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Entscheidung darüber, wie das Europäische Amt für Personalauswahl mit einem Antrag eines kürzlich geborenen Bewerbers auf Neuplanung einer Prüfung in einem Auswahlverfahren für Sachverständige für technische Unterstützung (EPSO/AD/391/21-1) umgegangen ist (Rechtssache 288/2024/RVK)

In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit einem Antrag eines kürzlich geborenen Bewerbers umgegangen war, eine mündliche Prüfung (Interview) in einem Auswahlverfahren für Sachverständige für technische Unterstützung umzuplanen. Das EPSO hatte sich bereit erklärt, ein Vorstellungsgespräch zu verschieben, es jedoch auf den gleichen Tag wie ein anderes Vorstellungsgespräch im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren zu verschieben. Die Beschwerdeführerin war unzufrieden damit, wie EPSO mit ihrer Verwaltungsbeschwerde in dieser Angelegenheit umgegangen war.

Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass es für EPSO nicht angemessen sei, zwei Tests am selben Tag zu planen, da alle anderen Bewerber die Tests an getrennten Tagen ablegen könnten. Dies war für die Beschwerdeführerin besonders schwierig, da sie vor kurzem geboren hatte. Die Art und Weise, wie EPSO mit dem Antrag umging, stellte daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Zu diesem Zweck schlug der Bürgerbeauftragte EPSO vor, einen Dialog mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen, um eine angemessene und faire Lösung zu finden.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer nahm an einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Beamten teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO)[1] organisiert wurde und 2021 und 2022 stattfand.

2. Die Beschwerdeführerin war in den ersten Phasen des Auswahlverfahrens erfolgreich, und am 3. Mai 2022 richtete das EPSO ein Einladungsschreiben an die Beschwerdeführerin, in dem es sie aufforderte, drei mündliche Prüfungen (Interviews) in der Phase „Bewertungszentrum“ des Auswahlverfahrens abzulegen. Die drei Interviews sollten aus der Ferne an verschiedenen Terminen stattfinden: das „allgemeine kompetenzbasierte Gespräch“ am 17. Mai 2022, das „fachbezogene Gespräch“ am 15. Juni 2022 und das „situationsbezogene kompetenzbasierte Gespräch“ am 11. Juli 2022. Da die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 zur Welt kam, bat sie EPSO am selben Tag, ihr allgemeines kompetenzbasiertes Vorstellungsgespräch umzuplanen.

3. Am 7. Juni 2022 teilte das EPSO der Beschwerdeführerin mit, dass es ihr allgemeines kompetenzbasiertes Gespräch auf den 15. Juni 2022 verschoben habe, d. h. auf denselben Tag, an dem sie das fachbezogene Gespräch führen sollte.

4. Die Beschwerdeführerin antwortete sofort und erklärte, dass sie sich sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Gründen nicht auf zwei Tests vorbereiten und daran teilnehmen könne, die am selben Tag geplant seien. EPSO antwortete nicht, und der Beschwerdeführer führte beide Tests am selben Tag durch. Am darauffolgenden Tag wandte sich der Beschwerdeführer erneut an EPSO und bat darum, das allgemeine kompetenzbasierte Gespräch erneut zu führen.

5. Im Dezember 2022 teilte das EPSO der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen worden sei.

6. Daraufhin forderte der Beschwerdeführer EPSO auf, seine Entscheidung zu überprüfen. Sie machte geltend, dass sie dadurch, dass sie zwei Prüfungen am selben Tag ablegen müsse, im Vergleich zu anderen Bewerbern diskriminiert worden sei und dass EPSO die Tests auf keinen Fall bis 40 Tage nach ihrer Geburt hätte verschieben dürfen.

7. Nach der Überprüfung teilte das EPSO der Beschwerdeführerin mit, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung bestätigt habe, ihren Namen nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen.

8. Der Beschwerdeführer legte daher eine Verwaltungsbeschwerde ein, die vom EPSO zurückgewiesen wurde.

9. Unzufrieden mit dem Ergebnis ihrer Verwaltungsbeschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

10. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung darüber ein, wie EPSO mit der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag auf Verschiebung ihres Tests umging.

11. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antwort des EPSO und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antwort des EPSO.

Organisation von Tests innerhalb von 40 Tagen nach der Geburt

12. Die Beschwerdeführerin verwies auf den medizinischen Rat ihres Herkunftslandes in Bezug auf die „postpartale Entbindung“, wonach Mütter nach der Geburt 40 Tage nach der Geburt ruhen sollten. Sie verwies auch auf Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Mutterschafts- und postnatalen Pflege. Sie argumentierte, dass EPSO, indem es sowohl das allgemeine kompetenzbasierte Interview als auch das fachbezogene Interview nur 32 Tage nach ihrer Geburt organisiert habe, im Widerspruch zu den oben genannten Ratschlägen gehandelt habe.

