# Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1434/2004/PB gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: null
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/2197)
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Straßburg, den 17. Dezember 2007
Sehr geehrter Herr S.,
am 28. April 2004 reichten Sie bei mir eine Beschwerde gegen die Kommission wegen Ablehnung Ihres Zweitantrags auf Zugang zu Dokumenten vom 20. April 2004 ein.
Am 25. Juni 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter.
Am 15. Dezember 2004 ersuchte ich die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme zu einem Vorwurf, den ich ursprünglich abgewiesen hatte, weil interne Rechtsbehelfe noch nicht ausgeschöpft waren.
Die Kommission übersandte mir ihre erste Stellungnahme am 6. Dezember 2004. Ich übermittelte Ihnen diese Stellungnahme mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 15. Dezember 2004 übersandten.
Die Kommission übersandte mir ihr zweites Paket von Anmerkungen am 23. Februar 2005. Ich übermittelte Ihnen diese mit der Bitte um Anmerkungen. Sie sandten eine Antwort per E-mail am 26. Februar 2005.
Am 22. Juni 2005 wandte ich mich an Sie, um einen in Ihrer Beschwerde angesprochenen Punkt zu klären. Sie antworteten am 6. Juli 2005.
Am 12. Mai 2006 unterbreitete ich der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.
Die Kommission antwortete am 1. August 2006, und ich übermittelte Ihnen diese Antwort mit der Bitte um Anmerkungen. Am 8. August 2006 richtete ich ein weiteres Ersuchen um Auskünfte an die Kommission.
Am 21. November 2006 teilten Sie mir mit, dass Sie in Ihren verschiedenen Streitsachen mit der Kommission eine Vermittlung wünschen. Am 2. Februar 2007 antwortete ich auf Ihr Schreiben und teilte Ihnen mit, dass ich die Rolle eines Vermittlers nicht wahrnehmen kann.
Am 7. März und 8. April 2007 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen zu der Antwort der Kommission auf meinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.
Aufgrund der besonderen Umstände in Bezug auf Ihre vorliegende und Ihre sonstigen Beschwerden wurde die Untersuchung in der Zeit vom 14. Mai bis 6. September 2007 ausgesetzt.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
Ich möchte mich für die bei unserer Bearbeitung Ihrer Beschwerde eingetretenen Verzögerungen entschuldigen.
DIE BESCHWERDE
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Der Beschwerdeführer ist Beamter bei der Europäischen Kommission und hat im Rahmen einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Zugang zu Kommissionsdokumenten beantragt. Seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 betraf eine Entscheidung der Kommission über seine Nichtbeförderung, an der mehrere Dienststellen der Kommission, für die der Beschwerdeführer tätig war, beteiligt waren.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten wurde ursprünglich am 9. Januar 2004 an die Generaldirektionen Unternehmen und Industrie (GD ENTR) bzw. Personal und Verwaltung (GD ADMIN), an das Statistische Amt der Europäischen Union (ESTAT) und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (OPOCE) gerichtet.
Der Antrag des Beschwerdeführers lautete wie folgt: „*as in follow up of reclamation \[i.e. internal complaint\] R/432/03 to enable effective legal control, I will need \[the relevant Commission services\] to hand over a complete set of documentation of **all documents** issued by the Commission and/or its Services (especially the ones I was working for: GD ENTR, OPOCE and ESTAT) in that context (i.e. CDR \& Promotion) to my lawyer, I like to ask you to provide me with 2 such complete sets of documents \[...\].*"
Das OPOCE teilte dem Beschwerdeführer mit, es habe die Angelegenheit an die GD ADMIN weitergegeben. Von ESTAT erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung, man betrachte sich als für seinen Antrag nicht zuständig. Kurz danach erhielt der Beschwerdeführer am 12. Januar 2004 eine E-mail von der GD ADMIN mit einem Verweis auf das Intranet der Kommission und einer Bitte um Klarstellung, auf welche Dokumente sich der Beschwerdeführer beziehe.
Am 19. Januar 2004 teilte der Beschwerdeführer der GD ADMIN mit, es sei ihm klar, dass auf den diversen Intranetseiten etliches an Material über das Laufbahnentwicklungs- und Beförderungssystem (CDR) verfügbar sei. Leider habe sein Anwalt keinen Zugang dazu und auch er könne nicht mehr überblicken, was es alles gebe. Der Beschwerdeführer verwies ferner darauf, dass im Intranet immer nur die letzten Versionen und nicht alle seit Beginn des CDR Anfang 2003 bestehenden Versionen verfügbar seien, aber wohl gerade letztere für sein Verfahren maßgeblich wären.
Der Beschwerdeführer ersuchte daher die GD ADMIN, ihm sämtliches Material in Sachen CDR \& Beförderung in sämtlichen Versionen seit Beginn der Operation zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass alles Material in Deutsch vorliege.
Die GD ENTR und die GD ADMIN antworteten am 5. bzw. 12. Februar 2004. Sie verwiesen den Beschwerdeführer auf die Intranetseiten der Kommission und lehnten den Zugang zu einer Reihe konkreter Dokumente ab.
Die GD ENTR lehnte den Zugang zu den drei folgenden Dokumenten ab:
1. Protokoll der Sitzung des Paritätischen Evaluierungsausschusses (PEA), der sich mit der internen Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (R/432/03) befasst hat;
2. Vorläuferdokumente zu der Entscheidung des Generaldirektors als Berufungsbeurteilender;
3. Vorläuferdokumente zum Vergabeverfahren von Prioritätspunkten.
Die GD ADMIN lehnte den Zugang zu folgenden Dokumenten ab:
1. Beitrag des OPOCE zur Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers;
2. Beitrag der GD ENTR zur Behandlung der internen Beschwerde des Beschwerdeführers R/432/03;
3. Entwurf für einen Beschluss der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der unter Punkt (2) genannten internen Beschwerde des Beschwerdeführers;
4. Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission zum unter Punkt (3) genannten Entwurf.
In den Schreiben der GD ENTR und der GD ADMIN wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[(1)](#(1)){#Footnote1} („Verordnung 1049/2001") einen Zweitantrag an den Generalsekretär der Kommission richten könne.
Am 21. Februar 2004 richtete der Beschwerdeführer einen Zweitantrag an den Generalsekretär der Kommission. Er brachte vor, die Ablehnung des Zugangs zu den oben genannten Dokumenten sei ungerechtfertigt, und kritisierte die Tatsache, dass er auf die Intranetseiten der Kommission verwiesen wurde. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, die Intranetseiten seien keine geeignete Quelle für die entsprechenden Dokumente, da (i) die Qualität der Intranetseiten schlecht und ihre Inanspruchnahme sehr zeitaufwändig sei; (ii) die genaue Version der betreffenden Dokumente nur schwer oder unmöglich zugänglich sei; und (iii) nicht alle Dokumente in deutscher Sprache verfügbar seien. Der Beschwerdeführer argumentierte, dieser schlechte Zugang zu den entsprechenden Dokumenten bedeute keine „Waffengleichheit" in seinem arbeitsrechtlichen Streit mit der Kommission, da er nicht denselben Zugang zu maßgeblichen Informationen wie die Kommissionsdienststellen habe. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, die Kommission habe sich nicht an ihre Fürsorgepflicht gehalten.
Mit Schreiben vom 20. April 2004 antwortete das Generalsekretariat der Kommission auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers. In ihrer Antwort ging die Kommission zunächst auf den Vorwurf des Beschwerdeführers ein, sie habe sich nicht an ihre Fürsorgepflicht gehalten. Sie verwies ihn darauf, dass er seinen Zweitantrag gemäß Verordnung 1049/2001 eingereicht habe. Da die Fürsorgepflicht für die Anwendung dieser Verordnung nicht maßgeblich sei, lehnte die Kommission eine Befassung mit diesem Punkt in ihrer Antwort ab und riet dem Beschwerdeführer, die einschlägigen alternativen Einspruchsmittel in Anspruch zu nehmen.
