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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 128/2004/OV gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 2. Juni 2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 23. Dezember 2003 haben Sie im Namen von X beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Verwaltung der Zollwertermittlung durch die Kommission eingereicht.

Am 23. Januar 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Am 18. Mai 2004 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie Ihre Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen möchten. Am 1. Juni 2004 hatten Sie ein Telefongespräch mit meinem Büro.

Wie in Ihrem Schreiben vom 19. Januar 2004 gefordert, wurde Ihre Beschwerde vertraulich behandelt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Die vorliegende Beschwerde wird von einer Beraterfirma eingereicht, die im Namen des Unternehmens X mit Sitz in den Niederlanden handelt (im Folgenden „Beschwerdeführer“).

Die Beschwerde betrifft die Art und Weise, wie die Zollwertermittlung von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Bei der Zollwertermittlung handelt es sich um ein Verfahren zur Bestimmung des Wertes eingeführter Waren zur Berechnung der Wertzölle.

In seinem Sonderbericht Nr. 23/2000 (1) wies der Europäische Rechnungshof darauf hin, dass die Kommission keine geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um mehrere Schwachstellen bei der Verwaltung der Zollwertermittlung und bei der Überwachung der Behörden der Mitgliedstaaten, aus denen die Zollunion besteht, zu beseitigen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich im vorliegenden Fall um folgende Sachverhalte:

Die Erfahrung des Beschwerdeführers ist, dass das Gemeinschaftsrecht in verschiedenen Mitgliedstaaten wie den Niederlanden und Spanien nicht gleich ausgelegt wird. Die spanischen Zollbehörden haben rückwirkend erhebliche Beträge von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Zinsen in Höhe von insgesamt 1 646 454 EUR für die Jahre 1997 bis 2001 festgesetzt. Diese rückwirkenden Bewertungen beruhen auf einer falschen Auslegung der gemeinschaftlichen Zollwertvorschriften durch die spanischen Zollbehörden. Alle Fälle (Zollprüfung für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001) waren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor den spanischen Gerichten und sind nach Einlegung von Rechtsmitteln noch anhängig, wobei Urteile für die Jahre 2006/2007 erwartet werden.

Am 15. September 2000 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission, in dem er sie aufforderte, ihre Auslegung des Zollrechts der Gemeinschaft vorzulegen, da sich herausstellte, dass die spanischen Behörden verschiedene Punkte des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) nicht richtig ausgelegt hatten. In ihrer Antwort vom 20. Dezember 2000 stellte die Kommission fest, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Auslegungsfragen in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden fielen und dass sie nicht verpflichtet sei, sehr spezifische Einzelfälle eingehend zu prüfen, da dies Aufgabe der nationalen Verwaltungen sei. Anschließend richtete der Beschwerdeführer mehrere E-Mails an die Kommission, in denen er sie aufforderte, ihren Standpunkt zu erläutern. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und wies darauf hin, dass die derzeitige Situation zu einer unterschiedlichen Anwendung und Auslegung der geltenden Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten führe. In einem Schreiben vom 12. Dezember 2001 schlug der Beschwerdeführer ferner vor, die Angelegenheit so bald wie möglich im Ausschuss für den Zollkodex (Abschnitt Zollwert) zu erörtern. In ihrer Antwort vom 21. Dezember 2001 wies die Kommission diesen Gedanken zurück.

Am 22. Januar 2002 betonte der Beschwerdeführer, dass es nicht hinnehmbar sei, dass der Zollkodex in zwei Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werde, und dass es Aufgabe der Kommission sei, die Rechtsvorschriften und Leitlinien zu präzisieren. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag, das Thema im Ausschuss für den Zollkodex erörtern zu lassen. Bislang hat die Kommission jedoch nicht auf das Schreiben vom 22. Januar 2002 geantwortet.

Am 23. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein und machte folgende Behauptungen (Liste der Behauptungen auf den Seiten 8 bis 10 der Beschwerde) und Behauptungen (auf Seite 12 der Beschwerde) geltend:

1. Entgegen den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2001 hat die Kommission noch keine zusätzlichen Beispiele als Leitlinien sowohl für die Zolldienste als auch für die Wirtschaftsbeteiligten veröffentlicht.

2. Die Kommission antwortete nicht auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2002 und reagierte auch nicht auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, seinen Fall auf die Tagesordnung des Ausschusses für den Zollkodex zu setzen (Ziffern 2 und 4 der Vorwürfe des Beschwerdeführers);

3. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, ob sie die Mitgliedstaaten um Informationen über die praktische Anwendung der Bestimmung über Einkaufsprovisionen gebeten hat (wie in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2001 angegeben);

4. Die Kommission hat dem Rechnungshof mitgeteilt, dass sie tätig werden wird, um die unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu überwinden, aber sie hat keine Maßnahmen ergriffen und die erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung gleichwertiger Handelsbedingungen in den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt. In diesem Zusammenhang geht aus der Antwort der Kommission an den Rechnungshof hervor, dass sie sich als Einrichtung zu präsentieren scheint, der es an ausreichenden Ressourcen und Befugnissen mangelt (Ziffern 5 und 7 der Liste der Vorwürfe des Beschwerdeführers);

5. Es fehlt eine „Datenbank verbindlicher Bewertungsentscheidungen“, was erklärt, warum dieser Fall nicht angemessen behandelt wurde;

6. Die Kommission sollte verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihre Verwaltung des Zollwerts zu verbessern, damit er in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.

