Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
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Beschluss in der Sache 770/2024/FA über die Weigerung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), der Öffentlichkeit Zugang zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung im Zusammenhang mit seinen Auswahlverfahren zu gewähren
Entscheidung
Fall 770/2024/FA - Geöffnet am Dienstag | 30 April 2024 - Entscheidung vom Montag | 29 Juli 2024 - Betroffene Institution Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ( Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ) - Land Spanien
Beschwerde eingereicht
19/04/2024Analyse der Beschwerde
19/04/2024Laufende Untersuchung
30/04/2024Ergebnis der Untersuchung
29/07/2024
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht, weil es sich geweigert hat, der Öffentlichkeit Zugang zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung im Zusammenhang mit seinen Auswahlverfahren zu gewähren.
Wie Sie wissen, wurde der Bürgerbeauftragten mitgeteilt, dass Sie beim Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EUIPO ´s gestellt haben, der Öffentlichkeit den Zugang zur Datenschutz-Folgenabschätzung des EUIPO ´s (DPIA) im Zusammenhang mit Fernausleseverfahren während der COVID-19-Pandemie zu verweigern (Herr X (WS)/EUIPO).
Die Bürgerbeauftragte hat Sie am 9. Juli 2024 über ihre Absicht unterrichtet, Ihre Beschwerde 770/2024/FA wegen der laufenden Gerichtsverfahren abzuschließen. Insbesondere haben wir festgestellt, dass es sich bei den von Ihrer Klage beim Gericht betroffenen Dokumenten um dieselben handelt wie in der Rechtssache 770/2024/FA.
Aus Ihren E-Mails vom 22. Juli 2024 geht hervor, dass Sie möchten, dass die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren aussetzt, anstatt sie abzuschließen. Der Bürgerbeauftragte kann Ihre Beschwerde jedoch nicht weiter bearbeiten. Im Einklang mit dem Statut und den Durchführungsbestimmungen des Bürgerbeauftragten kann der Bürgerbeauftragte Beschwerden nicht prüfen, wenn die aufgeworfenen Fragen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren.[1] Dies bedeutet, dass der Bürgerbeauftragte die Untersuchung auf Ihren Antrag hin nicht aussetzen kann.
Darüber hinaus haben wir in Ihrer Beschwerde keine Elemente gefunden, die eine Übertragung der Angelegenheit an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) rechtfertigen. Es ist uns jedenfalls bekannt, dass Sie sich bereits an OLAF gewandt haben.
Ich schätze, dass dies vielleicht nicht Ihr gewünschtes Ergebnis ist, aber ich hoffe, dass Sie die obigen Erklärungen hilfreich finden. [2]
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Leiter der Untersuchungsabteilung
Straßburg, 29.7.2024
[1] In Artikel 2 Absatz 9 des Statuts des Bürgerbeauftragten heißt es: „Erklärt der Bürgerbeauftragte aufgrund laufender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren in Bezug auf die vorgebrachten Tatsachen eine Beschwerde für unzulässig oder beschließt er, deren Prüfung einzustellen, so wird das Ergebnis aller Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt hat, zu den Akten gelegt und diese Akte geschlossen.“ Artikel 6.5 der Durchführungsbestimmungen des Bürgerbeauftragten sieht Folgendes vor: „Wird dem Bürgerbeauftragten bekannt, dass die untersuchte Angelegenheit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden ist, schließt der Bürgerbeauftragte die Untersuchung ab und unterrichtet den Beschwerdeführer und das Organ.“
[2] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.