Die Kommission lehnte den Zweitantrag des Beschwerdeführers gemäß Verordnung 1049/2001 wie folgt ab.
*Im Intranet der Kommission verfügbare Dokumente*
Die Verwaltungsmitteilungen im Zusammenhang mit dem neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren seien allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht worden. Der Generaldirektor der GD ADMIN habe die maßgeblichen Intranet-Adressen mitgeteilt und sei somit seinen Pflichten gemäß Verordnung 1049/2001, insbesondere Artikel 10 Absatz 2[(2)](#(2)){#Footnote2}, nachgekommen. Bezüglich der Sprache des Dokuments sehe die Verordnung 1049/2001 keine Verpflichtung zur Übersetzung von Dokumenten im Hinblick auf die Bearbeitung eines Antrags vor.
*Vorläufer der im Intranet verfügbaren Dokumente*
Die im Intranet verfügbaren Dokumente würden regelmäßig aktualisiert. Es sei technisch unmöglich, alle Fassungen aller Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die GD ADMIN könne vorherige Fassungen dieser Dokumente zur Verfügung stellen; um die Dokumente identifizieren zu können, könnte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag unterbreiten unter genauer Angabe, welche Dokumente er wünsche.
*Spezifische Dokumente, zu denen der Zugang verweigert wurde* [(3)](#(3)){#Footnote3}
Der Zugang zu den Dokumenten sei verweigert worden, weil sie Personalangelegenheiten beträfen. In erster Linie würde ihre Freigabe gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b betreffend den Schutz personenbezogener Daten[(4)](#(4)){#Footnote4} (d.h. der Daten des Beschwerdeführers selbst), Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz betreffend den Entscheidungsprozess der Kommission[(5)](#(5)){#Footnote5} und Artikel 4 Absatz 2 betreffend die Rechtsberatung[(6)](#(6)){#Footnote6} verstoßen. Ferner würde die Freigabe dieser Schriftstücke das interne Beratungsverfahren der Kommission offen legen und somit ihren Entscheidungsprozess in Personalangelegenheiten ernstlich beeinträchtigen. Die Verbreitung der Stellungnahmen des Juristischen Dienstes würde die Möglichkeit der Anstellungsbehörde, von diesem Dienst unabhängige juristische Gutachten zu erhalten, gefährden. Es sei ebenfalls nicht möglich, eine teilweise Freigabe dieser Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung[(7)](#(7)){#Footnote7} in Betracht zu ziehen, da sich ihr Inhalt ausschließlich auf die Vorbereitung von Entscheidungen in Personalangelegenheiten beziehe. Auch kein Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte die Kommission dazu veranlassen, diese Schriftstücke gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung freizugeben.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass die Antwort der Kommission auf seinen Dokumentenantrag einen Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht darstelle. Diese Fürsorgepflicht sei insbesondere dadurch verletzt worden, dass nicht alle maßgeblichen Dokumente in deutscher Sprache, seiner Muttersprache, vorhanden waren. Er verwies diesbezüglich auf eine Entscheidung des Gerichts Erster Instanz[(8)](#(8)){#Footnote8}.
In Bezug auf die Dokumente, zu denen die Kommission den Zugang verweigerte, übermittelte der Beschwerdeführer zwei Pakete von Anmerkungen: (i) zu dem Verweis der Kommission auf den Datenschutz erwiderte er, es sei nicht das Ziel des Rechts auf Datenschutz, ihn, den Beschwerdeführer, vor der Freigabe seiner persönlichen Daten an ihn zu schützen, (ii) zu dem Verweis der Kommission auf ihren Entscheidungsprozess und auf die Rechtsberatung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die fraglichen Dokumente Beratungen beträfen, die abgeschlossen seien, und dass diese Beratungen daher durch die Freigabe der betreffenden Dokumente nicht mehr beeinflusst werden könnten.
Zusammenfassend erhob der Beschwerdeführer die folgenden Vorwürfe:
1. Die Nichtgewährung des Zugangs zu denen angeforderten Dokumenten durch die Kommission verstoße gegen Verordnung 1049/2001.
2. Bei der Bearbeitung seines Zweitantrags sei es zu unangemessenen Verzögerungen gekommen.
3. Die Kommission sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer forderte, die Kommission solle einen neuen Beschluss betreffend seinen Zugangsantrag fassen, und forderte eine vollständige Liste sämtlicher Dokumente an, zu denen die Kommission ihm Zugang gewähren würde.
Am 25. Juni 2004 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung betreffend den ersten und den zweiten Vorwurf sowie die Forderung ein. Der dritte Vorwurf war auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten[(9)](#(9)){#Footnote9} unzulässig, da er offenbar nicht Gegenstand einer internen Beschwerde war.
Am 12. Dezember 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er die internen Rechtsbehelfe betreffend seinen dritten Vorwurf, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, ausgeschöpft habe. Er fügte eine Kopie der Entscheidung der Kommission zu einer Beschwerde bei, die er gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht hatte (R/596/2004). In ihrer Entscheidung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 unzulässig war. Sie vertrat die Auffassung, dass der Streit lediglich das Recht auf *öffentlichen* Zugang zu Dokumenten und daher nicht die Vorschriften über das besondere Verhältnis zwischen der Verwaltung und ihren Bediensteten betraf. Nach Ansicht der Kommission bestand das zutreffende Rechtsmittel daher in einer Beschwerde entweder beim Gericht Erster Instanz oder beim Bürgerbeauftragten.
In seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, seinen dritten Vorwurf zwecks Prüfung aufzugreifen.
Am 15. Dezember 2004 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, eine Stellungnahme zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten durch die Kommission bedeute auch einen Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht, zu übermitteln.
DIE UNTERSUCHUNG
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**Die Stellungnahme der Kommission**
Die Kommission übermittelte zusammenfassend die folgenden Anmerkungen:
*Hintergrund*
Mit Datum vom 21. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer seinen Zweitantrag gestellt. Diese E-mail sei am 2. März 2004 bei der für die Bearbeitung von Zweitanträgen zuständigen Verwaltungsstelle registriert worden. Die Antwortfrist habe am 23. März 2004 geendet. Dem Beschwerdeführer sei an genau dem Tag mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung der Frist erforderlich sei, um seinen Antrag bearbeiten zu können. Die Antwort sei am 20. April 2004, d. h. sieben Tage nach Ablauf der verlängerten Frist, erfolgt. Diese Verzögerung habe sich durch die Notwendigkeit interner dienstübergreifender Konsultationen und den Zeitaufwand für die Übersetzung der Antwort ins Deutsche ergeben.
*Die Beschwerde*
A - Im Intranet der Kommission einsehbare allgemeine Unterlagen
Die Verwaltungsmitteilungen zur Erläuterung des neuen Laufbahn-Beurteilungssystems (REC/CDR) und zur Festlegung der Regeln zum Verfahren für die Durchführung dieses Verfahrens seien sämtlichen Mitgliedern des Personals im Intranet der Kommission zugänglich. Die Kommission habe dem Beschwerdeführer die Intranet-Adressen mitgeteilt, unter denen die Dokumente eingesehen werden können. Dies stehe im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[(10)](#(10)){#Footnote10}.
Die Intranetseiten der Kommission enthielten alle einschlägigen Unterlagen über das Beurteilungsverfahren und das Beförderungsverfahren. Eingesehen werden könne auf dieser Website auch die frühere Regelung für die Beurteilung in der Übergangsphase. Sie enthielten ferner ausführliche Informationen zum Beurteilungssystem, einschließlich der Verwaltungsleitlinien zur Beurteilung und Beförderung.
Sämtliche genannten Dokumente seien von der ersten Übergangsbeurteilung im Jahr 2003 an verfügbar gewesen, die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Beurteilungs- und Evaluierungsverfahren seien im März 2004 ins Intranet der Kommission gestellt worden.
