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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1481/2003/OV gegen die Europäische Kommission

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1481/2003/OV gegen das Europäische Parlament

Eine belgische gemeinnützige Organisation beantragte auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 [1] bei der Kommission Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit einem Kontrollbesuch im Rahmen des Ziel-3-Programms, Priorität 3, im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der flämischen Region. Die Kommission verweigerte auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung den Zugang zu dem angeforderten Dokument, da es sich um einen Kontrollbericht über die Verwendung von EU-Mitteln handelte, die für ein Projekt gezahlt wurden, über das mit einem Mitgliedstaat gestritten wurde. Der Zweitantrag des Beschwerdeführers wurde ebenfalls vom Generalsekretariat der Kommission abgelehnt, das zu dem Schluss kam, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des angeforderten Dokuments bestehe, da das Interesse des Beschwerdeführers ein privates und kein öffentliches Interesse sei.

Im Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er forderte, dass die Kommission Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren sollte.

In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer bereits die Auszüge aus dem Kontrollbericht zu seinem eigenen Projekt erhalten hatte. Die Teile des Berichts, die dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurden, waren für das vom Beschwerdeführer durchgeführte Projekt irrelevant, da sie die anderen geprüften Projekte und die zentrale Verwaltung durch die flämische ESF-Agentur betrafen. Zu den Gründen für die Verweigerung des uneingeschränkten Zugangs führte die Kommission zunächst aus, dass die Offenlegung des Berichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt die laufende Untersuchung beeinträchtigen würde, da sie die vorläufigen Feststellungen der Kommissionsinspektoren, auf die die geprüften Parteien noch nicht geantwortet haben, öffentlich zugänglich machen würde. Die Kommission wiederholte ferner, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung des Berichts bestehe. Die Stellungnahme der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der jedoch keine Bemerkungen vorbrachte.

In seiner Entscheidung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass sich der angeforderte Bericht eindeutig auf die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 genannten Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beziehe. Er wies darauf hin, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer im März 2003 seinen Antrag auf Zugang zum Bericht über den Kontrollbesuch gestellt habe, ihre Untersuchung der Finanzkontrolle bei der flämischen ESF-Agentur (gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [2]) noch fortführe und je nach deren Antwort entscheiden werde, ob Finanzkorrekturen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 [3] vorgenommen würden oder nicht. Die Kommission könnte daher zu Recht der Auffassung sein, dass die Offenlegung der anderen Teile des Berichts den Schutz des Zwecks ihrer Untersuchung beeinträchtigen könnte. Unter diesen Umständen war die Kommission nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte berechtigt, den Zugang auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 zu verweigern, es sei denn, es bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der anderen Teile des Berichts über die anderen Projekte bestehe. Somit wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.



[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

[2] Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1.

[3] Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6. März 2001, S. 15).


Straßburg, den 7. Dezember 2004

Sehr geehrter Herr V.,

Am 25. Juli 2003 haben Sie im Namen des VZW Unizo Regio Kortrijk beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Verweigerung des Zugangs der Kommission zu Dokumenten zum Prüfbericht EPD 3, Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds vom Oktober 2002 (OP1999BE05DO003) eingelegt.

Am 18. September 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 14. November 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschten. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Anwalts des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Tatsachen:

Der Beschwerdeführer ist der "VZW Unizo Regio Kortijk", ein belgischer gemeinnütziger Verein. Am 25. März 2003 beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 (1) bei der GD Beschäftigung und Soziales der Kommission Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Kontrollbesuch im Rahmen des Ziel-3-Programms, Priorität 3, im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der flämischen Region.

Am 7. Mai 2002 verweigerte die GD Beschäftigung und Soziales auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit der Begründung, dass es sich um einen Kontrollbericht über die Verwendung von EU-Mitteln handele, die für ein Projekt gezahlt worden seien, über das mit einem Mitgliedstaat gestritten worden sei.

Am 21. Mai 2002 stellte der Anwalt des Beschwerdeführers beim Generalsekretariat der Kommission einen Zweitantrag, in dem er feststellte, dass sein Mandant von dem Streit über die Verwendung der Mittel individuell betroffen sei. Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigte das Generalsekretariat der Kommission die Ablehnungsentscheidung und kam zu dem Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des angeforderten Dokuments bestehe, da das Interesse des Beschwerdeführers ein privates und kein öffentliches Interesse sei.

Am 25. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein und forderte die Kommission auf, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Der Anwalt des Beschwerdeführers beantragte uneingeschränkten Zugang zu dem Bericht über den Kontrollbesuch im Rahmen des Ziel-3-Programms, Priorität 3, im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der flämischen Region, der zwischen dem 30. September und dem 9. Oktober 2002 durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits die Auszüge des Berichts über sein Projekt erhalten.