13. EPSO machte geltend, dass es nicht verpflichtet sei, die Tests um mehr als einen Monat nach der Geburt oder dem Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin auszusetzen oder zu verzögern. Durch die Verschiebung ihres Tests 32 Tage nach der Geburt habe sie im Einklang mit den Grundsätzen der EU-Rechtsvorschriften über den Mutterschaftsurlaub gehandelt, wonach „der Mutterschaftsurlaub [...] einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen [muss], der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vor und/oder nach der Entbindung gewährt wird“[2]. Das EPSO verwies auf eine von ihm angenommene Politik, in der Leitlinien speziell für schwangere und postpartale Frauen festgelegt sind [3], und stellte fest, dass das ursprünglich für das allgemeine kompetenzbasierte Gespräch vorgeschlagene Datum innerhalb des zweiwöchigen obligatorischen Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt lag. Das EPSO bot der Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit an, das Datum des Tests auf ein Datum zu ändern, das mehr als einen Monat nach ihrer Geburt liegt.

14. EPSO argumentierte, dass sein Ansatz auch im Einklang mit der EU-Rechtsprechung stehe, die festgestellt habe, dass Frauen im Mutterschaftsurlaub nicht von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren ausgeschlossen seien und dass die Bewerberinnen in den Wochen nach dem im EU-Recht vorgesehenen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von zwei Wochen arbeitsbezogene Tätigkeiten ausüben könnten [4].

15. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass die fragliche EU-Rechtsprechung postpartale Mütter wie sie nicht notwendigerweise zu einer beruflichen Tätigkeit verpflichten, sondern dass sie in den Wochen nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub arbeitsbezogene Tätigkeiten ausüben können.

Zwei Tests am selben Tag

16. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Organisation sowohl des allgemeinen kompetenzbasierten Interviews als auch des fachbezogenen Interviews am selben Tag nicht im Einklang mit dem (an alle Bewerber gerichteten) Einladungsschreiben stehe, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass das allgemeine kompetenzbasierte Interview, das situative kompetenzbasierte Interview und das fachbezogene Interview an verschiedenen Terminen stattfinden würden. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Bedingung auch für diejenigen Bewerber gelten sollte, die die Prüfungen verschoben hätten.

17. Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass sie dadurch, dass sie sie verpflichtet habe, beide Tests am selben Tag abzulegen, gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt worden sei und dass dies eine Diskriminierung darstelle.

18. EPSO erklärte, dass das Einladungsschreiben nicht für Bewerber gelte, die eine oder mehrere Prüfungen verschoben hätten. Sie bezog sich ausschließlich auf die drei in dem Schreiben genannten Prüftermine, unbeschadet der Wahl alternativer Termine im Falle einer möglichen künftigen Verschiebung. EPSO verwies auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in der es heißt, dass die Bewerber „über einen oder mehrere Tage (...) zu einem Assessment-Center (online oder persönlich) eingeladen werden“. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die die Rechtsgrundlage für das Auswahlverfahren bildet, ermöglichte es somit, mehrere Prüfungen am selben Tag zu planen. Das Aufforderungsschreiben hat nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und kann die in der Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen nicht außer Kraft setzen.

19. EPSO räumte ein, dass der Beschwerdeführer der einzige Bewerber sei, der einen Test am selben Tag wie einen anderen Test verschieben lasse, machte jedoch geltend, dass es dies aufgrund der hohen Zahl von Bewerbern, die einen Test verschoben hätten, nicht vermeiden könne. Das EPSO machte jedoch geltend, dass es seine Politik dennoch eingehalten habe: sie organisierte die Tests mehr als einen Monat nach der Geburt des Beschwerdeführers und es gab eine Pause von etwa drei Stunden zwischen den Tests, was bedeutete, dass der Beschwerdeführer im Einklang mit den internen Stillvorschriften der Europäischen Kommission ruhen und stillen konnte. Darüber hinaus brachte das EPSO vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Tests aus der Ferne organisiert worden seien, zu Hause ruhen könne.

20. Darüber hinaus erklärte das EPSO, dass die Organisation von zwei Prüfungen am selben Tag die derzeitige Praxis bei Auswahlverfahren sei und mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang stehe. Obwohl EPSO sicherstellen muss, dass alle Bewerberinnen und Bewerber durch faire und angemessene Testbedingungen gleich behandelt werden, ist EPSO nicht verpflichtet, den persönlichen Präferenzen der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf Testtermine Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung der Union kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf den Unterschieden beruhen, die zwischen den konkreten tatsächlichen Umständen der Bewerber bestehen könnten. Das EPSO betrachtet die persönlichen Präferenzen eines Bewerbers in Bezug auf die gewünschten Testtermine als sachlichen Unterschied.

Bewertung durch den Bürgerbeauftragten

21. Wie das EPSO selbst in seiner Politik gegenüber schwangeren oder kürzlich geborenen Bewerberinnen anerkennt, muss es Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nicht benachteiligt werden, damit sie gleichberechtigt mit anderen Bewerberinnen an Auswahlverfahren teilnehmen können.

