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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1367/2003/OV gegen die Europäische Kommission

Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1367/2003/OV gegen die Europäische Kommission

Ein Bürger mit doppelter französischer/bulgarischer Staatsangehörigkeit hatte sich im Mai 2003 um eine örtliche Stelle als „Berater für Heranführungshilfe und politische Berichterstattung“ beworben, die in der Delegation der Kommission in Sofia (Bulgarien) frei war. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde jedoch wegen seiner doppelten Staatsangehörigkeit abgelehnt. In diesem Zusammenhang berief sich die Delegation der Kommission auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Der Beschwerdeführer bat die Kommission schriftlich um Klarstellungen, erhielt jedoch keine Antwort.

Im Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er geltend machte, dass das Einstellungsverfahren nicht transparent gewesen sei und dass die Kommission durch den Ausschluss seiner Bewerbung aufgrund seiner doppelten französisch-bulgarischen Staatsangehörigkeit und des Wiener Übereinkommens von 1961 gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe.

In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde stellte die Kommission fest, dass es sich bei der fraglichen freien Stelle um einen "ALAT"-Aufgabenleiter ("agent local d'assistance administrative et technique") handelte, dessen Status die Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens von 1961 impliziert. "ALAT"-Verträge sind Bewerbern vorbehalten, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen werden, und in diesem Land keinen ständigen Wohnsitz haben. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen.

In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte zunächst darauf hin, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers wegen seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit und nicht wegen seiner französischen Staatsangehörigkeit abgelehnt worden sei. Das in Artikel 12 EG-Vertrag enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erschien daher im vorliegenden Fall unerheblich, da es keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gab. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass keiner der für örtliche Bedienstete geltenden Texte die Kategorie „ALAT“ erwähnte oder Bestimmungen enthielt, nach denen Personen mit bulgarischer Staatsangehörigkeit von Verträgen mit örtlichen Bediensteten ausgeschlossen würden. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers wegen seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit abzulehnen, nicht objektiv begründet und damit gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung verstoßen habe. Er stellte ferner fest, dass die Stellenausschreibung für die betreffende Stelle den Bewerbern nicht alle erforderlichen Informationen über das Einstellungsverfahren zur Verfügung stelle. Der Bürgerbeauftragte äußerte sich daher kritisch.

Da die betreffende Stelle zwischenzeitlich besetzt war, war es nicht angemessen, dass der Bürgerbeauftragte eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit anstrebte.


Straßburg, den 18. November 2004

Sehr geehrter Herr I.,

Am 24. Juli 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Kommission wegen Ihres Ausschlusses von einem Einstellungsverfahren für eine Beraterstelle für Heranführungshilfe und politische Berichterstattung in der Delegation der Kommission in Sofia (Bulgarien) eingereicht.

Am 9. September 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 11. Dezember 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 23. Januar 2004 übermittelt haben.

Am 8. Oktober 2004 kontaktierten meine Dienststellen die Kommissionsdelegation in Sofia telefonisch in Bezug auf die betreffende Stelle.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:

Im Mai 2003 veröffentlichte die Delegation der Kommission in Sofia auf ihrer Website eine freie Stelle für eine Stelle als „Berater für Heranführungshilfe und politische Berichterstattung“ mit Sitz in Sofia. Bewerben können sich nur Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Der Beschwerdeführer, der eine doppelte französische/bulgarische Staatsangehörigkeit und das erforderliche Profil für die Stelle besitzt, hat sich am 8. Mai 2003 beworben. In Anbetracht der fehlenden Informationen in der Vakanz über das Verfahren zur Besetzung der Stelle bat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2003 um Klarstellungen zu verschiedenen Punkten. Da er keine Antwort erhielt, wiederholte er seinen Antrag am 26. Mai 2003. Der Beschwerdeführer wandte sich außerdem an das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), um weitere Informationen über die Einstellungsverfahren in den Delegationen der Kommission zu erhalten. EPSO teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Delegationen keine Auswahlverfahren organisieren können und dass alle Einstellungsverfahren über EPSO abgewickelt werden. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die Delegation in Bulgarien dieses Verfahren offenbar nicht befolgt hat.

Am 27. Mai 2003 teilte die Delegation der Kommission in Sofia dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf die Stelle wegen seiner doppelten französisch-bulgarischen Staatsangehörigkeit nicht förderfähig sei. Die Delegation der Kommission berief sich auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. In einem Telefongespräch am 28. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Kommissionsdelegation darüber informiert, dass die Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission bei den Delegationen niemals Staatsangehörige des betreffenden Staates eingestellt habe, um eventuellen Druck durch die nationalen Behörden zu verhindern. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass dies eine absolut ungerechtfertigte Vermutung ist und dass eine doppelte Staatsangehörigkeit (eines Mitgliedstaats und eines Bulgaren) eher einen Vorteil für die Stelle darstellen würde.

Am 3. Juni 2003 bestätigte die GD Außenbeziehungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner doppelten Staatsangehörigkeit nicht für die betreffende Stelle in Frage kam. Am selben Tag schrieb der Beschwerdeführer, dass er mit den angeführten Gründen nicht einverstanden sei. Nachdem er keine Antwort erhalten hatte, richtete er am 26. Juni 2003 einen Antrag auf Überprüfung an die GD Außenbeziehungen. Der Beschwerdeführer erhielt keine Antwort.

Am 24. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer daher die vorliegende Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

1. Das Einstellungsverfahren der Delegation der Kommission in Bulgarien und der GD Außenbeziehungen sei nicht transparent genug.

2. Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, dass sie seine Bewerbung wegen seiner doppelten französisch-bulgarischen Staatsangehörigkeit und des Wiener Übereinkommens von 1961 ausgeschlossen habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Delegation seinen Antrag auf die Stelle berücksichtigen sollte.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Kommission erinnerte an den Sachverhalt des Falles. Der Antrag des Beschwerdeführers sei in der Vorauswahlphase aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass er ständig in Bulgarien wohnhaft sei, abgelehnt worden. Wie in der Stellenausschreibung erwähnt, war die freie Stelle für einen „ALAT“ („agent local d'assistance administrative et technique“) Task Manager local agent. Der Status einer ALAT-Stelle impliziert die Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen. Ein solcher örtlicher Bediensteter wird gemäß Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach den geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten an dem Ort eingestellt, an dem der Bedienstete seine Aufgaben wahrnimmt. Die Rechte und Pflichten des örtlichen Personals sind in der für das örtliche Personal geltenden Rahmenverordnung festgelegt.

"ALAT"-Verträge sind Bewerbern vorbehalten, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben werden, und in diesem Land keinen ständigen Wohnsitz haben (Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens). Die Bewerbung des Beschwerdeführers konnte daher nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften für diese Art von Stellen aufrechterhalten werden.

Hinsichtlich des angeblichen Mangels an Transparenz stellte die Kommission fest, dass es sich bei den Informationen, die EPSO dem Beschwerdeführer übermittelt habe, lediglich um Erläuterungen zur Organisation von Auswahlverfahren im Namen der verschiedenen Gemeinschaftsorgane handele. Was den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die für die Stellen in den Delegationen angewandten Verfahren betrifft, so hat das EPSO ihn an die zuständigen Dienststellen der Kommission weitergeleitet.

Die Kommission räumt ein, dass bestimmte formale Aspekte des von der Delegation durchgeführten Auswahlverfahrens hätten verbessert werden können, z. B. die Klarstellung der Stellenausschreibung in Bezug auf die Ausschlusskriterien und die Mitteilung der Entscheidung in Bezug auf die nicht ausgewählten Bewerber.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Zu seiner zweiten Rüge verwies der Beschwerdeführer auf Artikel 17 des EG-Vertrags über die Unionsbürgerschaft, den er in seinem Fall aufgrund seiner französischen Staatsangehörigkeit habe. Dies ist der einzige Faktor, den die Kommission und ihre Delegation in Bulgarien berücksichtigen mussten, um eine diskriminierungsfreie Behandlung seiner Bewerbung zu gewährleisten. In ihrer Stellungnahme beharrte die Kommission jedoch darauf, den Beschwerdeführer als bulgarischen Staatsangehörigen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass die Kommission zu Unrecht angegeben habe, dass er seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien habe, während sich seine Anschrift und sein Wohnsitz immer in Frankreich befunden hätten.

