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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2107/2002/(BB)PB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2107/2002/(BB)PB - Geöffnet am Dienstag | 31 Dezember 2002 - Empfehlung vom Dienstag | 15 Juni 2004 - Entscheidung vom Donnerstag | 07 Juli 2005
Die Beschwerde betraf die Vorschriften über die Dauer der berufsbegleitenden Ausbildung bei der Kommission, in der ausdrücklich eine Altersgrenze von 30 Jahren genannt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Altersgrenze eine Altersdiskriminierung darstelle und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
In Artikel 21 der Charta der Grundrechte heißt es: „Jede Diskriminierung aus Gründen wie dem [...] Alter [...] ist verboten.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Ungleichbehandlung diskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
Die Kommission argumentierte, dass die Altersgrenze von 30 Jahren objektiv gerechtfertigt sei, da sich das Fortbildungsprogramm der Kommission an junge Menschen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn richte und die Altersgrenze daher nichtdiskriminierend und im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte stehe.
Am 15. Juni 2004 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, wonach diese die Altersgrenze in ihrem Praktikumsprogramm abschaffen sollte.
Am 29. März 2005 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie eine neue Entscheidung über die Vorschriften für ihr Praktikumsprogramm erlassen habe und dass die neuen Vorschriften keine Altersgrenze enthielten. Die Vorschriften galten ab dem 1. März 2005.
Auf der Grundlage seiner Untersuchungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten akzeptiert habe und dass die von der Kommission ergriffene Maßnahme zufriedenstellend sei. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.
Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass mehrere andere Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in ihren Praktikumsprogrammen eine Altersgrenze anwenden. Der Bürgerbeauftragte kündigte daher an, dass er eine Initiativuntersuchung zu diesen Programmen einleiten werde.
Straßburg, den 7. Juli 2005
Sehr geehrter Herr B.,
Am 3. Dezember 2002 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Anwendung einer Altersgrenze im Praktikumsprogramm der Europäischen Kommission eingereicht.
Am 31. Dezember 2002 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 20. März 2003 übermittelt. Am 28. März 2003 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 4. April 2003 übermittelt haben.
Am 17. Oktober 2003 unterbreitete ich einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in Ihrem Fall und übersandte Ihnen am selben Tag eine Kopie meines Schreibens an die Kommission. Die Kommission hat mir am 28. November 2003 ihre Antwort auf meinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung übermittelt. Ich habe Ihnen am 19. Dezember 2003 eine Kopie der Antwort der Kommission auf meinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Sie haben Ihre Anmerkungen am 2. Januar 2004 übermittelt.
Am 15. Juni 2004 habe ich der Kommission einen Empfehlungsentwurf übermittelt, von dem ich Ihnen am selben Tag eine Kopie übermittelt habe. Die Kommission hat ihre ausführliche Stellungnahme zu meinem Empfehlungsentwurf am 13. August 2004 übermittelt und erklärt, dass sie intern die Möglichkeit erörtert, den Empfehlungsentwurf im Rahmen einer allgemeinen Änderung der Vorschriften für ihr Praktikumsprogramm umzusetzen. Ich habe Ihnen eine Kopie der Stellungnahme der Kommission übermittelt und Sie zur Stellungnahme aufgefordert. Von Ihnen sind keine Bemerkungen eingegangen.
Am 13. Januar 2005 habe ich weitere Nachforschungen angestellt und die Kommission gebeten, mich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Empfehlungsentwurfs zu unterrichten, und ich habe Sie am selben Tag darüber informiert. Die Kommission hat auf meine weiteren Anfragen am 29. März 2005 geantwortet, und ich habe Ihnen eine Kopie der Antwort mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2005 übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerde wurde von einem Studenten der Copenhagen Business School eingereicht. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es Teil seines Kurses sei, ein Praktikum von 3-6 Monaten zu absolvieren, und dass er sich nach der Möglichkeit erkundigt habe, dies bei der Europäischen Kommission zu tun. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde vierzig Jahre alt war, hatte festgestellt, dass die Kommission eine Altersgrenze von 30 Jahren auf Praktikanten anwendete. Er schrieb daher an den Europäischen Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Anwendung einer Altersgrenze für Praktikanten eine Altersdiskriminierung darstelle und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Er forderte, dass die Altersgrenze abgeschafft werden sollte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Bei dem von der Kommission angebotenen Fortbildungsprogramm handelte es sich nicht um ein Programm vor der Einstellung, sondern um ein Praktikumsprogramm, und als solches hatten die Praktikanten nicht die gleichen Aufgaben wie die Beamten der Kommission, und ihnen wurde auch kein Gehalt gezahlt (sondern sie erhielten einen Standardzuschuss).
