FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 278/2003/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 2. Dezember 2004

Sehr geehrter Herr X.,

Am 6. Februar 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission im Namen der Organisation Y ein. Ihre Beschwerde betraf die Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002, Y im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) keine finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Sie hatten am 23. Dezember 2002 eine frühere Beschwerde an den Bürgerbeauftragten über denselben Gegenstand gerichtet, die am 10. Februar 2003 für unzulässig erklärt wurde.

Am 18. März 2003 habe ich Ihre neue Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 12. Juni 2003 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Sie haben mir Ihre Anmerkungen am 24. und 30. Juli, 30. September und 21. Oktober 2003 übermittelt. Ich habe die Kommission am 18. Februar 2004 um weitere Auskünfte ersucht. Ich habe die zweite Stellungnahme der Kommission am 14. April 2004 erhalten und an Sie weitergeleitet. Sie haben mir Ihre Anmerkungen zur zweiten Stellungnahme der Kommission vom 29. Mai 2004 übermittelt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Am 23. Dezember 2002 hatte der Beschwerdeführer zunächst im Namen der Organisation Y eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gegen die Kommission eingereicht.

Der Sachverhalt dieser Rechtssache stellte sich zusammenfassend wie folgt dar:

Y stellte einen Antrag auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von NRO. Am 8. April 2002 bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags des Beschwerdeführers. Am 12. Juni 2002 teilte das Organ dem Beschwerdeführer mit, dass Y nach einer ersten Prüfung aller Anträge die in der Mitteilung zum Aktionsprogramm festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt habe. Am 12. August 2002 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass sein Antrag nicht ausgewählt worden sei, da Zweifel an der rechtlichen Stellung von Y aufgekommen seien. In ihrem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass es eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Art der Beziehung von Y zu einer anderen Organisation namens Z gebe. Die Kommission machte geltend, dass die nationale Staatsanwaltschaft eine Untersuchung der Behauptungen eingeleitet habe, dass Y ihre Satzung gefälscht und rechtswidrig geändert habe, wodurch er die Angelegenheit dem zuständigen Strafgericht zur Kenntnis gebracht habe.

Am 30. August 2002 schrieb der Präsident von Y an die Kommission und erläuterte den rechtlichen Status von Y und seine Kooperationsvereinbarung mit Z. Er widerlegte nachdrücklich die Vorwürfe, die sowohl die Gültigkeit der Satzung der Organisation als auch die Fälschung eines öffentlichen Dokuments betrafen. Er beschrieb die Rechtsstruktur von Y als nach dem einschlägigen nationalen Recht zertifiziert. Auf der Grundlage dieser Informationen ersuchte er die Kommission, ihre Entscheidung, den Antrag von Y auf Finanzhilfe im Jahr 2002 abzulehnen, zu überdenken.

In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2002 teilte die Kommission ihm mit, dass die vorläufige Auswahl der Begünstigten abgeschlossen und die Liste der Begünstigten erstellt worden sei. Das Organ wies darauf hin, dass der Zeitraum 2002 abgeschlossen sei und es daher offenbar keinen Grund für weitere Beratungen gebe.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe es versäumt, die Quelle der Vorwürfe zu ermitteln und seine Argumente zu berücksichtigen, bevor sie ihre endgültige Entscheidung getroffen habe. Er argumentierte auch, dass die Argumentation der Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Aktionsprogramm keine Rechtsgrundlage gefunden habe.

In Bezug auf die angebliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Y und Z wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Kommission der Art der Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Organisationen durchaus bewusst sei.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die von der nationalen Staatsanwaltschaft durchgeführte Untersuchung das Ergebnis einer Verleumdungskampagne eines ehemaligen Y-Mitarbeiters, der entlassen worden war. Der Beschwerdeführer betonte, dass das Gerichtsverfahren gegen seine Organisation vom für die Untersuchung zuständigen Richter am 7. Oktober 2002 eingestellt worden sei. Der Richter kam zu dem Schluss, dass keine belastenden Beweise gegen den Beschwerdeführer vorlagen.

