeptieren und es verschiedenen Kommissionsbeamten zu ermöglichen, seine Dienste mit weniger Verwaltungskosten anzufordern. Der Beschwerdeführer war jedoch der Ansicht, dass er nicht hätte verpflichtet sein dürfen, ein solches Verfahren durchzuführen.
In Bezug auf die Bezugnahme der Kommission auf „das Rechnungsführungssystem, das seinen angemessenen Sicherheitsvorschriften unterliegt“, gab der Beschwerdeführer an, dass er ernsthafte Gründe zu der Annahme habe, dass die „Sicherheitsvorschriften“ nicht angemessen seien, da sie ihm in unangemessener und unlauterer Weise schadeten. Darüber hinaus führten diese Sicherheitsvorschriften die Mehrheit der Kommissionsbeamten in Bezug auf den Beschwerdeführer in die Irre, da sie ihn als Unternehmen auf der schwarzen Liste betrachteten.
Der Beschwerdeführer verwies auf die Erklärung der Kommission, dass sich das in ihrem Fall angewandte Verfahren nicht von dem in anderen Fällen angewandten Verfahren unterscheide und daher keine Auswirkungen auf den Abschluss von Verträgen oder die Zahlung von Beträgen hätte haben dürfen, die nicht von der Pfändungsanordnung betroffen seien. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass diese Aussage der Kommission falsch sei und durch die erheblichen Zahlungsverzögerungen in den letzten Jahren widerlegt werde.
Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien, bevor die Kommission Entscheidungen mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen getroffen habe, und dass die Entscheidungen der Kommission auf Verordnungen beruhten, die nicht öffentlich seien.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen für erforderlich. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission daher um folgende weitere Informationen und um eine zusätzliche Stellungnahme zu zwei weiteren Vorwürfen:
Bitte um weitere Informationen(1) Könnte die Kommission bitte erläutern, warum sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass sie im FWS aufgeführt war, und warum sie dem Beschwerdeführer nicht die Standardverfahren erläutert hat, auf denen ihre Entscheidungen (zur Sperrung des Betrags von 50 000 EUR und zur Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS) beruhten, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach darum ersucht hatte?
(2) Könnte die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Zahlung von 50 000 EUR an den Beschwerdeführer blockiert hatte, bitte erläutern, warum es auch für notwendig erachtet wurde, den Beschwerdeführer im FWS aufzulisten und alle Kommissionsdienststellen darüber zu informieren?
(3) In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Aufnahme eines Unternehmens in das FWS niemals zu blockierten Zahlungsaufträgen führt und per se keine Auswirkungen auf den Abschluss neuer Verträge hat. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass in Wirklichkeit fast alle Zahlungen für mehrere Monate blockiert seien. Könnte die Kommission dazu bitte Stellung nehmen?
(4) In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission zur Untermauerung ihres Standpunkts auf drei Dokumente, nämlich i) den Praktischen Leitfaden für Anlageanordnungen (SEK(2000)465 vom 10. März 2000); ii) die Aufzeichnung SG(03)A/8367 vom 3. September 2003; und iii) das Memorandum der Kommission vom 3. Februar 2004 (K(2004)193/3). Könnte die Kommission bitte eine Kopie jedes dieser Dokumente vorlegen?
Ersuchen um Stellungnahme zu zwei neuen Vorwürfen:In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass i) seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und dass die Kommission Entscheidungen auf der Grundlage eines Verfahrens getroffen habe, das nicht veröffentlicht worden sei, und dass ii) die Handlungen der Kommission zu Diffamierung und Beeinträchtigung ihres Rufs gegenüber einem breiten Spektrum von Entscheidungsträgern der Kommission, dem Markt, Wettbewerbern und sogar ihren Beschäftigten geführt hätten. Könnte die Kommission bitte eine Stellungnahme zu diesen beiden neuen Vorwürfen abgeben?
Zusätzliche Stellungnahme der KommissionIn Bezug auf das Ersuchen um weitere Informationen:
(1) In Beantwortung der ersten Frage des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass eine vorbeugende Pfändungsanordnung eine gerichtliche Anordnung ist, mit der die Kommission aufgefordert wird, von der Zahlung von Schulden abzusehen, die sie dem Schuldner eines Hauptgläubigers (dem Hauptschuldner) schuldet, bis das Gericht über die Begründetheit der Forderung des Hauptgläubigers entschieden hat.
Im Fall der präventiven Pfändungsanordnung des Amtsgerichts Luxemburg vom 29. August 2003 handelte die Kommission stets unter der Voraussetzung, dass eine Pfändungsanordnung der juristischen Person mitgeteilt wird, deren Forderung Gegenstand der Pfändungsanordnung ist, und dass der Beschwerdeführer folglich vom Amtsgericht Luxemburg über die gegen seine Ansprüche erlassene Pfändungsanordnung unterrichtet worden war. Diese Verpflichtung ist rechtlich eindeutig in Artikel 563 der luxemburgischen Zivilprozessordnung (4) festgelegt.
Aufgrund des oben genannten Beschlusses, der der Kommission am 3. September 2003 übermittelt wurde, stand es der angeschlossenen Partei, d. h. der Kommission, nicht mehr frei, über die verbundenen Beträge oder Vermögenswerte zu verfügen, es sei denn, die Einhaltung des Beschlusses hätte das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Kommission beeinträchtigt. Im Falle eines solchen Eingriffs hätte sich die Kommission auf die ihr im Rahmen des PPI zustehenden Vorrechte berufen können. Die Kommission konnte nur sehr wenige derartige Fälle rechtfertigen. Folglich musste sich die Kommission an den Beschluss halten, den der Gerichtsvollzieher seinem Generalsekretariat am 3. September 2003 zugestellt hatte.
Die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung ist für die Kommission von interner Bedeutung. Das interne Instrument, mit dem diese eingeschränkten Informationen an die zuständigen Personen innerhalb der Genehmigungsbehörden der Kommission weitergegeben werden, nämlich das FWS der Kommission, hat keinen anderen Zweck oder keine andere Wirkung, als die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Sie bringt für sich genommen keinen zusätzlichen Schaden für die betroffene Partei mit sich. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass sie verpflichtet ist, die betreffende Rechtsperson darüber zu informieren, wie sie diese Daten aufzeichnet, um ihren eigenen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, i) einer Pfändungsanordnung nachzukommen und ii) die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen.
Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sie stets rasch auf alle Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers reagiert habe.
(2) In Beantwortung der zweiten Frage des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass die ständige Rechtsprechung in den verschiedenen Mitgliedstaaten den allgemeinen Grundsatz festlege, dass alle Beträge und Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Pfändungsschuldner zu blockieren seien und dass eine Beschränkung der Anordnung auf einen bestimmten Betrag diesen Grundsatz nicht untergrabe. Folglich folgt der Praktische Leitfaden der Kommission für Pfändungsanordnungen diesem gemeinsamen Ansatz und sieht vor, dass alle Zahlungen bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Schuld des Hauptgläubigers ausgesetzt werden. Ebenso sieht Artikel 15a Absatz 1 des internen FWS-Beschlusses der Kommission die Registrierung der betreffenden juristischen Person vor, bis eine solche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Vor diesem Hintergrund hielt der Rechnungsführer der Kommission an der Aktivierung einer spezifischen Warnung im Frühwarnsystem fest, nachdem die Pfändungsanordnung am 21. Oktober 2003 auf einen Betrag von 50 000 EUR im Zusammenhang mit der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unterauftragnehmer beschränkt worden war. Der Rechnungsführer behielt den Beschwerdeführer bis zum 12. Oktober 2004 im FWS, als ihm (durch eingeschriebenen Brief des Rechtsbeistands des Unterauftragnehmers mit Kopie an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers) mitgeteilt wurde, dass der Beschluss durch Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg aufgehoben wurde.
Aufgrund dieser Einschränkung und auf der Grundlage des wiederholten Standpunkts des Beschwerdeführers, dass der Streit mit seinem Unterauftragnehmer auf seine Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Verträgen mit der Kommission zurückzuführen sei, stimmte der Rechnungsführer zu, das Risiko der Ausführung von Zahlungen an den Beschwerdeführer zu übernehmen, die den im Beschluss des Bezirksgerichts Luxemburg vom 21. Oktober 2003 angegebenen Betrag von 50 000 EUR übersteigen.
(3) In Beantwortung der dritten Frage des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass die Ausführung von Zahlungsaufträgen an juristische Personen, die präventiven Pfändungsanordnungen unterliegen, im Lichte der oben genannten Rechtsgrundsätze und der damit verbundenen Verfahren der Kommission bewertet werden muss. In diesem Zusammenhang behandelte der Rechnungsführer der Kommission Zahlungsaufträge zugunsten des Beschwerdeführers mit besonderer Nachsicht, da sie letztlich alle unter seiner Verantwortung freigegeben wurden. Der Rechnungsführer teilte dem Beschwerdeführer am 13. und 28. November 2003 mit, dass alle Zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers, die den von der GFS geschuldeten Betrag von 50 000 EUR übersteigen, freigegeben würden, und bestätigte diese Informationen am 2. April 2004. Bei dieser Gelegenheit forderte er den Beschwerdeführer auf, sich direkt an seine Dienststellen zu wenden, um etwaige verspätete Zahlungen zu begleichen. Im Übrigen könnte die Kommission nur wiederholen, dass die Folgen einer aktiven Warnung im Frühwarnsystem, mit der die Genehmigungsbehörden über das Vorliegen einer präventiven Pfändungsanordnung (W3a-Registrierung) informiert werden, auf Zahlungen und nicht auf die Möglichkeit der Vergabe neuer Aufträge beschränkt sind. Neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber solchen juristischen Personen können noch eingegangen werden.
