Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 754/2003/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 754/2003/GG - Geöffnet am Freitag | 23 Mai 2003 - Entscheidung vom Freitag | 31 Oktober 2003
Straßburg, den 31. Oktober 2003
Sehr geehrter Herr C.,
Am 21. April 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Diese Beschwerde betraf einen Vertrag zwischen dem Irish Sea Fisheries Board und der Generaldirektion XIV (Fischerei) der Europäischen Kommission, mit dem sich das Board verpflichtete, Forschungsarbeiten zum Thema „The Physical Interaction between Grey Seals and Fishing Gear“ durchzuführen.
Am 23. Mai 2003 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet.
Am 3. Juni 2003 haben Sie mir schriftlich mitgeteilt, dass Sie die Kommission um eine Kopie eines Schreibens gebeten haben, das Sie 1997 an sie gerichtet hatten.
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 25. Juni 2003. Ich habe es Ihnen am 1. Juli 2003 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 12. Juli, 11. und 17. August 2003 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.
Am 8. September 2003 habe ich die Kommission schriftlich um Akteneinsicht gebeten. Die Akteneinsicht erfolgte am 8. Oktober 2003. Eine Kopie des Berichts über diese Kontrolle wurde Ihnen und der Kommission am 16. Oktober 2003 übermittelt.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
BESCHWERDE
HintergrundDie vorliegende Beschwerde folgt auf zwei frühere Beschwerden (836/2002/GG und 1574/2002/GG), die 2002 eingereicht wurden.
Diesen früheren Rügen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer arbeitete früher für das Irish Sea Fisheries Board (im Folgenden „Board“), eine irische Behörde. Der Ausschuss hatte mit der Generaldirektion XIV (Fischerei) der Europäischen Kommission (GD) einen Vertrag (Referenznummer PEM/93/06) geschlossen, mit dem er sich verpflichtet hatte, Forschungsarbeiten zum Thema „Die physische Interaktion zwischen Graurobben und Fanggerät“ durchzuführen. Der Beschwerdeführer war für diesen Forschungsauftrag verantwortlicher Wissenschaftler.
Gemäß Artikel 3 („Berichte und Unterlagen“) des Vertrags waren die vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrags ausgeführten Aufgaben Gegenstand von Berichten, die gemäß Anhang III erstellt wurden. Letztere legten insbesondere dar, wie der Abschlussbericht zu erstellen sei, und wiesen darauf hin, dass der Entwurf des (Abschluss-)Berichts der Kommission bis zu einem bestimmten Datum vorzulegen sei. In Anhang III heißt es weiter: „Die Kommission teilt dem Auftragnehmer dann entweder ihre Annahme mit oder übermittelt ihm ihre Anmerkungen. Innerhalb eines Monats nach Eingang etwaiger Anmerkungen der Kommission übermittelt der Auftragnehmer der Kommission den endgültigen Bericht, in dem entweder diese Anmerkungen berücksichtigt oder alternative Standpunkte dargelegt werden. (...)“
Der Entwurf des Abschlussberichts wurde von der Kommission im April 1997 angenommen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte das Board einige Wochen später Anweisungen von seiner übergeordneten Behörde für den öffentlichen Dienst, dem Department of the Marine & Natural Resources, erhalten, um wesentliche Änderungen am Entwurf vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer dazu nicht bereit gewesen sei, sei er der Ansicht gewesen, dass seine Position unhaltbar geworden sei, und sei aus dem Vorstand ausgeschieden.
Etwa ein Jahr später wurde der Bericht veröffentlicht. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei sie sehr wesentlich verändert worden. Die wichtigsten Ergebnisse des Entwurfs des Abschlussberichts seien entweder gestrichen, verneint oder verwässert worden. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Änderungen im Rahmen des Vertrags nicht zulässig seien. Er behauptete, dass noch keine Erklärung für das, was passiert sei, angeboten worden sei.
Am 8. Mai 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 836/2002/GG). In seiner Entscheidung vom 27. Mai 2002 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht in der Lage sei, sich mit dieser Beschwerde zu befassen, da der Beschwerdeführer noch nicht die geeigneten vorherigen Schritte bei der Kommission unternommen habe.
