# Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2144/2002/GG gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: null
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/1833)
---
Straßburg, 11. November 2003   

Sehr geehrte Frau Dr. B.,

am 11. Dezember 2002 legten sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten
ein, in der Sie vortrugen, dass die Europäische Kommission eine ausstehende
Restzahlung im Rahmen des FORCE-Projekts E/92/1608/2/Q-FPC nicht geleistet
habe.

Am 16. Dezember 2002 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten
der Kommission weiter.

Mit Schreiben vom 3. März 2003 übersandten Sie weitere Informationen in Bezug
auf Ihre Beschwerde.

Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 18. März 2003. Diese leitete
der Bürgerbeauftragte am 21. März 2003 an Sie weiter und bot Ihnen an,
sich dazu zu äußern. Am 27. April 2003 sandten Sie Ihre Anmerkungen.

Am 10. Juni 2003 bat ich die Kommission schriftlich um weitere Auskünfte im Zusammenhang
mit Ihrer Beschwerde. Ferner wurden der Kommission Kopien Ihrer Schreiben
vom 3. März 2003 und 27. April 2003 übermittelt. Davon wurden Sie mit
einem am selben Tag versandten Schreiben in Kenntnis gesetzt. Am 7. August
2003 übermittelte die Kommission ihre Antwort. Diese leitete ich am 13.
August 2003 an Sie weiter und bot Ihnen an, sich bis zum 30. September
2003 dazu zu äußern. Offenbar sind keine Anmerkungen von Ihrer Seite
eingegangen.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen
mitteilen.

DIE BESCHWERDE
--------------

Im Jahre 1994 schloss die deutsche Beratungsfirma ASS -- Arbeits- und sozialwissenschaftliche
Systemberatung, die durch die Beschwerdeführerin vertreten wurde, im
Rahmen des Programms FORCE (Projekt D/93B/1/3120/Q-FPC) mit der Kommission
einen Vertrag über Beratungsdienstleistungen. In einer im Juni 2000 eingereichten
Beschwerde (780/2000/GG) trug die Beschwerdeführerin vor, dass ein Teil
des vertraglich vereinbarten Entgelts noch immer ausstehe. Im Ergebnis
der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erklärte
sich die Kommission bereit, der Beschwerdeführerin einen Betrag von 7
403 € sowie aufgrund der Zahlungsverzögerung Zinsen in Höhe von 3 422,62
€ zu zahlen. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot an. Am 27. November
2001 schloss der Bürgerbeauftragte den Fall daher ab, da er von der Kommission
beigelegt worden war.[(1)](#(1)){#Footnote1}

Im Dezember 2002 reichte die Beschwerdeführerin eine neuerliche Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten ein, die ein weiteres Projekt im Rahmen des Programms
FORCE betraf (Aktenzeichen E/92/1608/2/Q-FPC), bei dem sie als Koordinatorin
fungiert hatte. Nach Aussage der Beschwerdeführerin war bei diesem Projekt
dasselbe Problem aufgetreten wie im obigen Fall.

Die Beschwerdeführerin machte somit geltend, dass die Kommission die letzte Zahlung
für das genannte Projekt nicht geleistet habe.

DIE UNTERSUCHUNG
----------------

**Die Stellungnahme der Kommission**   

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:

Das Programm FORCE sei offiziell im Jahre 1995 ausgelaufen. Die Projektakten
für dieses Programm seien der S.A. Agenor, dem Technischen Unterstützungsbüro
(„TUB") der Europäischen Kommission für die Durchführung des Programms
„Leonardo da Vinci", übergeben worden. Als jedoch das Technische Unterstützungsbüro
im Februar 1999 geschlossen wurde, seien einige Akten unerledigt geblieben,
darunter auch die der Beschwerdeführerin.

Das Projekt E/92/1608/Q-FPC habe sich aus zwei Verträgen zusammengesetzt, bei
denen die Beschwerdeführerin als Koordinatorin auftrat:

- Der erste Vertrag (E/92/1608/1/Q-FPC) sei vom 7. September 1992 bis 6. September
1993 gelaufen; Vertragspartner sei die Gesellschaft Telesincro gewesen.

- Der zweite Vertrag (E/92/1608/2/Q-FPC) sei vom 1. Januar 1994 bis 30. November
1994 gelaufen. Nachdem Telesincro in Schwierigkeiten geraten war (Unternehmensumstrukturierung,
Streiks), sei mit Einverständnis des TUB ein Wechsel des Vertragspartners
erfolgt. Bei dem neuen Vertragspartner habe es sich um die Gesellschaft
Aniel gehandelt. Nur der zweite Vertrag sei Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde.

