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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2290/2004/IP gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 20. Februar 2007

Sehr geehrter Herr S.,

Am 22. Juli 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Ablehnung eines von Ihnen am 28. Mai 2004 gestellten Zweitantrags auf Zugang zu Dokumenten durch die Europäische Kommission ein.

Am 23. Juli 2004 sandten Sie eine E-Mail mit der Frage, ob ich Ihre beiden (1) Beschwerden vom Vortag erhalten habe. Am 26. Juli 2004 übermittelten meine Dienststellen Ihnen eine Empfangsbestätigung. In Ihrem weiteren Schreiben vom 30. Juli 2004 gaben Sie an, dass Sie zwar am 22. Juli 2004 zwei verschiedene Beschwerden eingereicht hätten, dass diese jedoch offenbar unter demselben Beschwerdeverweis registriert worden seien. Am 2. August 2004 teilten Ihnen meine Dienststellen mit, dass Ihre Beschwerden, wie Sie zu Recht ausgeführt hatten, ursprünglich unter demselben Beschwerdeverweis registriert worden waren. In der Folge wurden sie jedoch als zwei getrennte Beschwerden registriert. Am 2. August 2004 haben Sie meinen Dienststellen für die Informationen gedankt.

Am 23. September 2004 habe ich die vorliegende Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weitergeleitet. Die Kommission übermittelte die italienische Übersetzung ihrer Stellungnahme am 14. Dezember 2004. Ich habe sie Ihnen am 16. Dezember 2004 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 22. Dezember 2004 übermittelt haben.

Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und Ihrer Bemerkungen hielt ich weitere Untersuchungen für erforderlich. Am 30. August 2005 habe ich daher an den Präsidenten der Kommission geschrieben und ihn gebeten, zu Ihren Bemerkungen Stellung zu nehmen. Die Kommission übermittelte die italienische Übersetzung ihrer Antwort am 3. Januar 2006. Ich habe sie Ihnen am 11. Januar 2006 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie mir am 25. Januar 2006 übermittelt haben.

Am 11. April 2006 haben Sie dem für Ihren Fall zuständigen Rechtsbediensteten ein Telefax übermittelt, in dem Sie um eine Antwort auf Ihr Telefax vom 11. März 2006 gebeten haben, mit dem Sie Informationen über die Situation in der vorliegenden Rechtssache sowie über Ihre Rechtssachen 1586/2005/IP, 3718/2005/IP und 454/2006 angefordert haben. Am 12. April 2006 richteten Sie den gleichen Antrag an das E-Mail-Postfach „Euro-Ombudsmann“. Am 27. April 2006 haben Sie eine weitere Nachricht übermittelt, in der Sie um Antwort auf Ihr Fax vom 11. März 2006 gebeten haben.

Nachdem ich in der Datenbank des Bürgerbeauftragten nachgeprüft hatte, stellte sich heraus, dass das Fax, das Sie Ihrer Meinung nach am 11. März 2006 übermittelt hatten, bei meinem Büro nicht eingegangen war. Am Morgen des 4. Mai 2006 versuchte die für Ihren Fall zuständige Rechtsberaterin, Sie zu kontaktieren, um dieses Problem mit Ihnen zu klären, aber sie konnte Sie nicht erreichen. Am selben Tag haben Sie ein weiteres Fax übermittelt und um Antwort auf Ihr Fax vom 27. April 2006 gebeten.

Am 5. Mai 2006 erreichte Sie der oben genannte Rechtsreferent telefonisch. Sie erklärt, dass offenbar kein Fax vom 11. März 2006 eingegangen sei und ihr Ihre Nachricht vom 12. April 2006 erst am 26. April 2006 bekannt geworden sei, da sie sich im Urlaub befunden habe. Sie hat Ihnen auch die von Ihnen angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die es für den Abschluss dieser Untersuchung gebraucht hat.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich der relevante Sachverhalt der Beschwerde wie folgt dar:

Am 18. April 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission, ihm Zugang zu i) sämtlichem Schriftverkehr (einschließlich Anhängen) zu gewähren, der zwischen der Kommission und den italienischen Behörden in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 ausgetauscht worden war. ii) das Protokoll des Treffens zwischen den Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden; und iii) die internen Dokumente zum betreffenden Fall, insbesondere das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. März 2004.

Nachdem die Generaldirektion Binnenmarkt („GD MARKT“) ihm am 11. Mai 2004 den Zugang zu einigen der angeforderten Dokumente verweigert hatte, stellte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2004 beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag. Am 12. Juli 2004 lehnte die Kommission den Zweitantrag ab und unterrichtete den Beschwerdeführer entsprechend. Das Hauptargument des Organs zur Rechtfertigung seiner Ablehnung war, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente unter die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) („Verordnung 1049/2001“) fielen, wonach die Organe „den Zugang zu einem Dokument verweigern [müssen], wenn die Verbreitung den Schutz (…) des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde“.

In seinem Schreiben zur Einleitung dieser Untersuchung fasste der Bürgerbeauftragte die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers wie folgt zusammen:

Der Beschwerdeführer machte i) geltend, dass die Entscheidung der Kommission, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, mit einem Ermessensmissbrauch und einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 behaftet sei; ii) dass die Kommission ihre Ablehnung nicht hinreichend begründet hat; und iii) dass die von der Kommission geltend gemachte Ausnahme gegen den allgemeinen Grundsatz verstieß, der Öffentlichkeit einen möglichst breiten Zugang zu Dokumenten zu gewähren.

Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überdenken und ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.

DIE ANFRAGE

Der Ansatz des Bürgerbeauftragten

Der Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung der ersten beiden Vorwürfe des Beschwerdeführers einzuleiten. In Bezug auf den dritten Vorwurf des Beschwerdeführers vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass er sich auf die Begründetheit des Gemeinschaftsrechts und nicht auf einen möglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit beziehe. Dieser Aspekt des Falls wurde daher auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten abgeschlossen, und dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er eine Petition an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments richten könne.

Stellungnahme der Europäischen Kommission

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission zusammenfassend folgende Punkte aus:

Hintergrund

Der Beschwerdeführer hatte beim Organ eine Beschwerde gegen Italien eingereicht, die unter der Beschwerdenummer 2003/4372 registriert worden war. Die Kommission hatte daraufhin in dieser Sache ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Am 1. April 2004 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden gerichtet. Auf das Aufforderungsschreiben folgte am 18. Oktober 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Am 18. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu i) sämtlichem Schriftwechsel (einschließlich Anhängen), der zwischen der Kommission und den italienischen Behörden in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 ausgetauscht worden war; ii) das Protokoll des Treffens zwischen den Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden; und iii) die internen Dokumente zum betreffenden Fall, insbesondere das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. März 2004.

Am 11. Mai 2004 übermittelte die GD MARKT eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus dem Protokoll der Kommission an den Beschwerdeführer, der auch über die Internetadresse informiert wurde, unter der er den vollständigen Text abrufen konnte. Der Zugang zu den anderen vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten wurde verweigert. Zur Rechtfertigung ihrer Ablehnung betonte die Kommission, dass die in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme anwendbar sei. Die GD MARKT machte geltend, dass die Verbreitung der einschlägigen Dokumente in dieser Phase des Verfahrens den Dialog zwischen der Kommission und den italienischen Behörden gefährden könnte. Die GD MARKT verwies ferner auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-191/99, Petrie (3), betreffend einen Antrag auf Zugang zu Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen und Nachprüfungen der Kommission erstellt worden seien. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, wie bereits in der Rechtssache T-105/95 WWF UK/Kommission festgestellt, „von der Kommission erwarten [können], dass sie bei Untersuchungen, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, Vertraulichkeit gewährleistet. Dieses Erfordernis der Vertraulichkeit bleibt auch nach Anrufung des Gerichtshofs bestehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gespräche zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die freiwillige Einhaltung der Anforderungen des EG-Vertrags während des Gerichtsverfahrens und bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs fortgesetzt werden können. Die Wahrung dieses Ziels, nämlich eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass eines Urteils durch den Gerichtshof, rechtfertigt die Verweigerung des Zugangs zu den Aufforderungsschreiben und den mit Gründen versehenen Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 226 aus Gründen des Schutzes des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit Nachprüfungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren"(4).

Am 28. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag, in dem er geltend machte, dass die Anhänge der Sitzungen der Kommission, da sie öffentlich seien, ebenfalls öffentlich sein sollten. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die von der GD MARKT angeführte Rechtsprechung veraltet sei und Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union und der Verordnung 1049/2001 widerspreche.

Der Generalsekretär antwortete auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers am 5. Juli 2004. In seiner Antwort erläutert er, dass das Protokoll der Sitzung der Kommission Verweise auf Dokumente enthalte, die von den Mitgliedern der Kommission in dieser Sitzung berücksichtigt worden seien. Der Generalsekretär erklärt, dass diese Dokumente nicht Bestandteil des Protokolls seien.

Der Generalsekretär wies ferner darauf hin, dass die Tatsache, dass die Protokolle der Kommission öffentlich und im Internet verfügbar seien, nicht bedeute, dass alle in den betreffenden Protokollen genannten Dokumente öffentlich sein sollten. Er erläutert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den drei im betreffenden Protokoll genannten Dokumenten als neuer Antrag behandelt werde. In Bezug auf die anderen Dokumente bestätigte der Generalsekretär die ursprüngliche Ablehnung der Kommission aus denselben Gründen.

Standpunkt der Kommission

Die Protokolle der Sitzungen der Kommission enthielten Verweise auf alle Dokumente, die von ihren Mitgliedern während der Sitzung berücksichtigt worden waren. Dies bedeutete jedoch nicht, dass die betreffenden Dokumente Teil des Protokolls waren. Das öffentlich zugängliche Protokoll sei im Internet veröffentlicht worden, über den Zugang zu den im Protokoll genannten Dokumenten müsse jedoch von Fall zu Fall entschieden werden. Die Entscheidung, den Antrag auf Zugang zu den drei im Protokoll genannten Dokumenten als ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu behandeln, wurde durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das zweistufige Verwaltungsverfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten einzuhalten.

In Bezug auf die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar sei, weil das Vertragsverletzungsverfahren keine Nachprüfungen oder Untersuchungen mit sich bringe, wies die Kommission darauf hin, dass die betreffende Ausnahme auch Vertragsverletzungsverfahren betreffe, wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-191/99 Petrie ausdrücklich bestätigt hat: „Die Mitgliedstaaten können von der Kommission erwarten, dass sie bei Untersuchungen, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, Vertraulichkeit gewährleistet.“Darüber hinaus hatte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung 1049/2001 ihre eigene Erklärung dazu abgegeben, und die Kommission untersucht die mutmaßlichen Verstöße in jedem Fall, wenn sie die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten überwacht. Für jedes Dokument im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverletzungsverfahren musste eine Einzelfallstudie durchgeführt werden, um festzustellen, ob es offengelegt werden konnte oder nicht. Auf der Grundlage der internen Leitlinien der Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren (SEK(2003)260/3) wurde in der Regel Zugang gewährt, nachdem der betreffende Fall abgeschlossen war, und manchmal sogar schon vorher, je nach Ergebnis der Schadensprüfung. In diesem konkreten Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Offenlegung der angeforderten Dokumente in dieser Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den Schutz des Zwecks der Untersuchungen beeinträchtigen würde.

In diesem Stadium des Verfahrens könnte sich die Verbreitung der angeforderten Dokumente nachteilig auf die laufenden Gespräche mit den italienischen Behörden auswirken. In Bezug auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung der angeforderten Dokumente vertrat die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Fall kein solches überwiegendes Interesse bestehe.

Hinsichtlich der Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, schien es im vorliegenden Fall angesichts der Art der angeforderten Dokumente nicht möglich zu sein, nämlich weil es nicht möglich war, im Voraus zu bestimmen, welche Teile der Dokumente unbeschadet der laufenden Untersuchungstätigkeit weitergegeben werden könnten.

Die Kommission befasste sich ferner mit dem Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers an das Organ vom 8. Juni 2004, in dem er behauptete, die Kommission habe zu Unrecht die Verweise auf ihre Entscheidung, im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2003/4372 ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten, nicht auf ihrer Website veröffentlicht. In diesem Zusammenhang brachte die Kommission vor, dass nach den einschlägigen Vorschriften für die Bekanntmachung von Vertragsverletzungsentscheidungen Verweise auf Entscheidungen zur Übermittlung von Aufforderungsschreiben an nationale Behörden nicht auf der Website der Kommission veröffentlicht würden. Da der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschwerdeführer in der Sache 2003/4372 am 1. April 2004 darüber informiert worden war, dass die Kommission beschlossen hatte, ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten, wurden in Bezug auf das Schreiben vom 8. Juni 2004 keine weiteren Maßnahmen ergriffen.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erklärungen der Kommission nicht zu den Rechtsquellen gehörten und dass eine Verordnung auf der Grundlage solcher Erklärungen nicht erga omnes ausgelegt oder geändert werden könne.

Zu dem von der Kommission in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Hinweis, dass sie bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten die behaupteten Verstöße untersucht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kommission in Bezug auf die in der Rechtssache 2003/4372 durchgeführte Untersuchung gegenüber den italienischen Behörden und im Einklang mit dem EG-Vertrag ordnungsgemäß gehandelt habe. Er konnte jedoch nicht feststellen, ob das Organ in anderen Fällen ordnungsgemäß von seinen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch gemacht hatte, da ihm diesbezüglich keine Informationen vorlagen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Bürgerbeauftragte die Richtigkeit der Erklärung der Kommission untersuchen sollte.

In Bezug auf die Bezugnahme der Kommission auf die Rechtssache T-191/99 Petrie machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese Rechtsprechung überholt sei und in jedem Fall im Licht des in Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Transparenzgrundsatzes und der Bedeutung der Verordnung 1049/2001 zu lesen sei, auf die sich die Kommission nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht bezogen habe, als sie beschlossen habe, keinen Zugang zu den vom Beschwerdeführer beantragten Dokumenten zu gewähren.

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Kommission gegen einen Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht auf der Zusammenarbeit zwischen dem Organ und dem Mitgliedstaat beruhten. Es war daher nicht möglich, diese Art von Verfahren denjenigen anzupassen, bei denen eine Nachprüfung oder Untersuchung durchgeführt wurde.

In Bezug auf die Gründe, die ihm für seine Weigerung gegeben worden seien, habe der Beschwerdeführer an seiner Auffassung festgehalten, dass die Kommission eine solche Weigerung nicht konkret begründet habe. Der Beschwerdeführer hielt daher an seiner Beschwerde fest.

Weitere Anfragen
Bitte um weitere Informationen

Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, weitere Untersuchungen durchzuführen. Am 30. August 2005 richtete er daher ein Schreiben an die Kommission. In seinem Schreiben verwies der Bürgerbeauftragte auf die Stellungnahme der Kommission, in der das Organ erklärt hatte, dass im Einklang mit seinen eigenen internen Leitlinien für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren (SEK(2003)260/3) der Zugang in der Regel nach Abschluss des betreffenden Falls und manchmal sogar davor gewährt werde, je nach Ergebnis der Schadensprüfung. Die Kommission hatte auch darauf hingewiesen, dass für diese Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverletzungsverfahren daher eine Einzelfallstudie durchgeführt werden müsse, um festzustellen, ob das betreffende Dokument offengelegt werden könne oder nicht. Da für den Bürgerbeauftragten nicht klar war, ob im vorliegenden Fall eine solche individuelle Prüfung durchgeführt worden war, ersuchte er die Kommission, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

Darüber hinaus wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den im Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. März 2004 genannten Dokumenten als neuer Antrag auf Zugang zu Dokumenten behandelt worden sei. In Bezug auf diesen Aspekt des Falles ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Informationen über das Ergebnis des betreffenden Verfahrens.

