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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 598/2003/ELB gegen das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften
Entscheidung
Fall 598/2003/ELB - Geöffnet am Dienstag | 22 April 2003 - Entscheidung vom Dienstag | 09 Dezember 2003
Straßburg, den 9. Dezember 2003
Sehr geehrter Herr X.,
Am 29. März 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde wegen Ihres Ausschlusses vom Auswahlverfahren COM/C/1/02 ein, da Sie bei Test d keine ausreichenden Ergebnisse vorweisen konnten.
Am 22. April 2003 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) weiter. EPSO hat Ihre Beschwerde an die Kommission weitergeleitet, da dieses Auswahlverfahren offiziell von der Kommission organisiert wurde. Am 4. Juni 2003 übermittelte die Kommission eine Stellungnahme, die das EPSO am 23. Juni 2003 verabschiedete. Ich habe Ihnen die Stellungnahme mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer nahm am Auswahlverfahren COM/C/1/02 (französischsprachige Sekretärinnen) teil. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er bei der Auswahlprüfung d) gescheitert sei, bei der er nur 9,2 von 20 Punkten erhalten habe, und dass er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei.
Er bat um die Kopie seines Tests d), den er erhielt, sowie um die Originaltexte mit den Korrekturen. Test d) bestand aus zwei Texten in französischer Sprache, die Rechtschreibfehler, Grammatik- und Syntaxfehler enthielten. Die Bewerber wurden bestraft, wenn sie zusätzliche Korrekturen an den Texten vornahmen. Der Beschwerdeführer hat tatsächlich zusätzliche Korrekturen vorgenommen, die mit den ihm übermittelten Korrekturen nicht im Originaltext enthalten sind. Er erkundigte sich bei der französischen Akademie, die seine zusätzlichen Korrekturen für gerechtfertigt hielt.
Er ersuchte zweimal (am 4. und 14. März 2003) den Präsidenten des Prüfungsausschusses, seine Prüfung d erneut zu prüfen. Er bestätigt seine Ergebnisse und weist darauf hin, dass er für die zusätzlichen Korrekturen, die er vorgenommen habe, nicht bestraft worden sei.
Er macht geltend, dass sein Ausschluss vom Auswahlverfahren erläutert und seine Prüfung erneut geprüft werden müsse.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des EPSODie Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Auswahlverfahren COM/C/1/02 wurde mit dem Ziel organisiert, eine Reserveliste französischsprachiger Schreibkräfte zu erstellen. Der Beschwerdeführer hat sich für diesen Wettbewerb beworben. Da er nach den Vorauswahltests zu den 1000 besten Bewerbern gehörte, wurde er aufgefordert, ein Bewerbungsformular auszufüllen und anschließend an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen, die am 29. November 2002 in Brüssel stattfanden.
Auswahltest d) zur Beurteilung der Französischkenntnisse der Bewerber und bestand in der Korrektur von zwei Texten, die Rechtschreib-, Grammatik- und Syntaxfehler enthielten. Alle Arbeiten wurden von mindestens zwei Prüfern auf der Grundlage der vom Prüfungsausschuss festgelegten Kriterien anonym korrigiert. Der Prüfungsausschuss prüfte die korrekte Anwendung dieser Kriterien und prüfte die Anmerkungen der Prüfer. Der Prüfungsausschuss ermittelte die Ergebnisse, die den Bewerbern mitgeteilt wurden.
Am 7. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer über seine Ergebnisse und seinen Ausschluss vom Auswahlverfahren unterrichtet.
Auf Antrag des Beschwerdeführers erhielt er sein Papier für Test d) und eine korrigierte Version des Tests.
Im Anschluss an seinen ersten Überprüfungsantrag bestätigte der Präsident des Prüfungsausschusses am 12. März 2003 seine Ergebnisse und erklärte, dass der Text etwa hundert Fehler unterschiedlicher Art und Komplexität enthalte, dass zwischen diesen Fehlern unterschieden worden sei und dass die Bedeutung jedes Fehlers, der nicht oder zu Unrecht korrigiert worden sei, entsprechend dieser Unterscheidung variiert habe.
In Beantwortung seines zweiten Antrags auf erneute Prüfung teilte ihm der Präsident des Prüfungsausschusses am 26. März 2003 mit, dass er für die in seinem Antrag auf erneute Prüfung genannten Berichtigungen nicht bestraft worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, die Antworten der Bewerber anzugeben, die als unzureichend erachtet wurden oder warum diese Antworten als unzureichend erachtet wurden. Es wurde auch anerkannt, dass die Mitteilung der bei den verschiedenen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt.
Bei der erneuten Prüfung des Papiers des Beschwerdeführers wurden alle Verfahren eingehalten: Der Prüfungsausschuss berücksichtigte die verschiedenen Stellungnahmen und führte eine gewissenhafte erneute Prüfung der Akte des Beschwerdeführers durch, doch führte diese erneute Prüfung nicht dazu, dass der Prüfungsausschuss die Noten des Beschwerdeführers änderte.
DER BESCHLUSS
1 Angeblicher Mangel an Erklärung1.1 Der Beschwerdeführer nahm am Auswahlverfahren COM/C/1/02 (französischsprachige Sekretärinnen) teil. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Auswahlprüfung d) nicht bestanden habe und vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Ausschluss vom Auswahlverfahren erläutert und sein Test erneut geprüft werden sollte.
1.2 EPSO macht geltend, dass alle Verfahren eingehalten worden seien, dass der Prüfungsausschuss die verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, dass er eine gewissenhafte Überprüfung der Akte des Beschwerdeführers vorgenommen habe, dass diese Überprüfung den Ausschuss jedoch nicht dazu veranlasst habe, die Noten des Beschwerdeführers zu ändern.
1.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Prüfungsausschüsse nach ständiger Rechtsprechung (1) in Bezug auf die Modalitäten und den genauen Inhalt der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen sowie in Bezug auf die Einzelheiten und den Inhalt der in einem Auswahlverfahren durchzuführenden Prüfungen (2) über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung (3) stellt die Mitteilung der bei den verschiedenen Prüfungen erzielten Noten eine angemessene Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar.
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass der Text etwa hundert Fehler unterschiedlicher Art und Komplexität enthalte, dass zwischen diesen Fehlern unterschieden worden sei und dass die Bedeutung jedes Fehlers, der nicht oder zu Unrecht korrigiert worden sei, je nach dieser Unterscheidung unterschiedlich sei und dass er ihn anschließend darüber informiert habe, dass er für die in seinem Überprüfungsantrag genannten Korrekturen nicht bestraft worden sei. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seines mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungspapiers erhalten hat.
1.5 Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss in Bezug auf die Begründung, die er dem Beschwerdeführer vorgelegt hat, und die Überprüfung seiner Prüfung innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Siehe Rechtssache T-132/89, Galone/Rat, Slg. 1990, II-549, Randnr. 27.
(2) Siehe Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt gegen Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 121.
(3) Rechtssache C-254/95, Parlament gegen Innamorati, Slg. 1996, I-3423, Randnr. 31.