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Anfrage (Q1/2024/JN) des Bürgerbeauftragten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf Kindergeld

Hintergrund

1. Nationale und regionale Bürgerbeauftragte im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten können den Europäischen Bürgerbeauftragten um schriftliche Antworten auf Fragen zum EU-Recht und zu seiner Auslegung ersuchen, einschließlich solcher, die sich bei der Bearbeitung bestimmter Fälle ergeben.

2. Am 9. Dezember 2024 richtete der Bürgerbeauftragte der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens eine solche Anfrage an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Die Anfrage betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [1] in Bezug auf Kindergeld.

3. Der Bürgerbeauftragte der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens befasst sich seit mehreren Jahren mit einem Fall, der eine Familie betrifft, die Kindergeld aus Belgien und der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten hat. Die Familie lebt in Belgien, der Vater arbeitet in Deutschland. Die Mutter war arbeitslos und erhielt für einige Zeit Arbeitslosengeld in Belgien. Die Familie steht nun vor einem Antrag auf Rückforderung des für einen Zeitraum von 18 Monaten gezahlten Kindergelds, da die zuständige belgische Behörde der Auffassung ist, dass sie zu Unrecht festgestellt hat, dass sie für das Kindergeld verantwortlich war und dass sie stattdessen von Deutschland hätte gezahlt werden müssen.

4.  Mit der Abfrage sollte somit geklärt werden, welcher Mitgliedstaat in ähnlichen grenzüberschreitenden Situationen Kindergeld zahlt und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Gelder von Familien zurückfordern können, insbesondere in Fällen, in denen der Mitgliedstaat selbst zu Unrecht festgestellt hat, dass er für die Zahlung von Kindergeld zuständig ist.

Zu den an die Kommission gerichteten Fragen

5. Auf der Grundlage der Anfrage stellte der Bürgerbeauftragte der Kommission folgende Fragen:

1) Könnte die Kommission klarstellen, welcher Mitgliedstaat Kindergeld zahlen muss, wenn i) eine Familie in einem Mitgliedstaat (Belgien) lebt, in dem die Mutter Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, und ii) der Vater in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) arbeitet?

Können Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Mutter als „auf der Grundlage einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit verfügbare Ansprüche“ im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden?

2) Wie ist Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, wenn ein anderer Mitgliedstaat (Belgien) die Leistung bereits länger als sechs Monate gezahlt hat (obwohl Deutschland sie hätte zahlen müssen), da Deutschland die Zahlung von Kindergeld nur für die sechs Monate vor dem Antrag akzeptiert?

Welche Auswirkungen hat dies auf die mögliche Wiedereinziehung durch die Behörden des Mitgliedstaats, der Kindergeld für mehr als sechs Monate gezahlt hat (obwohl ein anderer Mitgliedstaat es hätte zahlen müssen), vom Empfänger oder von dem Mitgliedstaat, der es hätte zahlen müssen? Kann Belgien oder die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens eine Erstattung bei Deutschland beantragen?

3) Bietet das Unionsrecht, soweit die Behörden der Mitgliedstaaten das Unionsrecht umsetzen und in seinem Anwendungsbereich handeln, Personen, die nach Treu und Glauben für längere Zeit Kindergeld erhalten haben und plötzlich mit Beitreibungsforderungen konfrontiert sind, zusätzlichen Schutz, da die Behörden der Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass sie den zu zahlenden Mitgliedstaat zu Unrecht bestimmt haben, wie etwa den Schutz des Eigentums (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und der erworbenen Rechte, die Grundsätze des Rückwirkungsverbots, des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung?

Antwort der Kommission

6. Auf die erste Frage hat die Kommission wie folgt geantwortet:

  • Das belgische Familienleistungssystem ist ein wohnortbezogenes System, was bedeutet, dass alle in Belgien wohnenden Kinder Anspruch auf Familienleistungen haben. Die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens ist für die Zahlung von Familienleistungen für Kinder zuständig, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen.
  • Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Prioritätsregeln, wenn Familienleistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Kinder nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden, beispielsweise weil beide Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten oder weil die Familie in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem ein wohnsitzbezogenes System besteht, während sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet.
  • Nach diesen Prioritätsregeln hat ein Anspruch auf eine Familienleistung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger gewährt wird, Vorrang vor einem Anspruch, der aufgrund des Bezugs einer Rente gewährt wird, und einem Anspruch, der aufgrund des Wohnorts gewährt wird. Im Falle von Rechten, die in zwei Mitgliedstaaten aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden, ist in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig, in dem die Kinder wohnen, sofern einer der Eltern dort arbeitet (Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
  • Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird davon ausgegangen, dass eine Person, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung erhält, diese Tätigkeit ausübt. Daher wird davon ausgegangen, dass eine Person, die Arbeitslosengeld erhält, eine berufliche Tätigkeit ausübt. Folglich ist für die Anwendung der Prioritätsregeln für die Zahlung von Familienleistungen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Bezug einer Leistung bei Arbeitslosigkeit als ein Anspruch anzusehen, der auf der Grundlage einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährt wird.
  • Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kommt die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission ´ zu folgendem Schluss:
  1. Die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, in der die Familie wohnt, ist somit vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen für den Zeitraum zuständig, in dem die Mutter der Kinder Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien erhält.
  2. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss der nachrangig zuständige Mitgliedstaat, in diesem Fall Deutschland, einen Differenzzuschlag zahlen, wenn der Betrag der nach seinen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen höher ist als der Betrag der Familienleistungen, die von dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährt werden.

7. Auf die zweite Frage hat die Kommission wie folgt geantwortet:

  • Aus der Antwort auf die erste Frage, nämlich dass die Deutschsprachige Gemeinschaft in erster Linie für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist, ergibt sich, dass die Fragen der rückwirkenden Zahlung und Wiedereinziehung (dritte Frage) nicht mehr relevant sind. Der Vollständigkeit halber hat sich die Kommission jedoch hierzu geäußert.
  • Ist ein Träger, der einen Antrag auf Familienleistungen erhält, der Auffassung, dass er nicht vorrangig zuständig ist, so leitet er den Antrag gemäß Art. 68 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 unverzüglich an den zuständigen Träger weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten. Der letztgenannte Träger behandelt diesen Antrag so, als ob er direkt bei ihm selbst eingereicht worden wäre, und das Datum, an dem der Antrag beim ersten Träger eingereicht wurde, gilt als das Datum seines Anspruchs gegenüber dem vorrangigen Träger.
  • Am 25. April 2024 erließ der Gerichtshof ein Urteil [6], in dem er feststellte, dass Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch Artikel 81 [7] ergänzt wird. Er verwies auf seine frühere Rechtsprechung [8], in der er feststellte, dass „das Ziel von Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darin besteht, die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern zu erleichtern, indem die Verwaltungsformalitäten vereinfacht werden, die sie angesichts der Komplexität der in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsverfahren zu erfüllen haben, und zu verhindern, dass den Betroffenen ihre Rechte aus rein formalen Gründen vorenthalten werden“[9]. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass „Artikel 81 ... anzuwenden [ist], wenn ein Antrag auf Kindergeld von einem Wanderarbeitnehmer bei den Behörden eines Mitgliedstaats gestellt wird, der nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist“[10].
  • Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung vertritt die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission ´ die Auffassung, dass ein Träger mit der Hauptzuständigkeit für die Zahlung von Familienleistungen, der nationale Rechtsvorschriften anwendet, die die rückwirkende Zahlung auf eine begrenzte Anzahl von Monaten vor Einreichung des Antrags wie die in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften beschränken, diese Bestimmung nicht anwenden und somit die rückwirkende Zahlung von Familienleistungen nicht beschränken kann, wenn ein Träger eines anderen Mitgliedstaats einen Antrag erhalten hat, für den dieser nicht in erster Linie zuständig ist, sofern alle anderen formalen und materiellen Voraussetzungen, die durch die Rechtsvorschriften des vorrangigen Mitgliedstaats auferlegt werden, erfüllt sind.

8. Zur dritten Frage führte die Kommission aus:

  • Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften keinen Vorrang haben, nicht erlaubt, von der betreffenden Person die (teilweise) Erstattung der in diesem Mitgliedstaat gezahlten Leistungen wegen des Bestehens eines Anspruchs auf diese Leistungen zu verlangen, der in den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen ist [11].
  • Der Mitgliedstaat, der zu Unrecht Familienleistungen gezahlt hat, weil er zu Unrecht der Auffassung war, dass seine Rechtsvorschriften vorrangig anwendbar waren, kann die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Familienleistungen von dem Träger mit Hauptzuständigkeit gemäß Art. 60 Abs. 5 [12] der Verordnung Nr. 987/2009 [13] verlangen.

9. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass nach ihrer Auffassung und angesichts der vorgelegten Informationen die Behörden der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens für die Zahlung von Familienleistungen an eine in ihrem Hoheitsgebiet wohnende Familie zuständig sind, wenn ein Elternteil Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht und der andere Elternteil eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt.