DIE ANFRAGE

Am 23. Januar 2004 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Kommission die Beschwerde zur Stellungnahme mit einer Frist bis zum 30. April 2004. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass ihre Dienststellen im Begriff seien, ihre Antwort auf die Beschwerde fertigzustellen. Am 18. Mai 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass er angesichts der Ergebnisse eines Treffens vom 14. Mai 2004 mit Beamten der Direktion Steuern und Zollunion (TAXUD B1) der Kommission die Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen wolle. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass die Kommission in der genannten Sitzung darüber informiert worden sei.

Die Dienststellen der Kommission teilten den Dienststellen des Bürgerbeauftragten am 25. Mai 2004 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer der Kommission mitgeteilt habe, dass die Beschwerde nicht weiterverfolgt werde. Beide Dienststellen waren sich darin einig, dass die Übermittlung der Stellungnahme unter diesen Umständen keinen Zweck mehr erfüllen würde.

In einem Telefongespräch vom 1. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Büro des Bürgerbeauftragten mit, dass er mit dem Standpunkt, den die Kommission zu diesem Thema eingenommen habe, und mit ihrem Vorschlag, die anstehenden problematischen Fragen zu prüfen, zufrieden sei. Der Beschwerdeführer war daher der Ansicht, dass der Fall beigelegt worden sei.

DER BESCHLUSS

1 Die Vorwürfe gegen die Kommission

1.1 Die Beschwerde wird von einer Beratungsfirma eingereicht, die im Namen eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens handelt (im Folgenden "der Beschwerdeführer"). Die Beschwerde betrifft die Art und Weise, wie die Zollwertermittlung von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Bei der Zollwertermittlung handelt es sich um ein Verfahren zur Bestimmung des Wertes eingeführter Waren zur Berechnung der Wertzölle. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass die Kommission ihrer Verantwortung in Bezug auf die Zollwertermittlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und somit auch keine gleichwertigen Handelsbedingungen in den Mitgliedstaaten gewährleistet habe. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich eine Reihe präziserer Behauptungen und Behauptungen gegen die Kommission vor (2).

1.2 Am 18. Mai 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er angesichts der Ergebnisse eines Treffens vom 14. Mai 2004 mit Beamten der Direktion Steuern und Zollunion (TAXUD B1) der Kommission die Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen wolle und dass die Kommission bei diesem Treffen darüber informiert worden sei. In einem Telefongespräch vom 1. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Büro des Bürgerbeauftragten ferner mit, dass er mit dem Standpunkt, den die Kommission zu diesem Thema eingenommen habe, und mit ihrem Vorschlag, anstehende problematische Fragen zu prüfen, zufrieden sei. Der Beschwerdeführer war daher der Ansicht, dass der Fall beigelegt worden sei.

2 Schlussfolgerung

Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2004 und dem Telefongespräch vom 1. Juni 2004 geht hervor, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. C 84 vom 14.3.2001, S. 1.

(2) Die Vorwürfe und Behauptungen sind: 1) Entgegen den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2001 hat die Kommission noch keine zusätzlichen Beispiele als Leitlinien sowohl für die Zolldienste als auch für die Wirtschaftsbeteiligten veröffentlicht. 2) Die Kommission antwortete nicht auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2002 und reagierte auch nicht auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, seinen Fall auf die Tagesordnung des Ausschusses für den Zollkodex zu setzen (Punkte 2 und 4 in der Liste der Vorwürfe des Beschwerdeführers); 3) Die Kommission hat dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, ob sie die Mitgliedstaaten um Informationen über die praktische Anwendung der Bestimmung über Einkaufsprovisionen gebeten hat (wie in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2001 angegeben); 4) Die Kommission hat dem Rechnungshof mitgeteilt, dass sie handeln wird, um die unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu überwinden, aber sie hat keine Maßnahmen ergriffen und die erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung gleichwertiger Handelsbedingungen in den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt. In diesem Zusammenhang geht aus der Antwort der Kommission an den Rechnungshof hervor, dass sie sich als Einrichtung zu präsentieren scheint, der es an ausreichenden Ressourcen und Befugnissen mangelt (Ziffern 5 und 7 der Liste der Vorwürfe des Beschwerdeführers); 5) Es fehlt eine "Datenbank verbindlicher Bewertungsentscheidungen", was erklärt, warum dieser Fall nicht angemessen behandelt wurde; und 6) Die Kommission sollte verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihre Verwaltung der Zollwertermittlung zu verbessern, damit sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.

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