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Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit zwei Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle im Zusammenhang mit der geplanten Überarbeitung der EU-Verordnungen über Chemikalien (REACH) und Quecksilber umgegangen ist (Fall 1053/2023/MIK)
Entscheidung
Fall 1053/2023/MIK - Geöffnet am Dienstag | 27 Juni 2023 - Empfehlung vom Montag | 25 September 2023 - Entscheidung vom Freitag | 15 März 2024 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Belgien
Beschwerde eingereicht
12/06/2023Analyse der Beschwerde
14/06/2023Laufende Untersuchung
27/06/2023Vorläufiges Ergebnis
25/09/2023Ergebnis der Untersuchung
15/03/2024
Der Beschwerdeführer, eine Organisation der Zivilgesellschaft, ersuchte die Europäische Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu den Folgenabschätzungen und den damit verbundenen Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu den geplanten Überarbeitungen der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und der Verordnung über Quecksilber zu gewähren.
In ihren ursprünglichen Beschlüssen zu den Anträgen hat die Kommission stark geschwärzte Fassungen von Dokumenten zur REACH-Verordnung offengelegt und sich geweigert, Dokumente zur Quecksilberverordnung offenzulegen. Dabei berief sich die Kommission auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Verbreitung den Schutz geschäftlicher Interessen und einen laufenden Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde. Unzufrieden mit diesem Ergebnis forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihre Entscheidungen zu überprüfen. Als die Kommission nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen antwortete, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten erließ die Kommission endgültige Entscheidungen zu beiden Anträgen. Sie gewährte der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten über die Überarbeitung der Quecksilberverordnung, da sie den entsprechenden Entscheidungsprozess in der Zwischenzeit abgeschlossen hatte. Sie hielt jedoch an ihrer Entscheidung fest, nur die stark geschwärzten Dokumente zur Überarbeitung der REACH-Verordnung offenzulegen.
In Bezug auf die Dokumente zur Überarbeitung der Quecksilberverordnung bekräftigt die Bürgerbeauftragte ihre Auffassung, dass die Nichteinhaltung der in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festgelegten Fristen keine gute Verwaltungspraxis sein kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig Zugang zu legislativen Dokumenten haben, damit sie ihr demokratisches Recht ausüben können, Einfluss auf die Gestaltung des EU-Rechts zu nehmen. Aufgrund der sieben Monate, die seit dem ursprünglichen Antrag vergangen sind, sind die offengelegten Dokumente nicht mehr für den Zweck von Nutzen, den der Beschwerdeführer beabsichtigt hatte, d. h. um seinen Standpunkt vor der Annahme des Legislativvorschlags darzulegen.
In Bezug auf die Dokumente zur Überarbeitung der REACH-Verordnung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Sie empfahl der Kommission daher, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu gewähren. Insbesondere stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die angeforderten Dokumente legislative Dokumente darstellen und darüber hinaus Informationen über die Umwelt enthalten. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und der EU-Aarhus-Verordnung gilt für solche Dokumente ein besonders hoher Transparenzstandard.
Die Kommission lehnte die Empfehlung des Bürgerbeauftragten ab.
Die Bürgerbeauftragte bringt ihr tiefes Bedauern über die Ablehnung durch die Kommission zum Ausdruck und schließt die Untersuchung ab, wobei sie ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit aufrechterhält. Es ist besorgniserregend, dass die Kommission keine klare EU-Rechtsprechung durchführt, in der es heißt, dass legislative Dokumente offengelegt werden sollten, wenn der Bürger noch Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Dieser Einfluss ist ein legitimer Ausdruck der demokratischen Rechte der EU-Bürger, im Gegensatz zu unwillkommenem Druck, vor dem sich die Kommission schützen muss. Man würde erwarten, dass die Kommission das Engagement der Bürger in einer Angelegenheit von so wesentlicher öffentlicher Bedeutung wie dem Risikomanagement gefährlicher Chemikalien begrüßt.
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[1] zielt darauf ab, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den potenziellen Risiken chemischer Stoffe zu verbessern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU zu stärken. Im Jahr 2020 kündigte die Europäische Kommission ihre Absicht an, die REACH-Verordnung zu überarbeiten [2].
2. Die Quecksilberverordnung [3] regelt, wie Quecksilber während seines gesamten Lebenszyklus verwendet und behandelt wird. Im Jahr 2023 schlug die Kommission eine Überarbeitung der Quecksilberverordnung vor [4].
Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu den REACH-bezogenen Dokumenten
3. Am 25. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, eine Organisation der Zivilgesellschaft, Zugang der Öffentlichkeit [5] zu den Folgenabschätzungen und den damit verbundenen Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) zu allen geplanten Überarbeitungen der REACH-Verordnung.
4. Am 13. Januar 2023 gewährte die Kommission der Öffentlichkeit Zugang zu einer stark geschwärzten Fassung dieser Dokumente. Bei der Schwärzung der Informationen berief sich die Kommission auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung 1049/2001) und argumentierte, dass die Verbreitung einen laufenden Entscheidungsprozess untergraben würde [6].
5. Am 19. Januar 2023 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, seine Entscheidung zu überprüfen (indem er einen „Bestätigungsantrag“ stellte). Die verlängerte Antwortfrist der Kommission verlief am 2. März 2023.
6. Am 12. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer, nachdem er keine Antwort erhalten hatte, an den Bürgerbeauftragten.
Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Quecksilberverordnung
7. Am 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer Zugang der Öffentlichkeit zu den Folgenabschätzungen und den damit verbundenen Stellungnahmen des RSB sowie eine Liste und Protokolle etwaiger „vorgelagerter Sitzungen“ zwischen dem RSB und Bediensteten der Kommission zur Überarbeitung der Quecksilberverordnung.
8. Am 24. Februar 2023 weigerte sich die Kommission, die angeforderten Dokumente offenzulegen.
9. Am 1. März 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag. Die verlängerte Antwortfrist der Kommission verlief am 18. April 2023.
10. Am 12. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer, nachdem er keine Antwort erhalten hatte, an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
11. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, um eine umgehende Antwort auf die Zweitanträge des Beschwerdeführers zu erhalten. Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten prüfte auch die streitigen Dokumente, um den Umfang des gewährten Zugangs der Öffentlichkeit und die spezifischen Gründe zu untersuchen, die die Kommission zur Rechtfertigung der (teilweisen) Verweigerung angegeben hatte.
12. Im Zuge der Untersuchung erließ die Kommission am 5. Juli 2023 einen Zweitbeschluss über den Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zur REACH-Verordnung, wobei sie ihren ursprünglichen Standpunkt zur Notwendigkeit des Schutzes des laufenden Entscheidungsprozesses beibehielt. Darüber hinaus argumentierte die Kommission, dass eine Offenlegung den Schutz geschäftlicher Interessen beeinträchtigen würde [7].
13. Am 14. Juli 2023 veröffentlichte die Kommission eine überarbeitete Folgenabschätzung und die dazugehörige zweite Stellungnahme des RSB zur vorgeschlagenen Überarbeitung der Quecksilberverordnung und schloss damit ihren Beschlussfassungsprozess ab. Am 10. August 2023 gewährte die Kommission der Öffentlichkeit Zugang zu den angeforderten Dokumenten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, d. h. einer früheren Fassung der Folgenabschätzung, der entsprechenden Stellungnahme des RSB und dem Protokoll einer vorgelagerten Sitzung mit Ausnahme personenbezogener Daten.
Empfehlung des Bürgerbeauftragten
14. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Quecksilberverordnung erhalten hatte, betraf die Empfehlung des Bürgerbeauftragten nur die Dokumente im Zusammenhang mit der Überarbeitung der REACH-Verordnung.
15. In ihrer Empfehlung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Bürgerinnen und Bürger das „Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union“[8] haben und dass Entscheidungen „so offen und bürgernah wie möglich“ getroffen werden sollten [9]. Wie die EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten [10] und die EU-Rechtsprechung [11] deutlich machen, ist dies besonders wichtig, wenn die EU-Organe in ihrer „legislativen Eigenschaft“ handeln.
16. Bei den Dokumenten, um die es bei dieser Untersuchung geht, handelt es sich eindeutig um legislative Dokumente, für die höchste Transparenzstandards gelten müssen. Die EU-Rechtsprechung hat bereits festgestellt, dass Folgenabschätzungsberichte und die dazugehörigen Stellungnahmen des RSB wichtige Elemente des EU-Gesetzgebungsprozesses [12] darstellen und somit „legislative Dokumente“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 1049/2001 sind.[13] Darüber hinaus enthalten die streitigen Dokumente „Umweltinformationen“ im Sinne der EU-Aarhus-Verordnung, da sie die Untersuchung der Auswirkungen verschiedener politischer Optionen in Umweltangelegenheiten betreffen.[14] Auch aus diesem Grund sollten die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit vorgesehenen Ausnahmen eng ausgelegt werden [15].
