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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 520/2004/TN gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 20. Oktober 2004

Sehr geehrter Herr B.,

Am 8. Februar 2004 haben Sie im Namen von „Umeå Delta och skärgårdsförening“ beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über einen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission an Schweden vom 24. April 2003 zum Eisenbahnentwicklungsplan „Botniabanan“ (Botnia Link) eingereicht.

Ihre Beschwerde wurde in Ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission in der Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN vorgebracht. Die Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN wurde am 15. März 2004 abgeschlossen, wobei der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kam, dass keine weiteren Untersuchungen in dieser Angelegenheit gerechtfertigt waren.

Am 15. März 2004 habe ich Ihre neue Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weitergeleitet. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 15. Juni 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 21. Juli 2004 übermittelt haben.

In einem Telefongespräch am 8. September 2004 teilten Sie meinen Dienststellen mit, dass Sie die von Ihnen angeforderten Unterlagen erhalten hätten und dass Sie der Ansicht seien, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Im Februar 2004 wurde eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten im Namen von "Umeå Delta och skärgårdsförening" (eine Vereinigung, die die Erweiterung der "Botniabanan" (Botnia Link) durch die schwedische Stadt Umeå beeinflussen soll) gerichtet. Die Beschwerde betraf einen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission an Schweden vom 24. April 2003 zum Eisenbahnentwicklungsplan „Botniabanan“ (Botnia Link).

Hintergrund der Beschwerde war der Bau einer Eisenbahnstrecke, der "Botniabanan" (Botnia Link), und ihr angeblicher Eingriff in ein Natura-2000-Gebiet. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die schwedische Regierung einen Standort für die Eisenbahn gewählt, der den größten Schaden für die Umwelt verursacht. Die schwedische Regierung hatte die Kommission (GD Umwelt) um Beratung im Rahmen der Habitat-Richtlinie ersucht, und die Kommission hatte das Projekt in ihrer Stellungnahme genehmigt.

Der Beschwerdeführer wandte sich an die Kommission und beantragte Zugang zu Hintergrunddokumenten, aus denen hervorgeht, wie die Kommission die Angelegenheit bewertet hatte. Anschließend beschwerte er sich beim Bürgerbeauftragten (Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN) mit der Begründung, die Kommission habe nicht geantwortet. In seiner Entscheidung zur Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission die Verzögerung anerkannt und sich dafür entschuldigt habe. Darüber hinaus schien die Kommission, nachdem sie eine Kopie der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erhalten hatte, rasch Maßnahmen ergriffen zu haben, um dem Beschwerdeführer die Dokumente zu übermitteln, von denen sie glaubte, dass er sie angefordert hatte. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Kommission angemessene Korrekturmaßnahmen ergriffen habe, um die Verzögerung zu beheben, und dass daher keine weiteren Untersuchungen des Falls gerechtfertigt seien. Der Fall wurde am 15. März 2004 abgeschlossen.

In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission in der Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er mit den ihm von der Kommission übermittelten Dokumenten unzufrieden sei. Dem Beschwerdeführer zufolge enthielten die ihm übermittelten Unterlagen nicht die von ihm angeforderte kritische Bewertung des Projekts durch die Kommission. Außerdem habe er keine Antwort der Kommission auf eine E-Mail vom 18. Dezember 2003 erhalten, in der er seine Unzufriedenheit mit den ihm übermittelten Dokumenten darlege. Er wollte daher eine neue Beschwerde einreichen. In seiner Entscheidung zur Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers andere Fragen aufwarfen als die ursprüngliche Beschwerde und dass sie daher Gegenstand einer gesonderten Untersuchung sein würden.

Dementsprechend leitete der Bürgerbeauftragte am selben Tag wie die Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN eine neue Untersuchung auf der Grundlage der nachstehenden Behauptungen und Behauptungen ein.

In seiner neuen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission

i) es versäumt hat, ihm Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen seine kritische Bewertung des Eisenbahnentwicklungsplans Botnia Link hervorgeht, und

ii) nicht auf seine E-Mail vom 18. Dezember 2003 geantwortet hat, in der er der Kommission seine unter i) dargelegte Auffassung mitgeteilt hat.

Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihm Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die die kritische Bewertung des Eisenbahnentwicklungsplans Botnia Link durch die Kommission enthalten.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, wie sie mit dem offiziellen Ersuchen der schwedischen Regierung um eine Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG umgegangen ist. In diesem Artikel wird anerkannt, dass in Ermangelung alternativer Lösungen trotz einer negativen Bewertung der Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet ein Plan oder Projekt durchgeführt werden kann, wenn dies aus wesentlichen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, gerechtfertigt ist.

In Bezug auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2003 erklärte die Kommission, dass sie zunächst der Ansicht war, dass sie im Rahmen der weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten behandelt werden sollte, weshalb dem Beschwerdeführer keine direkte Antwort übermittelt wurde. Nach erneuter Prüfung des Falls hatte die Kommission jedoch beschlossen, dem Beschwerdeführer eine weitere Antwort mit den entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den ihm von der Kommission übermittelten Unterlagen zufrieden sei. Er wies jedoch darauf hin, dass eine Seite in einem der Dokumente zu fehlen schien.

Nachdem sie von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten über diese Unterlassung informiert worden war, übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten die versehentlich fehlende Seite, die an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde.

In einem Telefongespräch am 8. September 2004 bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang der fehlenden Seite und teilte den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er die Angelegenheit für erledigt halte.

DER BESCHLUSS

1 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, dem Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen, und zum Antrag, dies zu tun

1.1 Die Beschwerde betrifft einen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission an Schweden vom 24. April 2003 zum Eisenbahnentwicklungsplan "Botniabanan" (Botnia Link). Nach einem Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten wurde die Angelegenheit Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten (Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN), und die Kommission übermittelte dem Beschwerdeführer anschließend die Dokumente, von denen sie annahm, dass er sie angefordert hatte. Der Beschwerdeführer war jedoch mit den ihm übermittelten Unterlagen nicht zufrieden und reichte daher eine neue Beschwerde ein. Dem Beschwerdeführer zufolge enthielten die ihm übermittelten Unterlagen nicht die von ihm angeforderte kritische Bewertung des Projekts durch die Kommission. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihm i) keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen seine kritische Bewertung des Eisenbahnentwicklungsplans Botnia Link hervorgehe, und ii) nicht auf seine E-Mail vom 18. Dezember 2003 geantwortet habe, in der er der Kommission seine unter i dargelegte Auffassung mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihm Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die die kritische Bewertung des Eisenbahnentwicklungsplans Botnia Link durch die Kommission enthalten.

1.2 Die Kommission argumentierte, dass sie ursprünglich der Ansicht war, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2003 im Rahmen der weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in der Beschwerde 2183/2003/(TN)(IJH)TN behandelt werden sollte und dass dem Beschwerdeführer daher keine direkte Antwort übermittelt wurde. Nach erneuter Prüfung des Falls hatte die Kommission jedoch beschlossen, dem Beschwerdeführer eine weitere Antwort mit den entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine Seite erhalten hatte, die in den von der Kommission vorgelegten Dokumenten versehentlich fehlte, teilte er den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er die Angelegenheit für erledigt halte.

1.4 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission offenbar angemessene Schritte zur Beilegung der Beschwerde unternommen und damit den Beschwerdeführer zufrieden gestellt hat.

2 Schlussfolgerung

Aus den Stellungnahmen der Kommission und den Bemerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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