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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 322/2003/IP gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 26. November 2004

Sehr geehrter Herr X.,

Am 16. Oktober 2002 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung der Europäischen Kommission eingereicht, Ihnen Zugang zu einer Beihilfeakte zu gewähren. Es hat sich herausgestellt, dass Sie dieses Schreiben gleichzeitig an den Bürgerbeauftragten und den Generalsekretär der Kommission gerichtet haben. Am 25. November 2002 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten eine Kopie der Antwort auf Ihr Schreiben vom 16. Oktober 2002, das Ihnen das Organ am 11. November 2002 übermittelt hatte. Am 27. November 2002 übermittelten Sie dem Bürgerbeauftragten weitere Unterlagen zur Untermauerung Ihrer Beschwerde. Am 11. Dezember 2002 übermittelte Ihnen der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung über Ihre Beschwerde.

Am 13. Dezember 2002 haben Sie ein weiteres Schreiben an den Bürgerbeauftragten gerichtet, das am 6. Januar 2003 registriert wurde. Sie bestätigten den Eingang der Antwort des Bürgerbeauftragten vom 11. Dezember 2002 und baten ihn, Ihre Beschwerde zu überdenken. Auf dieses Schreiben folgten weitere Schreiben von Ihnen vom 13. und 31. Dezember 2002, 10. und 20. Januar 2003. Am 20. Februar 2003 teilte Ihnen der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung mit, Ihr Schreiben vom 13. Dezember 2003 und den weiteren Schriftwechsel als neue Beschwerde unter dem Aktenzeichen 322/2003/IP zu betrachten.

Am 18. März 2003 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 10. Juni 2003 übermittelt. Am 26. Juni 2003 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschten. Sie haben Ihre Anmerkungen am 18. Juli 2003 übermittelt. Am 30. September 2003, 19. Mai, 30. Juli, 7. und 13. September 2004 habe ich weitere Schreiben von Ihnen erhalten.

Am 23. Juli 2004 übersandte ich Ihnen ein Festschreiben, in dem ich Ihnen mitteilte, dass ich Ihnen die Maßnahmen, die ich in Bezug auf Ihren Fall ergreifen werde, bis Ende Oktober mitteilen werde. Am 28. Oktober 2004 habe ich Ihnen jedoch ein weiteres Schreiben übermittelt, in dem ich Ihnen mitteilte, dass für den Abschluss der Untersuchung Ihrer Beschwerde eine gewisse zusätzliche Zeit erforderlich sei und dass ich Ihnen die Maßnahmen, die ich bis Ende November 2004 ergreifen werde, mitteilen werde.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die es gedauert hat, diese Untersuchungen abzuschließen.


DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Am 16. September 2001 hatte der Beschwerdeführer die Europäische Kommission um Zugang (1) zum Schriftwechsel zwischen der Kommission und den italienischen Behörden vor der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2002 ersucht, mit der die Kommission zugestimmt hatte, die im italienischen Gesetz Nr. 488/1992 vorgesehene staatliche Beihilfe für den Zeitraum 2000-2006 zu verlängern.

Am 27. September 2001 hatte die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt und erklärt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag direkt an die italienischen Behörden richten sollte. Das Organ habe jedoch darauf hingewiesen, dass es keine Einwände gegen die Offenlegung der Dokumente, deren Urheber es sei, gegenüber dem Beschwerdeführer habe.

Am 6. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Generalsekretariat der Kommission einen Zweitantrag gegen die Weigerung des Organs, ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren. Am 7. November 2001 bestätigte die Kommission den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, innerhalb der einmonatigen Frist eine endgültige Entscheidung über seinen Antrag zu treffen.

Am 10. Dezember 2001 hatte der Beschwerdeführer der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass das Organ in seinem Schreiben vom 7. November 2001 seine Entscheidung über seinen Antrag aufgeschoben habe. Er hatte daher die Kommission gebeten, gemäß Artikel 4 des von der Kommission am 17. Oktober 2000 angenommenen Verhaltenskodexes einen möglichen Zeitpunkt für ihre Antwort anzugeben.

Am 1. Februar 2002 hatte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Festschreiben übermittelt, in dem sie ihm mitteilte, dass die Akte aufgrund der im Antrag des Beschwerdeführers aufgeworfenen Grundsatzfragen noch von den Dienststellen der Kommission geprüft werde.

