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Entscheidung über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu einem Brief der Kommissarin für Energie an den deutschen Bundesminister für Wirtschaft bezüglich der deutschen Gasspeicherumlage zu gewähren (Fall 1254/2024/SF)
Entscheidung
Fall 1254/2024/SF - Geöffnet am Freitag | 26 Juli 2024 - Entscheidung vom Freitag | 26 Juli 2024 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
Beschwerde eingereicht
03/07/2024Analyse der Beschwerde
03/07/2024Laufende Untersuchung
26/07/2024Ergebnis der Untersuchung
26/07/2024
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben vor Kurzem eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission in der oben genannten Angelegenheit eingereicht.
Am 7. März 2024 stellten Sie bei der Kommission einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit[1] zu einem Brief, den die Kommissarin für Energie an den deutschen Bundesminister für Wirtschaft bezüglich der deutschen Gasspeicherumlage geschrieben hat. Mit Bescheid vom 9. April 2024 verweigerte die Kommission den Zugang zu dem Brief, wobei sie sich auf eine Ausnahme gemäß den Rechtsvorschriften der EU für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten berief. Die Kommission gab an, dass die Offenlegung des Briefs aufgrund des Schutzes des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten[2] nicht möglich sei.
Am 10. April 2024 beantragten Sie eine Überprüfung dieser Entscheidung (indem Sie einen „Zweitantrag“ stellten).
Am 2. Juli 2024, nach dem Einschreiten der Bürgerbeauftragten[3], bestätigte die Kommission ihre Weigerung, der Öffentlichkeit Zugang zu dem Brief zu gewähren. In ihrem Zweitbescheid machte die Kommission geltend, dass die Offenlegung des Briefes den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten sowie einen laufenden Entscheidungsprozess[4] der Kommission beeinträchtigen würde.
Da diese Antwort der Kommission nach Ihrer Ansicht nicht zufriedenstellend war, wandten Sie sich am 3. Juli 2024 an die Bürgerbeauftragte.
Nach sorgfältiger Prüfung aller Informationen, die Sie im Rahmen der Beschwerde vorgelegt haben, haben wir aus den nachstehenden Gründen entschieden, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:
Die mit der Beschwerde vorgelegten Informationen führen zu der Schlussfolgerung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt.
In ihrem Zweitbescheid erklärte Ihnen die Kommission, dass der Brief Teil der Akte einer laufenden Untersuchung sei, die mit der Eröffnung des EU-Pilotverfahrens EUP(2023)10538 am 14. Juli 2023 eingeleitet wurde, und die die Vereinbarkeit der deutschen Gasspeicherumlage mit EU-Recht betreffe.
Das EU-Pilotverfahren ist ein Instrument, das die Kommission nutzt, um mögliche Verstöße gegen EU-Recht zu klären. Bei dem EU-Pilotverfahren handelt es sich um einen informellen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, um Fragen im Zusammenhang mit der etwaigen Nichteinhaltung von Unionsrecht durch den Mitgliedstaat zu klären. Dieser informelle Dialog kann zur Lösung des Problems führen oder der Kommission dabei helfen, einen etwaigen Verstoß gegen Unionsrecht, der die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens bedingt, genauer zu bestimmen.[5]
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[6], ist bei EU-Pilotverfahren die Ausnahme gemäß Artikel 4 Abs. 2, 3. Gedankenstrich, der Verordnung 1049/2001 anwendbar. Solange die Gefahr besteht, dass der Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens verändert wird und dessen Ablauf und Zweck beeinträchtigt werden ist eine allgemeine Vermutung anwendbar, dass Dokumente, die Teil einer Akte eines solchen Verfahrens sind, nicht zugänglich sind.
Die Kommission teilte Ihnen mit, dass sie zurzeit noch die Antwort, die sie von den deutschen Behörden im Rahmen dieses EU-Pilotverfahrens erhalten hat, prüfe. Dieses Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen. Der Brief, zu dem Sie Zugang beantragt haben, wurde im Februar 2024 im Rahmen dieses EU-Pilotverfahrens übermittelt. Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, dass sich die Kommission auf die allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung stützt.
Diese allgemeine Vermutung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument nicht gilt, oder dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung des betreffenden Dokuments besteht.[7]
Sie sind der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung des Briefs in diesem Fall überwiegt. In diesem Zusammenhang verweisen Sie auf die Aussage[8] der Kommissarin für Energie auf einer Pressekonferenz am 4. März 2024, dass einseitige Maßnahmen eine Form von Exportbeschränkung darstellen, die die Energiesolidarität gefährden. Zudem geben Sie an, dass an der Gasversorgungssicherheit der EU-Staaten ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe, was sich auch in der Beschwerde[9] mehrerer EU-Mitgliedstaaten gegen die deutsche Gasspeicherumlage widerspiegele.
Obwohl wir Ihnen zustimmen, dass die Sicherheit der Gasversorgung in der EU ein wichtiges Thema ist, reichen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU allgemeine Erwägungen in der Regel nicht aus, um zu zeigen, dass der Grundsatz der Transparenz besonders dringlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung darstellt.[10] Das Recht der EU-Bürger, über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit Unionsrecht informiert zu werden, reicht auch nicht aus um nachzuweisen, dass die Grundsätze der Transparenz und der Demokratie besonders dringlich sind und Vorrang vor den Gründen haben, die die Verweigerung der Offenlegung rechtfertigen.[11] Des Weiteren ist es auch nicht Aufgabe der Antragsteller, festzustellen, inwieweit Unionsrecht von den nationalen Behörden eingehalten wird.[12] Es liegt vielmehr im öffentlichen Interesse, dass die Kommission klärt, ob das Unionsrecht vom betreffenden Mitgliedsstaat eingehalten wurde, da die Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts durch die Kommission der wirksamste Weg ist, um die betreffenden öffentlichen Interessen zu schützen.[13]
Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass die Kommission berechtigt war, sich auf die allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung zu berufen, die für EU-Pilotverfahren gilt. Daher besteht keine Notwendigkeit mehr zu prüfen, ob sich die Kommission bei der Zugangsverweigerung auch auf einen noch laufenden Entscheidungsprozess berufen konnte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission immer noch die Antwort der deutschen Behörden prüft, scheint jedoch ihr Standpunkt, dass ihr interner Entscheidungsprozess bezüglich der nächsten Schritte noch nicht abgeschlossen ist, angemessen.
Vor diesem Hintergrund sind wir der Ansicht, dass der Zweitbescheid der Kommission angemessen war.
Wir verstehen, dass dies nicht das von Ihnen gewünschte Ergebnis dieser Untersuchung ist, hoffen aber dennoch, dass Sie die oben ausgeführten Erklärungen hilfreich finden.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin Untersuchungen
Straßburg, den 26.07.2024
[1] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049
[2] Artikel 4 Absatz 2, dritter Spiegelstrich der Verordnung 1049/2001.
[3] 1042/2024/SF
[4] Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
[5] Weitere Informationen sind unter https://commission.europa.eu/law/application-eu-law/implementing-eu-law_de#beaufsichtigung-durch-die-kommission abrufbar.
[6] Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-562/14P, Schweden und Spirlea/Kommission, Rn. 38 - 45; abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-562/14&language=DE
[7] Ibid., Rn. 46.
[8] https://www.argusmedia.com/en/news-and-insights/latest-market-news/2572837-eu-states-call-for-action-on-german-gas-storage-levy
[9] Ratsdokument 6932/24, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6932-2024-INIT/en/pdf; Ratsdokument 10265/24 (nicht veröffentlicht).
[10] Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-662/21, Troy Chemical Company/Kommission, Rn. 113 - 115; abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&td=ALL&num=T-662/21
[11] Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-612/13 P, ClientEarth/Kommission, Rn. 91 - 93; abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-612/13&language=EN
[12] Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-306/12, Spirlea/Kommission, Rn. 98; abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=157983&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6109124
[13] Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-634/17, Pint/Kommission, Rn. 53; abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=T-634/17&language=en
[14] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie