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Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssysteme zu gewähren (Fall 228/2024/NH)

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Sitzungen der Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssysteme, einer von der Europäischen Kommission ausgerichteten Gruppe zur Erörterung von Fragen der Cybersicherheit. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, der Öffentlichkeit Zugang zu den Tagesordnungen und Protokollen der Sitzungen der Gruppe zu gewähren.

Die Kommission ermittelte 24 Sitzungsprotokolle sowie alle öffentlich zugänglichen Tagesordnungen. Sie verweigerte der Öffentlichkeit den Zugang zu den Protokollen mit der Begründung, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde.

Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überprüfen (indem sie einen „Zweitantrag“ stellte). Da die Kommission nicht innerhalb der geltenden Fristen antwortete, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten prüfte die betreffenden Dokumente. Auf dieser Grundlage vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission einen umfassenden Zugang zu den Dokumenten gewähren sollte, da diese anscheinend nicht durchgehend sensible Inhalte enthalten. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission zu diesem Zweck einen Vorschlag für eine Lösung.

In ihrer Erwiderung erklärte sich die Kommission bereit, einen breiten Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren, wobei bestimmte Informationen geschwärzt wurden.

Die Bürgerbeauftragte begrüßte die positive Reaktion der Kommission auf den Lösungsvorschlag. Obwohl sie der Ansicht war, dass die Kommission einen breiteren Zugang zu den Dokumenten hätte gewähren können, da weniger Informationen geschwärzt worden seien, war sie der Ansicht, dass die Lösung teilweise akzeptiert worden sei, und schloss den Fall ab. Der Bürgerbeauftragte bedauerte jedoch die erhebliche Verzögerung, die der Kommission in diesem Fall entstanden ist. Sie erinnert die Kommission daran, dass sie das Hauptproblem der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dringend angehen sollte.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssysteme (im Folgenden „NIS-Kooperationsgruppe“) wurde [1] eingerichtet, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sicherzustellen. Die NIS-Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) zusammen. Unter anderem erarbeitet die NIS-Kooperationsgruppe unverbindliche Leitlinien für die Mitgliedstaaten, um Fragen der Cybersicherheitspolitik wie Bedrohungen von Wahlprozessen, 5G-Netzsicherheit oder „Top-Level-Domain-Namen-Register“ anzugehen [2].

2. Im Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten [3] zu gewähren, die die Sitzungen der NIS-Kooperationsgruppe betreffen, d. h. zu allen Tagesordnungen und Protokollen der Sitzungen. Ferner beantragte er Zugang der Öffentlichkeit zu Leitlinien und Leitfäden, die von der Kommission im Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgearbeitet wurden [4].

3. In ihrer ersten Antwort vom 28. September 2023 erläuterte die Kommission, dass alle Tagesordnungen der Sitzungen der NIS-Kooperationsgruppe online veröffentlicht werden.[5] Sie ermittelte 24 Dokumente, die sich auf das Protokoll jeder Sitzung der NIS-Kooperationsgruppe seit 2017 beziehen, und verweigerte den Zugang zu den Dokumenten in ihrer Gesamtheit. Dabei machte sie eine Ausnahme nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geltend und argumentierte, dass ihre Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde.[6] Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass sie kein Dokument im Zusammenhang mit „Leitlinien oder Leitlinien“ ermittelt habe.

4. Im Oktober 2023 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihren Beschluss zu überprüfen (indem er einen „Zweitantrag“ stellte), und machte geltend, dass die Dokumente nach vernünftigem Ermessen nicht vollständig unter die Ausnahme für die „öffentliche Sicherheit“ fallen könnten. Seiner Ansicht nach hätten die Protokolle der Sitzungen im Zusammenhang mit den internen Vorschriften der NIS-Kooperationsgruppe oder ihrem Arbeitsprogramm offengelegt werden müssen. Gleiches gilt für alle Informationen über den Austausch bewährter Verfahren, da sie wahrscheinlich Fragen der digitalen Sicherheit beschreiben würden, die allgemein bekannt sind. Darüber hinaus argumentierte er, da einige Minuten mehr als fünf Jahre alt seien, dass der Zeitablauf wahrscheinlich die Risiken der Offenlegung ihres Inhalts beseitigt habe. Er macht ferner geltend, dass die Kommission mehr Sitzungsprotokolle hätte erstellen müssen.

