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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2060/2003/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 20. Januar 2005

Sehr geehrter Herr X.,

Am 25. Oktober 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen der Entscheidung einer Delegation der Kommission ein, Ihren Namen nicht für eine beratende Position beim Vizedekan der Y-Universität im Rahmen eines von der EU finanzierten Programms zu empfehlen.

Am 15. Dezember 2003 habe ich Ihre Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weitergeleitet. Ich habe die Stellungnahme der Kommission am 11. März 2004 erhalten und mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an Sie weitergeleitet. Am 17. Mai 2004 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt. Am 22. Oktober 2004 ersuchten Sie um Informationen über den Stand der Beschwerde.

Auf Ihren Antrag hin wurde Ihre Beschwerde vertraulich behandelt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Der Sachverhalt des Falles, so der Beschwerdeführer, sei zusammenfassend wie folgt:

Der Beschwerdeführer arbeitet als unabhängiger Bildungsberater. Nachdem er seinen Lebenslauf bei einer Personalagentur online gestellt hatte, erhielt er eine Einladung von der Beratungsfirma Z in Brüssel, sich für eine Stelle als Berater des Vizedekans einer Joint-Venture-Universität (Y-Universität) zu bewerben. Das Y-Hochschulprojekt wurde von der EU finanziert. Z hatte mit der Kommission einen Vertrag über die Entwicklung dieser Initiative unterzeichnet und fungierte daher als Auftragnehmer des Projekts. Eine der wichtigsten Maßnahmen, die im Rahmen des Y-Projekts ergriffen werden sollten, war die Entwicklung eines Executive-MBA-Programms, das im Januar 2004 anlaufen sollte. Diese Initiative lief Gefahr, sich zu verzögern, da eine Reihe wesentlicher Aufgaben, insbesondere die Einrichtung einer Ressourcenbasis und die erforderlichen Unterstützungsbereiche, nicht erfüllt worden waren.

Der Beschwerdeführer führte ein erstes Gespräch, das auf der Grundlage der in seinem Lebenslauf enthaltenen Informationen durchgeführt wurde. Mitarbeiter von Z teilten ihm mit, dass die endgültige Entscheidung über die Ernennung von der zuständigen EU-Delegation gemeinsam mit der lokalen Verwaltung des Y-Projekts getroffen werden sollte. Um so bald wie möglich zu einem endgültigen Ergebnis zu gelangen, beschloss Z, der EU-Delegation nur die Lebensläufe von zwei potenziellen Bewerbern zur Genehmigung zu übermitteln.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers war sich Z seiner Eignung für die Stelle sicher. Er unterzeichnete sogar eine Erklärung mit Z, in der er zustimmte, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2007 verfügbar zu sein.

Angesichts des kurzen Zeitraums vor dem voraussichtlichen Eintrittstermin begann sich der Beschwerdeführer sofort auf die Stelle vorzubereiten. Er weist darauf hin, dass er dem Y-Management seine aktuellen Online-Programm- und Kursdatenbanken kostenlos angeboten habe, so dass die notwendigen Änderungen rasch vorgenommen werden könnten. Die Arbeit umfasste einen Aktionsplan, der nach dem Interview erstellt wurde.

Das Treffen mit der EU-Delegation und dem Dekan von Y war für den 25. September 2003 angesetzt und bestand aus einem 15-minütigen Interview. Daraufhin teilte Z ihm am 20. Oktober 2003 mit, dass sein Antrag nicht zurückbehalten worden sei, und erklärte, dass das Gremium besorgt sei über seine mangelnde Erfahrung in der Arbeit und dem Aufenthalt im Ausland. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass dieses Kriterium nicht zu den in der Leistungsbeschreibung des Projekts aufgeführten Qualifikationen gehöre.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Gremium, wenn es seinen Lebenslauf überprüft hätte, festgestellt, dass der größte Teil seines Arbeitslebens im Ausland verbracht wurde, oft außerhalb seines Heimatlandes, an Orten wie Indien oder Malaysia. Der Beschwerdeführer wurde informell darüber informiert, dass die EU-Delegation beabsichtigte, einen zuvor abgelehnten Bewerber, der die Auswahlkriterien für die Stelle offenbar nicht erfüllte, erneut zu befragen.