Dem Beschwerdeführer zufolge hätten am 12., 18. und 21. März 2002 Telefongespräche zwischen ihm und dem für seinen Fall zuständigen Kommissionsbeamten stattgefunden, der ihm versichert habe, dass er eine schriftliche Antwort erhalten werde. Es stellte sich jedoch heraus, dass dem Beschwerdeführer keine Antwort übermittelt wurde.

Vorherige Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

Am 16. Oktober 2002 hatte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission eingereicht.

Am 25. November 2002 erhielt der Bürgerbeauftragte eine Kopie des Schreibens der Kommission an den Beschwerdeführer als Antwort auf sein Schreiben vom 16. Oktober 2002, das gleichzeitig sowohl an die Kommission als auch an den Bürgerbeauftragten gerichtet war. In ihrem Schreiben hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sich die Generaldirektion Wettbewerb am 27. September 2001 geweigert habe, dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die von den italienischen Behörden gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 94/90, der zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Regelung, erstellt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Antrag direkt an die italienischen Behörden zu richten. Am 6. Oktober 2001 hatte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt, und in einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 2001 erklärte er, dass er seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten wie von der Kommission vorgeschlagen an die italienischen Behörden gerichtet habe und dass diese den Zugang verweigert hätten.

Was den in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2002 vorgebrachten Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, dass die fehlende rechtzeitige Antwort der Kommission auf seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten ihn daran gehindert habe, das Gericht anzurufen, so hat die Kommission ausgeführt, dass sowohl die Entscheidung 94/90 als auch die inzwischen in Kraft getretene Verordnung 1049/2001 vorsahen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Antwort als Ablehnung zu betrachten sei. Die Kommission wies auch darauf hin, dass jeder Antrag auf Zugang zu Dokumenten einzeln behandelt werde. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass ein italienisches Unternehmen Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt und erhalten habe, die den von ihm angeforderten Dokumenten ähnlich seien, sei daher nicht relevant. Das Organ verwies schließlich darauf, dass sich das Gericht mit der Rechtssache Y befasse, in der die Klägerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, beantragt habe, die Entscheidung der Kommission, ihr den Zugang zu denselben Dokumenten wie den von der Beschwerdeführerin beantragten zu verweigern, für nichtig zu erklären. Sobald der Gerichtshof über den Fall entschieden hatte, würde die Kommission den Hinweisen des Gerichts folgen.

In einem weiteren Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 27. November 2002 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vertreter der Kommission, die das Organ im Fall Y vertreten, gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) verstoßen hätten, als sie seine personenbezogenen Daten in der Gegenerwiderung im Fall Y offenlegten.

Am 11. Dezember 2002 schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab. In Bezug auf die Behauptung, die Kommission habe den Zugang zu den vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten verweigert, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass aufgrund des Inhalts des am 25. November 2002 eingegangenen Schreibens der Kommission eine Untersuchung seinerseits in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde nicht gerechtfertigt sei. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 27. November 2002 betreffend das Verhalten der Bediensteten der Kommission, die das Organ im Fall Y vertreten, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer keine vorherigen administrativen Schritte unternommen hatte, und er beschloss daher, den Fall auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seiner Satzung einzustellen.

Am 6. Januar 2003 wurde ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2002 bei den Dienststellen des Bürgerbeauftragten registriert. In seinem Schreiben bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens des Bürgerbeauftragten vom 11. Dezember 2002 und forderte den Bürgerbeauftragten auf, seine Beschwerde zu überdenken. Auf dieses Schreiben folgte ein weiterer Schriftwechsel des Beschwerdeführers vom 13. und 31. Dezember 2002 sowie vom 10. und 20. Januar 2003. Am 20. Februar 2003 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er beschlossen habe, sein am 6. Januar 2003 eingegangenes Schreiben als neue Beschwerde mit dem Aktenzeichen 322/2003/IP zu registrieren.

Beschwerde 322/2003/IP

In seiner Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission bei der Bearbeitung seines im September 2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten nicht dem Grundsatz des guten Verwaltungsverhaltens gefolgt sei, da sie ihm keine ausdrückliche Antwort auf seinen Antrag gegeben habe.

Er machte ferner geltend, dass in dem beim Gericht anhängigen Verfahren in der Rechtssache Y die Vertreter der Kommission, die das Organ vertreten, Informationen über seine Person (der Beschwerdeführer sei in dieser Rechtssache der gesetzliche Vertreter des Klägers) offengelegt hätten, die für den Zweck der Rechtssache nicht relevant seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Bediensteten der Kommission dadurch gegen Artikel 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verstoßen, wonach

„Personenbezogene Daten müssen sein:

c) in Bezug auf die Zwecke, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, sachdienlich und nicht übermäßig"

d) genau und, soweit erforderlich, auf dem neuesten Stand gehalten (…)".