Angesichts der verfügbaren Informationen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerde nicht die in Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts geforderten geeigneten administrativen Ansätze bei dem betreffenden Organ vorangegangen waren. Daher erklärte der Bürgerbeauftragte die Beschwerde für unzulässig.

Am 6. Februar 2003 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen, einschließlich des Schriftverkehrs mit den Kommissionsdienststellen zum Gegenstand seiner Beschwerde. Unter Berücksichtigung dieser neuen Beweise beschloss der Bürgerbeauftragte, das Schreiben des Beschwerdeführers als neue Beschwerde zu registrieren, und leitete eine neue Untersuchung ein.

Am 4. Juni 2003 beantragte ein Dritter Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer die vertrauliche Behandlung seiner Beschwerde nicht beantragt hatte, erteilte der Bürgerbeauftragte dem Antrag auf Zugang am 16. Juni 2003 gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen (1) statt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2003 über die Entscheidung des Bürgerbeauftragten unterrichtet worden war, beantragte er, seine Beschwerde als vertraulich einzustufen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 seiner Durchführungsbestimmungen (2) erklärte der Bürgerbeauftragte die Beschwerde für vertraulich.

Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer i) geltend, dass die Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 nicht auf den Bestimmungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruhe, in der die Rechtsgrundlage des Aktionsprogramms festgelegt sei, und ii) dass ihm vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden sei, angehört zu werden. Er fordert die Kommission daher auf, ihren Standpunkt zu überdenken und dem Beschwerdeführer die erbetene Unterstützung zu gewähren.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Falles. Der Antrag von Y auf finanzielle Unterstützung sei im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von NRO gestellt worden.

Die Organisation des Beschwerdeführers hatte zuvor Unterstützung aus ähnlichen Programmen erhalten. Im Rahmen eines Routineaudits mit einem früheren Zuschuss wurde ein Problem in Bezug auf die Organisationsstruktur von Y entdeckt. Die Kommission beschloss sodann, sowohl die weitere Unterstützung der Organisation ab dem Jahr 2000 auszusetzen als auch die Erstattung eines Teils der bereits gewährten Mittel zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Kommission auf eine Reihe interner rechtlicher Probleme aufmerksam, die Y betrafen, und bekräftigte ihren Standpunkt, dieser Organisation keine weiteren Finanzhilfen zu gewähren. Im Hinblick auf die von Y geleistete Arbeit betonte die Kommission jedoch, dass sie stets zufriedenstellend gewesen sei.

Die Kommission stellte fest, dass sie nie versucht hatte, sich an den internen Problemen von Y zu beteiligen. Dementsprechend hatte das Organ in seiner gesamten Korrespondenz nie über diese Fragen entschieden.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung der Kommission nicht auf den Rechtsvorschriften für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2002 beruhe, argumentierte das Organ, dass die Entscheidungen über Finanzhilfen mit den Bestimmungen der einschlägigen rechtlichen Entscheidung, der einschlägigen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und des mit ihr veröffentlichten Informationsdossiers im Einklang stünden. Wenn die Kommission jedoch eine rechtliche Verpflichtung eingeht, muss sie sich auch mit der rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Begünstigten sowie mit seiner Gesamtintegrität im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zufrieden geben. Im Fall von Y vertrat die Kommission die Auffassung, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese allgemeinen Bedingungen nicht erfüllt sind, da die Struktur der Organisation und der interne Entscheidungsprozess unklar sind. Der Beschluss, bis zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Organisation keine finanzielle Unterstützung zu gewähren, werde auf der Grundlage des Risikomanagements und in voller Abstimmung mit dem Referat Interne Auditstelle der zuständigen GD gefasst.

Die Kommission wies die Behauptung zurück, sie habe die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Das Organ erklärte, dass es das Recht habe, auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über die Zuweisung von Finanzhilfen zu entscheiden. Im Rahmen des Förderprogramms der NRO sind keine Treffen mit den Begünstigten vorgesehen, um das Ergebnis ihres Antrags zu erörtern. In dem mit jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichten Informationsdossier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfen endgültig ist. Diese Politik steht im Einklang mit der Auffassung, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft als Geschenke zu betrachten sind, die zur Erreichung einer Reihe im Voraus festgelegter Ziele eingesetzt werden sollten. Eine weitere schriftliche Klärung der Gründe für die Ablehnung kann jedoch auf Antrag erfolgen.

