FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1509/2004/TN gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 14. April 2005

Sehr geehrter Herr H.,

Am 17. Mai 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die angebliche Untätigkeit der Europäischen Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag eingereicht.

Am 14. Juni 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 29. September 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 20. November 2004 übermittelt haben, mit zusätzlichen Informationen, die am 19. Februar 2005 übermittelt wurden.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Europäischen Bürgerbeauftragten ermächtigt, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf.

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten der Europäischen Kommission Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer ist ein britischer Landwirt, der die Milchquote, auf die er seiner Ansicht nach Anspruch hat, nicht erhalten hat.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den relevanten Fakten zusammenfassend um Folgendes:

Die britische Regierung wendet die Milchquotenregelung nicht gemäß den Gemeinschaftsverordnungen 1546/88 (1) und 857/84 (2) und insbesondere der Vorabentscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Thomsen (3) an.

Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs, dem 1984 eine Milchquote zugeteilt wurde. Die Quote wurde der Partnerschaft von Herrn & Frau V H. & Sohn als Milcherzeuger, der den Pächterbetrieb betreibt, zugewiesen. Am 27. Februar 1999 erwarb der Beschwerdeführer als Sohn der Partnerschaft einen eigenen Betrieb. Die Milcherzeugung wurde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften am 1. März 1990 vom alten auf den neuen Betrieb verlagert. Am selben Tag hörte Herr & Frau V H. auf, Erzeuger zu sein, aber der Beschwerdeführer produzierte weiterhin Milch auf dem neuen Hof in einer neuen Partnerschaft, die als WE & RA H. bekannt ist.

Die britischen Gerichte, der Vermieter, die britische Regierung und die Familie H. waren der Ansicht, dass keine der oben genannten Maßnahmen in Bezug auf die Milchquote rechtswidrig sei. Alle oben genannten Parteien vertraten auch die Auffassung, dass eine Übertragung eines Teils eines Betriebs im Einklang mit den europäischen Verordnungen erfolgte. Die Quote wurde WE & RA H. für eine Reihe von Jahren vom Agenten der britischen Regierung zugeteilt, in vollem Wissen, dass die Milchquote das Mietobjekt verlassen hatte.

Ein Schiedsspruch vom 15. Juli 1991 stellte jedoch fest, daß WE & RA H. und ihr neuer Betrieb trotz der Übertragung zwischen Herrn & Frau V H. & Sohn und WE & RA H. am 1. März 1990 nur für weniger als 0,1 % der Quote in Betracht kamen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Schiedsspruch die Milchquote WE & RA H. als Erzeuger zuweisen müssen, da der Pächter der alten Farm, Herr & Frau V H. & Son, nicht beabsichtigt habe, Milch zu produzieren. Stattdessen wurde die Milchquote dem Eigentümer der alten Farm, dem Staffordshire County Council, zugewiesen, obwohl der County Council den Betrieb nicht bewirtschaftete, keine Erzeuger war und nicht einmal beabsichtigte, Erzeuger zu werden. Dies widerspreche dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Thomsen. Darüber hinaus ging der Schiedsrichter durch die Zuteilung der Quote an den Staffordshire County Council über sein Mandat hinaus, das über die Aufteilung der Milchquote zwischen Herrn & Frau V H. & Sohn und WE & RA H. entscheiden sollte. Der zuständige britische Minister hat es versäumt, die Angelegenheit zu berichtigen. Die Kommission ihrerseits hat es versäumt, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2003 beantragt hatte, den Fall im Lichte des Thomsen-Falls erneut zu prüfen.

Der Antragsteller macht geltend, dass die Milchquoten regelmäßig von Eigentümern/Besatzern im Vereinigten Königreich umgesiedelt würden. Es ist den Mietern jedoch nicht gestattet, die Milchquoten zu verschieben, und dies stellt eindeutig eine Form der Diskriminierung zwischen den Erzeugern dar, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1546/88 heißt es: "Wenn ein oder mehrere Betriebsteile verkauft, verpachtet oder vererbt werden, wird die entsprechende Referenzmenge im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen auf die Erzeuger verteilt, die den Betrieb betreiben." Im Fall des Beschwerdeführers waren WE & RA H. nach der Übertragung der Quote am 1. März 1990 die einzigen Milcherzeuger und die einzige für die Milcherzeugung genutzte Fläche der neue Betrieb. Die Zuteilung der Milchquote an den Staffordshire County Council verstoße daher gegen das Gemeinschaftsrecht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Europäische Kommission habe es versäumt, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen, indem sie nicht gegen die Nichteinhaltung von Rechtsakten der Gemeinschaft und der Rechtsprechung zu Milchquoten durch das Vereinigte Königreich vorgegangen sei.