B - In lokalen Intranet-Systemen verfügbare Dokumente
Die Intranet-Systeme sowohl von EUROSTAT als auch der GD ENTR seien für sämtliche Kommissionsbedienstete zugänglich. Folgende zusätzlichen spezifischen Informationen stünden sämtlichen Kommissionsbediensteten zur Verfügung: (i) The Eurostat vade-mecum on performance Standards (Bezugszeitraum 1.7.2001 bis 31.12.2002); (ii) The Eurostat vade-mecum on performance Standards ( Bezugszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2003); (iii) Attribution des points de priorite: lignes directrices 2003 und Attribution des points de priorite: lignes directrices 2004. Die Quellen dieser Dokumente enthielten auch nähere technische Informationen und Links zu anderen einschlägigen Websites der Kommission bzw. der GD ADMIN. Das Intranet der GD ENTR sei sämtlichen Bediensteten der Kommission zugänglich \[die entsprechenden Links wurden von der Kommission angegeben\]. Dort befinde sich auch ein Dokument über die Kriterien für die Zuteilung von Prioritätspunkten.
C - Verfügbarkeit von Dokumenten in deutscher Sprache
Die einzelnen Fassungen der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen seien allesamt ins Deutsche übersetzt worden.
D - „ Historische" Fassungen von Dokumenten
Bislang seien keine früheren Versionen von Intranet-Seiten archiviert worden.
E - Spezifische Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer habe alle Verfahrensmöglichkeiten zur Anfechtung seiner ursprünglichen Beurteilung ausgeschöpft und habe Zugang zu sämtlichen Schritten des Beurteilungsverfahrens über das elektronische Informationssystem SYSPER2 erhalten. Mit diesem System könne jedes Personalmitglied auf seine persönlichen Daten zugreifen.
Einziges nicht über SYSPER2 zugängliches Dokument sei das Schriftstück über die Konsultation der Dienststelle, der der Beschwerdeführer vorher zugeordnet war (Amt für Veröffentlichungen OPOCE). Ein Exemplar der Papierfassung sei deshalb in die Personalakte des Beschwerdeführers gegeben worden.
F - Dokumente im Zusammenhang mit der Behandlung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (R/432/03)
Am 31. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht. Dazu habe die Anstellungsbehörde am 24. November 2003 eine ausführliche Entscheidung getroffen, die dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 zugegangen sei.
G - Dokumente, die dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht wurden
Die Kommission verwies auf die auf Seite 2 der vorliegenden Entscheidung genannten Dokumente, wiederholte die Gründe für ihre Ablehnung des Zugangs, die in ihrer Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers dargelegt worden seien, und fügte folgendes hinzu. In seiner Eigenschaft als im Sinne des Datenschutzes betroffene Person habe der Beschwerdeführer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[(11)](#(11)){#Footnote11} ein Recht auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch die Kommission. Diese Bestimmungen gälten insbesondere für die „*Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten*". Allerdings erwachse aus dem Recht auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten nicht zwangsläufig ein Recht auf Zugang zu spezifischen Dokumenten mit personenbezogenen Daten, die u.U. besonderen Vertraulichkeitsregeln unterliegen oder unter eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen.
H - Angebliche Verletzung der Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegele das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer auf die maßgeblichen Intranetseiten verwiesen worden. Angesichts des umfassenden Antrags des Beschwerdeführers (der auf ++sämtliche++ Informationen zum Beurteilungs- und Beförderungsverfahren gerichtet gewesen sei) stelle die Reaktion der Kommission (gemäß Verordnung 1049/2001) eine hinreichende Antwort dar. Ein Antrag dieses Umfangs könne nicht konkreter beantwortet werden. Es sei zumutbar, dass sich der Beamte selbst im Intranet der Kommission informiert.
**Die Anmerkungen des Beschwerdeführers**
*Das erste Paket von Anmerkungen des Beschwerdeführers*
In seinen Anmerkungen zu der Stellungnahme der Kommission hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorwürfen fest. Er machte zusammenfassend die folgenden Anmerkungen:
Zu seinen Vorwürfen räumte der Beschwerdeführer ein, dass die von der Kommission genannten Intranetseiten in der Tat für ihn zugänglich waren und dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen auf Deutsch bestehen. Er verwies ferner darauf, dass der Hinweis der Kommission auf Dokumente in Bezug auf GD ENTR und Eurostat im Vergleich zu ihren früheren Antworten einen klaren Fortschritt darstelle. Er verwies jedoch ferner darauf, dass er zu all diesen Dokumenten aufgrund einer immer noch andauernden Krankheit keinen uneingeschränkten Zugang habe. Er brachte ferner vor, dass die Kommissionsdienststellen im Besitz von viel aussagefähigeren Dokumenten als er selbst seien und seine Situation im Bezug auf seine interne Beschwerde daher eindeutig ungleich gewesen sei.
In Bezug auf seinen Vorwurf einer Verzögerung bei der Bearbeitung seines Zweitantrags durch die Kommission erklärte der Beschwerdeführer, die Kommission habe gegen die Verordnung 1049/2001 verstoßen, indem sie im vorliegenden Falle die 15-Arbeitstage-Frist von dem Registrierungsdatum 2. März 2004 an berechnet habe. Da es sich beim Absendetag um einen Samstag handelte, hätte der Antrag als bei der Kommission am nächsten Werktag, hier also dem 23. Februar 2004, eingegangen betrachtet werden müssen. Nach Artikel 8 der Verordnung 1049/2001 hätte der Zweitantrag unverzüglich bearbeitet und formal am 25. Februar 2004 registriert werden müssen. Es verstoße daher gegen die Verordnung 1049/2001, dass die Kommission den Antrag erst am 2. März 2004 formal registriert habe. Auch das Fristverlängerungsschreiben der Kommission vom 23. März 2004 sei nicht innerhalb der in Artikel 8 der Verordnung 1049/2001 vorgeschriebenen 15-Arbeitstage-Frist erstellt worden. Außerdem habe es die Kommission versäumt, für ihre Fristverlängerung eine ausführliche Begründung zu liefern.
In Bezug auf die Dokumente, zu denen dem Beschwerdeführer der Zugang verweigert wurde, verwies der Beschwerdeführer auf seine früheren Vorbringungen und die darin enthaltenen Argumente.
*Das zweite Paket von Anmerkungen des Beschwerdeführers*
In Anbetracht der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es angezeigt war, den Beschwerdeführer um konkrete Anmerkungen zu der Auffassung der Kommission zu ersuchen, der Zugang zu Dokumenten, die seine eigenen Daten enthalten, könne nicht freigegeben werden. Am 22. Juni 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte daher den Beschwerdeführer um Anmerkungen, die er am 6. Juli 2005 übersandte.
In seiner Antwort brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, man könne Verordnung 1049/2001 nicht so interpretieren, dass die Freigabe eines Dokumentes gemäß dieser Verordnung in jedem Falle dazu führen muss, dass das Dokument der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Der Beschwerdeführer erklärte ferner: „*Schließlich möchte ich hilfsweise als Dispositionsbefugter über meine Daten hiermit auch meine Einwilligung für die Weitergabe auch an Dritte hinsichtlich der in Beschwerde 1434/2005 streitgegenständlichen Dokumente geben, wenn nur so meine* Zug*angsgewährung sichergestellt werden kann*".
DIE BEMÜHUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN UM EINE EINVERNEHMLICHE LÖSUNG
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Nach gründlicher Prüfung der Stellungnahmen und Anmerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass die Kommission auf den ersten und zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Forderungen angemessen reagiert hat. Ausgehend von einer sorgfältigen Analyse der entsprechenden Punkte unterbreitete er daher der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten[(12)](#(12)){#Footnote12}. Konkret schlug der Bürgerbeauftragte der Kommission vor, (1) ihre ablehnende Haltung zu überdenken und Zugang zu den einschlägigen Dokumenten zu gewähren, sofern nach der Verordnung 1049/2001 keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für eine Zugangsverweigerung geltend gemacht werden können, und (2) einzuräumen, dass die Verzögerungen bei der Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet wurden. Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen[(13)](#(13)){#Footnote13} den dritten Vorwurf des Beschwerdeführers (angebliches Versäumnis der Kommission, ihre Fürsorgepflicht wahrzunehmen) nicht betrifft, aber dass die Einschätzung des Bürgerbeauftragten in Bezug auf diesen Vorwurf in der endgültigen Entscheidung zum Abschluss dieser Untersuchung enthalten sein werde.
Am 1. August 2006 übersandte die Kommission ihre Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung. Zu Punkt (1) des Vorschlags des Bürgerbeauftragten erklärte sie, Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 gelte für die Gesamtheit der von diesem Vorschlag betroffenen konkreten Dokumente. Zu Punkt (2) des Vorschlags räumte sie ein, dass sie sich nicht ganz an die entsprechenden Fristen gehalten habe und führte Gründe dafür an. In seinen Anmerkungen zu der Antwort der Kommission verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mit dieser Antwort nicht zufrieden sei, und hielt an seinen Behauptungen fest.
DIE ENTSCHEIDUNG
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**1 Vorwurf, die Ablehnung des vom Beschwerdeführer beantragten Zugangs zu Dokumenten stehe im Widerspruch zu Verordnung 1049/2001**
1.1 Der Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft im Wesentlichen zwei Dokumentenarten: (i) einige konkrete Dokumente im Zusammenhang mit der internen Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 (R/432/03)[(14)](#(14)){#Footnote14}, und (ii) sämtliche Dokumente allgemeiner Art, die von der Kommission und/oder ihren Dienststellen im Zusammenhang mit dem neuen Laufbahn-Beurteilungssystem ausgearbeitet wurden.
1.2 In Bezug auf die zweite Art von Dokumenten, die vom Beschwerdeführer angefordert wurde, verweist der Bürgerbeauftragte auf die folgenden Anmerkungen, die er in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gemacht hat. Der entsprechende Dokumentenantrag des Beschwerdeführers war allgemein formuliert, und der Beschwerdeführer wurde tatsächlich per E-mail der GD ADMIN vom 12. Januar 2004 aufgefordert, seinen Antrag näher zu erläutern. Die Kommission hat sich daher an ihre Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2[(15)](#(15)){#Footnote15} der Verordnung 1049/2001 gehalten. Die Kommission hat ferner durch ausführliche Hinweise auf ihre Intranetseiten dem Beschwerdeführer gegenüber ihre Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu den angeforderten Dokumenten gemäß Artikel 10 Absatz 2[(16)](#(16)){#Footnote16} und Artikel 12 Absatz 1[(17)](#(17)){#Footnote17} der Verordnung 1049/2001 erfüllt. Ferner ist das Organ gemäß Verordnung 1049/2001 nicht verpflichtet, angesichts des Inhalts eines konkreten Antrags auf Zugang zu Dokumenten Übersetzungen von Dokumenten zur Verfügung zu stellen oder Listen von Dokumenten zu erstellen. Zu der Bemerkung des Beschwerdeführers, sein Zugang zu den Dokumenten über die verschiedenen von der Kommission genannten elektronischen Quellen sei durch Krankheit behindert worden, ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer bei der Kommission entsprechend vorstellig geworden ist, um zu diesem Punkt eine formelle Antwort zu erhalten, ebenso wenig hat der Beschwerdeführer konkrete Auskünfte in dieser Hinsicht während der vorliegende Untersuchung übermittelt. In Anbetracht dessen bedeutet die Reaktion der Kommission auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu *allen Dokumenten* allgemeiner Art, die von ihr und/oder ihren Dienststellen in Bezug auf das neue Laufbahnbewertungssystem erstellt wurden, keinen Verstoß gegen Verordnung 1049/2001, und somit ist in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen.
1.3 In seinen Anmerkungen zu der Antwort der Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erklärte der Beschwerdeführer, dieser Vorschlag umfasse nicht alle Dokumente, zu denen er Zugang wünsche. Er verwies auf Leitlinien für Personalbeurteilungen jeder Generaldirektion (die nicht alle auf den Web-Seiten verfügbar seien, auf die die Kommission verwiesen hatte), und sämtliche ehemals bestehenden Versionen der Beurteilungstabellen, zu denen die Kommission auf technische Schwierigkeiten verwiesen und den Beschwerdeführer um genauere Informationen ersucht hatte. Hierzu verweist der Bürgerbeauftragte darauf, dass sein Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung aus den unter Punkt 1.2 genannten Gründen diese Dokumente nicht beinhaltete.
1.4 In Anbetracht dessen gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass sich der Vorwurf des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten allgemeiner Art, die von der Kommission und/oder ihren Dienststellen in Bezug auf das neue Laufbahnbewertungssystem erstellt wurden, nicht erhärtet hat.
1.5 In Bezug auf die erste Art von Dokumenten in Verbindung mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers beruft sich die Kommission auf die Ausnahmeregelungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b), Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich und Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung 1049/2001.
*Die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe(b) der Verordnung 1049/2001*
1.6 Die Kommission wandte die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe(b) betreffend den Schutz der Privatsphäre einer Person mit der Begründung an, die fraglichen Dokumente enthielten persönliche Daten des Beschwerdeführers. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung (a) verwies der Bürgerbeauftragte auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 45/2001, insbesondere Artikel 5 Buchstabe (d) über die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe auf der Grundlage der klaren Zustimmung des betreffenden Datensubjekts, und (b) unterrichtete er die Kommission über die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 6. Juli 2005 gewährte Zustimmung. Unter diesen Umständen könnte nach Auffassung des Bürgerbeauftragten als Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Tatbestand betrachtet werden, dass der Schutz personenbezogener Daten als Grund für die Verweigerung des Zugangs des Beschwerdeführers zu im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten geltend gemacht wird.
In seinem oben erwähnten Schreiben vom 6. Juli 2005 erläuterte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, zunächst, warum er allgemein die oben genannte Ansicht der Kommission nicht teilt, dass der Schutz personenbezogener Daten der Freigabe von Dokumenten mit persönlichen Daten eines Antragstellers gemäß Verordnung 1049/2001 entgegenstehe, und äußerte weiter:
> „*Schließlich möchte ich hilfsweise als Dispositionsbefugter über meine Daten hiermit auch meine Einwilligung für die Weitergabe auch an Dritte hinsichtlich der streitgegenständlichen Dokumente geben, wenn nur so meine* Zug*angsgewährung sichergestellt werden kann*".
In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung verwies die Kommission darauf, dass eine betroffene Person „*nach Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung Nr. 45/2001 ihre Einwilligung zu der Verarbeitung (hier Weitergabe) geben kann*", aber:
> „*Nach Auffassung der Kommission wurde eine derartige Einwilligung jedoch nie gegeben. Selbst wenn man das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 so auslegte, als impliziere es eine Einwilligung, so wäre dies nicht ausreichend, da personenbezogene Daten nach Artikel 5 Buchstabe d nur verarbeitet werden dürfen, wenn die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat - die Verordnung Nr. 45/2001 ist jedoch in dem Schreiben des Beschwerdeführers überhaupt nicht erwähnt Auch sind in dem Schreiben die Dokumente, auf die sich die Argumente des Beschwerdeführers vorgeblich beziehen, nicht näher bezeichnet*".
1.7 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Interpretation der oben genannten Aussage des Beschwerdeführers durch die Kommission nicht stichhaltig ist. Zunächst hätte der Kommission klar sein müssen, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers eindeutig auf die konkreten Dokumente bezog, zu denen die Kommission ihm gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) der Verordnung 1049/2001 den Zugang verweigert hatte. Zu der Auffassung der Kommission, die oben genannte Aussage des Beschwerdeführers komme keiner vorbehaltlosen Einwilligung gleich, da er sich nicht auf die Verordnung 45/2001 bezogen habe, verweist der Bürgerbeauftragte darauf, dass eine Zustimmung, die zweifelsfrei sein soll, im Sinne von Artikel 5 Buchstabe (d) der Verordnung 45/2001 nicht mit einer Bezugnahme auf diese Bestimmung oder diese Verordnung einhergehen muss. Die Aussage des Beschwerdeführers war ausreichend klar, brachte ausdrücklich seine Zustimmung zu der Weitergabe der Dokumente an Dritte zum Ausdruck und wurde genau in Beantwortung des Arguments der Kommission gemacht, wonach die Gewährung des öffentlichen Zugangs zu diesen Dokumenten den Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers insbesondere im Einklang mit Verordnung 45/2001 beeinträchtigen würde.