Am 13. Juni 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Generaldirektor der GD Fischerei bei der Europäischen Kommission, in dem er um Erläuterungen bat. Als er im September 2002 beschloss, seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu erneuern, hatte der Beschwerdeführer weder eine Antwort noch eine Empfangsbestätigung zu diesem Schreiben erhalten.
In seiner neuen Beschwerde (1574/2002/GG) kritisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (1) die Tatsache, dass die Kommission dem Ausschuss gestattet hatte, wesentliche Änderungen an dem Bericht im Vergleich zu dem von der Kommission akzeptierten Berichtsentwurf vorzunehmen, und (2) die Tatsache, dass die Kommission auf sein Schreiben vom 13. Juni 2002 nicht geantwortet hatte, in dem um eine Erklärung gebeten wurde, warum diese Änderungen zulässig waren.
In ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde stellte die Kommission fest, dass es nicht üblich sei, dass ein Abschlussbericht von einem Entwurf eines Abschlussberichts abweiche, obwohl dieser von der Kommission akzeptiert worden sei. Nach Ansicht der Kommission war es schließlich die Verantwortung und Pflicht des Auftragnehmers (d. h. des Ausschusses), den Abschlussbericht in der von ihm für angemessen erachteten Form vorzulegen. Die Kommission wies darauf hin, dass sie in ein solches Verfahren nicht eingreifen wolle.
In seiner Entscheidung über die Beschwerde 1574/2002/GG kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Auffassung der Kommission, wonach es Aufgabe und Pflicht des Auftragnehmers sei, den Abschlussbericht in der von ihm für angemessen erachteten Form vorzulegen, angemessen erschien und daher in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden konnte. Der Bürgerbeauftragte machte jedoch eine kritische Bemerkung in Bezug auf das Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten.
Die neue BeschwerdeIn einem im April 2003 übermittelten Schreiben forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auf, seine Entscheidung über die Beschwerde 1574/2002/GG in Bezug auf das Hauptproblem zu überdenken. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde daher als neue Beschwerde behandelt.
In dieser neuen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem Abschlussbericht um eine zensierte Fassung des Entwurfs des Abschlussberichts handele. Um diese Auffassung zu untermauern, stellte der Antragsteller insbesondere fest, dass im Entwurf des Abschlussberichts der Schluss gezogen worden sei, dass 17 Tonnen durch Robben geschädigter Fische beprobt worden seien, während in der entsprechenden Schlussfolgerung im Abschlussbericht lediglich festgestellt worden sei, dass Schäden an Fischen großen Raubtieren wie Robben oder Congeraalen zugeschrieben werden könnten. Dem Beschwerdeführer zufolge gab es keine wissenschaftlichen Beweise dafür, dass andere Tiere als Robben diesen Schaden verursacht hätten, und die Beweise dafür, dass Robben die Ursache des Schadens waren, waren mehr als angemessen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Botschaft des Entwurfs des Abschlussberichts umstritten gewesen wäre und dass dies der Grund sei, warum seine Schlussfolgerungen im Abschlussbericht geändert worden seien.
Der Beschwerdeführer legte eine beträchtliche Anzahl von Dokumenten zur Untermauerung seines Falles vor. Einige dieser neuen Dokumente waren von der Kommission im Anschluss an einen Antrag auf Zugang zu Kopien des gesamten Schriftverkehrs, der zwischen der Kommission und dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen April 1997 und dem Datum der Annahme des Abschlussberichts durch die Kommission im Jahr 1998 ausgetauscht worden war, erhalten worden. Erstmals legte der Beschwerdeführer auch Kopien des Entwurfs des Abschlussberichts und des Abschlussberichts selbst vor.
Aus diesen Dokumenten ergeben sich folgende Fakten:
In einem Schreiben vom 2. Juni 1993 an die Kommission bezüglich der durchzuführenden Studie führte der Beschwerdeführer aus: „Eine Fehlinterpretation dieser Daten durch protektionistische Gruppen auf der Grundlage ihrer historischen Leistung ist durchaus möglich.“ Das Programm des Boards für die Studie stellte fest, dass erhofft wurde, „dass die Erreger beschädigter Fische in Kiemennetzen und Verwicklungsnetzen eindeutig festgestellt werden“.