Der Beschwerdeführer fordert Entschädigung für erhebliche Verluste.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission
Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Unter Bezugnahme auf Artikel 195 EG-Vertrag und die Artikel 1.3 und 2.7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten macht die Kommission geltend, dass der Bürgerbeauftragte die vorliegende Beschwerde für unzulässig erklären sollte, da der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren oder Gerichtsurteilen im Vereinigten Königreich war und vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments behandelt wurde.

In jedem Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Beschwerde für unbegründet erklärt werden sollte, da der Fall des Beschwerdeführers immer dann nach bewährten Verfahren behandelt wurde, wenn die Kommission oder ein anderes europäisches Organ ihn geprüft hat. Auf der Grundlage von Artikel 195 EG-Vertrag gibt es daher keinen Grund für den Europäischen Bürgerbeauftragten, eine Untersuchung durchzuführen.

Hintergrund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer wandte sich bereits vor vielen Jahren bezüglich der britischen Milchquoten an die Kommission. Die jüngste Mitteilung des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit war sein Schreiben vom 1. Februar 2003, in dem er die Kommission aufforderte, den Thomsen-Fall, den er für identisch mit seinem eigenen Fall hielt, durchzusetzen. Es ging um die Frage, ob im Fall einer Übertragung dem Erzeuger oder dem Grundbesitzer eine Milchquote zugeteilt werden sollte. Nach Ansicht der Kommission wurde in dem Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet wurde, nichts erwähnt. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission lediglich auf, ihre Feststellungen zu einer Petition zu überdenken, die der Beschwerdeführer 1995 beim Europäischen Parlament eingereicht hatte (4). Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2003, in dem sie ausführlich und begründet darlegte, warum die Kommission dem Standpunkt des Beschwerdeführers in Bezug auf den Thomsen-Fall nicht zustimmte. Nach Auffassung der Kommission wurde damit das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 angemessen behandelt.

Zur Begründetheit der Rechtssache

Die Kommission nimmt die Annahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass er die auf dem zuvor gemieteten Betrieb (im Folgenden „alter Betrieb“) genutzte Milchquote frei auf den anschließend erworbenen Betrieb (im Folgenden „neuer Betrieb“) übertragen könnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung fast der gesamten Quote an den Kreisrat, den Eigentümer des alten Hofes, rechtswidrig gewesen sei und ihn als Pächter diskriminiert habe.

Die Kommission stimmt dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu, der keine Rechtsgrundlage hat und nicht durch den Sachverhalt des konkreten Falles gestützt wird. Damals galten die Bestimmungen der Verordnung 1546/88 der Kommission, Artikel 7, der gemäß Artikel 7 der Verordnung 857/84 des Rates erlassen wurde, mit der für die Übertragung von Betrieben ein Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der Milchquote hergestellt wurde. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88, der für die Übertragung eines gesamten Betriebs und für die Übertragung von Betriebsteilen gilt, sah Folgendes vor:

1. „Wird ein gesamter Betrieb verkauft, verpachtet oder vererbt, so wird die entsprechende Referenzmenge vollständig auf den Erzeuger übertragen, der den Betrieb übernimmt.“

2. „Werden ein oder mehrere Betriebsteile verkauft, verpachtet oder vererbt, so werden die entsprechenden Mengen im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten objektiven Kriterien auf die Erzeuger verteilt, die den Betrieb betreiben.“

In Anbetracht der vorstehenden Bestimmungen wurde der Schluss gezogen, dass "ein Landwirt, der sich als Milcherzeuger niederlassen möchte, einen Betrieb erwerben muss, dem eine Milchquote beigefügt ist (5)". Der Landwirt hat keinen absoluten Anspruch auf die Milchquote. Der Gerichtshof ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass "das durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützte Eigentumsrecht nicht das Recht umfasst, über einen Vorteil wie die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmengen, der sich nicht aus dem Vermögen oder der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Personen ergibt, gewinnbringend zu verfügen (6)". Im Falle einer Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt die Aufteilung der Quote auf die interessierten Parteien daher nicht unter Berücksichtigung der beteiligten natürlichen Personen, sondern "im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien".

Die Kommission erinnert daran, dass der Fall des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre von mehreren Behörden überprüft wurde. Ein Schiedsrichter war der erste, der es 1990 untersuchte. Damals unterschied sich die Haltung des Beschwerdeführers von der jetzigen dadurch, dass er sich nicht auf die Freiheit berief, seine Quote von einem landwirtschaftlichen Betrieb auf einen anderen zu verlagern, sondern dass "die Änderung der Identität der Partnerschaft und die Änderung der Produktion und die Übertragung der Produktion von [dem alten landwirtschaftlichen Betrieb] auf [den neuen landwirtschaftlichen Betrieb] keine Änderung der Besetzung eines Teils eines Betriebs gemäß [dem britischen Recht] darstellten". Aus diesem Vorbringen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht unbekannt war, dass sein Fall im Rahmen der Vorschriften über die Übertragung eines Betriebs zu behandeln war.

Der Schiedsrichter kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf den alten Betrieb im Zeitraum vom 12. Februar 1990 bis zum 25. März 1990 drei Besetzungswechsel stattgefunden hätten. Bei der Aufteilung der Milchquoten zwischen den beiden Betrieben, d. h. dem alten und dem neuen Betrieb, wendete der Schiedsrichter die in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegten Kriterien an, die sich auf "die in den fünf Jahren vor dem Wechsel der Erwerbstätigkeit für die Milcherzeugung genutzten Flächen" beziehen. Der Schiedsrichter kam daher zu dem Schluss, dass die Zuweisung der Milchquote an den neuen Betrieb minimal wäre. Die Berechnung des Schiedsrichters auf der Grundlage der Flächen der betroffenen Betriebe und des Zeitpunkts ihrer Besetzung führte dazu, dass der überwiegende Teil der Milchquote dem alten Betrieb zugewiesen wurde. Dementsprechend erfolgte die Zuteilung der Milchquote nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88, d. h. „im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten objektiven Kriterien“.

Der Schiedsspruch wurde vom County Court und dem Court of Appeal überprüft. Letztere Entscheidung wurde endgültig, da eine weitere Berufung an das House of Lords nicht gewährt wurde. Das Berufungsgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen der Veränderungen in der Besetzung der beiden Betriebe zurück, indem es feststellte: "Wenn A und B und C eine Produktionseinheit für Milchquotenzwecke besetzen und A und B ausscheiden, wodurch die Partnerschaft beendet wird, gibt es /.../ eindeutig einen Berufswechsel, wenn C und D eine neue und eigenständige Partnerschaft eingehen und eine Beschäftigung aufnehmen. /.../ Daraus ergibt sich eindeutig /.../, dass, wenn in den Verordnungen von "Übertragung" die Rede ist, sie von Beruf und nicht von Rechtstiteln sprechen. Ich komme daher zu dem Schluss, dass der Berufswechsel Anfang März eine vergleichbare Rechtswirkung wie ein Verkauf, eine Verpachtung oder eine Übertragung durch Erbschaft hatte. Aus diesem Grunde würde ich auch /.../ die Beschwerde zurückweisen."

Die Kommission ist der Auffassung, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer nun der Auffassung ist, dass er alleiniger Eigentümer der Milcherzeugungstätigkeit und der damit verbundenen Quote des alten Betriebs war und diese auf den neuen Betrieb übertragen konnte, diese Auffassung leider nicht mit dem Begriff der Milchquote gemäß den Gemeinschaftsverordnungen übereinstimmt. Der Beschwerdeführer berücksichtigte den Zusammenhang zwischen der Quote und dem Betrieb nicht und unterschätzte die Folgen der Änderungen, die durch die aufeinanderfolgenden Partnerschaften, die die beiden Betriebe ausbeuteten, vorgenommen wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Mieter diskriminiert worden, ist daher unbegründet. Die Aufteilung der Milchquote auf die beiden Betriebe erfolgte unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Flächen und der Dauer ihrer Nutzung, wobei die persönliche Qualität des Eigentümers oder Pächters keine Rolle spielte.