Der Bürgerbeauftragte verwies schließlich auf die Erklärung der Kommission in ihrer Stellungnahme, dass ein teilweiser Zugang zu den vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten aufgrund ihrer Art nicht gewährt werden könne. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Kommission eine eher allgemeine Erklärung dafür gegeben habe, warum sie keinen teilweisen Zugang gewähren könne. Er bittet sie daher, detailliertere Informationen über die Gründe für die Verweigerung des teilweisen Zugangs vorzulegen.

In seiner Beschwerde 2290/2004/IP machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass die Kommission sein Schreiben vom 8. Juni 2004, mit dem er das Organ darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Entscheidung vom 30. März 2004, ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten, nicht auf der Website „Verstöße“ im Internet veröffentlicht worden sei, nicht beantwortet habe. Obwohl die Kommission im Einleitungsschreiben nicht aufgefordert worden war, zu diesem Aspekt des Falles Stellung zu nehmen, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dies in ihrer Stellungnahme getan habe. Da der Beschwerdeführer am 1. April 2004 über die einschlägigen Maßnahmen des Organs unterrichtet worden sei, seien keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf das Schreiben vom 8. Juni 2004 erforderlich. Da er im vorliegenden Fall weitere Untersuchungen durchführte, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass dieser Aspekt des Falles in die vorliegende Untersuchung einbezogen werden sollte. Daher ersuchte er die Kommission, ihm eine Kopie des Schreibens vom 1. April 2004 an den Beschwerdeführer zu übermitteln.

Ersuchen um eine weitere Stellungnahme

Am 17. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde (1586/2005/IP) über die Ablehnung des Zweitantrags auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission ein, den er am 1. Februar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestellt hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Kommission gebeten, ihm Zugang zu einer Kopie des Aufforderungsschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu gewähren, die die Kommission den italienischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens in der Sache 2003/4372 übermittelt hatte.

Mit Schreiben vom 15. März 2005 bestätigte der Generalsekretär die Entscheidung, dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren. Das Hauptargument zur Rechtfertigung seiner Ablehnung war, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fielen, wonach „die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern [müssen], dessen Verbreitung den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (…) beeinträchtigen würde“. Der Generalsekretär wies ferner darauf hin, dass das Aufforderungsschreiben der Kommission an die italienischen Behörden bereits Gegenstand eines früheren Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten vom 18. April 2004 und eines Zweitantrags vom 18. Mai 2004 gewesen sei.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Beschwerde 2290/2004/IP als Teil der Beschwerde 1586/2005/IP betrachtet werden könne. Da es sich als notwendig erwies, weitere Untersuchungen in der Beschwerde 2290/2004/IP durchzuführen, mit der der Gegenstand der Beschwerde 1586/2005/IP eng verbunden zu sein schien, hielt es der Bürgerbeauftragte daher für angemessen, die in beiden Beschwerden aufgeworfenen Fragen in ein und derselben Untersuchung zu behandeln, wie sie vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagen wurde. In seinem Schreiben an die Kommission vom 30. August 2005, in dem er um weitere Informationen zur Beschwerde 2290/2004/IP ersuchte, ersuchte der Bürgerbeauftragte daher das Organ um eine ergänzende Stellungnahme zu den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2005 aufgeworfenen Fragen.

Antwort der Kommission

In ihrer Antwort führte die Kommission Folgendes aus:

In Bezug auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten, klarzustellen, ob im vorliegenden Fall eine individuelle Prüfung der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente durchgeführt worden sei, und genauere Informationen über die Gründe für die Verweigerung des teilweisen Zugangs vorzulegen, bestätigte die Kommission, dass sie eine Einzelfallprüfung der Dokumente vorgenommen habe, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt habe, und dass auch die Möglichkeit der Gewährung des teilweisen Zugangs berücksichtigt worden sei.

Das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 betreffend den angeblichen Verstoß der italienischen Behörden gegen die einschlägigen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Vergabe des Projekts für eine Wasseraufbereitungsanlage in Stintino (Italien) wurde am 12. September 2003 in einem sogenannten „Pakettreffen“ zwischen der Kommission und den italienischen Behörden erörtert. Mit Schreiben vom 24. November 2003 übermittelten die italienischen Behörden weitere Informationen. Am 1. April 2004 übermittelte die Kommission ihnen ein Aufforderungsschreiben und setzte den Beschwerdeführer am selben Tag davon in Kenntnis. Als der Beschwerdeführer am 18. April 2004 seinen ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten stellte, war das Aufforderungsschreiben daher soeben übermittelt worden, und es wurde mit einer Antwort der italienischen Behörden innerhalb von zwei Monaten gerechnet. Die Offenlegung des Aufforderungsschreibens und des vorherigen Schriftwechsels mit den italienischen Behörden zu diesem Zeitpunkt wäre der Suche nach einer möglichen Beilegung des Falls abträglich gewesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2004 einen Zweitantrag. Die Kommission antwortete am 12. Juli 2004. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission noch nicht entschieden, ob sie den Gerichtshof anrufen sollte, und wartete noch auf die Antwort der italienischen Behörden auf ihr Aufforderungsschreiben. Nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen unter Berücksichtigung der Verfahrenslage bestätigte die Kommission, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht offengelegt werden konnten. Auch die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, sei berücksichtigt worden. Alle Dokumente, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragte, betrafen jedoch ausschließlich die Auslegung von Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit dem konkreten Fall und enthielten keine Teile, für die die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers nicht galt.

Am 20. Januar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Zugang zu dem Aufforderungsschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission den italienischen Behörden am 1. April 2004 bzw. am 18. Oktober 2004 übermittelt hatte. Der Fall war zu diesem Zeitpunkt anhängig und hatte ein kritisches Stadium erreicht, nämlich die Frage, ob er noch gelöst werden konnte, ohne ihn an den Gerichtshof zu verweisen. Die Kommission entschied daher am 28. Januar 2005 und nach einem Zweitantrag am 15. März 2005, dass die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu dem dem Beschwerdeführer bereits übermittelten Aufforderungsschreiben, d. h. dass die Verbreitung dieses Dokuments die Suche nach einer möglichen Beilegung des Falls hätte beeinträchtigen können, nach wie vor gültig sind und dass dieselben Gründe auch für die mit Gründen versehene Stellungnahme gelten.

Hinsichtlich der Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dies nicht möglich sei, da es keine Teile dieser Dokumente gebe, die nicht unter die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fielen.

Am 16. März 2005 beschloss die Kommission, ein Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 2003/4372 einzuleiten, und am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer entsprechend unterrichtet. Selbst während des Gerichtsverfahrens konnte die Möglichkeit, eine Einigung mit den italienischen Behörden zu erzielen, nicht ausgeschlossen werden, und die Verbreitung der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente hätte einen solchen Versuch, die Angelegenheit zu regeln, gefährden können.

Zur Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu den drei Dokumenten (5), auf die im Protokoll der Kommissionssitzung vom 30. April 2004 unter der Überschrift "Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts: Verstöße", erklärte das Organ, dass der Generalsekretär in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 mit der Entscheidung der Kommission über den Zweitantrag des Beschwerdeführers betont habe, dass es sich bei diesen Dokumenten nicht nur um Anlagen zum Protokoll handele und dass sie der Öffentlichkeit nicht automatisch zugänglich seien. Der Antrag auf Zugang zu ihnen hätte daher als neuer Antrag bewertet werden müssen. Leider hat der Beschwerdeführer nie eine Antwort auf seinen Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten erhalten und auch keinen Zweitantrag gestellt. Selbst wenn das Versäumnis, auf einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu antworten, gemäß der Verordnung 1049/2001 als ablehnende Antwort zu betrachten wäre und dem Kläger daher ein Rechtsmittel zustehen würde, bedauerte und entschuldigte sich die Kommission für ihr Versäumnis, da nach der guten Verwaltungspraxis eine ausdrückliche Antwort auf die Anträge erforderlich ist.