Der Beschwerdeführer brachte eine Reihe von Erwägungen zu den Kriterien vor, die dem zu wählenden Bewerber fehlten. Er erklärt, dass er mit dem Standpunkt der EU-Delegation nicht einverstanden sei.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er bereit sei, eine vernünftige Entscheidung zu akzeptieren, wenn das Organ sie rechtfertigen könne. Er wies darauf hin, dass auf keine seiner Anfragen eine Antwort eingegangen sei.

Angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu den folgenden Behauptungen:

1. die Begründung für die von der Delegation der Kommission angenommene Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht einzustellen, nämlich seine angeblich fehlende Berufserfahrung im Ausland, in der Leistungsbeschreibung des Projekts nicht vorgesehen war; und

2. Die Kommission hat nicht auf die Schreiben geantwortet, die der Beschwerdeführer an seine Delegation gerichtet hatte, um weitere Klarstellungen zu ersuchen.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst den tatsächlichen Hintergrund des Falles. Die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten betreffe die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf eine Stelle mit einem von der EU finanzierten Programm. Dieses Programm zielte darauf ab, die Wirtschaftsreformen eines Entwicklungslandes durch die Einrichtung nationaler und regionaler Zentren für Managementausbildung zu unterstützen. Eine der Initiativen, die im Rahmen des Programms entwickelt werden sollten, war die Einrichtung eines nationalen Systems zur Erbringung von Management- und Beratungsdienstleistungen für Unternehmen. Während eines Zeitraums von fünf Jahren bis November 2007 stimmte die Kommission einer finanziellen Unterstützung des Projekts in Höhe von 14 Mio. EUR zu.

Im Rahmen des Y-Programms unterzeichnete die Europäische Kommission einen Vertrag mit einem Konsortium unter der Leitung des Beratungsunternehmens Z, der die Einstellung und Bereitstellung von vier langfristigen Schlüsselexperten und Unterstützungspersonal umfasste.

Im Rahmen des Programms kam am 20. November 2002 ein von Z eingestelltes vierköpfiges Expertenteam in das Empfängerland. Die Kommission betonte, dass ihre Verträge mit Z unterzeichnet worden seien und daher keine vertragliche Verbindung mit der Kommission bestehe.

Der Vertrag mit dem stellvertretenden Teamleiter und Berater des Vizedekans endete am 15. Juni 2003. Um einen Ersatz für diese Stelle zu finden, führte Z am 6. Juli 2003 Gespräche mit zwei Bewerbern, von denen einer Herr XX war. Die Kommission erläuterte, dass Z gemäß dem Dienstleistungsvertrag für die Einstellung von Langzeit- und Kurzzeitexperten im Rahmen des Y-Programms zuständig sei und in dieser Eigenschaft alle Informationen über das Verfahren unter ihrer Kontrolle stünden. Da keiner der beiden Bewerber die Anforderungen des Mandats des Projekts zu erfüllen schien, wurden sie nicht berücksichtigt.

Aufgrund der häufigen Veränderungen im Expertenteam beschloss die EU-Delegation, sich an der Auswahl langfristiger Experten zu beteiligen, damit eine Ex-ante-Qualitätskontrolle durchgeführt werden konnte.

Am 25. September 2003 führte Z weitere Gespräche, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte. Die Bewerberinnen und Bewerber schienen jedoch die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen. Da für das Projekt dringend ein Berater des Vizedekans benötigt wurde, beschloss das Bewertungsteam, Herrn XX, einen der ersten beiden Kandidaten, der in dem am 6. Juli 2003 abgehaltenen Interview ausgeschlossen wurde, anzurufen, wobei zu berücksichtigen war, dass er promoviert war und über einschlägige Erfahrungen in einem ähnlichen Projekt verfügte. Nachdem das Y-Team und die EG-Delegation ihn am 2. Oktober 2003 erneut interviewt hatten, beschlossen sie gemeinsam, ihm einen Vertrag als kurzfristiger Sachverständiger anzubieten, um die Stelle des stellvertretenden Teamleiters und Beraters des Vizedekans zu besetzen. Die Kommission wies darauf hin, dass er der geeignetste Kandidat zu sein scheine. Z wurde jedoch aufgefordert, die Suche nach einem Kandidaten fortzusetzen, der die Stelle langfristig besetzen könnte.