Nach Ansicht der Kommission bestätigt der Thomsen-Fall nur die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs und rechtfertigt keine erneute Prüfung des Falls des Beschwerdeführers.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht zusammenfassend folgende zusätzliche Bemerkungen:

Der Staffordshire County Council erhielt die Milchquote, obwohl er nie beabsichtigte, das Land für die Milchproduktion wieder zu vermieten. Stattdessen füllte der County Council ein Formular des Milk Marketing Board aus, in dem gefordert wurde, dass die Milchquote an seiner Büroadresse registriert wird, von wo aus der County Council die Milchquote für einen beträchtlichen Gewinn verpachtete. Diese Maßnahmen stehen im Widerspruch zur Rechtssache Thomsen, in der es heißt, dass die Milchquoten den Erzeugern und nicht den Flächen zugeteilt werden müssen, die nicht für die Milcherzeugung genutzt werden.

Die (7) Leitlinien der MAFF an ihren Vertreter, das Milk Marketing Board, lauteten, dass Milchquoten von einzelnen Erzeugern verschoben werden könnten. Der Milchvermarktungsausschuss teilte die Milchquote dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, d. h. der Partnerschaft WE & RA H., im neuen Betrieb zu. Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 bezeichnete MAFF WE & RA H. als Erwerber und Herrn & Frau V H. & Sohn als Übertragenden. Die Familie H. wurde jedoch vom Vertreter des MAFF darüber informiert, dass eine Übertragung eines Teils eines Betriebs nicht stattgefunden hatte, und der Beschwerdeführer bekämpfte den Fall auf der Grundlage dieses Ratschlags. Gemäß der Verordnung 1546/88 können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften festlegen, was im Vereinigten Königreich bedeutet, dass sich der Veräußerer und der Erwerber untereinander auf eine Übertragung einer Milchquote einigen können (Statutory Instruments 1989, Schedule 4, Regulation 1 (3)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (8) können Milchquoten innerhalb der Mitgliedstaaten übertragen werden, d. h. eine Milchquote kann von einem Erzeuger anderswo verwendet werden. Im vorliegenden Fall könnte daher die Partnerschaft von Herrn und Frau V. H. & Son die Milchquote von einem Betrieb auf einen anderen innerhalb des Betriebs verlagern.

Der Schiedsrichter wies die Milchquote gemäß dem Thomsen-Fall "Land" und nicht "Erzeugern" zu. Jede Zuteilung der Milchquote an den alten Betrieb war rechtswidrig, da dieser Betrieb nicht für die Milcherzeugung genutzt werden sollte. Der Gerichtshof des Vereinigten Königreichs hat sich jedoch nur mit der Frage befasst, ob eine Übertragung eines Betriebs stattgefunden hat, und sich geweigert, über die Frage zu entscheiden, ob die Milchquote auf Flächen oder auf einen Erzeuger aufgeteilt werden sollte.

Der Beschwerdeführer fragt sich, wie der Staffordshire County Council an einem Schiedsverfahren beteiligt sein könnte, da er nie beabsichtigte, die alte Farm für die Milchproduktion zu nutzen. Er fragt sich auch, warum die H.s sich nicht untereinander auf die Übertragung der Milchquote einigen durften, als der Milk Marketing Board diese Vorgehensweise ursprünglich akzeptierte. Aber vor allem fragt er sich, warum die Kommission nicht gegen die britischen Behörden vorgegangen ist, weil sie die Gesetze der EU und des Vereinigten Königreichs ständig ignoriert haben.

DER BESCHLUSS

1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde

1.1 Die Kommission vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Beschwerde gemäß Artikel 195 EG-Vertrag und den Artikeln 1.3 und 2.7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt werden sollte, da der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren oder Gerichtsurteilen im Vereinigten Königreich war und vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments behandelt wurde. Die Kommission macht ferner geltend, dass die Beschwerde in jedem Fall für unbegründet zu erklären sei, da die Kommission den Fall des Beschwerdeführers nach bewährten Verfahren behandelt habe und daher auf der Grundlage von Artikel 195 EG-Vertrag kein Grund für den Europäischen Bürgerbeauftragten bestehe, eine Untersuchung durchzuführen.

1.2 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass es in dem ihm vorliegenden Fall um ein angebliches Versäumnis der Kommission geht, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen. Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Auffassung, dass die Frage des angeblichen Versäumnisses der Kommission in dieser Hinsicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war. In Bezug auf die Frage, ob die Kommission bei der Behandlung des Falls des Beschwerdeführers im Einklang mit bewährten Verfahren gehandelt hat, ist dies die Frage, über die der Bürgerbeauftragte im Anschluss an seine Untersuchung zu entscheiden hat. Das Argument der Kommission, sie habe im Einklang mit bewährten Verfahren gehandelt, betrifft die Begründetheit des Falls und erlaubt es dem Bürgerbeauftragten nicht, die Beschwerde für unbegründet zu erklären, ohne den Fall zu analysieren.

1.3 In Bezug auf das Argument der Kommission, der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments habe sich bereits mit dem Fall befasst, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass seine ständige Praxis darin besteht, zu berücksichtigen, dass es keinen Grund für eine Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten gibt, wenn sich bereits eine andere zuständige Stelle mit der Angelegenheit befasst hat. Im vorliegenden Fall scheint sich der Petitionsausschuss jedoch nicht mit der beanstandeten Angelegenheit befasst zu haben, d. h. mit dem angeblichen Versäumnis der Kommission, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen.

1.4 Der Bürgerbeauftragte akzeptiert daher die Argumente der Kommission zur Zulässigkeit der Beschwerde nicht und wird sich daher im folgenden Teil 2 mit der Begründetheit des Falls befassen.

2 Zum angeblichen Versäumnis, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen

2.1 Die Beschwerde betrifft die Behandlung der Bedenken des Beschwerdeführers durch die Kommission, dass die britische Regierung das Milchquotensystem nicht gemäß den Gemeinschaftsverordnungen 1546/88 und 857/84 und der Vorabentscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Thomsen (9) betreibt. Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs, dem eine Milchquote im Rahmen der Partnerschaft von Herrn &amp, Frau V. H. &amp, Sohn als Milcherzeuger des landwirtschaftlichen Betriebs („alter Betrieb“) zugeteilt wurde. Am 27. Februar 1999 erwarb der Beschwerdeführer als Sohn der Partnerschaft einen eigenen Betrieb (im Folgenden „neuer Betrieb“). Die Milcherzeugung wurde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften am 1. März 1990 vom alten auf den neuen Betrieb verlagert. Am selben Tag hörte Herr & Frau V H. auf, Erzeuger zu sein, aber der Beschwerdeführer produzierte weiterhin Milch auf dem neuen Hof in einer neuen Partnerschaft, die als WE & RA H. bekannt ist. 1991 entschied ein Schiedsspruch, der später von den britischen Gerichten bestätigt wurde, dass WE & RA H. und die neue Farm trotz der Übertragung zwischen Herrn & Frau V H. & Son und WE & RA H. am 1. März 1990 nur für weniger als 0,1% der Quote in Frage kamen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Schiedsspruch die Milchquote WE & RA H. als Erzeuger zuweisen müssen, da der Pächter der alten Farm, Herr & Frau V H. & Son, nicht beabsichtigt habe, Milch zu produzieren. Stattdessen wurde die Milchquote dem Eigentümer der alten Farm, dem Staffordshire County Council, zugewiesen, obwohl der County Council den Betrieb nicht bewirtschaftete, keine Erzeuger war und nicht einmal beabsichtigte, Erzeuger zu werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht dies dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Thomsen. Die Kommission hat es jedoch versäumt, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2003 beantragt hatte, seinen Fall im Lichte des Thomsen-Falls zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Europäische Kommission habe es versäumt, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen, indem sie nicht gegen die Nichteinhaltung von Rechtsakten der Gemeinschaft und der Rechtsprechung zu Milchquoten durch das Vereinigte Königreich vorgegangen sei.

2.2 Die Kommission erinnert an das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003, in dem er die Kommission aufforderte, den Thomsen-Fall, den er für identisch mit seinem eigenen Fall hielt, durchzusetzen. Die Kommission erklärt, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2003 geantwortet und ausführlich und begründet dargelegt habe, warum die Kommission dem Standpunkt des Beschwerdeführers in Bezug auf den Thomsen-Fall nicht zustimme. Nach Auffassung der Kommission wurde damit das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 angemessen behandelt.

Was den Inhalt der Bedenken betrifft, die der Beschwerdeführer ihm zur Kenntnis gebracht hat, verweist die Kommission auf die damals geltende Verordnung 1546/88, Artikel 7.2, in dem festgelegt ist, dass im Falle einer Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils die Aufteilung der Quote auf die interessierten Parteien nicht unter Berücksichtigung der beteiligten natürlichen Personen erfolgt, sondern "im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien". Die Kommission erinnert daran, dass die Zuweisung der Milchquote durch den Schiedsrichter, die von den Gerichten des Vereinigten Königreichs bestätigt wurde, auf den Kriterien beruhte, die in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt sind und sich auf "die in den fünf Jahren vor dem Berufswechsel für die Milcherzeugung genutzten Flächen" beziehen. Die Berechnung des Schiedsrichters auf der Grundlage der Flächen der betroffenen Betriebe und des Zeitpunkts ihrer Besetzung führte dazu, dass der überwiegende Teil der Milchquote dem alten Betrieb zugewiesen wurde. Dementsprechend erfolgte die Zuteilung der Milchquote nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88, d. h. „im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten objektiven Kriterien“.

Die Kommission macht geltend, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen der Quote und dem Betrieb nicht berücksichtigt und die Folgen der durch die aufeinanderfolgenden Partnerschaften, die die beiden landwirtschaftlichen Betriebe bewirtschafteten, vorgenommenen Änderungen unterschätzt. Nach Ansicht der Kommission wurde die Aufteilung der Milchquote zwischen den beiden Betrieben unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Flächen und der Dauer ihrer Nutzung vorgenommen, wobei die persönliche Qualität des Eigentümers oder Pächters keine Rolle spielte. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Mieter diskriminiert.

2.3 Bevor der Bürgerbeauftragte eine Analyse der von den Parteien vorgebrachten Argumente vornimmt, möchte er daran erinnern, dass sich seine Untersuchung darauf beschränkt, zu untersuchen, ob die Kommission bei der Bearbeitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 und bei der Nichtergreifung von Maßnahmen gegen das Vereinigte Königreich im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen und im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Beschwerde um das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 und die Reaktion der Kommission auf dieses Schreiben dreht. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Februar 2003 auf seine Petition an das Europäische Parlament bezieht, in der er erklärt, dass die Kommission "entschieden hat, dass in [seinem] Fall dem Grundbesitzer die Milchquote zugeteilt werden sollte", und dass die Kommission "ihre Petition zurückgewiesen hat, in der sie erklärt hat, dass [er] zwar der Erzeuger war, [er] aber keinen Anspruch auf die Milchquote hatte". Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung auf der Grundlage 1) des Thomsen-Falls, 2) der Tatsache, dass der britische Schiedsrichter bei der Zuteilung der Quote über sein Mandat hinausgegangen ist, und 3) der Tatsache, dass es den Pächtern im Vereinigten Königreich nicht gestattet ist, Milchquoten auf die gleiche Weise zu verschieben wie den Erzeugern, die Eigentümer ihrer landwirtschaftlichen Flächen sind, zu überdenken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rechtssache Thomsen mit seiner eigenen Situation identisch sei und dass der Gerichtshof in der Rechtssache Thomsen entschieden habe, dass die Milchquote beim Pächter/Erzeuger verbleiben sollte, wenn der Grundbesitzer am Ende eines Pachtverhältnisses nicht beabsichtige, Milch zu erzeugen.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort vom 7. März 2003 an die Feststellungen des Rechnungshofs in der Rechtssache Thomsen erinnert, wonach der Vermieter nach Ablauf eines Pachtvertrags nur dann eine Milchquote erwerben darf, wenn er Milcherzeuger ist oder wenn er die im Betrieb verfügbare Quote auf einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger ist. Die Kommission erklärt jedoch, dass sie nicht mit der Auslegung des Thomsen-Falls durch den Beschwerdeführer einverstanden ist, d. h., dass die Quote beim Leasingnehmer/Erzeuger verbleibt, wenn der Leasinggeber zum Zeitpunkt des Auslaufens des Leasingverhältnisses kein Milcherzeuger ist. Die Kommission weist darauf hin, dass an das Grundstück eine Milchquote geknüpft sei und dass der Pächter/Erzeuger bei Ablauf eines Pachtvertrags keinen Anspruch auf Beibehaltung der Quote habe, da der Vermieter kein Milcherzeuger sei. Die Bedeutung der Rechtssache Thomsen beziehe sich auf die Ereignisse nach einer Neuzuweisung der Quote an den Leasinggeber. Sollte der Verpächter es versäumen, innerhalb der angemessenen Frist entweder die Milcherzeugung wiederaufzunehmen oder eine neue Übertragung des Betriebs und der Quote vorzunehmen, so wird die Quote in die nationale Reserve zurückgeführt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Schiedsrichter über sein Mandat hinausgehe, führt die Kommission aus, sie könne sich nur aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht äußern, auf deren Grundlage sie der Auffassung sei, dass kein Grund bestehe, Herrn und Frau H. & Son die Milchquote zuzuerkennen. Herr und Frau H. & Son hatten die Milcherzeugung vor Ablauf des Pachtvertrags eingestellt und überdies die dem Pachtbetrieb zugeordnete Quote angeblich auf einen gesonderten Betrieb übertragen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sie dem Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit nicht behilflich sein kann.

2.5 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers gegen die Kommission auf der Auffassung beruht, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Milchquote dem Beschwerdeführer und seinem neuen landwirtschaftlichen Betrieb hätten zuteilen müssen, um dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung und Klärung in der Rechtssache Thomsen zu entsprechen, und sie nicht dem Bezirksrat hätten zuteilen dürfen. Um festzustellen, ob die Kommission im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen und innerhalb der Grenzen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat, wenn sie sich mit der Angelegenheit befasst, muss der Bürgerbeauftragte seine eigene Beurteilung der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit dem Fall vornehmen. Der Bürgerbeauftragte hat daher das verfügbare Material sorgfältig geprüft und ist zu den folgenden Schlussfolgerungen gelangt.

2.6 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten bedeutet der Begriff "Betrieb" offenbar alle Produktionseinheiten, die von einem Hersteller betrieben werden. Ein Betrieb kann somit aus mehreren Betrieben bestehen. Ein "Erzeuger" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die einen Betrieb bewirtschaften (10). Es scheint, dass der Beschwerdeführer den neuen Betrieb im Februar 1990 gekauft hat und dass der alte und der neue Betrieb für kurze Zeit zusammen als ein Betrieb im Rahmen einer einzigen Partnerschaft betrieben wurden. Die Pacht des alten Betriebs scheint im März 1990 ausgelaufen zu sein, was eine Übertragung eines Teils des Betriebs (d. h. des alten Betriebs, der wieder in die Hände des County Council geht) impliziert. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 sollte die Milchquote "im Verhältnis zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten objektiven Kriterien auf die Erzeuger verteilt werden, die den Betrieb betreiben". Es scheint, dass das Vereinigte Königreich als objektive Kriterien "die in den fünf Jahren vor dem Berufswechsel für die Milcherzeugung genutzten Flächen" festgelegt hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass in den fünf Jahren vor der Übertragung eines Teils des Betriebs die Milcherzeugung im Rahmen der betreffenden Quote überwiegend im alten Betrieb erfolgt war, scheint der Schiedsrichter den überwiegenden Teil der Milchquote dem alten Betrieb und dem Kreisrat zugerechnet zu haben.

In Bezug auf die Rechtssache Thomsen nimmt der Bürgerbeauftragte die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (11) bei Ablauf eines Pachtvertrags für einen Milcherzeugungsbetrieb die damit verbundene Milchquote grundsätzlich nur dann an den Verpächter zurückgeht, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers besitzt. Der Gerichtshof führt jedoch weiter aus, daß Artikel 7.2 nicht so ausgelegt werden könne, daß er dem Verpächter verwehre, den Betrieb auf einen dritten Milcherzeuger mit der diesem Betrieb zugewiesenen Milchquote zu übertragen, wenn er selbst nicht beabsichtige, die Milcherzeugung nach Ablauf des Pachtvertrags fortzusetzen. Diesbezüglich ist ein vorübergehender Erwerb der Milchquote durch einen nicht produzierenden Verpächter gemeinschaftsrechtlich zulässig, jedoch so kurz wie möglich (12).

