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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2227/2004/MF gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2227/2004/MF - Geöffnet am Montag | 20 September 2004 - Empfehlung vom Freitag | 22 Juli 2005 - Entscheidung vom Montag | 06 März 2006
Am 14. März 2003 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 gegen die Entscheidung der Kommission über seine Reisekosten für eine Dienstreise ein. Da diese Beschwerde nie an die zuständigen Dienststellen weitergeleitet wurde, legte der Beschwerdeführer am 19. August 2003 eine weitere Beschwerde bei der Kommission ein. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission es versäumt habe, eine begründete Antwort auf seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zu geben.
Die Kommission machte geltend, dass die Nichtbeantwortung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 als stillschweigende Ablehnungsentscheidung gewertet werde.
In Anbetracht seines in früheren Fällen vertretenen Standpunkts, wonach es gute Verwaltungspraxis ist, dass die Anstellungsbehörde ausdrücklich auf alle Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 antwortet, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu geben, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
Der Bürgerbeauftragte richtete daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, wonach diese eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 geben sollte.
In ihrer ausführlichen Stellungnahme verwies die Kommission auf ihre begrenzten Ressourcen und argumentierte, dass die Möglichkeit, Rechtsmittel implizit zurückzuweisen, darauf abzielte, einen Handlungsspielraum zu gewährleisten, um Prioritäten in Bezug auf die Einhaltung einer guten Verwaltung festzulegen. Da die Möglichkeit stillschweigender Entscheidungen über die Zurückweisung von Beschwerden sowohl im Statut als auch in den nationalen Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten vorgesehen sei, könne die Ausübung dieser Möglichkeit nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden. In den vergangenen zwei Jahren habe es fünf stillschweigende Entscheidungen gegeben, mit denen Beschwerden von insgesamt 1 211 Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 zurückgewiesen worden seien. Die Kommission machte ferner geltend, dass in der Entscheidung über die Dienstreisekosten selbst die Gründe genannt worden seien, auf die sie gestützt worden sei.
Da sich die Kommission geweigert hatte, seinen Empfehlungsentwurf anzunehmen, hielt es der Bürgerbeauftragte für notwendig, auf Folgendes hinzuweisen:
Es ist eine gute Verwaltungspraxis, wenn die Anstellungsbehörde ausdrücklich auf Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 antwortet. In ihrer ausführlichen Stellungnahme hatte die Kommission nicht auf die Gründe eingegangen, auf die sich der Empfehlungsentwurf stützte. Die äußerst begrenzte Zahl stillschweigender Ablehnungsbeschlüsse scheint zu bestätigen, dass die begrenzten Mittel der Kommission die Kommission nicht dazu verpflichteten, keine ausdrücklichen Antworten auf solche Beschwerden zu geben. Darüber hinaus konnte zwar akzeptiert werden, dass die Kommission in der Lage sein sollte, Prioritäten in Bezug auf die ihr vorgelegten Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 festzulegen, doch wurde dadurch ihre Entscheidung, auf eine bestimmte Beschwerde überhaupt keine Antwort zu geben, nicht mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung vereinbar. Der Begriff des Missstands in der Verwaltungstätigkeit ist, wie die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bestätigt, weiter gefasst als der Begriff der Rechtswidrigkeit. Es genügte offensichtlich nicht, dass die Entscheidung der Kommission über die Reisekosten des Beschwerdeführers für seine Dienstreise die Gründe dafür enthielt. Wenn die Kommission diese Entscheidung für richtig hielt und alle erforderlichen Erläuterungen enthielt, hätte sie umso leichter eine mit Gründen versehene Entscheidung über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 treffen können. Da die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, die erste Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 ordnungsgemäß zu behandeln, hätte eine Antwort auf seine zweite Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 vom 19. August 2003 umso notwendiger sein müssen.
Der Bürgerbeauftragte bekräftigte daher seine Auffassung, dass nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung die Verwaltung verpflichtet sei, auf Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 schriftlich zu antworten, und dass diese Antwort innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist von vier Monaten zu übermitteln sei. Dass die Kommission dies im vorliegenden Fall nicht getan habe, stelle somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission erklärt hatte, dass er es für nicht sinnvoll halte, die Untersuchung seiner Beschwerde fortzusetzen, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es nicht angebracht sei, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit einer kritischen Bemerkung ab.
Straßburg, den 6. März 2006
Sehr geehrter Herr X.,
Am 15. Juli 2004 haben Sie gegen die Europäische Kommission Beschwerde eingelegt, weil sie auf Ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts keine begründete Antwort gegeben hat.
Am 20. September 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Am 19. Oktober 2004 haben Sie mir ein weiteres Schreiben zu Ihrer Beschwerde übermittelt. In diesem Schreiben haben Sie mich gebeten, den ersten Vorwurf Ihrer Beschwerde, wie in meinem Schreiben vom 20. September 2004 dargelegt, neu zu formulieren. Am 26. Oktober 2004 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde.