Die Kommission erklärte, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers die in der Leistungsbeschreibung des Programms festgelegten Kriterien nicht erfüllten. Die Institution stellte fest, dass seine Qualifikationen nicht unter anderem Folgendes umfassten: i) den erforderlichen PhD-Abschluss; ii) 10 Jahre Erfahrung in der Personalentwicklung; iii) mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Durchführung ähnlicher internationaler Projekte der EU oder anderer bilateraler und/oder multilateraler Entwicklungszusammenarbeit, vorzugsweise in Mittelmeerländern; iv) die erforderlichen internationalen Erfahrungen oder interkulturellen Kommunikationsfähigkeiten, v) Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Verfahren des „Project Cycle Management“ (PCM) der Europäischen Kommission; und vi) nachgewiesene Fähigkeit, in einem multikulturellen Team zu arbeiten. Das Organ legte seiner Stellungnahme ein Bewertungsschema bei, in dem die Qualifikationen jedes einzelnen Bewerbers bewertet wurden.

Die Kommission verwies auch auf eine Reihe von Bemerkungen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hatte. Sie wies darauf hin, dass sich ihre Dienststellen nie zur Eignung des Beschwerdeführers für die Position geäußert hätten und dass sie nicht für die angeblichen Aussagen von Z in dieser Hinsicht verantwortlich gemacht werden könnten.

In Bezug auf die Anhörung des Beschwerdeführers erklärte das Organ, dass sie am 25. September 2003 stattgefunden habe und von 14.15 bis 14.40 Uhr gedauert habe. Dieser Zeitraum ermöglichte es dem Panel, alle notwendigen Fragen zu stellen, nach denen die Diskussion natürlich zu Ende ging. Obwohl der andere Kandidat für die Stelle zu diesem Zeitpunkt zehn Minuten länger interviewt wurde als der Beschwerdeführer, wurden beide Kandidaten vom Gremium einstimmig abgelehnt.

Als Antwort auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Antwort auf seine Anfragen erhalten, stellte die Kommission fest, dass er seiner Delegation am 20. Oktober 2003 nur eine E-Mail übermittelt habe, auf die er bedauerlicherweise keine Antwort erhalten habe. Das Organ entschuldigte sich dafür, dass es nicht auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers geantwortet hatte, obwohl es darauf hinwies, dass alle Anfragen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch an Z als die für die Einstellung im Rahmen des Dienstleistungsvertrags zuständige Stelle hätten gerichtet werden müssen.

Die Kommission betonte, dass die Bewertung des Beschwerdeführers und der verbleibenden Bewerber im Einklang mit den Vorgaben des Projekts erfolgte. Sie vertrat daher die Auffassung, dass ihre Dienststellen ordnungsgemäß gehandelt und die für sie verbindlichen Regeln und Grundsätze beachtet hätten und dass somit kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sei.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission wiederholte der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe. Er ist der Ansicht, dass die Kommission keine sachdienlichen oder zufriedenstellenden Antworten auf seine Beschwerde gegeben habe, sondern stattdessen in ihrer Stellungnahme weitere ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fairness der Personalauswahlpolitik des Organs und ihrer Anwendung auf seinen speziellen Fall geäußert habe.

Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sein Vorstellungsgespräch für die Stelle zu kurz und weitgehend irrelevant sei, um ihm die Möglichkeit zu geben, etwaige Unsicherheiten in Bezug auf seine Qualifikationen zu klären.

Er stellte fest, dass, obwohl er keinen PhD-Abschluss besaß, sein Master of Education-Postgraduiertenabschluss für die zu besetzende Stelle relevanter war, da er nur in bildungsbezogenen Bereichen verliehen werden kann, in der Regel mindestens ein Jahr länger dauert und akademische Qualifikationen für das institutionelle Management erfordert. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch zum PhD-Abschluss von Herrn XX.

Der Beschwerdeführer bestritt die Behauptung der Kommission, ihm fehle es an internationaler Erfahrung. Er betonte, dass er neben der Erfahrung von mehr als 10 Jahren in der Führung seines eigenen Unternehmens als unabhängiger Unternehmensberater über einen industriellen Hintergrund auf Vorstandsebene verfügte, der Erfahrung im Personalwesen und Personalmanagement umfasste. Er beschrieb ausführlich seine Geschäftserfahrung in den letzten Jahren.

