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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1298/2004/PB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1298/2004/PB - Geöffnet am Mittwoch | 02 Juni 2004 - Entscheidung vom Dienstag | 18 Januar 2005
Der Beschwerdeführer hatte bei der Europäischen Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde wegen angeblicher Verstöße des Vereinigten Königreichs gegen die EG-Richtlinie 73/239 "zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherungstätigkeit mit Ausnahme der Lebensversicherung" eingereicht.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte sie zunächst geltend, dass sie nur eine unbefriedigende Erklärung dafür erhalten habe, dass sie auf ein Schreiben an einen Kommissionsbeamten vom 29. Mai 2003 nicht geantwortet habe.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission im Allgemeinen Anstrengungen unternommen zu haben schien, um bei der Bearbeitung der Mitteilungen des Beschwerdeführers fleißig zu handeln, und dass sie Maßnahmen ergriffen hatte, um die Angelegenheit zu beheben, und sich bei dem Beschwerdeführer für eine Verzögerung entschuldigt hatte, die eingetreten war. Der Bürgerbeauftragte war ferner der Ansicht, dass die Erklärung der Kommission für die Verzögerung glaubhaft erschien. Der Bürgerbeauftragte stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, die Kommission habe ihre Fragen nicht beantwortet, und zwar i) warum die Kommission 1978 ein geplantes Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich zurückgezogen habe, ii) warum die Kommission dem Vereinigten Königreich (wie sie dies gesehen habe) erlaubt habe, gegen Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, und iii) wie sie selbst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwirken könne. Nach Prüfung des entsprechenden Schriftwechsels stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer erklärt habe, i) dass die Dienststellen der Kommission mit der Zusage des Vereinigten Königreichs, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, zufrieden gewesen seien, ii) dass sie nicht der Auffassung gewesen sei, dass es dem Vereinigten Königreich erlaubt habe, gegen Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, und iii) dass die nationalen Gerichte befugt seien, über die frühere Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden.
Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Kommission dem Beschwerdeführer angemessene Antworten gegeben hatte, und stellte daher fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.
Der Beschwerdeführer machte schließlich geltend, die Kommission habe es versäumt, ihr Informationen über ein im Vereinigten Königreich eingerichtetes Verfahren zur Verfügung zu stellen, das es einem Bürger ermögliche, Ersatz für Verluste und/oder Schäden zu erhalten, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht worden seien. Die Kommission wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Bürgerbeauftragte hielt es für angemessen, dass die Kommission in ihren Mitteilungen an Privatpersonen über konkrete Fälle ihre Informationen über Fragen von Entschädigungsansprüchen gegen Mitgliedstaaten auf Informationen über die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Rechte beschränkt. Die Kommission könnte nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht verpflichtet sein, Rechtsberatung in Bezug auf nationale Geschäftsordnungen zu leisten. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass die Behauptung nicht begründet worden sei und daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.
Straßburg, den 18. Januar 2005
Sehr geehrter Herr X.,
Am 16. Januar 2004 haben Sie mir eine Beschwerde über die Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission übermittelt [ Beschwerde 3 ]. Ich habe verstanden, dass Ihre Beschwerde gegen die materiellrechtliche Entscheidung der Kommission in dieser Angelegenheit gerichtet ist, und habe sie daher zurückgewiesen, weil ich in meiner Entscheidung über [Beschwerde 2] bereits darüber entschieden hatte.
In einem Telefongespräch vom 29. April 2004 teilten Sie meinen Dienststellen mit, dass Sie auch mit dem Schriftwechsel der Kommission zu Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde nicht zufrieden seien. Sie haben die Vorwürfe in Ihrem Schreiben vom 16. Januar 2004 identifiziert, die Sie von mir untersuchen lassen wollten. Sie erklärten ferner, dass Sie dem Bürgerbeauftragten noch am selben Tag eine Kopie eines Schreibens der Kommission übermitteln würden. Am selben Tag habe ich die vorliegende Beschwerde registriert.