Die Kommission habe daher diesen Teil der vorliegenden Beschwerde so behandelt, als handele es sich um einen Zweitantrag, und sei zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:

In Bezug auf den Vermerk des Juristischen Dienstes betraf dies ein anderes Vertragsverletzungsverfahren als das, an dem der Beschwerdeführer interessiert war. In dem Dokument wurde die Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat geprüft, und der betreffende Fall war noch anhängig. Die Kommission erläuterte, dass die Mitteilung des Gutachtens des Juristischen Dienstes ihren Standpunkt zu der Entscheidung über die Übermittlung eines Aufforderungsschreibens offengelegt hätte. Darüber hinaus hätte eine solche Offenlegung die Meinungsfreiheit des Juristischen Dienstes und die Rechtsberatung der Kommission beeinträchtigt und auch den Handlungsspielraum des Organs bei der endgültigen Entscheidung beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme in Bezug auf die Rechtsberatung in vollem Umfang auf dieses Dokument anwendbar sei und dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das seine Verbreitung rechtfertige.

In Bezug auf das Protokoll der Sitzung der Kabinettchefs spiegelt dieses Dokument die Bemerkungen und Meinungen der Teilnehmer zu den in der Sitzung erörterten Fällen wider. Die Veröffentlichung des Protokolls hätte zu internen Beratungen bei der Vorbereitung der Entscheidung der Kommission über Vertragsverletzungsverfahren geführt, was den Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft beeinträchtigt hätte, da dies die kollegiale Art und Weise untergraben hätte, in der die Kommission die entsprechenden Entscheidungen getroffen hätte. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme in vollem Umfang auf dieses Dokument anwendbar sei und dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das seine Verbreitung rechtfertige. Außerdem habe die Kommission festgestellt, dass das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 in dieser Sitzung nicht erörtert worden sei und daher im Protokoll nicht erwähnt worden sei.

In Bezug auf die Liste der Vertragsverletzungsverfahren und die einschlägigen Beschlüsse, die von den Kabinettschefs vorgeschlagen wurden, umfasste dies mehr als 1400 Fälle. Im Protokoll der Kommissionssitzung, das im Internet öffentlich zugänglich war, wurde auf die Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse hingewiesen. In Bezug auf den Fall 2003/4372 war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß über die Entscheidung der Kommission unterrichtet worden, gemäß der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (7) ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die von ihm gewünschten Informationen erhalten hatte, da sich herausstellte, dass er an einem bestimmten Fall und nicht an der vollständigen Liste der vorgeschlagenen Entscheidungen zu anderen Vertragsverletzungsverfahren als dem Fall 2003/4372 interessiert war. Die Kommission fügte hinzu, dass die Offenlegung der vollständigen Liste der vorgeschlagenen Entscheidungen in Bezug auf anhängige Vertragsverletzungsverfahren in jedem Fall den Zweck laufender Untersuchungen beeinträchtigt hätte, da sie sich in die laufenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten eingemischt und die Chancen verringert hätte, eine Einigung über die betreffenden Fälle zu erzielen, ohne sie vor den Gerichtshof zu bringen. Darüber hinaus vertrat das Organ die Auffassung, dass die Beschwerdeführer gemäß der oben genannten Mitteilung über Entscheidungen in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren unterrichtet werden, an denen sie ein Interesse haben.

Die Kommission betonte schließlich, dass die Mitteilung der in Bezug auf die Vertragsverletzungsverfahren getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Antrag auf Zugang zu den drei oben genannten Dokumenten ihre endgültige Entscheidung über den Antrag darstelle. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich über diese Entscheidung zu beschweren, indem er entweder eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht oder das Gericht erster Instanz unter den in Artikel 230 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen anruft. Insoweit war das Datum der Mitteilung der Entscheidung der Kommission an den Beschwerdeführer das Datum der Mitteilung der Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer durch den Bürgerbeauftragten.

In Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 stellte die Kommission fest, dass Entscheidungen zur Übermittlung eines Aufforderungsschreibens, wie sie in ihrer Stellungnahme ausgeführt hatte, in der Regel nicht auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Sobald der betreffende Mitgliedstaat auf das Aufforderungsschreiben geantwortet hat, ist entweder der Fall abgeschlossen oder die Kommission kann beschließen, dem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Die Entscheidungen über die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme werden in der Regel auf der Website der Kommission veröffentlicht, wie im Fall der Beschwerde 2003/4372. Die Kommission habe daher nichts unterlassen, so dass in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 keine weiteren Maßnahmen ergriffen worden seien. Die Kommission räumte jedoch ein, dass es angemessen gewesen wäre, den Beschwerdeführer in einer Antwort auf sein Schreiben vom 8. Juni 2004 entsprechend zu unterrichten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass entgegen den Ausführungen der Kommission Verweise auf Aufforderungsschreiben, die das Organ im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren an die nationalen Behörden richtet, häufig auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass das gesamte Verfahren im Zusammenhang mit seiner Beschwerde 2003/4372 häufig durch angespannte Beziehungen zum Organ gekennzeichnet gewesen sei. Das Schreiben vom 8. Juni 2004 hätte daher in diesem Zusammenhang verstanden werden müssen, und der formale Aspekt der Nichtbeantwortung stellte im Vergleich zur Begründetheit seiner Beschwerden einen untergeordneten Aspekt dar.

Was den anderen Aspekt seines Falles betrifft, der mit der Weigerung der Kommission zusammenhängt, ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, so hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In Bezug auf die Weigerung der Kommission, ihm Zugang zu den drei Dokumenten zu gewähren, auf die im Protokoll ihrer Sitzung vom 30. April 2004 Bezug genommen wurde, erachtete der Beschwerdeführer die von der Kommission zur Rechtfertigung ihres Standpunkts angeführten Gründe als irrelevant, wenn auch nicht existent.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkungen

1.1 In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde stellte die Kommission fest, dass sie bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten mutmaßliche Verstöße untersucht.

1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission erklärt hat, dass die Kommission in Bezug auf die im Fall 2003/4372 durchgeführte Untersuchung gegenüber den italienischen Behörden und im Einklang mit dem EG-Vertrag ordnungsgemäß gehandelt habe. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass das Organ in anderen Fällen von seinen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch gemacht hatte, da ihm diesbezüglich keine Informationen vorlagen. Der Beschwerdeführer schlug daher vor, dass der Bürgerbeauftragte die Richtigkeit der von der Kommission in ihrer Stellungnahme abgegebenen Aussage untersuchen sollte, dass er bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten mutmaßliche Verstöße untersucht.

1.3 Dieser Punkt scheint zunächst in den Bemerkungen des Beschwerdeführers angesprochen worden zu sein.

Nach Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag führt der Bürgerbeauftragte im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungen durch, die er entweder von sich aus oder auf der Grundlage von bei ihm eingereichten Beschwerden begründet.

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass aufgrund des eher allgemeinen Charakters des Vorwurfs und des Fehlens von Belegen keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung dieses Aspekts des Falles vorliegen.

1.4 Offenbar hatte der Beschwerdeführer am 18. April 2004 bei der Kommission einen ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt. Am 11. Mai 2004 gewährte das Organ Zugang zu einigen der angeforderten Dokumente, nämlich den Auszügen aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. März 2004. Der Aspekt des Falls im Zusammenhang mit diesem Antrag auf Zugang zu Dokumenten wird unter Punkt 2 behandelt.

1.5 Aus der Beschwerde ging jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2004 beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag stellte, in dem er geltend machte, dass die Anhänge der Sitzungen der Kommission, da sie öffentlich seien, ebenfalls öffentlich sein sollten. Der Beschwerdeführer beantragte daher Zugang zu den drei im betreffenden Protokoll genannten Dokumenten.

In seiner Antwort vom 5. Juli 2004 erklärte der Generalsekretär, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den drei im betreffenden Protokoll genannten Dokumenten (8) als neuer Antrag angesehen werde.

1.6 In seinem am 30. August 2005 bei der Kommission eingereichten Ersuchen um weitere Informationen forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, Informationen über das Ergebnis des betreffenden Verfahrens vorzulegen.