In Bezug auf den Hintergrund wies die Kommission darauf hin, dass der Zweck des Kontrollbesuchs darin bestand, die Verwaltungs- und internen Kontrollsysteme in Bezug auf Projekte zu prüfen und zu testen, die in Flandern im Rahmen des Ziel-3-Programms durchgeführt werden, das Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erhält. Für Kontrollbesuche vor Ort wurden vier Projekte ausgewählt. Dazu gehörte ein vom Beschwerdeführer betriebenes Projekt mit dem Titel "Der erfolgreiche ausländische Unternehmer". Für diesen Fall sind mehrere Bestimmungen der Strukturfondsverordnungen relevant:

Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (2) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (3) ist die nationale Verwaltungsbehörde der einzige Ansprechpartner der Kommission für solche Kontrollbesuche. In diesem Fall ist die flämische ESF-Agentur die nationale Verwaltungsbehörde.

Der angeforderte Bericht enthält die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu diesem Kontrollbesuch und wurde der flämischen ESF-Agentur gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zur Stellungnahme vorgelegt. Die Agentur hat die entsprechenden Auszüge an die betreffenden Projektbetreiber weitergeleitet und ihnen Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen der Kommission in Bezug auf ihre Projekte Stellung zu nehmen.

Abhängig von der Antwort der flämischen ESF-Agentur wird die Kommission entscheiden, ob sie Finanzkorrekturen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 (4) vornimmt oder nicht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 (5) heißt es: „Die nach dieser Verordnung übermittelten oder erlangten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis (…).“

Der Beschwerdeführer hat die Auszüge aus dem Bericht über sein eigenes Projekt erhalten und wurde von der flämischen ESF-Agentur aufgefordert, zu den Feststellungen der Kommission zu ihrem spezifischen Projekt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet einige der Feststellungen der Kommission und beantragt Zugang zum vollständigen Bericht, bevor er seine abschließenden Bemerkungen an die ESF-Agentur übermittelt.

Zu den Gründen für die Verweigerung des uneingeschränkten Zugangs führte die Kommission zunächst aus, dass die Offenlegung des Berichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt die laufende Untersuchung beeinträchtigen würde, da sie die vorläufigen Feststellungen der Kommissionsinspektoren, auf die die geprüften Parteien noch nicht geantwortet haben, öffentlich zugänglich machen würde. Die Untersuchung und die Rechte der geprüften Parteien müssen geschützt werden. Andererseits besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung des Berichts. Daher muss der Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Bericht auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 verweigert werden.

Der Bericht wurde den betroffenen Parteien nur innerhalb des Rechtsrahmens übermittelt, der für Kontrollbesuche bei der Durchführung von Programmen gilt, für die Zuschüsse aus den Strukturfonds gewährt werden.

Die Rechte des Beschwerdeführers wurden in vollem Umfang geachtet, da er die Auszüge des Berichts über sein eigenes Projekt erhalten hat und aufgefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen. Die Teile des Berichts, die dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurden, sind für das vom Beschwerdeführer betriebene Projekt irrelevant. Sie betreffen die anderen geprüften Projekte und die zentrale Verwaltung durch die ESF-Agentur. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, zu den Feststellungen der Kommission Stellung zu nehmen, ohne Zugang zum vollständigen Bericht zu haben, ist unbegründet.

Die Kommission hält daher an ihrem Standpunkt fest, dass bis zur Untersuchung kein Teil des Berichts auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Der Zugang ist im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen über die Strukturfonds vorgesehen und beschränkt sich auf die Verwaltungsbehörde und, was ihre spezifischen Projekte betrifft, auf die Projektbetreiber.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der Kommission.

DER BESCHLUSS

1 Der Antrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten

1.1 Der Beschwerdeführer, ein belgischer gemeinnütziger Verein, beantragt, dass die Kommission auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 (6) Zugang zu dem Bericht über den Kontrollbesuch im Rahmen des Ziel-3-Programms, Priorität 3, im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der flämischen Region gewährt, der zwischen dem 30. September und dem 9. Oktober 2002 durchgeführt wurde.

1.2 Die Kommission stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits die Auszüge aus dem Bericht über sein eigenes Projekt erhalten hat und von der flämischen ESF-Agentur aufgefordert wurde, zu den Feststellungen der Kommission zu ihrem spezifischen Projekt Stellung zu nehmen. Die Teile des Berichts, die dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurden, sind für das vom Beschwerdeführer durchgeführte Projekt irrelevant, da sie die anderen geprüften Projekte und die zentrale Verwaltung durch die ESF-Agentur betreffen.