Am 7. Mai 2004 kontaktierten meine Dienststellen die Kommission in Bezug auf einen Aspekt Ihrer Beschwerde. Am 24. Mai 2004 erhielt ich eine Kopie eines Schreibens der Kommission an Sie.
Am 2. Juni 2004 eröffnete ich mit einem Schreiben an den Präsidenten der Europäischen Kommission meine Untersuchung Ihrer Beschwerde. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 31. August 2004. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. September 2004 übermittelt haben.
Sie haben am 30. November 2004 eine E-Mail gesendet, in der Sie nach meiner Antwort auf Ihre Anmerkungen gefragt haben. Am 8. Dezember 2004 antwortete ich auf Ihre E-Mail und teilte Ihnen mit, dass Sie meine Feststellungen zu Ihrer Beschwerde spätestens bis Ende Januar 2005 erhalten würden.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Europäischen Bürgerbeauftragten ermächtigt, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten der Europäischen Kommission Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind.
DIE BESCHWERDE
HintergrundAm 14. April 1999 übermittelte der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments eine Petition an den Bürgerbeauftragten und schlug vor, sie als Beschwerde gegen die Europäische Kommission zu behandeln. Der Petent, der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, ist der Ansicht, dass die Kommission ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, dafür zu sorgen, dass eine Gemeinschaftsrichtlinie im Vereinigten Königreich ordnungsgemäß angewandt werde. Bei der Richtlinie handelte es sich um die Nichtlebensversicherungsrichtlinie (EG-Richtlinie 73/239/EWG (1)), deren angeblich unsachgemäße Umsetzung von einigen angenommen wurde, dass sie zu finanziellen Verlusten für Lloyd's Underwriter (die sogenannten Namen) geführt hat. Der Fall wurde als [ Beschwerde 1 ] registriert, und der Beschwerdeführer wurde anschließend davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde unzulässig sei, da zuvor keine verwaltungsrechtlichen Schritte unternommen worden seien.
Am 16. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein [ Beschwerde 3 ]. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Rüge stellte sich heraus, dass der Vorwurf gegen die Europäische Kommission die angeblichen Verstöße des Vereinigten Königreichs gegen die Richtlinie 73/239/EWG in der Zeit vor 2000 betraf. Diese Frage war vom Bürgerbeauftragten bereits in seiner Entscheidung vom [Beschwerde 2 ] 2003] geprüft worden, in der er zu folgendem Schluss kam:
„Die Kommission ist berechtigt, ihre Untersuchung nach Artikel 226 darauf zu konzentrieren, ob nach dem Inkrafttreten des [United Kingdom ] Financial Services and Markets Act 2000] ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest."
Da sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2004 eine Überprüfung des Standpunkts der Kommission zu der Frage wünschte, ob das Vereinigte Königreich vor 2000 gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hatte, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bürgerbeauftragte stellte in seiner Antwort an den Beschwerdeführer auch fest, dass er offenbar unzufrieden mit der Art und Weise war, in der die Kommission mit ihm korrespondiert hatte. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch nicht fest, dass diese Bemerkungen präzise genug waren, um als spezifische Vorwürfe zur Untersuchung herangezogen zu werden. Der Bürgerbeauftragte informierte den Beschwerdeführer entsprechend und erklärte, dass es ihm freistehe, genaue Behauptungen bezüglich der Korrespondenz zwischen ihm und der Kommission vorzulegen.
Zur vorliegenden RügeIn einem Telefongespräch am 29. April 2004 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er mit dem Schriftwechsel der Kommission im Zusammenhang mit seiner Vertragsverletzungsbeschwerde nicht zufrieden sei. Er identifizierte die Punkte in seiner Beschwerde vom 16. Januar 2004 (vgl. oben), die der Bürgerbeauftragte untersuchen sollte. Es handelte sich um:
i) Versäumnis, eine Auslegungsmitteilung über das Recht zu übermitteln, Schadenersatz wegen eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht zu verlangen;
ii) unbefriedigende und fragwürdige Erklärungen für das Versäumnis, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 an Herrn T. (Beamter der Kommission) zu antworten;
iii) unbefriedigende oder fehlende Antworten auf drei Fragen, die der Beschwerdeführer in demselben Schreiben an Herrn T. gerichtet hat;
iv) Fehlende Unterrichtung über ein im Vereinigten Königreich eingerichtetes Verfahren, das es einem Bürger ermöglicht, Ersatz für Verluste und/oder Schäden zu erhalten, die durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht wurden.
Die Ziffern i, ii und iii wurden auf der vierten Seite des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2004 erwähnt. Sie bezogen sich auf das Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer (unterzeichnet von Herrn Th., einem anderen Kommissionsbeamten) vom 10. Dezember 2003.
Punkt iv wurde auf der fünften Seite des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2004 erwähnt. Der Beschwerdeführer erläuterte den Dienststellen des Bürgerbeauftragten, dass sich dieser Punkt auf ein anderes Schreiben beziehe, das von Herrn Th. Das fragliche Schreiben vom 3. Mai 2002 trug das Aktenzeichen VM/430/2002 und war an einen anderen der Lloyd’s Names gerichtet. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er eine Kopie des Schreibens an den Bürgerbeauftragten faxen werde. Das Fax ging am 29. April 2004 ein.
Die vorliegende Beschwerde wurde auf dieser Grundlage mit Datum vom 29. April 2004 registriert.
Am 7. Mai 2004 riefen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die Kommission bezüglich des ersten oben genannten Vorwurfs des Beschwerdeführers an. Der zuständige Kommissionsbeamte erklärte, dass er sich mit der Angelegenheit befassen werde. Anschließend teilt er den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass die Mitteilung zu Auslegungsfragen noch nicht veröffentlicht worden sei. Er würde dem Beschwerdeführer einen Brief mit diesen Informationen zukommen lassen. Am 24. Mai 2004 erhielt der Bürgerbeauftragte eine Kopie des Schreibens der Kommission vom 13. Mai 2004 an den Beschwerdeführer. In dem Schreiben wird erläutert, dass das Generalsekretariat die Mitteilung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung noch nicht vorbereitet habe. Der erste Vorwurf schien daher behandelt worden zu sein, und der Bürgerbeauftragte beschloss daher, nur die Vorwürfe ii), iii) und iv) zur Untersuchung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2004 entsprechend unterrichtet.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme ging die Kommission zusammenfassend auf die Behauptungen des Beschwerdeführers wie folgt ein:
Behauptung (ii)(2)
Die Dienststellen der Kommission bestätigten den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 (eingetragen am 3. Juni 2003). Der zuständige Beamte hat umgehend eine Antwort vorbereitet. Aus den Aufzeichnungen der Kommission geht eindeutig hervor, dass dieser Entwurf des Schreibens erstellt und zuletzt auf dem gemeinsamen j-Laufwerk des betreffenden Referats gespeichert wurde. Der betroffene Beamte unterzeichnete das Schreiben und ging davon aus, dass das Schreiben versandt worden war. Hinsichtlich der Versendung des Schreibens wurde keine weitere Prüfung vorgenommen.
Es war wichtig, den außerordentlichen Arbeitsumfang des Lloyd's-Falls zu berücksichtigen. Bei der Kommission gingen 35 förmliche Beschwerden ein, von denen einige im Namen großer Verbände eingereicht wurden. Der Schriftverkehr wurde auch von interessierten Kreisen und insbesondere von vielen Mitgliedern des Europäischen Parlaments erhalten. Neben förmlichen Beschwerden gingen bei der Kommission auch Schreiben von 61 Personen oder Organisationen ein.
Im vorliegenden Fall richtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2003 erneut ein Schreiben an die Kommission. In diesem Schreiben heißt es zwar, dass „die Schreiben an die Mitglieder der Europäischen Kommission aus welchen Gründen auch immer nicht immer anerkannt oder beantwortet werden“, es heißt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer keine Antwort auf sein Schreiben vom 29. Mai 2003 erhalten habe. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 16. September 2003 innerhalb der in ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis gesetzten Frist.
