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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1571/2003/OV gegen Europol

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1571/2003/OV gegen Europol

Der Beschwerdeführer war vom 1. Mai 2001 bis zum 1. April 2003 für Europol als Verwaltungsassistent tätig. Nach ihrer Einstellung stellte sie jedoch fest, dass sie gemäß dem Statut von Europol als örtliche Bedienstete und nicht als Europol-Bedienstete eingestellt worden war. Der Beschwerdeführer, der somit mit weniger günstigen Endbedingungen beschäftigt war, schrieb an den Direktor von Europol und bat um Berichtigung und Entschädigung, aber dieser Antrag sowie ein späterer Rechtsbehelf wurden abgelehnt.

Im August 2003 reichte die Beschwerdeführerin beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, Europol habe gegen sein Statut (Artikel 1, 2 und 3 sowie Anhang 1) verstoßen, indem sie sie als Verwaltungsassistentin als örtliche Bedienstete und nicht als Europol-Bedienstete eingestellt habe. Der Beschwerdeführer forderte ebenfalls eine Entschädigung.

In seiner Stellungnahme zu der Beschwerde wies Europol darauf hin, dass es angesichts der Unflexibilität des Einstellungssystems auf die Einstellung von Zeitbediensteten zu den für örtliche Bedienstete geltenden Bedingungen zurückgreifen müsse, wenn im Stellenplan keine Europol-Stellen vorgesehen seien und die Arbeitsbelastung so groß sei, dass eine vorübergehende Unterstützung erforderlich sei. Selbst wenn es zutrifft, dass diese Politik die Beschäftigung von Personal als örtliches Personal in anderen als den in Anhang 1 des Europol-Statuts formal beschriebenen Positionen beinhaltete, stand es Europol frei, dies zu tun, solange es sich im Rahmen seines Personalhaushalts bewegte. Europol bestritt ferner, dass dem Beschwerdeführer ein finanzieller Schaden entstanden sei. Er wies darauf hin, dass die einzige Alternative für Europol darin bestanden hätte, den Beschwerdeführer überhaupt nicht einzustellen.

In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass in Anhang 1 des Europol-Statuts eindeutig erwähnt werde, dass eine Stelle als Verwaltungsassistent eine Europol-Stelle sei. Darüber hinaus fand der Bürgerbeauftragte im Europol-Statut keine Rechtsgrundlage, die die Praxis von Europol rechtfertigen könnte, Bedienstete auf Zeit unter Bedingungen einzustellen, die für örtliche Bedienstete in der Situation gelten, in der im Stellenplan keine Europol-Stellen vorgesehen waren. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass Europol sein Statut nicht eingehalten habe, indem es den Beschwerdeführer im Rahmen eines örtlichen Personalvertrags als Verwaltungsassistent eingestellt habe. Er machte daher eine kritische Bemerkung. In Bezug auf den Schadensersatzantrag vertrat der Bürgerbeauftragte jedoch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr infolge des Missstands in der Verwaltungstätigkeit ein Schaden entstanden sei, da das Argument von Europol, dass die einzige Alternative zu ihrer Beschäftigung als örtliche Bedienstete darin bestanden hätte, sie überhaupt nicht zu beschäftigen, nicht unangemessen erschien. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die kritische Bemerkung ausreichte, um Europol auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, seine Praxis in Bezug auf das Engagement seines Personals zu überprüfen.


Straßburg, den 1. Dezember 2004

Sehr geehrte Frau de C.,

Am 26. August 2003 haben Sie im Namen Ihrer Mandantin Frau P. (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen Europol wegen ihrer Einstellung als örtliche Bedienstete und nicht als Europol-Bedienstete eingereicht.

Am 22. September 2003 leitete ich die Beschwerde an den Direktor von Europol weiter. Europol hat seine Stellungnahme am 23. Dezember 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. Februar 2004 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Anwalts des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Tatsachen:

Am 1. Mai 2001 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei Europol als Verwaltungsassistent auf. Aus ihrem Vertrag mit Europol geht hervor, dass sie als „lokale Bedienstete“ eingestellt wurde, wobei weniger günstige (finanzielle) Bedingungen galten als für Europol-Bedienstete. Im September 2001 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass sie entgegen dem Europol-Statut eingestellt worden war, da es sich bei der Stelle der Verwaltungsassistentin um eine Europol-Stelle und nicht um eine örtliche Stelle handeln sollte. Am 21. August 2002 richtete der Anwalt des Beschwerdeführers ein Schreiben an den Direktor von Europol, in dem er um Berichtigung und Entschädigung ersuchte. Der Direktor lehnte diesen Antrag am 16. Dezember 2002 ab. Der Beschwerdeführer legte am 14. März 2003 Berufung ein, die am 11. Juni 2003 zurückgewiesen wurde.