Die Kommissionsdienststellen hätten den Abschlussbericht des Projekts bewertet,
den die Beschwerdeführerin dem TUB übermittelt hatte. Dieser Bewertung
zufolge sei das Projekt schwach gewesen und der Prüfer habe Zweifel an
der Ernsthaftigkeit der Transnationalität des Projekts, der Partnerschaft,
der geleisteten Arbeit und der Zuweisung der Mittel aufgeworfen. Außerdem
hätten die Kommissionsdienststellen eine finanzielle Bewertung vorgenommen,
bei der die im Abschlussbericht enthaltenen Daten und die Ergebnisse
eines am 23. März 1996 am Firmensitz des Vertragspartners durchgeführten
Audits zu Grunde gelegt worden seien. Für den ersten Vertragszeitraum
habe sich aus der finanziellen Bewertung ergeben, dass ein Betrag in
Höhe von 30 367 € einzuziehen sei. Für den zweiten Vertragszeitraum belaufe
sich der von der Kommission zu zahlende Restbetrag auf 2 972 €.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 hätten die Kommissionsdienststellen der Beschwerdeführerin
die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen der Bewertung mitgeteilt. Gleichzeitig
hätten sie in einem Schreiben an Telesincro die Abrechnung erläutert,
und zwar mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Vertrags E/92/1608/1/Q-FPC
ein Betrag von 30 367 € einzuziehen sei. Außerdem hätten die Kommissionsdienststellen
in einem Schreiben an Aniel die Abrechung erläutert und das Fazit gezogen,
dass von der Kommission im Rahmen des Vertrags E/92/1608/2/Q-FPC ein
Restbetrag von 2 972 € zu zahlen sei. Die Beschwerdeführerin, Telesincro
und Aniel seien aufgefordert worden, etwaige weitere Ansprüche und Informationen
bezüglich dieser Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betreffenden
Schreiben zu übermitteln. Ferner habe die Kommission den Adressaten mitgeteilt,
dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Forderungen oder Unterlagen
nicht mehr bearbeitet werden könnten.
**Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin**   
*Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. März 2003*   

Am 3. März 2003, also kurz bevor die Kommission ihre Stellungnahme
zu der Beschwerde übermittelte, sandte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten
ein weiteres Schreiben, dem sie die Schreiben der Kommission vom 28.
Januar an sie selbst sowie an Telesincro und Aniel, ihre Erwiderung vom
3. März 2003, eine Darstellung der Projektsituation und verschiedene
andere Unterlagen beifügte.

In ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass Aniel, der Hauptvertragsnehmer der zweiten Projektphase (Vertrag
E/92/1608/2/Q-FPC), die an sie zu leistende Restzahlung noch nicht beglichen
habe. Dies habe beispielsweise damit zu tun, dass die Kommission die
Abrechnung des Projekts und den Auditbericht nicht zeitgerecht zugestellt
habe. Die Beschwerdeführerin vertrat die Meinung, dass wesentlich mehr
Kosten geltend gemacht werden könnten als in der Kalkulation der Kommission
zu diesem Vertrag (E/92/1608/2/Q-FPC) angegeben. Allein die Universidad
Autónoma de Barcelona (UAB) habe Eigenmittel in Höhe von 33 927 € zur
Verfügung gestellt. Dies lasse es möglich erscheinen, dass der von der
Kommission zu zahlende Restbetrag höher ausfalle als 2 972 €. Die Beschwerdeführerin
bat in diesem Fall um Klärung. Da ihr der Originalvertrag nicht vorliege,
könne sie die Projektkosten nur aus der Erinnerung mit ca. 105 144 €
und die EU-Subvention mit 65 000 € (61,82 %) beziffern. Deshalb bat die Beschwerdeführerin um eine Kopie des Vertrags E/92/1608/2/Q-FPC.

Nach Aussage der Beschwerdeführerin hatte Aniel EU-Mittel nicht an die Projektpartner
weitergegeben, obwohl die EU-Subvention nur aufgrund der Projektarbeiten
dieser Partner gezahlt worden sei. Ihrer Meinung nach müsse die Kommission
dafür sorgen, dass die Restzahlungen an die Projektpartner umgehend erfolgen.
*Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Kommission*   

Am 21. März 2003 leitete der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme
der Kommission an die Beschwerdeführerin weiter, um ihr Anmerkungen zu
ermöglichen. Außerdem bestätigte er den Erhalt ihres Schreibens vom 3.
März 2003 und riet ihr, sich mit der Bitte um eine Kopie des Vertrages
E/92/1608/2/Q-FPC direkt an die Kommission zu wenden.