1.7 In ihrer Antwort erläuterte die Kommission die Gründe, aus denen die drei betroffenen Dokumente ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden konnten:

In Bezug auf das erste Dokument, d. h. einen Vermerk des Juristischen Dienstes, wurde die Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat geprüft und es ging um einen anderen Fall als den, an dem der Beschwerdeführer interessiert war. Die Kommission erläuterte, dass die Mitteilung des Gutachtens des Juristischen Dienstes, obwohl der betreffende Fall noch anhängig sei, den Standpunkt des Juristischen Dienstes zu der Entscheidung über die Übermittlung eines Aufforderungsschreibens offengelegt hätte. Darüber hinaus hätte eine solche Offenlegung die Meinungsfreiheit des Juristischen Dienstes und die Rechtsberatung der Kommission beeinträchtigt und auch den Handlungsspielraum des Organs bei der endgültigen Entscheidung beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme in Bezug auf die Rechtsberatung in vollem Umfang auf dieses Dokument anwendbar sei und dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das seine Verbreitung rechtfertige.

In Bezug auf das zweite Dokument, das das Protokoll einer Sondersitzung der Kabinettchefs über die regelmäßige Überprüfung von Vertragsverletzungsverfahren betraf, spiegelte dies die Bemerkungen und Meinungen der Teilnehmer zu den in der Sitzung erörterten Fällen wider. Die Veröffentlichung des Protokolls hätte zu internen Beratungen bei der Vorbereitung der Entscheidung der Kommission über Vertragsverletzungsverfahren geführt und den Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft beeinträchtigt, da dies die kollegiale Art und Weise untergraben hätte, in der die Kommission die entsprechenden Entscheidungen getroffen hat. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Nummer 9 der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme für dieses Dokument in seiner Gesamtheit gelte und dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das seine Verbreitung rechtfertige. Außerdem habe die Kommission festgestellt, dass das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 in dieser Sitzung nicht erörtert worden sei und daher im Protokoll nicht erwähnt worden sei.

In Bezug auf das dritte Dokument, das aus der Liste der Vertragsverletzungsverfahren und den von den Kabinettschefs vorgeschlagenen einschlägigen Beschlüssen bestand, umfasste dies mehr als 1400 Fälle. Im Protokoll der Kommissionssitzung, das im Internet öffentlich zugänglich war, wurde auf die Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse hingewiesen. In Bezug auf den Fall 2003/4372 war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß über die Entscheidung der Kommission unterrichtet worden, ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die von ihm gewünschten Informationen erhalten hatte, da sich herausstellte, dass er an einem bestimmten Fall und nicht an der vollständigen Liste der vorgeschlagenen Entscheidungen zu anderen Vertragsverletzungsverfahren als dem Fall 2003/4372 interessiert war. Die Kommission fügte hinzu, dass die Offenlegung der vollständigen Liste der vorgeschlagenen Entscheidungen in Bezug auf anhängige Vertragsverletzungsverfahren in jedem Fall den Zweck laufender Untersuchungen beeinträchtigt hätte, da sie sich in die laufenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten eingemischt und die Chancen verringert hätte, eine Einigung über die betreffenden Fälle zu erzielen, ohne sie vor den Gerichtshof zu bringen.

1.8 Die Kommission betonte, dass der Beschwerdeführer leider nie eine Antwort auf seinen Antrag auf Zugang zu den einschlägigen Dokumenten erhalten habe und dass er auch keinen Zweitantrag gestellt habe. Selbst wenn die Nichtbeantwortung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 als ablehnende Antwort zu betrachten wäre und die Klägerin daher ein Rechtsmittel einlegen könnte, bedauerte und entschuldigte sich die Kommission für ihr Versäumnis, da nach der guten Verwaltungspraxis eine ausdrückliche Antwort auf die Anträge erforderlich ist.

Die Kommission habe daher diesen Teil der vorliegenden Beschwerde so behandelt, als handele es sich um einen Zweitantrag, und betont, dass die Mitteilung der in Bezug auf die Vertragsverletzungsverfahren getroffenen Entscheidungen ihre endgültige Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Zugang zu den drei oben genannten Dokumenten darstelle. Das Organ fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich über diese Entscheidung zu beschweren, indem er entweder eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht oder das Gericht erster Instanz unter den in Artikel 230 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen anruft. Insoweit war das Datum der Mitteilung der Entscheidung der Kommission an den Beschwerdeführer das Datum der Mitteilung der Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer durch den Bürgerbeauftragten.

1.9 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission erst in ihrer Antwort auf sein Ersuchen um weitere Informationen ihren Standpunkt zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den drei im Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. März 2004 genannten Dokumenten dargelegt hat. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, diese Antwort als endgültige Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten anzusehen, sowohl angemessen als auch konstruktiv ist. Es wäre in der Tat nicht sinnvoll, vom Beschwerdeführer zu verlangen, im vorliegenden Fall einen weiteren (Bestätigungs-)Zugangsantrag zu stellen. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Untersuchungen schlug die Kommission auch vor, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bürgerbeauftragten einzureichen. Die Antwort der Kommission wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2006 übermittelt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass vom Beschwerdeführer keine neue Beschwerde gegen die Entscheidung einging, den Zugang zu den drei im Protokoll der Kommissionssitzung vom 30. März 2004 genannten Dokumenten zu verweigern. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles gibt. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch weiterhin frei, beim Bürgerbeauftragten eine neue Beschwerde über die entsprechende Entscheidung einzureichen, wenn er dies wünscht.

1.10 Am 20. Januar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf Zugang zum Aufforderungsschreiben und zur mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission an die italienischen Behörden in der Sache 2003/4372. Dieser Aspekt des Falles wird unter Punkt 3 behandelt.

2 Angebliche rechtswidrige Entscheidung der Kommission über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu den im April 2004 eingereichten Dokumenten

2.1 Am 18. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kommission Zugang zu i) sämtlichem Schriftverkehr (einschließlich Anhängen), der zwischen der Kommission und den italienischen Behörden in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 ausgetauscht worden war; ii) das Protokoll des Treffens zwischen den Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden; und iii) die internen Dokumente zum betreffenden Fall, insbesondere das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. März 2004.

Nachdem die Kommission beschlossen hatte, ihm keinen Zugang zu einigen der angeforderten Dokumente zu gewähren, stellte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2004 einen Zweitantrag. Am 12. Juli 2004 lehnte die Kommission den Zweitantrag mit der Begründung ab, dass die betreffenden Dokumente unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) („Verordnung 1049/2001“) fielen, wonach das Organ „den Zugang zu einem Dokument [verweigert], wenn die Verbreitung den Schutz (…) des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde“.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung der Kommission, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, mit einem Ermessensmissbrauch und einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 behaftet sei.

2.2 In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission im Wesentlichen, dass, da die vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente das laufende Vertragsverletzungsverfahren in der Sache 2003/4372 betrafen, ihre Offenlegung die Gespräche mit den italienischen Behörden in dieser Frage hätte beeinträchtigen können.

In Bezug auf die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar sei, weil das Vertragsverletzungsverfahren keine Nachprüfungen oder Untersuchungen mit sich bringe, wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-191/99 Petrie ausdrücklich bestätigt habe, habe die betreffende Ausnahme auch Vertragsverletzungsverfahren erfasst.

Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die Verbreitung der angeforderten Dokumente in diesem Stadium des Verfahrens nachteilig auf die laufenden Gespräche mit den italienischen Behörden ausgewirkt hätte. Hinsichtlich der Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, vertrat das Organ die Auffassung, dass dieser nicht gewährt werden könne. Die Kommission brachte ferner vor, dass es keine Anhaltspunkte für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der angeforderten Dokumente gebe.

2.3 In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Kommission angeführte Rechtsprechung überholt sei und in jedem Fall im Lichte des in Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatzes der Transparenz hätte gelesen werden müssen. Er vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht auf Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 Bezug genommen habe, als sie beschlossen habe, keinen Zugang zu den von ihm beantragten Dokumenten zu gewähren.

