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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 956/2004/PB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 956/2004/PB - Geöffnet am Montag | 03 Mai 2004 - Empfehlung vom Freitag | 18 März 2005 - Entscheidung vom Freitag | 12 Mai 2006
Im Rahmen der Untersuchung einer früheren Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten (Rechtssache 801/2001/PB) verpflichtete sich die Kommission, bis Oktober 2001 eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers (über Verstöße Dänemarks gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Kraftfahrzeugbesteuerung) zu erlassen. Sie hat dies jedoch versäumt und im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten in der Sache 1237/2002/(PB)OV erklärt, dass sie es vorziehe, bei den Problemen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugbesteuerung einen globalen Ansatz zu verfolgen, und dass ihr Ziel darin bestehe, diese Probleme gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten zu lösen. Der Bürgerbeauftragte akzeptierte diese Erklärung. Die anhaltende Verzögerung der Kommission bei der Annahme einer Entscheidung führte zu der vorliegenden Beschwerde beim Bürgerbeauftragten.
Der Bürgerbeauftragte legte einen Empfehlungsentwurf vor und wies darauf hin, dass die Kommission nicht effektiv davon absehen könne, eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu treffen, solange sie ihren globalen Ansatz verfolge. Das fortdauernde Versäumnis der Kommission, eine Entscheidung zu treffen, konnte nicht hinreichend damit begründet werden, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, die von den Mitgliedstaaten in den Jahren 2001 und 2003 angeforderten Informationen einzuholen. Die Kommission hatte viel Zeit gehabt, um diese Informationen einzuholen, und es war nicht klar, warum eine fehlende Antwort auf diese Auskunftsersuchen die Kommission daran hindern sollte, eine Entscheidung über einzelne Vertragsverletzungsbeschwerden zu treffen. In diesem Zusammenhang erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Rolle der Kommission als Hüterin des Vertrags erleichtern müssen. Die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Kommission bei ihren Untersuchungen gemäß Artikel 226 EG-Vertrag zu unterstützen, stellt eine Verletzung einer Pflicht dar, die jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 EG-Vertrag obliegt. In einem solchen Fall kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
In ihrer ausführlichen Stellungnahme teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie Entscheidungen zu den einschlägigen Fragen getroffen und den Beschwerdeführer über diese Entscheidungen unterrichtet habe. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass die Kommission seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert hatte.
Straßburg, den 12. Mai 2006
Sehr geehrter Herr H.,
Am 29. März 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Besteuerung eingeführter Kraftfahrzeuge eingereicht.
Am 3. Mai 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 5. August 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 5. Oktober 2004 übermittelt haben.
Am 18. März 2005 habe ich einen Empfehlungsentwurf an die Kommission gerichtet und Sie am selben Tag entsprechend informiert.
Am 8. Juli 2005 übermittelte mir die Kommission ihre ausführliche Stellungnahme zu meinem Empfehlungsentwurf. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 30. September 2005 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Bürgerbeauftragten ermächtigt, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten der Kommission Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, ein dänischer Autohändler, hatte mehrfach bei der Kommission über angebliche Verstöße Dänemarks gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Kraftfahrzeugbesteuerung geschrieben. Die Kommission hatte eine Vertragsverletzungsbeschwerde unter dem Namen des Beschwerdeführers registriert, die sie 1997 als unbegründet abgeschlossen hatte. 1998 hatte die Kommission eine neue Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Dänemark unter seinem Namen registriert. Die Kommission und der Beschwerdeführer hatten seitdem häufig über die angeblichen Verstöße der dänischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht berichtet.
Im Juni 2000 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein (Rechtssache 801/2000/PB), in der er sich darüber beschwerte, dass die Kommission es versäumt habe, ihn über das Ergebnis ihrer Kommunikation mit den dänischen Behörden zu informieren. Die Kommission erklärte, sie warte auf das Ergebnis zweier Verfahren vor dem Gerichtshof und könne dem Beschwerdeführer daher nicht ihre endgültige rechtliche Stellungnahme zu seiner Beschwerde gegen Dänemark übermitteln. Der Bürgerbeauftragte akzeptierte diese Erklärung und stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest und stellte fest, dass sich die Kommission verpflichtet hatte, bis Oktober 2001 über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Die Kommission erfüllte jedoch nicht ihre Verpflichtung, bis Oktober 2001 zu einer Schlussfolgerung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu gelangen. Der Beschwerdeführer hatte daher eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht (Fall 1237/2002/(PB)OV). In diesem Fall hatte die Kommission eingeräumt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fragen noch zu beantworten seien. Zusammenfassend waren dies folgende:
i) Besteuerung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden langfristigen Leasing von Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, aber in Dänemark bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Kommission hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Cura Anlagen (1) abwarten wolle, bevor sie eine andere Initiative in Bezug auf Vorschriften für das grenzüberschreitende langfristige Leasing von Fahrzeugen ergreife. Der Gerichtshof hat sein Urteil am 21. März 2002 erlassen.
ii) Besteuerung von Gebrauchtwagen, die aus einem anderen Land der Europäischen Union nach Dänemark eingeführt werden, und Bewertung des Wertes dieser Fahrzeuge. Die Kommission hatte den Beschwerdeführer über ihre Absicht unterrichtet, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Gomes Valente abzuwarten (2). Das Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache erging am 22. Februar 2001. Darüber hinaus hatte die Kommission beschlossen, das Ergebnis der Rechtssache Tulliasiamies und Siilin abzuwarten (3). Das Urteil in dieser Rechtssache erging am 19. September 2002. Darüber hinaus richtete die Kommission am 1. Juni 2001 ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten, um sie über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Gomes Valente in Kenntnis zu setzen. In seiner Antwort versicherte Dänemark der Kommission, dass seine Vorschriften mit dem Ergebnis der Rechtssache Gomes Valente im Einklang stünden. Einige Mitgliedstaaten hatten jedoch noch immer nicht auf das Schreiben der Kommission vom 1. Juni 2001 geantwortet.
In der Sache 1237/2002/(PB)OV stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission erklärt habe, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, indem sie erklärt habe, dass sie es vorziehe, bei den Problemen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugbesteuerung einen globalen Ansatz zu verfolgen, und dass ihr Ziel darin bestehe, diese Probleme gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten zu lösen, nämlich durch Zusammenarbeit und durch die Herausgabe einer Mitteilung in klarer und einfacher Sprache. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass es sich um einen Rechtsbereich handele, der noch nicht harmonisiert sei. Auf dieser Grundlage stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass „die Erklärung der Kommission, warum sie trotz ihrer Zusage bis Oktober 2001 keine Entscheidung getroffen hat, nicht unangemessen [ist]“ (Ziffer 1.6). Der Bürgerbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass "der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, in Zukunft eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn es zu weiteren Verzögerungen seitens der Kommission bei der Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde kommt" (Ziffer 1.7).
Zur vorliegenden RügeIm vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 2003 erhalten habe, in dem er offenbar aufgefordert worden sei, weitere Informationen über die angeblichen Verstöße der dänischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht vorzulegen. Dem Beschwerdeführer zufolge antwortete er auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 2. Februar 2004, in dem er der Kommission Beispiele für mutmaßliche Verstöße vorlegte und sie über die von diesen Behörden geforderten Steuerzahlungen informierte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers antwortete die Kommission, dass sie vor dem endgültigen Urteil in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof keine Maßnahmen ergreifen werde.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, zu seiner Vertragsverletzungsbeschwerde betreffend Dänemarks Besteuerung eingeführter Kraftfahrzeuge zu einer Schlussfolgerung zu gelangen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Beschwerde wurde der Kommission übermittelt, die zusammenfassend folgende Bemerkungen vorlegte:
Rechtlicher Hintergrund - Untersuchung von BeschwerdenBei der Untersuchung von Beschwerden hält sich die Kommission an die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (4). Insbesondere sind folgende Regeln zu beachten: Artikel 3 (Aufzeichnung von Beschwerden); Artikel 8 (Frist für die Prüfung von Beschwerden - allgemeine Regel, innerhalb eines Jahres zu einer Entscheidung zu gelangen, mit der Verpflichtung, den Beschwerdeführer zu informieren, wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann); Artikel 9 (Ergebnis der Untersuchung der Beschwerde - die Kommission entscheidet nach eigenem Ermessen und hält die Beschwerde auf dem Laufenden); Artikel 10 (Schließung des Falles – Vorankündigung des Beschwerdeführers); Artikel 14 (Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten).
Anmerkungen der KommissionDie beim Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde enthielt keine Beschwerden über das Verwaltungsverfahren, das in der Mitteilung an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (5) oder im Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommissionsbediensteten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit (6) dargelegt ist. Im Gegenteil beanstandete die Beschwerde die inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch die Kommission, d. h. die Tatsache, dass die Kommission nicht entschieden habe, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark wegen der Steuervorschriften für das Leasing von Personenkraftwagen und für nach Dänemark eingeführte Gebrauchtwagen einleiten wolle. Diese Kritik konnte nicht akzeptiert werden.
In Bezug auf die Besteuerung des grenzüberschreitenden Leasings von Kraftfahrzeugen hatte die Kommission dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sie nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002 in der Rechtssache Cura Anlagen (7) alle Mitgliedstaaten (und nicht nur Dänemark) aufgefordert habe, zu bestätigen, ob ihre Rechtsvereinbarungen mit der neuen Rechtsprechung im Einklang stünden. In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bereich „grenzüberschreitendes Leasing“sehr komplex ist und derzeit nicht harmonisiert ist. Die Kommission hat sich für einen Gesamtansatz entschieden, der den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt. [...] Die Kommission plant daher, bis zum Eingang der Antworten der Mitgliedstaaten auf das soeben versandte Schreiben über die Vereinbarkeit ihrer Rechtsvorschriften mit dem Urteil in der Rechtssache Cura Anlagen zu warten, bevor sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheidet.
Nachdem der Beschwerdeführer das Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 2003 erhalten hatte, hatte er die Kommission mit Schreiben vom 10. November 2003 aufgefordert, unverzüglich gegen Dänemark vorzugehen. Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2003 erneut und teilte ihm mit, dass sie warten werde, bis sie Antworten von allen Mitgliedstaaten erhalten habe, bevor sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheide, und dass sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bei der Prüfung der Antwort Dänemarks berücksichtigen werde.
Die Kommission hatte immer noch keine Antworten von allen Mitgliedstaaten erhalten, obwohl sie Erinnerungsschreiben verschickt hatte. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie es nach wie vor vor vorziehe, einen globalen Ansatz zu verfolgen, und dass sie berechtigterweise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe, indem sie diesen Ansatz verfolgt habe. Nach Prüfung aller Antworten werde die Kommission alle ihr übermittelten Informationen, einschließlich der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen, berücksichtigen. Sobald die Kommission entschieden habe, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark einleiten wolle, werde sie den Beschwerdeführer selbstverständlich von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen.
Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten zum Fall 1237/2002/PB ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer, der offenbar in mehrere Streitigkeiten mit den dänischen Steuerbehörden verwickelt war, erwägen, die dänischen Gerichte anzurufen. Die Rechtssache könnte dann dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Zur Frage der Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen richtete die Kommission ein Schreiben vom 1. Juni 2001 an alle Mitgliedstaaten, in dem sie sie über die Folgen des Urteils in der Rechtssache Gomes Valente unterrichtete. Einige Mitgliedstaaten hatten jedoch immer noch nicht geantwortet, obwohl die Kommission ihnen zahlreiche Mahnungen übermittelt hatte. Folglich war diese besondere Angelegenheit noch nicht vollständig geprüft worden. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Angelegenheit aus operativer Sicht im Rahmen eines Gesamtkonzepts in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten behandelt werden müsse. Dänemark hatte jedoch auf die Schreiben der Kommission vom 1. Juni 2001 geantwortet, und die dänischen Behörden waren der Ansicht, dass die dänischen Rechtsvorschriften mit dem Urteil in der Rechtssache Gomes Valente im Einklang stünden. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer teilte die Kommission dem Beschwerdeführer im Februar 2004 mit, dass die Kommission in Bezug auf die Besteuerung von Fahrzeugen beschlossen habe, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Weigel abzuwarten (8). Dieses Urteil erging am 29. April 2004 und wurde von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft.
SchlussfolgerungDie Kommission hatte alle Schreiben des Beschwerdeführers im Anschluss an die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1237/2002/(PB)OV ordnungsgemäß beantwortet. Jede der Antworten der Kommission enthielt detaillierte Aussagen zur Begründetheit des Falles. Die Kommission würde ihn selbstverständlich persönlich über das Ergebnis seiner Beschwerde informieren.
Gemäß der guten Verwaltungspraxis (gemäß der Mitteilung KOM/2002/14 und dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission) muss die Kommission bei der Entscheidung, ob ein Mitgliedstaat wegen Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts vor Gericht gestellt werden soll, alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente berücksichtigen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Schritte, die sie zur Untersuchung des Falls unternimmt, im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Nach Abschluss der Untersuchung kann die Kommission bei der Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens von ihrem Ermessen Gebrauch machen. Indem die Kommission sich dafür entschieden hat, zu warten, bis alle Mitgliedstaaten geantwortet haben, bevor sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen jeden von ihnen entschieden hat, und damit einen globalen Ansatz verfolgt hat, handelt sie nicht nur rational, sondern hat auch berechtigterweise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. In einem Vertragsverletzungsverfahren kann der Beschwerdeführer erwarten, dass alle von ihm vorgebrachten relevanten Argumente von der Kommission bei der Untersuchung des Falles berücksichtigt werden und dass er, wenn vorgeschlagen wird, den Fall abzuschließen, in einem Schreiben, in dem die Gründe dafür dargelegt werden, vorab benachrichtigt wird. Er ist jedoch nicht berechtigt, von der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder seine Auslegung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu verlangen. Angesichts der oben dargelegten Argumente und der früheren Bemerkungen, die dem Bürgerbeauftragten zu den Beschwerden im Zusammenhang mit demselben Dossier übermittelt wurden, war die Kommission nicht der Auffassung, dass sie ihre Pflicht zur guten Verwaltung gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt hatte.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Stellungnahme der Kommission wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERS
Der EmpfehlungsentwurfAm 18. März 2005 richtete der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Die Kommission sollte so schnell wie möglich über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Dänemark entscheiden und dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mitteilen.
Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf die nachstehenden Erwägungen.
- Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, zu seiner Vertragsverletzungsbeschwerde betreffend Dänemarks Besteuerung eingeführter Kraftfahrzeuge zu einer Schlussfolgerung zu gelangen.
- Zur Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen führte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2004 aus, dass sie nach dem Urteil in der Rechtssache Gomes Valente (9) am 1. Juni 2001 ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten gerichtet habe, in dem sie diese über die Folgen des Urteils unterrichtet habe. Einige Mitgliedstaaten hatten jedoch immer noch nicht geantwortet, obwohl die Kommission ihnen zahlreiche Mahnungen übermittelt hatte. Folglich war diese besondere Angelegenheit noch nicht vollständig geprüft worden. Die Kommission erklärte, dass diese Angelegenheit aus operativer Sicht im Rahmen eines Gesamtkonzepts in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten behandelt werden müsse. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Dänemark auf sein Schreiben vom 1. Juni 2001 geantwortet hatte und dass die dänischen Behörden die dänischen Rechtsvorschriften für mit dem Urteil in der Rechtssache Gomes Valente vereinbar hielten. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer teilte die Kommission dem Beschwerdeführer im Februar 2004 mit, dass die Kommission in Bezug auf die Besteuerung von Fahrzeugen beschlossen habe, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Weigel (10) abzuwarten. Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Weigel erging am 29. April 2004 und wurde von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft.
- In Bezug auf das grenzüberschreitende Leasing von Personenkraftwagen verwies die Kommission in ihrer Stellungnahme auf ihr Schreiben vom 20. Oktober 2003 an den Beschwerdeführer, in dem sie ihm mitteilte, dass der Bereich des Leasings von grenzüberschreitenden Fahrzeugen „sehr komplex ist und derzeit nicht harmonisiert ist. Die Kommission hat sich für einen Gesamtansatz entschieden, der den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt. [...] Die Kommission plant daher, bis zum Eingang der Antworten der Mitgliedstaaten auf das soeben versandte Schreiben über die Vereinbarkeit ihrer Rechtsvorschriften mit dem Urteil in der Rechtssache Cura Anlagen zu warten, bevor sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheidet. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie trotz der Versendung von Erinnerungsschreiben immer noch keine Antworten von allen Mitgliedstaaten erhalten habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie es nach wie vor vor vorziehe, einen globalen Ansatz zu verfolgen, und dabei berechtigterweise von ihrem Ermessen Gebrauch mache. Bei der Prüfung aller Antworten berücksichtigte die Kommission alle Informationen, die sie erhalten hatte, einschließlich der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen. Sobald die Kommission entschieden habe, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark einleiten wolle, werde sie den Beschwerdeführer von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen.