22. In diesem Fall sollte die Beschwerdeführerin ursprünglich einige Tage nach ihrer Geburt einen Test ablegen. Um sicherzustellen, dass sie nicht benachteiligt wurde, beschloss das EPSO, diesen Test mehr als einen Monat nach der Geburt auf ein Datum zu verschieben. Die Bürgerbeauftragte hält dies für angemessen und steht im Einklang mit den Verpflichtungen des EPSO gemäß dem geltenden Recht und den geltenden Leitlinien.

23. Durch die Verschiebung dieser Prüfung auf das Datum, an dem der Beschwerdeführer bereits das fachbezogene Gespräch abhalten sollte, wurde der Beschwerdeführer jedoch im Vergleich zu den Bewerbern, die die Prüfungen zu den ursprünglichen Terminen ablegten, und den Bewerbern, die die Prüfungen verschoben hatten, benachteiligt, da keiner dieser Bewerber zwei Prüfungen an einem Tag ablegen musste. Wie vom EPSO anerkannt, war der Beschwerdeführer der einzige Bewerber im Auswahlverfahren, der zwei Prüfungen am selben Tag ablegen musste. Da die Beschwerdeführerin bereits mit Herausforderungen der postpartalen Genesung und der postnatalen Versorgung zu kämpfen hatte, verschärfte dies ihren Nachteil im Vergleich zu anderen Kandidaten. Darüber hinaus hätte EPSO bei der Umplanung des Tests flexibler sein können, zumal EPSO nach seiner Politik einen Test bis zu zwei Monate nach Ablauf des ursprünglich geplanten Testzeitraums umplanen kann [5].

24. Somit waren die Argumente der Beschwerdeführerin, dass sie nicht an beiden Tests am selben Tag teilgenommen habe, eindeutig begründet, da sie im Vergleich zu anderen Bewerbern in eine offensichtlich nachteilige Position versetzt worden sei und nicht aufgrund einer „persönlichen Präferenz“ für ein anderes Datum, wie EPSO geltend machte. Aufgrund der Teilnahme an den beiden Tests am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, gleichberechtigt mit anderen Bewerbern am Assessment-Center teilzunehmen. Die Nichtbehebung dieses Nachteils stehe daher im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung und stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

25. Der Bürgerbeauftragte erkennt die praktischen Herausforderungen an, die sich aus der Bereitstellung angemessener Rechtsbehelfe in diesem Fall ergeben, da das Auswahlverfahren abgeschlossen ist. Wenn eine Wiedereingliederung eines Bewerbers in das betreffende Auswahlverfahren nicht möglich ist, hat der EU-Gerichtshof zuvor in ähnlichen Fällen festgestellt, dass Abhilfe geschaffen werden könnte, indem ein separates, individuelles Auswahlverfahren für den Beschwerdeführer in einer ähnlichen Phase eines Auswahlverfahrens durchgeführt wird wie in der Phase, in der das Problem aufgetreten ist. Sollte dies nicht möglich sein, schlug der Hof vor, dass die EU-Einrichtung einen Dialog mit dem Kandidaten aufnehmen sollte, um eine andere faire Lösung zu vereinbaren [6].

26. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht möglich wäre, eine entsprechende Empfehlung zu formulieren. Sie wird jedoch unten einen Vorschlag machen, um ihre Feststellung zu adressieren.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Es bestand ein Missstand in der Verwaltung, wie EPSO mit dem Antrag auf Verschiebung des Tests umging.

Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Vorschlag

EPSO sollte mit dem Beschwerdeführer in einen Dialog treten, um eine angemessene und faire Lösung zu finden.

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, 04/02/2025

 

[1] EPSO/AD/391/21 – Sachverständige für technische Unterstützung der Strukturreformen der Mitgliedstaaten und Sachverständige für den Schengen-Besitzstand (AD 7), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2021:120A:FULL

[2] Siehe Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:31992L0085

[3] Politik für Bewerberinnen, die angemessene Vorkehrungen in Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt beantragen https://eu-careers.europa.eu/de/system/files?file=2023-09/DE-Reasonable%20accommodation%20policy%20for%20female%20candidates%20related%20to%20pregnancy%20and%20childbirth.pdf

[4] Siehe F-86/12, Haupt-Lizer/Kommission (Randnrn. 49, 50 und 55): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/HTML/?uri=CELEX:62012FJ0086

[5] Siehe Seite 3 der Richtlinie für Bewerberinnen, die angemessene Vorkehrungen in Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt beantragen https://eu-careers.europa.eu/de/system/files?file=2023-09/DE-Reasonable%20accommodation%20policy%20for%20female%20candidates%20related%20to%20pregnancy%20and%20childbirth.pdf

[6] Siehe T-156/03, Pérez-Díaz/Kommission (Randnrn. 50-53, 57, 62-64): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=80F856074AE21D24754035D3B7BA71E8?text=&docid=55154&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=24544938; und T-400/03, Bachotet/Kommission (Randnrn. 28-31, 35, 40-42): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=55155&pageIndex=0&doclang=fr&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=24546108

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