Schlussfolgerungen des Europäischen Bürgerbeauftragten

10. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die in der Anfrage aufgeworfenen Fragen angemessen geklärt wurden. Der Bürgerbeauftragte schließt die Anfrage daher ab.

Der Bürgerbeauftragte der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und die Kommission werden über diesen Bericht unterrichtet.

Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen


Straßburg, 20.3.2025

[1] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02004R0883-20190731&qid=1736262044384

[2] Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i bestimmt:

„1. Sind während desselben Zeitraums und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehen, so gelten folgende Prioritätsregeln:

b) Bei Leistungen, die von mehr als einem Mitgliedstaat auf derselben Grundlage zu zahlen sind, wird die Rangfolge anhand der folgenden subsidiären Kriterien festgelegt:

i) im Falle von Rechten, die aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zustehen: den Wohnort der Kinder, sofern es sich um eine solche Tätigkeit handelt, und gegebenenfalls zusätzlich den höchsten Betrag der in den kollidierenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen. Im letzteren Fall werden die Kosten der Leistungen nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt.“

[3] Art. 68 Abs. 3 Buchst. b bestimmt:

„3. Wird ein Antrag auf Familienleistungen gemäß Artikel 67 bei dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gestellt, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, jedoch nicht vorrangig gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, so gilt Folgendes:

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anwendbar sind, behandelt diesen Antrag so, als ob er direkt bei ihm selbst eingereicht worden wäre, und der Tag, an dem ein solcher Antrag beim ersten Träger eingereicht wurde, gilt als der Tag seines Anspruchs bei dem vorrangigen Träger.“

[4] Artikel 11 Absatz 2 lautet wie folgt:

„Für die Zwecke dieses Titels wird davon ausgegangen, dass Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit Geldleistungen erhalten, diese Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten, für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine unbefristete Behandlung abdecken.“

[5] Artikel 68 Absatz 2 lautet wie folgt:

„Bei sich überschneidenden Ansprüchen werden Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften gewährt, die gemäß Absatz 1 als vorrangig eingestuft wurden. Ansprüche auf Familienleistungen aufgrund anderer kollidierender Rechtsvorschriften werden bis zu dem in den ersten Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrag ausgesetzt, und es wird erforderlichenfalls ein Differenzzuschlag für den Betrag gewährt, der diesen Betrag übersteigt. Für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, braucht ein solcher Unterschiedszuschlag jedoch nicht gewährt zu werden, wenn der Anspruch auf die betreffende Leistung nur auf dem Wohnort beruht.“

[6] Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 2024, L/Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit, C-36/23: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=285191&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=20149469

[7] Artikel 81 lautet wie folgt:

„Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Organ oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats hätten eingereicht werden müssen, sind zulässig, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Organ oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall leitet die Behörde, das Organ oder das Gericht, bei der die Forderung, die Erklärung oder der Rechtsbehelf eingeht, diese unverzüglich entweder direkt oder über die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten an die zuständige Behörde, das zuständige Organ oder das zuständige Gericht des ehemaligen Mitgliedstaats weiter. Der Tag, an dem solche Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei der Behörde, dem Organ oder dem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingereicht wurden, gilt als Tag ihrer Einreichung bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Organ oder dem zuständigen Gericht.“

[8] Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2022, FS/Chief Appeals Officer u. a., C-3/21: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=266564&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=20153614

[9] Nummer 26.

[10] Nummer 27.

[11] Urteil des Gerichtshofs vom 25. April 2024, L/Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit, C-36/23. Der Gerichtshof hat entschieden:

„Artikel 68 der Verordnung ... 883/2004 ... zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die für den Fall sich überschneidender Familienleistungen Prioritätsregeln festlegt, ist dahin auszulegen, dass sie es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften keinen Vorrang haben, zwar nicht erlaubt, von dem Betroffenen die teilweise Erstattung solcher in diesem Mitgliedstaat gezahlten Leistungen wegen des Bestehens eines Anspruchs auf diese Leistungen zu verlangen, der in den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen ist, wenn in diesem anderen Mitgliedstaat keine Familienleistung festgesetzt oder gezahlt wurde, diesem Träger jedoch gestattet, von dem Träger mit der Hauptzuständigkeit die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der über den Betrag hinausgeht, den er zu erstatten hat ...“

[12] Artikel 60 Absatz 5 lautet wie folgt:

„Hat der Träger, der vorläufig Leistungen erbracht hat, mehr als den Betrag gezahlt, für den er letztlich verantwortlich ist, so kann er von dem Träger, der die Hauptverantwortung trägt, die Erstattung des Überschusses nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung verlangen.“

[13] Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02009R0987-20180101&qid=1740997969849

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