5. Die Kommission bestätigte den Eingang des Zweitantrags und erklärte, sie werde innerhalb der geltenden Fristen bis zum 30. November 2023 antworten. Nach zwei Mahnungen, auf die die Kommission nicht geantwortet hatte, wandte sich der Beschwerdeführer im Januar 2024 an die Bürgerbeauftragte.

Die Untersuchung

6. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung über das Versäumnis der Kommission ein, auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu antworten.

7. Angesichts der anhaltenden Verzögerung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die in Rede stehenden Dokumente.[7] Nach einer Überprüfung der Dokumente legte der Bürgerbeauftragte einen Lösungsvorschlag vor, dem zufolge die Kommission einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten gewährt.

8. Am 20. August 2024, d. h. nach einer erheblichen Verzögerung von fast einem Jahr, antwortete die Kommission auf den Zweitantrag und zwei Monate später auf den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten. Der Bürgerbeauftragte gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu der Antwort der Kommission Stellung zu nehmen, erhielt jedoch keine Stellungnahme.

Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten

9. Nach der Einsichtnahme in die Dokumente durch das Untersuchungsteam vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten hätte gewähren müssen, und legte im März 2024 einen Lösungsvorschlag zu diesem Zweck vor.

10. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die in Rede stehenden Dokumente weitgehend keine sensiblen Informationen enthielten, deren Offenlegung ein vernünftigerweise vorhersehbares (und nicht rein hypothetisches) Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen könnte.[8] Die meisten Protokolle seien allgemein gehalten und enthielten keine sensiblen Angaben zur konkreten operativen Arbeit der auf Cybersicherheit spezialisierten nationalen Behörden. Darüber hinaus enthält ein großer Teil des Protokolls aktuelle Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der beiden einschlägigen EU-Richtlinien [9]. Diese Teile scheinen angesichts des Zeitablaufs nicht unter die Ausnahme für die öffentliche Sicherheit zu fallen. Schließlich schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass drei zusätzliche Dokumente [10] hätten identifiziert werden müssen.

11. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs auf interne Vorschriften [11] gestützt hatte, in denen ausdrücklich festgelegt war, dass die Beratungen der NIS-Kooperationsgruppe nicht öffentlich sein sollten. Sie erklärte, dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit auf die Bestimmungen der Verordnung 1049/2001 stützen sollte.

12. Der Bürgerbeauftragte schlug folgende Lösung vor:

Die Kommission sollte ihren Standpunkt zum Antrag des Beschwerdeführers überdenken, um einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten, einschließlich der drei zusätzlichen Dokumente, die in der Anfangsphase nicht ermittelt wurden, zu gewähren [12].

13. Im Anschluss an den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten antwortete die Kommission im August 2024 auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers. Die Kommission gewährte Zugang zu Teilen von 27 Dokumenten: die 24 Sitzungsprotokolle, die in der Anfangsphase ermittelt wurden, und die drei zusätzlichen Protokolle, die im Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten erwähnt werden.

14. Die Kommission lehnte die Verbreitung bestimmter Teile der Dokumente mit der Begründung ab, dass ihre Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Sie argumentierte, dass die Dokumente detaillierte und sensible Informationen über die Cybersicherheit enthalten, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, die als Reaktion auf bestimmte Krisen ergriffen wurden, und des Austauschs zwischen den Cybersicherheitsbehörden über potenzielle Risiken und Bedrohungen. Nach Ansicht der Kommission würde die Offenlegung dieser Informationen die öffentliche Sicherheit der EU untergraben, da sie der Öffentlichkeit, einschließlich böswilliger Gruppen, nützliche Informationen über die Cybersicherheit liefern und somit die Vorsorge der Mitgliedstaaten schwächen würde. Die Kommission hat auch bestimmte Teile der Dokumente geschwärzt, da die Informationen, auch wenn sie auf den ersten Blick harmlos erscheinen mögen, potenziellen Cyberkriminellen wertvolle Erkenntnisse liefern könnten.