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Offenlegung seiner und der personenbezogenen Daten seines Mandanten für die Zwecke des Falles nicht erforderlich sei.

Außerdem rügte er einen Verstoß gegen Artikel 5 Buchstabe a, auf dessen Grundlage

„Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn a) die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die aufgrund der Verträge im öffentlichen Interesse liegt (...)“

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten über seinen Namen, die Anwaltskammer, bei der er eingetragen sei, die Bezugnahme auf einige Fälle, in denen er als gesetzlicher Vertreter teilgenommen habe, die Namen einiger seiner Mandanten sowie das Ergebnis bestimmter Gerichtsverfahren für die Zwecke des Falles unnötig gewesen.

Der Beschwerdeführer machte schließlich einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 geltend, in dem es heißt: "(…) [p]ersonale Daten dürfen nur innerhalb oder an andere Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, wenn die Daten für die rechtmäßige Erfüllung von Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Empfängers fallen, erforderlich sind."

Diese Punkte seien bereits Gegenstand einer Beschwerde gewesen, die er am 27. November 2002 bei der Kommission eingereicht habe und für die die Kommission am 18. Dezember 2002 eine Empfangsbestätigung übermittelt habe. Am 19. Dezember 2002 richtete der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail an die Kommission und fragte, wann seine Beschwerde bei den zuständigen Dienststellen registriert worden sei (3). Später am selben Tag antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer per E-Mail, die vom Referatsleiter SG/B/2 unterzeichnet wurde. In dieser Antwort erklärte die Kommission, dass das Organ bereits in ihrem vom Generalsekretär unterzeichneten Schreiben vom 11. November 2002 auf die Behauptungen des Beschwerdeführers geantwortet habe und dass die Kommission es angesichts der Tatsache, dass er eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht habe, für nicht angemessen halte, weiter mit dem Beschwerdeführer zu korrespondieren.

In seinem Schreiben vom 18. März 2003 an den Präsidenten der Europäischen Kommission ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu folgenden Vorwürfen:

- der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission bei der Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten die Grundsätze des guten Verwaltungsverhaltens nicht befolgt habe.

- Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch Bedienstete der Kommission, die das Organ in der Sache Y vertreten. Diese Behauptung sei Gegenstand eines Schreibens vom 27. November 2002 gewesen, das er der Kommission übermittelt habe und auf das das Organ nicht geantwortet habe.

In seinem Eröffnungsschreiben an die Kommission wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten auf die administrative Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers durch die Kommission beschränke und nicht die materielle Frage betreffe, ob die Verweigerung des Zugangs durch die Kommission gerechtfertigt sei, da sich das Gericht mit einem Fall (Y)(4) befasse, der einen Antrag auf Zugang zu denselben Dokumenten betreffe. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend informiert.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Europäischen Kommission

In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde erinnerte die Kommission an die Tatsachen, die der Beschwerde zugrunde lagen. Das Organ wies darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten am 16. September 2001 die Verordnung 1049/2001 noch nicht in Kraft war und dass Dokumente Dritter gemäß dem Verhaltenskodex im Anhang des Beschlusses 94/90 nicht offengelegt werden konnten. In ihren weiteren Schreiben vom 7. November 2001, 20. Dezember 2001 und 1. Februar 2002 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten aufwerfe, die das Organ zu diesem Zeitpunkt überprüft habe. Daher war es der Kommission damals nicht möglich, ihm eine andere Antwort zu geben als die, die ihm am 27. September 2001 von der Generaldirektion Wettbewerb erteilt worden war, als sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt hatte.

Die Kommission verwies ferner darauf, dass am 4. Dezember 2001 ein Antrag auf Zugang zu denselben Dokumenten, den der Beschwerdeführer beantragt habe, von einer seiner Mandanten, Frau M., gestellt worden sei, die ihren Antrag auf die Verordnung 1049/2001 gestützt habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 verweigerte die Generaldirektion Wettbewerb ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten. Am 14. Januar 2002 stellte Frau M. beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag. Die Dienststellen der Kommission hatten ihr am 1. Februar 2002 eine Antwort übermittelt. Am 11. März 2002 stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin von Frau M. beim Gericht erster Instanz einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ihrem Mandanten der Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert wurde.