Am 23. November 2003 schrieb der Beschwerdeführer erneut, dass er keine Antwort auf sein Schreiben vom 29. Mai 2003 erhalten habe. Die Kommissionsdienststellen untersuchten die Angelegenheit umgehend und waren überrascht, als sie feststellten, dass das unterzeichnete Schreiben nicht versandt worden war.
Die Kommission antwortete umgehend mit Schreiben vom 10. Dezember 2003, ebenfalls im Einklang mit ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis. Sie entschuldigte sich für die fehlende Antwort auf das Schreiben vom 29. Mai 2003.
Die Kommission entschuldigte sich erneut bei dem Beschwerdeführer für die Aufsicht und verwies auf die sehr hohe Arbeitsbelastung.
Vorwurf iii)
Die Kommission verwies zunächst darauf, dass die inhaltlichen Fragen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 bereits von Herrn Perry, Mitglied des Europäischen Parlaments, in einem Schreiben an die Kommission vom 16. April 2002 im Namen des Beschwerdeführers aufgeworfen worden seien. Eine ausführliche Antwort erfolgte mit Schreiben vom 6. Juni 2002.
Die Kommission brachte vor, sie habe die drei im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 aufgeworfenen Fragen wie folgt behandelt:
In Bezug auf die erste Frage hatte der Beschwerdeführer gefragt, warum "die Europäische Kommission 1978 das geplante Vertragsverletzungsverfahren gegen die Regierung des Vereinigten Königreichs wegen Nichtumsetzung der Versicherungsrichtlinie 73/239 in englisches Recht (nach Genehmigung der maximalen Fristverlängerung) zurückgezogen hat".
Die Kommission erklärte, sie könne nur die Informationen und Schlussfolgerungen wiederholen, die sie dem Beschwerdeführer zuvor mitgeteilt habe, d. h., dass die Kommissionsdienststellen mit der Zusage des Vereinigten Königreichs, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, zufrieden seien. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten Verordnungsentwürfe vorgelegt und bestätigt, dass sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machten, um die Aufsicht des Vereinigten Königreichs im Einklang mit der Richtlinie auszuüben. Die Kommission fügte hinzu, daß dies ausdrücklich durch ein Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 20. Dezember 1977 bestätigt worden sei.
Die Kommission fügte hinzu, sie wisse nicht, warum es eine Verzögerung von vier Jahren zwischen der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs und dem Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften gegeben habe.
In Bezug auf die zweite Frage hatte der Beschwerdeführer gefragt, warum "die Europäische Kommission der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs erlaubte, Lloyd's bis 1982, als die Richtlinie schließlich durch das Versicherungsgesetz zu diesem Zeitpunkt in englisches Recht umgesetzt wurde, vier Jahre lang außerhalb des Gemeinschaftsrechts weiterhandeln zu lassen".
Die Kommission wies erneut darauf hin, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs bestätigt hätten, dass sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hätten, um die Aufsicht des Vereinigten Königreichs im Einklang mit der Richtlinie auszuüben. Darüber hinaus habe es eine Reihe von Versicherungsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegeben, die nach dem Insurance Companies Act 1974 und den damit verbundenen Rechtsvorschriften auf Versicherer anwendbar seien. Folglich konnte vernünftigerweise nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kommission den Versicherern des Vereinigten Königreichs erlaubte, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Handel zu treiben.
Zur dritten Frage hatte der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
„Ich möchte die Vereinbarkeit des Lloyd's Act 1982 mit der Richtlinie 73/239 in Frage stellen. Da dies möglicherweise ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfordert, raten Sie mir bitte, wie dies zu erreichen ist. Es ist unwahrscheinlich, dass ein solches Urteil von den nationalen Gerichten eines Mitgliedstaats gefällt werden könnte, wenn das Ergebnis tendenziell stark zu Gunsten des Mitgliedstaats voreingenommen wäre.
