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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 411/2003/GG gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 411/2003/GG - Geöffnet am Dienstag | 11 März 2003 - Entscheidung vom Mittwoch | 19 November 2003
Straßburg, den 19. November 2003
Sehr geehrter Herr X,
Am 27. Februar 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) ein, in der es um die Bearbeitung Ihrer Antwort auf die vom EPSO veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung im Hinblick auf die Auswahl von Hilfskräften für die Vorerweiterung durch das EPSO ging.
Am 11. März 2003 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Direktor des EPSO weiter. Das EPSO hat seine Stellungnahme am 25. April 2003 übermittelt, und ich habe sie am 6. Mai 2003 erhalten. Ich habe sie Ihnen am 20. Mai 2003 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2003 übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.
Am 15. Juli 2003 legte ich EPSO einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vor. Sie wurden in einem Schreiben, das am selben Tag versandt wurde, darüber informiert. Das EPSO übermittelte seine Stellungnahme am 28. Juli 2003. Ich habe sie Ihnen am 9. September 2003 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 5. November 2003 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Da Sie angegeben haben, dass ich entweder Deutsch, Englisch oder Französisch verwenden könnte, wird Ihnen dieser Beschluss in Englisch, der Arbeitssprache des Büros des Bürgerbeauftragten, übermittelt.
DIE BESCHWERDE
Im November 2002 veranstaltete das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Namen der EU-Organe eine Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Reihe nicht ständiger Stellen im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der EU. Die Bewerberinnen und Bewerber mussten über „gründliche“ Kenntnisse in mindestens einer der Sprachen der zehn Beitrittsländer sowie über „gute“ Kenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch verfügen. Die Anträge mussten bis zum 10. Januar 2003 eingereicht werden. Im Bewerbungsformular mussten die Bewerber angeben, ob die betreffende Sprache ihre Muttersprache war oder ob ihre Kenntnisse „gut“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ waren. Die förderfähigen Anträge sollten vom EPSO in eine Datenbank eingegeben werden. Offenbar können nur Bewerber eingestellt werden, deren Namen in dieser Datenbank aufgeführt sind.
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, stellte einen Antrag. Als er anschließend EPSO angerufen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die sprachlichen Voraussetzungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist geändert worden seien. Infolgedessen war es nun erforderlich, dass die Bewerber über eine der Sprachen der zehn Beitrittsländer als Muttersprache verfügen oder über „ausgezeichnete“ Kenntnisse dieser Sprache verfügen mussten. außerdem benötigten sie „gute Kenntnisse“ in Englisch, Französisch oder Deutsch.
Die Prüfung der Anträge wurde am 13. Februar 2003 abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer zufolge wurden 21 020 der 22 005 Antragsteller aus den Beitrittsländern in die Datenbank aufgenommen, aber nur 1 126 von 3 374 Antragstellern aus den derzeitigen Mitgliedstaaten. Der Antrag des Beschwerdeführers gehörte nicht zu den erfolgreichen Anträgen.
Als der Beschwerdeführer EPSO anrief, wurde ihm mitgeteilt, dass die Ablehnung seines Antrags darauf zurückzuführen sei, dass er in Bezug auf seine Kenntnisse in einer der Sprachen der zehn Beitrittsländer nicht „ausgezeichnet“ angekreuzt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers machte der Beamte des EPSO, mit dem er gesprochen habe, auch geltend, dass das EPSO bei einem Aufruf zur Interessenbekundung wie dem vorliegenden nicht an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gebunden sei. Daraufhin sandte der Beschwerdeführer am 24. und 26. Februar 2003 zwei Faxe an den geschäftsführenden Direktor des EPSO, in denen er die Aufnahme seines Namens in die einschlägige Datenbank beantragte.
Da EPSO keine Stellungnahme abgegeben hat, hat er die vorliegende Beschwerde eingereicht.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die ursprünglichen Kriterien erfülle, da er über „gute“ Deutsch-, Englisch- und Französischkenntnisse und über „gründliche“ Polnischkenntnisse verfüge. Er vertrat daher die Auffassung, dass sein Name in die Datenbank eingetragen werden sollte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Erfordernis einer „gründlichen“ Kenntnis einer bestimmten Sprache nicht dahin ausgelegt werden könne, dass „ausgezeichnete“ Kenntnisse erforderlich seien oder dass diese Sprache die Muttersprache des Antragstellers sein müsse. Ein „hervorragendes“ Wissen war wesentlich mehr als ein „gründliches“ Wissen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müssen die Organe bei ihrem Handeln die Grundrechte und allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts beachten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass EPSO durch die spätere Änderung der Kriterien gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen habe. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass Antragsteller aus den derzeitigen Mitgliedstaaten diskriminiert würden, da Antragsteller aus den Beitrittsländern nur über „gute“ Englisch-, Französisch- oder Deutschkenntnisse verfügten.
Nach Angaben des Beschwerdeführers stand die Datenbank den Organen und Einrichtungen der EU seit dem 14. Februar 2003 zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hielt die Angelegenheit daher für dringend.
DIE ANFRAGE
Die Beschwerde wurde dem EPSO zur Stellungnahme übermittelt. In seinem Schreiben machte der Bürgerbeauftragte EPSO darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit für dringend hielt.
In seiner Stellungnahme äußerte sich das EPSO wie folgt:
Die Bewerberinnen und Bewerber mussten über gründliche Kenntnisse („connaissance approfondie“) in mindestens einer der Sprachen der zehn Beitrittsländer und fundierte Kenntnisse („bonne connaissance“) in Englisch, Französisch oder Deutsch verfügen. Dies spiegelte den Geist von Artikel 28 Buchstabe f des Statuts wider, wonach niemand zum Beamten ernannt werden kann, es sei denn, er „nachweist gründliche Kenntnisse einer der Sprachen der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse einer anderen Sprache der Gemeinschaften, soweit dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“.
In einer ersten zentralisierten Phase wurde eine Vorauswahl der Kandidaten durchgeführt. Ein Validierungsausschuss, der sich aus Vertretern aller am Verfahren beteiligten Gemeinschaftsorgane zusammensetzt, legte die Filterkriterien fest, um die Bewerber zu ermitteln, die in die Datenbank der Bewerber aufgenommen wurden, die die Zulassungskriterien erfüllten. Die Dienststellen des EPSO hatten bei der Prüfung der mehr als 25 000 Anträge geholfen.
Dieser Vorgang wurde am 13. Februar 2003 eingestellt, und die Datenbank wurde den Organen zur Verfügung gestellt, damit diese die Anträge nach ihren eigenen Bedürfnissen prüfen konnten. Etwas mehr als 3 000 Anträge waren nicht in die Datenbank aufgenommen worden. Dabei handelte es sich zumeist um Fälle, in denen die Zulassungskriterien nicht erfüllt waren, aber es gab auch Fälle doppelter und damit falscher Bewerbungen.
Die Bewerber mussten über gründliche Kenntnisse in mindestens einer der Sprachen der zehn Beitrittsländer verfügen. Der Prüfungsausschuss hatte den Ausdruck „grundlegende Kenntnisse“ als gleichwertig mit dem Begriff „Haupt- oder Muttersprache“ oder „hervorragende Kenntnisse“ definiert.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag angegeben, dass seine Muttersprache Deutsch sei und dass seine Polnischkenntnisse „sehr gut“ seien. Er hatte auch seinen Lebenslauf beigelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Sprachkenntnissen zufolge waren seine Polnischkenntnisse „gut“.
Da der Beschwerdeführer selbst seine Kenntnisse in einer der Sprachen der Beitrittsländer (in diesem Fall Polnisch) als „gut“ oder „sehr gut“ bewertet hatte, beschränkte sich der Prüfungsausschuss auf die Anwendung der Filterkriterien, die bereits zur Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen festgelegt worden waren, und war daher nicht in der Lage, den Antrag des Beschwerdeführers in die einschlägige Datenbank aufzunehmen.
Die auf der EPSO-Website veröffentlichten Zulassungskriterien für dieses Verfahren spiegelten den tatsächlichen Bedarf wider, den die europäischen Organe im Zusammenhang mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der bevorstehenden Erweiterung ermittelt hatten. So müsste die Kommission beispielsweise eng mit den künftigen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Umsetzung der EU-Politik vorzubereiten. Im Europäischen Parlament betrafen die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung mehrere Dienststellen, insbesondere die Übersetzungs- und Dolmetschdienste. In beiden Fällen war daher die gründliche Kenntnis einer der neuen Sprachen äußerst wichtig.
Die Tatsache, dass ein Bewerber Staatsangehöriger eines der bestehenden Mitgliedstaaten war, war kein Ausschlussgrund. Alle Kandidaten wurden berücksichtigt. Es war jedoch nicht verwunderlich, dass eine große Zahl von Bewerbern aus den EU-Beitrittsländern in die endgültige Datenbank aufgenommen wurde, da ein größerer Teil dieser Bewerber die Voraussetzungen erfüllte, auch in Bezug auf die Sprachkenntnisse.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des EPSO an den Beschwerdeführer weiter und forderte diesen auf, bis zum 30. Juni 2003 Stellung zu nehmen, falls er dies wünschte. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der aufgeworfenen Fragen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass EPSO angemessen auf alle Vorwürfe des Beschwerdeführers reagiert hatte.
Der Vorschlag für eine freundliche LösungArtikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten (1) weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und die Beschwerde zu befriedigen. Die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten war, dass die Entscheidung des EPSO, den Antrag des Beschwerdeführers nicht in die Datenbank zulässiger Anträge aufzunehmen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.
Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Der Bürgerbeauftragte könnte den Antrag des Beschwerdeführers als Antwort auf die vom EPSO veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung überdenken.
Dieser Vorschlag stützte sich auf folgende Erwägungen:
1 Die Anforderung, über umfassende Sprachkenntnisse zu verfügen, kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der EU-Organe ausgelegt werden, für die das EPSO die entsprechende Aufforderung zur Interessenbekundung durchgeführt hat. In Anbetracht der Erläuterungen des EPSO ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss berechtigt war, von den Bewerbern sehr gute Sprachkenntnisse zu verlangen. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Antragsformular offenbar angegeben hat, dass er über sehr gute Polnischkenntnisse verfügt.
2 Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers sei daher nur zulässig, wenn die Auffassung des Prüfungsausschusses, dass eine ausgezeichnete Kenntnis der betreffenden Sprache erforderlich sei oder dass die Sprache die Hauptsprache oder die Muttersprache des Antragstellers sein müsse, zutreffend sei. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Prüfungsausschüsse bei Einstellungsverfahren über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Dieses Ermessen muss jedoch im Rahmen der Stellenausschreibung oder, wie im vorliegenden Fall, der Aufforderung zur Interessenbekundung ausgeübt werden. Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mussten die Bewerber über gründliche Kenntnisse der betreffenden Sprache verfügen. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, wird eine „ausgezeichnete“ Kenntnis von etwas im Allgemeinen so verstanden, dass sie über eine „gründliche“ Kenntnis hinausgeht. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das EPSO keine zufriedenstellende Erklärung dafür abgegeben hat, warum der Prüfungsausschuss dennoch berechtigt oder sogar verpflichtet gewesen wäre, von den Bewerbern „ausgezeichnete“ Kenntnisse der betreffenden Sprache zu verlangen, oder dass die Sprache die Hauptsprache oder die Muttersprache des Antragstellers sein musste.
3 Der Bürgerbeauftragte ist daher der vorläufigen Auffassung, dass die Entscheidung des EPSO, den Antrag des Beschwerdeführers nicht in die Datenbank zulässiger Anträge aufzunehmen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.
Stellungnahme des EPSOIn seiner Stellungnahme äußerte sich das EPSO wie folgt:
Die Erläuterungen zu den sprachlichen Anforderungen hätten nicht die Klarheit gebracht, die EPSO zu schaffen gehofft habe. Der Standpunkt des EPSO sollte daher klarer erläutert werden.
Dabei handelte es sich um eine Maßnahme in einem bisher unerreichten Umfang, die es den Organen ermöglichen sollte, sich auf die Integration von zehn neuen Mitgliedstaaten vorzubereiten, noch bevor die Beitrittsverhandlungen abgeschlossen waren. Es habe ein einheitliches, offenes und transparentes Verfahren eingeführt, das für alle Bewerber gelte, so dass alle potenziellen Bewerber genau die gleichen Informationen auf genau die gleiche Weise erhalten hätten. Mit dem gleichen Ziel, einheitliche Standards und Transparenz zu schaffen, entsprachen die sprachlichen Anforderungen denen, die für Auswahlverfahren im Statut festgelegt wurden. Offensichtlich war die Frage der sprachlichen Kompetenz für diese Übung besonders wichtig gewesen. EPSO habe jedoch nie angenommen, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht anwendbar seien, da es sich um eine Aufforderung zur Interessenbekundung handele.
Die Entscheidung, dieselben sprachlichen Anforderungen wie die in Artikel 28 Buchstabe f des Statuts genannten anzuwenden, hatte zur Folge, dass eine „gründliche“ Kenntnis der betreffenden Sprache so ausgelegt wurde, dass sie auf der Ebene der Muttersprache/Hauptsprache liegt, was auf eine Fähigkeit hindeutet, in dieser Sprache zu arbeiten. Auf diese Weise wurde diese Anforderung des Statuts auf Auswahlverfahren angewandt.
Zwar wäre es wahrscheinlich klarer gewesen, wenn EPSO in der Lage gewesen wäre, den Begriff „Muttersprache“ zu verwenden, aber aus Gründen der Mehrsprachigkeit und aus anderen Gründen könnten die Bewerber eine Hauptsprache wählen, die nicht unbedingt ihre Muttersprache war. Aus diesem Grund wurde das in Art. 28 Buchst. f des Statuts festgelegte Erfordernis „gründlicher“ Kenntnisse im Rahmen von Auswahlverfahren dahin ausgelegt, dass es einer Muttersprache oder einer vom Bewerber gewählten ausgezeichneten Kenntnis einer anderen Sprache auf einem der Muttersprache gleichwertigen Niveau gleichkommt.
Dies war die Auslegung, die im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgenommen worden war. Da sie aus dem Statut hervorgegangen sei, sei es logisch gewesen, diese Bedingung in der gleichen Weise anzuwenden, wie sie im Rahmen von Auswahlverfahren angewandt worden sei. Es ging also nicht darum, eine anspruchsvollere und damit restriktivere Bedingung hinzuzufügen, sondern lediglich darum, „gründliches“ Wissen klarer zu definieren. Diese Auslegung sei im Rahmen von Wettbewerben nie in Frage gestellt worden. Sollte der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung sein, dass eine Erklärung in jede künftige Aufforderung zur Interessenbekundung aufgenommen werden sollte, die EPSO organisieren könnte, würde EPSO erwägen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass er vor der Einreichung seiner Bewerbung die vom EPSO angegebene Nummer angerufen habe. Bei dieser Gelegenheit sei ihm nicht gesagt worden, dass eine ausgezeichnete Kenntnis der betreffenden Sprache erforderlich sei. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung keinen Verweis auf Artikel 28 Buchstabe f des Statuts enthalte. Ein solcher Verweis hätte die sprachlichen Anforderungen präzisiert.
SchlussfolgerungUnter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine einvernehmliche Lösung möglich sei.
DER BESCHLUSS
1 Nicht richtig mit der Anwendung umgehen1.1 Im Jahr 2002 organisierte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Namen der EU-Organe eine Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Reihe nicht ständiger Stellen im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der EU. Die Bewerberinnen und Bewerber mussten über „gründliche“ Kenntnisse in mindestens einer der Sprachen der zehn Beitrittsländer sowie über „gute“ Kenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch verfügen. Im Bewerbungsformular mussten die Bewerber angeben, ob die betreffende Sprache ihre Muttersprache war oder ob ihre Kenntnisse „gut“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ waren. Die förderfähigen Anträge sollten vom EPSO in eine Datenbank eingegeben werden. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, stellte einen Antrag, in dem er darauf hinwies, dass Deutsch seine Muttersprache sei und dass seine Polnischkenntnisse gut oder sehr gut seien. Sein Antrag wurde vom EPSO mit der Begründung abgelehnt, dass er keine „hervorragenden“ Kenntnisse in einer der Sprachen der Beitrittsländer habe oder dass er nicht über eine solche Sprache wie seine Haupt- oder Muttersprache verfüge. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass EPSO bei der Anwendung dieses Kriteriums falsch gehandelt habe.
1.2 EPSO wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Bewerber über gründliche Kenntnisse („connaissance approfondie“) in mindestens einer der Sprachen der zehn Beitrittsländer verfügen müssten. Der Prüfungsausschuss hatte den Ausdruck „grundlegende Kenntnisse“ als gleichwertig mit dem Begriff „Haupt- oder Muttersprache“ oder „hervorragende Kenntnisse“ definiert. Da der Beschwerdeführer selbst seine Kenntnisse in einer der Sprachen der Beitrittsländer (in diesem Fall Polnisch) als „gut“ oder „sehr gut“ bewertet hatte, konnte der Prüfungsausschuss seinen Antrag nicht in die einschlägige Datenbank aufnehmen. In seiner Antwort auf einen Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erklärte das EPSO, dass es beabsichtigt habe, dieselben sprachlichen Anforderungen wie in Artikel 28 Buchstabe f des Statuts anzuwenden. Im Rahmen von Auswahlverfahren sei das in Art. 28 Buchst. f des Statuts vorgesehene Erfordernis „gründlicher“ Kenntnisse dahin ausgelegt worden, dass es einer Muttersprache oder einer vom Bewerber gewählten hervorragenden Kenntnis einer anderen Sprache auf einem der Muttersprache gleichwertigen Niveau gleichkomme. Es ging also nicht darum, eine anspruchsvollere und damit restriktivere Bedingung hinzuzufügen, sondern lediglich darum, „gründliches“ Wissen klarer zu definieren. Diese Auslegung sei im Rahmen von Wettbewerben nie in Frage gestellt worden. Sollte der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung sein, dass eine Erklärung in jede künftige Aufforderung zur Interessenbekundung aufgenommen werden sollte, die EPSO organisieren könnte, würde EPSO erwägen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
1.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Erläuterungen des EPSO in Bezug darauf, dass Bewerber, die auf die Aufforderung zur Interessenbekundung antworten, über Kenntnisse der betreffenden Sprache verfügen müssen, die der Muttersprache entsprechen, oder über ausgezeichnete Kenntnisse einer anderen Sprache, die der Bewerber gewählt hat, auf einem Niveau, das der Muttersprache gleichwertig ist, angemessen erscheinen.
1.4 Gleichwohl verlangte die Aufforderung zur Interessenbekundung nur, dass die Bewerber über „gründliche“ Kenntnisse der betreffenden Sprache verfügten. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, wird eine „ausgezeichnete“ Kenntnis von etwas im Allgemeinen so verstanden, dass sie über eine „gründliche“ Kenntnis hinausgeht. Zwar verlangt Art. 28 Buchst. f des Statuts „umfassende“ Kenntnisse einer der Sprachen der Europäischen Gemeinschaften, und dieses Kriterium scheint im Rahmen von Auswahlverfahren dahin ausgelegt worden zu sein, dass es ausgezeichnete Kenntnisse oder Kenntnisse der betreffenden Sprache auf Muttersprache erfordert. Nichts in der Aufforderung zur Interessenbekundung scheint jedoch darauf hindeutet zu haben, dass das maßgebliche Kriterium in gleicher Weise auszulegen war wie die genannte Anforderung in Art. 28 Buchst. f des Statuts. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 28 Buchstabe f des Statuts zwar eine „gründliche“ Kenntnis einer Sprache und eine „zufriedenstellende“ Kenntnis einer anderen erfordert, die Aufforderung zur Interessenbekundung jedoch eine „gründliche“ Kenntnis einer Sprache und eine „gesunde“ Kenntnis einer anderen Sprache erfordert. Angesichts dieser unterschiedlichen Formulierungen kann kaum erwartet werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber wissen, dass das EPSO den Begriff „gründlich“ so auslegen würde, wie er es tat. Die Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass EPSO die sprachlichen Anforderungen, die von den Bewerbern erwartet wurden, nicht ausreichend geklärt hat. Das ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit. In diesem Zusammenhang wird eine kritische Bemerkung gemacht.
1.5 Angesichts der Feststellung des Bürgerbeauftragten unter Ziffer 1.3 wäre es nicht angebracht, einen Empfehlungsentwurf vorzulegen, in dem EPSO aufgefordert wird, den Namen des Beschwerdeführers in die Liste geeigneter Bewerber aufzunehmen.
2 Diskriminierung von Staatsangehörigen der derzeitigen Mitgliedstaaten2.1 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass Antragsteller aus den derzeitigen Mitgliedstaaten diskriminiert würden, da Antragsteller aus den Beitrittsländern nur über „gute“ Englisch-, Französisch- oder Deutschkenntnisse verfügten.
2.2 Das EPSO antwortete, dass die Tatsache, dass ein Bewerber Staatsangehöriger eines der bestehenden Mitgliedstaaten sei, kein Ausschlussgrund sei. Alle Kandidaten wurden berücksichtigt. Nach Ansicht des EPSO war es jedoch nicht verwunderlich, dass eine große Zahl von Bewerbern aus den EU-Beitrittsländern in die endgültige Datenbank aufgenommen wurde, da ein größerer Teil dieser Bewerber die Voraussetzungen erfüllte, einschließlich derjenigen in Bezug auf Sprachkenntnisse.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass EPSO offenbar auf alle Bewerber dieselben Bedingungen angewandt hat. Seiner Ansicht nach hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass das EPSO Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten diskriminiert hat.
3 Schlussfolgerung3.1 Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:
Die Aufforderung zur Interessenbekundung verlangte lediglich, dass die Bewerber über gründliche Kenntnisse der betreffenden Sprache verfügten. Angesichts der Erläuterungen des EPSO erscheint es angemessen, von den Bewerbern ausgezeichnete oder muttersprachliche Kenntnisse dieser Sprache zu verlangen. Die Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass das EPSO die sprachlichen Anforderungen, die die Bewerber zu erfüllen erwarteten, nicht ausreichend geklärt hat. Das ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
3.2 In seiner Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung wies EPSO darauf hin, dass das EPSO erwägen würde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Bürgerbeauftragte der Auffassung sein sollte, dass in künftigen Aufforderungen zur Interessenbekundung eine Erklärung enthalten sein sollte. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Schritte erforderlich sind.
3.3 Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab. Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).