# Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission auf Bedenken hinsichtlich der Beschäftigung eines ehemaligen leitenden Bediensteten im Privatsektor reagiert hat (Rechtssache 2231/2024/KR)
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2025-11-07T10:00+01:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/214676)
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> In dem Fall ging es darum, wie die Europäische Kommission die Interessenkonfliktrisiken im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft, die von einem ehemaligen Manager übernommen wurde, abgemildert hat. Der Bedienstete, der in der Vergangenheit in der Wettbewerbsabteilung der Kommission beschäftigt war, wechselte als leitender Angestellter, der für Wettbewerbs- und Regulierungsfragen, auch für Europa, zuständig war, in ein transnationales \[geschwärztes\] Unternehmen. Bevor er in die Rolle des \[geschwärzten\] Unternehmens wechselte, hatte der ehemalige Mitarbeiter die Kommission verlassen und trat einer globalen Anwaltskanzlei bei. Die Kommission hatte den Umzug in die Anwaltskanzlei genehmigt, nachdem der ehemalige Bedienstete ihr die Absicht mitgeteilt hatte, diese Stelle zu übernehmen.
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> Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Genehmigung des Umzugs in die Anwaltskanzlei Maßnahmen ergriffen hatte, um das Risiko zu mindern, das von dem ehemaligen Bediensteten ausgeht, der an Akten oder Fällen arbeitet, die für die Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei relevant wären. Die Entscheidung der Kommission, den Umzug in die Anwaltskanzlei zu genehmigen, enthielt auch mehrere Beschränkungen. So war es dem ehemaligen Bediensteten beispielsweise untersagt, direkt oder indirekt in allen Fällen zu arbeiten, die während seiner Dienstzeit in die Zuständigkeit des ehemaligen Bediensteten fielen, oder in allen Fällen, die in direktem Zusammenhang mit ihm standen. Um dem ehemaligen Bediensteten zu helfen, die Fälle zu ermitteln, die jederzeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst Interessenkonflikte aufwerfen könnten, nahm die Kommission eine Liste von Fällen auf, die sie nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Bediensteten aktualisierte.
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> Die Untersuchung der Bürgerbeauftragten bestätigte, dass die Kommission einen soliden Ansatz verfolgte, um im Zusammenhang mit der späteren Rolle des ehemaligen Bediensteten bei dem \[geschwärzten\] Unternehmen zu beurteilen, ob Wettbewerbsfälle, die nicht in der oben genannten Liste aufgeführt sind, dennoch zu einem Interessenkonflikt führen könnten, da sie mit Fällen zusammenhängen, für die der ehemalige Bedienstete verantwortlich war. Der Bürgerbeauftragte begrüßte diesen Ansatz.
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> Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit bei der Behandlung der Interessenkonfliktrisiken im Zusammenhang mit dem betreffenden Arbeitsplatz durch die Kommission gab.
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Hintergrund der Beschwerde
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**1.**Die Beschwerde betraf einen ehemaligen Manager bei der Europäischen Kommission, der im Juli 2024 als leitender Manager für Wettbewerbs- und Regulierungsfragen, auch für Europa, mit Sitz in Brüssel einem transnationalen Unternehmen beitrat.
**2.** Der ehemalige Bedienstete war mehr als 25 Jahre bei der Kommission und mehr als 20 Jahre in der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD COMP)[tätig \[1\].](#_ftn1){#_ftnref1} Nach seinem Ausscheiden aus der Kommission im Januar 2022 trat der ehemalige Bedienstete einer globalen Anwaltskanzlei bei, nachdem er der Kommission zuvor die Absicht mitgeteilt hatte, diese Rolle zu übernehmen. Die Kommission genehmigte den Umzug und wendete gleichzeitig Beschränkungen an, um das Risiko eines potenziellen Interessenkonflikts zu mindern. Der ehemalige Mitarbeiter nahm anschließend eine neue Position bei der \[geschwärzten\] Gesellschaft ein.
**3.** Der Beschwerdeführer, eine zivilgesellschaftliche Organisation, die sich für Transparenz und Demokratie einsetzt, äußerte gegenüber der Kommission Bedenken, dass der Umzug des ehemaligen Bediensteten in das \[geschwärzte\] Unternehmen gegen die geltenden Verpflichtungen aus dem EU-Beamtenstatut verstoßen könnte, um potenzielle Interessenkonflikte bei Tätigkeiten nach dem Dienst zu vermeiden [\[2\].](#_ftn2){#_ftnref2} Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auf unbestimmte Zeit für ehemalige Bedienstete gelte, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bestimmte Rollen oder Vorteile annähmen. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Interessenkonflikt anzugehen, und verwies auf damit zusammenhängende Fälle, die in die Zuständigkeit des ehemaligen Bediensteten fielen, während er in der GD COMP tätig war.
**4.**Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer, dass sie sich keine Sorgen über die neue Rolle ihres ehemaligen Bediensteten mache und dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der ehemalige Bedienstete die geltenden Verpflichtungen aus dem Statut nicht erfüllt habe. Ehemaligen Bediensteten, die an Rechtsfällen beteiligt sind, ist es untersagt, direkt oder indirekt an Fällen zu arbeiten, an denen sie während ihrer Dienstzeit bei der Kommission beteiligt waren, oder an damit zusammenhängenden Fällen. Kommt ein ehemaliger Bediensteter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen.
**5.**Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission den mutmaßlichen Interessenkonflikt nicht angemessen angegangen habe, und wandte sich an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
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**6.**Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, um zu untersuchen, wie die Kommission sichergestellt hat, dass die Tätigkeit des ehemaligen Bediensteten nach dem Dienst nicht gegen die sich aus dem Statut ergebenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere gegen die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden und nichtöffentliche Informationen nicht offenzulegen.
**7.** Während der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die Akte der Kommission über die Arbeit des ehemaligen Bediensteten bei dem transnationalen \[geschwärzten\] Unternehmen sowie die Akte über die frühere Tätigkeit des ehemaligen Bediensteten bei einer Anwaltskanzlei, die weiterhin geltende Beschränkungen enthält[\[3\].](#_ftn3){#_ftnref3}
### Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
#### Von der Beschwerdeführerin
**8.**Der Beschwerdeführer erklärte, dass EU-Bedienstete verpflichtet seien, Interessenkonflikte bei der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission zu vermeiden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kommission strenge Maßnahmen ergreifen müssen, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, da der ehemalige Bedienstete in der GD COMP direkt an Dossiers beteiligt war, die sich auf den neuen Arbeitgeber bezogen.
**9.**Der Beschwerdeführer war unzufrieden damit, wie die Kommission mit ihren Bedenken in Bezug auf die Risiken von Interessenkonflikten umgegangen war. Der Beschwerdeführer argumentierte, es bestehe die Gefahr, dass das Insiderwissen und die Berufserfahrung des ehemaligen Bediensteten mit dem neuen Arbeitgeber geteilt werden könnten, was gegen die Verpflichtungen des ehemaligen Bediensteten aus dem Statut verstoßen könnte.
#### Von der Kommission
**10.** Die Kommission erklärte, dass ehemalige Bedienstete, die an Rechtsfällen beteiligt sind (z. B. in der GD COMP), daran gehindert sind, direkt oder indirekt an *allen* Fällen zu arbeiten, an denen sie während ihres *gesamten* Dienstes bei der Kommission beteiligt waren. Diese Verpflichtung gilt *ohne* Enddatum. Dazu gehört auch das Verbot, sich mit anderen Fällen zu befassen, die in direktem Zusammenhang mit den oben genannten stehen, einschließlich Rechtsmitteln, die vor den Europäischen Gerichten gegen eine Entscheidung der Kommission eingelegt werden.
### Bewertung des Bürgerbeauftragten
**11.** Die Bediensteten der EU müssen ihre Aufgaben wahrnehmen und sich ausschließlich im Interesse der Europäischen Union verhalten.[^\[4\]^](#_ftn4){#_ftnref4} Sie dürfen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar *ein persönliches* Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.[^\[5\]^](#_ftn5){#_ftnref5}
**12.** EU-Bedienstete, die beabsichtigen, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Stelle anzunehmen, müssen dies ihrem Organ mitteilen. Steht die beabsichtigte Arbeit im Zusammenhang mit der Arbeit, die sie in den letzten drei Jahren bei dem EU-Organ geleistet haben, so hat das Organ das Recht, ihnen die Aufnahme der Arbeit zu verbieten, wenn es der Auffassung ist, dass dies den Interessen des Organs zuwiderlaufen würde. Sie kann die Person auch zur Aufnahme des Arbeitsplatzes ermächtigen, sofern die Person die Bedingungen erfüllt, die den Schutz der Interessen des Organs gewährleisten sollen[^\[6\].^](#_ftn6){#_ftnref6}
**13.** Beabsichtigt ein Organ, einen Umzug zu verbieten oder Beschränkungen aufzuerlegen, so müssen diese zur Erreichung eines berechtigten öffentlichen Interesses erforderlich und verhältnismäßig sein und dürfen nicht das Recht des Einzelnen[^\[7\]^](#_ftn7){#_ftnref7} auf Arbeit und Berufswahl untergraben.
**14.** Nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ sind die EU-Bediensteten verpflichtet, sich bei der Aufnahme von Tätigkeiten (oder anderen Ernennungen oder Leistungen) integer und diskret zu verhalten.[^\[8\]^](#_ftn8){#_ftnref8} Diese Verpflichtung gilt *ohne Enddatum*.
**15.** Wie die Kommission feststellte, untersagt die Kommission ehemaligen Bediensteten, die an Rechtsfällen beteiligt waren (z. B. in der GD COMP und dem Juristischen Dienst), direkt oder indirekt an Fällen zu arbeiten, die *während ihrer Dienstzeit in* ihre Zuständigkeit fielen, oder an Fällen, die in direktem Zusammenhang mit ihnen standen. Dazu gehören auch Rechtsmittel in Bezug auf die vor den Europäischen Gerichten gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission eingelegten Rechtssachen.
**16.** Um ehemaligen Bediensteten zu helfen, die Fälle zu ermitteln, die *jederzeit nach* ihrer Abreise Interessenkonflikte aufwerfen könnten, erstellt die Kommission eine „Fallliste", die dem Beschluss, den sie über die gemeldete Tätigkeit nach dem Dienstantritt erlässt, beigefügt ist. Diese Liste enthält alle Fälle, die bis zum Ausscheiden der Bediensteten in die Zuständigkeit der Bediensteten fallen, schließt jedoch andere damit zusammenhängende Fälle, für die das Verbot auch gelten kann, nicht aus. Für die GD COMP enthält eine Fallliste *alle* Wettbewerbsfälle, einschließlich Kartell-, Fusions- und Beihilfesachen, die von der GD COMP bearbeitet wurden und während ihrer *gesamten*Dienstzeit in der GD COMP in die Zuständigkeit der ehemaligen Bediensteten fielen.
**17.**Der Bürgerbeauftragte überprüfte auch die Bewertung des Antrags des ehemaligen Bediensteten auf Genehmigung nach dem Mandat durch die Kommission beim Ausscheiden aus der Kommission in eine Anwaltskanzlei. Während die zweijährige Anmeldefrist zum Zeitpunkt des Eintritts des ehemaligen Bediensteten in das transnationale \[geschwärzte\] Unternehmen abgelaufen war, gelten einige der im Zusammenhang mit dieser ersten Tätigkeit nach dem Dienst auferlegten Beschränkungen weiterhin für den ehemaligen Bediensteten und sind daher relevant.
**18.**Der ehemalige Bedienstete teilte der Kommission mit, dass er beabsichtige, die Rolle bei der Anwaltskanzlei im August 2021 zu übernehmen, wobei die Rolle voraussichtlich im Januar 2022 (innerhalb des vom Statut abgedeckten Zweijahreszeitraums) beginnen werde. Die Rolle sollte Aufgaben im Zusammenhang mit Kartell- und Fusionsfragen umfassen. Am 1. Oktober 2021 erließ die Kommission einen bedingten Beschluss zur Genehmigung des Umzugs (im Folgenden „Beschluss über die bedingte Genehmigung").
**19.**Im Juli 2021 hatte der ehemalige Bedienstete, bevor er der Kommission die Absicht mitgeteilt hatte, in die Anwaltskanzlei zu wechseln, das Risiko eines Interessenkonflikts für die Hierarchie in der GD COMP in Bezug auf die Anwaltskanzlei erklärt. Auf der Grundlage dieser Erklärung wies die GD COMP den ehemaligen Bediensteten von laufenden Fällen ab, die zu einem potenziellen Interessenkonflikt oder dessen Wahrnehmung führen würden. Zu diesen Fällen gehörten Fälle, in denen die betreffende Anwaltskanzlei ein Ziel oder potenzielles Ziel von Wettbewerbsuntersuchungen war oder in denen sie Unternehmen vertrat, die es waren.
**20.** Der Bürgerbeauftragte prüfte den Beschluss der Kommission über die bedingte Genehmigung, der mehrere Beschränkungen enthielt. Auf der Grundlage dieser Kontrolle kann der Bürgerbeauftragte bestätigen, dass das von der Kommission angewandte Verfahren mit der Praxis übereinstimmte, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer umfassenden Untersuchung aus eigener Initiative zu der Frage geprüft hatte, wie die Kommission Drehtürbewegungen in Bezug auf ihre Bediensteten im Jahr 2021 handhabt.[\[9\]](#_ftn9){#_ftnref9} Die Kontrolle umfasste auch eine erste Fassung der Liste der Fälle, an denen dem ehemaligen Bediensteten in seinem Beschluss über die bedingte Genehmigung vom 1. Oktober 2021 untersagt wäre. Im Februar 2022 übermittelte die Kommission dem ehemaligen Bediensteten eine aktualisierte Fallliste, die den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Bediensteten am 14. Januar 2022 abdeckte. Darüber hinaus erklärte die Kommission in ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung, dass sich der ehemalige Bedienstete an sie wenden könne, wenn der Bedienstete klären müsse, welche Fälle als mit den in der Fallliste aufgeführten „bezogen" angesehen würden.
**21.**Im November 2024 ersuchte der ehemalige Bedienstete die Kommission um Orientierungshilfe in Bezug auf einen bestimmten Fall der GD COMP, der nicht in der Fallliste vom Februar 2022 aufgeführt war. Der ehemalige Bedienstete fragte, ob er im Rahmen der Tätigkeit bei dem transnationalen \[entschädigten\] Unternehmen an dem betreffenden Fall arbeiten dürfe. Im Dezember 2024 antwortete die Kommission, sie habe geprüft, ob der betreffende Fall mit der Arbeit des ehemaligen Bediensteten im Dienst der Kommission im Zusammenhang stehe. Die Kommission stellte fest, dass die potenzielle direkte oder indirekte Beteiligung des ehemaligen Bediensteten in dem betreffenden Fall zu einem tatsächlichen, potenziellen oder wahrgenommenen Interessenkonflikt führen würde und nicht mit den geltenden Verpflichtungen nach dem Statut vereinbar wäre.
**22.**Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission einen soliden Ansatz für den Antrag verfolgt hat. Es wurde sorgfältig geprüft, ob die Bearbeitung des Falls für das transnationale \[geschwärzte\] Unternehmen zu realen, potenziellen oder wahrgenommenen Interessenkonflikten führen könnte. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass es dem ehemaligen Bediensteten untersagt sei, an allen Fällen zu arbeiten, an denen der ehemalige Bedienstete während der gesamten Dienstzeit bei der Kommission beteiligt gewesen sei, einschließlich etwaiger Folgerechtsstreitigkeiten. Die Kommission berücksichtigte auch Fälle, die mit den in ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung aufgeführten Fällen „zusammenhingen".
Schlussfolgerung
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Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
**Es gab keinen Missstand in der Art und Weise, wie die Kommission mit der fraglichen Tätigkeit des ehemaligen Bediensteten nach der Dienstzeit umging.**
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte
<br />
Straßburg, 05.11.2025
[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Die Generaldirektion Wettbewerb entwickelt und setzt die EU-Wettbewerbspolitik um und setzt die EU-Wettbewerbsvorschriften durch.
[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Nach Artikel 16 des EU-Beamtenstatuts sollten ehemalige Bedienstete nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst keine berufliche Tätigkeit aufnehmen, die zu einem Interessenkonflikt oder der Wahrnehmung unangemessener Beeinflussung führen könnte. Die Kommission kann Tätigkeiten, die solche Risiken bergen, verbieten oder beschränken. Gemäß Artikel 17 dürfen Bedienstete Informationen, die sie während ihres Dienstes erhalten haben, nicht ohne Genehmigung weitergeben, es sei denn, diese Informationen wurden bereits veröffentlicht oder sind der Öffentlichkeit zugänglich. Die Bediensteten sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst an diese Verpflichtung gebunden. Das EU-Beamtenstatut ist abrufbar unter: [https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2014-05-01/de](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2014-05-01/eng)
[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Den Inspektionsbericht finden Sie hier: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/doc/inspection-report/de/204222](https://www.ombudsman.europa.eu/en/doc/inspection-report/en/204222) und der Bericht über die zusätzliche Kontrolle hier: [https://www.ombudsman.europa.eu/doc/inspection-report/213796.](https://www.ombudsman.europa.eu/doc/inspection-report/213796) Die Dokumente als solche sind vertraulich. Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten verfasste die Berichte allgemein.
[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Siehe Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 31 (EWG) Nr. 11 (EAG) zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, abrufbar unter: [https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2014-05-01/de.](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2014-05-01/eng)
[\[5\]](#_ftnref5){#_ftn5} Artikel 11a Absatz 1 des Statuts.
[\[6\]](#_ftnref6){#_ftn6} Artikel 16 Absatz 2 des Statuts.
[\[7\]](#_ftnref7){#_ftn7} Siehe Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, abrufbar unter: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012P/TXT.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012P/TXT)
[\[8\]](#_ftnref8){#_ftn8} Artikel 16 Absatz 1 des Statuts.
[\[9\]](#_ftnref9){#_ftn9} Der Genehmigungsbeschluss der Kommission, der Gegenstand dieser Untersuchung ist, stammt aus der Zeit vor dem Beschluss der Bürgerbeauftragten in ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2021/KR, die hier abrufbar ist: [https://www.ombudsman.europa.eu/de/de/de/de/155953.](https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/155953)