Am 9. November 2004 schrieb ich ein weiteres Schreiben an den Präsidenten der Kommission, in dem ich ihn über die Neuformulierung des ersten Vorwurfs Ihrer Beschwerde informierte und ihn aufforderte, vor dem 31. Dezember 2004 eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Kommission übermittelte ihre weitere Stellungnahme am 6. Januar 2005.
Am 12. Januar 2005 habe ich Ihnen die beiden Stellungnahmen der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 28. Februar 2005 übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.
Am 22. Juli 2005 habe ich einen Empfehlungsentwurf an die Kommission gerichtet. Sie wurden in einem Schreiben, das am selben Tag versandt wurde, darüber informiert.
Am 16. September 2005 haben Sie mir ein weiteres Schreiben übermittelt, in dem Sie darauf hingewiesen haben, dass der für Ihre Akte zuständige Kommissionsbeamte in einer E-Mail vom 6. Februar 2004 (die Sie beigefügt haben) bestätigt hat, dass er den Entwurf einer Antwort auf Ihre Beschwerde verfassen wird. Sie haben mich gebeten, dieses Element in der „endgültigen Fassung“ des Empfehlungsentwurfs zu berücksichtigen.
In meiner Antwort vom 10. Oktober 2005 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ein Empfehlungsentwurf trotz seines Titels ein endgültiger Text ist, in dem der Bürgerbeauftragte seine Ansichten dazu darlegt, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des betreffenden Organs vorliegt. Ich habe Ihnen ferner mitgeteilt, dass Sie, wenn Sie an Ihrer Behauptung festhalten möchten, dass die Kommission Ihre Beschwerde trotz ihrer Zusage und ihrer offensichtlichen Absicht, dies zu tun, nicht beantwortet hat, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen müssen. Schließlich habe ich Ihnen mitgeteilt, dass der Kommission eine Kopie Ihres weiteren Schreibens zur Kenntnisnahme übermittelt wird, was meine Dienststellen am selben Tag getan haben.
Am 15. November 2005 haben Sie mir ein weiteres Schreiben übermittelt, in dem Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie in Bezug auf diesen Aspekt des Falls keine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen möchten und dass Sie der Ansicht sind, dass das Hauptziel Ihrer Vorgehensweise erreicht wurde, d. h. dass das Organ Kenntnis von dem Missstand in der Verwaltungstätigkeit erlangt hat.
Am 21. November 2005 übermittelte mir die Kommission ihre ausführliche Stellungnahme zu meinem Empfehlungsentwurf. Ich habe sie Ihnen am 5. Dezember 2005 mit der Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 31. Dezember 2005 übermittelt. Am 14. Dezember 2005 haben Sie mir Ihre Anmerkungen übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Kommission. Im Juni 2002 begab er sich auf eine Mission. Nach Ansicht des Beschwerdeführers entsprach der Finanzbogen für seine Dienstreise nicht dem Leitfaden für Dienstreisen, und der Betrag der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit dieser Dienstreise entsprach nicht den Kosten, die ihm entstanden waren.
Am 14. März 2003 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde seine Beschwerde nie an die zuständigen Dienststellen weitergeleitet. Am 19. August 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission erneut eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ein. Seine Beschwerde wurde am 28. August 2003 von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission („GD Personal und Verwaltung“) registriert.
Zwischen Dezember 2003 und Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer mehrmals von der für seine Akte verantwortlichen Person kontaktiert, um sie zu vervollständigen. Während dieser Gespräche wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er eine begründete Antwort auf seine Beschwerde erhalten werde.
Im Mai 2004 kontaktierte der Beschwerdeführer die für seine Akte zuständige Person. Ihm wurde erneut mitgeteilt, dass er eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhalten werde.
Im Juni 2004 schrieb der Beschwerdeführer eine E-Mail an die zuständige Dienststelle der Kommission und bat um Informationen über den Stand der Bearbeitung seiner Beschwerde. Ferner telefonierte er mit dem zuständigen Referatsleiter der GD Personal und Verwaltung. Er wurde darüber informiert, dass die "[h]ighest Behörden entschieden hatten, dass keine begründete Antwort gegeben werden würde".
Am 15. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Er machte geltend, die Kommission habe ihm auf seine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts keine begründete Antwort gegeben. Außerdem habe ihm das Verhalten der Kommission das Recht genommen, beim Gericht Rechtsmittel einzulegen.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu erhalten.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Für die Teilnahme an der Sitzung der Leiter der Vertretungen an der Stelle seiner Dienstreise entschied sich der Beschwerdeführer für den Kauf eines Flugtickets mit dem APEX-Tarif in Höhe von 396,21 EUR, der niedriger war als der Standardtarif. Dieses Ticket erforderte jedoch, das Wochenende an der Stelle seiner Mission zu verbringen. Der Beschwerdeführer habe das geltende Verfahren zur Einführung seines Dienstreiseauftrags befolgt.
