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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1757/2003/(ADB)MF gegen den Europäischen Rechnungshof


Straßburg, den 11. Oktober 2004

Sehr geehrter Herr X.,

Am 19. September 2003 haben Sie eine Beschwerde gegen den Europäischen Rechnungshof betreffend das vom Europäischen Rechnungshof organisierte Auswahlverfahren für die Einstellung von Hilfskräften/Befristeten Schreibkräften/Klerikalen Assistenten der Laufbahngruppe C bei mir eingereicht. Am 3. Oktober 2003 haben Sie mir eine weitere E-Mail zu Ihrer Beschwerde geschickt.

Am 20. Oktober 2003 haben Sie mir eine E-Mail übermittelt, in der Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie keine Antwort auf Ihr Schreiben an den Europäischen Rechnungshof vom 3. Oktober 2003 erhalten haben. Sie haben mich auch gefragt, wann ich mich mit Ihrer Beschwerde befassen werde.

Am 14. November 2003 leitete ich die Beschwerde vom 19. September 2003 und die weitere E-Mail vom 3. Oktober 2003 an den Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs weiter.

Am 16. November 2003 haben Sie mir eine E-Mail geschickt, in der Sie mich um Informationen über den Stand Ihrer Beschwerde gebeten haben.

Der Europäische Rechnungshof hat seine Stellungnahme am 6. Januar 2004 übermittelt.

Am 13. Januar 2004 haben Sie mir eine weitere E-Mail zu Ihrer Beschwerde geschickt.

Am 16. März 2004 habe ich Ihnen die Stellungnahme des Rechnungshofs mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 25. März 2004 übermittelt haben.

Am 23. August 2004 haben Sie mir eine E-Mail zu Ihrer Beschwerde geschickt, in der Sie mich um Informationen über die Fortschritte bei Ihrer Beschwerde gebeten haben. Am 10. September 2004 teilte ich Ihnen mit, dass Ihre Beschwerde bearbeitet wird und dass bis zum 15. Oktober 2004 eine Entscheidung getroffen werden soll.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:

Die ursprüngliche Beschwerde

Im Februar 2003 führte der Europäische Rechnungshof ein Auswahlverfahren für die Einstellung von Hilfskräften/zeitweiligen Schreibkräften/beruflichen Assistenten der Besoldungsgruppe C durch. Eine erste Auswahl wurde auf der Grundlage der Angaben in den Lebensläufen der Bewerber durchgeführt. Die Kandidaten wurden nach ihrer Hauptsprache in Gruppen eingeteilt. Nach der Bewertung der Qualifikationen und der Berufserfahrung wurden die Bewerber mit den besten Noten zur Teilnahme am Auswahlverfahren für jede der Hauptsprachen eingeladen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Teilnahme am ursprünglichen Auswahlverfahren. Am 5. Juni 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Name nach Prüfung seiner Diplome und seiner Berufserfahrung nicht in die Liste der besten Bewerber aufgenommen worden sei, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen worden seien. Am 26. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Prüfungsausschusses, seinen Antrag zu überdenken. Am 30. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, bestätigt habe.

Am 10. September 2003 ersuchte er den Prüfungsausschuss, ihn über die Mindestpunktzahl für die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren zu unterrichten.

Mit Schreiben vom 15. September 2003 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Mindestpunktzahl 20 sei und dass ihm nach der Bewertung seiner Diplome, seiner Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse 18,6 Punkte zuerkannt worden seien.

Am 19. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.

Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2003 an den Europäischen Bürgerbeauftragten

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 forderte der Beschwerdeführer den Europäischen Rechnungshof auf, ihm die detaillierte Bewertungsskala zu übermitteln, die den Prüfungsausschuss veranlasst hatte, ihm 18,6 Punkte zu geben.

Am selben Tag übermittelte er dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine weitere E-Mail mit einer Kopie des Schreibens an den Europäischen Rechnungshof.

Vorwürfe des Beschwerdeführers

Aus der Beschwerde vom 19. September 2003 und der weiteren E-Mail vom 3. Oktober 2003 ging hervor, dass der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vorbringen wollte:

  • Der Prüfungsausschuss hatte es versäumt, ihn auf die Liste der besten Bewerber zu setzen, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen werden sollten, obwohl das Niveau seiner Diplome höher war als das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte.

  • Es mangelte an Transparenz im Auswahlverfahren, da der Prüfungsausschuss es versäumt hatte, ihn über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien und die detaillierte Bewertungsskala zu informieren, die es ihm ermöglichte, 18,6 Punkte zu erhalten.

  • Er wurde in Bezug auf seine Berufserfahrung gegenüber den Bewerbern, die bereits für den Rechnungshof tätig waren, diskriminiert.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass der Prüfungsausschuss ihn über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien und die detaillierte Bewertungsskala, die ihn zu 18,6 Punkten geführt habe, unterrichten solle.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs

Die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs zu der Beschwerde war wie folgt zusammengefasst:

In Bezug auf die Diplome, die für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Schreibkräfte auf Zeit oder Hilfskräfte/Klerikalassistenten erforderlich sind, heißt es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens: „Die Bewerber müssen einen Sekundarschulabschluss abgeschlossen und ein anerkanntes Abschlussdiplom erworben haben“.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen Hochschulabschluss in Fremdsprachen und Literatur. Dies war in der Tat ein höheres Diplom als das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss verfügte, machte ihn jedoch nicht automatisch zu einem der besten Bewerber für die Stelle eines Schreib-/Klerikerassistenten, für die er sich beworben hatte. Um zu entscheiden, welche Bewerber zu den Auswahltests zugelassen werden, erteilte der Prüfungsausschuss jedem Bewerber eine bestimmte Anzahl von Punkten auf der Grundlage der folgenden Auswahlkriterien: Diplome (maximal 5 Punkte), Berufserfahrung im Zusammenhang mit den auszuführenden Aufgaben (maximal 14 Punkte), Kenntnisse der Informationstechnologie (maximal 1 Punkt), Sprachkenntnisse (maximal 10 Punkte).

Der Beschwerdeführer hatte für sein Sekundarschuldiplom 3 Punkte erhalten. Die Bewerber hätten zwei zusätzliche Punkte für ein zweites Diplom erhalten können, wenn das zweite Diplom in direktem Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben stünde. Dies war beim Hochschulabschluss des Beschwerdeführers nicht der Fall, da ein Abschluss in Fremdsprachen und Literatur nicht in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben eines Schreib-/Klerikerassistenten stand.

Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Prüfungsausschuss die Qualifikationen des Beschwerdeführers in seinem Studienfach nicht berücksichtigt hatte. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer in der Kategorie „Sprachkenntnisse“, mit der sein Hochschulabschluss verbunden war, fast die Höchstnoten, d. h. 9 von 10 Punkten, erhalten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Diplom sei vom Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, unbegründet war.

Zwar wurde ihm in dem Schreiben vom 5. Juni 2003, mit dem der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er nicht zur Teilnahme an den Auswahltests eingeladen worden sei, lediglich mitgeteilt, dass sein Name nicht zu den besten Bewerbern gehöre. Angesichts der hohen Zahl von Bewerbern, die an den Auswahlverfahren des Rechnungshofs teilnahmen, war es jedoch gängige Praxis, dass das Schreiben, mit dem dem Bewerber mitgeteilt wurde, dass er nicht zur Teilnahme an den Auswahltests zugelassen wurde, eher kurz war. Beantragt ein Bewerber jedoch eine ausführlichere Erläuterung, so übermittelte ihm der Prüfungsausschuss zusätzliche Informationen.

Die zusätzliche Erklärung wurde nur bruchstückhaft gegeben, nachdem der Beschwerdeführer verschiedene Anträge gestellt hatte. In einem Schreiben des Präsidenten des Prüfungsausschusses vom 18. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer jedoch eine ausführliche Erläuterung der Bewertungsskala erhalten, die den Prüfungsausschuss veranlasst hatte, ihm 18,6 Punkte zu geben.

In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er genau 5 von 5 Punkten für Englisch, 2 von 2 Punkten für Französisch, 1 von 2 Punkten für Deutsch (von denen er nur Grundkenntnisse hat) und 1 von 1 Punkten für Spanisch erhalten habe. Darüber hinaus erhielt er die volle Punktzahl für Kenntnisse der Informationstechnologie (1 Punkt).

Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass ihm 5,6 von 14 möglichen Punkten in der Kategorie „Arbeitserfahrung“ zuerkannt worden seien. Es war vorgesehen, dass den Bewerbern für jedes Jahr ihrer Erfahrung im Zusammenhang mit den auszuführenden Aufgaben 1 Punkt zuerkannt wird. Der Beschwerdeführer verfügte über ein breites Spektrum an Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (z. B. Sprachlehrer, Reiseleiter usw.). Da er sich jedoch um eine Stelle als Schreibkraft/Kleriker-Assistent beworben hatte, wurde nur die Erfahrung im Zusammenhang mit den Aufgaben berücksichtigt, die ein Schreibkraft/Kleriker-Assistent normalerweise ausführt. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm der Prüfungsausschuss 2 Punkte für seine Tätigkeit als Sekretär und 3,6 Punkte für die Zeit als Schreibkraft in einem europäischen Organ gegeben habe.

Hinsichtlich des dritten Vorwurfs des Beschwerdeführers, aufgrund dessen er aufgrund seiner Berufserfahrung gegenüber den Bewerbern, die bereits für den Rechnungshof tätig waren, diskriminiert wurde, hatte der Präsident des Prüfungsausschusses in seinen verschiedenen Schreiben an den Beschwerdeführer, insbesondere in seinem letzten Schreiben vom 18. Dezember 2003, erklärt, dass dieser Verdacht unbegründet sei. Von den 296 Bewerbungen für die Stellen eines Schreib-/Klerikerassistenten, die die formalen Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllten, waren nur zwei Bewerbungen von Personen, die bereits beim Hof tätig waren. Diese beiden Bewerber wurden tatsächlich zu den Auswahltests zugelassen. Sie gehörten jedoch nicht zu den 20 erfolgreichen Bewerbern und erhielten daher vom Gericht keinen neuen Vertrag.

Außerdem stand der Beschwerdeführer nicht einmal im Wettbewerb mit diesen Bewerbern. Wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angekündigt, wurden die Bewerber nach ihrer Hauptsprache in Gruppen eingeteilt, bevor die Besten jeder Gruppe, diejenigen, die an den Prüfungen teilnehmen dürfen, ausgewählt wurden. Keiner der internen Bewerber für die Stellen eines Schreib-/Klerikerassistenten hatte die Hauptsprache des Beschwerdeführers. Die Wettbewerber des Beschwerdeführers waren somit alle externen Bewerber und befanden sich daher in derselben Situation wie der Beschwerdeführer selbst. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei diskriminiert worden, unbegründet war.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme vom 25. März 2004 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich wie folgt:

Der Prüfungsausschuss hätte ihm 2 zusätzliche Punkte für seinen Abschluss in Fremdsprachen und Literatur geben müssen, da er als zweites Diplom hätte angesehen werden müssen. Daher hätte er für sein Diplom 5 von 5 Punkten statt 3 Punkten vom Prüfungsausschuss erhalten müssen.

In Bezug auf die Anzahl der Punkte für seine Berufserfahrung wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht auf eine mindestens jahrelange Berufserfahrung hingewiesen. Darüber hinaus habe der Prüfungsausschuss eine Berufserfahrung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als persönlicher Assistent in einem Unternehmen nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er 0,6 zusätzliche Punkte erhalten müssen, d. h. 6, 2 Punkte anstelle der vom Prüfungsausschuss vergebenen 5, 6 Punkte.

In Bezug auf die Anzahl der Punkte für seine Sprachkenntnisse hätte er, da seine Spanischkenntnisse besser waren als die deutschen, 2 von 2 Punkten für Spanisch (statt 1 von 1 Punkt für Spanisch) und 1 von 1 Punkt für Deutsch (statt 1 von 2 Punkten für Deutsch) erhalten müssen. Insgesamt hätte der Prüfungsausschuss ihm 10 von 10 Punkten für seine Sprachkenntnisse vergeben müssen, anstatt die 9 Punkte, die er ihm tatsächlich zuerkannt hat.

Zusammenfassend hätte er insgesamt 22,2 Punkte erhalten und sein Name auf die Liste der besten Bewerber gesetzt werden müssen, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen werden sollten. Schließlich hätte er, da er ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit war, einen zusätzlichen Punkt erhalten müssen.

DER BESCHLUSS

1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten

1.1 Am 19. September 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Europäischen Rechnungshof ein. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail zu seiner Beschwerde. Aus der Beschwerde vom 19. September 2003 und der weiteren E-Mail vom 3. Oktober 2003 ging hervor, dass der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vorbringen wollte:

  • Der Prüfungsausschuss habe es versäumt, ihn auf die Liste der besten Bewerber zu setzen, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen werden sollten, obwohl das Niveau seiner Diplome höher gewesen sei als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert.

  • Es mangelte an Transparenz im Auswahlverfahren, da der Prüfungsausschuss es versäumt hatte, ihn über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien und die detaillierte Bewertungsskala zu informieren, die es dem Prüfungsausschuss ermöglichte, ihm 18,6 Punkte zu geben.

  • Er wurde in Bezug auf seine Berufserfahrung gegenüber den Bewerbern, die bereits für den Rechnungshof tätig waren, diskriminiert.

