# Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 341/2003/GG gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: null
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/1865)
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Straßburg, 11. November 2003
Sehr geehrter Herr G.,
am 10. Februar 2003 legten Sie eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission
ein, die die Bearbeitung einer von Ihnen bei der Kommission eingereichten
Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland betraf.
Am 21. Februar 2003 leitete der Europäische Bürgerbeauftragte die Beschwerde
an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 übermittelten Sie dem Bürgerbeauftragten weitere
Informationen im Hinblick auf Ihre Beschwerde, die der Bürgerbeauftragte
am 6. März 2003 an die Kommission weiterleitete.
In einem Schreiben vom 7. Mai 2003 baten Sie mich um eine baldige Entscheidung
über Ihre Beschwerde bzw. um den Erlass einstweiliger Maßnahmen. In meiner
Erwiderung vom 8. Mai 2003 erklärte ich, dass die Kommission ersucht
worden sei, bis spätestens 31. Mai 2003 zu Ihrer Beschwerde Stellung
zu nehmen, und dass diese Stellungnahme so bald wie möglich an Sie weitergereicht
würde. Ferner wies ich Sie darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte nicht
befugt ist, rechtsverbindliche Anordnungen an andere Behörden zu erlassen
oder einstweilige Verfügungen zu erlassen. Eine Kopie Ihres Schreibens
vom 7. Mai 2003 und meiner Erwiderung darauf wurden der Kommission zur
Kenntnisnahme zugeleitet.
Am 23. Mai 2003 übermittelte die Kommission ihre (vom 13. Mai 2003 datierte)
Stellungnahme. Diese leitete ich am 28. Mai 2003 an Sie weiter und bot
Ihnen an, sich dazu zu äußern.
Am 30. Mai 2003 übersandten Sie mir eine weitere Beschwerde gegen die Bundesrepublik
Deutschland, die an die Kommission gerichtet war. Am 5. Juni 2003 bestätigte
ich den Erhalt dieses Schreibens und äußerte die Auffassung, dass es
mir zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. In Ihrer Erwiderung vom
11. Juni 2003 baten Sie mich, Ihr Schreiben vom 30. Mai 2003 an die Kommission
weiterzuleiten. Dies tat ich am 20. Juni 2003.
Am 30. Juni 2003 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der
Kommission. Am 23. Juli 2003 übersandten Sie zusätzliche Anmerkungen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen
mitteilen.
DIE BESCHWERDE
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Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, übertrug Wertpapiere von seinem
Depot bei der Volksbank Freiburg (einer deutschen Bank) auf eine Schweizer
Bank. Nach seiner Aussage handelte es sich um ein bankübliches Geschäft,
das offen und unter seinem eigenen Namen abgeschlossen wurde. Der Übertrag
sei erfolgt, weil die Wertpapiere zur Absicherung von Krediten der Schweizer
Bank benötigt wurden; weitere Gründe seien die günstigeren Produkte,
die bessere Wertpapierberatung, bessere Serviceleistungen und eine schnellere
und zuverlässigere Geschäftsabwicklung als bei der deutschen Bank sowie
die Sicherheit des Kontos bei der Schweizer Bank.
Im Rahmen von Ermittlungen bei der Volksbank Freiburg auf der Grundlage eines
Durchsuchungsbeschlusses vom 22. April 1998 fand das Finanzamt Freiburg-Land
auch Unterlagen über die besagten Auslandstransfers. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers überschritt die Steuerfahndung damit ihr Mandat, das
sich auf die Untersuchung anonymisierter Transaktionen beschränkte. Das
Finanzamt Freiburg-Land übersandte die betreffenden Unterlagen an das
für den Beschwerdeführer zuständige Finanzamt Stuttgart I. Dieses leitete
daraufhin eine eigene Steuerfahndung ein, bei der die Wohnung und der
Arbeitsplatz des Beschwerdeführers durchsucht wurden. Im Ergebnis dieser
Untersuchung erließ das Finanzamt Stuttgart I geänderte Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1989 bis 1999 und erhöhte die Vorauszahlungen für 2001.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzgericht Baden-Württemberg
die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Mit seinen Beschlüssen
vom 16. April 2002 lehnte das Finanzgericht diese Anträge ab. Ein Antrag
des Beschwerdeführers auf Zulassung einer Beschwerde beim Bundesfinanzhof wurde vom
Finanzgericht am 30. Juli 2002 abgewiesen. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer
aufgrund der Sachverhalte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass die von ihm vorgenommenen Transfers
in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen. Somit könnten
sie keinen Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründen. Die deutschen
Steuerbehörden hielten jegliche Auslandsüberweisungen per se für verdächtig.
Solche Maßnahmen könnten eine abschreckende Wirkung („chilling effect")
auf die Ausübung des Rechts auf freien Kapitalverkehr haben. Die nationalen
Behörden müssten das Gemeinschaftsinteresse an der ungehinderten Freiheit
des grenzüberschreitenden Transfers von Kapital berücksichtigen. Dies
hätten die Steuerbehörden und das Finanzgericht in seinem Fall nicht
getan. Das Finanzgericht habe die Wertpapiertransfers mit der Begründung
beanstandet, dass sie ohne wirtschaftlichen Grund erfolgt seien. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers stellte das Erfordernis eines wirtschaftlichen
Grundes für eine Auslandsüberweisung eine verschleierte Beschränkung
der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Außerdem liege eine Diskriminierung vor, da für einen Transfer zu einer inländischen Bank kein wirtschaftlicher
Grund verlangt werde und da nicht-wirtschaftliche Gründe außer Acht gelassen
würden. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass die Eingriffe
der deutschen Steuerbehörden unverhältnismäßig seien, da das Amtsgericht
Freiburg in seinem Beschluss über die Durchsuchung der Volksbank Freiburg
betont habe, dass sich die Untersuchung auf Transaktionen beschränken
hätte müssen, die anonymisiert oder unter Angabe von Phantasie- oder
Aliasnamen durchgeführt wurden. Somit habe sogar ein absolutes Verwertungsverbot
hinsichtlich der bei dieser Durchsuchung gefundenen Informationen zu
seinem Transfer bestanden.
Am 2. September 2002 legte der Beschwerdeführer bei der Kommmission eine Beschwerde
ein (Az. 2002/5041), in der er geltend machte, dass die Entscheidung
des Finanzgerichts vom 30. Juli 2002 die Bestimmungen des EG-Vertrags
über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr verletze. Er regte die Einleitung
eines Verfahrens nach Artikel 226 durch die Kommission an. In ihrer Erwiderung
vom 19. November 2002 führte die Kommission aus: „In diesem Zusammenhang
ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt einen konkreten Anfangsverdacht
für eine Steuerhinterziehung in Ihrem Fall damit begründet, dass kein
wirtschaftlicher Grund für einen Wertpapiertransfer vorliege oder gar
grundsätzlich ein Erfordernis eines wirtschaftlichen Grundes für Auslandstransfers
formuliert." Nach Ansicht der Kommission hatte das deutsche Gericht lediglich
befunden, dass ein solcher Anfangsverdacht nachvollziehbar sei, wenn
sich der entsprechende Auslandstransfer als unwirtschaftlich darstellt.
Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie daher die Einstellung des Falles beabsichtige, wenn der Beschwerdeführer keine
neue Informationen übermitteln könne.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission in ihrem Schreiben
vom 19. November 2002 die Aussagen des Finanzgerichts verfälscht habe,
indem sie sie durch eine Stellungnahme des Antragsgegners (Finanzamt
Stuttgart I) ersetzte, die das Finanzgericht gerade nicht übernommen
habe.
Der Beschwerdeführer erhob in mehreren weiteren Schreiben Einwände gegen die
Haltung der Kommission. In ihren Erwiderungen vom 13. Januar und 3. Februar
2003 blieb die Kommission jedoch bei ihrem Standpunkt.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten ficht der Beschwerdeführer 1)
die Weigerung der Kommission an, ein Verfahren nach Artikel 226 einzuleiten,
und behauptet 2), dass die Kommission die Tatsachen verfälscht habe.
DIE UNTERSUCHUNG
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**Die Stellungnahme der Kommission**
In ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
*1. Hintergrund des Falles*
Nach deutschem Recht seien steuerliche Ermittlungen nur dann
begründet, wenn ein ausreichender steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht
vorliegt. Laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2001
liege eine Verletzung des durch Artikel 56 EG-Vertrag geschützten Rechts
auf Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn eine Steuerfahndung ausschließlich
damit begründet wird, dass ein grenzüberschreitender Vermögenstransfer
von einer inländischen zu einer ausländischen Bank stattgefunden hat.
In einer vorausgegangenen Beschwerde an die Kommission vom 3. September 2001
(Az. 2001/5037) habe der Beschwerdeführer das Vorgehen gegen seine Bank
und gegen ihn selbst (d. h. Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen)
als rechtswidrig bezeichnet. Da sich jedoch kein Hinweis auf einen Verstoß
gegen Artikel 56 EGV gefunden habe, sei der Fall von der Kommission am
25. Januar 2002 eingestellt worden.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde eingelegt (Az. 2002/5041),
in der er die Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
16. April 2002 und insbesondere die Entscheidung des Finanzgerichts vom
30. Juli 2002 anfocht, mit der sein Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen
vom 16. April 2002 abgewiesen wurde. Aus der Entscheidung vom 30. Juli
2002 habe der Beschwerdeführer den Schluss gezogen, dass nach Auffassung
des Gerichts grenzüberschreitende Wertpapierübertragungen generell nur
aus *wirtschaftlichen* Gründen zulässig seien und dass dies eine verschleierte
Beschränkung gemäß Artikel 58 Absatz 3 EGV darstelle.
*2. Verfahrensstand*
Die Beschwerde (Az. 2002/5041) sei vom Beschwerdeführer am
2. September 2002 eingereicht worden. Am 27. September 2002 sei der Beschwerdeführer
aufgefordert worden, weitere Unterlagen vorzulegen. Diese habe er am
8. Oktober 2002 übermittelt. Eine Prüfung durch die Kommissionsdienstellen
habe ergeben, dass nichts auf eine willkürliche Diskriminierung von Auslandstransfers
im Sinne von Artikel 58 Absatz 3 EGV schließen ließ. Am 19. November
2002 sei dem Beschwerdeführer mit Zustimmung des Juristischen Dienstes
der Kommission mitgeteilt worden, dass die Kommission die Einstellung
des Verfahrens beabsichtigte. Nach weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers
vom 28. November 2002 und 23. Dezember 2002 habe ihn die Kommission erneut
über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens informiert.
*3. Stellungnahme der Kommission zu den Argumenten des Beschwerdeführers*
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten habe sich der
Beschwerdeführer auf Einwände bezogen, welche die Rechtmäßigkeit verschiedener
Durchsuchungsbeschlüsse betrafen. Alle diese Einwände seien Gegenstand
gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Der Durchsuchungsbeschluss gegen
die Bank des Beschwerdeführers in Freiburg sei durch Entscheidung des
Landgerichts Freiburg vom 26. Januar 2000 aufgehoben worden. Was die
Behauptung des Beschwerdeführers angehe, dass dies ein absolutes Verwertungsverbot
bedingt, sei darauf hinzuweisen, dass es im deutschen Recht keine eindeutige
Bestimmung gebe, die eine Verwertung nicht rechtmäßig erhaltener Informationen
ausschließe (Doktrin „Frucht vom vergifteten Baum"), und dass sich Hinweise
darauf lediglich im Fallrecht fänden. Der Beschwerdeführer habe beim
Landgericht Stuttgart eine Beschwerde gegen die gegen ihn eingeleitete
Steuerfahndung eingereicht. Das Gericht habe diese Beschwerde am 19.
Januar 2001 abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Unterlagen
des Beschwerdeführers sei durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom
23. Januar 2001 bestätigt worden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten sei die Beschwerde
unzulässig, soweit es dabei um Fragen gehe, die Gegenstand dieser abgeschlossenen
Gerichtsverfahren sind.
In Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Weigerung der Kommission,
ein Verfahren gemäß Artikel 226 EGV einzuleiten, sei darauf hinzuweisen,
dass in Übereinstimmung mit dem Fallrecht des Gemeinschaftsgerichte es
im Ermessen der Kommission liege, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass das Finanzgericht in seiner Entscheidung
vom 30. Juli 2002 den Anfangsverdacht eines Steuervergehens ungerechtfertigterweise
mit der Begründung aufrecht erhalten habe, dass der Wertpapiertransfer
ohne wirtschaftlichen Grund erfolgt sei. Der einschlägige Passus in der
Entscheidung des Gerichts habe folgenden Wortlaut:
> „Ausschlaggebend für die Entscheidung des Senats \[in seinen Beschlüssen vom 16.4.2002\]
> war, dass der Transfer der Wertpapiere auf eine ausländische Bank ohne
> wirtschaftlichen Grund erfolgte. ... Da jedoch tragend für die Entscheidung
> des Senats das Fehlen von wirtschaftlichen Gründen für den Transfer war,
> ist es nicht erheblich, dass nur ein Teil des Depots transferiert worden
> war."