Am 28. März 1994 legte der Ausschuss für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments einen Bericht über die Wechselwirkungen zwischen Robben und Fischerei vor (A3-0186/94). In dem entsprechenden Entschließungsantrag wurde die Durchführung von Forschungsarbeiten zu den operativen Wechselwirkungen zwischen Meeressäugern und der Fischerei gefordert, gefordert, „dass eine unparteiische Struktur geschaffen wird, die frei von dem Druck von Interessengruppen ist, um einen wissenschaftlichen Rahmen für die Bekämpfung der Wechselwirkungen zwischen Meeressäugern und Fischereien in europäischen Gewässern zu schaffen“, und die Kommission dazu beglückwünscht, dass sie das von der vorliegenden Beschwerde betroffene Forschungsprojekt kürzlich genehmigt hat. Das Europäische Parlament hat diese Entschließung am 6. Mai 1994 angenommen (1).
Die im genannten Bericht enthaltene Begründung enthält folgende Aussagen: „Es gibt Hinweise darauf, dass protektionistische Werte nichtstaatlicher Organisationen die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Wechselwirkungen zwischen Meeressäugern und Fischereien in den letzten zwei Jahrzehnten beeinflusst haben. (...) Der Fall der Fischerei wurde weitgehend ignoriert, und die Forschungsanstrengungen konzentrierten sich fast ausschließlich auf die Auswirkungen der Fischerei auf Meeressäuger, nicht umgekehrt. Dies läuft auf eine Form der wissenschaftlichen Zensur hinaus. (...) Nirgendwo sonst wurde diese Zensur dramatischer demonstriert als im Bereich der Interaktionen zwischen Robben und Fischereien. (...)“.
Am 16. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist für die Vorlage des Abschlussberichts von Ende 1996 bis Ende Februar 1997. In ihrer Antwort vom 14. Januar 1997 wies die Kommission darauf hin, dass sie diesem Antrag stattgegeben habe und dass der Entwurf des Abschlussberichts „spätestens Ende Februar 1997“ vorgelegt werden müsse.
Bei der Vorlage des Entwurfs des Abschlussberichts bei der Kommission am 4. März 1997 stellte der Beschwerdeführer fest, dass „einige geringfügige Änderungen“ noch erforderlich sein könnten. In einem Fax vom 21. Mai 1997 erklärte der Beschwerdeführer, dass der Entwurf des Abschlussberichts eine „Anzahl von typografischen und grammatikalischen Fehlern“ enthalte und dass er diese im Abschlussbericht ändern möchte. In einem Schreiben vom 20. August 1997 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er „jetzt keine Änderungen am Entwurf des Abschlussberichts vornehmen [wird], der von der Kommission vor fünf Monaten angenommen wurde“.
In einem Schreiben an den Verwaltungsrat vom 15. Dezember 1997 wies die Kommission darauf hin, dass der Entwurf des Abschlussberichts von der Kommission gebilligt und als zufriedenstellend akzeptiert worden sei. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sie noch auf die endgültige Kostenaufstellung wartete, die erforderlich war, damit sie die Abschlusszahlung leisten und die Finanzakte für das Projekt schließen konnte.
Am 7. Januar 1998 erklärte die Kammer in ihrer Erwiderung, sie hoffe, die endgültige Kostenaufstellung bis Mitte Februar fertigstellen zu können. Der Board stellte ferner fest, dass er „die in unserem Fax vom 21. Mai letzten Jahres erwähnten Korrekturen am Abschlussbericht“ vornimmt.
In ihrer Antwort vom 9. Januar 1998 nahm die Kommission die Erklärung des Ausschusses zur Kenntnis, dass die endgültige Kostenaufstellung für das Projekt im folgenden Monat übermittelt werde.
Am 1. April 1998 legte der Ausschuss der Kommission die endgültige Kostenaufstellung vor.