1.8 In Anbetracht des Vorstehenden ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass unabhängig davon, ob die Verwaltung die Ausnahmeregelung aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) der Verordnung 1049/2001 anwendet, wenn es um Dokumente mit personenbezogenen Daten des Antragstellers geht, die andauernde Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall durch die Kommission, selbst nach Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 an sie, nicht rechtmäßig ist. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
*Die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung 1049/2001*
1.9 Die Kommission verwies ferner auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich in Bezug auf den Entwurf einer Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 sowie das entsprechende Rechtsgutachten ihres Juristischen Dienstes. Gemäß dieser Bestimmung verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, wenn durch dessen „*Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung*", es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
1.10 Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein. Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen. Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen würde, und ob zweitens -- in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 -- nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe des betreffenden Dokuments besteht. Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses vernünftigerweise absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein. Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen[(18)](#(18)){#Footnote18}. Eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen ist grundsätzlich unzureichend, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt[(19)](#(19)){#Footnote19}.
Angesichts dessen kann d er Umstand, dass das fragliche Dokument ein Rechtsgutachten ist oder auf Teile eines Rechtsgutachtens Bezug nimmt, für sich allein jedoch noch nicht die Anwendung der angeführten Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich rechtfertigen[(20)](#(20)){#Footnote20}.
Ferner müssen die in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen streng ausgelegt und angewandt werden[(21)](#(21)){#Footnote21}.
1.11 Im vorliegenden Fall erklärte die Kommission zunächst zur Unterstützung ihrer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich lediglich folgendes: „*Die Verbreitung der Stellungnahme des Juristischen Dienstes würde den Schutz er Rechtsberatung in Personalangelegenheiten beeinträchtigen. Sie würde die Möglichkeit der Anstellungsbehörde, von diesem Dienst unabhängige juristische Gutachten zu erhalten, gefährden.* " In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung räumte der Bürgerbeauftragte ein, dass die Unabhängigkeit der Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission in bestimmten Fällen ein schutzwürdiges Interesse darstellt[(22)](#(22)){#Footnote22}. Die Kommission hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit eine Verbreitung des fraglichen Rechtsgutachtens, das den Entwurf einer Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 betraf, unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls die Unabhängigkeit dieses Gutachtens gefährden würde . Unter Berücksichtigung der unter Punkt 1.10 erwähnten Grundsätze war der Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass die genannte Erklärung der Kommission unzureichend war.
1.12 In dem maßgeblichen Teil ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung verwies die Kommission zunächst darauf, dass die Ablehnung trotz der allgemeinen Begründung auf einer konkreten Bewertung des Inhalts des betreffenden Dokuments beruhe. Davon ausgehend und nach erneuter sorgfältiger Prüfung hielt die Kommission daran fest, dass das fragliche Dokument unter die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fällt. Es enthalte die Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum Entwurf einer ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde R/432/03. Die Kommission könne nicht näher auf den Inhalt dieses Dokuments eingehen, ohne der Ausnahme damit ihre wesentliche Zweckbestimmung zu nehmen. Die Verbreitung dieses Dokuments würde den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen, wie die Rechtsprechung des Gerichts Erster Instanz und des Gerichtshofs ausführe: Um zu gewährleisten, dass die Stellungnahmen in völliger Unabhängigkeit und Objektivität abgegeben werden, müsse ihre Vertraulichkeit gewahrt bleiben. Dies gelte insbesondere für einen so sensiblen Bereich wie die jährliche Beurteilung der Beamten in dem Bericht über die berufliche Entwicklung.
Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass der Juristische Dienst in Personalsachen häufig dazu aufgerufen sei, sich zu widersprüchlichen und emotional geprägten Behauptungen zu äußern, die von und gegen Mitglieder des Personals und ihre Dienstvorgesetzten vorgebracht würden. Es sei Aufgabe des Juristischen Dienstes, die Anstellungsbehörde und nicht den Beschwerdeführer zu beraten, und, um diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, müsse er die Beratung freimütig erteilen können, ohne dass die Gefahr bestehe, dass einzelne Mitglieder des Juristischen Dienstes in einen direkten und möglicherweise persönlichen Konflikt mit dem Beschwerdeführer gerieten.
Zum Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde stellte die Kommission fest, dass der Antwortentwurf - im Vergleich zur abschließenden Entscheidung - die internen Diskussionen und Beratungen, einschließlich der Beiträge des Juristischen Dienstes, widerspiegele. Wie bereits erläutert, könne nur eine offene und freimütige interne Debatte zu einer qualitativen Entscheidung führen. Deshalb falle dieser Entwurf ebenfalls unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung 1049/2001.
Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe.
Diesbezüglich merkte der Beschwerdeführer an, dass der Ansatz der Kommission im Wesentlichen besage, dass sämtliche Rechtsgutachten stets unter die entsprechende Ausnahmeregelung fallen, was nicht in der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers beim Erlass der Verordnung 1049/2001 gelegen habe. Der Beschwerdeführer hielt es ferner für ungerechtfertigt, dass die Kommission nicht wenigstens teilweisen Zugang zu den betreffenden Dokumenten gewährt habe.
1.13 Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass die Kommission in ihrer Antwort auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung versucht hat, die Mängel in ihrer Argumentation für die angefochtene Ablehnung (vgl. Punkt 1.11) zu beheben und schlüssig nachzuweisen, dass die Ausnahme für den Bereich „Rechtsberatung" für den Zugang tatsächlich Anwendung findet. Daher muss geprüft werden, ob dies wirklich angemessen nachgewiesen wurde.
1.14 Zunächst ist vorauszuschicken, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber Dokumente, die eine Rechtsberatung enthalten, wie zum Beispiel das hier zur Diskussion stehende Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission, nicht auf dieselbe Weise behandelt hat wie andere Dokumente, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch als Teil von Beratungen innerhalb eines Organs enthalten. Die letztgenannte Kategorie von Dokumenten fällt unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001, die sowohl für laufende als auch abgeschlossene Entscheidungsprozesse gilt, während die erstgenannte Kategorie vor allem unter die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich dieser Verordnung fällt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann der Zugang verweigert werden, wenn die Verbreitung des Dokuments „*den Entscheidungsprozess des Organs ++ernstlich++ beeinträchtigen würde* ", wogegen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Zugang verweigert werden kann, wenn „*durch dessen Verbreitung Folgendes* (einfach, nicht unbedingt „ernstlich")*beeinträchtigt würde: der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung* " Die letztgenannte Bestimmung beinhaltet, dass Dokumente, die Rechtsgutachten enthalten, die auf Ersuchen eines Organs erstellt werden, ein schutzwürdiges Interesse darstellen[(23)](#(23)){#Footnote23}. Dieser Schutz wird durch Verordnung 1049/2001 zeitlich nicht begrenzt. Auch unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 könnte sie wie im vorliegenden Fall auch nach Abschluss des entsprechenden Entscheidungsprozesses des Organs greifen.
1.15 In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung verwies die Kommission darauf, dass sie nicht ausführlicher auf den Inhalt des Rechtsgutachtens ihres Juristischen Dienstes eingehen könne, da dies den Zweck der angeführten Ausnahme vereiteln würde. Im weiteren machte sie die folgenden allgemeinen Ausführungen : (a) u m zu gewährleisten, dass Rechtsgutachten in völliger Unabhängigkeit und Objektivität abgegeben werden, müsse ihre Vertraulichkeit gewahrt bleiben[(24)](#(24)){#Footnote24}; (b) d ies gelte insbesondere für einen so sensiblen Bereich wie die jährliche Beurteilung der Beamten in dem Bericht über die berufliche Entwicklung ; (c) in Personalangelegenheiten sei e s Aufgabe des Juristischen Dienstes, die Anstellungsbehörde und nicht die sich gegen die Verwaltung beschwerenden Beamten zu beraten; (d) um diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, müsse er die Beratung freimütig erteilen können, ohne dass die Gefahr bestehe, dass einzelne Mitglieder des Juristischen Dienstes in einen direkten und möglicherweise persönlichen Konflikt mit dem Beschwerdeführer gerieten[(25)](#(25)){#Footnote25}.
In Bezug auf die vorstehende Aussage der Kommission erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass die allgemeine Form der Begründung für eine Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein können, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen[(26)](#(26)){#Footnote26}.
1.16 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission insbesondere unterstrichen hat, dass es in Personalangelegenheiten Aufgabe des Juristischen Dienstes sei, die Anstellungsbehörde und nicht die sich gegen die Verwaltung beschwerenden Beamten zu beraten. In Verbindung mit den vorstehenden Aussagen der Kommission unter (a) und (b) versteht der Bürgerbeauftragte diese Äußerung als Hinweis darauf, dass die Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 sowie mit Entscheidungsentwürfen zu solchen Beschwerden nützliche, günstige Beratung für die Beschwerdeführer darstellen könnten, wenn sie für sie freigegeben werden. Die Kommission hat ferner auf die Rechtssache 84/03 *Turco v Rat* verwiesen. In diesem Falle, der die Verweigerung des Zugangs zum Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Rates im Hinblick auf einen Vorschlag für eine Gemeinschaftsrichtlinie betraf, berief sich der Rat auf dieselbe Ausnahmeregelung wie in diesem Falle die Kommission und vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Weitergabe solcher Rechtsberatung dazu führen könnte, dass eine Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des fraglichen Gesetzgebungsaktes entstehen könnte. Nach Auffassung des Gerichts Erster Instanz findet der allgemeine Charakter der Begründung des Rates seine Rechtfertigung jedoch in der Tatsache, dass die Preisgabe zusätzlicher Informationen den Zweck der angeführten Ausnahme vereiteln würde. Es akzeptierte ferner das oben genannte Argument des Rates und hielt die angefochtene Verweigerung des Zugangs für rechtens.
1.17 Angesichts dessen akzeptiert der Bürgerbeauftragte, dass eine Verbreitung eines Rechtsgutachtens wie des hier zur Diskussion stehenden, in dem offensichtlich Fragen im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 und dem dazugehörigen Entwurf erörtert werden, Aspekte enthalten könnte, die die einschlägige endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde beeinträchtigen könnte. Ferner handelt die Verwaltung der Gemeinschaft vor diesem Hintergrund als Partei in einem arbeitsrechtlichen Streit, der im Folgenden zu einem Verfahren vor den Gerichten der Gemeinschaft oder zu einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten führen könnte. Somit hat die Verwaltung ein legitimes Interesse und ist dazu berechtigt, eine solche Rechtsberatung zu schützen und ihre Verbreitung zu verweigern . Sie ist ferner angesichts der Untermauerung dieses Schutzes nicht verpflichtet, näher auf den Inhalt des Rechtsgutachtens einzugehen, da dies den Zweck der angeführten Ausnahme vereiteln würde . Ferner erscheint im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine konkreten und entsprechend untermauerten Argumente dahingehend vorgebracht zu haben, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Weitergabe besteht[(27)](#(27)){#Footnote27}.
1.18 Somit ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und der besser begründeten Antwort der Kommission darauf ihre Verweigerung des Zugangs zu dem fraglichen Rechtsgutachten nicht mehr als Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu betrachten ist[(28)](#(28)){#Footnote28}.
*Die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz*
1.19 Die Kommission hat sich auf die Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung 1049/2001 berufen, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Bewertung des Beschwerdeführers als Kommissionsbeamter und die Bewertung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zu verweigern. Zunächst erklärte die Kommission lediglich, eine weitere Verbreitung dieser Dokumente würde „*den Entscheidungsprozess des Organs in Personalangelegenheiten ernstlich beeinträchtigen*", ohne besondere Gründe für diese Schlussfolgerung anzugeben. In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission keine ausreichenden Gründe für ihre Anwendung der oben genannten Ausnahme genannt habe.
1.20 Im entsprechenden Teil ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten übermittelte die Kommission die folgenden Anmerkungen. Der Beschwerdeführer sei während des Bezugszeitraums zuerst beim OPOCE und danach in der GD ENTR tätig gewesen. Er sei von zwei Referatsleitern in diesen Dienststellen beurteilt worden. Einige vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente bezögen sich auf dieses Beurteilungsverfahren. Wie bei anderen Dokumenten, die im Rahmen einer Beschwerde gegen das Beurteilungsverfahren eines Beamten erstellt werden, sei anzumerken, dass die Beiträge der beteiligten Dienststellen vertrauliche Informationen enthalten, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die einschlägigen Dokumente seien zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung der Anstellungsbehörde erstellt worden und enthielten die Stellungnahmen der betreffenden Dienststellen zur angefochtenen Beurteilung. Ein offener und umfassender Meinungsaustausch der beteiligten Dienste vor einer abschließenden Entscheidung sei für den Entscheidungsprozess der Anstellungsbehörde unerlässlich und von fundamentaler Bedeutung. Würden alle eingehenden Beiträge und die im Vorfeld stattfindenden Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, könnte sich die Anstellungsbehörde nicht mehr intern in schriftlicher Form über das Für und Wider einer Entscheidung frei austauschen. Dies würde den Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen. Deshalb gelange Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 zur Anwendung.
Zum Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde erklärte die Kommission, der Antwortentwurf spiegele im Vergleich zur abschließenden Entscheidung die internen Diskussionen und Beratungen, einschließlich der Beiträge des Juristischen Dienstes, wider, die, wie bereits erläutert, eine offene und freimütige interne Debatte erforderten, um eine qualitative Entscheidung zu gewährleisten. Deshalb falle dieser Entwurf ebenfalls unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung 1049/2001.
In seinen diesbezüglichen Anmerkungen akzeptierte der Beschwerdeführer diese Ausführungen nicht. Er verwies darauf, dass der Standpunkt der Kommission im wesentlichen beinhalte, dass sämtliche internen Stellungnahmen stets unter die betreffenden Ausnahmen fallen würden, was nicht in der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers bei dem Erlass der Verordnung 1049/2001 gelegen habe. Zum Entscheidungsprozess vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission nicht nur argumentieren könne, sondern auch nachweisen müsse, dass der Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigt würde.
1.21 Vorausschickend erkennt der Bürgerbeauftragte die Bedeutung an, die für die Gemeinschaftsverwaltung ein angemessener Schutz ihres Entscheidungsprozesses im heiklen Bereich der Beurteilung ihrer Beamten darstellt. Wird die Verwaltung verpflichtet, Anträgen auf Zugang zu Dokumenten stattzugeben, die zum internen Gebrauch im Rahmen eines noch laufenden Verfahrens bestimmt sind, so könnte dies in der Tat das Beurteilungsverfahren stören und so ein kalkulierbares Risiko schaffen, dass das oben genannte geschützte Interesse ernstlich beeinträchtigt würde.
Die Situation ändert sich allerdings erheblich, wenn das genannte Verfahren abgeschlossen und die Ergebnisse und entsprechenden Entscheidungen bekannt gegeben wurden. Die Gefahr einer Störung des Verfahrens besteht nicht mehr. Ferner wird von den Beamten, die durch Abgabe ihrer Stellungnahme über ihre Kollegen zu dem Verfahren beitragen, angenommen, dass es sich um ehrliche und unangreifbare Personen handelt, die die entsprechenden Verwaltungsfunktionen im Einklang mit hohen beruflichen Standards und verantwortungsvoll und transparent wahrnehmen. Von ihnen könnte nicht weniger erwartet und verlangt werden.
1.22 Im vorliegenden Falle verweigerte die Kommission den Zugang zu einigen Dokumenten betreffend die beanstandete Beurteilung des Beschwerdeführers, die auch maßgebliche Stellungnahmen zum internen Gebrauch enthielten. In Anbetracht dessen akzeptiert der Bürgerbeauftragte die Argumentation der Kommission nicht, dass die Verweigerung der Weitergabe dazu gedient habe, den „ offenen und umfassenden Meinungsaustausch der beteiligten Dienste", die „offene und freimütige interne Debatte" über Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung u nd über das „ Für und Wider einer Entscheidung" über diese Fragen zu schützen. Eine solche Argumentation würde tatsächlich zu dem Schluss führen, dass die Verwaltung generell die Freigabe von Dokumenten verweigern kann, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch enthalten, selbst nach Erlass der maßgeblichen Entscheidung, mit der Begründung, dass eine Weitergabe ihr Interesse an einer offenen und freimütigen internen Debatte beeinträchtigen würde. Dieser Ansatz ist eindeutig nicht mit dem Grundsatz einer strengen Auslegung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zu vereinbaren und würde de facto nichts weiter als einen Blankoscheck für die Nichtweiterverbreitung solcher Dokumente unter offensichtlicher Missachtung der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers bedeuten, der die Verordnung 1049/2001 erlassen hat.
Im Hinblick auf den Entwurf einer Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 rechtfertigte die Kommission die Anwendung der Ausnahme dadurch, dass der Antwortentwurf im Vergleich zur abschließenden Entscheidung die internen Diskussionen und Beratungen widerspiegele, die eine offene und freimütige interne Debatte erforderten. Wie bereits erläutert ist diese Argumentation nicht überzeugend.
1.23 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung 1049/2001 auf einige Dokumente angeführt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
1.24 Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass er bereits einen plausiblen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in diesem Falle unterbreitet hat. Ferner verweist er darauf, dass er bereits eine beträchtliche Anzahl von Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen die Kommission eingereicht hat, bearbeitet hat. Diese Fälle belegen einen allgemeineren und intensiveren Streit zwischen ihnen, in dessen Rahmen das Organ an seinen (häufig auf Prinzipien beruhenden) Standpunkten beharrlich festgehalten hat, selbst wenn der Bürgerbeauftragte sie auf der Grundlage einer gründlichen Analyse nicht für gerechtfertigt hielt. Der Bürgerbeauftragte bedauerte ferner, dass die Intensität dieses Streits zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer sowie die Einstellung der Kommunikation es aus allen praktischen Gründen unmöglich gemacht hat, in Bezug auf diese Beschwerde zu einer vernünftigen Lösung zu gelangen. Angesichts dessen und auch unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie die Kommission im Rahmen der vorliegenden Untersuchung mit der Auslegung und Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung 1049/2001 umgegangen ist, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für sinnvoll, den Fall in Form eines Empfehlungsentwurfs bezüglich der in Punkt 1.8 und 1.23 der vorliegenden Entscheidung festgestellten Missstände in der Verwaltungstätigkeit weiterzuverfolgen. Der Bürgerbeauftragte wird daher im folgenden eine entsprechende kritische Anmerkung machen.
**2 Angeblich übermäßige Verzögerung bei der Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers**
2.1 In Bezug auf diesen Vorwurf räumte die Kommission in ihrer Stellungnahme ein, dass sie erst einige Tage nach Ablauf der verlängerten Frist auf den Zweitantrag geantwortet habe. Sie erklärte diese Verzögerung durch Verweis auf erforderliche Konsultationen zwischen den verschiedenen Dienststellen sowie die Übersetzung der Antwort an den Beschwerdeführer.
In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass er nicht ausschließen könne, dass unter besonderen Umständen die Nichtbeachtung der Frist gemäß Artikel 8 der Verordnung 1049/2004 gerechtfertigt sein mag. Im vorliegenden Falle hatte die Kommission jedoch auf Umstände verwiesen, die bei der Bearbeitung von Anträgen auf öffentlichen Zugang offensichtlich gang und gäbe sind, das heißt Notwendigkeit von internen dienstübergreifenden Konsultationen und von Übersetzungen. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass die Kommission es versäumt hat, auf besondere Umstände zu verweisen, die die hier maßgebliche Verzögerung rechtfertigen könnten. Somit war es wahrscheinlich, dass diese Verzögerung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte. Der Bürgerbeauftragte schlug daher vor, dass die Kommission einräumen könnte, dass die Verzögerung bei der Erarbeitung des Zweitantrag des Beschwerdeführers nicht angemessen begründet wurde.
2.2 In ihrer Antwort auf diesen Teil des Vorschlags des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung räumte die Kommission ein, dass die Fristen nicht vollständig eingehalten wurden. Hierzu erklärte sie, die Bearbeitung dieses Antrags sei aufgrund seines Umfangs und der Verbindung mit einem Verwaltungsverfahren zeitraubend gewesen . Die mit dem Antrag befassten Bediensteten des Generalsekretariats hätten mehrere andere Dienststellen konsultieren müssen, um detaillierte Informationen einzuholen. Die Frist für die Übersetzung der Antwort sei ebenfalls länger als erwartet gewesen. Sie erklärte ferner, die Bemerkung des Bürgerbeauftragten, dass dienstübergreifende Konsultationen und Übersetzungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten die Regel sind, sei korrekt. Allerdings träfen in diesem Fall mehrere Verzögerungsfaktoren zusammen. Auch wenn diese Umstände ein Überschreiten der Fristen nicht rechtfertigen könnten, halte es die Kommission dennoch für angebracht, die Gründe für die zusätzliche Verzögerung darzulegen.
In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe aufrecht und verwies darauf, dass sich die Kommission nicht einmal für die Nichteinhaltung der entsprechenden Fristen entschuldigt habe.
2.3 Der Bürgerbeauftragte nimmt die Äußerungen der Kommission zu ihren Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers innerhalb der in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Fristen zur Kenntnis. Er geht ferner davon aus, dass die Kommission im wesentlichen seine entsprechende Schlussfolgerung in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert und eingeräumt hat, dass Umstände wie im vorliegenden Fall nicht eine angemessene Rechtfertigung für die Nichteinhaltung dieser Fristen sein können. Der Bürgerbeauftragte hält daher eine Weiterverfolgung dieses Aspekts des Falles nicht für gerechtfertigt. Er möchte jedoch die Kommission darin bestärken, entsprechende organisatorische Schritte zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Zweitanträge der hier vorliegenden Art fristgerecht bearbeitet werden. Der Bürgerbeauftragte wird daher nachstehend eine entsprechende weitere Anmerkung machen[(29)](#(29)){#Footnote29}.
**3 Angebliche Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht**
3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten durch die Kommission bedeute auch einen Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten.
3.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese Pflicht in der Auslegung durch die Rechtsprechung das „*Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen ++Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut++ in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten ++geschaffen hat++* "[(30)](#(30)){#Footnote30}. Der vorliegende Fall betrifft die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 und nicht gemäß den Bestimmungen des Statuts. Diese Fürsorgepflicht erlegt der Verwaltung unter Umständen wie im vorliegenden Fall offensichtlich keine zusätzlichen Verpflichtungen zur Gewährung von Dokumentenzugang auf. Der Bürgerbeauftragte gelangt daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf den vorgenannten Vorwurf des Beschwerdeführers kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
**4 Schlussfolgerung**
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde sind die folgenden kritischen Anmerkungen erforderlich:
*Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten*
1. In Anbetracht seiner Feststellungen unter Punkt 1.6 - 1.8 ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass unabhängig davon, ob die Verwaltung die Ausnahmeregelung aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) der Verordnung 1049/2001 anwendet, wenn es um Dokumente mit personenbezogenen Daten des Antragstellers geht, die andauernde Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall durch die Kommission, selbst nach Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 an sie, nicht rechtmäßig ist. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
{#CR62/2007}
2. In Anbetracht seiner Feststellungen unter Punkt 1.19 - 1.24 ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung 1049/2001 auf einige Dokumente angeführt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
WEITERE ANMERKUNG
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> Der Bürgerbeauftragte nimmt die Äußerungen der Kommission zu ihren Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Zweitantrags des Beschwerdeführers innerhalb der in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Fristen zur Kenntnis. Er möchte jedoch die Kommission darin bestärken, entsprechende organisatorische Schritte zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Zweitanträge der hier vorliegenden Art fristgerecht bearbeitet werden.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
*** ** * ** ***
[(1)](#Footnote1){#(1)} AB1. L 145/2001, S. 43.