17. Nach Prüfung der nicht geschwärzten Fassungen der angeforderten Dokumente stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die geschwärzten Teile nicht besonders sensibel waren und eine ordentliche legislative Arbeit darstellten. Die Tatsache, dass die Entscheidungsfindung im Gange war, kann an sich kein Argument für die Verweigerung der Offenlegung sein. Die EU-Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die Öffentlichkeit durchaus in der Lage ist zu verstehen, dass bestimmte Dokumente vorläufiger Natur sind und daher Änderungen unterliegen können.[16] EU-Bürger haben ein demokratisches Recht, sich zu den von der Kommission geplanten politischen Optionen zu äußern, bevor spezifische Legislativvorschläge angekündigt werden.[17]
18. Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission entgegen der Rechtsprechung keine „greifbaren Beweise“ dafür vorgelegt habe, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente das Verfahren zur Annahme des Legislativvorschlags ernsthaft beeinträchtigen würde [18].
19. Die Bürgerbeauftragte war auch nicht von den Argumenten der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit überzeugt, die geschäftlichen Interessen ihrer Auftragnehmer zu schützen, die bestimmte Teile der Folgenabschätzung noch nicht abgeschlossen hatten. [19] Der Bürgerbeauftragte erinnerte an die Rechtsprechung, wonach der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nicht systematisch Vorrang vor dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe hat.[20] Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Kommission nicht dargetan habe, wie konkret die geschäftlichen Interessen ihrer Auftragnehmer durch die Offenlegung untergraben würden.
20. Vor diesem Hintergrund vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den in Rede stehenden legislativen Dokumenten zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Sie gab folgende Empfehlung ab:[21]
Die Europäische Kommission sollte die angeforderten Dokumente zur Überarbeitung der REACH-Verordnung unverzüglich vollständig offenlegen.
21. In ihrer Erwiderung hielt die Kommission an ihrem Standpunkt fest. Er argumentierte, dass die Arbeit an dem betreffenden Legislativvorschlag transparent und inklusiv sei. Sie argumentierte ferner, dass „das Risiko des Drucks von außen durch die Medien und Lobbyisten auf den Entscheidungsprozess ernst und vorhersehbar [ist]“ und dass aufgrund der durchgesickerten Informationen aus dem Entwurf der Folgenabschätzung bereits Druck bestanden habe. Außerdem sei sie nicht verpflichtet, zu beurteilen, ob das Risiko eines Drucks von außen in diesem Fall außergewöhnlich oder höher sei als in anderen Fällen.
22. Auch wenn es sich bei den geschwärzten Informationen in den angeforderten Dokumenten um Umweltinformationen handele, habe sie bereits die restriktive Auslegung der Ausnahmen im Einklang mit der Rechtsprechung der Union berücksichtigt und den größtmöglichen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt.
23. Darüber hinaus machte die Kommission geltend, dass sie zum Zeitpunkt der bestätigenden Entscheidung noch nicht alle Rechte des geistigen Eigentums an den von ihren Auftragnehmern durchgeführten Studien erworben habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die „Offenlegung der geschwärzten Passagen auf der Grundlage der nicht abgeschlossenen Studien das Urheberrecht des Auftragnehmers verletzen und daher seine geschäftlichen Interessen untergraben würde, indem sein Know-how und seine Methodik offengelegt würden“ und die „Europäische Kommission der Gefahr von Rechtsstreitigkeiten aussetzen würde“.
24. In den Stellungnahmen zur Antwort der Kommission brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission die EU-Rechtsprechung über den Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten nicht berücksichtigt habe. Insbesondere vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass sie die Auswirkungen des Drucks von außen auf ihre Entscheidungsfindung nicht verhindern konnte und dass die geschäftlichen Interessen ihrer Auftragnehmer durch die Offenlegung der angeforderten Dokumente untergraben würden.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach der Empfehlung
25. Die Bürgerbeauftragte bekräftigt ihre Auffassung, dass die Kommission keine „greifbaren Beweise“vorgelegt hat, die ein vernünftigerweise vorhersehbares Risiko belegen, dass ihre Annahme dieses Legislativvorschlags aufgrund des erhöhten externen Drucks, den sie aufgrund einer weiteren Offenlegung geltend machen würde, erheblich beeinträchtigt würde. Der Bürgerbeauftragte findet keine Elemente, die dieses legislative Dossier von anderen von den EU-Organen geprüften Dossiers unterscheiden würden. Die Kommission stützte ihre Weigerung, der Öffentlichkeit breiteren Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren, auf allgemeine und unbegründete Behauptungen zum Druck von außen.