15. Die Kommission hat auch einige personenbezogene Daten von Kommissionsbediensteten und Mitgliedern anderer Behörden geschwärzt. Darüber hinaus teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Leitlinien der Kommission zur NIS-Richtlinie (die der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Antrag angefordert hatte) auf ihrer Website öffentlich zugänglich sind [13].

16. Nach einer Verzögerung nahm die Kommission im Oktober 2024 ihre Antwort auf den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten an.[14] Die Kommission war der Auffassung, dass sie dem Vorschlag der Bürgerbeauftragten nachgekommen war, indem sie unter Berücksichtigung der Risiken für die öffentliche Sicherheit, die eine umfassendere Offenlegung mit sich bringen würde, einen größtmöglichen Zugang zu den betreffenden Dokumenten gewährte, wie im Zweitbeschluss ausführlich erläutert.

17. Die Kommission widersprach der im Lösungsvorschlag vertretenen Auffassung der Bürgerbeauftragten, dass die meisten Dokumente keinen sensiblen Inhalt zu enthalten scheinen. Wie im Zweitbeschluss erläutert, enthalten Teile der Dokumente Stellungnahmen und Ansichten der Mitgliedstaaten zu laufenden und künftigen Maßnahmen und Diskussionen auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene. Sie enthalten auch Informationen über Vorfälle und andere Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten stattfinden. Sie spiegeln Diskussionen über Cybersicherheit zu spezifischen damit zusammenhängenden Themen wie der Europawahl 2019, der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission, dem Sachstand und den Aktualisierungen verschiedener Maßnahmen wider, einschließlich der Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe, der Arbeit im Zusammenhang mit dem Netz der Computer-Notfallteams (CSIRT) und der EU-Cybersicherheitsstrategie [15].

18. Die Kommission war der Auffassung, dass die Offenlegung dieser Teile der Dokumente den Schutz der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigen würde, da sie der breiten Öffentlichkeit, einschließlich böswilliger Personen oder Gruppen, relevante Informationen über die Bekämpfung von Cyberangriffen zur Verfügung stellen würde. Die Kommission war der Auffassung, dass dies die Mitgliedstaaten und Europa anfällig für Sicherheitsvorfälle und -bedrohungen machen würde.

19. Die Kommission bestand darauf, dass in ihren internen Vorschriften [16] festgelegt ist, dass die Diskussionen der Gruppe nicht öffentlich sein sollten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie bei der Prüfung des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den sensiblen Charakter der in den Dokumenten enthaltenen Tätigkeiten und die Zwecke der Zusammenarbeit in diesem Bereich nicht außer Acht lassen könne.

20. Die in der NIS-Richtlinie festgelegte allgemeine Aufgabe der NIS-Kooperationsgruppe besteht darin, die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu unterstützen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Da die Cybersicherheit ohne die Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann, war die Kommission der Auffassung, dass die Offenlegung der in den angeforderten Dokumenten wiedergegebenen Diskussionen das Vertrauen und die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit gefährden würde. Die Tatsache, dass einige Dokumente aus dem Jahr 2017 stammen, ändert nichts an der Höhe des Risikos, wenn die Dokumente offengelegt werden, da sie eng mit den aktuellen Diskussionen verbunden sind.

21. Darüber hinaus widersprach die Kommission der Auffassung der Bürgerbeauftragten, dass die Teile der Dokumente, die sich auf Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der NIS- und der NIS2-Richtlinie beziehen, nicht sensibel sind. Die Kommission argumentierte, dass die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie noch nicht abgeschlossen sei. Auch wenn die Umsetzung der NIS-Richtlinie abgeschlossen ist, betreffen die im Protokoll zusammengefassten Beratungen die verschiedenen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ergriffen haben, einschließlich der Optionen, die nicht angenommen wurden. Die Offenlegung dieser Teile der Dokumente hätte negative Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit in Bezug auf die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen. Der Zeitablauf ändert nichts an der Höhe des Risikos, da die beschriebenen Maßnahmen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität nach wie vor relevant sind.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Lösungsvorschlag

22. Die Unionsorgane verfügen bei der Entscheidung, ob die Verbreitung eines Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde, über einen weiten Ermessensspielraum. Sie müssen jedoch nach wie vor ein „spezifisches und tatsächliches Risiko“ nachweisen, das vernünftigerweise vorhersehbar und nicht rein hypothetisch ist [17].

23. Die Kommission hat nun teilweisen Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten gewährt, was der Bürgerbeauftragte begrüßt. Die Bürgerbeauftragte begrüßt auch die Begründung der Kommission in Bezug auf die verbleibenden Schwärzungen.

24. Auf der Grundlage der vorgelegten Erläuterungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es für die Kommission nicht offensichtlich falsch war, zu argumentieren, dass bestimmte Diskussionen über spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit, wie die Europawahl 2019 oder Cyber-Vorbereitungsübungen (CyCLONe und Blue OLEx), sensible Elemente enthalten, die die öffentliche Sicherheit untergraben könnten. Darüber hinaus erscheinen die Schwärzungen personenbezogener Daten angemessen, und der Beschwerdeführer hat sie nicht angefochten.

25. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission den Zugang zu ganzen Abschnitten verweigert hat, die Zusammenfassungen der Diskussionen zwischen den Mitgliedern der NIS-Kooperationsgruppe über die laufenden Arbeiten betreffen.

26. Die durchgeführte Kontrolle hat gezeigt, dass die Zusammenfassungen allgemein gehalten sind und die wichtigsten Herausforderungen und Chancen eines Themas oder möglicher Konvergenzen beschreiben. Für den Bürgerbeauftragten ist es schwierig zu verstehen, wie solche allgemeinen Zusammenfassungen die öffentliche Sicherheit untergraben könnten, wenn sie veröffentlicht würden. Es ist daher schwer nachzuvollziehen, wie und warum ein konkretes und tatsächliches Risiko für die öffentliche Sicherheit bestünde, wenn diese Teile der Dokumente offengelegt würden.

27. Die Kommission machte geltend, dass diese Teile der Dokumente potenziellen Cyberkriminellen wertvolle Informationen liefern könnten, wenn sie offengelegt würden. Diese Erklärung steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass einige der geschwärzten Teile Informationen enthalten, die bereits öffentlich zugänglich sind.

28. Die Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die Kommission einige der Schwärzungen besser hätte begründen können, insbesondere diejenigen, die die allgemeinen Zusammenfassungen der Beratungen der NIS-Kooperationsgruppe betrafen. Da die Kommission nun jedoch teilweisen Zugang zum Sitzungsprotokoll gewährt hat und der Beschwerdeführer keine weiteren Anmerkungen zur Antwort der Kommission vorgebracht hat, ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit nicht gerechtfertigt sind.

29. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs auf interne Vorschriften [18] gestützt hat, um den Zugang zu den Dokumenten in ihrer Gesamtheit zu verweigern. In ihrer Antwort auf den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass sie ihre Bewertung des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit auf die Verordnung 1049/2001 gestützt habe, dass sie jedoch den sensiblen Charakter der Beratungen der NIS-Kooperationsgruppe nicht außer Acht lassen dürfe, da in den internen Vorschriften festgelegt sei, dass die Beratungen nicht öffentlich sein dürften. Der Bürgerbeauftragte ist davon überzeugt, dass die Bewertung der Kommission in diesem Fall mit den Bestimmungen der Verordnung 1049/2001 im Einklang stand und dass die Kommission akzeptiert, dass die in diesem Fall angewandten internen Vorschriften in keiner Weise als indirekte Vermutung der Nichtoffenlegung oder sogar als Grund für die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit ausgelegt werden können. Daher begrüßt der Bürgerbeauftragte die Klarstellung der Kommission, dass Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Sitzungen der NIS-Kooperationsgruppe nur auf die Bestimmungen der Verordnung 1049/2001 gestützt werden sollten [19].

30. Der Bürgerbeauftragte ist besorgt über die erhebliche Verzögerung bei der Beantwortung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang in diesem Fall. Gemäß der Verordnung 1049/2001 sollte ein EU-Organ innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Registrierung des Zweitantrags entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren oder in einer schriftlichen Antwort die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung angeben. Die Frist von 15 Arbeitstagen kann in Ausnahmefällen um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden [20].

31. In diesem Fall benötigte die Kommission fast elf Monate, um über den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden.

32. Der Bürgerbeauftragte hat die Kommission bereits nachdrücklich aufgefordert, die systemischen Verzögerungen in diesem Bereich anzugehen und die in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Fristen einzuhalten [21].

33. Die Bürgerbeauftragte bedauert die erhebliche Verzögerung, die der Kommission bei der Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers entstanden ist, und fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, sich mit dem Problem der Verzögerungen in diesem Bereich zu befassen.

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit den folgenden Schlussfolgerungen ab:

Da die Kommission nun einen breiteren Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten gewährt hat, ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Lösungsvorschlag teilweise akzeptiert wurde, und schließt den Fall ab.

Die Bürgerbeauftragte bedauert die erhebliche Verzögerung, die der Kommission bei der Beantwortung des Antrags des Beschwerdeführers entstanden ist. Ein klarer Verstoß gegen die vom Gesetzgeber in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Fristen kann keine gute Verwaltung sein.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, den 14.4.2025

 

[1] Die Gruppe wurde auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (NIS-Richtlinie) eingerichtet, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/1148/oj/eng . (auf Englisch)

[2] Weitere Informationen finden Sie unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/nis-cooperation-group

[3] Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=CELEX%3A32001R1049

[4] Erwägungsgründe 20 und 21 sowie Artikel 4 der NIS-2-Richtlinie, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32022L2555

[5] Siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/nis-cooperation-group-meetings-agendas

[6] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.

[7] Der Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten erstreckte sich nur auf das Sitzungsprotokoll, da der Beschwerdeführer die Behandlung der anderen Aspekte seines ursprünglichen Antrags durch die Kommission (die die Tagesordnungen der Sitzungen sowie die Leitlinien und Leitlinien betrafen) nicht in Frage gestellt hatte.

[8] Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache C-350/12 P, Rat gegen 't Veld, Rn. 52 und 64, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-350/12

[9] Richtlinie (EU) 2016/1148 und Richtlinie (EU) 2018/1972, jeweils NIS-Richtlinie und NIS2-Richtlinie, siehe Fußnoten 1 und 4.

[10] Das Protokoll der 16., 17. und 27. Sitzung der NIS-Kooperationsgruppe, da diese Sitzungen auf der Website der Kommission erscheinen und die Tagesordnungen aller Sitzungen der NIS-Kooperationsgruppe enthalten, aber von der Kommission in ihrer ersten Antwort an den Beschwerdeführer nicht genannt wurden.

[11] Durchführungsbeschluss (EU) 2017/179 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten, die für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union erforderlich sind, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2017/179/oj/eng

[12] Der vollständige Wortlaut des Lösungsvorschlags der Bürgerbeauftragten ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/solution/200856

[13] https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-guidelines-application-article-34-directive-eu-20222555-nis-2-directive und https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-guidelines-application-article-4-1-and-2-directive-eu-20222555-nis-2-directive

[14] Die Antwort der Kommission ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/doc/correspondence/200857

[15] https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/cybersecurity

[16] Artikel 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/179 der Kommission (siehe Fußnote 11).

[17] Urteil des Gerichts vom 27. November 2019, Izuzquiza und Semsrott/Frontex, Rechtssache T-31/18, Rn. 65-66: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=T-31/18.

[18] Durchführungsbeschluss (EU) 2017/179 der Kommission (siehe Fußnote 11).

[19] In seinem Urteil in der Rechtssache Pollinis stellte das Gericht klar, dass die von der Kommission für bestimmte Ausschüsse erlassene Geschäftsordnung keinen Vorrang vor der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten hat, was bedeutet, dass diese internen Vorschriften die Offenlegung der einzelnen Standpunkte der Mitgliedstaaten, die während der Komitologiediskussionen zum Ausdruck gebracht wurden, nicht generell ausschließen können. Siehe Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Pollinis France/Europäische Kommission, verbundene Rechtssachen T‐371/20 und T‐554/20, Rn. 96, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&td=ALL&num=T-371/20

[20] Artikel 8 der Verordnung 1049/2001.

[21] Empfehlung zu der Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (strategische Untersuchung OI/2/2022/OAM), abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/167661.

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