# Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 292/2004/TN gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: null
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/2081)
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Straßburg, den 26. November 2004   

Sehr geehrter Herr M.,

Am 20. Januar 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen von Norrbottens Frihandelsförening (einem schwedischen Freihandelsverband) eine Beschwerde über die Entscheidung der Europäischen Kommission eingereicht, Ihre „Beschwerde nach Artikel 226" gegen Schweden einzustellen.

Am 16. Februar 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 15. Juni 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. Juli 2004 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Europäischen Bürgerbeauftragten ermächtigt, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf.

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten der Europäischen Kommission Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind.

DIE BESCHWERDE
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Im Januar 2004 wurde beim Bürgerbeauftragten im Namen von Norrbottens Frihandelsförening (einem schwedischen Freihandelsverband) eine Beschwerde über die Entscheidung der Europäischen Kommission eingereicht, ihre "Beschwerde nach Artikel 226"[(1)](#(1)){#Footnote1} gegen Schweden einzustellen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den relevanten Fakten zusammenfassend um Folgendes:

Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde nach Artikel 226 gegen Schweden wegen angeblicher Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften über Verbrauchsteuern und die Beförderung gefährlicher Güter ein. Wenn Schweden Heizöl in Finnland kauft und es dort für den privaten Gebrauch nach Schweden transportiert, erhebt es Verbrauchsteuern auf das Öl und verlangt, dass die Beförderung durch ein Begleitdokument abgedeckt wird. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstößt diese Praxis gegen die Gemeinschaftsvorschriften.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit der Bearbeitung seiner Beschwerde durch die Kommission und insbesondere mit der Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die Kommission unzufrieden. Nach Artikel 9 Absatz 3 entsteht der Verbrauchsteueranspruch im Mitgliedstaat des Verbrauchs, wenn die Mineralöle nach atypischen Beförderungsmodellen befördert werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die Richtlinie 92/12/EWG und insbesondere Artikel 9 Absatz 3 zu weit ausgelegt habe. Nach Auffassung der Kommission ist Schweden gemäß Artikel 9 Absatz 3 berechtigt, Verbrauchsteuern auf Öl zu erheben und z. B. Begleitdokumente gemäß Artikel 7 zu verlangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die umfassende Auslegung von Artikel 9.3 durch die Kommission gebe den Mitgliedstaaten das Recht, das primäre Gemeinschaftsrecht außer Kraft zu setzen. Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, dass die Auslegung der Kommission den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags über den Binnenmarkt und die Besteuerung, dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) und der Richtlinie 94/55/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zuwiderläuft und diese nicht gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG in Bezug auf Verbrauchsteuern und Begleitdokumente durch eine Analyse unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des primären Gemeinschaftsrechts, des ADR-Übereinkommens und der Richtlinie 94/55/EWG ergänzt werden sollte.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Behandlung seiner Beschwerde nach Artikel 226 gegen Schweden nicht alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte berücksichtigt habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die Richtlinie 92/12/EWG im Lichte aller einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte analysieren sollte.

DIE ANFRAGE
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**Stellungnahme der Kommission**   

In ihrer Stellungnahme äußert sich die Kommission wie folgt:

Der Beschwerdeführer reichte bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 226 ein, in der er geltend machte, dass die schwedischen Behörden aus den folgenden Gründen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die schwedischen Behörden greifen in den Grundsatz der Freizügigkeit ein, indem sie Verbrauchsteuern erheben und die Beförderung von Mineralölen kontrollieren, die in Finnland gekauft und für den privaten Gebrauch der Käufer nach Schweden verbracht werden. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/12/EWG sollten Verbrauchsteuern auf Waren, die Privatpersonen für den Eigenbedarf erwerben und von ihnen befördert werden, in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem sie erworben werden, im vorliegenden Fall in Finnland. Zwar kann dieser Grundsatz gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Richtlinie eingeschränkt werden, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Verbrauchsteueranspruch im Mitgliedstaat des Verbrauchs entsteht, wenn die Mineralöle mit atypischen Beförderungsmitteln von Privatpersonen oder für deren Rechnung befördert werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen die schwedischen Behörden jedoch gegen die Richtlinie, indem sie Verkehrsträger, die für den privaten Verkehr normal sind und seit langem im schwedisch-finnischen Grenzgebiet genutzt werden, als atypisch betrachten. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auch auf den angeblichen Verstoß der schwedischen Behörden gegen die Richtlinie 94/55/EWG und die AS-Vereinbarung.