Angesichts der ernsten Bedenken der Kommission, die sich aus den internen rechtlichen Problemen von Y ergeben, war das Organ der Auffassung, dass der potenzielle Begünstigte überzeugend hätte nachweisen müssen, dass keine rechtswidrige Situation vorlag und seine institutionelle Stabilität wiederhergestellt worden war. Nach Auffassung der Kommission wurden keine derartigen stichhaltigen Beweise vorgelegt.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie nicht in der Lage war, ihre Entscheidung zu überdenken und dem Beschwerdeführer die beantragte Unterstützung zu gewähren.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Y alle Kriterien erfüllte, die sowohl in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als auch in der entsprechenden Entscheidung dargelegt waren. Er betonte, dass die Entscheidung, den Finanzierungsantrag von Y im Jahr 2002 abzulehnen, nicht auf den in einem der früheren Rechtsinstrumente festgelegten Kriterien beruht habe, sondern auf der Sorge seiner Dienststellen um die Rechtsstellung von Y. Diese Vorbehalte waren dem Beschwerdeführer unbekannt, der nie Gelegenheit hatte, sie zu widerlegen.

In Bezug auf die Behauptungen der Kommission bezüglich möglicher finanzieller Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Zuschüssen durch Y in den Zeiträumen 1998, 1999 und 2000 hielt der Beschwerdeführer diese für unbegründet. Er verweist auf die Ergebnisse der von der Kommission zwischen September 2001 und April 2002 durchgeführten Prüfung der Maßnahmen von Y. Bei diesen Kontrollen wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dass das Organ seine Anträge auf Erstattung der Finanzhilfe von 1998 und auf Aussetzung der Finanzhilfe von 2000 und 2001 zurückziehen musste. Der Beschwerdeführer stellte jedoch fest, dass die Gründe für die Prüfung der Kommission in keinem Zusammenhang mit den Gründen standen, die das Organ zur Stützung seiner Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2002 abzulehnen, angegeben hatte.

Der Beschwerdeführer widerlegte das Bestehen interner Probleme im Zusammenhang mit der Struktur von Y. Er fügte hinzu, dass die Organisation seit jeher die Unterstützung ihrer Mitglieder genieße, wie der Beschluss ihrer jüngsten Generalversammlung verdeutlicht. Die rechtlichen Schritte gegen Y waren das Ergebnis einer Verleumdungskampagne, die von einem ehemaligen Mitarbeiter inszeniert wurde.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es sich bei der Klage gegen Y lediglich um eine Voruntersuchung eines nationalen Staatsanwalts handele, die in keinem Zusammenhang mit der Art der Satzung oder der Struktur der Organisation stehe. Was diesen Aspekt betrifft, so hätte sich die Kommission der Rechtsstruktur von Y durchaus bewusst sein müssen, da sie seit 1996 eine regelmäßige Arbeitsbeziehung mit der Organisation unterhalten hatte. Das Institut verfügte über eine Fülle von Informationen über Y, einschließlich seiner offiziellen Satzung, die von den nationalen Behörden bescheinigt worden war.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe das Argument der Kommission, dass die Tatsache, dass ernsthafte Vorwürfe gegen Y vor Gericht verfolgt würden, ihm die Beweislast für die Solidität seiner Organisation aufgebürdet, grundlegende Rechtsgrundsätze ignoriert und seine Grundrechte verletzt. Der Beschwerdeführer betonte, dass jeder, der einer Straftat beschuldigt wird, bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 14 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt.