26. Der Standpunkt der Kommission bezieht sich insbesondere auf die klare Rechtsprechung zum Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten, in der die Gerichte bereits allgemeine Argumente wie die von der Kommission im vorliegenden Fall vorgebrachten zurückgewiesen haben, um die Nichtoffenlegung zu rechtfertigen. Zu diesen allgemeinen Argumenten gehört, dass die politische Akte sensibel ist [22], dass das angeforderte Dokument noch nicht fertiggestellt ist [23], dass „bestimmte Sätze in den geschwärzten Teilen aus dem Kontext gerissen werden könnten“[24] oder dass das Dokument, wenn es freigegeben wird, „unerwünschten Druck von außen hervorrufen könnte“, auch von Seiten der Zivilgesellschaft [25].
27. Legislative Entscheidungsprozesse in der EU führen häufig zu einem erheblichen öffentlichen Interesse, auch von verschiedenen Interessenvertretern. Daher stellt der Bürgerbeauftragte nicht in Frage, dass die Kommission bei der Arbeit an Legislativvorschlägen einem „externen Druck“ ausgesetzt ist. Wie die EU-Gerichte jedoch entschieden haben, kann die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten von den EU-Organen angesichts des Drucks von außen nicht als Schutzmaßnahme genutzt werden.[26] Generell ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass Lobbyarbeit ein erwarteter Aspekt des Gesetzgebungsprozesses ist. Die Offenlegung würde es der Öffentlichkeit, einschließlich der Interessenträger und der Medien, ermöglichen, wirksamer am Entscheidungsprozess teilzunehmen, wodurch ihre Qualität und Legitimität verbessert würde. Damit alle Interessen in der Lage sind, während der laufenden Gesetzgebungsverfahren sachkundige Meinungen auszutauschen, ist es von besonderer Bedeutung, dass im Hinblick auf den Zugang zu Informationen so weit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.
28. Der Bürgerbeauftragte ist auch nicht von den Argumenten der Kommission in Bezug auf das geistige Eigentum seiner Auftragnehmer überzeugt. Dieses geistige Eigentum (Know-how und Methodik) wird in jedem Fall offengelegt, sobald der Entscheidungsprozess abgeschlossen und der Bericht über die Folgenabschätzung veröffentlicht ist.
29. In Bezug auf die Bearbeitung des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Quecksilberverordnung durch die Kommission, die in diesem Fall nicht in den Anwendungsbereich der Empfehlung des Bürgerbeauftragten fiel, bekräftigt der Bürgerbeauftragte seine Auffassung, dass die Nichteinhaltung der in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festgelegten Fristen keine gute Verwaltungspraxis sein kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig Zugang zu legislativen Dokumenten haben, damit sie ihr demokratisches Recht ausüben können, Einfluss auf die Gestaltung des EU-Rechts zu nehmen.
30. In diesem Fall gewährte die Kommission der Öffentlichkeit erst nach der Annahme ihres Legislativvorschlags und der Veröffentlichung des endgültigen Folgenabschätzungsberichts und der Stellungnahme des RSB Zugang zu den angeforderten Dokumenten zur Überarbeitung der Quecksilberverordnung.
31. Die Kommission hat nicht nur gegen die in der Verordnung 1049/2001 festgelegten verbindlichen Fristen für die Bearbeitung des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit verstoßen, sondern auch gegen ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Unionsbürger „rechtzeitig und zu einem Zeitpunkt Zugang zu legislativen Dokumenten erhalten, der es ihnen ermöglicht, ihren Standpunkt wirksam darzulegen“.[27] Da sieben Monate ab dem ursprünglichen Antrag vergangen sind, sind die offengelegten Dokumente nicht mehr für den Zweck nutzbringend, den der Beschwerdeführer beabsichtigt hatte, d. h. um seinen Standpunkt vor der Annahme des Legislativvorschlags darzulegen.