Am 26. August 2003 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Europol habe gegen das Statut von Europol (Artikel 1, 2 und 3 sowie Anhang 1) verstoßen, indem sie sie als Verwaltungsassistentin als örtliche Bedienstete und nicht als Europol-Bedienstete eingestellt habe, und beantragt eine finanzielle Entschädigung.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme von Europol

Der Beschwerdeführer war zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 1. April 2003 bei Europol als örtlicher Bediensteter beschäftigt.

Das Europol-Statut (1) sieht zwei Kategorien von Bediensteten vor, die von Europol eingestellt werden können: Europol-Bedienstete und örtliche Bedienstete. Ob eine bestimmte Stelle nur von Personen besetzt werden kann, die der einen oder der anderen dieser Kategorien angehören, bestimmt sich grundsätzlich nach Anhang 1 des Europol-Statuts. Das Europol-Statut sieht auch unterschiedliche Verfahren und Bedingungen für die Einstellung von Europol-Personal und örtlichem Personal vor. Die örtlichen Bediensteten sind nach niederländischem Recht beschäftigt, während die Bediensteten von Europol dem vom Rat festgelegten Europol-Statut unterliegen. Außerdem ist die Ernennung zum Europol-Bediensteten nur für Personen möglich, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

Alle Standpunkte von Europol sind im Stellenplan festgelegt, der vom Rat als Teil des Haushaltsplans von Europol für jedes Jahr angenommen wird. Ernennungen als Europol-Bedienstete außerhalb der in diesem Stellenplan festgelegten Grenzen sind rechtlich nicht möglich.

Angesichts der Unflexibilität des Einstellungssystems musste Europol in Situationen, in denen im Stellenplan keine Europol-Stellen vorgesehen waren und eine vorübergehende Unterstützung erforderlich war, auf die Einstellung von Bediensteten auf Zeit zu den für örtliche Bedienstete geltenden Bedingungen zurückgreifen. Dies geschah beispielsweise in Situationen, in denen ein regulärer Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum krank war, oder in Zeiten, in denen die Arbeitsbelastung vorübergehend zunahm.

Europol vertritt die Auffassung, dass Europol, auch wenn diese Politik die Beschäftigung von Personal als örtliches Personal in anderen als den in Anhang 1 des Europol-Statuts formal beschriebenen Positionen voraussetzte, dies frei tun konnte, solange es sich im Rahmen seines Personalhaushalts bewegte.

Im Wesentlichen wird beanstandet, dass die Beschwerdeführerin bei Europol als örtliche Bedienstete beschäftigt gewesen sei, während sie geltend macht, dass ihr ein Vertrag als formelle Europol-Bedienstete hätte zuerkannt werden müssen. In der Korrespondenz mit dem Anwalt des Beschwerdeführers hat Europol die Gründe erläutert, aus denen sie diese Behauptung für falsch hält. Diese Gründe sind die folgenden:

Das Hauptargument von Europol ist, dass der Beschwerdeführer freiwillig und frei einen Vertrag mit Europol geschlossen habe, wohl wissend, dass dieser Vertrag als örtlicher Bediensteter nach niederländischem Recht geschlossen worden sei. Dies wird ausdrücklich in den Vertragsunterlagen sowie in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer angegeben. Diese Tatsache als solche wurde von der Beschwerdeführerin oder ihrem Anwalt nicht bestritten.

Zweitens sei es nach Auffassung von Europol unmöglich gewesen, der Beschwerdeführerin einen Vertrag als Europol-Bedienstete anzubieten, da sie die im Europol-Statut vorgesehenen Einstellungsverfahren nicht erfolgreich befolgt habe. Obwohl die Beschwerdeführerin an einem dieser Einstellungsverfahren für Europol-Bedienstete teilgenommen hat, wurde sie nicht ausgewählt.

Drittens sah der Stellenplan keine Europol-Stelle als Verwaltungsassistentin in dem Referat vor, in dem sie tätig war, während die Arbeitsbelastung dieses Referats so groß war, dass eine vorübergehende Unterstützung erforderlich war.

Europol bestreitet ferner, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer Beschäftigung als örtliche Bedienstete ein finanzieller Schaden entstanden sei, da es rechtlich nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin als Bedienstete von Europol zu beschäftigen. Da keine Europol-Stelle verfügbar war und der Beschwerdeführer nicht erfolgreich an einem Auswahlverfahren für die verfügbaren Stellen teilgenommen hat, wäre die einzige Alternative für Europol gewesen, den Beschwerdeführer überhaupt nicht einzustellen.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Beschwerde fest. Die Artikel 2 und 3 des Europol-Statuts und Anhang 1 sind klar und lassen keinen Zweifel daran, welches Personal Europol-Bedienstete ist. Entgegen dem Vorbringen von Europol macht das Europol-Statut die Einstellung von Europol-Bediensteten nicht von der erfolgreichen Durchführung eines Auswahlverfahrens abhängig. Der Beschwerdeführer erwähnte ein Beispiel für einen Europol-Bediensteten, der kein Auswahlverfahren bestanden habe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Argument von Europol, dass sie den Vertrag freiwillig und frei unterzeichnet habe, wohl wissend, dass sich dieser Vertrag auf örtliche Bedienstete beziehe. Als die Beschwerdeführerin ihren Vertrag unterzeichnete, wusste sie nicht, dass die Funktion die eines Europol-Bediensteten war, da ihr keine Kopie von Anhang 1 des Statuts gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht wissen, dass sie einen Vertrag unterzeichnete, der nicht mit dem Statut im Einklang stand.

Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass sie ein Auswahlverfahren für die Stelle des zweiten Beamten bestanden habe, die frei geworden sei, und dass sie eine Reservekandidatin geworden sei.

Das Argument, dass der Beschwerdeführer wegen der erhöhten Arbeitsbelastung eingestellt wurde, ist nicht richtig, da der Vertrag des Beschwerdeführers nach einem Jahr verlängert wurde und ein Ersatz vorgesehen war, als der Beschwerdeführer ging. Der Beschwerdeführer bekleidete somit eine reguläre Verwaltungsstelle.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie, wenn sie gemäß dem Statut eingestellt worden wäre, finanzielle Vorteile erhalten hätte, die sie jetzt versäumt habe. Die Beschwerdeführerin weist daher das Argument von Europol zurück, dass ihr kein finanzieller Schaden entstanden sei.

DER BESCHLUSS

1 Die angebliche Einstellung des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen das Statut von Europol

1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Europol habe das Statut von Europol (Artikel 1, 2 und 3 sowie Anhang 1) nicht eingehalten, indem sie sie - als Verwaltungsassistentin - als örtliche Bedienstete und nicht als Europol-Bedienstete eingestellt habe.

1.2 Europol stellte fest, dass sie angesichts der Unflexibilität des Einstellungssystems auf die Einstellung von Zeitbediensteten unter den für örtliche Bedienstete geltenden Bedingungen zurückgreifen müsse, wenn der Stellenplan keine Europol-Stellen vorsehe und die Arbeitsbelastung so hoch sei, dass eine vorübergehende Unterstützung erforderlich sei. Selbst wenn es zutrifft, dass diese Politik die Beschäftigung von Personal als örtliches Personal in anderen als den in Anhang 1 des Europol-Statuts formal beschriebenen Positionen beinhaltete, stand es Europol frei, dies zu tun, solange es sich im Rahmen seines Personalhaushalts bewegte.

Europol brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer freiwillig und frei einen Vertrag mit Europol geschlossen habe, wohl wissend, dass dieser Vertrag sich auf örtliche Bedienstete beziehe und niederländischem Recht unterliege. Es war unmöglich, der Beschwerdeführerin einen Vertrag als Europol-Bedienstete anzubieten, da sie die im Europol-Statut vorgesehenen Einstellungsverfahren nicht erfolgreich bestanden hatte. Schließlich sah der Stellenplan keine Europol-Stelle als Verwaltungsassistentin in dem Referat vor, in dem sie tätig war.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 2 des Europol-Statuts Folgendes festgelegt ist: "(…) 'Europol-Bedienstete' Bedienstete, die eine Stelle besetzen, die in der Liste der Stellen in Anhang 1 aufgeführt ist, mit Ausnahme von Stellen, die als örtliche Bedienstete gekennzeichnet sind". In Artikel 3 heißt es: „(…) ‚örtliches Personal‘: Personal, das nach örtlichem Recht für manuelle Aufgaben oder Dienstaufgaben eingestellt und einer Stelle zugewiesen wird, die in der Liste der Stellen in Anlage 1 als solches gekennzeichnet ist“.

1.4 In Anlage 1 Absatz 1 des Europol-Statuts heißt es: "Vorbehaltlich des Absatzes 3 handelt es sich bei den folgenden Stellen um Europol-Stellen: (…) Assistenten – Verwaltungsassistenten (alle zuständigen Dienststellen)“. In Anlage A Absatz 3 heißt es: „Der Verwaltungsrat von Europol beteiligt sich gemäß Artikel 28 Absatz 1 Nummer 15 des Europol-Übereinkommens an der Aufstellung des Haushaltsplans und des Stellenplans. In diesem Zusammenhang schlägt sie dem Rat vor, inwieweit die in dieser Anlage aufgeführten Stellen besetzt oder kombiniert werden können.“

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2001 bis zum 1. April 2003 eindeutig als Verwaltungsassistent bei Europol beschäftigt war. Obwohl der von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2001 mit Europol unterzeichnete Vertrag den Titel „Beschäftigungsvertrag für von Europol ernannte örtliche Bedienstete“ trug, sieht er in seinem ersten Artikel ausdrücklich vor, dass „der Bedienstete als Verwaltungsassistent bei der Personalabteilung unter den in den Verordnungen vorgesehenen Bedingungen beschäftigt [wird]“. In der Verlängerung des am 24. April 2002 unterzeichneten Vertrags um ein Jahr hieß es erneut: „Frau P. wird als Verwaltungsassistentin beim Referat Humanressourcen (…) beschäftigt sein.“ Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass Europol in seiner Stellungnahme nicht bestritten hat, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsassistent beschäftigt war.

1.6 Gemäß Anhang 1 des Europol-Statuts handelt es sich bei der Stelle des Verwaltungsassistenten des Beschwerdeführers um eine Europol-Stelle und nicht um eine Stelle für örtliche Bedienstete. Das Statut ist in dieser Hinsicht eindeutig und lässt keinen Raum für Zweifel, da in Anhang 1 festgelegt ist, dass die folgenden Stellen Europol-Stellen sein müssen.

1.7 Europol hat in seiner Stellungnahme anerkannt, dass es eine Praxis übernommen hat, Bedienstete auf Zeit wie den Beschwerdeführer unter Bedingungen zu beschäftigen, die für örtliche Bedienstete gelten, insbesondere in der Situation, in der im Stellenplan keine Europol-Stellen vorgesehen waren. Europol behauptet, dass es dazu berechtigt gewesen sei, solange es sich im Rahmen seines Personalhaushalts befunden habe.

1.8 In diesem Zusammenhang fand der Bürgerbeauftragte im Europol-Statut keine Rechtsgrundlage, die diese Vorgehensweise rechtfertigen würde. Insbesondere enthält das Europol-Statut keine Bestimmung, nach der Stellen für Verwaltungsassistenten unter bestimmten Umständen durch die Einstellung von örtlichem Personal besetzt werden könnten.

1.9 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass Europol sein Statut nicht eingehalten hat, indem es den Beschwerdeführer im Rahmen eines örtlichen Personalvertrags als Verwaltungsassistent eingestellt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte macht die nachstehende kritische Bemerkung.

2 Der Anspruch auf finanzielle Entschädigung

2.1 Der Beschwerdeführer fordert eine finanzielle Entschädigung.

2.2 Europol bestreitet, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer Beschäftigung als örtliche Bedienstete ein finanzieller Schaden entstanden sei, da es rechtlich nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin als Bedienstete von Europol zu beschäftigen. Da keine Europol-Stelle verfügbar war und der Beschwerdeführer nicht erfolgreich an einem Auswahlverfahren für die verfügbaren Stellen teilgenommen hat, wäre die einzige Alternative für Europol gewesen, den Beschwerdeführer überhaupt nicht einzustellen.

2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr infolge des oben in Ziffer 1.9 festgestellten Missstands in der Verwaltungstätigkeit ein Schaden entstanden ist, da das Argument von Europol, dass die einzige Alternative zu ihrer Beschäftigung als örtliche Bedienstete darin bestanden hätte, sie überhaupt nicht zu beschäftigen, nicht unangemessen erscheint. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass es nicht angemessen ist, diesen Aspekt der Beschwerde weiter zu verfolgen.

2.4 Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Antrag auf finanzielle Entschädigung vor einem zuständigen Gericht zu stellen.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:

Europol hat gegen sein Statut verstoßen, indem es den Beschwerdeführer im Rahmen eines örtlichen Personalvertrags als Verwaltungsassistent eingestellt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betrifft, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, und der Vertrag des Beschwerdeführers am 1. April 2003 ausgelaufen ist, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die oben genannte kritische Bemerkung ausreicht, um Europol darauf aufmerksam zu machen, dass seine Praxis in Bezug auf die Einstellung seines Personals überprüft werden muss. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Direktor von Europol wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. 1999, C 26/23).

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