Die Zahl der Bewerbungen von gut qualifizierten Bewerbern überstieg immer die Zahl der verfügbaren Plätze bei weitem. Es richtete sich an junge Absolventen, die am Anfang ihrer Karriere stehen. Im vorliegenden Fall sei die Altersgrenze objektiv gerechtfertigt und daher nichtdiskriminierend und stehe im Einklang mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Alters verbiete.
Ausnahmen von der Altersbeschränkungsregel wurden jedoch unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Begleitschreiben mit dem Antrag auf eine solche Befreiung und mit einer guten Begründung übermittelt wurde. Es gab mehrere Kriterien, die der Leiter des Praktikumsbüros bei der Gewährung von Ausnahmen berücksichtigen musste. Beispiele für solche Kriterien waren: umfangreiche Langzeitstudien, private Umstände (z. B. Wehrdienst, schwere Krankheit, Pflege eines nahen Verwandten bei langer oder unheilbarer Krankheit usw.) oder eine Kombination aus Berufserfahrung und Fachstudien, die für einen bestimmten Arbeitsbereich innerhalb der Kommission relevant sind. Es war offensichtlich, dass jeder Fall auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste beurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hatte weder einen Antrag noch einen Antrag auf Befreiung von dieser Altersgrenze gestellt. Daher war es zum Zeitpunkt der Stellungnahme nicht möglich, zu sagen, ob seinem Antrag stattgegeben würde oder ob eine Befreiung zu seinen Gunsten gewährt würde.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Stellungnahme der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der seine Beschwerde aufrechterhielt.
DIE AUSWIRKUNGEN DES OMBUDMANS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Behauptung des Beschwerdeführers reagiert hatte.
Der Vorschlag für eine freundliche LösungArtikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten (1) weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und die Beschwerde zu befriedigen.
Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Die Europäische Kommission könnte Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung und Willkür zu vermeiden, indem sie die Auswahlkriterien für ihr Ausbildungsprogramm überprüft, um jegliche Bezugnahme auf das Alter der Bewerber zu vermeiden.
Dieser Vorschlag stützte sich auf die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass Entscheidungen der Kommission über die Gewährung von Ausnahmen von der Altersgrenze willkürlich erscheinen könnten, da die in der Stellungnahme der Kommission genannte nicht erschöpfende Liste „guter Rechtfertigungen“ für Ausnahmen offenbar nicht auf klaren und objektiven Grundsätzen beruhte.
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Antwort vom 28. November 2003 wiederholte die Kommission, dass sich ihr Praktikumsprogramm an junge Hochschulabsolventen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn richte. Sie richtete sich daher an und konzentrierte sich hauptsächlich auf junge Menschen. Die Jugend müsse natürlich nach dem Alter definiert werden, weshalb bestimmte Altersgrenzen erforderlich seien.
Die Kommission stellte ferner fest, dass alle anderen EU-Organe in ihren Praktikumsprogrammen eine Altersgrenze anwendeten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Stellungnahme der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der seine Behauptung und seinen Anspruch aufrechterhielt.
EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERS
Der EmpfehlungsentwurfAm 15. Juli 2004 richtete der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an die Kommission:
Die Kommission sollte die Altersgrenze in ihrem Praktikumsprogramm abschaffen.
Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf folgende Erwägungen:
Stellungnahmen der Kommission1 Die Beschwerde betraf die Vorschriften über die Dauer der Weiterbildung bei der Kommission, in denen ausdrücklich eine Altersgrenze von 30 Jahren genannt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Altersgrenze eine Altersdiskriminierung darstelle und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
2 In ihrer Stellungnahme machte die Kommission geltend, dass die Altersgrenze von 30 Jahren objektiv gerechtfertigt sei, da sich das berufsbegleitende Ausbildungsprogramm der Kommission an junge Menschen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn richte und die Altersgrenze daher nichtdiskriminierend und im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte stehe.