Er widerspricht auch der Bewertung seiner Qualifikationen durch die Kommission, insbesondere in Bezug auf die Offenheit für neue Herausforderungen und praktische Erfahrungen in kulturübergreifenden Verhandlungen und Kommunikation, kulturübergreifende Kommunikationsfähigkeiten und das Verständnis von Geschlechterfragen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Qualifikationen und Erfahrungen durch die Ergebnisse und tatsächlichen Arbeitsproben auf seinen Websites veranschaulicht würden.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass Z bei der Entscheidung über die Einstellung der freien Stelle keine Rolle spiele, sondern dass die Kommission allein für das Ergebnis des Auswahlverfahrens verantwortlich sei.

DER BESCHLUSS

1 Begründung der Empfehlung der Kommission zur Einstellung des Beschwerdeführers

1.1 Der Beschwerdeführer bewarb sich um eine Stelle als Berater des Vizedekans der Y-Universität in einem Entwicklungsland. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Begründung für die Empfehlung der Delegation der Kommission in diesem Land, den Beschwerdeführer nicht einzustellen, nämlich seine angeblich fehlende Berufserfahrung im Ausland, in der Leistungsbeschreibung des Projekts nicht vorgesehen gewesen sei.

1.2 Die Kommission führt aus, dass ihre Dienststellen im Rahmen des Y-Programms einen Vertrag mit einem Konsortium unter der Leitung des Beratungsunternehmens Z unterzeichnet hätten, der die Einstellung und Bereitstellung von vier langfristigen Schlüsselexperten umfasste. Nach dem Dienstleistungsvertrag sei Z für die Rekrutierung von Langzeit- und Kurzzeitexperten zuständig gewesen.

Die Institution erklärt ferner, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers die in der Leistungsbeschreibung des Programms festgelegten Kriterien nicht erfüllten, und weist darauf hin, dass seine Qualifikationen unter anderem nicht Folgendes umfassten: i) den erforderlichen PhD-Abschluss; ii) 10 Jahre Erfahrung in der Personalentwicklung; iii) mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Durchführung ähnlicher internationaler Projekte der EU oder anderer bilateraler und/oder multilateraler Entwicklungszusammenarbeit, vorzugsweise in Mittelmeerländern; iv) die erforderlichen internationalen Erfahrungen oder interkulturellen Kommunikationsfähigkeiten, v) Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Verfahren des „Project Cycle Management“ (PCM) der Europäischen Kommission; und vi) nachgewiesene Fähigkeit, in einem multikulturellen Team zu arbeiten.

1.3 Im Rahmen der im Rahmen seiner Untersuchung vorgelegten Beweismittel hat der Bürgerbeauftragte die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Kommission in diesem Fall sorgfältig geprüft, nämlich den zwischen der Kommission [dem öffentlichen Auftraggeber] und der Firma Z [dem Berater] geschlossenen Vertrag, insbesondere dessen Anhang I einschließlich der Allgemeinen Bedingungen für von der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Dienstleistungsaufträge und dessen Anhang II mit der Leistungsbeschreibung.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Gegenstand des Vertrags im Sinne von Artikel 1 die technische Unterstützung des Projekts war. Gemäß Anhang I Artikel 15 obliegt es in Fällen, in denen der Vertrag technische Hilfe beinhaltet, dem Berater, die erforderlichen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. In Anhang I Artikel 16 Absatz 1 heißt es jedoch:

„Das Personal, das der Berater für die Ausführung des Vertrags einsetzt, muss vom öffentlichen Auftraggeber genehmigt werden. In der Leistungsbeschreibung sind das Mindestniveau der Ausbildungsqualifikationen und der Erfahrung des Personals des Beraters sowie gegebenenfalls die erforderliche Spezialisierung anzugeben.“

Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die spezifischen technischen Qualifikationen für die Position des Beraters des Vizedekans in Anhang II Nummer 3.2.B dargelegt sind. Zu den genannten Kriterien gehören unter anderem postgraduale Erfahrung in der Betriebswirtschaftslehre, erfolgreiche Lehre, Erfahrung in der Personalentwicklung, anerkannte internationale Erfahrung, Kommunikations- und Analysefähigkeiten, Computerkompetenz und Verständnis der Verfahren des "Projektzyklusmanagements"(1).

Es scheint daher, dass die Kommission rechtlich befugt war, die Vorschläge des Beraters für die Einstellung neuer Mitarbeiter zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Bewerber die in Anhang II des Vertrags festgelegten Kriterien erfüllen.