Bei der Prüfung der Beschwerde gegen die schwedischen Behörden stellte die Generaldirektion Steuern und Zollunion (im Folgenden „GD TAXUD") der Kommission keinen Verstoß gegen die Richtlinie 92/12/EWG fest. In Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen die Richtlinie 94/55/EWG und die ADR-Vereinbarung stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Beschwerde eingereicht hatte, die bereits von seiner Generaldirektion Energie und Verkehr (im Folgenden „GD TREN") bearbeitet wurde.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 teilte die GD TAXUD dem Beschwerdeführer ihre Feststellungen zur Richtlinie 92/12/EWG mit. Sie habe die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Lichte der Richtlinie und insbesondere der Definition der "atypischen Verkehrsträger" in Artikel 9.3 analysiert, aber keinen Verstoß gegen die Richtlinie festgestellt. Die GD TAXUD unterrichtete den Beschwerdeführer daher über seine Absicht, den Fall abzuschließen, wenn der Beschwerdeführer keine Informationen vorlegte, die es ihm ermöglichen würden, einen Verstoß gegen die Richtlinie festzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um sich hierzu zu äußern. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mitgeteilt, dass die Vorwürfe in Bezug auf die Richtlinie 94/55/EWG und die AS-Vereinbarung von der GD TREN getrennt behandelt wurden und dass diese Vorwürfe die Feststellungen der GD TAXUD in Bezug auf die Richtlinie 92/12/EWG nicht berührten. Da die GD TAXUD vom Beschwerdeführer keine Antwort auf sein Schreiben erhielt, wurde der Fall abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21. April 2004 über die Entscheidung, den Fall einzustellen, unterrichtet.

Die Kommission macht geltend, sie habe die Beschwerde gegen die schwedischen Behörden im Einklang mit ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht[(2)](#(2)){#Footnote2} und im Einklang mit ihrem Kodex für gutes Verwaltungsverhalten[(3)](#(3)){#Footnote3} bearbeitet. Diese Vorschriften implizieren, dass ein Beschwerdeführer von der Kommission erwarten kann, alle seine einschlägigen Argumente zu berücksichtigen und ihn über seine Absicht zu informieren, den Fall ohne weitere Maßnahmen abzuschließen, bevor er dies tut. Wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, dass bestimmte sekundärrechtliche Vorschriften dem Primärrecht zuwiderlaufen, muss die Kommission daher dieses Argument prüfen, obwohl sekundärrechtliche Vorschriften in der Praxis nur im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 230 EG-Vertrag oder im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 234 EG-Vertrag für rechtswidrig befunden werden können. Im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 226 ist die Kommission nach den Grundsätzen des guten Verwaltungsverhaltens nicht verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob bestimmte sekundärrechtliche Vorschriften mit dem Primärrecht vereinbar sind. Handlungen der Gemeinschaftsorgane gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Aufhebung als rechtmäßig[(4).](#(4)){#Footnote4}

Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde nach Artikel 226 gegen Schweden nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Der Aspekt der Rechtswidrigkeit wurde erst im letzten Absatz der Beschwerde erwähnt, in dem der Beschwerdeführer die Kommission aufforderte, gegen Schweden vorzugehen, oder er den Gerichtshof auffordern müsste, die einschlägigen Artikel der Richtlinie 92/12/EWG für nichtig zu erklären, da sie nach Angaben der schwedischen Behörden Raum für eine so umfassende Auslegung lassen, dass ein Sekundärakt die Wirkungen bestimmter Primärvorschriften entkräftet. Die Kommission verstand dies so, dass sie lediglich die Bedeutung des behaupteten Verstoßes betonte, d. h. die Untätigkeit der schwedischen Behörden im Einklang mit der Richtlinie. Die Kommission hatte daher keinen Grund, sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit zu befassen.
**Stellungnahme des Beschwerdeführers**   

In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht geltend, dass die Kommission verpflichtet sei, eine Beschwerde nach Artikel 226 auf der Grundlage aller anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu prüfen, und dass die nationale Auslegung einer Richtlinie im Lichte übergeordneter gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der Gemeinschaft ohne ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die private Beförderung von Heizöl nicht als "atypisch" im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG angesehen werden könne, wenn der Verkehrsträger die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/55/EWG erfülle und üblicherweise für die private Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Finnland, verwendet werde. Auf einer Sitzung am 4. Mai 1999 erklärten die Kommissionsdienststellen, dass Artikel 9 Absatz 3 bezweckt, die Beförderung gefährlicher Güter zu verhindern, die die Sicherheitsanforderungen des AS-Übereinkommens nicht erfüllen. Artikel 9 Absatz 3 ist eng und im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung auszulegen.

DER BESCHLUSS
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**1 Zur angeblichen Nichtberücksichtigung aller einschlägigen Rechtsvorschriften**   

1.1 Die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten betrifft die Bearbeitung einer Beschwerde nach Artikel 226 gegen Schweden wegen angeblicher Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften über Verbrauchsteuern und die Beförderung gefährlicher Güter durch die Kommission. Wenn Schweden Heizöl in Finnland kauft und es dort für den privaten Gebrauch nach Schweden transportiert, erhebt es Verbrauchsteuern auf das Öl und verlangt, dass die Beförderung durch ein Begleitdokument abgedeckt wird. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstößt diese Praxis gegen die Gemeinschaftsvorschriften.

Der Beschwerdeführer ist mit der Bearbeitung seiner Beschwerde durch die Kommission und insbesondere mit der Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG unzufrieden. Die weite Auslegung von Artikel 9.3 durch die Kommission gebe den Mitgliedstaaten das Recht, das primäre Gemeinschaftsrecht außer Kraft zu setzen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht die Auslegung der Kommission den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags in Bezug auf den Binnenmarkt und die Besteuerung, dem ADR-Abkommen und der Richtlinie 94/55/EWG und trägt diesen nicht angemessen Rechnung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die private Beförderung von Heizöl nicht als "atypisch" im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG angesehen werden könne, wenn der Verkehrsträger die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/55/EWG erfülle und üblicherweise für die private Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Finnland, verwendet werde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission bei der Bearbeitung seiner Beschwerde nach Artikel 226 gegen Schweden nicht alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte berücksichtigt habe.

1.2 Die Kommission macht geltend, sie habe die Beschwerde gegen die schwedischen Behörden nach den für sie verbindlichen Vorschriften bearbeitet. Die Beschwerde betreffe den angeblichen Verstoß der schwedischen Behörden gegen insbesondere Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12, die Richtlinie 94/55/EWG und die AS-Vereinbarung. Die GD TAXUD teilte dem Beschwerdeführer ihre Feststellungen zur Richtlinie 92/12/EWG mit, dass die Behauptungen zur Richtlinie 94/55/EWG und zur AS-Vereinbarung von der GD TREN getrennt behandelt wurden und dass diese Behauptungen die Feststellungen der GD TAXUD zur Richtlinie 92/12/EWG nicht berührten. Die GD TAXUD erhielt keine Antwort auf ihr Schreiben, in dem sie den Beschwerdeführer über ihre Absicht informierte, den Fall abzuschließen.

Die Kommission räumt ein, dass, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, dass bestimmte sekundärrechtliche Vorschriften gegen das Primärrecht verstoßen[(5),](#(5)){#Footnote5} die Kommission dieses Argument berücksichtigen muss, obwohl sekundärrechtliche Vorschriften in der Praxis nur im Rahmen einer Klage vor dem Gerichtshof als rechtswidrig angesehen werden können. Im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 226 ist die Kommission nach den Grundsätzen des guten Verwaltungsverhaltens nicht verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob bestimmte sekundärrechtliche Vorschriften mit dem Primärrecht vereinbar sind. Handlungen der Gemeinschaftsorgane gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Aufhebung als rechtmäßig[(6).](#(6)){#Footnote6} Darüber hinaus stützte der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Artikel 226 gegen Schweden nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Der Aspekt der Rechtswidrigkeit wurde erst im letzten Absatz der Beschwerde erwähnt, in dem der Beschwerdeführer die Kommission aufforderte, gegen Schweden vorzugehen, oder er den Gerichtshof auffordern müsste, die einschlägigen Artikel der Richtlinie 92/12/EWG für nichtig zu erklären, da sie nach Angaben der schwedischen Behörden Raum für eine so umfassende Auslegung lassen, dass ein Sekundärakt die Wirkungen bestimmter Primärvorschriften entkräftet. Die Kommission verstand dies so, dass sie lediglich die Bedeutung des behaupteten Verstoßes betonte, d. h. die Untätigkeit der schwedischen Behörden im Einklang mit der Richtlinie. Die Kommission hatte daher keinen Grund, sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit zu befassen.

1.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass seine Untersuchung darauf abzielt, festzustellen, ob die Kommission bei der Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 226 im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen und im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat.

1.4 Der Bürgerbeauftragte versteht den Kern der Bedenken des Beschwerdeführers darin, dass die Kommission bei der Analyse der Konformität der schwedischen Rechtsvorschriften mit Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG nicht geprüft hat, ob Artikel 9 Absatz 3 und dessen Auslegung durch Schweden mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen. Die Bedenken des Beschwerdeführers implizieren entweder, dass Artikel 9 Absatz 3 rechtswidrig ist oder dass seine Auslegung durch die Kommission falsch ist.

1.5 In Bezug auf die mögliche Rechtswidrigkeit von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG nimmt der Bürgerbeauftragte die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass er bei der Bearbeitung der Beschwerde nach Artikel 226 keinen Grund hatte, dieses Problem anzugehen, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Bestimmung, sondern auf die angebliche Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch Schweden gestützt hat. Der Bürgerbeauftragte nimmt auch die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass er die Erklärung des Beschwerdeführers verstanden habe, dass er, wenn die Kommission nicht gegen die umfassende Auslegung der einschlägigen Artikel der Richtlinie durch die schwedischen Behörden vorgehen würde, das Gericht auffordern müsste, die Artikel für nichtig zu erklären, um die Bedeutung des mutmaßlichen Verstoßes hervorzuheben. Der Bürgerbeauftragte hält die Erläuterungen der Kommission, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden, für angemessen.

Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Schreiben der Kommission reagiert hat, in dem vorgeschlagen wurde, den Fall abzuschließen, obwohl in dem Schreiben nicht auf die Frage eingegangen wurde, ob die Richtlinie 92/12/EWG, insbesondere Artikel 9 Absatz 3, mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Einklang steht.

Darüber hinaus erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass mit dem Verfahren nach Artikel 226 sichergestellt werden soll, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt. Der Bürgerbeauftragte findet im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 226 nichts, was die Kommission hätte veranlassen müssen, sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu befassen.