In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission machte die Beschwerdeführerin
die folgenden weiteren Ausführungen:

Es habe über den ersten wie auch über den zweiten Vertragszeitraum hinweg kontinuierliche
Kontakte mit dem TUB und der nationalen Unterstützungsstelle in Spanien,
Fondo Formación, gegeben. Der französische Partner Chambre de Commerce
de Grenoble habe seine Verpflichtungen nicht vertragsgerecht erfüllt.
Dies sei dem TUB allerdings bekannt gewesen. Auf Nachfragen der Beschwerdeführerin
sei keine regelrechte Anweisung erfolgt, wie in einem solchen Fall zu
verfahren ist. Zu keinem Zeitpunkt habe das TUB Zweifel an den Projektinhalten
sowie an der Ernsthaftigkeit der Transnationalität übermittelt. Auch
habe die Kommission bislang dieses Ergebnis ihrer Projektbewertung nicht
zugeleitet. Daher habe das Projektteam keine Kenntnis von möglichen bestehenden
Anforderungen gehabt und habe nicht reagieren können. Unter diesen Umständen
sollte der Projektinhalt als akzeptierbar betrachtet werden. Trotz dieser
Situation sei zu begrüßen, dass das Projekt abgeschlossen werden soll.
Allerdings sollten die der Beschwerdeführerin noch geschuldeten Beträge an sie ausgezahlt werden. Dokumente zum Beleg der
von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeit könnten auf Wunsch vorgelegt
werden.

Die Beschwerdeführerin bat den Bürgerbeauftragten, ihr Schreiben vom 3. März
2003 an die Kommission weiterzuleiten.
**Weitere Untersuchungen**   

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission
und der Anmerkungen der Beschwerdeführerin schienen weitere Untersuchungen
notwendig.
*Ersuchen um weitere Informationen*   

Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission daher um konkretere
Auskünfte zu ihrer Reaktion auf die (eventuellen) weiteren Forderungen
und Informationen, die die Beschwerdeführerin und Aniel in Erwiderung
auf die Schreiben der Kommission vom 28. Januar 2003 vorgelegt hatten,
und zu ihrer diesbezüglichen Entscheidung. Der Kommission wurde eine
Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. März 2003 und ihrer
Anmerkungen vom 27. April 2003 übermittelt.
*Die Erwiderung der Kommission*   

In ihrer Erwiderung führte die Kommission Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass
zu einer Änderung der abschließenden finanziellen Bewertung der Kommissionsdienststellen
geben könnten. Die Kostenabrechnung der Universidad Autónoma de Barcelona
befinde sich schon bei den Akten der Kommission und sei bei der Endabrechnung
berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Kosten der Projektpartner sei
zu betonen, dass die Kommission nur mit dem Vertragsnehmer in einem Vertragsverhältnis
stehe, zumindest was die finanziellen Aspekte des Vertrages angeht. Es
sei also nicht Sache der Kommission, von den Projektpartnern zusätzliche
Kostenabrechnungen anzufordern. Es obliege dem Vertragsnehmer und der
Koordinatorin, alle erforderlichen Informationen zusammenzutragen und
sie der Kommission mit dem Abschlussbericht vorzulegen.

Die Kommission stehe mit den Projektpartnern in keinerlei Vertragsverhältnis.
Sie sei folglich rechtlich nicht befugt, Zahlungen an andere Personen
zu leisten als die im Vertrag vorgesehenen, d. h. an den Vertragsnehmer
(Aniel). Daher sei es nicht möglich, die von der Kommission geschuldete
Restzahlung den anderen Vertragspartnern zur Verfügung zu stellen.

Der Beschwerdeführerin sei eine Kopie des Vertrages übersandt worden, der zwischen
dem TUB (im Namen der Kommission) und Aniel geschlossen wurde. Der Auditbericht
könne jedoch der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt werden.
Auch wenn diese die Koordinatorenfunktion ausgeübt habe, oblägen doch
alle finanziellen Lasten des Projekts und die Verpflichtungen zu dessen
Kontrolle und Überwachung dem Vertragsnehmer selbst. Die Beschwerdeführerin
sei eine an diesem Vertrag nicht beteiligte Dritte. Da die Sache immer
noch nicht abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin finanzielle Forderungen
an den Vertragsnehmer habe, bestehe die Gefahr, dass die Mitteilung des
Auditberichts die geschäftlichen Interessen des Vertragsnehmers beeinträchtigt.
Daher könne der Auditbericht gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[(2)](#(2)){#Footnote2} nicht mitgeteilt werden.

Die Verträge würden somit unter Zugrundelegung der Beträge abgeschlossen, die
der Beschwerdeführerin und den Vertragsnehmern im Januar 2003 mitgeteilt
worden waren. Die Beschwerdeführerin sei über diese Sachlage unterrichtet
worden.
*Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin*   

Eine Kopie dieses Antwortschreibens wurde der Beschwerdeführerin
zugeleitet. Es gingen keine Anmerkungen von ihrer Seite ein.