WEITERE ANFORDERUNGEN

Angesichts der Bemerkungen des Beschwerdeführers richtete der Bürgerbeauftragte am 18. Februar 2004 ein Schreiben an die Kommission. In seinem Schreiben stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission ihre Entscheidung offenbar auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gestützt habe. Um die Argumentation der Kommission bewerten zu können, bat der Bürgerbeauftragte um weitere Klarstellungen in Bezug auf: i) ob die Kommission in diesem besonderen Fall nicht nur die Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, sondern auch das Recht des Beschwerdeführers, sowohl gerecht als auch unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung behandelt zu werden, gebührend berücksichtigt hat; und ii) wenn das Organ in allgemeinen Fällen, die laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfe betreffen, seinen Dienststellen Leitlinien oder Anweisungen gegeben hat, wie ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen privater Personen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse gewahrt werden kann.

Zweite Stellungnahme der Kommission

In ihrer zweiten Stellungnahme betonte die Kommission, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ein wesentlicher Grundsatz bei der Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts ist. Daher ist es ein wichtiges Anliegen, das Risiko zu minimieren, dass das Geld der Steuerzahler nicht gut ausgegeben wird.

Die Kommission erinnerte daran, dass Finanzhilfen im Rahmen des betreffenden Programms jährlich gewährt werden, sobald das Organ die Vorschläge geprüft hat. Sie erklärte, dass die Gewährung von Finanzhilfen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung unterliege. Diese allgemeinen Grundsätze wurden bereits im „Vademecum on Grant Management“ von 1999 dargelegt und anschließend in die neue Haushaltsordnung aufgenommen, die im Januar 2003 in Kraft trat. Die Kommissionsdienststellen müssen die Anwendung dieser Grundsätze sicherstellen.

Die Kommission betonte, dass alle unschuldig sind, bis ihre Schuld bewiesen ist. Im vorliegenden Fall sah sich die Kommission jedoch aufgrund der Quellen und der Schwere der Vorwürfe gezwungen, eine vorsichtige Haltung einzunehmen, was zu der Entscheidung führte, Y nicht zu den erfolgreichen Bewerbern zu zählen. Unter diesen Umständen war die Kommission der Auffassung, dass es keine wirtschaftliche Haushaltsführung wäre, diesem bestimmten Antragsteller einen Zuschuss zu gewähren, wenn solche eindeutigen Zweifel bestünden.

Die Kommission erläuterte, dass, wie in ihrer Stellungnahme erwähnt, bei einer routinemäßigen Prüfung der Ausgaben 1998 im Februar 2001 ein Problem mit der Organisationsstruktur von Y festgestellt wurde. Das Problem betraf die nicht transparente Beziehung zwischen Y und Z, einem seiner Gründer. Ein Großteil der Ausgaben für die Tätigkeiten von Y wurde tatsächlich von Z getätigt, die dann Y die entsprechenden Beträge in Rechnung stellte. Dabei handelte es sich um Unteraufträge, die ohne Genehmigung der Kommission nicht vergeben werden durften. Nach weiteren Audits und internen Gesprächen wurde beschlossen, eine pragmatische Lösung für das Problem zu finden. Da die Arbeiten durchgeführt worden waren und kein vorsätzlicher Betrug stattgefunden zu haben schien, akzeptierte die Kommission die von Z im Namen von Y getätigten Ausgaben, mit Ausnahme einiger Personalkosten. Diese Lösung galt nur für die Vergangenheit und stellte keine Zustimmung der Kommission zu dieser intransparenten Organisationsstruktur dar.

Um die tatsächliche Situation herauszufinden, hat die Kommission das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufgefordert, Y zu untersuchen. OLAF ist dabei, seine Untersuchung abzuschließen. Am Ende dieses Prozesses wird die Kommission auf der Grundlage ihrer Feststellungen entscheiden, ob sie eine normale Beziehung zur Organisation wieder aufnimmt.

In Beantwortung der vom Bürgerbeauftragten angeforderten spezifischen Informationen erklärte die Kommission, dass sie keine allgemeinen Leitlinien für ihre Dienststellen zum Verhalten in ähnlichen Situationen herausgegeben habe. Es obliegt dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten, von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Kommission möchte jedoch betonen, dass sie bei der Gewährung von Finanzhilfen alle Anträge fair und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bewerten muss. Daher würde in schwerwiegenden Fällen von Betrugsvorwürfen oder Misswirtschaft das Vorsorgeprinzip gelten, solange die Situation nicht eindeutig festgestellt ist.