In einem Schreiben an die Europäische Kommission und den Bürgerbeauftragten vom 16. Oktober 2002 beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen die Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission. Die Kommission beantwortete die Punkte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. November 2002, das dem Bürgerbeauftragten zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Am 27. November 2002 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Generalsekretär der Kommission. Da die Kommission der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine frühere Korrespondenz mit dem Organ keine neuen Angaben gemacht hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 mit, dass sie es für nicht angemessen halte, weiterhin mit ihm zu korrespondieren, auch angesichts der Tatsache, dass er eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht habe.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass die Kommission bei der Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten nicht den Grundsätzen des guten Verwaltungsverhaltens gefolgt sei, da das Organ ihm keine ausdrückliche Antwort auf seinen Antrag gegeben habe, betonte die Kommission, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften, als der Beschwerdeführer seinen Antrag gestellt habe, der Beschluss 94/90 gewesen seien. Am 3. Dezember 2001 trat die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Kraft und bildete seitdem die Rechtsgrundlage für die Ausübung des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung 94/90 stellt die Nichtbeantwortung eines Überprüfungsantrags innerhalb eines Monats eine Ablehnung dar. Eine ähnliche Bestimmung wurde jedoch in Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt, in dem festgelegt ist, dass „das Versäumnis des Organs, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu antworten, als negative Antwort gilt und dem Antragsteller das Recht einräumt, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags ein Gerichtsverfahren gegen das Organ einzuleiten und/oder eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen“. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Tatsache, dass sie dem Beschwerdeführer keine ausdrückliche Antwort auf seinen Zweitantrag gegeben habe, nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden könne.

Darüber hinaus verwies die Kommission auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass seiner Ansicht nach der Vertreter der Kommission das Organ im Falle eines Verstoßes von Y gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vertrete. Die Kommission erklärte, dass dieser Punkt erstmals im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. November 2002 an den Bürgerbeauftragten angesprochen worden sei und dass die Kommission davon keine Kenntnis gehabt habe. Außerdem sei es Sache des Gerichts, sich mit diesem Punkt zu befassen, da es sich um ein Verfahren vor dem Gerichtshof handele. Die Kommission war der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte nicht für die Behandlung dieses Aspekts des Falles zuständig war.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission betonte der Beschwerdeführer, dass die Darstellung des Sachverhalts durch das Organ unzutreffend sei, soweit sie den Standpunkt der Kommission betreffe, dass die Generaldirektion Wettbewerb den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten vom 16. September 2001 abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Generaldirektion Wettbewerb in ihrer Antwort vom 27. September 2001 erklärt habe, dass sie keine Einwände gegen die Offenlegung der Dokumente habe, die sie den italienischen Behörden übermittelt habe und deren Urheberin sie dem Beschwerdeführer daher sei. Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Schreiben der Kommission vom 7. November 2001, 20. Dezember 2001 und 1. Februar 2002 keine Ablehnung seines Zweitantrags enthielten, sondern lediglich Antworten enthielten, deren Bedeutung nicht klar war.

Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest, dass das Organ trotz der Tatsache, dass ihm die Kommission zugesichert habe, eine Antwort zu erhalten, nicht im Einklang mit seinen Erklärungen gehandelt und die Grundsätze der guten Verwaltung nicht befolgt habe.

In Bezug auf den Aspekt des Falles, der das Verhalten der Bediensteten der Kommission während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz in der Rechtssache Y betrifft, vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sich der Bürgerbeauftragte mit diesem Punkt befassen könne. Auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sei es offenbar Sache des Gerichtshofs und nicht des Gerichts erster Instanz, sich mit ähnlichen Rechtssachen zu befassen.

DER BESCHLUSS

1 Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission

1.1 Am 16. September 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte er geltend, dass die Kommission bei der Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten gegen die Grundsätze des guten Verwaltungsverhaltens verstoßen habe.

Da sich das Gericht erster Instanz, als der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einlegte, mit einem Fall befasste, der einen Antrag auf Zugang zu denselben Dokumenten betraf, beschränkte sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten auf die administrative Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers durch die Kommission und betraf nicht die inhaltliche Frage, ob die Verweigerung des Zugangs durch die Kommission gerechtfertigt war.