[(2)](#Footnote2){#(2)} Artikel 10 Absatz 2 -- „Zugang im Anschluss an einen Antrag" -- lautet wie folgt: „*Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann*".
[(3)](#Footnote3){#(3)} Vgl. Aufzählungen (1)-(3) und (1)-(4) oben.
[(4)](#Footnote4){#(4)} „*Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.*".
[(5)](#Footnote5){#(5)} „*Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung*".
[(6)](#Footnote6){#(6)} „*Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung*".
[(7)](#Footnote7){#(7)} „*Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben*".
[(8)](#Footnote8){#(8)} Rechtssache T-118/99 *Brighina v Kommission* \[2001\] EuGH-Slg. I-A-25 und II-97.
[(9)](#Footnote9){#(9)} „*Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befasst werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden und nachdem die Beantwortungsfrist der so befassten Behörde abgelaufen ist*".
[(10)](#Footnote10){#(10)} Artikel 10 Absatz 2 -- „Zugang im Anschluss an einen Antrag" -- lautet wie folgt: „*Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann*".
[(11)](#Footnote11){#(11)} AB1. L 8/2001, S. 1.
[(12)](#Footnote12){#(12)} Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, AB1. L 113 v. 1994, S. 15.
[(13)](#Footnote13){#(13)} Erlassen am 8. Juli 2002 und geändert durch Beschuss des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004, zugänglich unter <http://www.euro-ombudsman.eu.int/lbasis/de/provis.htm>
[(14)](#Footnote14){#(14)} Es handelt sich um folgende Dokumente: (1) Protokoll der Sitzung des Paritätischen Evaluierungsausschusses (PEA), der sich mit der internen Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (R/432/03) befasst hat; (2) Vorläuferdokumente zu der Entscheidung des Generaldirektors als Berufungsbeurteilender; (3) Vorläuferdokumente zum Vergabeverfahren von Prioritätspunkten. (4) Beitrag des OPOCE zur Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers; (5) Beitrag der GD ENTR zur Behandlung der internen Beschwerde des Beschwerdeführers R/432/03; (6) Entwurf für einen Beschluss der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der unter Punkt 5 genannten internen Beschwerde des Beschwerdeführers; (7) Stellungnahme des Juristischen Dienstes zum unter Punkt 6 genannten Entwurf.
[(15)](#Footnote15){#(15)} „*Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister*".
[(16)](#Footnote16){#(16)} „*Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann*".
[(17)](#Footnote17){#(17)} „*Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich*".
[(18)](#Footnote18){#(18)} Vgl. Rechtssache T-36/04, *API v Kommission*, Urteil v. 12. September 2007 \[noch nicht in der Slg. des EUGH veröffentlicht\], Randnr. 54 (Zitat von Rechtssachen).
[(19)](#Footnote19){#(19)} Vgl. Rechtssache T-36/04, *op.cit*, Randnr. 56.
[(20)](#Footnote20){#(20)} Vgl. Rechtssache T-84/03, *Turco v Rat* , \[2004\] Slg. EuGH II-4061, Randnr. 71; Rechtssache T-93/04 *Kallianos v Kommission*, Urteil vom 17 May 2006 \[noch nicht veröffentlicht in Slg. EuGH\], Randnr. 91.
[(21)](#Footnote21){#(21)} Vgl. Rechtssache T-36/04, *API v Kommission*, Urteil vom 12 September 2007 \[noch nicht veröffentlicht in Slg. EuGH\], Randnr. 54 (Zitat v. Rechtssachen).
[(22)](#Footnote22){#(22)} Vgl. Rechtssache T-84/03 *Turco v Rat*, op. cit., Randnr. 79.
[(23)](#Footnote23){#(23)} Vgl. Rechtssache T-84/03, *Turco v Rat*, \[2004\] Slg. EuGH, Randnr. 73.
[(24)](#Footnote24){#(24)} Die Kommission hat einen entsprechenden Verweis auf Randnummer 74 der og. Rechtssache T-84/03 gemacht. Diesbezüglich stellt der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass die allgemeine Aussage der Kommission weder diesen noch einen sonstigen Passus des oben genannten Urteils widerspiegelt. Diese Aussage beinhaltet, dass die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich automatisch auf alle der Kommission erteilten Rechtsgutachten anwendbar wäre. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass diese Ausnahme uneingeschränkt alle Dokumente der genannten Kategorie umfasst. Somit steht das von der Kommission angestrebte Ergebnis mit denen unter Punkt 1.10 dieser Entscheidung genannten Regeln nicht im Einklang.
[(25)](#Footnote25){#(25)} Dieses Argument kann die Anwendung der genannten Ausnahme nicht rechtfertigen. Selbst davon ausgehend, dass die genannte Möglichkeit für den Schutz der Rechtsberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich von Bedeutung ist, sollte das von der Kommission angesprochene Risiko plausibel vorhersehbar und nicht rein hypothetisch seien und sollte von dem Organ konkret bewertet werden, auch im Hinblick darauf, ob ein teilweiser Zugang ein solches Problem verhindern könnte. Dies ist hier nicht der Fall.
[(26)](#Footnote26){#(26)} Vgl. Rechtssache T-36/04, *API v Kommission*, Urteil vom 12 September 2007 \[noch nicht veröffentlicht in Slg. EuGH\], Randnr. 67
[(27)](#Footnote27){#(27)} Vgl. Rechtssache T-84/03, *Turco v Rat*, \[2004\] Slg. EuGH II-4061, Randnr. 83-85.
[(28)](#Footnote28){#(28)} Diesbezüglich schließt der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit nicht aus, dass Teile eines solchen Rechtsgutachtens (z.B. eine Einleitung unter Bezugnahme auf den Gegenstand der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2) freigegeben werden können, ohne dessen Schutz zu gefährden. Hier hat die Kommission offenbar die Möglichkeit einer teilweisen Freigabe geprüft und verworfen. In Anbetracht der Umstände des falls und seiner Bemerkungen unter Punkt 1.24 hält der Bürgerbeauftragte die Weiterverfolgung der Angelegenheit in Form einer Einsichtnahme in das fragliche Dokument zwecks Prüfung der Stichhaltigkeit der Bewertung der Kommission nicht für gerechtfertigt.
[(29)](#Footnote29){#(29)} In seinen Anmerkungen zu der Antwort der Kommission wollte der Beschwerdeführer offensichtlich den Bürgerbeauftragten darin bestärken, eine allgemeinere Prüfung der Bearbeitung von Zuganganträgen gemäß Verordnung 1049/2001 durch die Kommission durchzuführen. Sollte der Bürgerbeauftragte dies, möglicherweise auch unter Berücksichtigung der Folgemaßnahmen der Kommission zu seiner nachstehenden weiteren Bemerkung, für gerechtfertigt halten, wird er die Einleitung einer entsprechenden Untersuchung aus eigener Initiative in Erwägung ziehen.
[(30)](#Footnote30){#(30)} Vgl. z.B. Rechtssache 298/93 P, *K v Gerichtshof* , \[1994\] EuGH I-3009, Randnr. 38: "*Der \[...\] Begriff der Fürsorgepflicht der Verwaltung spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.*"