Die Kommission erklärte, sie habe stets versucht, die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt seien, über die frühere Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht zu entscheiden.
In Bezug auf Verfahren gegen einen Mitgliedstaat vor nationalen Gerichten wurden in den Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer ausführliche Angaben gemacht, darunter Verweise auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die Kommission verwies auf ihr Schreiben vom 10. Dezember 2003 (siehe oben), in dem dem Beschwerdeführer auch klargestellt worden sei, dass ein Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht eingelegt werden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde keine Empfehlung gegeben, einen Antrag beim Gerichtshof zu stellen, da ein solcher Antrag mit ziemlicher Sicherheit unzulässig war.
In Bezug auf die Klage der Kommission auf Erwirkung einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofs hatte die Kommission allen Beschwerdeführern in der „Lloyd-Akte“ wiederholt klargestellt, dass das „Ziel des Vertragsverletzungsverfahrens nach EU-Recht darin besteht, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem EU-Recht festzustellen oder wiederherzustellen – und nicht darin, über die frühere Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit eines nationalen Rechts zu entscheiden“.
Vorwurf (iv)
In Bezug auf die vierte Rüge des Beschwerdeführers vertrat die Kommission die Auffassung, dass in ihren Erläuterungen zur dritten Rüge eine angemessene Antwort darauf gegeben worden sei.
Die Kommission machte auch zusätzliche Bemerkungen, um die Größe und Komplexität der Lloyd's-Akte hervorzuheben und nachzuweisen, dass sie dem Beschwerdeführer umfassend mitgeteilt hatte.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seinen Bemerkungen äußerte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde und der damit verbundenen Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten [C ] und erklärte Folgendes:
1) Er war nicht der Ansicht, dass der Bürgerbeauftragte den Text seiner ursprünglichen [Beschwerde 3 ]] sorgfältig genug gelesen hatte ("es gibt mehrere andere von mir angesprochene Fragen, die [Ihre Mitarbeiter ] hat nicht für eine Untersuchung ausgewählt [in der vorliegenden Untersuchung ]. Eine vollständige Antwort auf alle, nicht nur auf einige meiner Bedenken wäre zu begrüßen.
2) Er vertrat die Auffassung, dass die Antwort des Bürgerbeauftragten auf seine ursprüngliche [Beschwerde 3 ]] insofern falsch war, als die Entscheidung über die Unzulässigkeit (nach Angaben des Beschwerdeführers) auf einer Entscheidung des Bürgerbeauftragten beruhte, die nicht die ihn betreffenden Fragen betraf (d. h. die Entscheidung über die Beschwerde A); Er erklärte, dass sich die Entscheidung des Bürgerbeauftragten nur auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in der Zeit nach 2000 beziehe, während die von ihm aufgeworfenen Fragen angebliche Verstöße im Zeitraum 1978-2000 beträfen.
Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass die Kommission am 20. Dezember 2001 eine Pressemitteilung herausgegeben habe, in der sie erklärt habe, dass sie „entscheiden [wird], ob ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt oder nicht“. Er forderte den Bürgerbeauftragten auf, sich zu erkundigen, warum eine solche Entscheidung nie getroffen worden sei.
In Bezug auf die Behauptung, die nicht zur Untersuchung herangezogen worden sei, d. h. die Behauptung, dass die Auslegungsmitteilung über das Recht, Schadensersatz wegen eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht zu verlangen, nicht vorgelegt worden sei, schien der Beschwerdeführer geltend zu machen, dass die Kommission die genannte Mitteilung zu Unrecht nicht veröffentlicht habe.