Am 14. März 2003 reichte der Beschwerdeführer über seinen unmittelbaren Vorgesetzten nach Eingang des Finanzbogens zu seiner Dienstreise am 18. Januar 2003 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. In dieser Beschwerde focht der Beschwerdeführer die Entscheidung der Kommission an, ihm gemäß Artikel VIII.1 des Leitfadens für Dienstreisen die Tagegelder für Freitag, den 14. Juni, Samstag, den 15. Juni und Sonntag, den 16. Juni 2002, nicht zu erstatten. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, seine Beschwerde an die Anstellungsbehörde weiterzuleiten.
Vier Monate später, nachdem er festgestellt hatte, dass seine Beschwerde nie beim Beschwerdereferat der Kommission eingegangen war, das für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zuständig ist, ersuchte der Beschwerdeführer den Mediator der Kommission, beim Leiter des Beschwerdereferates einzutreten.
Am 19. August 2003 reichte der Beschwerdeführer direkt eine zweite Beschwerde beim zuständigen Referat ein, die denselben Sachverhalt betraf wie die erste Beschwerde. Diese zweite Beschwerde wurde am 28. August 2003 unter dem Aktenzeichen R/517/03 registriert. Am 1. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung übermittelt.
Nach Angaben des Beschwerdeführers gab es von Dezember 2003 bis Februar 2004 häufige Telefongespräche zwischen ihm und dem für seine Akte zuständigen Beamten, bei denen dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er eine begründete Antwort auf seine Beschwerde erhalten werde.
Im Juni 2004, d. h. vier Monate nach der letzten Mitteilung des Beschwerdeführers an die Kommission, wandte er sich per E-Mail und anschließend telefonisch an die zuständige Dienststelle, um Informationen über den Stand der Bearbeitung seiner Beschwerde zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass gemäß der Eingangsbestätigung vom 1. Oktober 2003 eine fehlende Antwort der Anstellungsbehörde innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht wurde, als stillschweigende Ablehnungsentscheidung angesehen wurde.
Es sei bedauerlich, dass die erste Beschwerde des Beschwerdeführers an seinen unmittelbaren Vorgesetzten nie an das Beschwerdereferat weitergeleitet worden sei, das für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zuständig sei. Nachdem dieses Referat darüber informiert worden war, beschloss es, die zweite Beschwerde des Beschwerdeführers vier Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist im Interesse des Beschwerdeführers zu bearbeiten, um eine faire Behandlung der Beschwerden zu gewährleisten. Daher seien geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um den Fehler zu korrigieren, der sich aus einer unzureichenden Übertragung der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission ergeben habe.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Empfangsbestätigung zugesandt, in der ihm mitgeteilt wurde, dass i) die Anstellungsbehörde ab dem Tag der Einreichung der Beschwerde über eine Frist von vier Monaten verfügte, um ihm ihre mit Gründen versehene Entscheidung mitzuteilen; ii) wenn am Ende dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde eingegangen war, dies als stillschweigende Ablehnungsentscheidung anzusehen war; iii) der Beamte unter den in Artikel 91 des Statuts genannten Bedingungen (d. h. innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung oder dem Tag der stillschweigenden Entscheidung) beim Gericht ein Rechtsmittel gegen eine stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung einlegen konnte. Unter diesen Umständen konnte sich der Beschwerdeführer, der diese Regeln kennen sollte, nicht darüber im Klaren sein, dass das Fehlen einer mit Gründen versehenen Entscheidung der Kommission bis zum 28. Dezember 2003 als stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde angesehen und die gesetzliche Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht erster Instanz eröffnet wurde. Die zweite Beschwerde des Beschwerdeführers sei daher nach den geltenden Vorschriften behandelt worden. Dem Beschwerdeführer sei sein Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels vor dem Gericht nicht entzogen worden.
Ohne die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, sei darauf hingewiesen, dass dieser keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass der für seine Akte zuständige Beamte ihn ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt habe, dass über seine Beschwerde eine begründete Entscheidung ergehen werde. In den der Kommission vorliegenden Akten lagen keine Anhaltspunkte für eine solche Verpflichtung vor.
Es ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission, obwohl das Statut sie nicht dazu gezwungen hat, bemüht hat, in allen bei ihr eingelegten Rechtsmitteln eine mit Gründen versehene Entscheidung zu treffen. Angesichts der begrenzten Mittel und der großen Zahl von Rechtsmitteln kam es jedoch vor, dass dieser Praxis ausnahmsweise nicht gefolgt werden konnte, wofür sich die Kommission entschuldigte.