(4) Was die vierte Frage des Bürgerbeauftragten betrifft, die mit einer Kopie von drei Dokumenten zu versehen ist, so hat die Kommission i) erklärte, dass der Leitfaden Informationen enthalte, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften, und forderte den Bürgerbeauftragten auf, das genannte Dokument in seinen Räumlichkeiten einzusehen; ii) vereinbart hat, dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des internen Vermerks über die Pfändungsanordnung zu übermitteln; und iii) den Antrag des Bürgerbeauftragten auf Zugang zum FWS-Beschluss so ausgelegt hat, dass er nur die Teile des Dokuments betrifft, die sich auf Pfändungsanordnungen beziehen, und die entsprechenden Auszüge in einer Anlage zu seiner Stellungnahme wiedergegeben hat. Sollte diese Schlussfolgerung falsch sein, forderte die Kommission den Bürgerbeauftragten auf, die anderen Teile der Entscheidung in den Räumlichkeiten der Kommission zu überprüfen.
Stellungnahme zu zwei neuen Vorwürfen:In Bezug auf die erste neue Behauptung konnte die Kommission nicht erkennen, inwieweit die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt worden sein könnten, da, wie oben erläutert, die Registrierung im FWS für sich genommen dem Beschwerdeführer keinen Schaden zufügt. Die Kommission erklärte, es sei klar, dass nur die Pfändungsanordnung einen solchen Schaden verursacht habe. Sie fügte hinzu, dass sie an diesen Beschluss gebunden sei und entsprechend gehandelt habe.
Was den zweiten neuen Vorwurf betrifft, konnte die Kommission nicht erkennen, inwieweit ihre interne Organisation, die ausschließlich auf die Einhaltung der genannten Pfändungsanordnung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen abzielt, möglicherweise zu irgendeiner Art von Verleumdung hätte führen können. Tatsächlich sind die vom FWS der Kommission bereitgestellten Informationen ausschließlich auf autorisierte Nutzer des FWS beschränkt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Im vorliegenden Fall wurden diese Informationen nur von Beamten der Kommission autorisierten Mitarbeitern des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Außerdem hat der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorgelegt, dass Unbefugte von der Existenz des FWS Kenntnis hatten, und erst recht nicht, um nachzuweisen, dass ein solches unbefugtes Wissen von der Kommission einem Verschulden zugerechnet werden könnte.
Zusätzliche Anmerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer stellte fest, dass die Stellungnahme der Kommission die Realität verzerrt habe und versuchte, den Bürgerbeauftragten in die Irre zu führen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte die Kommission nur den Betrag von 50 000 EUR sperren und nicht jede Zahlung an den Beschwerdeführer verzögern oder buchstäblich blockieren, was genau der Fall war.
Immer nach Ansicht des Beschwerdeführers hat eine Pfändungsanordnung eindeutig vorläufigen Charakter. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nicht anwesend, als das Gericht den Pfändungsbeschluss erließ, und wurde nicht einmal über diesen Beschluss informiert, der auf der Grundlage unrichtiger Beweise erlassen wurde. Die Kommission hat keinerlei Recht, die Pfändungsanordnung in irreführender Weise zu verbreiten, was die Interessen des Beschwerdeführers ernsthaft beeinträchtigt.
Trotz wiederholter Mahnungen und Proteste des Beschwerdeführers, die ignoriert wurden, nahm die Kommission die Informationen mit folgenden Auswirkungen in das FWS auf:
(1) Alle Nutzer verstanden auf der Grundlage des Inhalts des FWS, dass sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder dass er wegen einer schweren Straftat verurteilt worden war. Ein breites Spektrum von Kommissionsbeamten alarmierte den Beschwerdeführer kontinuierlich vertraulich und "off the record" über dieses ernste Problem. Dies schadet dem Ruf des Beschwerdeführers erheblich.
(2) Die Informationen standen nicht nur einer begrenzten Anzahl von Personen zur Verfügung, wie die Kommission fälschlicherweise festgestellt hat. Es war allen bekannt und verbreitete sich "verbreitet" durch Mundpropaganda auf dem gesamten Markt.
(3) Alle Kommissionsbeamten, die versuchten, Einzelverträge mit dem Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener Rahmenverträge umzusetzen, waren vom FWS automatisch verpflichtet, sich nicht mit dem Beschwerdeführer zu befassen. Dies führte zu erheblichen finanziellen Verlusten.
(4) Eine vertragliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Kommission war aufgrund dieser Situation nahezu unmöglich.
(5) Die Registrierung des Beschwerdeführers im FWS implizierte, dass es sich um eine Organisation auf der schwarzen Liste handelte, wie der Beschwerdeführer wiederholt von vielen Kommissionsbeamten erwähnt wurde.
Der Beschwerdeführer verstand nicht, warum die Kommission alle Zahlungen sperren musste, um "die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen" oder auf welche Interessen sich die Kommission bezog. Es bestehe ein offenkundiger Widerspruch zwischen der Tatsache, dass die Kommission zum einen erklärt habe, dass das FWS an sich "keine Auswirkungen" auf die Zahlungen und neuen Verträge habe, und zum anderen, dass sie das FWS nutzen müsse, um ihre Interessen zu schützen. In Wirklichkeit wurde der Pfändungsbeschluss über 50 000 EUR unabhängig vom FWS vollstreckt. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht erkennen, welchem legitimen Zweck das FWS im vorliegenden Fall diente. Sie diente lediglich als diffamierendes Instrument, indem sie gleichzeitig alle Entscheidungsträger der Kommission, die mit dem Beschwerdeführer in Verbindung standen, in die Irre führte.
Der Beschwerdeführer erinnerte auch daran, dass entgegen den Ausführungen der Kommission die meisten ihrer Schreiben und Anträge ignoriert worden seien. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer auch nie die Bestimmungen des Praktischen Leitfadens für Pfändungsanordnungen oder die Regeln ihres internen FWS-Beschlusses erläutert. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer keine Informationen offengelegt, da er alle Informationen, über die er verfügte, über inoffizielle Kanäle und aus nicht veröffentlichten Erklärungen erhalten hat.
In Bezug auf die Antwort der Kommission auf die erste Frage des Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Beschwerdeführer, sobald er die Pfändungsanordnung erhalten habe, über die Anordnung und das Verfahren hätte unterrichten müssen.
In Bezug auf die Antwort der Kommission auf die zweite Frage des Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, dass die Anmerkungen der Kommission vage seien und dass es keine Rechtsprechung gebe, die darauf hindeute, dass es einen allgemeinen Grundsatz gebe, dass alle Beträge und Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem verbundenen Schuldner gesperrt werden müssten. In jedem Fall enthielt der Pfändungsbeschluss lediglich eine Pfändung in Höhe von 50 000 EUR, ohne die Kommission zu berechtigen, weitere über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen zu sperren.
In Bezug auf die Antwort der Kommission auf die dritte Frage des Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der wiederholten Sperrung der Zahlungen bei allen ausstehenden Zahlungen verschiedener Kommissionsdienststellen mit enormen Verzögerungen konfrontiert sei, und zwar gerade aufgrund der Pfändungsanordnung. In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission selbst ein, dass die Aktivierung des Frühwarnsystems finanzielle Folgen hatte.
Einsicht in die Akte der KommissionNach Prüfung der Anmerkungen des Beschwerdeführers zur Antwort der Kommission vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass weitere Informationen erforderlich seien, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu den Entscheidungen der Kommission zu behandeln, den Betrag von 50 000 EUR vom Beschwerdeführer einzubehalten und den Beschwerdeführer im FWS aufzulisten.
Der Bürgerbeauftragte richtete daher am 12. Februar 2007 ein Schreiben an die Kommission, in dem er seine Dienststellen aufforderte, die folgenden Dokumente einzusehen:
- die Vorschriften für das FWS, die zum Zeitpunkt des für die Beschwerde relevanten Sachverhalts galten; und
- Praktischer Leitfaden für Attachment Orders (SEK(2000)465 vom 10. März 2000).
Die Nachprüfung fand am 28. März 2007 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel statt. Die Vertreter des Bürgerbeauftragten erklärten der Kommission, dass es sich bei der FWS-Entscheidung (oder Teilen davon), die dem Bürgerbeauftragten von der Kommission als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2006 übermittelt worden sei, um eine Entscheidung aus dem Jahr 2004 (K(2004) 1993/3) handele, die zuletzt durch die internen Vorschriften von 2006 geändert worden sei. Die Vertreter des Bürgerbeauftragten erklärten der Kommission, dass es daher wichtig sei, die Vorschriften zu überprüfen, die zum Zeitpunkt des Sachverhalts galten, nämlich im September/Oktober 2003, als der Beschwerdeführer im FWS aufgeführt wurde.
Der Vertreter der Kommission wies darauf hin, dass die FWS-Entscheidung seit einigen Monaten auf der Website „Europa“ abrufbar sei, dass dies zum Zeitpunkt der Beschwerde jedoch nicht der Fall sei. Er erläutert ferner, dass das FWS-System 1997 geschaffen worden sei und dass es eine Mitteilung von Kommissionsmitglied Schreyer vom 31. Oktober 2000 gebe, in der das System überprüft werde. Daher war zum Zeitpunkt des Sachverhalts der Beschwerde die Mitteilung von 1997 in der durch die Mitteilung von 2000 geänderten Fassung anwendbar.
Die Vertreter des Bürgerbeauftragten inspizierten und erhielten eine Kopie der folgenden drei Dokumente:
- Praktischer Leitfaden für Attachment Orders (SEK(2000)465) vom 10. März 2000 (französische Fassung);
- Memorandum SEK(97)1562/2 des Präsidenten, Frau Gradin und Herrn Liikanan, angenommen von der Kommission am 30. Juli 1997 über das Frühwarnsystem für Verwaltungsfehler oder Betrug durch Einrichtungen oder Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten (5).
- Mitteilung K(2000)1811/4 von Frau Schreyer, angenommen von der Kommission am 31. Oktober 2000 über die Optimierung des Frühwarnsystems (6).
Der Vertreter der Kommission erklärte, dass das Dokument (1) vertraulich sei, dass die Dokumente (2) und (3) jedoch nicht vertraulich seien und dem Beschwerdeführer überlassen werden könnten.
Zusätzliche Anmerkungen des Beschwerdeführers zum KontrollberichtDer Inspektionsbericht sowie die beiden während der Inspektion erhaltenen nichtvertraulichen Dokumente wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, der zusammenfassend die folgenden zusätzlichen Bemerkungen vorlegte:
Der Beschwerdeführer gab an, dass die Kommission ständig und offiziell bestritten habe, dass der Beschwerdeführer im FWS aufgeführt sei. Als die Kommission beschloss, den Beschwerdeführer im FWS zu registrieren, war die anwendbare Rechtsgrundlage hierfür das Memorandum der Kommission vom 30. Juli 1997. In Abschnitt III („Application field“) Absatz 5 werden die vier Kategorien, die die Aktivierung des FWS rechtfertigen können, abschließend definiert.
Dem Beschwerdeführer zufolge hat die Kommission fünf Unregelmäßigkeiten begangen:
i) Die Kommission hätte den Beschwerdeführer auf der Grundlage der Pfändungsanordnung, die eindeutig nicht unter eine der vier Kategorien von Abschnitt III des Memorandums SEC(97)1562/2 vom 30. Juli 1997 fällt, nicht in das FWS aufnehmen können und dürfen. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS, ohne allen Personen, die Zugang dazu hatten, die genaue Situation zu erläutern, erlaubte die Kommission allen Bediensteten der Kommission, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen schweren Betrug oder ein schweres Fehlverhalten begangen hatte. Diese unbestreitbare Tatsache hat den Beschwerdeführer lange Zeit unvernünftig diffamiert. Das FWS wurde jedes Mal aktiviert, wenn ein Kommissionsbeamter versuchte, eine Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten (siehe Mitteilung SEC(00)1811/4 vom 31. Oktober 2000, Abschnitt 2.1, letzter Absatz).
ii) Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit ein Auftragnehmer, der viele Verträge mit der Kommission, die viele Jahre dauerten und einen Gesamtwert von vielen Millionen Euro hatten, erfolgreich umsetzte. Daher hätte die Kommission nach der Übermittlung der Pfändungsanordnung einfach sicherstellen müssen, dass der dem Beschwerdeführer geschuldete Betrag niemals unter dem Wert der Pfändungsanordnung, d. h. 50 000 EUR, liegen würde. Dies hätte es der Kommission ermöglicht, die Zahlung an den Dritten, d. h. den Unterauftragnehmer, im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, mit der eine solche Zahlung angeordnet wurde, vorzunehmen (und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine solche Zahlung nicht leisten möchte). Der Beschwerdeführer reichte fast wöchentlich ein Angebot bei der Kommission ein, das aktualisierte Finanzinformationen enthielt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung problemlos eine Zahlung in Höhe von 50 000 EUR vornehmen konnte.
Die Kommission beschloss jedoch einseitig, den in der Pfändungsanordnung angegebenen Geldbetrag zu sperren (tatsächlich blockierte sie alle Zahlungen des Beschwerdeführers und einen viel höheren Betrag). Die Kommission war daher vollständig und ordnungsgemäß geschützt, und der Beschwerdeführer konnte nicht erkennen, warum er zusätzlich beschlossen hatte, sie in das FWS aufzunehmen. Der Beschwerdeführer fragte sich, wen die Kommission durch die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS schützen wolle. Darüber hinaus verhinderte die Einbehaltung des genannten Betrags durch die Kommission, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Erlass des Pfändungsbeschlusses bis zur Zahlung des Betrags Zinsen in Höhe des genannten Betrags erwirtschaftete.
iii) Unter der Annahme, dass der Fall des Beschwerdeführers es "ausnahmsweise" verdient hätte, im FWS gemeldet zu werden, hätte die Kommission dies in angemessener Weise tun müssen, indem sie allen Personen, die Zugang zum FWS hatten, die genaue Situation, in der sich der Beschwerdeführer befand, klarstellte und dass der Fall nichts mit einem der vier Fälle zu tun hatte, auf die in Abschnitt III der Mitteilung SEK(97)1562/2 vom 30. Juli 1997 Bezug genommen wird. Die Kommission habe dies jedoch versäumt.
iv) Das FWS wurde jedes Mal aktiviert, wenn ein Kommissionsbeamter versuchte, eine Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten. Dies zeigte deutlich, dass die Kommission alle ihre Zahlungen an den Beschwerdeführer überwachen konnte und dass es nicht erforderlich war, dass die Kommission einen an den Beschwerdeführer zu zahlenden Betrag sperrte.
v) Die Kommission hat den Fall der Pfändungsanordnungen offenbar in ihren Beschluss K(2004)193/3 in der 2006 geänderten Fassung aufgenommen (siehe Seite 4, Artikel 2 Absatz 4). In diesem Fall verwechselte die Kommission jedoch eindeutig Pfändungsanordnungen (die wie im Fall des Beschwerdeführers unschuldig sein können) und „Gerichtsverfahren wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrugs“. Dies bedeutete, dass ein Unternehmen, das zufällig ein Lieferant der Kommission ist, einen Rechtsstreit mit einem seiner Partner oder Unterauftragnehmer führen kann, der einen Pfändungsbeschluss erhalten und ihn der Kommission mitteilen kann, um i) das Unternehmen zu diffamieren und ii) Druck auf das Unternehmen auszuüben.
Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche LösungDas Büro des Bürgerbeauftragten setzte sich am 7. September 2007 telefonisch mit dem Beschwerdeführer in Verbindung, um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission zu prüfen, die darin bestehen würde, dass die Kommission ihren Dienststellen einen erläuternden Vermerk übermittelt, um etwaigen Rufschädigungen des Beschwerdeführers, die in der Kommission weiterhin bestehen könnten, abzuhelfen.
Mit E-Mail vom 10. September 2007 und in einem Telefonanruf vom selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, eine solche einvernehmliche Lösung zu akzeptieren, da es sechs Jahre nach dem Sachverhalt für die Kommission zu spät sei, die Situation einfach durch ein Schreiben zu beheben. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Verbreitung eines solchen Schreibens tatsächlich zu einer weiteren Verschlechterung der Lage beitragen könnte, da es ein breites Spektrum von Kommissionsbeamten an den gesamten Fall erinnern würde, und betonte erneut, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Kommission beschwert hatte. Der Beschwerdeführer erklärte, er freue sich auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten in diesem Fall und werde sich anschließend direkt an die Kommission wenden, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
DER BESCHLUSS
1 Vorbemerkung1.1 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die vorliegende Beschwerde mehrere Probleme in Bezug auf die Funktionsweise des Frühwarnsystems der Europäischen Kommission ("EWS") aufwirft. Einige dieser Probleme scheinen allgemeinerer Natur zu sein. Im Rahmen dieser Untersuchung wird sich der Bürgerbeauftragte jedoch nicht mit den allgemeinen Fragen des Frühwarnsystems befassen, sondern ausschließlich mit den spezifischen Behauptungen, die der Beschwerdeführer in diesem Fall dargelegt hat. Die Bürgerbeauftragte wird prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Initiativuntersuchung in Bezug auf die Funktionsweise des Frühwarnsystems im Allgemeinen durchgeführt werden sollte. Im Rahmen einer Initiativuntersuchung könnte der Bürgerbeauftragte die allgemeine Frage der Anwendung des Frühwarnsystems auf Fälle prüfen, in denen der Kommission eine Pfändungsanordnung zugestellt wurde, und insbesondere, ob ein solcher Antrag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Parteien gewährleistet.
1.2 In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die geltenden Vorschriften für das Frühwarnsystem nunmehr in der Entscheidung K(2004) 193/3 der Kommission vom 3. Februar 2004 (7) über das Frühwarnsystem in der durch die Berichtigung K(2004) 517 vom 23. Februar 2004 geänderten Fassung enthalten sind. Diese Entscheidung war zum Zeitpunkt des Sachverhalts der Beschwerde noch nicht anwendbar, da sie am 3. Februar 2004 in Kraft trat (8). Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde wird daher auf der Grundlage der Texte erfolgen, die zum Zeitpunkt des Sachverhalts anwendbar waren (siehe unten, Nr. 2.16).
2 Die Behauptungen bezüglich der Entscheidungen der Kommission, i) den Betrag von 50 000 EUR einzubehalten und ii) den Beschwerdeführer im FWS aufzulisten2.1 Im Rahmen eines Handelsstreits erwirkte ein Unterauftragnehmer des Beschwerdeführers vom Präsidenten des Bezirksgerichts Luxemburg einen Pfändungsbeschluss (9) gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 50 000 Euro. Der Unterauftragnehmer übermittelte diese Anlageanordnung der Kommission, die ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers alle Zahlungen an den Beschwerdeführer blockierte. Als der Kommission mitgeteilt wurde, dass der Betrag der Pfändungsanordnung auf 50 000 EUR begrenzt war, beschloss sie, den Betrag von 50 000 EUR von den Beträgen einzubehalten, die die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) in Sevilla dem Beschwerdeführer schuldete. Darüber hinaus führte der Rechnungsführer der Kommission den Beschwerdeführer im Frühwarnsystem der Kommission auf. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gab es keine Rechtfertigung dafür. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund der Pfändungsanordnung, die allen Kommissionsdienststellen mitgeteilt worden sei, und der Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS bei neuen Verträgen, erheblichen Zahlungsverzögerungen, Verwaltungsgemeinkosten und nicht wiedergutzumachenden Rufschädigungen erhebliche Verluste erlitten habe. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission, i) den Betrag von 50 000 EUR von den dem Beschwerdeführer geschuldeten Beträgen einzubehalten und ii) im Frühwarnsystem aufzulisten, rechtswidrig, unbegründet und unfair sei und gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoße (10).
2.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass sie, nachdem sie über einen Pfändungsbeschluss des Unterauftragnehmers gegen den Beschwerdeführer beim Amtsgericht Luxemburg informiert worden war, das im Praktischen Leitfaden für Pfändungsanordnungen (SEK(2000)465 vom 10. März 2000) beschriebene Verfahren angewandt habe. Gemäß den unter Nummer 21 Buchstabe c des Praktischen Leitfadens beschriebenen Verfahren wurde der Beschwerdeführer vom Rechnungsführer in das Frühwarnsystem aufgenommen. Das FWS verwies eindeutig auf einen Pfändungsbeschluss, über den alle Kommissionsdienststellen bereits mit der Aufzeichnung SG(03)A/8367 vom 3. September 2003 unterrichtet worden waren. Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, im FWS zu sein, nie zu blockierten Zahlungsaufträgen führte und per se keine Auswirkungen auf den Abschluss von (neuen) Verträgen hatte. Die Verwendung des FWS für Pfändungsanordnungen wurde in der Mitteilung K(2004)193/3 der Kommission vom 3. Februar 2004 bestätigt. Auf Antrag des Rechnungsführers wurde eine bestimmte Dienststelle der Kommission, nämlich die GFS, gebeten, den Betrag von 50 000 EUR bis zur endgültigen Entscheidung des Rechnungshofs zu sperren. Im Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechnungsführer und in Telefongesprächen zwischen der Rechnungsabteilung und dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass die Kommission in keiner Weise Verträge oder andere Zahlungen als den Betrag von 50 000 EUR blockierte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Sperrung des Betrags von 50 000 EUR nach dem für den Vertrag mit dem Beschwerdeführer geltenden nationalen Recht voll und ganz gerechtfertigt war. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sich das im Fall des Beschwerdeführers angewandte Verfahren nicht von dem unterscheidet, das in anderen Fällen angewandt wird, in denen der Kommission Pfändungsanordnungen mitgeteilt wurden. Das auf den Beschwerdeführer angewandte Verfahren hätte sich daher weder auf den Abschluss von Verträgen zwischen ihm und der Kommission noch auf die rechtzeitige Zahlung von Beträgen durch die Kommission auswirken dürfen, die nicht von der Pfändungsanordnung betroffen waren.
2.3 In seiner Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Kommission ihm nie das von ihr angewandte Verfahren und die Gründe für dieses Verfahren erläutert habe. Der Beschwerdeführer entdeckte seine Aufnahme in das Frühwarnsystem durch direkte oder indirekte Erklärungen einiger Kommissionsbeamter gegenüber dem Personal des Beschwerdeführers auf streng vertrauliche Weise. Der Beschwerdeführer musste sich an den Rechnungsführer wenden, um diese Informationen zu erhalten. Die Maßnahme der Kommission führte zu Verzögerungen von mehreren Monaten bei den Zahlungen, die dem Beschwerdeführer zuzuschreiben waren. Wenn die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS eine so harmlose Handlung gewesen wäre, fragte der Beschwerdeführer, warum alle Kommissionsbeamten dem Beschwerdeführer gesagt hätten, dass es sich um ein Unternehmen auf der schwarzen Liste handele. Die Aussage der Kommission, dass die Tatsache, dass sie sich im FWS befunden habe, nie zu blockierten Zahlungsaufträgen geführt habe, stehe im Widerspruch zu den Tatsachen, da die Sperrung der Zahlungen des Beschwerdeführers seit ihrer Aufnahme in das FWS fast eine dauerhafte Situation sei. Der Beschwerdeführer fragte, warum sich die Kommission nicht darum gekümmert habe, einzugreifen, als der Beschwerdeführer seine Besorgnis darüber zum Ausdruck brachte, dass alle Kommissionsbeamten die Anwesenheit des Beschwerdeführers im FWS so interpretierten, dass er auf der schwarzen Liste stand.
Im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf machte der Beschwerdeführer außerdem zwei neue Behauptungen geltend, nämlich dass i) seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und dass die Kommission Entscheidungen auf der Grundlage eines Verfahrens getroffen habe, das nicht veröffentlicht worden sei, und dass ii) die Handlungen der Kommission zu Verleumdung und Beeinträchtigung ihres Rufs gegenüber einem breiten Spektrum von Entscheidungsträgern der Kommission, dem Markt, Wettbewerbern und sogar ihren Beschäftigten geführt hätten.
2.4 In seinem Schreiben mit weiteren Untersuchungen ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Informationen zu den folgenden vier Punkten:
(1) Könnte die Kommission bitte erläutern, warum sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, dass sie im FWS aufgeführt war, und warum sie dem Beschwerdeführer nicht die Standardverfahren erläutert hat, auf denen ihre Entscheidungen (zur Sperrung des Betrags von 50 000 EUR und zur Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS) beruhten, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach darum ersucht hatte?
(2) Könnte die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Zahlung von 50 000 EUR an den Beschwerdeführer blockiert hatte, bitte erläutern, warum es auch für notwendig erachtet wurde, den Beschwerdeführer im FWS aufzulisten und alle Kommissionsdienststellen darüber zu informieren?
(3) In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Notierung eines Unternehmens im FWS niemals zu blockierten Zahlungsaufträgen führt und per se keine Auswirkungen auf den Abschluss neuer Verträge hat. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass in Wirklichkeit fast alle Zahlungen für mehrere Monate blockiert seien. Könnte die Kommission dazu bitte Stellung nehmen?
(4) In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission zur Untermauerung ihres Standpunkts auf drei Dokumente, nämlich i) den Praktischen Leitfaden für Anlageanordnungen (SEK(2000)465) vom 10. März 2000; ii) Aufzeichnung SG(03)A/8367 vom 3. September 2003; und iii) Mitteilung der Kommission (K(2004)193/3) vom 3. Februar 2004. Könnte die Kommission bitte eine Kopie jedes dieser Dokumente vorlegen?
In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass i) seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und dass die Kommission Entscheidungen auf der Grundlage eines Verfahrens getroffen habe, das nicht veröffentlicht worden sei, und dass ii) die Handlungen der Kommission zu Diffamierung und Beeinträchtigung ihres Rufs gegenüber einem breiten Spektrum von Entscheidungsträgern der Kommission, dem Markt, Wettbewerbern und sogar den Beschäftigten des Beschwerdeführers geführt hätten. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission daher auch um eine Stellungnahme zu diesen beiden neuen Vorwürfen.
2.5 In Beantwortung der ersten Frage des Bürgerbeauftragten zu den weiteren Untersuchungen erklärte die Kommission, dass sie stets unter der Voraussetzung gehandelt habe, dass eine Pfändungsanordnung der juristischen Person mitgeteilt werde, deren Forderung Gegenstand der Pfändungsanordnung sei. Folglich sei der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Luxemburg über die gegen seine Ansprüche erlassene Pfändungsanordnung unterrichtet worden. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass sie verpflichtet ist, die betreffende Rechtsperson darüber zu informieren, wie sie Daten aufzeichnet, um ihren eigenen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, i) einer Pfändungsanordnung nachzukommen und ii) die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie stets rasch auf alle Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers reagiert habe.
In Beantwortung der zweiten Frage des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass die ständige Rechtsprechung in den verschiedenen Mitgliedstaaten den allgemeinen Grundsatz vertrete, dass alle Beträge und Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Pfändungsschuldner blockiert werden sollen. Folglich folgt der interne Leitfaden der Kommission für Pfändungsanordnungen diesem gemeinsamen Ansatz und sieht vor, dass alle Zahlungen bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Schuld des Hauptgläubigers ausgesetzt werden. Ebenso sieht Artikel 15a Absatz 1 des internen FWS-Beschlusses der Kommission die Registrierung der betreffenden juristischen Person vor, bis eine solche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
In Beantwortung der dritten Frage des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass der Rechnungsführer der Kommission Zahlungsaufträge zugunsten des Beschwerdeführers mit besonderer Nachsicht behandelt habe, da sie letztlich alle unter seiner Verantwortung freigegeben worden seien. Der Rechnungsführer teilte dem Beschwerdeführer am 13. und 28. November 2003 mit, dass alle von der GFS geschuldeten Zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers, die 50 000 EUR übersteigen, freigegeben würden, und bestätigte diese Information in seinem Schreiben vom 2. April 2004, in dem er den Beschwerdeführer aufforderte, sich direkt an seine Dienststellen zu wenden, um etwaige Zahlungsverzögerungen zu begleichen.
In Beantwortung der vierten Frage des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission i) fest, dass der Praktische Leitfaden für Anlageanordnungen Informationen enthalte, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften, und forderte den Bürgerbeauftragten auf, das genannte Dokument in seinen Räumlichkeiten einzusehen; ii) dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des internen Vermerks vom 3. September 2003 über die Übermittlung der Pfändungsanordnung übermittelt hat; und iii) den Antrag des Bürgerbeauftragten auf Zugang zum FWS-Beschluss so ausgelegt hat, dass er nur die Teile des Dokuments betrifft, die sich auf Pfändungsanordnungen beziehen, und die entsprechenden Auszüge in einer Anlage zu seiner Stellungnahme wiedergegeben hat.
In Bezug auf die erste neue Behauptung des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, dass sie nicht erkennen könne, wie die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt worden sein könnten, da die Registrierung im FWS für sich genommen dem Beschwerdeführer keinen Schaden zufüge. Nur die Pfändungsanordnung verursachte offensichtlich ein solches Vorurteil, und die Kommission war daran gebunden und handelte entsprechend.
In Bezug auf die zweite neue Behauptung des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, dass sie nicht erkennen könne, inwieweit ihre interne Organisation möglicherweise zu irgendeiner Art von Verleumdung hätte führen können. Tatsächlich sind die vom FWS der Kommission bereitgestellten Informationen ausschließlich auf autorisierte Nutzer des FWS beschränkt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Im vorliegenden Fall wurden diese Informationen nur von Beamten der Kommission autorisierten Mitarbeitern des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass Unbefugte von der Existenz des FWS gewusst hätten, und erst recht nicht, um nachzuweisen, dass solche unbefugten Kenntnisse von der Kommission einem Verschulden zugerechnet werden könnten.
2.6 In seinen ergänzenden Bemerkungen behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission buchstäblich jede Zahlung blockiert habe und dass das Organ nicht das Recht habe, den Pfändungsbeschluss in irreführender Weise zu verbreiten. Der Beschwerdeführer verstand auch nicht, warum die Kommission alle Zahlungen sperren musste, um die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen, und auf welche Interessen sich die Kommission bezog. Es bestehe ein offenkundiger Widerspruch zwischen dem Umstand, dass die Kommission erklärt habe, dass das FWS einerseits "keine Auswirkungen an sich"auf die Zahlungen und neuen Verträge habe, und dem Umstand, dass sie zum Schutz ihrer Interessen das FWS nutzen müsse. In Wirklichkeit wurde der Pfändungsbeschluss in Höhe von 50 000 EUR unabhängig vom FWS vollstreckt.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er den Beschwerdeführer nach Erhalt der Pfändungsanordnung sowie über das von der Kommission einzuhaltende Verfahren hätte informieren müssen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es keine Rechtsprechung gebe, die darauf hindeute, dass es einen allgemeinen Grundsatz gebe, dass alle Beträge und Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Pfändungsschuldner gesperrt werden müssten. In jedem Fall sah der fragliche Pfändungsbeschluss nur eine Pfändung in Höhe von 50 000 EUR vor, ohne die Kommission zu berechtigen, weitere über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen zu sperren.
Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass alle Nutzer des FWS auf der Grundlage des Inhalts des FWS verstanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten befinde oder dass er wegen einer schweren Straftat verurteilt worden sei. Ein breites Spektrum von Kommissionsbeamten alarmierte den Beschwerdeführer kontinuierlich vertraulich und "off the record" über dieses ernste Problem. Die Aufnahme in das FWS habe somit dem Ruf des Beschwerdeführers ernsthaft geschadet.
2.7 Am 28. März 2007 führten die Vertreter des Bürgerbeauftragten eine Inspektion in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel durch. Der bei der Kontrolle anwesende Kommissionsbeamte wies darauf hin, dass die FWS-Entscheidung derzeit auf der Website „Europa“ abrufbar sei, dies aber zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht der Fall gewesen sei. Er erklärt, dass das FWS-System 1997 geschaffen wurde und dass es eine Mitteilung von Kommissionsmitglied Schreyer vom 31. Oktober 2000 gab, in der das System überprüft wurde. Daher war zum Zeitpunkt des Sachverhalts der Beschwerde das Memorandum von 1997 in der durch die Mitteilung vom 31. Oktober 2000 geänderten Fassung anwendbar. Die Vertreter des Bürgerbeauftragten prüften und erhielten eine Kopie von drei Dokumenten, von denen eines von der Kommission für vertraulich erklärt wurde. Der Kontrollbericht sowie eine Kopie der beiden nichtvertraulichen Dokumente wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
2.8 In seinen ergänzenden Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und erklärte, dass die Kommission fünf Unregelmäßigkeiten begangen habe.
2.9 Für die Bearbeitung der Beschwerde hält es der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der Aktenlage für sinnvoll, sich an die zeitliche Abfolge des Sachverhalts des vorliegenden Falles zu erinnern:
Am 3. September 2003 übermittelte ein Gerichtsvollzieher in Luxemburg der Kommission einen Pfändungsbeschluss betreffend den Beschwerdeführer, der am 29. August 2003 vom Amtsgericht Luxemburg erlassen worden war. Der Pfändungsbeschluss wurde am 3. September 2003 bei der Kommission registriert. An diesem Tag übermittelte auch das Generalsekretariat der Kommission den Pfändungsbeschluss zur Information an verschiedene Dienststellen der Kommission.
In einem Schreiben vom 12. September 2003, das dem Beschwerdeführer in Kopie übermittelt wurde, teilte der Rechnungsführer der Kommission unter Bezugnahme auf den Pfändungsbeschluss vom 29. August 2003 dem Gerichtsvollzieher mit, dass er Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer (über einen Gesamtbetrag von mehr als 5,5 Mio. EUR) habe und dass sich die Kommission bei den meisten dieser Schulden nicht auf die Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG vom 8. April 1965 (im Folgenden „PPI“)(11) berufen wolle.
In seiner Antwort vom 21. Oktober 2003 auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2003, in dem dieser Bedenken in Bezug auf die Pfändungsanordnung geäußert hatte, teilte der Rechnungsführer der Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass "diese besondere Pfändungsanordnung Gegenstand des normalen Verfahrens war, das innerhalb der Europäischen Kommission zur Beantwortung der rechtlichen Anforderungen an Pfändungsanordnungen angewandt wurde". Der Rechnungsführer teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die Reaktion der Kommission "in vollem Einklang mit dem eigens für diese Angelegenheit festgelegten internen schriftlichen Verfahren" stehe.
Am 4. November 2003 wurde der Kommission die Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt, wonach der Betrag des Pfändungsbeschlusses auf 50 000 Euro begrenzt war.
Am 7. November 2003 schrieb der Beschwerdeführer an den Rechnungsführer, dass er von verschiedenen Kommissionsdienststellen Informationen darüber erhalten habe, dass er im Frühwarnsystem aufgeführt sei und dass dies ungerechtfertigt, unfair und diffamierend sei, was dazu führen könne, dass die Kommissionsbeamten der Ansicht seien, dass er mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert sei. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission daher auf, sie aus dem FWS zu streichen und allen ihren Dienststellen ein offizielles Schreiben zu übermitteln, in dem sie erklärt, dass sie hervorragende Beziehungen zur Kommission unterhalte und dass der Eintrag nicht hätte erfolgen dürfen.
In seiner Antwort vom 13. November 2003 an den Beschwerdeführer erklärte der Rechnungsführer in Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg, das den Betrag des Pfändungsbeschlusses auf 50 000 Euro herabgesetzt hatte, dass
„Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass meine Dienststellen vor Eingang Ihres Schreibens alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um alle Zahlungen zugunsten Ihres Unternehmens (...), die diesen Betrag übersteigen, freizugeben.“
In Bezug auf die interne Bearbeitung von Pfändungsanordnungen bestätigte der Rechnungsführer jedoch seine
"früheren Standpunkt, dass das einschlägige interne Verfahren in vollem Einklang mit den einschlägigen spezifischen Vorschriften und Leitlinien der Kommission angewandt wird. Alle Dienststellen innerhalb der Kommission sind sich der genauen Art dieses Verfahrens sehr wohl bewusst. Die Bearbeitung von Pfändungsaufträgen sollte sich in keiner Weise auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und den operativen Dienststellen der EG auswirken.
Mit Schreiben vom 20. November 2003 an den Rechnungsführer forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, zu erläutern, auf welches Verfahren sich die Kommission in Bezug auf Pfändungsanordnungen bezog. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Streichung aus dem FWS und auf Übermittlung eines offiziellen Schreibens an alle Kommissionsdienststellen, in dem er erklärte, dass er hervorragende Beziehungen zur Kommission unterhalte.
In seiner Antwort vom 28. November 2003 teilte der Rechnungsführer dem Beschwerdeführer mit, dass der einzige Betrag, der blockiert blieb, der von der GFS geschuldete Betrag von 50 000 EUR sei. In dem Schreiben heißt es weiter, dass
"[a]Gemäß dem spezifischen Gerichtsurteil in Luxemburg müssen alle Zahlungen zugunsten des [Beschwerdeführers] eingefroren werden. Erst wenn der Gerichtshof ausdrücklich entscheidet, dass die Auswirkungen auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, können alle Zahlungen, die über den ursprünglich angegebenen Betrag hinausgehen, ausgeführt werden. Dies erklärt, warum vor der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Oktober die Zahlungen zugunsten [des Beschwerdeführers] ausgesetzt wurden. Dabei handelt es sich nicht um eine Verordnung der Kommission, sondern um die bloße Anwendung einer nationalen Gerichtsbarkeit.
Der Rechnungsführer erklärte weiter: "Ich verfüge über keinerlei Elemente, die mich zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass es notwendig wäre, den operativen Dienststellen der Europäischen Kommission eine Nachricht darüber zukommen zu lassen, welche Auswirkungen diese Pfändungsanordnung auf den Ruf Ihres Unternehmens hätte haben müssen."
Der Rechnungsführer kam zu dem Schluss: „Im Hinblick auf die Befreiung der von der GFS einbehaltenen 50 000 EUR kann ich Sie nur auffordern, einen Vergleich mit [dem Unterauftragnehmer] anzustreben. Nur eine solche Regelung kann am Ende des Tages ein endgültiges Ende der Wirkungen dieser Pfändungsanordnung herbeiführen.
Am 3. Dezember 2003 und am 1. April 2004 richtete der Beschwerdeführer weitere diesbezügliche Schreiben an die Kommission. Am 2. April 2004 richtete der Rechnungsführer der Kommission ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer wegen Zahlungsverzugs.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004, das dem Beschwerdeführer in Kopie übermittelt wurde, teilte der Anwalt des Unterauftragnehmers der Kommission mit, dass der Pfändungsbeschluss vom Bezirksgericht Luxemburg aufgehoben worden sei. Nach diesen Informationen wurde der Beschwerdeführer von der Kommission aus dem Frühwarnsystem entfernt, und die JRC wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der ausgesetzte Betrag freigegeben werden könnte.
2.10 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass bei der Behandlung der Vorwürfe des Beschwerdeführers zwischen der Einbehaltung des Betrags von 50 000 EUR durch den Beschwerdeführer einerseits und der Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS andererseits unterschieden werden muss.
i) Zur Einbehaltung des Betrags von 50 000 EUR vom Beschwerdeführer2.11 In Bezug auf die Entscheidung der Kommission, den Betrag von 50 000 EUR vom Beschwerdeführer einzubehalten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission am 3. September 2003 über den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Luxemburg vom 29. August 2003 unterrichtet wurde. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission den Beschwerdeführer rasch von dieser Pfändungsanordnung in Kenntnis gesetzt hat, indem sie ihm lediglich neun Tage nach Unterrichtung der Kommission eine Kopie ihres Schreibens vom 12. September 2003 an den Gerichtsvollzieher in Luxemburg übermittelt hat. Am 4. November 2003 wurde die Kommission von der Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg vom 21. Oktober 2003 in Kenntnis gesetzt, wonach der Betrag des Pfändungsbeschlusses auf 50 000 Euro begrenzt war.
2.12 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Antwort der Kommission auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen darauf hingewiesen hat, dass er nicht verstehe, warum die Kommission ursprünglich alle Zahlungen blockiert habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, auf den sich die Kommission in diesem Zusammenhang bezogen habe, nicht bestehe. Es erscheint zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die der Bürgerbeauftragte in der Beschwerde festgestellt hatte und zu der die Kommission aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen, die Beibehaltung des Betrags von 50 000 EUR und nicht die ursprüngliche Aussetzung aller Zahlungen betraf. Um sich mit der letztgenannten Frage zu befassen, müsste die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme gebeten werden, zu der sich der Beschwerdeführer dann äußern könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diesbezüglich weitere Untersuchungen erforderlich werden könnten. Die Aufnahme dieser weiteren Frage zur Prüfung in dieser Phase der Untersuchung würde den Abschluss der Untersuchung wahrscheinlich noch weiter verzögern. Da dies kaum im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann, hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, dass er sich nur mit der Einbehaltung des Betrags von 50 000 EUR befasst.
2.13 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es sich bei einer Pfändungsanordnung wie der im vorliegenden Fall zugestellten um eine gerichtliche Anordnung eines nationalen Gerichts in einem Mitgliedstaat handelt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten scheint klar zu sein, dass die Kommission eine solche Pfändungsanordnung gemeinschaftsrechtlich einhalten muss, es sei denn, das PPI berechtigt sie, davon abzusehen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission detaillierte Regeln für den Umgang mit solchen Pfändungsanordnungen festgelegt hat, die in ihrem Praktischen Leitfaden für Pfändungsanordnungen SEC(2000)465 vom 10. März 2000 dargelegt sind. Die Pfändungsanordnung war im vorliegenden Fall eine vorbeugende Pfändungsanordnung, was bedeutet, dass der Betrag, der Gegenstand der Pfändungsanordnung ist, blockiert bleibt (im Gegensatz zu einer vollstreckbaren Pfändungsanordnung, bei der der Betrag zu zahlen ist). Soweit die Bestimmungen des PPI nicht anwendbar waren, war die Kommission daher verpflichtet, sich an den Pfändungsbeschluss des Bezirksgerichts Luxemburg vom 29. August 2003 zu halten. Dies bedeutet, dass die Kommission, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der entsprechende Betrag auf 50 000 EUR begrenzt war, eine Zahlung an den Beschwerdeführer sperren musste, die diesem Betrag entsprach. Diese Verpflichtung war für die Kommission weiterhin bindend, bis ihr am 12. Oktober 2004 mitgeteilt wurde, dass die Pfändungsanordnung aufgehoben worden war.
2.14 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission, den Betrag von 50 000 EUR vom Beschwerdeführer einzubehalten, die bloße Vollstreckung einer von einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat erhaltenen Pfändungsanordnung darstellte. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass diese Entscheidung rechtswidrig, unbegründet oder ungerecht war oder gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen hat. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf den Vorwurf festgestellt, soweit er die Einbehaltung des Betrags von 50 000 EUR vom Beschwerdeführer betrifft.
ii) Zur Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS2.15 In Bezug auf den anderen Aspekt der Behauptung, nämlich die Entscheidung der Kommission, den Beschwerdeführer in das FWS aufzunehmen, stellt der Bürgerbeauftragte zunächst fest, dass die Kommission zwar das genaue Datum nicht angegeben hat, es jedoch klar ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Unterrichtung der Kommission über die Pfändungsanordnung im FWS aufgeführt wurde. Darüber hinaus ist klar, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS aufrechterhalten wurde, auch nachdem das Amtsgericht Luxemburg der Kommission mitgeteilt hatte, dass der Betrag der Pfändungsanordnung auf 50 000 EUR begrenzt war.
2.16 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Sachverhalts die einschlägigen Vorschriften über das Frühwarnsystem in i) dem Memorandum SEK(97)1562/2 des Kommissionspräsidenten, Frau Gradin und Herrn Liikanen vom 30. Juli 1997 über das Frühwarnsystem in Bezug auf Verwaltungsfehler oder Betrug durch Einrichtungen oder Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, und ii) der Mitteilung K(2000)1811/4 von Frau Schreyer vom 31. Oktober 2000 über die Optimierung des Frühwarnsystems enthalten waren. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass in diesem Zusammenhang auch der Praktische Leitfaden für Anlageanordnungen SEK(2000)465 vom 10. März 2000 relevant ist. Um dem Vorwurf zu begegnen, erscheint es sinnvoll, die wichtigsten Bestimmungen der oben genannten Dokumente in Erinnerung zu rufen:
i) In Bezug auf den Leitfaden, den seine Dienststellen in den Räumlichkeiten der Kommission geprüft haben, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission ihn für ein vertrauliches Dokument hält. Der Bürgerbeauftragte ist sich nicht sicher, ob diese Position begründet ist. Eine abschließende Schlussfolgerung zu dieser Frage scheint jedoch nicht erforderlich zu sein, da die Informationen über den Inhalt des Leitfadens, die die Kommission in ihrer Stellungnahme vorgelegt hat, ausreichen, um den vorliegenden Fall zu behandeln. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäß Nummer 21 Buchstabe c des Leitfadens im FWS aufgeführt war. Der Bürgerbeauftragte entnimmt ferner der Auffassung der Kommission, dass der Leitfaden vorsieht, dass alle Zahlungen an den angeschlossenen Schuldner bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Schulden des Hauptgläubigers ausgesetzt werden.
ii) Das Memorandum vom 30. Juli 1997 betrifft, wie es in seinem Titel heißt, die Einführung eines Frühwarnsystems"über Verwaltungsfehler oder Betrug, die von Einrichtungen oder Unternehmen begangen werden, die Gemeinschaftsmittel erhalten". Wie die Einleitung des Memorandums zeigt, soll die Kommission über das Projekt zur Einrichtung eines Frühwarnsystems unterrichtet werden, das schließlich durch den Beschluss K(2004) 193/3 der Kommission vom 3. Februar 2004 abgeschlossen wurde. Die Vereinbarung sieht zwei Phasen für die Einführung des Frühwarnsystems vor, nämlich a) eine Phase der Sofortmaßnahmen und b) eine Phase für die Vorbereitung des endgültigen Systems.
In Bezug auf den Anwendungsbereich ist in Abschnitt III (Anwendungsbereich) Absatz 5 vorgesehen, dass im FWS tatsächliche oder potenzielle Begünstigte ermittelt werden, die
- kann auf der Grundlage der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge rechtlich ausgeschlossen werden; oder
- Gegenstand von Schlussfolgerungen a) der UCLAF (12), b) des Finanzkontrolleurs und c) des Rechnungshofs waren; oder
- bekanntermaßen Gegenstand einer diesbezüglichen gerichtlichen Klage sind (13); oder
- die Gegenstand von Einziehungsanordnungen der Kommission sind, die einen bestimmten Betrag überschreiten und bei denen es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommt.
In Bezug auf die Sofortmaßnahmen wird in Abschnitt IV Nummer 8 der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass die (14) Hauptsorgen des Parlaments den Abschluss neuer Angebote mit Begünstigten betrafen, deren Zuverlässigkeit gegenüber den Gemeinschaftsorganen ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Mit diesen Sofortmaßnahmen sollte daher eine Liste der Begünstigten erstellt werden, die entweder i) für den Abschluss neuer Verträge als ungeeignet angesehen werden, ii) eine sorgfältige Untersuchung durch jede Generaldirektion erfordern, die den Abschluss eines neuen Vertrags plant, oder iii) eine verstärkte Wachsamkeit der Generaldirektionen erfordern, die die bereits bestehenden Verträge verwalten.
In Absatz 5 des Memorandums wird auch die Möglichkeit erwähnt, das Frühwarnsystem nach Abschluss eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu überarbeiten (oder zu streichen). Gemäß Absatz 12 ist jede Generaldirektion, die einen Begünstigten in das Frühwarnsystem aufgenommen hat, verpflichtet, den Eintrag erforderlichenfalls unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen.
iii) In der Mitteilung vom 31. Oktober 2000 waren verschiedene neue Maßnahmen vorgesehen, die umgesetzt werden sollten, um die Funktionsweise des Frühwarnsystems zu verbessern. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in das FWS zur Folge hat, dass dem Anweisungsbefugten jedes Mal, wenn er eine Zahlung vornehmen will, eine automatische Warnmeldung übermittelt wird. In der Mitteilung wird auch auf die unzureichenden Kenntnisse der Kommissionsdienststellen über die Verwaltung des Frühwarnsystems hingewiesen und darauf hingewiesen, dass Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, um Beschwerden von juristischen oder natürlichen Personen, die im Frühwarnsystem aufgeführt sind, zu vermeiden.