3 Nach Eingang der Anmerkungen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Kommission prüfte der Bürgerbeauftragte den Fall und kam zu dem Schluss, dass die Anwendung einer Altersgrenze für Ausbildungszeiten bei der Kommission durch die Kommission diskriminierend und willkürlich zu sein schien. Der Bürgerbeauftragte schlug daher eine einvernehmliche Lösung vor und schlug der Kommission vor, jegliche Bezugnahme auf das Alter der Bewerber zu vermeiden. Die Feststellung des Bürgerbeauftragten stützte sich auf folgende Erwägungen:
In Artikel 21 der Charta der Grundrechte heißt es: „Jede Diskriminierung aus Gründen wie dem [...] Alter [...] ist verboten.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Ungleichbehandlung diskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist (2).
In ihrer Stellungnahme hatte die Kommission erläutert, dass Ausnahmen für die Altersgrenze gewährt wurden, und eine Liste mit „guten Begründungen“ vorgelegt. Die Liste der Beispiele schien nicht auf klaren und objektiven Grundsätzen zu beruhen. Daher könnten Entscheidungen der Kommission, Ausnahmen von der Altersgrenze zu gewähren oder abzulehnen, willkürlich erscheinen.
4 Die Kommission lehnte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung ab und führte zusammenfassend folgende Punkte an:
1. Eines der Hauptziele des Praktikumsprogramms der Kommission bestand darin, jungen Hochschulabsolventen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn praktisches Arbeitswissen zu vermitteln.
2. Alle anderen Einrichtungen wenden in ihrem Praktikumsprogramm eine Altersgrenze an.
3. Die Kommission wendete keine Altersgrenze für ihre anderen, nicht auf junge Menschen ausgerichteten Praktikumsprogramme an.
4. Von den 21 437 Anträgen für die Ausbildungszeiträume März 2003 bis März 2004 wurden nur 20 Anträge auf Altersfreistellung (0,09 %) abgelehnt, während 277 Anträgen tatsächlich stattgegeben wurde.
5. Die Erstellung einer detaillierten und umfassenden Liste objektiver Gründe, auf deren Grundlage eine Ausnahme gewährt werden könnte, würde das Risiko mit sich bringen, objektive Gründe für eine Ausnahme auszuschließen.
5 Der Bürgerbeauftragte hat die Argumente der Kommission sorgfältig geprüft und kam zu folgenden Schlussfolgerungen:
1. In Bezug auf den ersten Punkt der Kommission nahm der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, dass sich das Praktikumsprogramm der Kommission an Hochschulabsolventen richtete, was ein legitimes Ziel ist. Die Kommission hatte jedoch nicht erläutert, warum sie es für gerechtfertigt hielt, zwischen "jungen" und "alten" Hochschulabsolventen zu unterscheiden.
2. In Bezug auf die Bemerkung der Kommission, dass alle anderen Organe in ihrem Praktikumsprogramm eine Altersgrenze anwenden, wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass es Beispiele für Ausbildungsprogramme auf der Ebene der Europäischen Union gebe, bei denen in den für diese Programme geltenden Vorschriften keine Altersgrenze vorgesehen sei (3).
3. In Bezug auf die Bezugnahme der Kommission auf ihre anderen Praktikumsprogramme, bei denen keine Altersgrenze angewandt wurde, begrüßte der Bürgerbeauftragte die Tatsache, dass auf diese Programme keine solche Grenze angewandt wurde. Dies konnte jedoch die Feststellung des Bürgerbeauftragten zur Anwendung einer Altersgrenze in dem betreffenden Programm nicht beeinflussen.
4. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Anteil der Anträge, bei denen das Alter ein Problem war, sehr gering zu sein schien. Dies deutete nach Ansicht des Bürgerbeauftragten darauf hin, dass die Abschaffung der Altersgrenze unproblematisch wäre. Dies würde außerdem die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmen überflüssig machen und damit die Verwaltungsaufgaben der Kommission vereinfachen.
5. In Bezug auf die Besorgnis der Kommission über die Auswirkungen des Versuchs, eine umfassende Liste objektiver Gründe aufzustellen, auf deren Grundlage eine Ausnahme gewährt werden könnte, wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass sein Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung darin bestehe, dass die Kommission die Altersgrenze aufhebt und nicht darin, dass sie eine umfassende Liste von Gründen für Ausnahmen aufstellt. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die von der Kommission angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Liste von Ausnahmen darauf hindeuteten, dass es zweckmäßiger wäre, die Notwendigkeit einer solchen Liste von Ausnahmen durch Streichung der Altersgrenze zu beseitigen.
Angesichts dieser Feststellungen hielt der Bürgerbeauftragte an seiner Schlussfolgerung fest, dass die Altersgrenze im Praktikumsprogramm der Kommission eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle, und legte daher den oben genannten Empfehlungsentwurf vor.
6 Im Hinblick auf ihre Antwort auf den Empfehlungsentwurf forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission ferner auf, ihren Standpunkt im Lichte ihres Engagements für die Förderung des lebenslangen Lernens, wie in ihrer Mitteilung "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens verwirklichen"(4) dargelegt, zu überdenken.
In ihrer ausführlichen Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf erklärte die Kommission, dass ihre Vorschriften für die berufsbegleitende Weiterbildung überprüft werden und dass sie die Frage der Abschaffung der Altersgrenze im Einklang mit dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten prüft.
Am 13. Januar 2005 führte der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen durch und ersuchte die Kommission, ihn über die Fortschritte bei der Umsetzung des Empfehlungsentwurfs zu unterrichten.
Die Kommission antwortete am 29. März 2005, dass sie eine neue Entscheidung über die Regelung ihres Praktikumsprogramms erlassen habe und dass die neue Regelung keine Altersgrenze enthalte. Die Vorschriften würden ab dem 1. März 2005 gelten. Die Kommission hat eine Kopie ihrer neuen Entscheidung beigefügt. Erwägungsgrund 7 der Entscheidung der Kommission bezieht sich auf die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte in seinem Empfehlungsentwurf erklärt hat, dass die Kommission die Altersgrenze in ihrem Praktikumsprogramm abschaffen sollte. In Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs seines Beschlusses heißt es: „Diese Vorschriften regeln das offizielle Praktikumsprogramm der Kommission der Europäischen Union. Dieses Programm richtet sich vor allem an junge Hochschulabsolventen, ohne diejenigen auszuschließen, die im Rahmen des lebenslangen Lernens vor kurzem ein Hochschuldiplom erworben haben und sich am Beginn einer neuen beruflichen Laufbahn befinden.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Bürgerbeauftragte übermittelte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Antwort mit einer Aufforderung zur Stellungnahme. Vom Beschwerdeführer sind keine Stellungnahmen eingegangen.
DER BESCHLUSS
1 Vorwurf der ungerechtfertigten Diskriminierung1.1 Die Beschwerde betraf die Vorschriften über die Dauer der Weiterbildung bei der Kommission, in denen ausdrücklich eine Altersgrenze von 30 Jahren genannt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Altersgrenze eine Altersdiskriminierung darstelle und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
1.2 In ihren Stellungnahmen zur Beschwerde und zum Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung argumentierte die Kommission, dass die Altersgrenze von 30 Jahren objektiv gerechtfertigt sei, da sich das Fortbildungsprogramm der Kommission an junge Menschen zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn richte und die Altersgrenze daher nichtdiskriminierend und im Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte stehe.
1.3 Am 15. Juni 2004 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, wonach diese die Altersgrenze in ihrem Praktikumsprogramm abschaffen sollte.
1.4 Am 29. März 2005 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie eine neue Entscheidung über die Regelung ihres Praktikumsprogramms getroffen habe und dass die neue Regelung keine Altersgrenze enthalte. Die Vorschriften galten ab dem 1. März 2005.
2 Schlussfolgerung2.1 Auf der Grundlage seiner Untersuchungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten akzeptiert hat und dass die von der Kommission ergriffene Maßnahme zufriedenstellend ist.
2.2 Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab. Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNG
Der Bürgerbeauftragte ist sich bewusst, dass mehrere andere Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in ihren Praktikumsprogrammen eine Altersgrenze anwenden. Der Bürgerbeauftragte wird daher eine Initiativuntersuchung zu diesen Programmen einleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. 1994, L 113, S. 15.
(2) Rechtssache C-171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12.
(3) Vgl. die Bedingungen, auf die auf den Websites des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (http://www.cdt.europa.eu) und EUROJUST (http://www.eurojust.europa.eu) verwiesen wird. Die Vorschriften des Bürgerbeauftragten, die ebenfalls keine Altersgrenze enthalten, sind unter http://www.ombudsman.europa.eu abrufbar.
(4) Mitteilung der Kommission "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen" (KOM(2001) 678 endg., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/education/policies/lll/life/communication/com_en.pdf