Weitere UntersuchungenDas Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten an die Kommission
Am 19. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu seiner Beschwerde. In diesem Schreiben forderte er den Bürgerbeauftragten auf, den ersten Vorwurf seiner Beschwerde neu zu formulieren. Es zeigte sich daher, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren. Am 9. November 2004 richtete der Bürgerbeauftragte daher ein weiteres Schreiben an den Präsidenten der Kommission, in dem er die erste Rüge der Beschwerde des Beschwerdeführers wie folgt umformulierte:
„Die Kommission hat es versäumt, dem Beschwerdeführer eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben, obwohl sie sich dazu verpflichtet und offensichtlich beabsichtigt hat, dies zu tun.“
Antwort der KommissionIn ihrer Antwort gab die Kommission zusammenfassend folgende Erklärungen ab:
Wie in der ersten Stellungnahme vom 26. Oktober 2004 ausgeführt, konnte nur festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorlegte, dass der für seine Akte zuständige Beamte ihn ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass über seine Beschwerde eine mit Gründen versehene Entscheidung ergehen würde. In der einschlägigen Akte, die sich im Besitz der Kommission befindet, oder in der Akte der beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde lagen diesbezüglich keine Beweise vor.
Die Kommission bekundete erneut ihre Bereitschaft, in allen bei ihr eingelegten Rechtsmitteln eine begründete Entscheidung zu treffen, und entschuldigte sich sowohl beim Bürgerbeauftragten als auch beim Beschwerdeführer dafür, dass dieser Praxis ausnahmsweise aus den in ihrer ersten Stellungnahme dargelegten Gründen nicht gefolgt werden konnte.
Stellungnahme des BeschwerdeführersBis zu dem zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERS
Der EmpfehlungsentwurfAm 22. Juli 2005 richtete der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Die Kommission sollte eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vom 19. August 2003 geben.
Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf folgende Erwägungen:
1 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben1.1 Der Beschwerdeführer ist Beamter der Kommission. Im Juni 2002 begab er sich auf eine Mission. Nach Ansicht des Beschwerdeführers entsprach der seinem Dienstreiseauftrag entsprechende Finanzbogen nicht dem Leitfaden für Dienstreisen, und der Betrag der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit dieser Dienstreise entsprach nicht dem, was er ausgegeben hatte. Am 14. März 2003 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Seine Beschwerde wurde nie an die zuständigen Dienststellen weitergeleitet. Am 19. August 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission erneut eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ein. Seine Beschwerde wurde am 28. August 2003 bei der Kommission registriert.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe es versäumt, ihm eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben. Am 19. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu seiner Beschwerde. In diesem Schreiben forderte er den Bürgerbeauftragten auf, seinem ersten Vorwurf folgenden (unterstrichenen) Punkt hinzuzufügen: "Die Kommission hat es versäumt, dem Beschwerdeführer eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben, obwohl sie sich dazu verpflichtet und offensichtlich beabsichtigt hat, dies zu tun".
1.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass es bedauerlich sei, dass die erste Beschwerde des Beschwerdeführers, die an seinen unmittelbaren Vorgesetzten gerichtet worden sei, nie an das Beschwerdereferat weitergeleitet worden sei, das für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zuständig sei. Nachdem dieses Referat darüber informiert worden war, beschloss es, die zweite Beschwerde des Beschwerdeführers vier Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist im Interesse des Beschwerdeführers zu bearbeiten, um eine faire Behandlung der Beschwerden zu gewährleisten. Daher seien geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um den Fehler zu korrigieren, der sich aus einer unzureichenden Übertragung der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission ergeben habe. Die Kommission erläuterte, dass dem Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung zugesandt worden sei, in der er i) davon unterrichtet worden sei, dass die Anstellungsbehörde ab dem Tag der Einlegung des Rechtsmittels über eine Frist von vier Monaten verfüge, um ihre mit Gründen versehene Entscheidung mitzuteilen, ii) dass, wenn am Ende dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde eingegangen sei, dies als stillschweigende Ablehnung der Beschwerde gewertet werde und iii) dass er unter den in Artikel 91 des Statuts genannten Voraussetzungen beim Gericht erster Instanz gegen eine stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung Rechtsmittel einlegen könne. Unter diesen Umständen konnte sich der Beschwerdeführer der Tatsache nicht entziehen, dass das Fehlen einer mit Gründen versehenen Entscheidung der Kommission bis zum 28. Dezember 2003 als stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung seines Rechtsmittels angesehen und die gesetzliche Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht erster Instanz eröffnet wurde.
1.3 Am 19. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten ein weiteres Schreiben im Zusammenhang mit seiner Beschwerde. In diesem Schreiben wies er darauf hin, dass die erste Rüge seiner Beschwerde wie folgt lauten sollte:
„Die Kommission hat es versäumt, dem Beschwerdeführer eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben, obwohl sie sich dazu verpflichtet und offensichtlich beabsichtigt hat, dies zu tun.“
1.4 Am 9. November 2004 wandte sich der Bürgerbeauftragte daher schriftlich an die Kommission, um sie aufzufordern, sich zu der vom Beschwerdeführer umformulierten Behauptung des Beschwerdeführers zu äußern.
1.5 In ihrer weiteren Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass, wie in der ersten Stellungnahme vom 26. Oktober 2004 ausgeführt, nur festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass der für seine Akte zuständige Beamte ihn ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt habe, dass über seine Beschwerde eine begründete Entscheidung ergehen werde. In der einschlägigen Akte, die sich im Besitz der Kommission befindet, oder in der Akte über die beim Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde lagen diesbezüglich keine Beweise vor.
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts "(…) die Behörde der betroffenen Person ihre begründete Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Beschwerde mitteilt. Geht nach Ablauf dieser Frist keine Antwort an den Beschwerdeführer ein, so gilt dies als stillschweigende Ablehnungsentscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf nach Artikel 91 eingelegt werden kann.
1.7 In seinen Entscheidungen zu den Beschwerden 1479/99/(OV)MM (1) und 729/2000/OV (2) vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es eine gute Verwaltungspraxis für die Anstellungsbehörde sei, ausdrücklich auf die Beschwerden von Gemeinschaftsbediensteten gemäß Artikel 90 des Statuts zu antworten. Er wies ferner darauf hin, dass die betreffende Person, wenn die Anstellungsbehörde dies nicht tue, durch die Regel, dass die fehlende Antwort eine ablehnende Entscheidung darstelle, vor weiteren Verzögerungen geschützt sei. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zielt diese Regel darauf ab, einem Beamten einen Rechtsbehelf zu bieten, wenn die Anstellungsbehörde keine ausdrückliche Antwort gibt, die Anstellungsbehörde jedoch nicht ermächtigt, von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze einer guten Verwaltung abzuweichen.
1.8 Im vorliegenden Fall hätte die Kommission dem Beschwerdeführer bis zum 28. Dezember 2003 antworten müssen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt habe, dass sie, obwohl das Statut sie nicht dazu zwinge, bestrebt sei, in allen bei ihr eingelegten Rechtsmitteln eine begründete Entscheidung zu treffen. Angesichts der begrenzten Mittel und der großen Zahl von Rechtsmitteln kann es jedoch vorkommen, dass diese Praxis unter außergewöhnlichen Umständen nicht befolgt wird. Die Kommission entschuldigte sich für diese Situation. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die begrenzten Ressourcen der Kommission und eine möglicherweise große Zahl von zu behandelnden Beschwerden keine ausreichenden Gründe dafür sind, dass die Kommission keine begründete Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers getroffen hat. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Kommission in ihren beiden Stellungnahmen sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Bürgerbeauftragten dafür entschuldigt hat, dass er keine begründete Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers getroffen hat. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch ferner fest, dass die Kommission in diesen Stellungnahmen die Gründe für ihre Entscheidung, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen, nicht erörtert hat. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wurde der Beschwerdeführer daher immer noch nicht über diese Gründe informiert. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vom 19. August 2003 zu geben, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
1.9 In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Kommission habe es versäumt, dem Beschwerdeführer eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben, trotz ihrer Verpflichtung und ihrer offensichtlichen Absicht, dies zu tun, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission erklärt hat, der Beschwerdeführer habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass der für seine Akte zuständige Beamte ihn ausdrücklich darüber informiert habe, dass es eine begründete Entscheidung über seine Beschwerde geben werde. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass der für die Akte des Beschwerdeführers zuständige Beamte ihn ausdrücklich darüber informiert habe, dass über seine Beschwerde eine begründete Entscheidung ergehen werde. Angesichts seiner Schlussfolgerung in Absatz 1 Nummer 8 ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.
2 Zum Vorwurf, das Verhalten der Kommission habe dem Beschwerdeführer das Recht genommen, beim Gericht Rechtsmittel einzulegen2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Verhalten der Kommission habe ihm das Recht genommen, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einzulegen.
2.2 Die Kommission führte aus, dass dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2003 eine Empfangsbestätigung übermittelt worden sei, in der sie ihm i) mitteilte, dass der Anstellungsbehörde eine Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingelegt worden sei, eingeräumt worden sei, um ihre mit Gründen versehene Entscheidung mitzuteilen, ii) dass, wenn am Ende dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde eingegangen sei, dies als stillschweigende Ablehnung der Beschwerde gewertet werde und iii) dass der Beamte unter den in Art. 91 des Statuts genannten Voraussetzungen beim Gericht ein Rechtsmittel gegen eine stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung einlegen könne.
2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsbestätigung ausreichende Informationen über sein Recht erhalten hat, beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel einzulegen. Er ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach dem 28. Dezember 2003 ein Rechtsmittel beim Gericht hätte einlegen können, wenn er dies gewollt hätte. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er zwischen Dezember 2003 und Februar 2004 mehrere Kontakte mit der für seine Akte bei der Kommission zuständigen Person gehabt habe und dass er bei diesen Gelegenheiten darüber informiert worden sei, dass er eine begründete Antwort auf seine Beschwerde erhalten werde. Der einzige relevante Beweis, der dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt wurde, ist jedoch eine Kopie der E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2004, in der der Beschwerdeführer auf ein Gespräch mit dem für seine Akte zuständigen Beamten verwies, das etwa drei Wochen zuvor stattgefunden hatte. Während dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer gemäß seiner E-Mail vom 9. Juni 2004 darüber informiert, dass die begründete Entscheidung über seine Beschwerde zur Unterzeichnung bereit sei. Selbst unter der Annahme, dass diese E-Mail als Beweis dafür angesehen werden könnte, dass die Kommission angegeben hatte, dass sie eine schriftliche Antwort auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 des Statuts geben würde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Informationen dem Beschwerdeführer im Mai 2004, d. h. nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht erster Instanz, übermittelt wurden. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Beweise vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass ihm das Verhalten der Kommission das Recht genommen hat, beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel einzulegen. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass es in Bezug auf diese Behauptung offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben hat.
Ausführliche Stellungnahme der KommissionIn ihrer ausführlichen Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf erklärte die Kommission, dass sie für ihre eigene Verwaltung ihrer begrenzten Ressourcen verantwortlich sei und dass die beträchtliche Anzahl von Beschwerden und die Möglichkeit, sie implizit abzulehnen, darauf abzielen, einen Handlungsspielraum zu gewährleisten, um Prioritäten für eine gute Verwaltung festzulegen. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass es in den vergangenen zwei Jahren fünf stillschweigende Entscheidungen über die Zurückweisung von Beschwerden von insgesamt 1211 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereichten Beschwerden gegeben habe (im Vergleich zu einer stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde im Jahr 2003 und vier stillschweigenden Entscheidungen über die Zurückweisung von Beschwerden im Jahr 2004). Dies zeigte eindeutig, dass die Kommission die Möglichkeit, stillschweigende Entscheidungen zur Zurückweisung von Beschwerden zu treffen, nur in sehr begrenztem Umfang nutzte.
Die Möglichkeit stillschweigender Entscheidungen über die Ablehnung von Beschwerden ist sowohl im Statut als auch in den nationalen Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese Möglichkeit könne daher nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Begründungspflicht, die Art. 90 Abs. 2 des Statuts nicht vorsieht. Nach Ansicht der Kommission hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Rechtsmittelfristen umgangen. Angesichts des Grundsatzes der Erforderlichkeit der verbindlichen gesetzlichen Fristen kann gegen die Entscheidung der Verwaltung, die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zurückzuweisen, jedoch kein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden.
Die Kommission teilte jedoch die Bedenken des Bürgerbeauftragten in Bezug auf begründete Entscheidungen und verwies auf Artikel 25 des Statuts. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung von Anfang an begründet, da, wie der Beschwerdeführer ausführte, der Grund, aus dem die Kommission beschlossen hatte, ihm drei weitere Tagegelder nicht zu erstatten, darauf beruhte, dass er sich entschieden hatte, ein Flugticket mit dem APEX-Tarif zu buchen - was ihn zwang, bis Sonntag zu bleiben - und nicht auf einen angekreuzten Standard.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er es, wie in seinem Schreiben vom 15. November 2005 erwähnt, für nicht sinnvoll halte, die Untersuchung seiner Beschwerde fortzusetzen. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass sich die ausführliche Stellungnahme der Kommission nicht mit seiner Behauptung befasse, dass die Kommission es versäumt habe, ihm eine mit Gründen versehene Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu geben, obwohl sie sich dazu verpflichtet habe und offensichtlich beabsichtige, dies zu tun. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erläuterte die Kommission ihre Politik in Bezug auf Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nur allgemein, ohne die spezifischen Aspekte des Falles zu berücksichtigen.
DER BESCHLUSS
1.1 Der Beschwerdeführer ist Beamter der Kommission. Im Juni 2002 begab er sich auf eine Mission. Nach Ansicht des Beschwerdeführers entsprach der seinem Dienstreiseauftrag entsprechende Finanzbogen nicht dem Leitfaden für Dienstreisen, und der Betrag der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit dieser Dienstreise entsprach nicht dem, was er ausgegeben hatte. Am 14. März 2003 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Seine Beschwerde wurde nie an die zuständigen Dienststellen weitergeleitet. Am 19. August 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission erneut eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ein. Diese Beschwerde wurde am 28. August 2003 bei der Kommission registriert. Am 15. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen des Fehlens einer begründeten Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vom 19. August 2003 ein. Der Beschwerdeführer beantragte, eine begründete Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu erhalten.
1.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Nichtbeantwortung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts als stillschweigende Ablehnungsentscheidung angesehen werde. Die Kommission führte weiter aus, es sei daran zu erinnern, dass sie, obwohl das Statut sie nicht dazu zwinge, bestrebt sei, in allen bei ihr eingelegten Rechtsmitteln eine mit Gründen versehene Entscheidung zu treffen. Angesichts seiner begrenzten Ressourcen und der großen Zahl von Rechtsmitteln kam es jedoch vor, dass diese Praxis in diesem Fall ausnahmsweise nicht befolgt werden konnte. Die Kommission entschuldigte sich dafür.
1.3 Am 22. Juli 2005 richtete der Bürgerbeauftragte nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, wonach diese eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts geben sollte.
1.4 In ihrer ausführlichen Stellungnahme teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie für die Verwaltung ihrer begrenzten Ressourcen zuständig sei. Er fügte hinzu, dass die Möglichkeit, Rechtsmittel stillschweigend zurückzuweisen, darauf abziele, einen Handlungsspielraum zu gewährleisten, um Prioritäten für eine gute Verwaltung festzulegen. Die Möglichkeit stillschweigender Entscheidungen über die Ablehnung von Beschwerden ist sowohl im Statut als auch in den nationalen Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese Möglichkeit könne daher nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden. In den beiden vorangegangenen Jahren gab es fünf stillschweigende Entscheidungen über die Zurückweisung von Beschwerden von insgesamt 1211 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereichten Beschwerden (im Vergleich zu einer stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde im Jahr 2003 und vier stillschweigenden Entscheidungen über die Zurückweisung von Beschwerden im Jahr 2004).
Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sie die Bedenken des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der Frage der mit Gründen versehenen Entscheidungen teile. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung, die Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei, die Gründe angegeben, auf die sie gestützt worden sei.
1.5 In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er es nicht für sinnvoll halte, die Untersuchung seiner Beschwerde fortzusetzen. Der Beschwerdeführer wies jedoch darauf hin, dass in der ausführlichen Stellungnahme der Kommission nicht auf seine Behauptung eingegangen werde, wonach die Kommission ihm keine begründete Antwort auf seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegeben habe.
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu seinem Empfehlungsentwurf an ihrem Standpunkt festhält, wonach das Fehlen einer Antwort auf eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang hält es der Bürgerbeauftragte für notwendig, auf Folgendes hinzuweisen:
1.7 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass er seinen Empfehlungsentwurf an die Kommission auf folgende Gründe gestützt hat: In seinen Entscheidungen über die Beschwerden 1479/99/(OV)MM und 729/2000/OV vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es eine gute Verwaltungspraxis für die Anstellungsbehörde sei, ausdrücklich auf die Beschwerden von Gemeinschaftsbediensteten gemäß Artikel 90 des Statuts zu antworten. Er wies ferner darauf hin, dass die betreffende Person, wenn die Anstellungsbehörde dies nicht tue, durch die Regel, dass die fehlende Antwort eine ablehnende Entscheidung darstelle, vor weiteren Verzögerungen geschützt sei. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zielt diese Regel darauf ab, einem Beamten einen Rechtsbehelf zu bieten, wenn die Anstellungsbehörde keine ausdrückliche Antwort gibt, die Anstellungsbehörde jedoch nicht ermächtigt, von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze einer guten Verwaltung abzuweichen. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, eine begründete Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vom 19. August 2003 zu geben, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf nicht auf die Gründe eingegangen ist, die er in seinem Empfehlungsentwurf dargelegt hat.
1.8 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission offenbar argumentiert, dass die Möglichkeit, Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts stillschweigend zurückzuweisen, aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen sowie der Notwendigkeit, einen Handlungsspielraum zu gewährleisten und Prioritäten für eine gute Verwaltung festzulegen, erforderlich sei. Die äußerst begrenzte Zahl stillschweigender Ablehnungsentscheidungen im Vergleich zur Gesamtzahl der eingereichten Beschwerden scheint jedoch zu bestätigen, dass die begrenzten Ressourcen der Kommission die Kommission nicht dazu verpflichten, keine ausdrücklichen Antworten auf solche Beschwerden zu geben. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Kommission über volle vier Monate verfügt, um eine solche Antwort zu geben. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass zwar akzeptiert werden kann, dass die Kommission in der Lage sein sollte, Prioritäten in Bezug auf die bei ihr eingereichten Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 festzulegen, dies jedoch nicht dazu führt, dass die Entscheidung der Kommission, auf eine bestimmte Beschwerde überhaupt keine Antwort zu geben, mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung vereinbar ist.