2.17 Aus der Beschwerde und den Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Kommission geht hervor, dass diese der Auffassung ist, dass die Entscheidung der Kommission, sie in das FWS aufzunehmen, i) rechtswidrig/unbegründet und ii) unlauter war. Darüber hinaus verletzte sie iii) den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (15) und iv) die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, v) wurde auf der Grundlage eines nicht veröffentlichten Verfahrens erlassen und vi) führte zu Diffamierung und Beeinträchtigung des Rufs des Beschwerdeführers. Der Bürgerbeauftragte hält es für angemessen, mit seiner Prüfung zu beginnen und zu analysieren, ob die Entscheidung der Kommission, den Beschwerdeführer in das FWS aufzunehmen, fair war.
2.18 Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Organe fair handeln (16). Um zu prüfen, ob die Entscheidung der Kommission fair war, ist es wichtig, den Zweck der Aufnahme einer Einrichtung in das FWS zu berücksichtigen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Titel des Memorandums über das Frühwarnsystem auf "Verwaltungsfehler oder Betrug durch Einrichtungen oder Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten", bezieht. In ihrer am 3. Februar 2004 veröffentlichten Pressemitteilung zum Frühwarnsystem (17) stellte die Kommission fest, dass das Frühwarnsystem "Mechanismen einführt, die sicherstellen, dass Auftragnehmer und Begünstigte, die das gleiche Risiko für die Interessen der Gemeinschaften darstellen, allen Kommissionsdienststellen bekannt sind und von ihnen gleich behandelt werden". In dieser Pressemitteilung heißt es, dass das Frühwarnsystem 1997 eingerichtet wurde und dass sein Hauptzweck darin besteht, „das Risiko der Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen an Dritte zu verringern, die gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung wie Konkurs, schweres berufliches Fehlverhalten, Interessenkonflikte (...) ausgeschlossen werden sollten, und neue Mittelbindungen zugunsten solcher Einrichtungen zu verhindern, indem Unternehmen oder Einzelpersonen ausgewiesen werden, die sich eines Betrugs, administrativen Fehlverhaltens oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des EU-Haushalts schuldig gemacht haben“(Hervorhebung nur hier). Aus dem Titel und den Bestimmungen der Vereinbarung (insbesondere aus den Abschnitten „Anwendungsbereich“ und „Sofortmaßnahmen“) geht eindeutig hervor, dass die Kommission das Frühwarnsystem eingerichtet hat, um ihre Dienststellen auf Fälle aufmerksam zu machen, in denen ein Begünstigter oder potenzieller Begünstigter (schwerwiegende) Verwaltungsfehler oder sogar Betrug begangen hat oder haben könnte. Die Kommission hat nicht vorgeschlagen, dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer der Fall war.
Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich aus den einschlägigen Vorschriften zu ergeben scheint, dass eine Einrichtung auch in das Frühwarnsystem aufgenommen werden kann, wenn sie sich in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten oder in Konkurs befindet. Es ist möglich, dass eine Pfändungsanordnung unter bestimmten Umständen ein Hinweis auf solche finanziellen Schwierigkeiten sein könnte. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission nicht behauptet hat, dass dies tatsächlich der Grund für ihre Entscheidung war, den Beschwerdeführer in das FWS aufzunehmen. Im Gegenteil, es ist klar, dass diese Auflistung automatisch nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses erfolgte, ohne dass geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geriet.
Zwar sieht Absatz 5 Buchstabe c der Vereinbarung die Aufnahme von Einrichtungen in das Frühwarnsystem vor, die bekanntermaßen Gegenstand einer diesbezüglichen gerichtlichen Klage sind (Hervorhebung nur hier). Der Bürgerbeauftragte hält es jedoch für offensichtlich, dass dies nicht bedeutet, dass eine Einrichtung im Frühwarnsystem aufgeführt werden sollte, wenn sie an rechtlichen Schritten beteiligt ist. Wie die Worte "in dieser Hinsicht" deutlich machen, erscheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass sich diese Klage auf Vorwürfe schwerer Verwaltungsunregelmäßigkeiten oder Betrug beziehen müsste, um relevant zu sein. Dies ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht der Fall.
2.19 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Aufnahme in das Frühwarnsystem negative Folgen für den Beschwerdeführer hatte. Die Kommission selbst räumte ein, dass infolge der erstmaligen Aufnahme in die Liste alle Zahlungen an den Beschwerdeführer ausgesetzt wurden. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass er selbst nachdem die Kommission die Aussetzung aller Zahlungen mit Ausnahme des blockierten Betrags von 50 000 EUR aufgehoben hatte, auf Probleme und Verzögerungen bei der Zahlung der ihm geschuldeten Beträge gestoßen sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er im April 2004, d. h. lange nachdem die Kommission im November 2003 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Pfändungsbeschluss auf 50 000 EUR begrenzt worden sei, bei der Zahlung immer noch auf Probleme mit bestimmten Dienststellen der Kommission gestoßen sei. Obwohl die Kommission zu leugnen scheint, dass diese Probleme im Zusammenhang mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in das Frühwarnsystem standen, ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine solche Verbindung sehr wahrscheinlich ist. Es sollte nicht vergessen werden, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste geführt wurde, die, wie sich aus dem Wortlaut des Memorandums und dem Wortlaut der Pressemitteilung ergibt, hauptsächlich zur Warnung der Kommissionsdienststellen vor Einrichtungen erstellt wurde, die im Verdacht stehen, schwerwiegende Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen zu haben. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich seine Aufnahme in das Frühwarnsystem nachteilig auf das Frühwarnsystem ausgewirkt habe, indem es ihm beispielsweise erschwert habe, neue Verträge mit der Kommission zu schließen, sehr glaubwürdig ist. In der Tat muss davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme in das FWS den Ruf des Beschwerdeführers negativ beeinflusst hat. In diesem Zusammenhang möchte der Bürgerbeauftragte daran erinnern, dass er in seinem Empfehlungsentwurf in der Sache 1351/2000/ADB (18) darauf hingewiesen hat, dass die Kommission zwar erklärt hat, dass dies nicht der Fall sei, einige Kommissionsbeamte das Frühwarnsystem jedoch offenbar tatsächlich als schwarze Liste betrachten. Die Stellungnahmen einiger unbenannter Kommissionsbeamter, über die der Beschwerdeführer berichtet, würden, auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkreteren Angaben gemacht hat, darauf hindeuten, dass dies auch heute noch der Fall ist.
2.20 Angesichts dieser zusätzlichen negativen Auswirkungen, die schwer festzustellen und zu bewerten sind, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass argumentiert werden könnte, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS von Anfang an unfair war. Wenn die Kommission lediglich alle Zahlungen aussetzen wollte, um der vom luxemburgischen Gericht erlassenen Anordnung zur vorläufigen Pfändung nachzukommen, hätte sie dies ohne Weiteres tun können, indem sie ihren Dienststellen die erforderlichen Anweisungen erteilt hätte, ohne den Beschwerdeführer im FWS auflisten zu müssen.
2.21 Es ist jedoch offensichtlich, dass es nicht erforderlich ist, zu einer endgültigen Schlussfolgerung in dieser Frage zu gelangen, da nach Ansicht des Bürgerbeauftragten klar ist, dass die Aufnahme in die Liste in jedem Fall unlauter wurde, nachdem die Kommission am 4. November 2003 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Pfändungsanordnung auf 50 000 Euro begrenzt war. Wie die Kommission selbst ausgeführt hat, bestand alles, was der von ihr von diesem Zeitpunkt an verlangten Pfändungsanordnung entsprach, darin, sicherzustellen, dass eine Zahlung dieser Anordnung an den Beschwerdeführer blockiert wurde. Die Kommission wies die GFS an, eine Zahlung in Höhe von 50 000 EUR auszusetzen. Zu diesem Zeitpunkt war es daher nicht mehr erforderlich, den Beschwerdeführer im FWS zu halten, und es gab auch keine Rechtfertigung dafür.
2.22 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission dies selbst zu akzeptieren scheint, ohne jedoch die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Insbesondere stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass sie, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass die Pfändungsanordnung auf 50 000 EUR begrenzt war, alle Zahlungen an den Beschwerdeführer mit Ausnahme des oben genannten Betrags freigeben konnte und dass eine bestimmte Dienststelle (die GFS) vom Rechnungsführer aufgefordert worden war, diesen Betrag zu sperren. Aus der eigenen Auffassung der Kommission geht daher hervor, dass nach diesem Zeitpunkt eindeutig keine Notwendigkeit mehr bestand, die Liste des Beschwerdeführers im FWS aufrechtzuerhalten.
2.23 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es unfair für die Kommission war, die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS beizubehalten, nachdem die Pfändungsanordnung auf 50 000 EUR begrenzt worden war. Die Entscheidung der Kommission, diese Liste beizubehalten, stellt somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, weshalb der Bürgerbeauftragte die nachstehende kritische Bemerkung macht.
2.24 Der Bürgerbeauftragte nimmt die anderen Teile der Behauptung zur Kenntnis, nämlich dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer in das FWS aufzunehmen, rechtswidrig/unbegründet sei, gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis sowie die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verstoße und auf der Grundlage eines Verfahrens getroffen worden sei, das nicht veröffentlicht worden sei. Angesichts seiner Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf den Vorwurf der Missbräuchlichkeit und angesichts der Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise eine Untersuchung aus eigener Initiative in Bezug auf die Funktionsweise des Frühwarnsystems im Allgemeinen durchgeführt wird, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass diese anderen Teile des Vorwurfs nicht geprüft werden müssen. In jedem Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Entscheidung der Kommission, den Beschwerdeführer im FWS aufzuführen, auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von ihr angestrebten Ziel stand, da die Kommission nach der Mitteilung vom November 2003, dass die Pfändungsanordnung auf 50 000 EUR begrenzt worden war, den genannten Betrag sofort blockiert hatte. Die Kommission hatte daher bereits alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die erhaltene Pfändungsanordnung auszuführen.
3 Die angeblich unberechtigte Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe ihre personenbezogenen Daten an unbefugte Personen oder juristische Personen übermittelt, die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten, und damit gegen Artikel 21 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen.
3.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 21 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis durch die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers an unbefugte Personen gibt, die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine juristische Person handelt und dass es sich bei Daten über juristische Personen nicht um "personenbezogene Daten" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (19) handelt. Wie auch immer, der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich seine Behauptung darlegte, ohne sie jedoch mit Fakten oder unterstützenden Elementen zu untermauern. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission seine Behauptung weder weiter untermauert noch zu der ablehnenden Stellungnahme der Kommission Stellung genommen hat. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission gegen Artikel 21 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen hat. In Bezug auf diesen Aspekt des Falles wird somit kein Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
4 Behauptungen des Beschwerdeführers4.1 In seiner Beschwerde forderte der Beschwerdeführer, dass die Kommission (i) sie aus dem FWS entfernen und (ii) allen Kommissionsdienststellen ein erläuterndes Schreiben übermitteln sollte, um ihren Ruf wiederherzustellen.
4.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission in Bezug auf die erste Rüge fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2004, nachdem er vom Anwalt des Unterauftragnehmers förmlich über die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses informiert worden war, unverzüglich aus dem FWS entfernt worden sei. Nach Erhalt dieser Mitteilung wurde der Kommission ferner mitgeteilt, dass der ausgesetzte Betrag ab diesem Tag freigegeben werden könnte.
Zum zweiten Vorbringen führte die Kommission aus, dass es nicht erforderlich sei, ihren Dienststellen zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.3 In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er, um aus dem FWS entfernt zu werden, gezwungen sei, einen Kompromiss mit seinem Unterauftragnehmer zu akzeptieren.
4.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Bezug auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers, aus dem FWS entfernt zu werden, aus der Stellungnahme der Kommission hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aus dem FWS entfernt wurde, nachdem die Kommission die Informationen vom Anwalt des Unterauftragnehmers am 12. Oktober 2004 erhalten hatte, dass die Pfändungsanordnung vom Bezirksgericht Luxemburg aufgehoben worden war. Außerdem scheint der Betrag von 50 000 Euro an diesem Tag ebenfalls freigegeben worden zu sein. Daher sind keine weiteren Untersuchungen zu diesem Vorbringen erforderlich.
4.5 In Bezug auf die zweite Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission solle allen Kommissionsdienststellen ein erläuterndes Schreiben übermitteln, um den Ruf des Beschwerdeführers wiederherzustellen, stellt der Bürgerbeauftragte aus den Akten fest, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bereits früher gestellt hatte, nämlich in seinem Schreiben vom 20. November 2003 an den Rechnungsführer. Der Beamte lehnte diesen Antrag jedoch ab. In seiner Antwort vom 28. November 2003 erklärte der Rechnungsführer insbesondere, dass
„Ich verfüge nicht über Elemente, die mich zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass es notwendig wäre, den operativen Dienststellen der Europäischen Kommission irgendeine Nachricht über die Auswirkungen zu übermitteln, die diese Pfändungsanordnung auf den Ruf Ihres Unternehmens hätte haben müssen“(20).
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde erneut bestritten hat, dass zusätzliche Informationen an ihre Dienststellen übermittelt werden müssten, wie vom Beschwerdeführer gefordert.
4.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Forderung des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als der Beschwerdeführer noch im FWS aufgeführt war. Der Beschwerdeführer wurde inzwischen aus dem FWS entfernt, nämlich im Oktober 2004. Da der Beschwerdeführer jedoch häufige Kontakte mit der Kommission zu haben scheint und die Aufnahme in die Liste mehr als ein Jahr andauerte, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme in das FWS vielen Gesprächspartnern des Beschwerdeführers innerhalb der Kommission bekannt wurde. Angesichts der Zweifel, die zumindest einige dieser Beamten hinsichtlich der Bedeutung einer solchen Aufnahme zu hegen scheinen (siehe oben, Nr. 2.19), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufgeworfen hat. Unter diesen Umständen könnte die Verbreitung eines erläuternden Schreibens für den Beschwerdeführer auch heute noch nützlich sein.
4.7 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die zweite Forderung gerechtfertigt ist. Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer seinen Vorschlag, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu unterbreiten, zurückgewiesen hat, der gerade darin bestanden hätte, die Kommission aufzufordern, die Verbreitung eines erläuternden Vermerks zu ihren Dienststellen zu erwägen, um jeglichen Schaden für den Ruf des Beschwerdeführers zu beheben, der innerhalb der Kommission fortbestehen könnte. Es scheint daher, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich in seiner Beschwerde vom 10. August 2004 geltend gemachte entsprechende Forderung nicht mehr geltend machen will. Daher sind keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles erforderlich.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:
Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Organe fair handeln (21). Im vorliegenden Fall hielt die Kommission die Aufnahme des Beschwerdeführers in ihr FWS aufrecht, auch nachdem die Pfändungsanordnung, die sie zu dieser Aufnahme veranlasst hatte, auf 50 000 EUR begrenzt worden war und nachdem die Kommission eine ihrer Dienststellen angewiesen hatte, die Zahlung dieses Betrags zu sperren. Die Entscheidung der Kommission, diese Liste über diesen Zeitpunkt hinaus beizubehalten, war ungerecht. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Am 7. September 2007 kontaktierte das Büro des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer, um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission zu prüfen. Am 10. September 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass er keine gütliche Beilegung der Angelegenheit anstreben wolle und sich auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten freue. Unter diesen Umständen war es dem Bürgerbeauftragten nicht möglich, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) "Saisie-arrêt" auf Französisch.
(2) Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf die Artikel 4 (Rechtmäßigkeit), 6 (Verhältnismäßigkeit), 7 (Machtmissbrauch), 8 (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit), 11 (Fairness) und 12 (Höflichkeit).
(3) Artikel 21 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis betrifft den Schutz personenbezogener Daten.
(4) Artikel 563: "Dans les huit jours de la saisie-arrêt, le saississant sera tenu de la dénoncer au débiteur saisi et de l'assigner en validité".
(5) Das Dokument, das die Vertreter des Bürgerbeauftragten inspizierten, war die französische Fassung: "Communication de M. le Président, Mme Gradin et M. Liikanen du 30 juillet 1997 'Système d'alerte précoce en matière d'erreurs administratives ou de fraudes par les organisations ou entreprises bénéficiant de fonds communautaires'".
(6) Das Dokument, das die Vertreter des Bürgerbeauftragten inspizierten, war die französische Fassung: "Mitteilung (SEK(00)1811/4 von Frau Schreyer vom 31. Oktober 2000: „Optimization du système d'alerte précoce: Aktion 95 de la réforme administrative".
(7) In ihrer ursprünglichen Stellungnahme bezeichnete die Kommission dieses Dokument als "Memorandum" der Kommission.
(8) Siehe Artikel 25 des Beschlusses, der auf der Website der Kommission (http://ec.europa.eu/budget/documents/implement_control_en.htm) unter „Frühwarnsystem“ eingesehen werden kann. Die auf der Website der Kommission veröffentlichte Fassung wurde zuletzt durch die internen Vorschriften von 2007 geändert.
(9) "Saisie-arrêt" auf Französisch.
(10) Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf die Artikel 4 (Rechtmäßigkeit), 6 (Verhältnismäßigkeit), 7 (Machtmissbrauch), 8 (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit), 11 (Fairness) und 12 (Höflichkeit).
(11) Für einen Teil der Schulden berief sich die Kommission jedoch auf Artikel 1 des PPI, in dem es heißt: "Die Vermögensgegenstände und Vermögenswerte der Gemeinschaften dürfen ohne Genehmigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand verwaltungsrechtlicher oder rechtlicher Zwangsmaßnahmen sein".
(12) Dies ist der Vorgänger des OLAF, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung.
(13) Die französische Fassung lautet: "sont connus pour faire l'objet d'une action en justice à cet égard".
(14) In dem Memorandum wird erwähnt, dass zu diesem Thema im Parlament Aussprachen stattgefunden haben (Ziffer 4).
(15) Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf die Artikel 4 (Rechtmäßigkeit), 6 (Verhältnismäßigkeit), 7 (Machtmissbrauch), 8 (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit), 11 (Fairness) und 12 (Höflichkeit).
(16) Siehe Artikel 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, der auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar ist (http://www.ombudsman.europa.eu/code/en/default.htm).
(17) Pressemitteilung IP/04/143 „Die Kommission verstärkt ihr Frühwarnsystem für Empfänger von EU-Geldern, um ihre finanziellen Interessen besser zu schützen“, das auf der Europa-Website (http://europa.eu.int/rapid) unter „Optionale Suchkriterien/Referenz“ abrufbar ist.
(18) Dieser Empfehlungsentwurf ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.euro-ombudsman.eu.int/recommen/de/001351.htm).
(19) Nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind"personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (nachstehend "betroffene Person" genannt) beziehen; eine identifizierbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Identifikationsnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität"(Hervorhebung nur hier).
(20) Das Schreiben wurde wie folgt fortgesetzt: „Ich lade Sie ein, die Qualität dieser Beziehungen direkt mit diesen Dienststellen zu besprechen. Der Rechnungsführer der Kommission ist nicht befugt, diese Angelegenheiten zu bewerten.
(21) Siehe Artikel 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, der auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar ist (http://www.ombudsman.europa.eu/code/en/default.htm).