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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 755/2004/OV gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 755/2004/OV - Geöffnet am Mittwoch | 07 April 2004 - Entscheidung vom Donnerstag | 14 April 2005
Straßburg, den 14. April 2005
Sehr geehrter Herr M.,
Am 28. Februar 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen Ihres Ausschlusses vom allgemeinen Auswahlverfahren PE/134/C eingereicht.
Am 7. April 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 1. Juli 2004 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Von Ihnen sind keine Anmerkungen eingegangen.
Am 8. März 2005 hat sich mein Büro telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um eine Kopie der beiden in Ihrer Beschwerde genannten Belege anzufordern. Sie haben diese Dokumente am 10. März 2005 per Fax übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Dem Beschwerdeführer zufolge handelt es sich dabei um folgende Tatsachen:
Im Januar 2003 beantragte der Beschwerdeführer das vom Europäischen Parlament organisierte allgemeine Auswahlverfahren PE/134/C für die Einstellung von Büroangestellten (C5-C4) im Bereich der allgemeinen Sicherheit (1). Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilte der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne, da er nicht genügend Belege über seine Berufserfahrung beifüge.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Prüfung seines Antrags, da er der Ansicht war, dass er genügend Belege beigelegt habe. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass eine weitere Prüfung seines Antrags tatsächlich zeige, dass er über fünf Jahre Berufserfahrung im Sicherheitssektor verfüge. Der Prüfungsausschuss hielt jedoch an seiner Entscheidung fest, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, und erklärte diesmal, dass der Beschwerdeführer keine Belege über die Kenntnis einer zweiten EU-Sprache beigelegt habe.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Prüfungsausschuss mit, dass er seiner ursprünglichen Bewerbung Unterlagen zu seinen Sprachen beigefügt habe. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 entschuldigte sich der Prüfungsausschuss für den Fehler, da der Beschwerdeführer tatsächlich Unterlagen zu seinen Sprachkenntnissen beigelegt hatte. Der Prüfungsausschuss machte jedoch geltend, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Belege für seine Berufserfahrung, d. h. die letzte Gehaltstabelle, beigelegt habe.
In seiner Antwort vom 19. Januar 2004 an den Prüfungsausschuss verwies der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 11. November 2003, in dem der Präsident des Prüfungsausschusses ausdrücklich erklärt hatte, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre Berufserfahrung verfüge. Der Prüfungsausschuss antwortete am 3. Februar 2004, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er am 31. Januar 2003 noch beschäftigt gewesen sei und daher nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in seinem ursprünglichen Antrag eine Bescheinigung des belgischen Finanzministeriums über seine 16-monatige Berufserfahrung sowie eine Entscheidung des Justizministeriums über seine Ernennung vom 1. September 1998 bis heute beigefügt habe. Er weist darauf hin, dass es allgemein bekannt sei, dass ein Termin beim föderalen belgischen öffentlichen Dienst für die gesamte Laufbahn gültig sei und dass ein belgischer Bundesbeamter keine monatlichen Gehaltsabrechnungen erhalte. Die Argumentation des Prüfungsausschusses zeigt daher Unkenntnis über die Arbeitsweise der belgischen föderalen Institutionen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er das Kriterium der Berufserfahrung erfüllt habe.
Am 28. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der er geltend machte, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, unlauter und unregelmäßig sei, da er zweimal fehlerhafte Entscheidungen getroffen habe (zunächst in Bezug auf seine Berufserfahrung und zweitens in Bezug auf seine Sprachkenntnisse) und sich selbst widersprochen habe (in Bezug auf die Berufserfahrung).
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des ParlamentsIn seiner Stellungnahme äußerte sich das Parlament wie folgt:
Der Beschwerdeführer reichte einen am 16. Januar 2003 eingegangenen Antrag für das Auswahlverfahren PE/134/C (Klerikale Assistenten im Bereich der allgemeinen Sicherheit) ein. Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilte ihm der Prüfungsausschuss mit, dass er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, da er keine ausreichenden Nachweise über seine Berufserfahrung beigelegt habe. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde eindeutig festgelegt, dass die jüngste Berufserfahrung mindestens fünf Jahre, d. h. 60 Monate, umfassen und durch Belege untermauert werden muss, wobei die jüngste Erfahrung durch eine Gehaltsabrechnung gerechtfertigt ist. Die nachgewiesene Erfahrung des Beschwerdeführers betrug 42 Monate.
Am 28. September 2003 focht der Beschwerdeführer die Entscheidung des Prüfungsausschusses an, weil er der Ansicht war, die erforderlichen Belege vorgelegt zu haben. Seine Akte wurde in der Sitzung vom 3. November 2003 erneut geprüft, und der Prüfungsausschuss bestätigte seine Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. November 2003 benachrichtigt. In diesem Schreiben wurde fälschlicherweise auf Fremdsprachenkenntnisse und auf die Tatsache hingewiesen, dass er über die erforderlichen fünf Jahre Berufserfahrung verfügte. Der Beschwerdeführer focht dieses Schreiben mit Schreiben vom 19. November 2003 an und beantragte eine Überprüfung der von ihm zum Nachweis seiner Sprachkenntnisse vorgelegten Belege.
Der Prüfungsausschuss antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2004 und entschuldigte sich für den Fehler in Bezug auf die Sprachkenntnisse, bestätigte jedoch, dass er nicht über die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Berufserfahrung verfügte. In diesem Schreiben erläuterte der Prüfungsausschuss ausführlich, warum der Beschwerdeführer die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf die Berufserfahrung nicht erfüllte. Mit Schreiben vom 19. Januar 2003 focht der Beschwerdeführer dieses Schreiben im Hinblick auf seine Berufserfahrung erneut an und forderte eine erneute Prüfung seines Falls. Am 4. Februar 2004 bestätigte der Prüfungsausschuss seine Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, mit der Begründung, dass er bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht nachgewiesen habe, dass er noch belgischer Beamter sei.
Am 9. Februar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, in dem er seine Unzufriedenheit über die Art und Weise zum Ausdruck brachte, wie er mit seiner Bewerbung umgegangen war. Im Anschluss an dieses Schreiben prüfte der Prüfungsausschuss die Akte des Bewerbers und den gesamten Schriftwechsel. Es stellte sich heraus, dass die niederländische Fassung des Schreibens des Prüfungsausschusses vom 12. November 2003 nicht dem Schreiben des Prüfungsausschusses in französischer Sprache entsprach. Der Prüfungsausschuss forderte den Beschwerdeführer daher auf, dieses Schreiben als null und nichtig anzusehen. Das Parlament hat seiner Stellungnahme Kopien der französischen Originalfassung des Schreibens vom 11. November 2003 und der niederländischen Übersetzung beigefügt.
In einem Schreiben vom 28. Februar 2004 an den Präsidenten des Parlaments legte der Beschwerdeführer den Hintergrund seiner Bewerbung dar und beanstandete die Art und Weise, in der er vom Prüfungsausschuss behandelt worden war. Die Dienststelle Auswahlverfahren antwortete am 6. April 2004, erläuterte die Argumentation des Prüfungsausschusses und entschuldigte sich für den Übersetzungsfehler, der den Ursprung des gesamten Missverständnisses bildete.
Das Parlament kam zu dem Schluss, dass der Prüfungsausschuss bei der Prüfung der Akte des Beschwerdeführers keine Unregelmäßigkeiten begangen hat. Alle Anträge des Beschwerdeführers auf Überprüfung seiner Akte wurden vom Prüfungsausschuss befriedigt. Leider hat der Prüfungsausschuss den Übersetzungsfehler im Schreiben vom 12. November 2003, das den Ursprung aller Missverständnisse mit dem Beschwerdeführer bildete, nicht sofort aufgedeckt. Keiner der Mitglieder des Prüfungsausschusses kannte Niederländisch. Da es sich um ein Auswahlverfahren in einem ganz bestimmten Bereich handelte, wurde die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von den Qualifikationen der Mitglieder in diesem Bereich und nicht von ihren Sprachkenntnissen bestimmt. Der Prüfungsausschuss entschuldigte sich dafür in seiner Antwort vom 12. Januar 2004 an den Beschwerdeführer.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme des Parlaments.
DER BESCHLUSS
1 Die behauptete unlautere und unrechtmäßige Entscheidung1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, unlauter und unregelmäßig sei, da er zweimal fehlerhafte Entscheidungen getroffen habe (zunächst in Bezug auf seine Berufserfahrung und zweitens in Bezug auf seine Sprachkenntnisse) und sich selbst widersprochen habe (in Bezug auf die Berufserfahrung).
1.2 Das Parlament stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wurde, weil seine nachgewiesene Erfahrung 42 Monate und nicht 60 Monate betrug, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer übermittelte Begründung erklärte das Parlament, dass das gesamte Missverständnis hinsichtlich der Begründung für die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf einem Fehler in der niederländischen Übersetzung des Schreibens des Prüfungsausschusses vom 12. November 2003 beruhe. Das Parlament erklärte, dass sich der Prüfungsausschuss in seinem Schreiben vom 12. Januar 2004 für diesen Fehler entschuldigt habe.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Punkt III.B.1 ("Besondere Bedingungen - Qualifikationen und Berufserfahrung erforderlich") der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/134/C (2) "b) eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen oder privaten allgemeinen Sicherheit" vorschreibt und dass "Ausbildung, Studium und Berufserfahrung für die Stellenbeschreibung in Abschnitt II relevant sein müssen, die im Antragsformular ausführlich beschrieben und durch Nachweise untermauert wird".
1.4 Punkt III.B.3 ("Erforderliche Nachweise") der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens lautet: "Der Nachweis der in Abschnitt III(B)(1) genannten Berufserfahrung muss durch Vorlage eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Nachweise erbracht werden:
- Arbeitsverträge oder Bescheinigungen, Briefe oder Ernennungsbescheinigungen mit genauen Angaben zur Art der Arbeit, denen Gehaltsabrechnungen beizufügen sind, aus denen eindeutig hervorgeht, wann Ihre Berufserfahrung begonnen und (gegebenenfalls) abgeschlossen wurde
- wenn Sie sich noch in einer einschlägigen Beschäftigung befinden, Ihre letzte Gehaltsabrechnung als Nachweis über die Dauer der Dienstzeit
- Nachweis der Tätigkeit, wenn Sie selbstständig sind (z. B. Steuererklärungen, Mehrwertsteuererklärungen, Handelsregisterauszug, Sozialversicherung, Rechnungen)".
1.5 Gemäß Punkt XI.2 ("Bewerbungen") der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens endete die Frist für die Einreichung von Bewerbungen und Belegen am 31. Januar 2003.
1.6 Als Beleg für seine Berufserfahrung legte der Beschwerdeführer seinem Antrag zwei Dokumente bei, nämlich 1) eine Bescheinigung des belgischen Finanzministeriums über 16 Monate Berufserfahrung (3) und 2) eine Ernennungsentscheidung des belgischen Justizministeriums vom 29. November 2000 über seine endgültige Ernennung zum Beamten am 1. September 2000 (4).
1.7 Der Bürgerbeauftragte hat die Akte der Beschwerde, die folgenden Schriftwechsel zwischen dem Prüfungsausschuss, der Dienststelle Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments und dem Beschwerdeführer enthält, sorgfältig geprüft:
In einem ersten Schreiben vom 18. September 2003 teilte der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, da er keine ausreichenden Nachweise über seine Berufserfahrung vorgelegt habe, wie in Abschnitt III.B.1.b der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert.
In einem zweiten Schreiben vom 11. November 2003 (5) antwortete der Präsident des Prüfungsausschusses auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2003 auf Überprüfung seiner Bewerbung, dass sich nach einer weiteren Untersuchung herausstelle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen oder privaten allgemeinen Sicherheit verfüge. Der Präsident des Prüfungsausschusses teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass sein Antrag keine Belege für die Kenntnis der zweiten EU-Amtssprache enthalte.
In einem dritten Schreiben vom 9. Januar 2004 (6) räumte der Präsident des Prüfungsausschusses ein, dass die Nachweise für die Sprachkenntnisse vom Beschwerdeführer in seiner Bewerbung beigelegt worden seien, und entschuldigte sich für den Fehler des Prüfungsausschusses. Sie wiederholte jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Belege für seine Berufserfahrung übermittelt habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung des belgischen Finanz- und Zollministeriums für die Beschäftigungszeiten vom 6. Januar bis 31. August 1997, vom 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 und vom 1. Juni 1998 bis 31. August 1998 (insgesamt 16 Monate) beigefügt. In dem Schreiben wurde ferner auf eine Ernennungsentscheidung des Justizministeriums vom 29. November 2000 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer am 1. September 1998 in Dienst gestellt wurde und somit 26 Monate Berufserfahrung nachweisen konnte. In dem Schreiben wurde jedoch darauf hingewiesen, dass nach Punkt III.B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bei Fortdauer der Berufserfahrung der letzte Zahlungsschein als Nachweis für die Dauer der Dienstzeit beizufügen sei und dass der Beschwerdeführer ihn nicht beigelegt habe. Der Prüfungsausschuss bestätigte daher die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Auswahlverfahren.
In einem vierten Schreiben vom 3. Februar 2004 (7) erklärte der Präsident des Prüfungsausschusses, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er am 31. Januar 2003 noch im Dienst gewesen sei. Der Prüfungsausschuss bestätigte daher seine Entscheidung.
In einem fünften Schreiben vom 3. März 2004 (8) bestätigte der Präsident des Prüfungsausschusses die Entscheidung vom 18. September 2003. Sie weist darauf hin, dass das Schreiben vom 11. November 2003 wegen eines Fehlers in der niederländischen Übersetzung fehlerhaft gewesen sei, und bittet den Beschwerdeführer, dieses Schreiben als null und nichtig anzusehen. Sie bestätigte die Entscheidung vom 18. September 2003 und bezog sich dabei auch auf die Erläuterungen in den Schreiben vom 9. Januar und 3. Februar 2004.
Schließlich erklärte der Leiter der Dienststelle Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments in einem sechsten Schreiben vom 5. April 2004 (9) erneut, dass es im Schreiben vom 11. November 2003 einen Übersetzungsfehler gegeben habe, der sich auf die im Schreiben vom 9. Januar 2004 berechnete Berufserfahrung von 16 und 26 Monaten beziehe, und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es keine Belege für die jüngste Beschäftigung des Beschwerdeführers gebe (Zahlungsbeleg). Die Dienststelle Auswahlverfahren kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine Berufserfahrung von insgesamt 42 Monaten und nicht von 60 Monaten (d. h. 5 Jahren) nachgewiesen hatte. Sie entschuldigte sich für den Übersetzungsfehler und erklärte, dass sie die Quelle aller Missverständnisse sei.
1.8 Auf der Grundlage der vorstehenden Elemente des Dossiers kommt der Bürgerbeauftragte zu folgenden Schlussfolgerungen:
1.9 Der Antrag des Beschwerdeführers wurde schließlich zurückgewiesen, weil er mit den beigefügten Nachweisen bis zum 31. Januar 2003 keine fünfjährige oder 60-monatige Berufserfahrung, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert, begründete. Die Einzelheiten zur Berechnung der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar und 5. April 2004 mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer 42 Monate Berufserfahrung nachgewiesen hatte.
1.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den beiden dem Antrag beigefügten Dokumenten, in denen 16 Monate und 26 Tage (10) (Finanzministerium) und 27 Monate (Justizministerium) Berufserfahrung (d. h. insgesamt 43 Monate und 26 Tage) nachgewiesen wurden, keine Belege für seine Berufserfahrung nach dem 29. November 2000 – wie eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, dass er am 31. Januar 2003 noch im Dienst war – vorgelegt hat. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer wegen fehlender Nachweise für eine fünfjährige Berufserfahrung nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, angemessen erscheint. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei ungerecht und vorschriftswidrig gewesen, kann daher nicht aufrechterhalten werden, und es wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
1.11 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer in den ersten drei unter Ziffer 1.7 genannten Schreiben unterschiedliche und widersprüchliche Gründe für seine Nichtzulassung zum Auswahlverfahren mitgeteilt hat, nämlich 1) fehlende Nachweise für eine fünfjährige Berufserfahrung, 2) fehlende Nachweise für die Kenntnis einer zweiten EU-Sprache und später erneut 3) fehlende Nachweise für eine fünfjährige Berufserfahrung. Der Bürgerbeauftragte versteht die Unzufriedenheit, die der Beschwerdeführer empfunden haben muss, als er widersprüchliche Gründe vom Parlament in einer Angelegenheit erhielt, die für ihn so wichtig ist wie ein Antrag auf Beschäftigung. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Prüfungsausschuss und später die Dienststelle Auswahlverfahren des Parlaments dem Beschwerdeführer in den Antworten auf den anschließenden Schriftwechsel des Beschwerdeführers den Grund für den Widerspruch in den Schreiben erläutert haben, nämlich einen Fehler in der niederländischen Übersetzung, und sich für diesen Fehler entschuldigt haben. In seiner Stellungnahme legte das Parlament Kopien der französischen Originalfassung des Schreibens vom 11. November 2003 vor, die dem Beschwerdeführer hätte übermittelt werden müssen (und in denen auf das Fehlen von Belegen für die Berufserfahrung und nicht für die Kenntnis einer zweiten EU-Sprache verwiesen wurde), sowie auf die fehlerhafte niederländische Übersetzung.
1.12 In Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass jede Entscheidung eines Organs, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen könnte, die Gründe, auf die sie sich stützt, unter klarer Angabe der relevanten Tatsachen und der Rechtsgrundlage der Entscheidung (11) angibt. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Europäische Parlament es aufgrund eines Fehlers in der niederländischen Übersetzung des Schreibens vom 11. November 2003 versäumt habe, dem Beschwerdeführer die Gründe für die Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, klar darzulegen. Dies war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, und der Bürgerbeauftragte macht die folgende kritische Bemerkung.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei ungerecht und vorschriftswidrig, scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben zu haben.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu der Behauptung, dass dem Beschwerdeführer widersprüchliche Informationen übermittelt wurden, ist folgende kritische Bemerkung zu machen:
Jede Entscheidung eines Organs, die sich nachteilig auf die Rechte oder Interessen einer Privatperson auswirken kann, ist unter klarer Angabe der maßgeblichen Tatsachen und der Rechtsgrundlage der Entscheidung zu begründen (12). Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Europäische Parlament es aufgrund eines Fehlers in der niederländischen Übersetzung des Schreibens vom 11. November 2003 versäumt habe, dem Beschwerdeführer die Gründe für die Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, klar darzulegen. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betrifft, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, und das Europäische Parlament seinen Fehler bereits anerkannt und sich dafür entschuldigt hat, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. 2002, C 303 A/30.
(2) ABl. 2002, C 303 A/30.
(3) Der Beschwerdeführer selbst erwähnt 16 Monate Berufserfahrung. Eine Berechnung der in dieser Bescheinigung genannten Zeiträume führt zu 16 Monaten und 26 Tagen Berufserfahrung.
(4) Mit Bescheid vom 16. September 1998 war der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 1998 zum Beamten auf Bewährung ernannt worden.
(5) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Schreiben zwei Daten hat, nämlich den 11. November 2003 (gedruckt) und den 12. November 2003 (gestempelt).
(6) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Schreiben zwei Daten hat, nämlich den 9. Januar 2004 (gedruckt) und den 12. Januar 2004 (gestempelt). Das Schreiben wurde als Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2003 übermittelt.
(7) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Schreiben zwei Daten hat, nämlich den 3. Februar 2004 (gedruckt) und den 4. Februar 2004 (gestempelt). Das Schreiben wurde als Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2004 übermittelt.
(8) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Schreiben zwei Daten hat, nämlich den 3. März 2004 (gedruckt) und den 4. März 2004 (gestempelt). Das Schreiben wurde als Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004 übermittelt.
(9) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Schreiben zwei Daten hat, nämlich den 5. April 2004 (gedruckt) und den 6. April 2004 (gestempelt). Das Schreiben wurde als Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2004 übermittelt.
(10) Siehe Fußnote 3.
(11) Artikel 18 "Begründungspflicht" des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.
(12) Artikel 18 "Begründungspflicht" des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.