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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 181/2003/ELB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 5. Dezember 2003

Sehr geehrter Herr X.,

Am 24. Januar 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Veröffentlichung Ihres Namens auf der auf der Website der Kommission veröffentlichten Kandidatenliste für die Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten eingereicht.

Am 18. Februar 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 26. Mai 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 30. August 2003 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der relevante Sachverhalt nach Ansicht des Beschwerdeführers wie folgt aussieht:

Der Beschwerdeführer beantragte die Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Liste der Bewerber für diese Stelle wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, seinen Namen von der Liste zu streichen. Die Kommission lehnte es jedoch ab, dieser Aufforderung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Veröffentlichung seines Namens auf der Website der Kommission einen Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften darstelle. Er macht geltend, dass sein Name aus der Liste gestrichen werden sollte und dass Schadenersatz wegen der Offenlegung personenbezogener Daten ohne seine Zustimmung zugesprochen werden sollte.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission zur Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1) sieht die Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde vor, die als Europäischer Datenschutzbeauftragter bezeichnet wird.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2) werden "der Europäische Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ernannt. (...) Die Kandidatenliste ist öffentlich (...)".

Eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Ernennung zum Europäischen Datenschutzbeauftragten und zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten wurde im Amtsblatt C 224 A vom 20. September 2002 veröffentlicht. Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen gemäß Anhang 2 der Entscheidung Nr. 1247/2002/EG.

Der Beschwerdeführer beantragte am 27. September 2002 die Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1247/2002/EG wurde die Liste der 306 Bewerber für die Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten auf der Website der Kommission unter folgender Adresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/internal_market/de/dataprot/application/docs/candidates-list.pdf. In dieser Liste sind nur die Nachnamen und Vornamen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Am 16. Januar 2003 sandte der Beschwerdeführer eine Nachricht an die Kommission, in der er sich darüber beschwerte, dass sein Name auf der Website erwähnt worden sei. Er beantragte, seinen Namen von der Liste zu streichen.

Am 4. Februar 2003 antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer und erläuterte die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass sie den Namen des Beschwerdeführers nicht von der Liste streichen könne.

Die Argumente der Kommission lauten zusammenfassend wie folgt:

1) Zu einem angeblichen Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften aufgrund der Veröffentlichung des Namens des Beschwerdeführers auf der Website der Kommission.

Art. 3 des Beschlusses Nr. 1247/2002 bestimmt: „Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte werden im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ernannt. (…). Die Kandidatenliste ist öffentlich (...).“ Diese Verpflichtung beruhte auf dem Transparenzprinzip und zielte darauf ab, den Bürgern zu versichern, dass die Ernennung regelmäßig erfolgt. Die Veröffentlichung der Liste war folglich eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich war, der der Verantwortliche unterliegt. Eine solche Verarbeitung sollte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 als rechtmäßig angesehen werden.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Internet in der Informationsgesellschaft ein erstklassiges Instrument zur Verbreitung öffentlicher Informationen sei. Darüber hinaus beschränkten sich die in der Liste veröffentlichten personenbezogenen Daten auf die Nachnamen und Vornamen der Bewerber, was das Mindestmaß für die Einhaltung der Veröffentlichungspflicht ist.

Diese Verpflichtung wurde zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt erwähnt. Dem Beschwerdeführer ist daher davon auszugehen, dass er sich dieser Verpflichtung bewusst war.

Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie mit der Veröffentlichung des Namens des Beschwerdeführers in der Kandidatenliste für die Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten ihren Verpflichtungen gemäß den Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, nicht nachgekommen sei.

2) Der Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen von der Liste zu streichen und Schadensersatz wegen der Offenlegung personenbezogener Daten ohne seine Zustimmung zuzuerkennen.

Nach Artikel 288 EG-Vertrag ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine außervertragliche Haftung festgestellt werden, wenn der Kläger nachweist, dass das Verhalten des Trägers rechtswidrig ist, dass ein Schaden eingetreten ist und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden besteht.

In Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Organs vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Veröffentlichung des Namens des Beschwerdeführers auf der Website der Kommission nicht rechtswidrig sei.

Hinsichtlich des Schadens habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er einen Schaden erlitten habe.

Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen den beiden vorangegangenen Elementen konnte kein Kausalzusammenhang festgestellt werden.

Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die fragliche Veröffentlichung keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach sich ziehe und dass der Schadensersatzantrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen sei.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er äußerte die Ansicht, dass die Veröffentlichung seines Namens im Internet eine Verletzung seiner Privatsphäre sei und persönliche Auswirkungen auf ihn habe, insbesondere in Bezug auf seinen derzeitigen Job und Arbeitgeber.

