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Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über ihre Anzeigen in sozialen Medien im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern umgegangen ist (Rechtssache 483/2024/PVV)

Der Beschwerdeführer beantragte Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über die Anzeigen der Europäischen Kommission aus den Jahren 2022 und 2023 auf X, Instagram, Facebook, Google und TikTok im Zusammenhang mit seinem Legislativvorschlag zu Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSAM) und der damit verbundenen Flash-Eurobarometer-Umfrage. In ihrer Antwort stellte die Kommission fest, dass ein Abschlussbericht eines Auftragnehmers über bezahlte Werbung auf X in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fällt. Sie gewährte teilweisen Zugang zu diesem Dokument, indem sie personenbezogene Daten und sensible Geschäftsinformationen unkenntlich machte. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überprüfen (indem er einen „Bestätigungsantrag“ stellte). Da die Kommission nicht innerhalb der geltenden Fristen antwortete, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und ersuchte die Kommission, so bald wie möglich zu antworten. In Ermangelung einer Antwort bat der Bürgerbeauftragte darum, das streitige Dokument im Zweitantrag des Beschwerdeführers einzusehen. Auf der Grundlage der Kontrolle teilte die Bürgerbeauftragte der Kommission ihre vorläufige Auffassung mit, dass ein weiterer Zugang zu dem streitigen Dokument gewährt werden könnte.

In ihrer Antwort auf den Zweitantrag gewährte die Kommission einen breiteren Zugang zu dem streitigen Dokument und identifizierte ein weiteres Dokument, zu dem sie nur teilweisen Zugang mit Schwärzungen personenbezogener Daten gewährte.

Während die Bürgerbeauftragte die Tatsache begrüßte, dass die Kommission einen breiteren Zugang zum Abschlussbericht gewährte, blieb sie von einer der Schwärzungen nicht überzeugt. Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte die erhebliche Verzögerung fest, die der Kommission bei der Beantwortung des Zweitantrags des Beschwerdeführers entstanden war, und erinnerte die Kommission daran, dass sie sich dringend mit dem großen Problem der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten befassen sollte.

Hintergrund der Beschwerde

1. Im September 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über die Anzeigen der Europäischen Kommission aus den Jahren 2022 und 2023 auf X, Instagram, Facebook, Google und TikTok in Bezug auf seinen Vorschlag zu Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSAM) und die entsprechende Flash-Eurobarometer-Umfrage.

2. Im November 2023 übermittelte die Kommission ihre Antwort. Sie stellte fest, dass ein Abschlussbericht eines Auftragnehmers über bezahlte Werbung auf X in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit fällt, und gewährte einen teilweisen Zugang. Dabei berief sich die Kommission auf Ausnahmen gemäß den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten [1] (Verordnung 1049/2001) und argumentierte, dass die Offenlegung des vollständigen Dokuments die Privatsphäre und Integrität von Personen [2] und kommerzielle Interessen [3] beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer mehrere Twitter/X-URLs mit Informationen über die Einrichtung der bezahlten Werbung.

3. Unzufrieden mit der Antwort der Kommission forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überprüfen (mit einem „Bestätigungsantrag“).

4. Die Kommission verlängerte die Frist für ihre Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers bis zum 19. Januar 2024.

5. Da der Beschwerdeführer innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich im Februar 2024 an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

6. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, weil die Kommission nicht innerhalb der geltenden Fristen auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers geantwortet hatte.

7. Angesichts der anhaltenden Verzögerung bat die Bürgerbeauftragte jedoch im Juli 2024 darum, das Dokument bzw. die Dokumente zu überprüfen, das bzw. die in den Anwendungsbereich des Zugangsantrags fallen.

8. Nach der Überprüfung des von der Kommission in der Anfangsphase ermittelten Dokuments teilte die Bürgerbeauftragte der Kommission ihre vorläufige Auffassung mit, dass ein weiterer Zugang zu dem streitigen Dokument gewährt werden könnte.

9. Am 19. September 2024 erließ die Kommission einen Zweitbeschluss, mit dem ein umfassenderer Zugang zu dem streitigen Dokument in der vorläufigen Stellungnahme des Bürgerbeauftragten gewährt wurde. Die Kommission ermittelte auch ein zusätzliches Dokument, das sie teilweise mit Schwärzungen personenbezogener Daten offenlegte.

10. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den vorläufigen Ansichten des Bürgerbeauftragten und zum bestätigenden Beschluss der Kommission. Sie äußerten keine Bedenken hinsichtlich der Schwärzungen im zusätzlichen Dokument.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

11. In ihrer ersten Antwort auf den Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit machte die Kommission geltend, dass die Ausnahmeregelung zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen die vollständige Offenlegung des streitigen Dokuments verhindere. Das Dokument enthalte Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person wie Namen oder Positionen in einer Organisation. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer weder ein besonderes Interesse an diesen personenbezogenen Daten bekundete noch Argumente vorbrachte, um die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu belegen.

12. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die vollständige Offenlegung des Dokuments dadurch verhindert wurde, dass sensible Geschäftsinformationen des Auftragnehmers und insbesondere „Preise und finanzielle Ergebnisse, einschließlich des Gesamtpreises“geschützt werden mussten.

13. In ihrem Zweitantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Antwort der Kommission unvollständig sei und dass die bereitgestellten Twitter-URLs nicht funktionierten, und verwies auf Twitter/X-Transparenzberichte, die nur begrenzte Informationen enthielten. Darüber hinaus vertraten sie die Auffassung, dass der vollständige Zugang zu dem streitigen Dokument gewährt werden sollte. Sie waren ferner der Ansicht, dass die personenbezogenen Daten in dem Dokument hätten offengelegt werden müssen. Insbesondere behaupteten sie, dass ein „sehr starkes öffentliches Interesse“ an der Offenlegung bestehe, da es Berichte gegeben habe, aus denen hervorgehe, dass die Kommission „versucht hat, die öffentliche Meinung in Bezug auf den CSAM-Gesetzgebungsvorschlag durch den Einsatz von Mikrotargeting zu beeinflussen“. Daher war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Öffentlichkeit in der Lage sein muss, den vollen Umfang der von ihrer Regierung ausgewählten Targeting-Optionen zu überprüfen, auch wenn diese Targeting-Optionen personenbezogene Daten enthalten.

14. In ihrem Zweitbeschluss bestätigte die Kommission, dass Teile des Dokuments personenbezogene Daten enthalten, „z. B. die Namen, Funktionen, Kontaktdaten und Social-Media-Kontonamen von Personen außerhalb der Europäischen Kommission, die keine Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind“. Nach Ansicht der Kommission wäre die angeforderte Übermittlung dieser Daten nicht erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein Ziel verfolgen kann. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es besser geeignete Abhilfemaßnahmen gibt, wie z. B. die Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten [4], um festzustellen, ob die Vorwürfe des illegalen Mikrotargeting begründet sind. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch die Offenlegung ihrer im angeforderten Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten beeinträchtigt würden.  

15. Die Kommission erläuterte, dass die anderen geschwärzten Teile des Dokuments „nichtöffentliche wirtschaftlich sensible Informationen wie die detaillierte Kostenstruktur der [...] Kampagne, Erwägungen im Zusammenhang mit der Marktstrategie und dem Know-how“des Auftragnehmers betreffen. Da sich diese Informationen auf die Geschäftsgeheimnisse und die Unternehmensstrategie des Auftragnehmers beziehen, würde ihre Offenlegung ein tatsächliches und nicht hypothetisches Risiko für die geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers darstellen, da sie seinen Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würde. Der Kommission zufolge hat der Beschwerdeführer nicht erläutert, inwiefern die Offenlegung der wirtschaftlich sensiblen Informationen dazu beitragen würde, den Schutz des öffentlichen Interesses zu gewährleisten, auf das in seinem Zweitantrag Bezug genommen wird. Die Kommission selbst konnte kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung feststellen.  

16. Die Kommission stellte dem Beschwerdeführer auch neue Twitter-URLs zur Verfügung.

17. Bei der Abgabe von Stellungnahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht sicher sei, ob eine der Ausnahmen zur Verweigerung des Zugangs zu einer geschwärzten Tabelle im streitigen Dokument (ein Auszug aus dem Twitter-Dashboard, der die Relevanz von Handles und Schlüsselwörtern widerspiegelt) anwendbar sei.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

18. In ihrer vorläufigen Stellungnahme erklärte die Bürgerbeauftragte, dass nicht ohne weiteres klar sei, wie alle geschwärzten Informationen im Bericht über bezahlte Werbung auf X als Informationen im Zusammenhang mit „Preisen und Finanzergebnissen“einzustufen seien und somit sensible Geschäftsinformationen seien. Insbesondere war dem Bürgerbeauftragten nicht klar, wie die Offenlegung des Namens und der Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie einiger weiterer geschwärzter Informationen die geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers beeinträchtigen würde.

19. Darüber hinaus vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Schwärzung des Inhalts einer Tabelle im Dokument (ein Auszug aus dem Twitter-Dashboard, der die Relevanz von Handles und Schlüsselwörtern widerspiegelt) angesichts der offengelegten Informationen, die in anderen Tabellen im Dokument enthalten sind, inkohärent zu sein scheint. Schließlich schien das Dokument nur begrenzte personenbezogene Daten (einige X-Griffe) zu enthalten, die zum Schutz der betroffenen Personen geschwärzt werden konnten.

20. Im Einklang mit den vorläufigen Ansichten der Bürgerbeauftragten gab die Kommission den Namen und die Kontaktdaten des Auftragnehmers bekannt. Die Kommission gewährte auch einen umfassenderen teilweisen Zugang zu einigen der Informationen, die sie in der Anfangsphase als wirtschaftlich sensibel erachtet hatte. Darüber hinaus wurden die Gesamtkosten und -kosten der Social-Media-Kampagne pro Land angegeben.

21. Die Bürgerbeauftragte ist zwar der Ansicht, dass die verbleibenden Schwärzungen insgesamt angemessen sind, ist jedoch nach wie vor nicht davon überzeugt, dass der Auszug aus dem Twitter-Dashboard vollständig geschwärzt werden musste. In der bestätigenden Entscheidung der Kommission wurde klargestellt, dass die wirtschaftlich sensiblen Informationen in dem Dokument nicht nur „Preise und Finanzergebnisse“, sondern auch „Erwägungen im Zusammenhang mit der Marktstrategie und dem Know-how“betreffen. Es ist jedoch noch unklar, wie die Offenlegung dieser Tabelle die geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers untergraben würde. Darüber hinaus könnte die Kommission X-Griffe, die sich auf eine natürliche Person beziehen, redigieren. Nur für diese Vorgänge konnte sich die Kommission wirksam auf die Ausnahme zum Schutz personenbezogener Daten berufen.

22. Da die Kommission jedoch erst nach neun Monaten Verzögerung ihren endgültigen Standpunkt festgelegt hat, würde die Fortsetzung der Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt keinen sinnvollen Zweck erfüllen.

23. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission bei der Beantwortung des Zweitantrags des Beschwerdeführers erhebliche Verzögerungen erlitten hat. Gemäß der Verordnung 1049/2001 sollte ein EU-Organ innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Zweitantrags entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren oder in einer schriftlichen Antwort die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung angeben. In Ausnahmefällen kann die Frist von 15 Arbeitstagen um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden [5].

24. Im vorliegenden Fall hat die Kommission mehr als neun Monate gebraucht, um eine Zweitentscheidung über einen Antrag auf Zugang zu zwei kurzen Dokumenten zu erlassen. Dieser Fall ist somit ein weiteres Beispiel für die erheblichen und systembedingten Verzögerungen, auf die die Kommission bei der Bearbeitung von Zweitanträgen stößt, die der Bürgerbeauftragte als Missstand in der Verwaltungstätigkeit ansah.[6] Nach einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament zu diesem Thema forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, ihre systematischen und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu korrigieren [7].

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit den folgenden Schlussfolgerungen ab [8]:

Weitere Untersuchungen sind nicht gerechtfertigt.

Der Bürgerbeauftragte bedauert zutiefst die Verzögerungen, die der Kommission bei der Beantwortung des Antrags des Beschwerdeführers entstanden sind. Die Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Fristen kann keine gute Verwaltung sein. Sie fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit vorrangig zu verbessern, und verweist sie auf die Empfehlung in ihrer strategischen Untersuchung OI/2/2022/OAM.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen


Straßburg, 18.12.2024

 

[1] Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32001R1049.

[2] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001.

[3] Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.

[4] Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.

[5] Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[6] Empfehlung zur Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt

(strategische Anfrage OI/2/2022/OAM), abrufbar unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/167661.

[7] Siehe https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0172_EN.html.

[8] Diese Beschwerde wurde gemäß dem Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.

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