1.6 Hinsichtlich der möglicherweise fehlerhaften Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG nimmt der Bürgerbeauftragte die Analyse der Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2003 an den Beschwerdeführer zur Kenntnis. In ihrem Schreiben verweist die Kommission auf Artikel 9.3 und weist ausdrücklich darauf hin, dass „atypische Beförderung" die Beförderung von flüssigen Heizprodukten mit Ausnahme von Tankschiffen, die im Auftrag gewerblicher Händler eingesetzt werden, ist. Die Kommission führt weiter aus, dass Heizöl, das auf anderen als den in Artikel 9.3 genannten Wegen befördert wird, von der Ausnahme in Artikel 8 ausgenommen ist, wonach die Verbrauchsteuer auf Waren, die von Privatpersonen für den Eigenbedarf erworben und von ihnen befördert werden, in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die Waren erworben werden. Da Artikel 8 nicht für die private Beförderung von Heizöl mit atypischen Verkehrsträgern gilt, muss diese Beförderung einer anderen Regelung unterliegen, nämlich Artikel 7 der Richtlinie. Die Kommission stellt daher fest, dass die schwedischen Behörden in der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach Artikel 226 beschriebenen Situation berechtigt sind, Verbrauchsteuern auf Heizöl zu erheben und sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG erfüllt sind, was beispielsweise bedeutet, dass die Beförderung durch Begleitdokumente abgedeckt sein muss.

Der Bürgerbeauftragte hält die von der Kommission vorgenommene Analyse der Auslegung der Angelegenheit durch die schwedischen Behörden für angemessen. Darüber hinaus findet der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte für das Argument des Beschwerdeführers, dass Verkehrsträger, die üblicherweise in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden und die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/55/EWG erfüllen, nicht als atypisch im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG angesehen werden können.

Was das in seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung auszulegen sei, so findet der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 durch die Kommission unverhältnismäßig oder diskriminierend ist.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die höchste Instanz für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist.

1.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission bei der Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen und innerhalb der Grenzen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
**2 Die Klage des Beschwerdeführers**   

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die Richtlinie 92/12/EWG im Lichte aller einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte analysieren sollte. Der Bürgerbeauftragte versteht die Behauptung des Beschwerdeführers als Aufforderung an die Kommission, die Situation in Schweden in Bezug auf den privaten Transport von in Finnland gekauftem Heizöl in einem breiteren rechtlichen Kontext zu untersuchen. Auf der Grundlage der Feststellungen in Ziffer 1.7 findet der Bürgerbeauftragte jedoch keinen Grund, die Forderung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Untersuchung weiterzuverfolgen.

2.2 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine neue Beschwerde bei der Kommission einzureichen, die ausdrücklich auf der Unvereinbarkeit der bestehenden Situation in Schweden mit den Grundsätzen des EG-Vertrags beruht.
**3 Schlussfolgerung**   

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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[(1)](#Footnote1){#(1)} Artikel 226 EG-Vertrag ermächtigt die Kommission, gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht vorzugehen. Jeder kann bei der Kommission eine Beschwerde (eine "Beschwerde nach Artikel 226") gegen einen Mitgliedstaat wegen staatlicher Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken einreichen, die er für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar hält.

[(2)](#Footnote2){#(2)} ABl. 2002, C 244, S. 5.

[(3)](#Footnote3){#(3)} Abrufbar unter: <http://www.europa.eu/comm/secretariat_general/code/index_en.htm>

[(4)](#Footnote4){#(4)} Siehe Rechtssache C-245/92, *Chemie Linz GmbH gegen Kommission, Slg.* 1999, I-04643, Randnr. 93.

[(5)](#Footnote5){#(5)} Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es sich bei dem Primärrecht um die Verträge handelt und dass das Sekundärrecht, das sich auf die Verträge stützt, z. B. Richtlinien und Beschlüsse umfasst. Sekundäre Rechtsvorschriften müssen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt sind.

[(6)](#Footnote6){#(6)} Siehe Rechtssache C-245/92, *Chemie Linz GmbH gegen Kommission, Slg.* 1999, I-04643, Randnr. 93.