1.2 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde wies die Kommission darauf hin, dass die zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers am 16. September 2001 geltenden Rechtsvorschriften die Entscheidung 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten seien. Am 27. September 2001 teilte die Generaldirektion Wettbewerb dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, seinen Antrag abzulehnen. Am 6. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Generalsekretariat der Kommission einen Zweitantrag gegen die Weigerung des Organs, ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren. In ihren Schreiben vom 7. November 2001, 20. Dezember 2001 und 1. Februar 2002 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten aufwerfe, die das Organ zu diesem Zeitpunkt überprüft habe. Daher war es der Kommission damals nicht möglich, ihm eine andere Antwort zu geben als die, die ihm am 27. September 2001 von der Generaldirektion Wettbewerb gegeben worden war.

In einem weiteren Schreiben an die Europäische Kommission und den Bürgerbeauftragten vom 16. Oktober 2002 beschwerte sich der Beschwerdeführer (5) über die Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten durch die Kommission. Die Kommission beantwortete die Punkte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. November 2002. Am 27. November 2002 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Generalsekretär der Kommission, auf das das Organ am 19. Dezember 2002 antwortete.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften gehandelt habe. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung 94/90 stellt die Nichtbeantwortung eines Überprüfungsantrags innerhalb eines Monats eine Ablehnung dar. Die Tatsache, dass die Kommission dem Beschwerdeführer keine ausdrückliche Antwort auf seinen Zweitantrag übermittelt hatte, konnte nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit angesehen werden.

1.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner Auffassung fest, dass die Kommission bei der Bearbeitung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten gegen die Grundsätze der guten Verwaltung verstoßen habe.

1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass, als der Beschwerdeführer im September 2001 bei der Kommission seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten und im Oktober 2001 seinen Zweitantrag stellte, die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Beschluss 94/90 waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieses Beschlusses stellte die Nichtbeantwortung eines Zweitantrags durch das betreffende Organ innerhalb eines Monats eine Ablehnung dar (6).

1.5 Die Regel, dass das Fehlen einer Antwort auf einen Zweitantrag eine ablehnende Entscheidung darstellt, soll die betroffene Person vor weiteren Verzögerungen schützen, falls die Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tätig wird. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Grundsätze der guten Verwaltung es erfordern, dass die Organe auf Ersuchen der Bürger antworten und ihre Entscheidungen begründen. Die oben genannte Regel berechtigt die Behörde nicht, von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des guten Verwaltungsverhaltens abzuweichen (7).

1.6 Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall nicht wissen könne, auf welchen sachlichen Gründen die Verweigerung des Zugangs beruhe, obwohl die Nichtbeantwortung eines Zweitantrags einen Antragsteller nicht daran hindere, ein Gerichtsverfahren einzuleiten oder seinen Antrag vor dem Bürgerbeauftragten weiterzuverfolgen. Das Versäumnis, auf einen Zweitantrag zu antworten, könnte daher die Fähigkeit des Antragstellers beeinträchtigen, seinen Fall weiterzuverfolgen.

1.7 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, eine begründete Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu geben, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

1.8 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass die Kommission mehrfach zugesagt habe, ihm eine schriftliche Antwort auf seinen Zweitantrag vom 6. Oktober 2001 zu übermitteln. Die Belege, die sich im Besitz des Bürgerbeauftragten befinden, bestätigen, dass dies tatsächlich der Fall war. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission diesen Punkt nicht beanstandet hat. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kommission den Zweitantrag des Beschwerdeführers nicht beantwortet hat, obwohl sie dies zugesagt hatte, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

1.9 Der Bürgerbeauftragte wird daher eine kritische Bemerkung zu den unter den Ziffern 1.7 und 1.8 beschriebenen Missständen in der Verwaltungstätigkeit machen.

2 Mutmaßlicher Verstoß der Kommissionsbediensteten gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001

2.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vertreter der Kommission das Organ in dem Fall vertreten, dass Y gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verstoßen habe. Diese Behauptung sei Gegenstand eines Schreibens vom 27. November 2002 gewesen, das er an die Kommission gerichtet habe und auf das das Organ nicht geantwortet habe.

2.2 In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass dieser Punkt vom Beschwerdeführer erstmals in seinem Schreiben vom 27. November 2002 an den Bürgerbeauftragten angesprochen worden sei und dass die Kommission davon keine Kenntnis gehabt habe. Außerdem sei es Sache des Gerichts, sich mit diesem Punkt zu befassen, da es sich um ein Verfahren vor dem Gerichtshof handele. Die Kommission war der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte nicht für die Behandlung dieses Aspekts des Falles zuständig war.

2.3 In seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Position zu diesem Aspekt des Falles fest und vertrat die Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte für die Bearbeitung dieser Behauptung zuständig sei.