Anmerkungen des Beschwerdeführers zur zweiten Stellungnahme der Kommission

In seinen Bemerkungen zur zweiten Stellungnahme der Kommission bekräftigte der Beschwerdeführer seine früheren Argumente.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Kommission immer wieder dieselben belastenden Argumente gegen seine Organisation vorgebracht habe, unabhängig von den von ihm vorgelegten Beweisen, die die Inkohärenz dieser Behauptungen belegten. Er wies darauf hin, dass das Organ diese Argumente verwendet habe, um einen Antrag des Beschwerdeführers auf finanzielle Unterstützung in den Jahren 2002 und 2003 und zuletzt 2004 abzulehnen. Obwohl er wiederholt darum gebeten hat, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erfahren und vor einer Entscheidung gehört zu werden, hat das Organ sein Recht auf Verteidigung ignoriert.

Der Beschwerdeführer verwies auf die zufriedenstellende Beziehung zwischen der Kommission und Y zwischen 1996 und 2000. Die wirtschaftliche Haushaltsführung von Y wurde durch die Ergebnisse der Prüfung der Kommission vom 28. Januar 2002 für die Zeiträume 1998, 1999 und 2000 veranschaulicht. Die Prüfung ergab, dass trotz intensiver Prüfung durch die Prüfer keine Unregelmäßigkeit seitens Y festgestellt worden war.

In Bezug auf die vom Bürgerbeauftragten in seinem Schreiben an die Kommission angeforderten Informationen war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das Organ keine weiteren Angaben gemacht und daher die Anfragen des Bürgerbeauftragten nicht beantwortet habe.

DER BESCHLUSS

1 Behauptete fehlende Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Kommission

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 über die Ablehnung des Antrags von Y auf Finanzhilfe im Jahr 2002 im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) nicht auf den Bestimmungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruht habe, in der die Rechtsgrundlage des Programms dargelegt sei, und dass ihm vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden sei, gehört zu werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission ihre Entscheidung, den Finanzierungsantrag von Y im Jahr 2002 abzulehnen, auf eine Reihe von ihm unbekannten Behauptungen gestützt habe und dass er nie die Möglichkeit gehabt habe, dies zu widerlegen.

In seinen Erklärungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Kommission angeführte Rechtfertigung für den Ausschluss von Y, nämlich das Bestehen einer Klage gegen die Organisation, die zu der Zeit vor den nationalen Gerichten verfolgt worden sei, unbegründet gewesen sei, da diese Klage nur eine Voruntersuchung durch einen Staatsanwalt umfasst habe. Die Kommission hätte sich der soliden rechtlichen Struktur der Organisation bewusst sein müssen, da sie seit 1996 kontinuierlich mit ihr zusammenarbeitet.

1.2 Die Kommission macht geltend, dass sie beim Abschluss einer rechtlichen Verpflichtung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten sowie seine allgemeine Integrität sicherstellen müsse. Die Kommission ist der Auffassung, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorlagen, dass diese allgemeinen Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Die Kommission macht geltend, sie habe das Recht, auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen unabhängig über die Zuweisung von Finanzhilfen zu entscheiden. Im Rahmen des NRO-Finanzierungsprogramms sind keine Treffen mit den Begünstigten vorgesehen, um das Ergebnis ihres Antrags zu erörtern. In dem mit jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichten Informationsdossier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfen endgültig ist. Dies steht im Einklang mit der Auffassung, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft als Geschenke zu betrachten sind, die eingesetzt werden sollten, um eine Reihe im Voraus festgelegter Ziele zu erreichen.

Angesichts der Schwere der Behauptungen, die zur Zeit vor den nationalen Gerichten verfolgt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass der potenzielle Begünstigte überzeugend hätte nachweisen müssen, dass keine rechtswidrigen Situationen vorlagen. Nach Ansicht des Organs wurden keine derartigen stichhaltigen Beweise vorgelegt.

In ihrer zweiten Stellungnahme macht die Kommission geltend, dass sie sich aufgrund der Quellen und der Schwere der Vorwürfe gezwungen gefühlt habe, eine vorsichtige Haltung einzunehmen, was zu der Entscheidung geführt habe, Y nicht zu den erfolgreichen Bewerbern zu zählen.

In Beantwortung eines Ersuchens des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass sie keine allgemeinen Leitlinien für ihre Dienststellen herausgegeben habe, wie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen privater Personen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse in Fällen gewahrt werden könne, in denen laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfe durchgeführt würden. Es obliegt dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten, von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Kommission möchte jedoch betonen, dass sie bei der Gewährung von Finanzhilfen alle Anträge fair und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bewerten muss. Daher würde in schwerwiegenden Fällen von Betrugsvorwürfen oder Misswirtschaft das Vorsorgeprinzip gelten, solange die Situation nicht eindeutig festgestellt ist.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers, wie in ihrem Schreiben vom 12. August 2002 dargelegt, wie folgt zurückgewiesen hat:

„Es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihre Bewerbung eine davon war, die in diesem Verfahren aus dem folgenden Grund nicht erfolgreich war:

In Bezug auf die verbleibende Ungewissheit über die Unabhängigkeit von Y von Z, schwerwiegende Vorwürfe der Fälschung der Unterzeichnung eines Dokuments und angeblich rechtswidrige Änderungen der Satzung der Organisation, die derzeit von einem Staatsanwalt verfolgt werden [...], wird die Kommission einen Antrag von Y nicht erneut prüfen, bis sie ausreichende Beweise für die rechtliche Stellung der Organisation erhält."

Aus den im Laufe der Untersuchung vorgelegten Informationen geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers durch die Kommission eine vorläufige Untersuchung einer mutmaßlichen Fälschung der Organisation des Beschwerdeführers durch einen nationalen Staatsanwalt durchgeführt wurde. Darüber hinaus fand der Abschluss des Auswahlverfahrens der Kommission statt, bevor der für die Untersuchung zuständige Richter die Organisation des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2002 genehmigte.

1.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Prüfung von Anträgen auf Gemeinschaftsfinanzierung nicht nur die spezifischen Regeln, die für dieses Förderprogramm gelten, berücksichtigen muss, sondern auch alle Regeln oder Grundsätze, die für dieses Programm bindend sind. Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag ist die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung eine der allgemeinen Regeln für jede Initiative im Zusammenhang mit der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Auslegung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht auf eine rein buchhalterische Definition reduziert werden kann. Nach Ansicht der Gemeinschaftsgerichte muss ihre richtige Auslegung auch die Sorge um die praktischen Folgen der Finanzverwaltungsakte umfassen (3).

1.5 Vor diesem Hintergrund hält es die Bürgerbeauftragte für angemessen, dass die Kommission vor der Gewährung von Finanzhilfeanträgen prüft, ob die rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit potenzieller Begünstigter sowie ihre allgemeine Integrität hinreichend zuverlässig zu sein scheinen. Dem Bürgerbeauftragten sind keine Rechtsvorschriften oder Grundsätze bekannt, die dies verhindern würden.

1.6 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission bei der Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft versuchen sollte, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse herzustellen, damit potenzielle Empfänger ihrer finanziellen Unterstützung sowohl fair als auch unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung behandelt werden (4). Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass es schwierig sei, sich vorzustellen, wie die Kommission einen gerechten Ausgleich erzielen könnte, wenn sie einem Antragsteller, der einen Zuschuss beantragt, keine Zweifel an der rechtlichen Stellung des Antragstellers mitteilt und dann bereit ist, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen anzuhören und darauf zu reagieren, um diese Zweifel zu klären.

1.7 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das einzige Argument für die Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 das Vorliegen einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer war. In ihrer Entscheidung verwies die Kommission nicht auf irgendeine Art von Belegen, die ihrer negativen Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers möglicherweise Gewicht verliehen hätten. Das Organ beschränkte sich darauf, das formelle Bestehen einer strafrechtlichen Untersuchung und die darauf erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen, ohne diese Informationen überprüfen zu wollen.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Organ trotz der Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002, Beweise für die rechtliche Stellung seiner Organisation vorzulegen, nachdem der Beschwerdeführer dies mit Schreiben vom 30. August 2002 getan hatte, offenbar nicht auf diese Beweise reagiert und lediglich in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2002 erklärt hat, dass die Begünstigten des Aktionsprogramms 2002 bereits ermittelt worden seien.