1.2 In seiner Stellungnahme vom 25. März 2004 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Prüfungsausschuss seine Berufserfahrung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als persönlicher Assistent in einem Unternehmen nicht berücksichtigt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er 0,6 zusätzliche Punkte erhalten müssen, d. h. 6, 2 Punkte anstelle der vom Prüfungsausschuss vergebenen 5, 6 Punkte. Er erklärt ferner, dass er als ehemaliger Bediensteter auf Zeit einen zusätzlichen Punkt hätte erhalten müssen. Der Beschwerdeführer schien somit neue Vorwürfe zu erheben.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof in seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer über ein breites Spektrum an Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (z.B. Sprachlehrer, Reiseleiter usw.) verfügt. Da er sich jedoch um eine Stelle als Schreibkraft/Kleriker-Assistent beworben hatte, wurde nur die Erfahrung im Zusammenhang mit den Aufgaben berücksichtigt, die ein Schreibkraft/Kleriker-Assistent normalerweise ausführt. Dem Rechnungshof zufolge wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm der Prüfungsausschuss 2 Punkte für seine Tätigkeit als Sekretär und 3,6 Punkte für die Zeit als Schreibkraft in einem Organ der Europäischen Union gegeben habe.

1.4 Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Beweise vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass die Bewertung seiner Berufserfahrung durch den Rechnungshof falsch war. Was den zusätzlichen Punkt betrifft, so machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit sei, so ist dem Bürgerbeauftragten keine Regelung bekannt, die es dem Prüfungsausschuss ermöglicht hätte, dem Beschwerdeführer aus diesem Grund einen zusätzlichen Punkt zu geben.

1.5 Gemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft führt "der Europäische Bürgerbeauftragte Untersuchungen durch, für die er Gründe findet". In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keine ausreichenden Gründe für eine Ausweitung seiner Untersuchung gibt, um die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers abzudecken.

2 Das Versäumnis des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer auf die Liste der besten Bewerber zu setzen, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen werden sollten, obwohl das Niveau seiner Diplome angeblich höher war als das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte

2.1 Im Februar 2003 führte der Europäische Rechnungshof ein Auswahlverfahren für die Einstellung von Hilfskräften/zeitweiligen Schreibkräften/beruflichen Assistenten der Besoldungsgruppe C durch. Eine erste Auswahl wurde auf der Grundlage der Angaben in den Lebensläufen der Bewerber durchgeführt. Die Kandidaten wurden nach ihrer Hauptsprache in Gruppen eingeteilt. Nach der Bewertung der Qualifikationen und der Berufserfahrung wurden die Bewerber mit den besten Noten zur Teilnahme am Auswahlverfahren für jede der Hauptsprachen eingeladen. Der Beschwerdeführer beantragte die Teilnahme am ursprünglichen Auswahlverfahren.

Mit Schreiben vom 15. September 2003 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Mindestpunktzahl 20 sei und dass ihm nach der Bewertung seiner Diplome, seiner Berufserfahrung und seiner Sprachkenntnisse 18,6 Punkte zuerkannt worden seien.

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Prüfungsausschuss habe es versäumt, ihn auf die Liste der besten Bewerber zu setzen, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren eingeladen werden sollten, obwohl das Niveau seiner Diplome höher sei als das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte.

2.2 Der Europäische Rechnungshof stellte fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Diplom sei vom Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer hatte für sein Sekundarschuldiplom 3 Punkte erhalten. Es war vorgesehen, dass den Bewerbern zwei zusätzliche Punkte für ein zweites Diplom zuerkannt werden sollten, sofern das zweite Diplom in direktem Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben stand, was beim Hochschulabschluss des Beschwerdeführers nicht der Fall war. Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Prüfungsausschuss die Qualifikationen des Beschwerdeführers in seinem Studienfach nicht berücksichtigt hatte. Tatsächlich erhielt der Beschwerdeführer in der Kategorie „Sprachkenntnisse“, mit der sein Hochschulabschluss verbunden war, fast die maximale Anzahl von Noten, d. h. 9 von 10 Punkten.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2003 erläutert hat, dass der Prüfungsausschuss Bewerbern, die über ein zweites Diplom verfügten, zwei zusätzliche Punkte erteilt habe, sofern das zweite Diplom in direktem Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben stehe.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das zweite Diplom des Beschwerdeführers ein Hochschulabschluss in Fremdsprachen und Literatur ist. Unter diesen Umständen erscheint die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs vernünftig. Der Europäische Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass der Europäische Rechnungshof in Bezug auf diesen Vorwurf offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.

