Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag für die Anwendung des „Rechtsstaatlichkeitsverfahrens“ in Ungarn umgegangen ist (Rechtssache 646/2024/PVV)
Entscheidung
Fall 646/2024/PVV - Geöffnet am Donnerstag | 18 April 2024 - Empfehlung vom Donnerstag | 13 Februar 2025 - Entscheidung vom Mittwoch | 29 Oktober 2025 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Lösung erzielt ) - Land Ungarn
Beschwerde eingereicht
03/04/2024Analyse der Beschwerde
04/04/2024Laufende Untersuchung
18/04/2024Vorläufiges Ergebnis
13/02/2025Ergebnis der Untersuchung
29/10/2025
Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Anwendung des „Rechtsstaatlichkeitsverfahrens“ in Ungarn (Vorschlag für einen Beschluss des Rates auf der Grundlage der Konditionalitätsverordnung). Die Kommission ermittelte vierzehn Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, und veröffentlichte alle bis auf Teile von drei Dokumenten. Bei der Verweigerung des Zugangs zu diesen Teilen berief sie sich auf zwei Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Offenlegung laufende Gerichtsverfahren und ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnte.
Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und versuchte, die fraglichen Dokumente einzusehen. Ihr Untersuchungsteam traf sich zweimal mit Vertretern der Kommission, um den Fall zu erörtern. Auf der Grundlage ihrer Untersuchung war die Bürgerbeauftragte nicht von der Anwendung der beiden von der Kommission geltend gemachten Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit überzeugt. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher einen Lösungsvorschlag und forderte die Kommission auf, ihren Standpunkt zu dem Antrag zu überdenken, um den Zugang der Öffentlichkeit zu verbessern.
Die Kommission akzeptierte den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten und gewährte uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten. Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung ab und begrüßte die positive Antwort der Kommission.
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der Grundwerte der EU.[1] Die Europäische Kommission verfügt über mehrere Mechanismen, um die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Im Jahr 2021 wurde die Konditionalitätsverordnung [2] oder die „Konditionalitätsregelung“ in diese Mechanismen aufgenommen.[3] Die Konditionalitätsregelung ermöglicht es der Kommission, dem Rat der EU den Erlass von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit vorzuschlagen.
2. Im Dezember 2022 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission [4] erstmals einen Durchführungsbeschluss [5] im Rahmen der Konditionalitätsverordnung. Konkret beschloss der Rat, etwa 6,3 Mrd. EUR an EU-Mitteln, die Ungarn für den Schutz des EU-Haushalts zugewiesen wurden, wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung auszusetzen.[6] Im Dezember 2023 und 2024 beschloss die Kommission, diese Maßnahmen beizubehalten.[7]
3. Eine der zum Schutz der finanziellen Interessen der EU ergriffenen Maßnahmen [8] ist die Aussetzung der EU-Finanzierung für ungarische Trusts von öffentlichem Interesse oder Einrichtungen, die von einem solchen Trust von öffentlichem Interesse unterhalten werden. Die Kommission und der Rat sind besorgt über die mangelnde Transparenz bei der Verwaltung von EU-Mitteln durch diese Trusts und darüber, dass die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Interessenkonflikte nicht für sie gelten [9].
4. Im März 2023 erhoben sechs Universitäten/Hochschuleinrichtungen, die von ungarischen Trusts im öffentlichen Interesse unterhalten werden, beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Nichtigkeitsklage [10] gegen die einschlägige Bestimmung des Durchführungsbeschlusses des Rates. Einige dieser Organe fochten auch [11] eine diesbezügliche gemeinsame Erklärung der zuständigen Kommissionsmitglieder und Mitteilungen der Kommission zum selben Thema an. In jüngerer Zeit, im Februar 2025, wandte sich Ungarn an den EuGH, um den Beschluss der Kommission vom Dezember 2024 anzufechten, die Aussetzung der EU-Finanzierung für Trusts von öffentlichem Interesse aufrechtzuerhalten [12].
5. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer im Dezember 2023 einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten [13], auf die in der Begründung oder im Haupttext des Kommissionsvorschlags im Rahmen der Konditionalitätsverordnung Bezug genommen wird. Konkret beantragte der Beschwerdeführer bei der Kommission den Zugang der Öffentlichkeit zu den an Ungarn gerichteten „Informationsersuchen“, „Schriftliche Mitteilung“ und „Absichtsschreiben“ der Kommission. Darüber hinaus umfasste der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang eine Studie zu ungarischen Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, „alle Dokumente, die Informationen über die „Prüfung bestimmter Ausschreibungsdaten“ und „Berichte von Medien und Interessenträgern“ enthalten, wie im Vorschlag erwähnt, sowie Dokumente im Zusammenhang mit einschlägigen Prüfungen und Finanzempfehlungen der Kommission.
6. Da der Beschwerdeführer keine Antwort von der Kommission erhalten hatte, forderte er die Kommission im Februar 2024 auf, diese implizite Ablehnung ihres Antrags zu überprüfen (indem er einen „Bestätigungsantrag“ stellte).
7. Im März 2024 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine erste Antwort auf seinen Antrag auf Zugang. Die Kommission gewährte teilweisen Zugang zum „Informationsersuchen“, zur „Schriftlichen Mitteilung“ und zum „Absichtsschreiben“. Dabei berief sie sich auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung 1049/2001) und machte geltend, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz von Gerichtsverfahren [14] und ihren Entscheidungsprozess [15] beeinträchtigen würde.
8. Darüber hinaus gewährte die Kommission uneingeschränkten Zugang zu der Studie und sechs Dokumenten, die Informationen über die Prüfung bestimmter Beschaffungsdaten enthielten. Die Kommission stellte dem Beschwerdeführer außerdem mehrere Hyperlinks zu öffentlich zugänglichen Berichten von Medien und Interessenträgern zur Verfügung. In Bezug auf die Dokumente im Zusammenhang mit Prüfungen und finanziellen Empfehlungen wies die Kommission darauf hin, dass eine gesonderte Antwort folgen würde.
9. Im April 2024 schloss die Kommission den Zweitantrag des Beschwerdeführers ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er einen neuen Antrag stellen könne, wenn er die Antwort der Kommission vom März 2024 in der Sache anfechten wolle.
10. Unzufrieden mit der Antwort der Kommission auf ihren Antrag auf Zugang und ihrer Entscheidung, ihren Zweitantrag abzuschließen, wandte sich der Beschwerdeführer im April 2024 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
11. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur Weigerung der Kommission ein, gemäß der Verordnung 1049/2001 uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.
12. Während der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten die angeforderten Dokumente und überprüfte die von der Kommission vorgelegten zusätzlichen Stellungnahmen [16]. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten traf sich auch zweimal mit Vertretern der Kommission, um weitere Erläuterungen zur Weigerung der Kommission, uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, und zu ihrer Entscheidung, den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu schließen, einzuholen.
13. Anschließend teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer die zusätzlichen Ansichten der Kommission und den Bericht über die Sitzungen mit [17]. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu beiden Dokumenten.
Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten und Antwort der Kommission
14. Auf der Grundlage ihrer Untersuchung war die Bürgerbeauftragte nicht von der Anwendung der von der Kommission zur Begründung ihrer Schwärzungen in den angeforderten Dokumenten angeführten Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit überzeugt.
15. Erstens erklärte der Bürgerbeauftragte, es sei nicht ohne weiteres klar, wie die Offenlegung aller auf der Grundlage der Ausnahme für den Schutz von Gerichtsverfahren geschwärzten Informationen den Grundsatz der Waffengleichheit und die Integrität der von Universitäten/Hochschuleinrichtungen, die von ungarischen Trusts im öffentlichen Interesse geführt werden, eingeleiteten Verfahren untergraben hätte. Sie ist der Ansicht, dass zwischen den angeforderten Dokumenten und diesem Verfahren ein relevanter Zusammenhang bestehe. Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, wie die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente den Klägern in diesem Gerichtsverfahren einen privilegierten Zugang zu internen Informationen ermöglichen würde, die eng mit den rechtlichen Aspekten des Verfahrens verbunden sind [18].