32. Wie der Bürgerbeauftragte bereits festgestellt hat, müssen die EU-Organe bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten die gesetzlichen Fristen, ihre Pflicht, die Anträge „sofort“ zu bearbeiten, und ihre Pflicht, der Öffentlichkeit „rechtzeitig“ Zugang zu gewähren, damit die Antragsteller Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren nehmen können, einhalten.[28] Dies war bei der Bearbeitung dieses Antrags nicht der Fall.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Die Bürgerbeauftragte bedauert zutiefst, dass die Kommission ihre Empfehlung, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu legislativen Dokumenten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der REACH-Verordnung zu gewähren, abgelehnt hat. Die Bürgerbeauftragte bestätigt daher ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit.
Die Verzögerungen, die der Kommission bei der Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Quecksilberverordnung entstanden sind, stellten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 15.3.2024
[1] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 396/1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02006R1907-20140410
[2] https://environment.ec.europa.eu/news/chemicals-commission-seeks-views-revision-reach-eus-chemicals-legislation-2022-01-20_en
[3] Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber, ABl. L 137/1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1531231211865&uri=CELEX:32017R0852
[4] https://environment.ec.europa.eu/topics/chemicals/mercury_en#:~:text=In%20July%202023%20the%20Commission%20adopted%20the%20Delegated%20Regulation%20transposing,lamps%20and%20non%2Delectrical%20Ausrüstung
[5] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN
[6] Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
[7] Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
[8] Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
[9] Artikel 1 und Artikel 10 Absatz 3 EUV
[10] Artikel 12 Absatz 2 und Erwägungsgrund 6 der Verordnung 1049/2001
[11] Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, Randnr. 46), https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-39/05&language=en und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, Randnr. 33), https:///curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-280/11&language=EN
[12] Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018, Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 90-91, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=B9F99C57C8DB211068B32EC7E0E0AF0B?text=&docid=205322&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3832024
[13] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 93.
[14] Vgl. eine ähnliche Würdigung in der Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 97 und 101.
[15] Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. L 264/13, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32006R1367.
[16] Urteil des Gerichts vom 22. März 2018, Rechtssache T-540/15, De Capitani/Parlament, Rn. 102. https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=200551&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=774069.
[17] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 108.
[18] Urteil des Gerichts vom 21. April 2021, Rechtssache T-252/19, Pech/Rat, Rn. 92, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=240171&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1916898
[19] Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2018, Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International/EMA, Rn. 64 und 85, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=199044&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1918748
[20] Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2017, Rechtssache T-189/14, Deza/ECHA, Rn. 119, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186721&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1918841
[21] Den vollständigen Wortlaut der Empfehlung finden Sie hier: https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/175628
[22] Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die politische und rechtliche Schwierigkeit der Akte an sich nicht die Nichtoffenlegung. Siehe Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2023 in der Rechtssache T-163/21, De Capitani/Rat, Rn. 76, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269684&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=809123
[23] Nach der Rechtsprechung ist der vorläufige Charakter eines Dokuments als solcher nicht geeignet, das Risiko für den Entscheidungsprozess nachzuweisen. Die Kommission müsste viel genauer erläutern, warum die Veröffentlichung eines vorläufigen Dokuments den Entscheidungsprozess untergraben würde. Siehe Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 123.
[24] Nach der Rechtsprechung „ist die öffentliche Meinung durchaus in der Lage zu verstehen, dass der Verfasser eines Vorschlags seinen Inhalt wahrscheinlich später ändern wird“. Siehe Rechtssache T-163/21, De Capitani/Rat ,, Rn. 79.
[25] Nach der Rechtsprechung müsste die Kommission feststellen, dass externer Druck die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen würde, diesem Druck standzuhalten oder den Entscheidungsprozess rechtzeitig abzuschließen. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, den Dialog mit allen Interessenträgern aufrechtzuerhalten. Siehe Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 106-108.
[26] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 124.
[27] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 84.
[28] Beschluss darüber, wie das Europäische Parlament mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem vierspaltigen Dokument im Zusammenhang mit Trilogverhandlungen bei der Annahme des Gesetzes über digitale Märkte umgegangen ist (Rechtssache 253/2023/MIK), Ziffer 25, https://www.ombudsman.europa.eu/de/beschluss/de/172851.