Der Beschwerdeführer verweist auf Artikel 12 EG-Vertrag, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf ein Urteil des Gerichtshofs, wonach, wenn das Recht eines Mitgliedstaats die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, die Staatsangehörigkeit der Gemeinschaft für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts maßgebend sein sollte (1). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hindert allein der Umstand, dass ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, in dem er wohnt, was nicht der Fall des Beschwerdeführers ist, ihn nicht daran, sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu berufen (2).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als Gemeinschaftsangehöriger diskriminiert. Diese Diskriminierung kann nicht als gerechtfertigt und dem verfolgten Ziel angemessen angesehen werden. Der Beschwerdeführer wies insbesondere die Erklärung der Delegation der Kommission in Bulgarien zurück, dass der Zweck der Praxis, keine Staatsangehörigen des betreffenden Staates einzustellen, darin bestehe, eventuellen Druck durch die nationalen Behörden zu verhindern. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Delegation der Kommission in Bulgarien Bulgaren zu ihrem Personal zähle.

Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass der Status „ALAT“ weder im Statut noch in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften enthalten sei, die beide eine Diskriminierung bei der Einstellung verbieten (Artikel 27 bzw. Artikel 12).

Die Delegation der Kommission in Bulgarien habe auch gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoßen, da sich der Beschwerdeführer in genau derselben Situation befinde wie die anderen Bewerber um die Stelle.

Schließlich ist es für den Beschwerdeführer sehr schwierig zu verstehen, dass seine Kandidatur als französisch-bulgarischer Staatsbürger für eine Stelle als Heranführungsberater nicht förderfähig war, da diese Stelle gründliche Kenntnisse der bulgarischen Sprache sowie der rechtlichen und politischen Struktur erfordert. Man würde also meinen, dass eine doppelte Staatsangehörigkeit in diesem Fall ein Vorteil für einen Kandidaten wäre.

Der Beschwerdeführer hielt somit an seiner Beschwerde fest und hoffte, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne.

WEITERE ANFORDERUNGEN

Am 8. und 11. Oktober 2004 kontaktierte das Büro des Bürgerbeauftragten Herrn Ricardo Oriol, Leiter der Verwaltung der Delegation der Kommission in Sofia, telefonisch, um zu erfahren, was mit der Stelle geschehen war, auf die sich der Beschwerdeführer beworben hatte. Der Verwaltungsleiter teilte dem Büro des Bürgerbeauftragten mit, dass die Stelle besetzt sei.

Das Büro des Bürgerbeauftragten beantragte ferner eine Kopie der Rahmenregelung zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für örtliche Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die in Drittländern Dienst tun, und der Regelung zur Festlegung der besonderen Beschäftigungsbedingungen für örtliche Bedienstete, die in Bulgarien Dienst tun. Diese wurden dem Bürgerbeauftragten am 11. und 12. Oktober 2004 übermittelt.

DER BESCHLUSS

1 Zum angeblichen Mangel an Transparenz im Einstellungsverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Einstellungsverfahren der Delegation der Kommission in Bulgarien sowie der GD Außenbeziehungen nicht transparent gewesen sei.

1.2 Die Kommission akzeptierte, dass bestimmte formale Aspekte des von der Delegation durchgeführten Auswahlverfahrens hätten verbessert werden können, wie z.B. die Präzisierung der Stellenausschreibung in Bezug auf die Ausschlusskriterien und die Mitteilung der Entscheidung in Bezug auf die nicht ausgewählten Bewerber.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Stellenausschreibung für die Stelle des ALAT-Aufgabenmanagers – Berater für Heranführungshilfe und politische Berichterstattung“ (Post Sof TM/02/03) hinsichtlich der Auswahlkriterien und -anforderungen für Bewerber äußerst kurz war. Die Stellenausschreibung enthielt nämlich eine Beschreibung der Aufgaben und wies lediglich darauf hin, dass "Ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeiten, sowohl mündlich als auch schriftlich, sind unveräußerlich. Ausgezeichnete Englischkenntnisse in Wort und Schrift sind ebenfalls erforderlich. Die ALAT wird den Anweisungen der leitenden Bediensteten der Delegation folgen. er/sie wird in das Team integriert, das mit der allgemeinen Überwachung des europäischen Integrationsprozesses befasst ist, und folglich wird er/sie durch andere Tätigkeiten der Delegation unterstützt und wird dazu beitragen.“