2.4 Gemäß Artikel 195 des Vertrags ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden von Unionsbürgern oder natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft entgegenzunehmen, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsfunktion.

Was den vorliegenden Fall betrifft, so betrifft die Behauptung des Beschwerdeführers offenbar nicht die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs, sondern das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des betreffenden Verfahrens. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die in Artikel 195 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

2.5 Was den Standpunkt der Kommission betrifft, dass ihr das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. November 2002 nicht bekannt war, so geht aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen hervor, dass dieses Schreiben sowohl an den Bürgerbeauftragten als auch an die Kommission gerichtet war. Der Bürgerbeauftragte ging daher davon aus, dass die Kommission das Schreiben erhalten hatte. Auf dieser Grundlage hielt der Bürgerbeauftragte diesen Aspekt des Falles für zulässig, als er seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde einleitete. Jedenfalls wurde die Kommission vom Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 18. März 2003 über die Behauptung des Beschwerdeführers informiert.

2.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission das Thema noch nicht inhaltlich behandelt hat. Diese Frage muss daher noch geprüft werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte, eine unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 286 EG-Vertrag, durch Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 (8), d. h. nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde, ernannt wurde. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist der Europäische Datenschutzbeauftragte dafür verantwortlich, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geachtet werden.

Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte die am besten geeignete Behörde ist, um sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers zu befassen.

Auf dieser Grundlage ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, seine Untersuchung dieses Aspekts des Falles fortzusetzen. Der Beschwerdeführer könnte sich daher in Bezug auf diesen Aspekt des Falls an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde müssen folgende kritische Bemerkungen gemacht werden:

1 Die Regel, dass das Fehlen einer Antwort auf einen Zweitantrag eine ablehnende Entscheidung darstellt, soll die betroffene Person vor weiterer Verzögerung schützen, falls die Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tätig wird. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Grundsätze der guten Verwaltung es erfordern, dass die Organe auf Ersuchen der Bürger antworten und ihre Entscheidungen begründen. Die oben genannte Regel berechtigt die Behörde nicht, von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des guten Verwaltungsverhaltens abzuweichen.

Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass die Nichtbeantwortung eines Zweitantrags einen Antragsteller zwar nicht daran hindert, ein Gerichtsverfahren gegen das Organ einzuleiten oder seinen Antrag vor dem Bürgerbeauftragten weiterzuverfolgen, der Beschwerdeführer in einem solchen Fall jedoch nicht in der Lage wäre zu wissen, auf welchen sachlichen Gründen die Verweigerung des Zugangs beruhte. Das Versäumnis, auf einen Zweitantrag zu antworten, könnte daher die Fähigkeit des Antragstellers beeinträchtigen, seinen Fall weiterzuverfolgen.

Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, eine begründete Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu geben, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

2 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass die Kommission mehrfach zugesagt habe, ihm eine schriftliche Antwort auf seinen Zweitantrag vom 6. Oktober 2001 zu übermitteln. Die Belege, die sich im Besitz des Bürgerbeauftragten befinden, bestätigen, dass dies tatsächlich der Fall war. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission diesen Punkt nicht beanstandet hat. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kommission den Zweitantrag des Beschwerdeführers nicht beantwortet hat, obwohl sie dies zugesagt hatte, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Antrag wurde auf der Grundlage der Entscheidung 94/90/CECA, EWG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 gestellt, der damals geltenden Rechtsvorschrift.

(2) Amtsblatt L 8 vom 12. Januar 2001, S. 1 - 22.

(3) In einem Schreiben vom 14. Januar 2003 an den Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser Antrag im Hinblick auf die Festlegung der Frist gestellt worden sei, innerhalb deren die Kommission auf seine Beschwerde hätte antworten müssen.

(4) (noch nicht in der EKR veröffentlicht).

(5) Dieses Schreiben wurde als Beschwerde unter der Nummer 1810/2002/IP registriert, die der Bürgerbeauftragte am 11. Dezember 2002 abgeschlossen hat (S. 2 und 3 dieser Entscheidung).

(6) Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31. Mai 2001, S. 43-48) enthalten, wonach eine nicht fristgerechte Antwort des Organs als ablehnende Antwort gilt.

(7) Der Bürgerbeauftragte hat in den Rechtssachen 1479/99/(OV)MM und 729/2000/OV einen ähnlichen Standpunkt in Bezug auf die Nichtbeantwortung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingenommen. Die Texte dieser Beschlüsse sind auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar:
http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/991479.htm
http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/000729.htm

(8) ABl. L 12 vom 17. Januar 2004, S. 47.

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