DIE ENTSCHEIDUNG
----------------

**1 Einleitende Bemerkungen**   

1.1 Die Beschwerdeführerin, die bei einem deutschen Beratungsunternehmen
tätig ist, fungierte als Koordinatorin eines Projekts im Rahmen des Programms
FORCE. Hauptvertragsnehmer bei dem entsprechenden Vertrag (E/92/1608/2/Q-FPC)
mit der Europäischen Kommission war das Unternehmen Aniel. Im Dezember
2002 legte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Vertrag
eine Beschwerde gegen die Kommission ein. In ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten
vom 3. März 2003 und ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission
wies sie außerdem darauf hin, dass Aniel bzw. andere Auftragnehmer ausstehende
Zahlungen an sie nicht beglichen hatten.

1.2 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt,
Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen
der Gemeinschaft entgegenzunehmen und zu untersuchen. Handlungen anderer
Behörden oder Personen können daher nicht Gegenstand von Beschwerden
beim Bürgerbeauftragten sein.

1.3 Somit bezieht sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu der vorliegenden
Beschwerde ausschließlich auf mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit
der Europäischen Kommission.

1.4 Die Beschwerde gegen die Kommission betrifft die angebliche Nichterfüllung
von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des genannten Vertrags. Im Verlaufe
der Untersuchung des Bürgerbeauftragten bat die Beschwerdeführerin die
Kommission um eine Kopie des Vertrags und des Berichts über das durchgeführte
Audit. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere
Auskünfte erklärte die Kommission, dass sie der Beschwerdeführerin eine
Kopie des Vertrags übersandt habe, und erläuterte, warum sie ihrer Meinung
nach keinen Zugang zu dem Auditbericht gewähren könne. Da die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Bürgerbeauftragten keine Aussage dahingehend getroffen
hat, dass sich ihre Beschwerde auch auf die Verweigerung des Zugangs
zum Auditbericht bezieht, wurde dieser Aspekt nicht in die Untersuchung
des Bürgerbeauftragten einbezogen.
**2 Nichterfüllung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen**   

2.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Kommission ausstehende
Zahlungen im Rahmen des Vertrags E/92/2/1608/Q-FPC nicht beglichen habe.

2.2 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass im Rahmen des genannten
Vertrages noch eine Restzahlung zu leisten sei. Nach ihren Berechnungen
belaufe sich der entsprechende Betrag auf 2 972 €. Davon habe sie Aniel
und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar 2003 in Kenntnis
gesetzt und sie aufgefordert, etwaige weitere Ansprüche und Informationen
bezüglich dieses Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betreffenden
Schreiben zu übermitteln. Ferner habe die Kommission den Adressaten mitgeteilt,
dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Forderungen oder Unterlagen
nicht mehr bearbeitet werden könnten.

2.3 Im Anschluss daran machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen, und
zwar sowohl unmittelbar gegenüber der Kommission als auch in einem vom
3. März 2003 datierten Schreiben an den Bürgerbeauftragten, das der Kommission
in Kopie zugeleitet wurde. Daraufhin bat der Bürgerbeauftragte die Kommission
um Information darüber, wie sie mit diesen zusätzlichen Angaben verfahren
sei. In ihrer Erwiderung erläuterte die Kommission, warum die Beschwerdeführerin
ihrer Meinung nach keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die Anlass
zu einer Änderung der abschließenden finanziellen Bewertung der Kommissionsdienststellen
geben könnten. Ferner hob sie hervor, dass sie nur mit dem Vertragsnehmer
in einem Vertragsverhältnis stehe. Daher sei es ihr nicht möglich, die
Beschwerdeführerin aus dem von der Kommission dem Vertragsnehmer geschuldeten
Betrag zu bezahlen. Es sei nicht Sache der Kommission, von den Projektpartnern
zusätzliche Kostenabrechnungen anzufordern. Es obliege dem Vertragsnehmer
und der Koordinatorin, alle erforderlichen Informationen zusammenzutragen und sie der Kommission mit
dem Abschlussbericht vorzulegen. Die Kommission bestätigte, dass sich
der an den Vertragsnehmer zu zahlende Restbetrag nach den ihr vorliegenden
Informationen auf 2 972 € belaufe.

2.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgetragenen
Argumente überzeugend erscheinen.

2.5 In Anbetracht dessen ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission
festzustellen.
**3 Schlussfolgerung**   

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben keine Anhaltspunkte
für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung
in Kenntnis gesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS

*** ** * ** ***

[(1)](#Footnote1){#(1)} Die
Entscheidung zu dieser Beschwerde liegt auf der Website des Bürgerbeauftragten
vor (<http://www.ombudsman.europa.eu>).

[(2)](#Footnote2){#(2)} ABl. 2001 L 145, S. 43.