Dies habe sich auf die vorangegangenen Entscheidungen des Finanzgerichts vom
16. April 2002 bezogen, die folgenden einheitlichen Wortlaut haben:
> „Im Übrigen entspricht es nach Auffassung des Senates keineswegs banküblichem
> Auslandsverkehr, wenn ein bestehendes Depot insgesamt ohne erkennbaren
> wirtschaftlichen Grund auf eine ausländische Bank transferiert wird.
> Denn Schuldner und Gläubiger der Kapitalforderungen bleiben identisch,
> lediglich die Verwaltung der Forderungen wechselt. Vielmehr bejaht der
> Senat bei diesem Sachverhalt den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung."
Was „ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund" und „Fehlen von wirtschaftlichen
Gründen" in diesem Kontext bedeutet, werde deutlich, wenn man Abschnitt
I der Begründung der Entscheidungen vom 16.4.2002 heranziehe, der folgenden
Wortlaut hat:
> „\[Das Finanzamt Stuttgart I\] trägt zur Begründung vor, die Ermittlungen der Steuerfahndung
> beruhten auf rechtmäßigen Ermittlungshandlungen: Der \[Beschwerdeführer\]
> habe ein eigenes Depot mit festverzinslichen Wertpapieren ins Ausland
> transferiert. Dafür gebe es keinerlei wirtschaftliche Gründe, da die
> Kosten für dieses Depot im Ausland höher seien."
Aus dem Sachverhalt gehe dabei nicht hervor, dass das Finanzgericht einen Anfangsverdacht
einer Steuerhinterziehung in diesem Fall damit begründete, dass es keine
wirtschaftlichen Gründe für einen Wertpapiertransfer gegeben habe oder
dass das Gericht sogar ein allgemeines Erfordernis wirtschaftlicher Gründe
für grenzüberschreitende Transfers aufgestellt habe. Eine eingehende
Analyse aller vorgelegten Gerichtsentscheidungen führe eindeutig zu dem
Schluss, dass das Gericht einen Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung
aufrechterhält, wenn der grenzüberschreitende Transfer *wirtschaftlich
nachteilig* ist. Das Finanzamt habe in dem betroffenen Verfahren die unbestrittene
Behauptung aufgestellt, dass die Kosten für das ausländische Depot höher
seien. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien die Untersuchungsmaßnahmen
gegen den Beschwerdeführer daher auf den Umstand, dass der Transfer wirtschaftlich
nachteilig gewesen sei, nicht jedoch auf den Umstand, dass keine wirtschaftlichen
Gründe vorgelegen hätten.
Der Beschwerdeführer behaupte, dass er für den Transfer wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche
Gründe gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anfangsverdachts
seien jedoch solche möglichen Gründe unbekannt gewesen.
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 EGV werde durch die Bestimmungen von Artikel 56 über
den freien Kapital- und Zahlungsverkehr nicht das Recht der Mitgliedstaaten
berührt, die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen
gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere
auf dem Gebiet des Steuerrechts, zu verhindern. Nach den der Kommission
vorliegenden Informationen gebe es keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden
oder das Finanzgericht den Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung lediglich
auf den vorgenommenen Auslandstransfer von Wertpapieren gründeten. Die
Fahndung sei vielmehr deshalb eingeleitet worden, weil der vom Beschwerdeführer
vorgenommene Auslandstransfer zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich
nachteilig erschien und der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, weitere
Informationen vorzulegen.
Es liege im Ermessen der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
In dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fall liege der Entscheidung
keine Tatsachenverfälschung zu Grunde, sondern vielmehr eine Bewertung
der vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen.
**Die Anmerkungen des Beschwerdeführers**
In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde
aufrecht und machte folgende weitere Ausführungen:
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2001 seien steuerliche
Ermittlungen nur dann zulässig, wenn ein hinreichender steuerstrafrechtlicher
Anfangsverdacht besteht. Somit könne eine Steuerfahndung ausschließlich
damit begründet werden, dass ein *anonymer* Vermögenstransfer von einer
inländischen zu einer ausländischen Bank stattgefunden hat. Auf die Frage,
ob für den Auslandstransfer ein wirtschaftlicher Grund bestand bzw. ob
der Transfer wirtschaftlich nachteilig erschien, komme es nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs nicht an.
Einem Schreiben des Finanzamts Freiburg-Land an das Finanzamt Stuttgart zufolge
sei die steuerrechtliche Ermittlung in diesem Falle eingeleitet worden,
weil "die Übertragung festverzinslicher Wertpapiere auf ein eigenes (!)
ausländisches Depot keinen wirtschaftlichen Sinn ergibt und die Übertragung
in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung des Zinsabschlages
\[in Deutschland\] stand. Die Unterlagen wurden als Zufallsfunde behandelt,
weil sie wegen der richterlichen Beschränkung nicht vom \[Durchsuchungsbeschluss\]
gedeckt waren."
Am 4. September 1998 habe das Amtsgericht Freiburg den Antrag des Finanzamts
Freiburg-Land, die Beschlagnahem dieser Dokumente zu bestätigen, abgelehnt,
weil die im Durchsuchungsbeschluss vom 22. April 1998 aufgenommene richterliche
Beschränkung sonst gegenstandslos würde. Das Landgericht Freiburg habe
diese Entscheidung am 4. März 1999 bestätigt. Dessen ungeachtet seien
die Unterlagen am 9. August 1999 an das Finanzamt Stuttgart I übersandt
worden. Schon in der Übersendung der Unterlagen liege eine Verletzung
des Rechts auf freien Kapitalverkehr.
Nachdem das Landgericht Freiburg am 26. Januar 2000 den Durchsuchungsbeschluss
vom 22. April 1998 aufgehoben hatte, seien die betreffenden Vorgänge
an die Volksbank Freiburg zurückgegeben worden. Dabei sei offensichtlich
übersehen worden, dass bereits Kopien der Unterlagen an das Finanzamt
Stuttgart übersandt worden waren. Auch darin liege ein rechtswidriger
Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit des Beschwerdeführers.
Am 14. November 2000 habe das Finanzamt Stuttgart gleichwohl einen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss beantragt und den Anfangsverdacht mit der
Übertragung von Wertpapieren auf ein Konto bei einer schweizerischen
Bank begründet.
Die Frage, ob dieser Transfer wirtschaftlich nachteilig war, sei zum Zeitpunkt
der Beschlagnahme der Unterlagen am 26. Juni 1998 überhaupt nicht geprüft
worden. Diese Frage sei erst in den Verfahren vor dem Finanzgericht Ende
2001 und 2002 erheblich geworden, da das Finanzamt Stuttgart I mit dem
aus seiner Sicht fehlenden wirtschaftlichen Sinn dieser Übertragung argumentierte.
Es sei nicht zulässig, diese Frage auf das Jahr 1998 zurückzuprojizieren.
Der Beschwerdeführer habe diese Frage 2001/2002 zunächst nicht beantwortet,
weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichts
für das Vorliegen eines Anfangsverdachts keine Rolle spielte.
Das Erfordernis eines wirtschaftlichen Grundes bzw. eines nicht wirtschaftlich
nachteiligen Transfers stelle eine willkürliche Diskriminierung sowie
eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs
im Sinne von Artikel 58 Absatz 3 EG-Vertrag dar.
DIE ENTSCHEIDUNG
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**1 Einleitende Bemerkungen**
1.1 Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, übertrug
Wertpapiere von seinem Depot bei der Volksbank Freiburg (einer deutschen
Bank) auf eine Schweizer Bank. Nach seiner Aussage handelte es sich um
ein bankübliches Geschäft, das offen und unter seinem eigenen Namen abgeschlossen
wurde. Im Rahmen von Ermittlungen bei der Volksbank Freiburg auf der
Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses vom 22. April 1998 fand das
Finanzamt Freiburg-Land auch Unterlagen über die besagten Auslandstransfers.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers überschritt die Steuerfahndung damit
ihr Mandat, das sich auf die Untersuchung anonymisierter Transaktionen
beschränkte. Das Finanzamt Freiburg-Land übersandte die betreffenden
Unterlagen in der Folge an das für den Beschwerdeführer zuständige Finanzamt
Stuttgart I. Dieses leitete daraufhin eine eigene Steuerfahndung ein,
bei der die Wohnung und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers durchsucht
wurden. Im Ergebnis dieser Untersuchung erließ das Finanzamt Stuttgart
I geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1999 und erhöhte die Vorauszahlungen
für 2001. Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzgericht Baden-Württemberg
die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Mit seinen Beschlüssen
vom 16. April 2002 lehnte das Finanzgericht diese Anträge ab. Ein Antrag
des Beschwerdeführers auf Zulassung einer Beschwerde beim Bundesfinanzhof
wurde vom Finanzgericht am 30. Juli 2002 abgewiesen. Am 2. September
2002 wandte sich der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission.
Diese teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 19. November 2002 mit, dass
sie keinen Anlass zum Eingreifen sehe. In weiteren Schreiben vom 13.
Januar und 3. Februar 2003 hielt die Kommission an diesem Standpunkt
fest.
1.2 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trägt der Beschwerdeführer
vor, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren
nach Artikel 226 EG-Vertrag hätte einleiten sollen. Er vertritt die Auffassung,
dass die deutschen Steuerbehörden und das Finanzgericht in seinem Falle
die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr verletzt hätten.
1.3 Um etwaige Zweifel auszuschließen, sei daran erinnert, dass der Europäische
Bürgerbeauftragte laut Artikel 195 EG-Vertrag befugt ist, Beschwerden
über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft,
mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung
ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Somit erstreckt sich
das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten nicht auf die Untersuchung
von Beschwerden gegen andere Organe oder Einrichtungen wie beispielsweise
nationale Steuerbehörden und Gerichte. Daher bezieht sich die vorliegende
Entscheidung ausschließlich auf die Beschwerde gegen die Europäische
Kommission.
1.4 Die Kommission weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass alle Einwände
des Beschwerdeführers bezüglich der Rechtmäßigkeit verschiedener Durchsuchungsbeschlüsse
Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen seien. Gemäß Artikel
2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten[(1)](#(1)){#Footnote1} sei die Beschwerde daher
unzulässig, soweit es dabei um Fragen gehe, die Gegenstand dieser abgeschlossenen
Gerichtsverfahren sind.
1.5 Anzumerken ist, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 1 Absatz
3 und Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten nicht die
Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen darf
und dass er eine Beschwerde für unzulässig erklären muss, wenn die behaupteten
Sachverhalte bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren. Die vorliegende
Beschwerde betrifft jedoch die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Da diese Entscheidung
offensichtlich nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen ist,
sind die Zweifel der Kommission an der Zulässigkeit unbegründet.
1.6 Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Argumentation davon ausgeht, dass Entscheidungen deutscher Steuerbehörden,
die offenbar Gegenstand von Gerichtsverfahren waren, sowie letztlich
auch Entscheidungen eines deutschen Gerichts gegen das Gemeinschaftsrecht
verstoßen hätten. Diese Tatsache wird bei der Untersuchung der Vorwürfe
des Beschwerdeführers Berücksichtigung finden (siehe 2.3).
**2 Verweigerung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens**
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen die Weigerung
der Kommission, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren
nach Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten. Seiner Meinung nach fällt der
von ihm vorgenommenen Transfer in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit.
Somit könnte er keinen Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründen.
Die Steuerbehörden und das Finanzgericht hätten das Gemeinschaftsinteresse
an einer ungehinderten Freiheit des grenzüberschreitenden Transfers von
Kapital nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht habe den Wertpapiertransfer
mit der Begründung beanstandet, dass er ohne wirtschaftlichen Grund erfolgt
sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt ein solches Vorgehen eine
verschleierte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Außerdem
liege eine Diskriminierung vor, da für einen Transfer zu einer inländischen
Bank kein wirtschaftlicher Grund verlangt werde und da nicht-wirtschaftliche
Gründe außer Acht gelassen würden. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass die Eingriffe der deutschen Steuerbehörden unverhältnismäßig
seien, da das Amtsgericht Freiburg in seinem Beschluss über die Durchsuchung
der Volksbank Freiburg betont habe, dass sich die Untersuchung auf Transaktionen
beschränken hätte müssen, die anonymisiert oder unter Angabe von Phantasie-
oder Aliasnamen durchgeführt wurden. Somit habe sogar ein absolutes Verwertungsverbot
hinsichtlich der bei dieser Durchsuchung gefundenen Informationen zu
seinem Transfer bestanden.
2.2 Die Kommission führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Einwände des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit verschiedener Durchsuchungsbeschlüsse
Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen seien. Der Durchsuchungsbeschluss
gegen die Bank des Beschwerdeführers in Freiburg sei durch eine Entscheidung
des Landgerichts Freiburg aufgehoben worden. Nach Ansicht der Kommission
gibt es jedoch im deutschen Recht keine eindeutige Bestimmung, die eine
Verwertung nicht rechtmäßig erhaltener Informationen ausschließt (Doktrin
„Frucht vom vergifteten Baum"), sondern lediglich Hinweise darauf im
Fallrecht. Aus dem Sachverhalt gehe nicht hervor, dass das Finanzgericht
einen Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung in diesem Fall damit
begründete, dass es keine wirtschaftlichen Gründe für einen Wertpapiertransfer
gegeben habe oder dass das Gericht sogar ein allgemeines Erfordernis
wirtschaftlicher Gründe für grenzüberschreitende Transfers aufgestellt
habe. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen gebe es keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden und das Finanzgericht
den Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung lediglich auf den vorgenommenen
Auslandstransfer von Wertpapieren gegründet hätten. Die Fahndung sei
vielmehr deshalb eingeleitet worden, weil der vom Beschwerdeführer vorgenommene
Auslandstransfer zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich nachteilig erschien
und der Beschwerdeführer sich geweigert habe, weitere Informationen vorzulegen.
2.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Europäische Kommission den Gerichtshof
gemäß Artikel 226 EG-Vertrag nur dann anrufen kann, wenn ihrer Meinung
nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Der Bürgerbeauftragte
hält die geschilderten Argumente, mit denen die Kommission ihre Auffassung
begründet, dass keine Vertragsverletzung vorliegt, für einleuchtend.
Insbesondere hat seiner Ansicht nach die Kommission die Beschlüsse des
Finanzgerichts richtig ausgelegt. Der Bürgerbeauftragte weist darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen zur Stellungnahme
der Kommission erklärt, dass die Frage des fehlenden wirtschaftlichen
Sinns der betreffenden Übertragung erst 2001/2002 in den Verfahren vor
dem Finanzgericht aufgeworfen worden sei und es nicht zulässig sei, diese
Frage auf das Jahr 1998 zurückzuprojizieren, in dem die erste Ermittlung
durchgeführt wurde. Mit diesem Argument stellt der Beschwerdeführer faktisch
die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Finanzgerichts vom 16. April 2002
und 30. Juli 2002 in Frage. Wie jedoch schon in Punkt 1.5 betont wurde, darf der Bürgerbeauftragte
die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen.
Folglich hat der Beschwerdeführer seinen Vorwurf hinsichtlich der Weigerung
der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nicht belegt.
2.4 In Anbetracht dessen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand
in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission, was die erste
Behauptung anbelangt.
**3 Tatsachenverfälschung**
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass folgender Passus
im Schreiben der Kommission vom 19. November 2002 eine Tatsachenverfälschung
darstelle: „In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt
einen konkreten Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in Ihrem
Fall damit begründet, dass kein wirtschaftlicher Grund für einen Wertpapiertransfer
vorliege oder gar grundsätzlich ein Erfordernis eines wirtschaftlichen
Grundes für Auslandstransfers formuliert." Dem Beschwerdeführer zufolge
hat die Kommission die Aussagen des Finanzgerichts durch eine Stellungnahme
des Finanzamts Stuttgart I ersetzt, die das Finanzgericht gerade nicht
übernommen habe.
3.2 Nach Ansicht der Kommission lag ihrer Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren
einzuleiten, keine Tatsachenverfälschung zu Grunde.
3.3 Wie bereits ausgeführt (siehe 2.3), hat die Kommission die Beschlüsse des
Finanzgerichts offenbar richtig ausgelegt.
3.4 In Anbetracht dessen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand
in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission, was die zweite
Behauptung anbelangt.
**4 Schlussfolgerung**
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben keine Anhaltspunkte
für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung
in Kenntnis gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
*** ** * ** ***
[(1)](#Footnote1){#(1)} Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen
und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten,
ABl. 1994 L 113, S. 15.