16. Konkret ergab die Überprüfung der Dokumente durch das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten, dass einige der geschwärzten Informationen allgemeiner und/oder tatsächlicher Art sind und dass die geschwärzten Passagen keine unterschiedlichen Ansichten zu einer vor dem Gerichtshof angefochtenen Rechtsfrage enthalten. Darüber hinaus bedeutete die Tatsache, dass die angeforderten Dokumente über offizielle Kanäle und im Einklang mit der Konditionalitätsverordnung mit den ungarischen Behörden ausgetauscht wurden, dass es sich nicht um „rein interne Dokumente“ handelte. [19] Schließlich stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission kurz nachdem sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang geantwortet hatte, in diesem Gerichtsverfahren kein Beklagter mehr war.
17. Zweitens war der Bürgerbeauftragte nicht von den Argumenten der Kommission überzeugt, die seine Berufung auf die Ausnahme zum Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses rechtfertigen würden. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass der vorliegende Beschlussfassungsprozess als abgeschlossen betrachtet werden sollte, da sich die angeforderten Dokumente auf den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates im Rahmen der Konditionalitätsverordnung beziehen, der ein Jahr vor dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang angenommen wurde. Die Tatsache, dass die Kommission ihre Überwachung der geltenden Maßnahmen fortsetzen muss und das Verfahren für noch nicht behandelte Fragen möglicherweise wiedereröffnen könnte, bedeutet nicht, dass der Entscheidungsprozess in Bezug auf ihren Vorschlag im Gange ist [20].
18. Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die spezifischen Argumente der Kommission zur Untermauerung des potenziellen Risikos für ihren Entscheidungsprozess nicht überzeugend genug waren, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine weitere Offenlegung einen solchen externen Druck darstellen würde, dass sie die Fähigkeit der Kommission, die Konditionalitätsregelung anzuwenden, untergraben würde oder dass sie die Möglichkeiten der Kommission beeinträchtigen würde, zu rechtfertigen, wie sie ihre Instrumente zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Sie kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme nicht so weit ausgelegt werden könne, dass sie alle Elemente erfasse, die die „Strategie“ der Kommission bei der Anwendung der Konditionalitätsverordnung belegen würden.
19. In Bezug auf das mögliche Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der Verzögerung bei der Annahme der Antwort der Kommission nicht wusste, dass sich die Kommission auf Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz von Gerichtsverfahren und einem Entscheidungsprozess berufen würde, um ihre Verweigerung der Offenlegung zu rechtfertigen, die nur in Fällen angewendet werden kann, in denen kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht. Infolgedessen hatte der Beschwerdeführer in seinem Zweitantrag keine Gelegenheit, Argumente für das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung vorzubringen.
20. Vor diesem Hintergrund schlug der Bürgerbeauftragte als Lösung [21] vor, dass die Kommission ihre Anwendung der Ausnahmen überprüft, um einen breiteren Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu ermöglichen, und dass sie alle verbleibenden Schwärzungen ausführlich begründen sollte. Darüber hinaus schlug sie der Kommission vor, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung zu befassen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten vorlegte.
21. In ihrer Antwort auf den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten [22] stellte die Kommission klar, dass sie im Gegensatz zu dem, was im Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten erwähnt wurde, nicht verpflichtet ist, eine jährliche Neubewertung der gemäß der Konditionalitätsverordnung verhängten Maßnahmen vorzunehmen. Darüber hinaus teilte sie dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission beantragt habe, sich dem betreffenden Gerichtsverfahren als Streithelferin anzuschließen, und dass sie den Rat daher weiterhin bei den laufenden Rechtsstreitigkeiten unterstütze. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich die Lage weiterentwickelt hat und dass die Kommission im Dezember 2024 einen neuen Beschluss [23] im Rahmen der Konditionalitätsverordnung erlassen hat.
22. Die Kommission berücksichtigte jedoch die im Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten enthaltenen Bemerkungen sowie den Zeitablauf und den Austausch mit dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten. Obwohl die Kommission beantragte, in das einschlägige Gerichtsverfahren einzugreifen, räumte sie ein, dass „wegen der Veröffentlichung ihres Beschlusses vom 16. Dezember 2024 die teilweise Schwärzung, die als Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, nicht mehr relevant ist.“ Daher nahm die Kommission eine neue Bewertung ihres Standpunkts zum Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit vor und beschloss, uneingeschränkten Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren.
23. Der Beschwerdeführer war mit diesem Ergebnis zufrieden und gab keine weiteren Stellungnahmen ab.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Lösungsvorschlag
24. Die Bürgerbeauftragte begrüßt die positive Reaktion der Kommission auf ihren Lösungsvorschlag und den gewährten uneingeschränkten Zugang, der ihrer Ansicht nach die Beschwerde gelöst hat. Sie würdigt auch das konstruktive Engagement der Kommission während dieser Untersuchung.
25. Neben dem Zugang zu den angeforderten Dokumenten beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Kommission ihre Antwort vom März 2024 als „erste Antwort“ behandelt habe, obwohl sie einen gültigen Zweitantrag gestellt habe.[24] Sie kritisierten auch, dass in der Antwort der Kommission nicht die Möglichkeit erwähnt werde, sich an den EuGH oder den Bürgerbeauftragten zu wenden, um seine Entscheidung anzufechten.
26. Während des Treffens mit dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten erklärten die Vertreter der Kommission, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nach ihrem Zweitantrag eine erste Antwort übermittelt habe und dass sie daher beschlossen habe, den Zweitantrag zu schließen. Die Vertreter der Kommission erklärten ferner, dass die Kommission den Beschwerdeführer aufgefordert habe, einen neuen Zweitantrag zu stellen, wenn sie dies wünschten, wodurch das in der Verordnung 1049/2001 vorgesehene zweistufige Verfahren beibehalten und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, zu dieser Antwort Stellung zu nehmen.
27. Nach der Verordnung 1049/2001 kann der Antragsteller einen Zweitantrag stellen, wenn ein Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine erste Entscheidung trifft. Nach Ablauf der Fristen für den Erlass einer bestätigenden Entscheidung kann sich der Antragsteller an den EuGH oder den Bürgerbeauftragten wenden. Derzeit informiert die Kommission die Antragsteller nicht über die Möglichkeit, sich in solchen Fällen an den EuGH oder den Bürgerbeauftragten zu wenden. Sie teilt den Antragstellern lediglich mit, dass sie einen neuen Zweitantrag stellen können. Die Bürgerbeauftragte erinnert die Kommission an ihre frühere Feststellung [25], dass diese Praxis im Widerspruch zur Verordnung 1049/2001 steht.
28. Der Beschwerdeführer stellte auch in Frage, ob die Kommission alle Dokumente identifiziert habe, die Informationen über die „Prüfung bestimmter Ausschreibungsdaten“ enthielten. Sie erklärten, dass ihnen nur dann eine Liste der relevanten Angebote zur Verfügung gestellt worden sei, wenn sich aus dem Vorschlag der Kommission ergebe, dass sie auch eine Prüfung dieser Angebote durchgeführt habe. Außerdem erwähnte eine der Fußnoten im „Absichtsschreiben“ eine Anlage zu diesem Schreiben.
29. In ihren zusätzlichen Stellungnahmen bestätigte die Kommission, dass es keine zusätzlichen Dokumente gibt, die in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fallen, die über das hinausgehen, was die Kommission bereits in ihrer Antwort angegeben hat.
30. In seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer diesen Standpunkt nicht mehr bestritten. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass dieses Problem gelöst werden muss.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Europäische Kommission hat den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten akzeptiert, indem sie dem Beschwerdeführer uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt hat.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 29.10.2025
[1] Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.
[2] Verordnung (EU) 2020/2092 vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.LI.2020.433.01.0001.01.DEG&toc=OJ:L:2020:433I:TOC.
[3] Weitere Informationen finden Sie unter: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/protection-eu-budget/rule-law- conditionality-regulation_en.
[4] Vorschlag vom 18. September 2022 für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52022PC0485.
[5] Durchführungsbeschluss 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2506/oj/eng.
[6] Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/12/regule-of-law-conditionality-mechanism/.
[7] Beschluss der Kommission vom 13.12.2023 über die auf Initiative der Kommission vorgenommene Neubewertung der Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 im Anschluss an den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 betreffend Ungarn, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/system/files/2023-12/C_2023_8999_1_EN_ACT.pdf; Beschluss der Kommission vom 16.12.2024 gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2092 vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union über eine schriftliche Mitteilung Ungarns in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/8003e1ad-8e79-4238-bf76-af1fcd2b5efe_en. Solange Ungarn nicht alle Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der Konditionalitätsregelung ausgeräumt hat, kann es auch keine Auszahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität beantragen.
[8] Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 des Rates.
[9] Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 des Rates.
[10] Rechtssache T-115/23, Antrag abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=273772&mode=lst&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&tex t=&doclang=EN&cid=13176582; Rechtssache T-132/23, Anwendung abrufbar unter:
xt=&doclang=DE&cid=13176615; Rechtssache T-133/23, Anwendung abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=2A7D5D1EB8 D80B6CC4A89430F3E259FA?text=&doci d=275159&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=268780; Rechtssache T‑138/23, Antrag abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=274830&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&te xt=&doclang=EN&cid=13176662; Rechtssache T‑139/23, Antrag abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=275197&pageIndex=0&doclang=en&mode=req&d ir=& occ=first&part=1&cid=13461926; Rechtssache T‑140/23, Antrag abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=275179&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&te xt=&doclang=EN&cid=13176698.
[11] Die Kläger in den Rechtssachen T-132/23, T-133/23, T‑139/23 und T‑140/23.
[12] Rechtssache T-138/25, Anwendung abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/2101/oj/eng.
[13] Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32001R1049.
[14] Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.
[15] Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001.
[16] Abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/doc/correspondence/199247.
[17] Abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/doc/inspection-report/199246.
[18] Urteil vom 24. Januar 2024, Veneziana Energia Risorse Idriche Territorio Ambiente Servizi SpA (Veritas)/Kommission, T-602/22, Rn. 58: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=T-602/22&language=EN; Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña, SA/Kommission, T‑485/18, Rn. 42: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A62018TJ0485_RES.
[19] Urteil vom 26. Juli 2023, Troy Chemical Company/Kommission, T‑662/21, Rn. 65: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=275848&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1269378.
[20] Urteil vom 14. September 2022, Pollinis France/Kommission, verbundene Rechtssachen T-371/20 und T-554/20, Rn. 55-60: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?mode=DOC&pageIndex=0&docid=265442&part=1&doclang=EN&text=&dir=&occ=first&cid=22239 wie im Urteil vom 16. Januar 2025, Kommission/Pollinis France, C-726/22 P, bestätigt: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&td=ALL&num=C-726/22%20P.
[21] Abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/solution/212351.
[22] Abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/doc/correspondence/212352.
[23] Beschluss der Kommission vom 16.12.2024 gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2092 vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union über eine schriftliche Mitteilung Ungarns in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/8003e1ad-8e79-4238-bf76-af1fcd2b5efe_en.
[24] Zur Untermauerung dieses Arguments verwies der Beschwerdeführer auf die strategische Untersuchung OI/2/2022/OAM des Bürgerbeauftragten zu der Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt, siehe: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/60766.
[25] Empfehlung der Bürgerbeauftragten in der strategischen Untersuchung OI/2/2022/OAM, Ziffern 51-53, abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/167661.