2.4 In seinem Ersuchen um weitere Informationen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass a) im Einklang mit den internen Leitlinien der Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren (SEK(2003)260/3) in der Regel Zugang gewährt wurde, nachdem der betreffende Fall abgeschlossen war, und manchmal sogar davor, je nach Ergebnis der Schadensprüfung, und b) für diese Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverletzungsverfahren eine Einzelfallstudie durchgeführt werden musste, um festzustellen, ob das betreffende Dokument offengelegt werden konnte oder nicht. Da nicht klar war, ob die Kommission im vorliegenden Fall eine solche individuelle Prüfung durchgeführt hatte, forderte der Bürgerbeauftragte das Organ auf, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

In Bezug auf den Standpunkt der Kommission, dass ein teilweiser Zugang zu den vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten aufgrund ihrer Art nicht gewährt werden könne, forderte der Bürgerbeauftragte das Organ auf, detailliertere Informationen über die Gründe für die Verweigerung des teilweisen Zugangs vorzulegen.

2.5 In ihrer Erwiderung bestätigte die Kommission, dass sie eine Einzelfallprüfung der Dokumente vorgenommen habe, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt habe, und dass auch die Möglichkeit der Gewährung eines teilweisen Zugangs berücksichtigt worden sei.

Die Kommission brachte vor, dass das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 in einem sogenannten „Pakettreffen“ zwischen der Kommission und den italienischen Behörden am 12. September 2003 erörtert worden sei. Mit Schreiben vom 24. November 2003 übermittelten die italienischen Behörden weitere Informationen. Am 1. April 2004 übermittelte die Kommission ihnen ein Aufforderungsschreiben und setzte den Beschwerdeführer am selben Tag davon in Kenntnis.

Als der Beschwerdeführer am 18. April 2004 seinen ersten Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren 2003/4372 stellte, war den italienischen Behörden soeben ein Aufforderungsschreiben übermittelt worden, und eine Antwort dieser Behörden wurde innerhalb von zwei Monaten erwartet. Die Offenlegung des Aufforderungsschreibens und des vorherigen Schriftwechsels mit den italienischen Behörden zu diesem Zeitpunkt wäre der Suche nach einer möglichen Beilegung des Falls abträglich gewesen. Was die Tatsache betrifft, dass die Kommission ihre Weigerung, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, bestätigt hatte, nachdem der Zweitantrag des Beschwerdeführers am 28. Mai 2004 eingereicht worden war, so war dies darauf zurückzuführen, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hatte, ob sie den Fall vor den Gerichtshof bringen sollte, und noch immer auf die Antwort der italienischen Behörden auf ihr Aufforderungsschreiben wartete. Auch die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, sei berücksichtigt worden. Alle Dokumente, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragte, betrafen jedoch ausschließlich die Auslegung von Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit dem konkreten Fall und enthielten keine Teile, für die die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers nicht galt.

2.6 Die Kommission fügte hinzu, dass sie am 16. März 2005 beschlossen habe, ein Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 2003/4372 einzuleiten. Selbst während des Gerichtsverfahrens konnte die Möglichkeit, eine Einigung mit den italienischen Behörden zu erzielen, nicht ausgeschlossen werden, und die Verbreitung der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente hätte einen solchen Versuch, die Angelegenheit zu regeln, gefährden können.

2.7 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seiner Beschwerde fest.

2.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission am 11. Mai 2004 Zugang zu einigen der vom Beschwerdeführer am 18. April 2004 angeforderten Dokumente gewährt hat, nämlich zu den Auszügen aus dem Protokoll ihrer Sitzung vom 30. März 2004. Mit der vorliegenden Untersuchung soll daher überprüft werden, ob die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat, als sie sich weigerte, Zugang zu den anderen vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten zu gewähren (siehe Punkt 2.1).

2.9 In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: "Dieser Vertrag markiert eine neue Etappe im Prozess der Schaffung einer immer engeren Union zwischen den Völkern Europas, in der Entscheidungen so offen wie möglich getroffen werden (…)." Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht vor, dass der Zweck der Verordnung darin besteht, "einen möglichst breiten Zugang zu Dokumenten" zu gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 enthält jedoch bestimmte Ausnahmen.

Eine dieser Ausnahmen ist in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich vorgesehen: „Das Organ verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (…) beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

2.10 Der Umstand, dass ein Dokument, für das Zugang beantragt wurde, Untersuchungen im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen einen Mitgliedstaat betrifft, kann jedoch als solcher die Anwendung der vom Organ geltend gemachten Ausnahme nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ist jede Ausnahme vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden, strikt anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten nicht zu vereiteln (11). Der Bürgerbeauftragte muss daher feststellen, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen Fehler bei ihrer Beurteilung begangen hat, dass die Verbreitung der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente den Schutz des Zwecks von Untersuchungen beeinträchtigen könnte und dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestand.

2.11 Der Bürgerbeauftragte hat bereits den Standpunkt vertreten, dass die Ausnahme auf der Grundlage von Inspektionen und Untersuchungen nur angewendet werden sollte, wenn die angeforderten Dokumente während der einschlägigen Untersuchungstätigkeit erstellt wurden (12).

2.12 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die vom Beschwerdeführer am 18. April 2004 angeforderten Dokumente im Rahmen einer Untersuchung im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren erstellt wurden, die sich zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten am 18. April 2004 noch im Vorverfahren befanden, da die Kommission noch nicht entschieden hatte, ob sie den Fall dem Gerichtshof vorlegen sollte (13).

2.13 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass die von der Kommission gegen die Mitgliedstaaten eingeleiteten Verfahren wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht auf der Zusammenarbeit zwischen dem Organ und dem Mitgliedstaat beruhen und dass es daher nicht möglich ist, diese Art von Verfahren denen anzupassen, in denen eine Inspektion oder Untersuchung durchgeführt wird.

Die Gemeinschaftsgerichte haben jedoch die im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag ausgeübte Tätigkeit ständig als Inspektions- und Untersuchungstätigkeit bezeichnet. So hat das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache T-105/95 WWF UK (14) die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit "Untersuchungen, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen können" als gerechtfertigt anerkannt und in der Rechtssache T-191/99 Petrie, auf die sich die Kommission bezogen hat, festgestellt, dass "[d]ie Mitgliedstaaten berechtigt [sind], von der Kommission zu erwarten, dass sie bei Untersuchungen, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, Vertraulichkeit gewährleistet."Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Auslegung der Kommission, wonach die während eines Vertragsverletzungsverfahrens ausgeübte Tätigkeit eine Untersuchungstätigkeit betrifft, mit der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte im Einklang steht.

Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass die oben genannte Rechtsprechung auf den Bestimmungen des Beschlusses 94/90 der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission (15) beruhte, während der vorliegende Fall die Verordnung 1049/2001 betrifft, die am 3. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.

Der Beschluss 94/90 der Kommission sieht jedoch vor, dass die Organe "den Zugang verweigern, wenn die Offenlegung den Schutz von Nachprüfungen und Untersuchungen beeinträchtigen könnte". Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 verweigert das Organ „den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (…) beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“.

Daraus ergibt sich, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene einschlägige Ausnahme im Wesentlichen dieselbe Kategorie von Dokumenten umfasst wie der Beschluss 94/90 der Kommission.

Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission bei ihrer Entscheidung, keinen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, gestützt hat, entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht als überholt angesehen werden kann und auch nach Inkrafttreten der Verordnung 1049/2001 relevant bleibt.

2.14 Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass sich, wie er bereits in früheren Entscheidungen festgestellt hat, aus der Struktur und dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung ergibt, dass das Vorliegen eines "überwiegenden öffentlichen Interesses" an der Offenlegung in der Regel von der Person, die Zugang beantragt, festgestellt werden muss (16). Im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der angeforderten Dokumente bestand.

2.15 Was die in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu den einschlägigen Dokumenten betrifft, so hat die Kommission offenbar zunächst in ihrer Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers und insbesondere in ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen erläutert, warum ihrer Ansicht nach kein teilweiser Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt werden konnte. Der von der Kommission geltend gemachte Hauptgrund war, dass es angesichts der Art der einschlägigen Dokumente nicht möglich sei, im Voraus zu bestimmen, welche Teile der Dokumente unbeschadet der laufenden Untersuchungstätigkeit offengelegt werden könnten, da sie ausschließlich die Auslegung von Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit dem konkreten Fall 2003/4372 beträfen.