Am 28. April 1998 übermittelte der Ausschuss der Kommission den „endgültigen Abschlussbericht“ über das Projekt.
Der Beschwerdeführer reichte auch ein Formular mit der Überschrift „Certificat de dépôt et attestation de service fait d’une étude ou enquête effectuée pour la Commission“ ein. Dieses Formular enthielt administrative Informationen zu der vom Ausschuss erstellten Studie. Stempel und Unterschrift der betreffenden Dienststelle der Kommission („Bureau Enregistrement des Etudes“) datieren vom 17. Juni 1997. Abschnitt G des Formulars betrifft die Frage, ob die Ergebnisse der Studie außerhalb der Kommission verbreitet werden könnten. Die Antwort „ja“ („oui“) wird angegeben.
In seiner neuen Beschwerde machte der Beschwerdeführer daher im Wesentlichen geltend, dass (1) die Kommission fahrlässig keine Gründe oder Erklärungen für die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen eingeholt habe und dass (2) die vorgenommenen Änderungen nicht hätten zugelassen werden dürfen.
Der Beschwerdeführer äußerte die Hoffnung, dass er eine Entschuldigung für das, was geschehen sei, erhalten werde, und versicherte, dass Anstrengungen unternommen würden, um sicherzustellen, dass das Gleiche nicht noch einmal geschehen werde.
DIE ANFORDERUNG
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Man könnte zwar argumentieren, dass die Kommission eine missbräuchliche und ungerechtfertigte wissenschaftliche Schlussfolgerung nicht hätte akzeptieren dürfen, doch könnte dies nicht mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit gleichgesetzt werden.
Wie in der Antwort der Kommission auf die Beschwerde 1574/2002/GG erläutert, war der Hauptparameter der Kommission, der zur Annahme oder Ablehnung eines Berichts – sei es eines Entwurfs oder eines endgültigen Berichts – führte, die Frage, ob die Vertragsbedingungen eingehalten worden waren. Dies sei bei dem vorliegenden Vertrag der Fall gewesen. In den Fällen, in denen die Kommission Mängel bei der wissenschaftlichen Analyse der Ergebnisse der im Rahmen des Vertrags durchgeführten Arbeiten feststellte, würden entsprechende Anmerkungen an den Auftragnehmer gerichtet und Änderungen vom Auftragnehmer verlangt. Dies war bei diesem Auftrag jedoch weder im Berichtsentwurf noch im Abschlussbericht der Fall gewesen. Wenn der Auftragnehmer die Schlussfolgerungen aus der wissenschaftlichen Analyse in seinem Abschlussbericht ändern wollte, sollte und durfte er dies tun.
Was die vertraglichen Aspekte betrifft, so ergab die Durchsicht einer Kopie des Vertrags und der hinzugefügten Anhänge keine Fähigkeit der Kommission, „zu verhindern, dass das Geschehene eintritt“(2). Was die Verfahrensaspekte betrifft, so war es nicht üblich, dass ein Abschlussbericht von einem zugehörigen Entwurf eines Abschlussberichts abwich, obwohl dieser von der Kommission akzeptiert worden war. Schließlich oblag es dem Auftragnehmer, den Abschlussbericht in einer von ihm für angemessen erachteten Form vorzulegen. Die Kommission wollte in ein solches Verfahren nicht eingreifen.
Die Kommission war nicht in der Lage, einen Abschlussbericht abzulehnen, weil sie ihn für wissenschaftlich unrichtig hielt oder aus einem anderen Grund als der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen.
Andernfalls bezogen sich die langwierigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege auf mögliche oder angebliche Interaktionen zwischen verschiedenen Verwaltungs- oder Regierungsstellen in Irland, auf die die Kommission keinen Einfluss hatte, sowie auf Unterschiede bei der Auslegung der Daten zwischen dem Beschwerdeführer und der Person, die den endgültigen Abschlussbericht und den Bericht des Europäischen Parlaments verfasste, deren Entschließungen für die Kommission nicht bindend waren.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich weiter wie folgt:
Der für das Projekt zuständige Kommissionsbeamte war zwischen Mai 1997 und September 1997 mehrfach telefonisch darüber informiert worden, wie in das Projekt eingegriffen worden war. In einem Schreiben an diesen Beamten vom 3. November 1997 (3) hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er festgestellt habe, dass das Ministerium „die redaktionelle Kontrolle über den Abschlussbericht vor dessen Veröffentlichung ausüben wollte“.