Zu den Gründen für die Verweigerung des uneingeschränkten Zugangs führte die Kommission zunächst aus, dass die Offenlegung des Berichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt die laufende Untersuchung beeinträchtigen würde, da sie die vorläufigen Feststellungen der Kommissionsinspektoren, auf die die geprüften Parteien noch nicht geantwortet haben, öffentlich zugänglich machen würde. Die Untersuchung und die Rechte der geprüften Parteien müssen geschützt werden. Andererseits besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung des Berichts. Daher muss der Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Bericht auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 verweigert werden. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Zugang im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen über die Strukturfonds vorgesehen ist und sich auf die Verwaltungsbehörde und in Bezug auf ihre spezifischen Projekte auf die Projektbetreiber beschränkt.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Zugang einen Kontrollbesuchsbericht der Kommission betrifft. Zweck des Kontrollbesuchs war die Prüfung und Erprobung der Verwaltungs- und internen Kontrollsysteme in Bezug auf vier Projekte - darunter eines der Beschwerdeführer -, die im Rahmen des Ziel-3-Programms des Europäischen Sozialfonds in Flandern durchgeführt wurden. Der Bericht enthält die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu diesem Kontrollbesuch und wurde der flämischen ESF-Agentur gemäß Artikel 38 (Finanzkontrolle) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (7) mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds zur Stellungnahme vorgelegt. Die Agentur hat die entsprechenden Auszüge an die betreffenden Projektbetreiber weitergeleitet und ihnen Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen der Kommission in Bezug auf ihre Projekte Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat somit Zugang zu den Auszügen aus dem Kontrollbesuchsbericht zu seinem eigenen Projekt erhalten. Die Kommission weigerte sich jedoch, dem Beschwerdeführer Zugang zu den Teilen des Berichts zu gewähren, die die anderen Projekte betrafen.

1.4 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz „des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“.

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Bericht über den Kontrollbesuch im Rahmen der finanziellen Kontrolle der Intervention gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds erstellt wurde. In Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung heißt es: "Die Kommission sorgt in ihrer Verantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EG dafür, dass die Mitgliedstaaten über reibungslos funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, damit die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß verwendet werden. Zu diesem Zweck (…) können Beamte und Bedienstete der Kommission (…) Sportkontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus den Fonds finanzierten Maßnahmen und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (…) durchführen.“ In Artikel 38 Absatz 4 heißt es: „Nach dieser Prüfung und Bewertung (…) kann die Kommission Bemerkungen vorbringen, insbesondere zu den finanziellen Auswirkungen der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten. Diese Bemerkungen sind an den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde der betreffenden Intervention zu richten. Den Bemerkungen sind erforderlichenfalls Anträge auf Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Verwaltungsmängel (…) beizufügen.“

1.6 Der im vorliegenden Fall angeforderte Bericht bezieht sich somit eindeutig auf Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001. Der Umstand, dass das streitige Dokument eine Nachprüfung betrifft, kann jedoch als solcher die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme nicht rechtfertigen (8). Der Bürgerbeauftragte stellt somit fest, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen Fehler bei ihrer Einschätzung begangen hat, dass die Offenlegung des Berichts den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen könnte, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

1.7 In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer im März 2003 seinen Antrag auf Zugang zum Bericht über den Kontrollbesuch gestellt hatte, ihre in Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehene Untersuchung der Finanzkontrolle bei der flämischen ESF-Agentur noch fortsetzte und je nach deren Antwort entscheiden würde, ob Finanzkorrekturen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 vorgenommen werden sollen oder nicht (9).

1.8 Die Kommission könnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Offenlegung der anderen Teile des Berichts den Schutz des Zwecks ihrer Untersuchung beeinträchtigen könnte. Unter diesen Umständen war die Kommission nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte berechtigt, den Zugang auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 zu verweigern, es sei denn, es bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

1.9 In diesem Zusammenhang sei zunächst daran erinnert, dass dem Beschwerdeführer uneingeschränkter Zugang zu den Teilen des Berichts gewährt wurde, die sein eigenes Projekt betrafen. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der anderen Teile des Berichts über die anderen Projekte besteht.

1.10 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Standpunkt der Kommission angemessen erscheint und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 steht. Somit wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die höchste Instanz für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof ist.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1.

(3) Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3. März 2001, S. 21).

(4) Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6. März 2001, S. 15).

(5) Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates über die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, ABl. L 292 vom 15. November 1996.

(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(7) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1.

(8) Siehe zu Kontrollberichten insbesondere Rechtssache T-20/99, Denkavit Nederland BV/Kommission, Slg. 2000, II-3011.

(9) Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6. März 2001, S. 15).

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