2.16 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten im Jahr 2004 angemessen und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu sein scheint und dass sein Standpunkt nicht mit einem Ermessensmissbrauch behaftet zu sein scheint.

2.17 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falles kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. Der Bürgerbeauftragte erinnert jedoch daran, dass der Gerichtshof die höchste Instanz bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist.

3 Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten, eingereicht im Januar 2005

3.1 Am 20. Januar 2005 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihm Zugang zu einer Kopie des Aufforderungsschreibens (die bereits Gegenstand des vom Beschwerdeführer 2004 gestellten Antrags auf Zugang war) und zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu gewähren, die die Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens in der Sache 2003/4372 an die italienischen Behörden gerichtet hatte. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Kommission, ihm die angeforderten Dokumente nicht zu gewähren.

3.2 In ihrer Stellungnahme betonte die Kommission, dass der betreffende Fall, als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zugang zu den oben genannten Dokumenten gestellt habe, noch nicht abgeschlossen sei und ein kritisches Stadium erreicht habe, nämlich die Frage, ob er noch gelöst werden könne, ohne ihn an den Gerichtshof zu verweisen. Die Kommission entschied daher am 28. Januar 2005 und nach einem Zweitantrag am 15. März 2005, dass die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer kein Zugang zu dem dem Beschwerdeführer bereits übermittelten Aufforderungsschreiben gewährt wurde, d. h. dass die Verbreitung dieses Dokuments die Suche nach einer möglichen Beilegung des Falls hätte beeinträchtigen können, nach wie vor gültig waren und dass sie sich auch auf die an die italienischen Behörden gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme bezogen. Hinsichtlich der Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dies nicht möglich sei, da es keine Teile dieser Dokumente gebe, die nicht unter die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fielen.

3.3 Die Kommission fügte hinzu, dass sie am 16. März 2005 beschlossen habe, ein Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 2003/4372 einzuleiten. Selbst während des Gerichtsverfahrens konnte die Möglichkeit, eine Einigung mit den italienischen Behörden zu erzielen, nicht ausgeschlossen werden, und die Verbreitung der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente hätte einen solchen Versuch, die Angelegenheit zu regeln, gefährden können.

3.4 Angesichts der vorstehenden Erläuterungen der Kommission zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu den einschlägigen Dokumenten auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zu gewähren, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission angemessen erscheint und mit der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte im Einklang steht. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass die unter den Nummern 2.9 bis 2.14 dieses Beschlusses dargelegte Begründung auch für die mit Gründen versehene Stellungnahme gilt, die die Kommission den italienischen Behörden übermittelt hat und die Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2005 war.

3.5 Es hat sich daher gezeigt, dass die Kommission in dieser Hinsicht keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.

4 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, ihre Entscheidung zu begründen

4.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe ihre Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten, die er ursprünglich am 18. April 2004 und dann am 28. Mai 2004 im Wege eines Zweitantrags beantragt habe, nicht hinreichend begründet.

4.2 In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass der Generalsekretär in seiner Antwort vom 5. Juli 2004 auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2004 die Ablehnung mit der Begründung begründet habe, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fielen.

4.3 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner ursprünglichen Behauptung fest. Die Kommission habe ihm den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert, ohne seine Entscheidung konkret zu begründen.

4.4 In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen erläuterte die Kommission ferner, dass die Offenlegung des Aufforderungsschreibens und des vorherigen Schriftwechsels mit den italienischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2003/4372 der Suche nach einer möglichen Beilegung des Falls abträglich gewesen wäre.

In Bezug auf die Liste der Vertragsverletzungsverfahren und der einschlägigen Beschlüsse, die von den Kabinettchefs vorgeschlagen und im Protokoll der Kommissionssitzung erwähnt wurden, umfasste diese Liste mehr als 1400 Fälle. Diese Protokolle waren im Internet öffentlich zugänglich. In Bezug auf den Fall 2003/4372 war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß über die Entscheidung der Kommission unterrichtet worden, gemäß der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Offenlegung der vollständigen Liste der vorgeschlagenen Entscheidungen in Bezug auf anhängige Vertragsverletzungsverfahren den Zweck laufender Untersuchungen beeinträchtigt hätte, da sie die laufenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und die Chancen verringert hätte, eine Einigung über die betreffenden Fälle zu erzielen, ohne sie vor den Gerichtshof zu bringen. Darüber hinaus vertrat das Organ die Auffassung, dass die Beschwerdeführer gemäß der oben genannten Mitteilung über Entscheidungen in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren unterrichtet werden, an denen sie ein Interesse haben.

4.5 In Bezug auf die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, betonte die Kommission, dass sie eine Einzelfallprüfung der Dokumente vorgenommen habe, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt habe, und dass auch die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, berücksichtigt worden sei. Im vorliegenden Fall schien es jedoch nicht möglich zu sein, einen solchen teilweisen Zugang angesichts der Art der angeforderten Dokumente zu gewähren, weil nämlich nicht im Voraus bestimmt werden konnte, welche Teile der Dokumente unbeschadet der laufenden Untersuchungstätigkeit offengelegt werden konnten.

4.6 In seinen weiteren Bemerkungen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die von der Kommission zur Rechtfertigung ihres Standpunkts angeführten Gründe irrelevant, ja sogar inexistent seien.

4.7 Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte muss die in Artikel 253 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung dem streitigen Rechtsakt angemessen sein und die Überlegungen des Organs, das den betreffenden Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für den Rechtsakt erkennen können und das zuständige Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

4.8 Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass das Gericht in seinem Urteil vom 26. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Sison/Rat (17), entschieden habe, dass es im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, wenn das betreffende Organ einen solchen Zugang verweigere, im Einzelfall anhand der ihm vorliegenden Informationen nachweisen müsse, dass die Dokumente, zu denen Zugang beantragt werde, tatsächlich unter die in der Verordnung 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen fielen.

Es ist Sache des Organs, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung vorzulegen, aus der sich zum einen nachvollziehen und prüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den Bereich fällt, auf den sich die geltend gemachte Ausnahme bezieht, und zum anderen, ob das Schutzbedürfnis im Zusammenhang mit dieser Ausnahme tatsächlich besteht.

Die Kürze der Begründung des betreffenden Organs könnte nach Ansicht des Gerichts angesichts der Tatsache hinnehmbar sein, dass die Erwähnung zusätzlicher Informationen, insbesondere die Bezugnahme auf den Inhalt der betreffenden Dokumente, den Zweck der geltend gemachten Ausnahmen negieren könnte.

4.9 Im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission zum einen im Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer und zum anderen im Rahmen der Untersuchungen zu dieser Beschwerde klar dargelegt habe, dass die Offenlegung der angeforderten Dokumente ihrer Ansicht nach den Dialog zwischen der Kommission und den italienischen Behörden im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens hätte gefährden können, und dass sie Gründe dafür angegeben habe, keinen teilweisen Zugang zu den einschlägigen Dokumenten zu gewähren.

4.10 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu den vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten zu gewähren, begründet und hinreichend begründet hat, damit der Beschwerdeführer sie nachvollziehen kann.

Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falles kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

5 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 zu antworten

5.1 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer neben den in den Nrn. 2 und 3 der vorliegenden Entscheidung behandelten Behauptungen auch geltend, dass die Kommission sein Schreiben vom 8. Juni 2004 nicht beantwortet habe, mit dem er darauf hingewiesen habe, dass das Organ es unterlassen habe, auf seiner Website den Verweis auf seine Entscheidung vom 30. März 2004, ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten, zu veröffentlichen. Obwohl die Kommission im Eröffnungsschreiben des Bürgerbeauftragten nicht aufgefordert worden war, zu diesem Aspekt des Falles Stellung zu nehmen, stellte der Bürgerbeauftragte in seiner Stellungnahme fest, dass nach den einschlägigen Vorschriften für die Bekanntmachung von Vertragsverletzungsentscheidungen Verweise auf Entscheidungen zur Übermittlung von Aufforderungsschreiben an nationale Behörden in der Regel nicht auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Da der Beschwerdeführer am 1. April 2004 über die einschlägigen Maßnahmen informiert worden war, die das Organ im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2003/4372 ergriffen hatte, hielt es im Hinblick auf das Schreiben vom 8. Juni 2004 keine weiteren Maßnahmen für erforderlich.

Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass dieser Aspekt des Falles in die vorliegende Untersuchung hätte einbezogen werden müssen, und bat das Organ in seinem am 30. August 2005 an die Kommission gerichteten Ersuchen um weitere Informationen, ihm eine Kopie des Schreibens vom 1. April 2004 an den Beschwerdeführer zu übermitteln.

5.2 Die Kommission übermittelte dem Bürgerbeauftragten in ihrer Antwort vom 3. Januar 2006 eine Kopie des entsprechenden Dokuments. Nach Prüfung des Inhalts der Mitteilung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass dem Beschwerdeführer am 1. April 2004 in der Tat mitgeteilt wurde, dass die Kommission in ihrer Sitzung vom 30. März 2004 beschlossen habe, den italienischen Behörden ein Aufforderungsschreiben gemäß dem Verfahren nach Artikel 226 zu übermitteln.

5.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in Beantwortung seines Auskunftsersuchens erklärt hat, dass Entscheidungen über die Übermittlung eines Aufforderungsschreibens im Allgemeinen nicht auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, im Gegensatz zu Entscheidungen über die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission räumte jedoch ein, dass es angemessen gewesen wäre, den Beschwerdeführer in einer Antwort auf sein Schreiben vom 8. Juni 2004 entsprechend zu unterrichten.

5.4 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass entgegen den Ausführungen der Kommission Verweise auf Aufforderungsschreiben des Organs an die nationalen Behörden im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren häufig auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass das gesamte Verfahren im Zusammenhang mit seiner Beschwerde 2003/4372 häufig durch angespannte Beziehungen zum Organ gekennzeichnet gewesen sei. Das Schreiben vom 8. Juni 2004 hätte daher in diesem Zusammenhang verstanden werden müssen, und der formale Aspekt der Nichtbeantwortung stellt im Vergleich zur Begründetheit seiner Beschwerden einen untergeordneten Aspekt dar.

5.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission ihr Versäumnis, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 zu antworten, damit begründet hat, dass i) ihrerseits kein Versäumnis in Bezug auf die angebliche Nichtveröffentlichung des Verweises auf ihre Entscheidung, ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten, auf ihrer Website vorgelegen habe und dass ii) der Beschwerdeführer bereits am 1. April 2004 von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden sei.

In diesem Zusammenhang möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass nach Überprüfung der Website der Kommission nach Angaben des Beschwerdeführers mitunter Verweise auf Aufforderungsschreiben der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat veröffentlicht werden. Andererseits scheint die Kommission nicht verpflichtet zu sein, solche Entsendungen vorzunehmen. Gemäß Artikel 12 der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (18) werden „die Entscheidungen der Kommission über Vertragsverletzungsverfahren innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme auf der Website des Generalsekretariats (...) veröffentlicht. Entscheidungen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an einen Mitgliedstaat zu richten oder den Gerichtshof anzurufen, werden ebenfalls in Form einer Pressemitteilung veröffentlicht, sofern die Kommission nichts anderes beschließt. Daher ist offenbar keine Verpflichtung vorgesehen, die Entscheidung über die Übermittlung eines Aufforderungsschreibens im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zu veröffentlichen.

5.6 Auch wenn daher der Umstand, dass die Entscheidung der Kommission, den Verweis auf ihre Entscheidung, den italienischen Behörden im Rahmen der Beschwerde 2003/4372 ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, nicht zu veröffentlichen, nicht als Unterlassung einer Verpflichtung ihrerseits angesehen werden kann, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass eine schriftliche Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 nicht erforderlich war. Außerdem könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2004 darüber informiert worden sei, dass die Kommission beschlossen habe, ein Aufforderungsschreiben an die italienischen Behörden zu richten, nicht rechtfertigen, dass das betreffende Schreiben nicht beantwortet worden sei. Das Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten, stellte daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Angesichts der Tatsache, dass die Kommission anerkannt hat, dass es angemessen gewesen wäre, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten, und dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen erklärt hat, dass der formale Aspekt der Nichtbeantwortung im Vergleich zum Inhalt seiner Beschwerde einen untergeordneten Aspekt darstelle, hält es der Bürgerbeauftragte jedoch nicht für erforderlich, eine kritische Bemerkung zu diesem Aspekt des Falles zu machen.

6 Die Klage des Beschwerdeführers

6.1 In seiner Beschwerde forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überdenken und ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.

6.2 In Anbetracht der oben in den Punkten 2.17, 3.5 und 4.10 getroffenen Schlussfolgerung scheint der Anspruch des Beschwerdeführers fehlgeschlagen zu sein.

7 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in Bezug auf die unter den Nummern 2, 3 und 4 dieses Beschlusses behandelten Behauptungen des Beschwerdeführers und in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers gegeben zu haben, dass die Kommission ihre Entscheidung überdenken sollte. Was die unter Nummer 5 dieses Beschlusses behandelte Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, so stellt die angebliche Nichtbeantwortung durch die Kommission offenbar einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Aus den unter Ziffer 5.6 dargelegten Gründen hält es der Bürgerbeauftragte jedoch nicht für erforderlich, eine kritische Bemerkung zu diesem Aspekt des Falles zu machen. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2004 war ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2290/2004/IP als eine Beschwerde registriert worden. Auf der Grundlage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2004 wurde jedoch eine zweite Beschwerde unter dem Aktenzeichen 2391/2004/IP registriert.

(2) ABl. L 145, S. 43.

(3) Rechtssache T-191/99, Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677.

(4) Rechtssache T-191/99, Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 68.

(5) Dabei handelte es sich um folgende drei Dokumente:

  1. ein Vermerk des Juristischen Dienstes zu einem bestimmten Vertragsverletzungsverfahren (das nach Ansicht der Kommission nicht der Fall war, an dem der Beschwerdeführer interessiert war), SEK(2004) 381;
  2. Protokoll einer Sondersitzung der Kabinettchefs über die regelmäßige Überprüfung der mutmaßlichen Vertragsverletzungsverfahren, SEK(2004) 393;
  3. Liste der mutmaßlichen Vertragsverletzungsverfahren mit den vorgeschlagenen Beschlüssen, SEK(2004) 396.

(6) "Der Zugang zu einem Dokument, das Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorabkonsultationen innerhalb des betreffenden Organs enthält, wird auch nach der Entscheidung verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung".

(7) KOM(2002) 141.

(8) Siehe Fußnote 5.

(9) "Der Zugang zu einem Dokument, das Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorabkonsultationen innerhalb des betreffenden Organs enthält, wird auch nach Erlass des Beschlusses verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung".

(10) ABl. L 145, S. 43.

(11) Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 48; Rechtssache T-84/03, Turco/Rat, Slg. 2004, II-4061, Randnr. 71.

(12) Siehe Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 271/2000/(IJH)JMA und zur Beschwerde 790/2003/GG (http://www.ombudsman.europa.eu).

(13) In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten teilte die Kommission ihm mit, dass sie am 16. März 2005 beschlossen habe, ein Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 2003/4372 einzuleiten.

(14) Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 63.

(15) ABl. L 46, S. 58.

(16) Siehe Beschlüsse des Europäischen Bürgerbeauftragten 412/2003/GG und 2403/2003/MF, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu).

(17) Verbundene Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Sison/Rat, Urteil vom 26. April 2005, noch nicht veröffentlicht, Rn. 62-63. Diese verbundenen Rechtssachen sind angefochten (C-266/05 P).

(18) KOM(2002) 141 endgültig.

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