1.4 Die Stellenausschreibung enthielt jedoch keine Informationen an die Bewerber über besondere Auswahlkriterien oder die Unzulässigkeit aufgrund der doppelten Staatsangehörigkeit oder einen Verweis auf Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (im Folgenden "Wiener Übereinkommen"), auf den sich die Delegation gegen die Bewerbung des Beschwerdeführers berief.

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Informationen in der Stellenausschreibung am 18. und 26. Mai 2003 an die Delegation der Kommission schrieb, um detailliertere Informationen zu verschiedenen Punkten des Einstellungsverfahrens (Einstellungskalender, Vorauswahlkriterien) zu erhalten. Der Beschwerdeführer erhielt keine Antwort von der Delegation der Kommission, sondern wurde lediglich am 27. Mai 2003 davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Bewerbung wegen seiner doppelten Staatsangehörigkeit abgelehnt worden war.

1.6 Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationen klar und verständlich sind (3). Im vorliegenden Fall hat die Stellenausschreibung für die Stelle eines Heranführungsberaters den Bewerbern offenbar nicht alle erforderlichen Informationen über das Einstellungsverfahren geliefert. Die Kommission hat es auch versäumt, dem Beschwerdeführer auf seine Anträge vom 18. und 26. Mai 2003 hin klare Informationen über das Einstellungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um Missstände in der Verwaltungstätigkeit, weshalb der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine kritische Bemerkung machen wird.

2 Zum gerügten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe durch den Ausschluss seiner Bewerbung wegen seiner doppelten französisch-bulgarischen Staatsangehörigkeit und des Wiener Übereinkommens von 1961 gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

2.2 Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der frei gewordenen Stelle um eine örtliche Agentenstelle und insbesondere um einen "ALAT"-Taskmanager handelte, was die Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens impliziert. "ALAT"-Verträge sind Bewerbern vorbehalten, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen werden, und in diesem Land keinen ständigen Wohnsitz haben.

2.3 Der Bürgerbeauftragte weist zunächst darauf hin, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers wegen seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit abgelehnt wurde. Seine französische Staatsangehörigkeit war für diese Ablehnung nicht ausschlaggebend, und es scheint, dass jeder andere Bewerber, der sowohl die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats als auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls aus demselben Grund abgelehnt worden wäre. Es scheint daher keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten zu geben. Das in Artikel 12 EG-Vertrag enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erscheint daher im vorliegenden Fall nicht relevant. Der Bürgerbeauftragte ist auch nicht der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Erklärungen angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-122/96 (4) auf die Umstände des vorliegenden Falles anwendbar ist.

2.4 In Bezug auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung gilt, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden und die Diskriminierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

2.5 Der Bürgerbeauftragte prüft daher, ob die Kommission seine Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit abzulehnen, objektiv begründet hat.

2.6 Die Kommission verweist in ihrer Stellungnahme auf Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Dieser Artikel lautet wie folgt:

„Die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission genießen zusammen mit ihren Familienangehörigen, die zu ihren jeweiligen Haushalten gehören, die in den Artikeln 29 bis 35 genannten Vorrechte und Befreiungen, sofern sie nicht Staatsangehörige des Empfangsstaats sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Empfangsstaat haben, mit der Ausnahme, dass sich die in Artikel 31 Absatz 1 genannte Immunität von der zivil- und verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit des Empfangsstaats nicht auf Handlungen erstreckt, die außerhalb ihrer Aufgaben vorgenommen werden. Sie genießen auch die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Rechte in Bezug auf Gegenstände, die zum Zeitpunkt der ersten Installation eingeführt werden.“

Der Bürgerbeauftragte versteht nicht, wie diese Bestimmung als Rechtfertigung für den Ausschluss bulgarischer Staatsangehöriger von der Anspruchsberechtigung für die betreffende Stelle angesehen werden könnte. Vielmehr scheint sie die Möglichkeit vorzusehen, dass Verwaltungs- und technisches Personal die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats, im vorliegenden Fall Bulgariens, besitzen kann.