1.8 Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass sie in diesem Fall ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei ihren Finanzhilfen und dem Recht des Beschwerdeführers auf faire Behandlung unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung gefunden hat. Indem sie sich ausschließlich auf das formelle Bestehen einer rechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer stützte, ohne diese Informationen weiter zu überprüfen, hat die Kommission den Beschwerdeführer unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht fair behandelt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Eine kritische Bemerkung wird an die Kommission gerichtet.

1.9 Der Bürgerbeauftragte möchte die Kommission darauf aufmerksam machen, dass ähnliche Probleme vermieden werden könnten, wenn das Organ die Initiative ergreifen würde, seinen Dienststellen Orientierungshilfen oder Anweisungen zu geben, wie in Fällen, in denen laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfe durchgeführt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse gewahrt werden kann.

Der Bürgerbeauftragte wird im Folgenden eine weitere diesbezügliche Bemerkung an die Kommission richten.

2 Überprüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Unterstützung

2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überdenken und Y die beantragte Unterstützung zu gewähren.

2.2 Die Kommission macht geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Entscheidung zu überdenken und dem Beschwerdeführer die erbetene Unterstützung zu gewähren. Das Organ stellte in seinem Austausch mit dem Beschwerdeführer fest, dass seine Haushaltsperiode 2002 abgeschlossen sei und dass der Antrag von Y daher nicht erneut geprüft werden könne.

2.3 Der Bürgerbeauftragte nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass die Haushaltsperiode 2002 abgeschlossen ist und die zu diesem Zeitpunkt gestellten Anträge daher nicht überprüft werden können. Infolgedessen scheint die Überprüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) von 2002 nicht mehr durchführbar.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Haushalt 2002 nicht entsprochen werden kann. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass ihm nichts bekannt ist, was den Beschwerdeführer daran hindern könnte, einen Finanzierungsantrag für eine noch offene Finanzhilferunde zu stellen.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkung zu machen:

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission beim Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft versuchen sollte, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse herzustellen, damit potenzielle Empfänger ihrer finanziellen Unterstützung sowohl fair als auch unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung behandelt werden. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass es schwierig sei, sich vorzustellen, wie die Kommission einen gerechten Ausgleich erzielen könnte, wenn sie einem Antragsteller, der einen Zuschuss beantragt, keine Zweifel an der rechtlichen Stellung des Antragstellers mitteilt und dann bereit ist, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen anzuhören und darauf zu reagieren, um diese Zweifel zu klären.

Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass sie in diesem Fall ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei ihren Finanzhilfen und dem Recht des Beschwerdeführers, sowohl fair als auch unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung behandelt zu werden, gefunden hat. Indem sie sich ausschließlich auf das formelle Bestehen einer rechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer stützte, ohne diese Informationen weiter zu überprüfen, hat die Kommission den Beschwerdeführer unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht fair behandelt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

WEITERE BEMERKUNG

Der Bürgerbeauftragte möchte die Kommission darauf aufmerksam machen, dass ähnliche Probleme vermieden werden könnten, wenn das Organ die Initiative ergreifen würde, seinen Dienststellen Leitlinien oder Anweisungen zu geben, wie in Fällen, in denen laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfe durchgeführt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse gewahrt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) "Anträge auf Zugang zu folgenden Dokumenten werden automatisch gewährt, es sei denn, es handelt sich um Beschwerden, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 als vertraulich eingestuft werden:
b) Beschwerden und dem Beschwerdeführer beigefügte Dokumente"

angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch den Beschluss des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten: http://www.ombudsman.europa.eu.

(2) "Auf Antrag des Beschwerdeführers stuft der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde als vertraulich ein".

(3) Rechtssache T-105/99, Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE)/Kommission, Slg. 2000, II-4099, Randnr. 73.

(4) Siehe Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten: http://www.ombudsman.europa.eu.

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!