1.9 Drittens scheint die Kommission mit der Feststellung, dass es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit geben kann, weil die Möglichkeit stillschweigender Ablehnungsentscheidungen im Statut (und in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten) vorgesehen ist, zu argumentieren, dass Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur in Fällen bestehen können, in denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der Bürgerbeauftragte möchte in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass, wie das Gericht erster Instanz klargestellt hat, der Begriff des Missstands in der Verwaltungstätigkeit weiter gefasst ist als die bloße Rechtswidrigkeit (3). Während ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit sicherlich vorliegt, wenn eine Verwaltung gegen die für sie verbindlichen Rechtsvorschriften verstößt, schließt die Rechtskonformität einer Entscheidung die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit nicht aus.
1.10 In ihrer Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf machte die Kommission ferner geltend, dass in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 richte, die Gründe angegeben worden seien, auf die sie gestützt worden sei. Da das Verfahren nach Artikel 90 Absatz 2 jedoch darauf abzielt, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, zu überprüfen, reicht es offensichtlich nicht aus, dass die Entscheidung selbst die Gründe angegeben hat, auf die sie gestützt wurde. Außerdem hätte die Kommission, wenn sie diese Entscheidung für richtig hielt und alle erforderlichen Erläuterungen enthielt, umso leichter über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 entscheiden und dem Beschwerdeführer eine schriftliche Antwort auf diese Beschwerde übermitteln können.
1.11 Schließlich ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine Antwort auf seine zweite Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 vom 19. August 2003 umso notwendiger gewesen wäre, da die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, die erste Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 vom 14. März 2003 ordnungsgemäß zu behandeln.
1.12 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bekräftigt der Bürgerbeauftragte seine Auffassung, dass nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung die Verwaltung verpflichtet ist, auf Beschwerden, die ihr gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts übermittelt werden, schriftlich zu antworten, und dass diese Antwort innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist von vier Monaten zu übermitteln ist. Im vorliegenden Fall stellt daher das Versäumnis der Kommission, innerhalb der viermonatigen Frist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. August 2003 zu antworten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte macht im Folgenden eine kritische Bemerkung.
2 Schlussfolgerung2.1 Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts teilt die Anstellungsbehörde der Person, die eine interne Beschwerde eingereicht hat, ihre mit Gründen versehene Entscheidung innerhalb von vier Monaten mit. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung. Zwar sieht Art. 90 Abs. 2 des Statuts vor, dass die fehlende Antwort innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von vier Monaten als ablehnende Entscheidung gilt. Diese Regel soll den Bürger schützen, wenn eine Verwaltung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie gibt der Verwaltung in keiner Weise das Recht, von den Verpflichtungen abzuweichen, die sich aus den Grundsätzen der guten Verwaltung ergeben. Das Versäumnis der Kommission, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 vom 19. August 2003 zu antworten, stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
2.2 Nach Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung nach Abgabe eines Empfehlungsentwurfs und nach Erhalt der ausführlichen Stellungnahme des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung einen Bericht.
2.3 In seinem Jahresbericht für 1998 wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Möglichkeit für ihn, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, für seine Arbeit von unschätzbarem Wert sei. Er fügt hinzu, dass Sonderberichte daher nicht allzu häufig vorgelegt werden sollten, sondern nur in Bezug auf wichtige Angelegenheiten, in denen das Parlament tätig werden könne, um den Bürgerbeauftragten zu unterstützen (4). Der Jahresbericht 1998 wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt und vom Europäischen Parlament gebilligt.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission erklärt hat, dass er es für nicht sinnvoll halte, die Untersuchung seiner Beschwerde fortzusetzen. Unter diesen Umständen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es nicht angebracht ist, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen.
2.5 Der Bürgerbeauftragte wird der Kommission daher eine Kopie dieses Beschlusses übermitteln und eine kurze Zusammenfassung in den Jahresbericht 2006 aufnehmen, der dem Europäischen Parlament vorgelegt wird. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall somit ab.
2.6 Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Der Beschluss ist auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten unter folgender Adresse abrufbar: http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/991479.htm.
(2) Der Beschluss ist auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten unter folgender Adresse abrufbar: http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/000729.htm.
(3) Siehe verbundene Rechtssachen T-219/02 und T-337/02, Olga Lutz Herrera/Kommission, Slg. 2004, II, Randnr. 101. Siehe auch Rechtssache T-294/03, Jean-Louis Gibault/Kommission, Urteil vom 31. Mai 2005 (noch nicht veröffentlicht), Rn. 45.
(4) Jahresbericht 1998, S. 27-28.