3 Zum angeblichen Mangel an Transparenz im Auswahlverfahren

3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Auswahlverfahren nicht transparent sei, da der Prüfungsausschuss ihn nicht über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien und die detaillierte Bewertungsskala informiert habe, die es dem Prüfungsausschuss ermöglicht habe, ihm 18,6 Punkte zu geben.

3.2 Der Rechnungshof argumentierte, dass es richtig sei, dass ihm in dem Schreiben vom 5. Juni 2003, mit dem der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er nicht zur Teilnahme an den Auswahltests eingeladen werde, nur mitgeteilt worden sei, dass sein Name nicht zu den besten Bewerbern gehöre. Angesichts der hohen Zahl von Bewerbern, die an den Auswahlverfahren des Rechnungshofs teilnehmen, war es jedoch gängige Praxis, dass das Schreiben, mit dem dem Bewerber mitgeteilt wurde, dass er nicht zur Teilnahme an den Auswahlprüfungen zugelassen wurde, eher kurz war. Beantragt ein Bewerber jedoch eine ausführlichere Erläuterung, so übermittelte ihm der Prüfungsausschuss zusätzliche Informationen. Im vorliegenden Fall sei die zusätzliche Erklärung aufgrund der verschiedenen Anträge des Beschwerdeführers nur bruchstückhaft gegeben worden. In einem Schreiben des Präsidenten des Prüfungsausschusses vom 18. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer jedoch eine ausführliche Erläuterung der Bewertungsskala erhalten, die den Prüfungsausschuss veranlasste, ihm 18,6 Punkte zu geben.

3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer ihm am 13. Januar 2004 die Antwort des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Dezember 2003 auf sein Schreiben vom 3. Oktober 2003 übermittelte, in dem er um die Angabe der detaillierten Bewertungsskala gebeten hatte, die es dem Prüfungsausschuss ermöglicht hatte, ihm 18,6 Punkte zu geben. In seinem Schreiben vom 18. Dezember 2003 übermittelte der Europäische Rechnungshof dem Beschwerdeführer detaillierte Informationen über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien, nämlich das Diplom der Bewerber, ihre Sprach- und Informationstechnologiekenntnisse und ihre Berufserfahrung. In diesem Schreiben gab der Europäische Rechnungshof auch die Höchstzahl der verfügbaren Punkte für jedes der Auswahlkriterien an und erläuterte ausführlich die Bewertungsskala, die den Prüfungsausschuss veranlasst hatte, dem Beschwerdeführer 18,6 Punkte zu geben. Der Rechnungshof hat den Beschwerdeführer somit offenbar über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien und die detaillierte Bewertungsskala unterrichtet, die den Prüfungsausschuss veranlasst hatte, ihm 18,6 Punkte zu geben.

3.4 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass seine Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers nicht fortgesetzt werden muss.

4 Zur angeblichen Diskriminierung in Bezug auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers

4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er im Hinblick auf seine Berufserfahrung gegenüber den Bewerbern, die bereits für den Rechnungshof arbeiteten, diskriminiert worden sei.

4.2 Der Rechnungshof stellte fest, dass von den 296 Bewerbungen für die Stellen von Schreibkräften/kaufmännischen Assistenten, die die formalen Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllten, nur zwei Bewerbungen von Personen waren, die bereits beim Rechnungshof tätig waren. Diese beiden Bewerber waren tatsächlich zu den Auswahltests zugelassen worden. Sie gehörten jedoch nicht zu den 20 erfolgreichen Bewerbern und hatten daher vom Gericht keinen neuen Vertrag erhalten. Der Beschwerdeführer stand nicht einmal im Wettbewerb mit diesen Bewerbern, da keiner der internen Bewerber für die Stellen eines Schreib-/Klerikerassistenten die Hauptsprache des Beschwerdeführers hatte. Die Wettbewerber des Beschwerdeführers waren somit alle externe Bewerber und befanden sich daher in derselben Situation wie der Beschwerdeführer selbst.

4.3 Auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er gegenüber Bewerbern, die bereits für den Rechnungshof tätig waren, diskriminiert wurde.

4.4 Aus den vorstehenden Ausführungen kommt der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Europäische Rechnungshof in Bezug auf diesen Vorwurf offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.

5 Behauptungen des Beschwerdeführers

5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Prüfungsausschuss ihn über die im Auswahlverfahren verwendeten Auswahlkriterien und die detaillierte Bewertungsskala informieren sollte, die es dem Prüfungsausschuss ermöglichte, ihm 18,6 Punkte zu vergeben.

5.2 In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass seine Untersuchung dieser Behauptungen nicht fortgesetzt werden muss.

6 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Rechnungshofs gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Europäischen Rechnungshofs wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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