DER BESCHLUSS
1 Einleitende Bemerkungen1.1 Am 16. Januar 2004 übersandte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten [ Beschwerde 3 ] betreffend die Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde der Kommission wegen angeblicher Verstöße des Vereinigten Königreichs gegen die EG-Richtlinie 73/239]. Der Bürgerbeauftragte verstand die Beschwerde als gegen die materiellrechtliche Entscheidung der Kommission in dieser Angelegenheit gerichtet und wies sie daher zurück, da er in seiner Entscheidung über [ Beschwerde 2 ] bereits darüber entschieden hatte. In einem Telefongespräch am 29. April 2004 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er auch mit dem Schriftwechsel der Kommission im Zusammenhang mit seiner Vertragsverletzungsbeschwerde nicht zufrieden sei. Er identifizierte die Vorwürfe in seinem Schreiben vom 16. Januar 2004, das der Bürgerbeauftragte untersuchen sollte. Der Bürgerbeauftragte leitete die vorliegende Untersuchung entsprechend ein.
1.2 In seinen Bemerkungen äußerte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der Bearbeitung seiner vorliegenden Beschwerde und [ Beschwerde 3 ] durch den Bürgerbeauftragten. Er hat im Wesentlichen zwei Fragen angesprochen: 1) der Bürgerbeauftragte nicht alle seine Vorwürfe für die vorliegende Untersuchung ermittelt hat; 2) Der Bürgerbeauftragte habe in seiner Entscheidung über seine [Beschwerde 3 ] zu Unrecht auf seine frühere Entscheidung über [Beschwerde 2 ] Bezug genommen, da diese Entscheidung nur den Zeitraum nach 2000 betreffe. Zusätzlich zu diesen beiden Punkten machte er erstens geltend, die Kommission habe es zu Unrecht versäumt, eine Entscheidung darüber zu veröffentlichen, ob ein Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege, obwohl sie in einer Pressemitteilung erklärt habe, dass sie dies tun werde, und zweitens, dass die Kommission es zu Unrecht versäumt habe, die Auslegungsmitteilung über das Recht, Schadensersatz wegen eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht zu verlangen, zu veröffentlichen (3).
1.3 In Bezug auf die erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bearbeitung seiner Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten wurde bereits in der Antwort des Bürgerbeauftragten an ihn [Beschwerde 3 ]] klargestellt, dass die zahlreichen Aussagen und Bemerkungen in seinem Beschwerdeschreiben nicht hinreichend spezifisch waren, um als Vorwürfe oder Behauptungen zur Untersuchung herangezogen zu werden. In einem anschließenden Telefongespräch zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Beschwerdeführer erläuterte dieser seine Vorwürfe und Behauptungen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass er dem Beschwerdeführer gemäß seiner gängigen Praxis ein Schreiben übermittelte, in dem er über die Vorwürfe informiert wurde, die zur Untersuchung aufgegriffen worden waren. Der Beschwerdeführer antwortete nicht auf dieses Schreiben, um den Bürgerbeauftragten darüber zu informieren, dass er die Liste der Vorwürfe für falsch oder unvollständig hält. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Aufnahme zusätzlicher Vorwürfe in dieser Phase der Untersuchung die Überprüfung der Vorwürfe, die er zur Untersuchung aufgegriffen hat, unnötig verzögern würde. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Text der [ Beschwerde 2 ]] nicht geprüft, um zu versuchen, solche zusätzlichen Behauptungen zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, eine neue Beschwerde einzureichen, in der er seine genauen Behauptungen und Behauptungen darlegt.
1.4 In Bezug auf die zweite Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bearbeitung seiner Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zu [der Beschwerde 2 ]] nicht den Zeitraum nach 2000 betraf, sondern (wie bereits zitiert) feststellte, dass "die Kommission berechtigt ist, ihre Untersuchung nach Artikel 226 darauf zu konzentrieren, ob nach dem Inkrafttreten des [United Kingdom ] Financial Services and Markets Act 2000] ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest." (Hervorhebung hinzugefügt.) Der Bürgerbeauftragte akzeptierte daher die Entscheidung der Kommission, den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs nicht zu untersuchen. Da die Bedenken des Beschwerdeführers den Zeitraum 1978-2000 betreffen, war die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über [ Beschwerde 2 ]] relevant.