2.7 Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die für die örtlichen Bediensteten der Delegation der Kommission in Bulgarien geltenden Vorschriften in drei Texten enthalten sind, nämlich in 1) den Artikeln 79 bis 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, 2) den „Rahmenvorschriften zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Dienst in Drittländern“ (im Folgenden „Rahmenvorschriften“) und 3) den „Besonderen Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten in Bulgarien“ (im Folgenden „Besondere Bedingungen“), die am 26. Juni 1996 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung angenommen wurden.

2.8 In keinem dieser Texte wird die Kategorie der örtlichen Bediensteten erwähnt, die in der Stellenausschreibung der Delegation als „ALAT-Taskmanager“ bezeichnet wird, oder es werden Staatsangehörigkeitserfordernisse für örtliche Bedienstete festgelegt. Die „Beschäftigungsbedingungen“ in den Rahmenvorschriften (Artikel 2-3) oder in den Besonderen Bedingungen (d. h. Kapitel II, Artikel 2-4) enthalten auch keine Bestimmung, nach der Personen mit bulgarischer Staatsangehörigkeit von Verträgen mit örtlichen Beauftragten ausgeschlossen würden.

2.9 Vor diesem Hintergrund kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit abzulehnen, nicht objektiv begründet hat. Die Kommission habe damit gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung verstoßen, der gelte, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt würden und die Diskriminierung nicht objektiv gerechtfertigt sei. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine kritische Bemerkung machen.

3 Der Antrag auf Zulassung zum Einstellungsverfahren

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Delegation seinen Antrag auf die Stelle berücksichtigen sollte.

3.2 In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte aus den weiteren Untersuchungen fest, dass die betreffende Stelle besetzt und das Auswahlverfahren damit beendet wurde. Daher ist es der Kommission nicht mehr möglich, der Forderung des Beschwerdeführers nachzukommen, seinen Antrag auf die Stelle zu berücksichtigen. Aus demselben Grund ist es nicht angebracht, dass der Bürgerbeauftragte eine einvernehmliche Lösung anstrebt.

3.3 Angesichts der Feststellungen des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, direkt bei der Kommission Rechtsmittel einzulegen und eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn er mit der Antwort der Kommission unzufrieden ist.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu den Teilen 1 und 2 dieser Beschwerde müssen folgende kritische Bemerkungen gemacht werden:

Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Bürger die von ihnen angeforderten Informationen erhalten und dass diese Informationen klar und verständlich sind (5). Im vorliegenden Fall hat die Stellenausschreibung für die Stelle eines Heranführungsberaters den Bewerbern offenbar nicht alle erforderlichen Informationen über das Einstellungsverfahren geliefert. Die Kommission hat es auch versäumt, dem Beschwerdeführer auf seine Anträge vom 18. und 26. Mai 2003 hin klare Informationen über das Einstellungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Dies sind Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit.

Die Kommission hat ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers wegen seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit abzulehnen, nicht objektiv begründet. Die Kommission habe damit gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung verstoßen, der gelte, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt würden und die Diskriminierung nicht objektiv gerechtfertigt sei. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen in der Vergangenheit betreffen und insbesondere die betreffende Stelle besetzt und das Auswahlverfahren beendet wurde, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Rechtssache C-369/90, Micheletti/Delegación del Gobierno en Cantabria, Slg. 1992, I-4239.

(2) Rechtssache C-122/96, Saldanha und MTS/Hiross, Slg. 1997, I-5325.

(3) Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

(4) Rechtssache C-122/96, Saldanha und MTS/Hiross, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 15. In dieser Rechtssache ging es um die Diskriminierung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats (Vereinigtes Königreich), der auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats (USA) besaß, durch einen Mitgliedstaat (Österreich). Der Gerichtshof hat entschieden, dass "der bloße Umstand, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auch Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in dem er seinen Wohnsitz hat, ihm nicht das Recht nimmt, sich als Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu berufen".

(5) Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

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