DER BESCHLUSS

1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten

1.1 Aus den Bemerkungen des Beschwerdeführers zu der von der Kommission übermittelten Stellungnahme geht der Bürgerbeauftragte hervor, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung seines Namens auch einen Eingriff in sein Privatleben darstellte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser Aspekt bereits in seiner Beschwerde angesprochen worden. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten deutete jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich auch über einen Eingriff in sein Privatleben beschweren wollte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Bürgerbeauftragte, als er den Beschwerdeführer darüber informierte, dass er die Kommission zu seiner Behauptung befragt hatte, dass dieser gegen die Datenschutzvorschriften verstoßen habe, dieser Auslegung seiner Beschwerde nicht widersprochen hat. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die Veröffentlichung seines Namens einen Eingriff in sein Privatleben darstelle, eine neue Behauptung vorgebracht hat.

1.2 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass er über alle Informationen verfügt, die er für die Bearbeitung der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers benötigt. Außerdem hat sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zuvor an die Kommission gewandt, weil er der Ansicht war, dass die Veröffentlichung seines Namens auch einen Eingriff in sein Privatleben darstelle. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht angemessen wäre, den Umfang der vorliegenden Untersuchung auf diese neue Behauptung auszuweiten, da dies zwangsläufig die Entscheidung über die ursprüngliche Beschwerde verzögern würde.

1.3 Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, seine weitere Behauptung an die Kommission zu richten und eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, falls die Kommission keine zufriedenstellende Antwort geben sollte.

2 Mutmaßlicher Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Veröffentlichung seines Namens auf der Website der Kommission einen Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften darstelle. Er macht geltend, dass sein Name aus der Liste gestrichen werden sollte und dass Schadenersatz wegen der Offenlegung personenbezogener Daten ohne seine Zustimmung zugesprochen werden sollte.

2.2 Die Kommission ist der Auffassung, dass sie mit der Veröffentlichung des Namens des Beschwerdeführers in der Kandidatenliste für die Stelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten ihren Verpflichtungen gemäß den Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3), nicht nachgekommen ist. Er verweist auf Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (4), der Folgendes vorsieht: „Die Kandidatenliste ist öffentlich (...).“ Nach Auffassung der Kommission beruht diese Verpflichtung auf dem Transparenzprinzip und zielt darauf ab, den Bürgern zu versichern, dass die Ernennung ordnungsgemäß erfolgt. Die Veröffentlichung der Liste sei folglich eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliege, erforderlich sei. Eine solche Verarbeitung sollte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 als rechtmäßig angesehen werden. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sich die in der Liste veröffentlichten personenbezogenen Daten auf die Nachnamen und Vornamen der Bewerber beschränkt hätten, was das Mindestmaß sei, um der Veröffentlichungspflicht nachzukommen. Die Kommission macht geltend, dass die fragliche Veröffentlichung unter diesen Umständen keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründe und daher der Schadensersatzantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei.

2.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr erlassen wurde, um Artikel 286 EG-Vertrag nachzukommen. Nach dieser Bestimmung sind auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Rechtsakte der Gemeinschaft zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr anzuwenden. In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist der Grundsatz verankert, dass personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Gemäß Artikel 5 Buchstabe b ist eine solche Verarbeitung beispielsweise zulässig, wenn sie "für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt".

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1247/2002 festgelegt ist, dass „die Kandidatenliste öffentlich sein [muss]“. Das Vorbringen der Kommission, sie habe die Namen der Bewerber veröffentlicht, um der rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, erscheint daher vernünftig. Der Beschwerdeführer scheint nicht geltend zu machen, dass die einschlägige Verpflichtung gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1247/2002 für sich genommen gegen die Datenschutzvorschriften verstoßen könnte. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass die Kommission der genannten Verpflichtung nachkommen könnte, indem sie die Namen der Kandidaten im Internet veröffentlicht, und dass dies im Einklang mit dem Grundsatz der Offenheit, zu dem sich die Europäische Union verpflichtet hat, wie er insbesondere in Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Ausdruck kommt, akzeptabel ist. Außerdem hätte der Beschwerdeführer den Inhalt von Art. 3 des Beschlusses Nr. 1247/2002 und damit die Veröffentlichung seines Namens kennen müssen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Kommission in diesem Fall gerechtfertigt ist.

2.5 Unter diesen Umständen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. L 8, S. 1.

(2) ABl. L 183, S. 1.

(3) ABl. L 8, S. 1.

(4) ABl. L 183, S. 1.

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