1.5 Zu den zusätzlichen Behauptungen (1), die Kommission habe es zu Unrecht versäumt, eine Entscheidung darüber zu veröffentlichen, ob ein Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege, obwohl sie in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen habe, dass sie dies tun werde, und (2), dass es auch ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit gewesen sei, die Auslegungsmitteilung über das Recht, Schadensersatz wegen eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht zu verlangen, nicht veröffentlicht zu haben, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass keines dieser Behauptungen für die Überprüfung der von ihm zur Untersuchung erhobenen Behauptungen erforderlich sei. Um zu vermeiden, dass eine Schlussfolgerung zu diesen Vorwürfen unnötig verzögert wird, hat der Bürgerbeauftragte daher die hier genannten zusätzlichen Vorwürfe nicht zur Untersuchung herangezogen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, eine neue Beschwerde einzureichen.
2 Unzureichende Erklärung der fehlenden Antwort auf das Schreiben vom 29. Mai 20032.1 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe nur eine unbefriedigende und fragwürdige Erklärung dafür erhalten, dass er sein Schreiben vom 29. Mai 2003 an Herrn T. (Beamter der Kommission) nicht beantwortet habe. In diesem Schreiben hatte der Beschwerdeführer Fragen zu dem gestellt, was er für das rechtswidrige Versäumnis der Kommission hielt, gegen das Vereinigte Königreich wegen Nichteinhaltung der EG-Richtlinie 73/239 in den späten 1970er und frühen 1980er Jahren vorzugehen.
2.2 In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass es in dem betreffenden Bereich eine sehr hohe Arbeitsbelastung gegeben habe und dass ihr anfängliches Versäumnis, zu antworten, auf eine Verwaltungsaufsicht zurückzuführen sei. Die Kommission erklärte, dass sie den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 (eingetragen am 3. Juni 2003) bestätigt habe und dass der zuständige Beamte daraufhin umgehend eine Antwort vorbereitet habe. Der betroffene Beamte hatte das Schreiben unterzeichnet und davon ausgegangen, dass das Schreiben versandt worden war. Nachdem der Beschwerdeführer der Kommission am 23. November 2003 mitgeteilt hatte, dass er keine Antwort auf sein Schreiben vom 29. Mai 2003 erhalten hatte, hatten die zuständigen Kommissionsdienststellen die Angelegenheit umgehend untersucht und festgestellt, dass das Schreiben nicht versandt worden war. Die Kommission erklärte abschließend, sie habe mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 geantwortet und sich dafür entschuldigt, dass sie auf das Schreiben vom 29. Mai 2003 nicht geantwortet habe.
2.3 Der Bürgerbeauftragte hat den ihm vom Beschwerdeführer und der Kommission übermittelten Schriftverkehr eingehend geprüft. Auf der Grundlage dieser Prüfung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission offenbar im Allgemeinen Anstrengungen unternommen hat, um bei der Bearbeitung der Mitteilungen des Beschwerdeführers gewissenhaft vorzugehen. Als der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 23. November 2003 erklärte, dass er keine Antwort auf sein Schreiben vom 29. Mai 2003 erhalten habe, untersuchte die Kommission die Angelegenheit unverzüglich, antwortete mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 und entschuldigte sich für die anfängliche Nichtbeantwortung.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass das Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 zu antworten, eindeutig ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit war. Die Kommission ergriff jedoch Maßnahmen zur Behebung der Angelegenheit und entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer, dass er nicht geantwortet hatte. In Bezug auf die Gründe, warum die Kommission nicht geantwortet hat, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Erklärung der Kommission glaubwürdig erscheint, und er hat daher keinen Grund zu der Annahme, dass dieses Versäumnis auf einen anderen Grund als eine isolierte Verwaltungsaufsicht zurückzuführen ist. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe die fehlende Antwort auf sein Schreiben vom 29. Mai 2003 nicht angemessen erläutert, nicht begründet wurde und daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde vorliegt.