- Der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest.
- Wie in der am 13. Oktober 1997 angenommenen Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die "Initiativuntersuchung der Verwaltungsverfahren der Kommission in Bezug auf Beschwerden von Bürgern über nationale Behörden"festgestellt wurde, ergab sich aus den Bemerkungen der Kommission in diesem Fall, dass "nach den internen Vorschriften der Kommission eine Entscheidung, die Akte ohne Ergreifung von Maßnahmen zu schließen oder ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr ab dem Datum der Registrierung der Beschwerde getroffen werden muss, außer in besonderen Fällen, deren Gründe angegeben werden müssen" (Hervorhebung nur hier).
- In Artikel 8 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (11) heißt es nun:
„In der Regel prüfen die Dienststellen der Kommission Beschwerden, um innerhalb von höchstens einem Jahr nach dem Datum der Registrierung der Beschwerde durch das Generalsekretariat zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Aufforderungsschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen.
Wird diese Frist überschritten, so teilt die für den Fall zuständige Dienststelle der Kommission dies dem Beschwerdeführer schriftlich mit.“ - Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass, wenn die Kommission einem Beschwerdeführer mitteilt, dass die Frist überschritten wird, die Verzögerung begründet werden muss.
- Im vorliegenden Fall scheint unstreitig, dass die Frist von einem Jahr überschritten worden war. Es stellte sich daher die Frage, ob die Kommission die verspätete Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers begründet hatte.
- In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Fall hatte die Kommission im Wesentlichen erklärt, dass sie in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten einen globalen Ansatz verfolgt. Sie verwies auf Auskunftsersuchen, die sie am 1. Juni 2001 und 2002 an alle Mitgliedstaaten gerichtet hatte, und erklärte, dass sie noch auf Antworten einiger Mitgliedstaaten warte. Die Kommission wies darauf hin, dass sie nicht beabsichtige, über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Dänemark zu entscheiden, ohne die Antworten auf diese Auskunftsersuchen erhalten und analysiert zu haben.
- In seiner Entscheidung zur Beschwerde 1237/2002/(PB)OV vom 19. Mai 2003 kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission, einen Gesamtansatz zu verfolgen, vernünftigerweise erklären könnte, warum es bis Oktober 2001 zu einer Verzögerung bei der Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gekommen war, die zuvor als Datum angegeben worden war, an dem die Kommission beabsichtigte, ihre Entscheidung zu erlassen. Im vorliegenden Fall wies der Bürgerbeauftragte jedoch darauf hin, dass er nicht feststellte, dass die Kommission tatsächlich davon absehen könne, eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu treffen, solange sie ihren globalen Ansatz verfolge. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten schien es nicht mit dem für die Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden durch die Kommission geltenden Verfahren vereinbar zu sein, dass keine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers getroffen worden war, da die Kommission in den Jahren 2001 und 2003 keine Informationen erhalten hatte, die sie von den Mitgliedstaaten angefordert hatte (12). Offenbar hatte die Kommission viel Zeit gehabt, um diese Informationen einzuholen, und es war nicht klar, warum eine fehlende Antwort auf diese Auskunftsersuchen die Kommission immer noch daran hindern sollte, eine Entscheidung über einzelne Vertragsverletzungsbeschwerden zu treffen. In diesem Zusammenhang wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrnehmung der Rolle der Kommission als „Hüterin des Vertrags“ gemäß Artikel 211 Absatz 13 des Vertrags erleichtern müssen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei einer von der Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag durchgeführten Untersuchung gutgläubig zusammenzuarbeiten und der Kommission alle zu diesem Zweck angeforderten Informationen zu übermitteln (14). Die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Kommission bei ihren Untersuchungen zu unterstützen, stellt eine Nichterfüllung einer Pflicht dar, die jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 obliegt, um die Erfüllung der Aufgaben der Kommission zu erleichtern (15). In einem solchen Fall kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Sollte die Kommission dennoch der Auffassung sein, dass Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Gesamtkonzepts es ihr unmöglich machten, auf einzelne Vertragsverletzungsbeschwerden zu schließen, sollte sie ernsthaft prüfen, ob dieser Gesamtkonzept nicht neu bewertet werden sollte. - In Anbetracht dieser Erwägungen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag, und legte den oben genannten Empfehlungsentwurf vor.
In ihrer ausführlichen Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten äußerte sich die Kommission zusammenfassend wie folgt:
Im Anschluss an seine am 29. März 2004 beim Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde schrieb der Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 erneut an die Kommission zum Thema der Organisation des Bewertungsverfahrens für Fahrzeuge in Dänemark.
Am 27. Juni 2004 richtete der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben an die Kommission, in dem er im Wesentlichen eine neue Beschwerde über die Besteuerung von Gebrauchtfahrzeugen in Dänemark einreichte.
Die betreffende Generaldirektion, Generaldirektion Steuern und Zollunion, übermittelte der Generaldirektion Justiz und Inneres das Schreiben vom 14. Juni 2004 zur Stellungnahme zum Thema der Durchführung des Fahrzeugbewertungsverfahrens in Dänemark. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2004 mit. In ihrem Schreiben vom 13. Juli 2004 ersuchte die Kommission den Beschwerdeführer um Informationen über die neue Beschwerde, die in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2004 eingereicht worden war.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Informationen und fügte eine weitere Beschwerde hinzu, die wiederum die Besteuerung von Gebrauchtfahrzeugen in Dänemark betraf. Die Kommission antwortete auf die oben genannten Schreiben am 4. August 2004 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie die neue Beschwerde für unbegründet halte.
Nach Eingang der Stellungnahme der GD Justiz und Inneres zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2004 antwortete die Kommission am 20. August 2004 auf dieses Schreiben. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Beschwerde für unbegründet halte.
Das für diese Fragen zuständige Referat der Kommission war aufgrund der großen Schwierigkeiten bei der Einholung von Antworten einiger Mitgliedstaaten bereits gezwungen gewesen, sein Ziel einer umfassenden Bewertung für alle Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zum Urteil Gomes Valente aufzugeben. Sie habe daher eine Gesamtbewertung der Vereinbarkeit der dänischen Rechtsvorschriften über die Zulassungssteuer mit Artikel 90 EG-Vertrag vorgenommen. Im Anschluss an diese Bewertung übermittelte sie den dänischen Behörden ein Schreiben vom 13. September 2004 mit Bemerkungen und Fragen. Am 31. Januar 2005 wurde eine Mahnung übermittelt. Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit, dass voraussichtlich bis Ende April 2005 eine Antwort übermittelt werde.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass eine Bewertung im Lichte des Urteils Gomes Valente durchgeführt und das oben genannte Schreiben an die dänischen Behörden übermittelt worden sei. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie nicht der Ansicht sei, dass die dänischen Rechtsvorschriften Vorschriften enthielten, die implizierten, dass der Steuerwert eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat im Allgemeinen die Reststeuer im Wert eines ähnlichen, bereits in Dänemark zugelassenen Fahrzeugs übersteigen würde, und dass sie keine Beweise dafür gefunden habe, dass die dänischen Steuerbehörden systematisch falsche Bewertungen vorgenommen hätten.
Nachdem die Kommission den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall erhalten hatte, richtete sie am 12. April 2005 ein zusätzliches Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, dass sein Schreiben vom 7. Oktober 2004 seine Auffassung enthielt, dass der Aspekt seiner Beschwerde in Bezug auf die Besteuerung von Gebrauchtfahrzeugen unbegründet sei. In diesem Schreiben vom 12. April 2005 wies die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde insoweit unbegründet sei, und verwies dabei auf frühere Schreiben und Erläuterungen. Sie wies darauf hin, dass das Schreiben an die dänischen Behörden Fragen und Beschwerden betreffe, die in den eigenen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden seien. Es teilte ihm ferner mit, dass der zweite Aspekt seiner Beschwerde (in Bezug auf Leasing), auf den die Kommission noch nicht geantwortet habe, dahin zu verstehen sei, dass die Kommission Dänemark in dieser Frage vor den Gerichtshof gebracht habe(16). Die Kommission verpflichtete sich, den Beschwerdeführer über das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache und über etwaige Folgemaßnahmen der Kommission zu unterrichten (17). Der Grund, warum der Beschwerdeführer nicht früher über das Vertragsverletzungsverfahren informiert worden war, war, dass die Maßnahme von einer anderen Generaldirektion als der GD Steuern und Zollunion ergriffen worden war. Die Kommission räumte ein, dass es bedauerlich sei, dass die mit der Angelegenheit befassten Beamten in den vergangenen Jahren nach einer erheblichen Personalfluktuation nicht über das Bestehen des Vertragsverletzungsverfahrens informiert worden seien.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer eine Neubewertung der Frage, ob die dänischen Behörden eingeführte Gebrauchtwagen systematisch falsch bewerten. Die Kommission nahm den Antrag des Beschwerdeführers an und prüfte alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erneut. Sie antwortete mit Schreiben vom 15. Juni 2005, in dem sie ihre frühere Schlussfolgerung bestätigte und ausführlich erläuterte, warum sie vor dem Gerichtshof keine Beweise dafür hatte, dass die dänischen Behörden bei der Bewertung eingeführter Gebrauchtwagen systematisch falsche Bewertungen vorgenommen hatten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersAm 3. Oktober 2005 erhielt der Bürgerbeauftragte die Anmerkungen des Beschwerdeführers zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission.
Der Beschwerdeführer "bestritt [die] Behauptung der Kommission, eine gründliche Untersuchung der vorliegenden Angelegenheiten durchgeführt und den kleinen Berg von Beweisen bewertet zu haben, der ihnen vorgelegt wurde". Er präsentierte "3 von vielen Fällen, um unsere Behauptung zu untermauern":
1. Die Bewertung in Dänemark erfolgt unter der Bedingung, dass das Auto restauriert und zum Verkauf bereit gemacht wird. [Dänemark] erklärt dies in seinen eigenen Veröffentlichungen. Die Kommission hat mehrfach erklärt, dass sie sich dieser Tatsache bewusst ist. In den Urteilen C-47/88 und C-393/98 des Europäischen Gerichtshofs heißt es, dass die Bewertung davon abhängig gemacht werden muss, dass das Auto über die Grenze in das Land einfährt. Es versteht sich von selbst, dass die Besteuerung der Restaurierung nicht für inländische Fahrzeuge gilt.
2. [Der Antragsteller] führte in den Jahren 1999 bis 2003 über 500 Gebrauchtwagen des VW Lupo 3L ein und verkaufte sie an [D]anes. Obwohl jedes Auto ein Gebrauchtwagen aus Deutschland war, wurde kein einziges Auto mit einem Wert unter dem Preis eines Neuwagens in Dänemark mit genau derselben Konfiguration bewertet.
3. Im Gegensatz zu dem, was [Dänemark] behauptet - dass die Bewertungszeit ein paar Wochen beträgt - haben wir der Kommission umfangreiche Beweise vorgelegt, dass sie normalerweise etwa ein Jahr beträgt, was einen Verkauf des Fahrzeugs praktisch unmöglich macht, da wir den Gesamtbetrag der Steuer vorher nicht kennen. In ihrer Mitteilung 88/C 281/08 vom 04.11.1998 stellt die Kommission fest, dass eine "angemessene Frist" für die Kontrolle, Bewertung und Zulassung eines Fahrzeugs 3 Wochen beträgt. Die Bewertung allein dauert häufig 6 Monate bis 1 Jahr oder mehr - was absolut nicht akzeptabel ist und ein großes Hindernis für unseren Import darstellt.
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass "[w]e ehrlich nicht glauben, dass die Kommission - in Kenntnis dieser Tatsachen - behaupten kann, dass "die Zulassungssteuer auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat im Allgemeinen nicht systematisch die Reststeuer im Wert eines ähnlichen Fahrzeugs übersteigt, das bereits in Dänemark zugelassen ist".
DER BESCHLUSS
1 Behauptetes Versäumnis, zu einer Vertragsverletzungsbeschwerde zu gelangen1.1 1998 beschwerte sich der Beschwerdeführer, ein dänischer Autohändler, bei der Kommission über angebliche Verstöße Dänemarks gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Kraftfahrzeugbesteuerung. Die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers betraf die Besteuerung von Gebrauchtwageneinfuhren und das grenzüberschreitende langfristige Leasing. Der Beschwerdeführer hatte zwei weitere Beschwerden beim Bürgerbeauftragten eingereicht: Sache 801/2000/PB und Sache 1237/2002/(PB)OV. In der Sache 801/2000/PB erklärte die Kommission, sie warte auf das Ergebnis zweier Verfahren vor dem Gerichtshof und könne dem Beschwerdeführer daher keine endgültige rechtliche Stellungnahme zu seiner Beschwerde gegen Dänemark geben. Der Bürgerbeauftragte akzeptierte diese Erklärung und stellte fest, dass sich die Kommission verpflichtet hatte, bis Oktober 2001 über seine Vertragsverletzungsbeschwerde zu entscheiden. Die Kommission hat diese Verpflichtung jedoch nicht erfüllt. In der Sache 1237/2002/(PB)OV erklärte die Kommission, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, indem sie erklärte, dass sie es vorziehe, bei den Problemen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugbesteuerung einen globalen Ansatz zu verfolgen, und dass ihr Ziel darin bestehe, diese Probleme gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten zu lösen, nämlich durch Zusammenarbeit und durch die Herausgabe einer Mitteilung, die in klarer und einfacher Sprache abgefasst sei. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass es sich um einen Rechtsbereich handele, der noch nicht harmonisiert sei. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dies ein hinreichender Grund dafür sei, dass die Kommission bis Oktober 2001 keine Entscheidung getroffen habe, und schloss daher seine Untersuchung dieser Beschwerde am 19. Mai 2003 ab. Der Bürgerbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass "der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, in Zukunft eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn es zu weiteren Verzögerungen seitens der Kommission bei der Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde kommt" (Ziffer 1.7).
1.2 In der vorliegenden Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, die am 29. März 2004 eingereicht wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 2003 erhalten habe, in dem er offenbar aufgefordert worden sei, weitere Informationen über die angeblichen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht vorzulegen. Dem Beschwerdeführer zufolge antwortete er auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 2. Februar 2004, in dem er der Kommission Beispiele für mutmaßliche Verstöße der dänischen Behörden vorlegte und sie über die von diesen Behörden geforderten Steuerzahlungen informierte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers antwortete die Kommission, dass sie vor dem endgültigen Urteil in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof keine Maßnahmen ergreifen werde. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission ihrer Zusage, zu seinen Vertragsverletzungsbeschwerden betreffend die Besteuerung eingeführter Kraftfahrzeuge durch Dänemark zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, nicht nachgekommen sei.
1.3 Zur Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2004, dass sie nach dem Urteil in der Rechtssache Gomes Valente (18) am 1. Juni 2001 ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten gerichtet habe, in dem sie über die Folgen des Urteils informiert worden sei. Einige Mitgliedstaaten hatten jedoch immer noch nicht geantwortet, obwohl die Kommission ihnen zahlreiche Mahnungen übermittelt hatte. Folglich war diese besondere Angelegenheit noch nicht vollständig geprüft worden. Die Kommission erklärte, dass diese Angelegenheit aus operativer Sicht im Rahmen eines Gesamtkonzepts in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten behandelt werden müsse. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Dänemark auf sein Schreiben vom 1. Juni 2001 geantwortet hatte und dass die dänischen Behörden die dänischen Rechtsvorschriften für mit dem Urteil in der Rechtssache Gomes Valente vereinbar hielten. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer teilte die Kommission dem Beschwerdeführer im Februar 2004 mit, dass die Kommission in Bezug auf die Besteuerung von Fahrzeugen beschlossen habe, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Weigel (19) abzuwarten. Das Urteil in dieser Rechtssache erging am 29. April 2004 und wurde von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft.
1.4 Hinsichtlich der Besteuerung des grenzüberschreitenden Leasings von Personenkraftwagen verwies die Kommission in ihrer Stellungnahme auf ihr Schreiben vom 20. Oktober 2003 an den Beschwerdeführer, in dem sie ihm mitteilte, dass der Bereich des Leasings von grenzüberschreitenden Fahrzeugen "sehr komplex und derzeit nicht harmonisiert ist. Die Kommission hat sich für einen Gesamtansatz entschieden, der den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt. [...] Die Kommission plant daher, bis zum Eingang der Antworten der Mitgliedstaaten auf das soeben versandte Schreiben über die Vereinbarkeit ihrer Rechtsvorschriften mit dem Urteil in der Rechtssache Cura Anlagen zu warten, bevor sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheidet. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie trotz der Versendung von Erinnerungsschreiben immer noch keine Antworten von allen Mitgliedstaaten erhalten habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie es nach wie vor vor vorziehe, einen globalen Ansatz zu verfolgen, und dabei berechtigterweise von ihrem Ermessen Gebrauch mache. Bei der Prüfung aller Antworten berücksichtigte die Kommission alle Informationen, die sie erhalten hatte, einschließlich der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen. Sobald die Kommission entschieden habe, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark einleiten wolle, werde sie den Beschwerdeführer von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen.
1.5 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
1.6 Am 18. März 2005 legte der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf vor, in dem er der Kommission empfahl, so schnell wie möglich eine Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Dänemark zu erlassen und die Entscheidung dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
1.7 In ihrer ausführlichen Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass sie aufgrund der enormen Schwierigkeiten bei der Einholung von Antworten von einigen von ihnen gezwungen gewesen sei, ihr Ziel, eine umfassende Bewertung für alle Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zum Urteil Gomes Valente vorzunehmen, aufzugeben. Sie habe daher eine Gesamtbewertung der Vereinbarkeit der dänischen Rechtsvorschriften über die Zulassungssteuer mit Artikel 90 EG-Vertrag vorgenommen. Im Anschluss an diese Bewertung übermittelte sie den dänischen Behörden ein Schreiben vom 13. September 2004 mit Bemerkungen und Fragen. Am 31. Januar 2005 wurde eine Mahnung übermittelt. Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit, dass voraussichtlich bis Ende April 2005 eine Antwort übermittelt werde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass eine Bewertung im Lichte des Urteils Gomes Valente durchgeführt und das oben genannte Schreiben an die dänischen Behörden übermittelt worden sei. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie nicht der Ansicht sei, dass die dänischen Rechtsvorschriften Vorschriften enthielten, die implizierten, dass der Steuerwert eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat im Allgemeinen die Reststeuer im Wert eines ähnlichen, bereits in Dänemark zugelassenen Fahrzeugs übersteigen würde, und dass sie keine Beweise dafür gefunden habe, dass die dänischen Steuerbehörden systematisch falsche Bewertungen von Gebrauchtwagen vorgenommen hätten. Nachdem die Kommission den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall erhalten hatte, richtete sie am 12. April 2005 ein zusätzliches Schreiben an den Beschwerdeführer. In diesem Schreiben wies die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag in Bezug auf eingeführte Gebrauchtwagen unbegründet sei, und verwies dabei auf frühere Schreiben und Erläuterungen. Es teilte ihm ferner mit, dass der andere Aspekt seiner Beschwerde (Besteuerung des Leasings), auf den die Kommission noch nicht geantwortet habe, davon auszugehen sei, dass die Kommission Dänemark in dieser Frage vor den Gerichtshof gebracht habe(20). Die Kommission verpflichtete sich, den Beschwerdeführer über das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache und über etwaige Folgemaßnahmen der Kommission zu unterrichten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer nicht früher über das Vertragsverletzungsverfahren informiert worden war, war, dass die Maßnahme von einer anderen Generaldirektion als der GD Steuern und Zollunion ergriffen worden war. Die Kommission räumte ein, dass es bedauerlich sei, dass die mit der Angelegenheit befassten Beamten in den vergangenen Jahren nach einer erheblichen Personalfluktuation nicht über das Bestehen des Vertragsverletzungsverfahrens informiert worden seien. Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer eine Neubewertung der Frage, ob die dänischen Behörden systematisch eine falsche Bewertung eingeführter Gebrauchtwagen vorgenommen hatten. Die Kommission nahm den Antrag des Beschwerdeführers an und prüfte alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erneut. Sie antwortete mit Schreiben vom 15. Juni 2005, in dem sie ihre frühere Schlussfolgerung bestätigte und ausführlich erläuterte, warum sie vor dem Gerichtshof keine Beweise dafür hatte, dass die dänischen Behörden systematisch eine falsche Bewertung eingeführter Gebrauchtwagen vornehmen.
1.8 Aus der ausführlichen Stellungnahme der Kommission zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten geht hervor, dass sie Entscheidungen zur Besteuerung des Leasings von Personenkraftwagen sowie zur Frage der Einfuhr von Gebrauchtwagen getroffen und den Beschwerdeführer über ihre Entscheidungen unterrichtet hat. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission den Empfehlungsentwurf akzeptiert hat.
1.9 In seinen Bemerkungen zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission zu dem Empfehlungsentwurf führte der Beschwerdeführer folgende drei Punkte an:
- „Die Bewertung in Dänemark erfolgt vorbehaltlich der Restaurierung und verkaufsfertigen Herstellung des Fahrzeugs. [Dänemark] erklärt dies in seinen eigenen Veröffentlichungen. Die Kommission hat mehrfach erklärt, dass sie sich dieser Tatsache bewusst ist. In den Urteilen C-47/88 und C-393/98 des Europäischen Gerichtshofs heißt es, dass die Bewertung davon abhängig gemacht werden muss, dass das Auto über die Grenze in das Land einfährt. Es versteht sich von selbst, dass die Besteuerung der Restaurierung nicht für inländische Fahrzeuge gilt.
- [Der Antragsteller] führte in den Jahren 1999 bis 2003 über 500 Gebrauchtwagen des VW Lupo 3L ein und verkaufte sie an [D]anes. Obwohl jedes Auto ein Gebrauchtwagen aus Deutschland war, wurde kein einziges Auto mit einem Wert unter dem Preis eines Neuwagens in Dänemark mit genau derselben Konfiguration bewertet.
- Im Gegensatz zu dem, was [Dänemark] behauptet - dass die Bewertungszeit ein paar Wochen beträgt - haben wir der Kommission umfangreiche Beweise vorgelegt, dass sie normalerweise etwa ein Jahr beträgt, was einen Verkauf des Fahrzeugs praktisch unmöglich macht, da wir den Gesamtbetrag der Steuer vorher nicht kennen. In ihrer Mitteilung 88/C 281/08 vom 04.11.1998 stellt die Kommission fest, dass eine "angemessene Frist" für die Kontrolle, Bewertung und Zulassung eines Fahrzeugs 3 Wochen beträgt. Die Bewertung allein dauert häufig 6 Monate bis 1 Jahr oder mehr - was absolut nicht akzeptabel ist und ein großes Hindernis für unseren Import darstellt.
Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass "[w]e ehrlich nicht glauben, dass die Kommission - in Kenntnis dieser Tatsachen - behaupten kann, dass "die Zulassungssteuer auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat im Allgemeinen nicht systematisch die Reststeuer im Wert eines ähnlichen Fahrzeugs übersteigt, das bereits in Dänemark zugelassen ist".
1.10 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die im Rahmen dieser Untersuchung erhobene Behauptung darin bestand, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, zu einer Schlussfolgerung über die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der dänischen Besteuerung eingeführter Kraftfahrzeuge zu gelangen, nicht nachgekommen sei. Auf diese Behauptung wurde im Schreiben des Bürgerbeauftragten Bezug genommen, in dem der Beschwerdeführer über die Einleitung der Untersuchung informiert wurde. Der Vorwurf wurde durch den Empfehlungsentwurf und die Annahme dieser Empfehlung durch die Kommission (vgl. oben) behandelt. Die drei Punkte, die der Beschwerdeführer in seiner letzten, oben zitierten Stellungnahme vorgebracht hat, betreffen den Inhalt der Schlussfolgerung der Kommission zu einem Aspekt seiner Vertragsverletzungsbeschwerde. Sie fallen nicht, wie oben beschrieben, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Untersuchung. Angesichts des fortgeschrittenen Stands der vorliegenden Untersuchung hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, die drei oben genannten Punkte des Beschwerdeführers zu untersuchen. Der Beschwerdeführer könnte jedoch erwägen, diesbezüglich eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, nachdem er die Kommission aufgefordert hat, sich speziell mit diesen Punkten zu befassen (21).
2 SchlussfolgerungIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat und dass die zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen zufriedenstellend sind.
Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193.
(2) Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327.
(3) Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2001, I-7487.
(4) ABl. 2002, C 244, S. 5.
(5) ABl. 2002, C 244, S. 5.
(6) ABl. L 308, S. 26, Anlage auf S. 32.
(7) Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193.
(8) Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981.
(9) Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327.
(10) Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981.
(11) ABl. 2002, C 244, S. 5.
(12) In ihrer Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf stellte die Kommission fest, dass das korrekte Datum 2003 (September) und nicht 2002 war, wie im Empfehlungsentwurf angegeben.
(13) "[...] die Kommission - dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Vertrags und die von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Maßnahmen angewandt werden."
(14) Rechtssache C-192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19.
(15) Rechtssache C-240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 28.
(16) C-464/02, Kommission/Dänemark, Urteil vom 15. September 2005, noch nicht veröffentlicht.
(17) In der Rechtssache C-464/02 (Kommission/Dänemark, a. a. O.) stellte der Gerichtshof im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission gegen Dänemark Folgendes fest:
"soweit
– seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es Arbeitnehmern, die in Dänemark wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat bei einer Arbeit beschäftigt sind, die nicht ihre Hauptbeschäftigung ist, nicht gestatten, ein in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers niedergelassen ist, zugelassenes Betriebsfahrzeug für geschäftliche oder private Zwecke zu verwenden, und
– seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, gestatten, ein in dem anderen Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat, zugelassenes Gesellschaftsfahrzeug für geschäftliche oder geschäftliche und private Zwecke zu verwenden, wobei das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark verwendet zu werden, noch tatsächlich verwendet wird, nur unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Hauptbeschäftigung ist und zu diesem Zweck eine Steuer entrichtet wird,
das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen hat".
(18) Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327.
(19) Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981.
(20) C-464/02, Kommission/Dänemark, Urteil vom 15. September 2005, noch nicht veröffentlicht; siehe Fußnote 17 oben).
(21) In Artikel 2 Absatz 4 der Satzung des Bürgerbeauftragten heißt es: "Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag einzureichen, an dem die Person, die die Beschwerde einreicht, auf den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, aufmerksam geworden ist, und ihr müssen die geeigneten administrativen Schritte bei den betreffenden Organen und Einrichtungen vorausgehen."