1.4 Was die Bewertung der Erfahrungen des Beschwerdeführers durch die Kommission betrifft, so ist sich der Bürgerbeauftragte der Tatsache bewusst, dass diese Institution in der Lage war, ein Bewertungsraster zu erstellen, in dem die Qualifikationen aller Bewerber auf der Grundlage jedes einzelnen der in der Leistungsbeschreibung des Projekts festgelegten Kriterien, einschließlich der internationalen Erfahrung, bewertet wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit vielen Aspekten dieser Bewertung nicht einverstanden ist, wurden im Laufe der Untersuchung keine Informationen zur Verfügung gestellt, die den Bürgerbeauftragten zu der Annahme veranlassen könnten, dass diese Bewertung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war oder dass ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch darauf hingewiesen hat, dass sich die Kommission dafür entschieden hat, die freie Stelle mit einem Kandidaten zu besetzen, der nach der ersten Gesprächsrunde zunächst abgelehnt worden war. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission jedoch ausführlich erläutert, warum sie angesichts der Berufserfahrung dieses Bewerbers zu dem Schluss gekommen ist, dass er der am besten geeignete Bewerber ist.

Auf der Grundlage der Informationen, die der Beschwerdeführer und die Kommission während der Untersuchung vorgelegt haben, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles ergeben hat.

2 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, auf die Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission nicht auf die Schreiben reagiert habe, die der Beschwerdeführer an seine Delegation gerichtet und um weitere Klarstellungen gebeten habe.

2.2 Die Kommission entschuldigte sich dafür, dass sie nicht auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers geantwortet hatte, obwohl sie darauf hinwies, dass alle Anfragen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch an Transtec als die für die Einstellung im Rahmen des Dienstleistungsvertrags zuständige Stelle hätten gerichtet werden müssen.

2.3 Gemäß dem Kodex für gute Verwaltungspraxis (2) der Kommission wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens der zuständigen Dienststelle der Kommission eine Antwort auf ein an die Kommission gerichtetes Schreiben übermittelt. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht nach ihren eigenen Regeln gehandelt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass das Organ die Anfragen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten gerichtet hat und sich auch dafür entschuldigt hat, dass es nicht zuvor geantwortet hat.

2.4 Unter diesen Umständen hält es der Bürgerbeauftragte nicht für notwendig, sich weiter mit diesem Aspekt des Falles zu befassen.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Die in Anhang II Nummer 3.2.B aufgeführten Kriterien lauten wie folgt:

    "• Postgraduierten-Qualifikation in Betriebswirtschaft oder anderen verwandten Bereichen und die Promotion ist ein Vorteil.
    • 10 Jahre Erfahrung in der Personalentwicklung, davon mindestens 5 Jahre in Beratungstätigkeiten, der Leitung einer Business School oder eines Managementtrainingsprogramms.
    • Neuere und erfolgreiche Lehre in Graduierten- und Postgraduiertenprogrammen.
    • Anerkannte internationale Erfahrung, Offenheit für neue Herausforderungen und praktische Erfahrungen in kulturübergreifenden Verhandlungen und Kommunikation, Wissen über das Land W ist von Vorteil.
    • Erfolgreiche Erfahrung (mindestens 5 Jahre) mit der Durchführung ähnlicher internationaler Projekte der EU oder anderer bilateraler und/oder multilateraler Entwicklungszusammenarbeit, vorzugsweise in Mittelmeerländern.
    • Erfahrung in der Personalentwicklung für Unternehmen des Privatsektors im Bereich der Betriebswirtschaftslehre.
    • Ausgezeichnete Kommunikations- und Analysefähigkeiten, zwischenmenschliche Fähigkeiten und Managementfähigkeiten.
    • Hochentwickelte mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten in Englisch [...].
    • Computerkenntnisse und gute Kenntnisse in Projektmanagement-Software, Datenbanken und IT-Software sind von Vorteil.
    • Vollständiges Verständnis der Verfahren des "Projektzyklusmanagements" der Europäischen Kommission, Analyseüberwachung und -überwachung.
    • Fähigkeit, innerhalb eines interkulturellen Teams und innerhalb komplexer institutioneller und organisatorischer Rahmenbedingungen zu arbeiten.
    • Vollständiges Verständnis von Gleichstellungsfragen im Rahmen des Programms."

(2) ABl. L 308 vom 8. Dezember 2000, S. 26-34.

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