2.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hält der Bürgerbeauftragte die Analyse der Kommission zur Lage des Beschwerdeführers nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Vereinigten Königreichs zum betreffenden Zeitpunkt für angemessen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Thomson-Fall - der der entscheidende Punkt der Beschwerde ist - die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und nicht die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 betrifft. Der Bürgerbeauftragte hält jedoch die Feststellung der Kommission, dass Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 auf der Grundlage der Rechtssache Thomsen nicht dahin ausgelegt werden kann, dass eine Milchquote bei einem milcherzeugenden Pächter verbleibt, wenn der Eigentümer des Grundstücks, auf das sich die Quote bezieht, am Ende eines Pachtverhältnisses nicht beabsichtigt, Milch zu erzeugen, für angemessen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die höchste Instanz für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist.

2.8 In Anbetracht des Vorstehenden scheint die Kommission im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen und im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt zu haben, als sie zu dem Schluss kam, dass sie dem Beschwerdeführer trotz des Thomsen-Falls in der Angelegenheit, die ihn beunruhigt, nicht behilflich sein kann. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.

3 Die Klage des Beschwerdeführers

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Kommission ihn für erhebliche Verluste entschädigen solle.

3.2 In Anbetracht der Feststellung in Ziffer 2.8 ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.

4 Weitere Argumente des Beschwerdeführers

4.1 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission geltend macht, dass der Staffordshire County Council die Milchquote an seiner Büroadresse registriert habe, von wo aus er sie für einen beträchtlichen Gewinn verpachtet habe. Der Beschwerdeführer fragt sich auch, wie der Bezirksrat Partei des Schiedsverfahrens sein könnte und warum die H.s sich untereinander nicht auf die Übertragung der Milchquote einigen durften.

4.2 Was die Frage der Verpachtung der Milchquote betrifft, so scheint der Beschwerdeführer die Kommission nicht darauf aufmerksam gemacht zu haben. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht berechtigt, die möglichen Maßnahmen der Kommission in dieser Angelegenheit zu untersuchen. Liegen dem Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die derzeitige Praxis in Bezug auf die Verpachtung von Milchquoten vor, würde der Bürgerbeauftragte vorschlagen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit direkt an die Kommission wendet.

4.3 In Bezug auf das Schiedsverfahren und die Vereinbarung über die Übertragung der Milchquote zwischen den Parteien scheint der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs diese Angelegenheiten in einer Weise behandelt hätten, die gegen das zu diesem Zeitpunkt geltende Gemeinschaftsrecht verstoße. Der Bürgerbeauftragte schlägt daher vor, dass der Beschwerdeführer in diesen Fragen weitere Antworten oder Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene sucht.

5 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68.

(2) Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(3) Rechtssache C-401/99, Peter Heinrich Thomsen gegen Amt für ländliche Räume Husum (Vorabentscheidungsersuchen), Slg. 2002, I-5775.

(4) Petition Nr. 320/95.

(5) Rechtssache C-2/92, Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 20. April 1993, Slg. 1994, I-955, Randnr. 2.

(6) Rechtssache C-2/92, The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Dennis Clifford Bostock (Vorabentscheidungsersuchen), Slg. 1994, I-955, Randnr. 19.

(7) Das ehemalige britische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung.

(8) Rechtssache C-5/88, Hubert Wachauf gegen Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Vorabentscheidungsersuchen), Slg. 1989, 2609, Randnr. 13.

(9) Rechtssache C-401/99, Peter Heinrich Thomsen gegen Amt für ländliche Räume Husum (Vorabentscheidungsersuchen), Slg. 2002, I-5775.

(10) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(11) Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Einführung einer Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(12) Rechtssache C-401/99, Peter Heinrich Thomsen gegen Amt für ländliche Räume Husum (Vorabentscheidungsersuchen), Slg. 2002, I-5775, Randnrn. 41-43.

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!