In seinem Schreiben vom 11. August 2003 erklärte der Beschwerdeführer abschließend, dass er ursprünglich um Entschuldigung und Zusicherung gebeten habe, dass dies nicht wieder geschehen werde, dass er aber nun den ursprünglichen Entwurf des Abschlussberichts mit einer offiziellen Erklärung dafür veröffentlichen wolle, warum dies geschehen sei. Zumindest wollte er entlastet werden, weil er sich weigerte, eine Partei der wissenschaftlichen Zensur zu sein und seinen Ruf wiederherzustellen.
In seinem anschließenden Schreiben vom 17. August 2003 erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er nach Überlegung zunächst das Ergebnis der Untersuchung des Bürgerbeauftragten abwarten wolle.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren. Mit Schreiben vom 8. September 2003 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission daher, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Am 8. Oktober 2003 prüften die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die Akte der Kommission. Die mit der Akte betrauten Kommissionsbeamten erklärten, dass bei Abschluss einer Akte zu einer Studie nicht alle Dokumente aufbewahrt worden seien. Aus diesem Grund enthielt die Akte nicht den Entwurf des Abschlussberichts, der durch den Abschlussbericht ersetzt worden war. Die Beamten der Kommission vertraten auch die Auffassung, dass Telefongespräche zwischen der Kommission und dem Auftragnehmer stattgefunden haben müssen, in denen die Kommission um die Vorlage des Abschlussberichts ersucht hatte. Es sei jedoch keine Aufzeichnung eines solchen Telefongesprächs in die Akte aufgenommen worden.
Die von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten geprüfte Akte der Kommission enthielt einen Manuskriptvermerk vom 18. März, der offenbar von Herrn O. erstellt wurde, der zu diesem Zeitpunkt in der GD Fischerei tätig war. Obwohl in diesem Vermerk nicht ausdrücklich auf seinen Gegenstand Bezug genommen wird, scheint es wahrscheinlich, dass sich sein Inhalt auf den Entwurf des Abschlussberichts bezieht.(4) Dieser Vermerk erweckt den Eindruck, dass sein Verfasser die Ergebnisse dieses Berichts für kontrovers hielt.
BESCHLUSS
1 Vorbemerkung1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Vertrag (Aktenzeichen PEM/93/06) zwischen dem Irish Sea Fisheries Board (einer irischen Behörde) und der Generaldirektion (GD) XIV (Fischerei) der Europäischen Kommission, mit dem sich die Kommission verpflichtet hat, einen Teil der Kosten für die Erforschung der „Physischen Wechselwirkung zwischen Seehunden und Fanggerät“ zu übernehmen. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt für das Board tätig war und der für diesen Forschungsauftrag verantwortliche Wissenschaftler war, behauptet, dass der Entwurf des Abschlussberichts aufgrund der Einmischung einer anderen irischen Behörde, des damaligen Department of the Marine & Natural Resources, erheblich geändert wurde, nachdem er von der Kommission akzeptiert worden war.
1.2 Der Europäische Bürgerbeauftragte ist nicht in der Lage, Beschwerden zu bearbeiten, die sich an andere Organe oder Einrichtungen als Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft richten. Er wäre daher nicht in der Lage, sich mit Beschwerden gegen die irischen Behörden zu befassen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch gegen die Kommission, und die vorliegende Entscheidung befasst sich daher nur mit den gegen die Europäische Kommission erhobenen Vorwürfen.
2 Zum Vorwurf, die Kommission hätte die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen nicht zulassen dürfen2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission hätte die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen nicht zulassen dürfen. Ihm zufolge wurden die wichtigsten Ergebnisse des im März 1997 vorgelegten Entwurfs des Abschlussberichts in dem vom Board im April 1998 vorgelegten Abschlussbericht entweder gestrichen, verneint oder verwässert.
2.2 Die Kommission ist der Ansicht, dass es in der Verantwortung des Auftragnehmers liegt, den Abschlussbericht in der von ihr für angemessen erachteten Form vorzulegen, und dass die Kommission nicht in einen solchen Prozess eingreifen möchte. Man könnte zwar argumentieren, dass die Kommission eine missbräuchliche und ungerechtfertigte wissenschaftliche Schlussfolgerung nicht hätte akzeptieren dürfen, doch könnte dies nicht mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit gleichgesetzt werden. Nach Ansicht der Kommission ergab die Durchsicht des Vertrags keine Anforderung wie die vom Beschwerdeführer behauptete.
2.3 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der von der Kommission akzeptierte Entwurf des Abschlussberichts wesentlich geändert worden sei, nicht bestreitet.
2.4 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch, wie er bereits in seiner Entscheidung zur Beschwerde 1574/2002/GG dargelegt hat, der Auffassung, dass die Auffassung der Kommission, wonach es Aufgabe und Pflicht des Auftragnehmers sei, den Abschlussbericht in der von ihr für angemessen erachteten Form vorzulegen, vernünftig erscheint.
2.5 Unter diesen Umständen liegt kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vor, soweit diese Behauptung betroffen ist.
3 Vorwurf der Fahrlässigkeit der Kommission, weil sie keine Gründe oder Erläuterungen für die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen verlangt habe3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission habe fahrlässig keine Gründe oder Erklärungen für die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen eingeholt.
3.2 Die Kommission weist darauf hin, dass ihr wichtigster Parameter, der zur Annahme oder Ablehnung eines Berichts, sei es eines Entwurfs oder eines endgültigen Berichts, führt, darin besteht, ob die Vertragsbedingungen eingehalten werden. Dies war bei dem vorliegenden Vertrag der Fall. Stellt die Kommission Mängel bei der wissenschaftlichen Analyse der Ergebnisse der während des Kontakts durchgeführten Arbeiten fest, so wird der Auftragnehmer entsprechend kommentiert und um Änderung gebeten. Dies war jedoch bei diesem Auftrag weder im Berichtsentwurf noch im Abschlussbericht der Fall. Wenn der Auftragnehmer die Schlussfolgerungen aus der wissenschaftlichen Analyse in seinem Abschlussbericht ändern wollte, sollte und durfte er dies tun.
3.3 Der Bürgerbeauftragte hält es für eine gute Verwaltungspraxis, konsequent zu handeln (5).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Entwurf des Abschlussberichts im April 1997 geprüft und akzeptiert. In Anbetracht der Bestimmungen des betreffenden Vertrags bedeutete dies, dass der Ausschuss außer der Vorlage einer endgültigen Kostenaufstellung keine weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Studie durchführen musste.
3.5 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission, konsequent zu handeln, zwei verschiedene Aspekte unterschieden werden können.
3.6 Erstens hätte man, wenn die Kommission der Ansicht gewesen wäre, dass der Auftragnehmer den Abschlussbericht noch vorlegen müsste, damit gerechnet, dass die Kommission dem Ausschuss Erinnerungsschreiben mit der Bitte um Vorlage des Abschlussberichts übermittelt hätte. Die von der Kommission übermittelten Erinnerungsschreiben beziehen sich jedoch nur auf die endgültige Kostenaufstellung, nicht aber auf den Bericht. Dies ist umso bemerkenswerter, als die (verlängerte) Frist für die Vorlage des Abschlussberichts (Ende Februar 1997) längst abgelaufen war. Selbst wenn es (nicht aufgezeichnete) Telefongespräche zwischen der Kommission und dem Auftragnehmer gegeben haben sollte, fällt es dem Bürgerbeauftragten schwer zu glauben, dass die Kommission es versäumt hätte, eine schriftliche Mahnung zu übermitteln, sondern einfach gewartet hätte, bis der Abschlussbericht im April 1998 vorgelegt wurde, mehr als ein Jahr nachdem sie den Entwurf des Abschlussberichts angenommen hatte.
3.7 Zweitens betont die Kommission, dass sie den Auftragnehmer auf diese Mängel hinweisen wird, wenn sie Mängel bei der wissenschaftlichen Analyse der Ergebnisse der im Rahmen eines Vertrags durchgeführten Arbeiten feststellt. Dies bedeutet, dass die Kommission einen Bericht prüft, um festzustellen, ob solche Mängel vorliegen, und sich nicht darauf beschränkt, den ihr vorgelegten Bericht mit einem Stempel zu versehen. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Beweisen geht ferner hervor, dass der Kommission bekannt war, dass a) der Inhalt des Entwurfs der endgültigen Studie potenziell umstritten war, b) das irische Ministerium die redaktionelle Kontrolle über den Abschlussbericht vor seiner Veröffentlichung ausüben wollte, c) der Abschlussbericht mehr als ein Jahr nach der Genehmigung des Entwurfs des Abschlussberichts durch die Kommission vorgelegt wurde und d) dieser Abschlussbericht wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf des Abschlussberichts enthielt. Angesichts dieser Umstände hätte man erwarten müssen, dass die Kommission den Abschlussbericht sorgfältig geprüft hätte. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission eine solche Prüfung vorgenommen hätte, nachdem sie den Abschlussbericht im April 1998 erhalten hatte.
3.8 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission den ihr im April 1998 vorgelegten wesentlich geänderten Abschlussbericht hätte prüfen müssen, und zwar mehr als ein Jahr, nachdem sie den Entwurf des Abschlussberichts angenommen hatte. Dadurch, dass die Kommission dies versäumt habe, sei sie dem Erfordernis eines konsequenten Handelns nicht nachgekommen. Dies war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, und der Bürgerbeauftragte macht im Folgenden eine kritische Bemerkung.
4 Vorbringen des Beschwerdeführers4.1 In seiner Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer die Hoffnung, eine Entschuldigung für das Geschehene zu erhalten, und versicherte, dass Anstrengungen unternommen würden, um sicherzustellen, dass das Gleiche nicht wieder vorkäme. In seinem Schreiben vom 11. August 2003 erklärte der Beschwerdeführer abschließend, dass er ursprünglich um Entschuldigung und Zusicherung gebeten habe, dass dies nicht wieder geschehen werde, dass er aber nun den ursprünglichen Entwurf des Abschlussberichts mit einer offiziellen Erklärung dafür veröffentlichen wolle, warum dies geschehen sei. Zumindest wollte er entlastet werden, weil er sich weigerte, eine Partei der wissenschaftlichen Zensur zu sein und seinen Ruf wiederherzustellen.
4.2 In seinem Schreiben vom 17. August 2003 erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er bei Überlegungen zunächst das Ergebnis der Untersuchung des Bürgerbeauftragten abwarten wolle.
4.3 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, sich mit den ursprünglich vom Beschwerdeführer eingereichten Anträgen zu befassen.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung erforderlich:
Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten hätte die Kommission den ihr im April 1998 vorgelegten, wesentlich geänderten Abschlussbericht mehr als ein Jahr nach Annahme des Entwurfs des Abschlussberichts prüfen müssen. Dadurch, dass die Kommission dies versäumt habe, sei sie dem Erfordernis eines konsequenten Handelns nicht nachgekommen. Dies war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. 1994, Nr. C 205, S. 553.
(2) Hier wird auf den Text der Beschwerde 1574/2002/GG verwiesen.
(3) Eine Kopie dieses Schreibens, das der Beschwerdeführer im Anschluss an einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten von der Kommission erhalten hatte, wurde dem Bürgerbeauftragten übermittelt.
(4) Der Vermerk bezieht sich auf das „EU-Logo auf dem Umschlag“. Der am 4. März 1997 vorgelegte Entwurf des Abschlussberichts zeigt tatsächlich das EU-Logo auf dem Umschlag.
(5) Vgl. Artikel 10 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu).