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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1748/2004/(AJ)(DK)TN gegen das Europäische Amt für Personalauswahl


Straßburg, den 14. April 2005

Sehr geehrter Herr T.,

ich beziehe mich auf Ihre Beschwerde vom 8. Juni 2004 betreffend die Berichtigung Ihrer schriftlichen Prüfung im allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/LA/11/03. In Ihrer Beschwerde machten Sie geltend, dass Ihnen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) Ihr „Recht auf Beschwerde“ verweigert habe, indem Sie es versäumt hätten, Ihre schriftliche Prüfung d) im oben genannten Auswahlverfahren gründlich und unparteiisch zu überprüfen. Sie brachten vor, dass Ihr Test von wirklich unparteiischen und ordnungsgemäß qualifizierten Fachleuten erneut geprüft werden sollte und dass Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden sollten.

Am 23. September 2004 habe ich den Direktor des EPSO um Stellungnahme ersucht und Sie entsprechend informiert. Das EPSO übermittelte seine Stellungnahme am 8. Dezember 2004 in französischer Sprache und am 7. Januar 2005 eine Übersetzung ins Ungarische. Die Stellungnahme des EPSO wurde Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 21. Februar 2005 übermittelt haben. In Ihren Bemerkungen hielten Sie an Ihrer ursprünglichen Behauptung fest, wiesen jedoch darauf hin, dass Sie Ihre Beschwerde zurückziehen wollten.

Am 2. März 2005 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um Ihren Wunsch zu bestätigen, Ihre Beschwerde zurückzuziehen. Während des Telefongesprächs haben Sie bestätigt, dass Sie möchten, dass der Fall abgeschlossen wird, ohne dass der Bürgerbeauftragte eine Begründetheitsfeststellung vornimmt.

Entsprechend Ihrem Antrag schließe ich hiermit meine Untersuchung Ihrer Beschwerde ab. EPSO wird ebenfalls über meine Entscheidung informiert.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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