3 Nichtbeantwortung der Fragen im Schreiben vom 29. Mai 20033.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission in seinem Schreiben vom 29. Mai 2003 drei von ihm an Herrn T. gerichtete Fragen entweder nicht beantwortet oder ihm unbefriedigend oder nicht beantwortet habe. Zusammenfassend hatte er gefragt, warum die Kommission 1978 ein geplantes Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich zurückgezogen habe, warum die Kommission dem Vereinigten Königreich (wie er es gesehen habe) erlaubt habe, gegen Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, und wie er selbst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwirken könne.
3.2 In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf Mitteilungen, die sie entweder direkt an den Beschwerdeführer oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Namen des Beschwerdeführers gerichtet hatte.
3.3 Die drei Fragen des Beschwerdeführers an Herrn T. betreffen alle die Maßnahmen der Kommission in Bezug auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs. Wie bereits erwähnt, ist der Bürgerbeauftragte in seiner Untersuchung zu [der Beschwerde 2 ]] zu dem Schluss gelangt, dass "die Kommission berechtigt ist, ihre Untersuchung nach Artikel 226 darauf zu konzentrieren, ob nach dem Inkrafttreten des [United Kingdom ] Financial Services and Markets Act 2000] ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest." In Anbetracht dessen weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass seine Untersuchung des zweiten Vorwurfs des Beschwerdeführers ausschließlich darauf abzielt, zu beurteilen, ob die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen angemessene Antworten gegeben hat. Seine Untersuchung zielt nicht darauf ab, zu beurteilen, ob die Kommission erneut geprüft hat, ob das Vereinigte Königreich in der Zeit von 1978 bis zum Inkrafttreten des Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat.
3.4 Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und ihrer Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2003 stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer erklärt hat, i) dass die Dienststellen der Kommission mit der Zusage des Vereinigten Königreichs, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, zufrieden waren, ii) dass sie der Auffassung war, dass es dem Vereinigten Königreich nicht erlaubt habe, gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, und iii) dass die nationalen Gerichte befugt wären, über die frühere Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie dem Beschwerdeführer nicht empfohlen habe, einen Antrag beim Gerichtshof zu stellen, da ein solcher Antrag mit ziemlicher Sicherheit unzulässig sei.
3.5 Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission dem Beschwerdeführer angemessene Antworten auf die in seinem Schreiben vom 29. Mai 2003 gestellten Fragen gegeben hat. In Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde ist daher kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten.
4 Nichtbereitstellung von Informationen über Verfahren im Vereinigten Königreich4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe ihm keine Informationen über ein im Vereinigten Königreich eingerichtetes Verfahren zur Verfügung gestellt, das es einem Bürger ermögliche, Ersatz für Verluste und/oder Schäden zu erhalten, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht worden seien.
4.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben umfangreiche Informationen, darunter Verweise auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, zur Verfügung gestellt worden seien und dass dem Beschwerdeführer auch klargestellt worden sei, dass ein Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht eingeholt werden müsse.
4.3 Der Bürgerbeauftragte hält es für angemessen, dass die Kommission in ihren Mitteilungen an Privatpersonen über konkrete Fälle ihre Informationen über Fragen von Entschädigungsansprüchen gegen Mitgliedstaaten auf Informationen über die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Rechte beschränkt. Die Kommission kann nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht verpflichtet sein, Rechtsberatung in Bezug auf nationale Geschäftsordnungen zu leisten. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die vierte Behauptung des Beschwerdeführers nicht begründet wurde und dass daher in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten ist.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Erste Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3).
(2) Der Vorwurf (i) wurde aus dem oben dargelegten Grund nicht zur Untersuchung aufgegriffen.
(3) Dies bezog sich auf die erste Rüge des Beschwerdeführers (in Bezug auf die Unterlassung einer Auslegungsmitteilung über das Recht, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat zu verlangen), die nicht zur Untersuchung herangezogen wurde, weil offensichtlich keine Auslegungsmitteilung vorgelegt werden konnte.