Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2059/2002/IP gegen den Rat der Europäischen Union
Entscheidung
Fall 2059/2002/IP - Geöffnet am Dienstag | 10 Dezember 2002 - Empfehlung vom Dienstag | 08 Juli 2003 - Entscheidung vom Freitag | 14 November 2003
Straßburg, den 14. November 2003
Sehr geehrter Herr A.,
Sie haben am 29. November 2002 eine Beschwerde gegen den Rat der Europäischen Union wegen Ihrer Teilnahme am Wettbewerbsrat/A/394 eingereicht.
Am 10. Dezember 2002 wurde die Beschwerde an den Generalsekretär des Rates weitergeleitet. Am 7. April 2003 erhielt ich die englische Fassung der Stellungnahme des Rates, die ich Ihnen am 16. April 2003 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Am selben Tag schrieb ich an den Rat der Europäischen Union und bat das Organ, mir bis zum 30. April 2003 eine Übersetzung seiner Stellungnahme ins Französische zu übermitteln. Am 22. April 2003 erhielt ich die französische Übersetzung der Stellungnahme des Rates, die ich Ihnen am 5. Mai 2003 übermittelt habe. Am 27. Mai 2003 haben Sie Ihre Anmerkungen übermittelt.
Am 8. Juli 2003 habe ich dem Rat den Entwurf einer Empfehlung vorgelegt. Der Rat hat mir am 30. Oktober 2003 eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf übermittelt. Am 5. November 2003 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt. Am 11. November 2003 wurde Ihnen eine Kopie der ausführlichen Stellungnahme des Rates zur Kenntnisnahme übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, portugiesischer Staatsangehöriger, nahm am Wettbewerb Council/A/394 for administrators of Portuguese language teil. Am 1. März 2002 teilte der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union (im Folgenden "Rat") dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei, da er in der Prüfung VI.A.d.1, die aus einer schriftlichen Dissertation bestehe, nur 13 von 40 Punkten erhalten habe, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl 20 Punkte gewesen sei.
Am 5. März 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Präsidenten des Prüfungsausschusses. Er vertrat die Auffassung, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass er eine so niedrige Note erhalten habe, und ersuchte den Prüfungsausschuss, seine Prüfung VI.A.d.1 erneut zu prüfen. Mit Schreiben vom 11. März 2002 teilte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mit, dass er die ursprüngliche Entscheidung bestätigt habe, nachdem er die seiner Prüfung zugeschriebene Note überprüft habe.
Am 18. März 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Er beantragt, Zugang zu einer Kopie der von ihm nicht bestandenen schriftlichen Prüfung zu erhalten und vom Prüfungsausschuss über die Bewertungskriterien unterrichtet zu werden. Der Rat wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 11. Juli 2002 zurück.
Am 26. August 2002 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Rat, in dem er am 25. September 2002 antwortete und die Entscheidung vom 11. Juli 2002 bestätigte.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, der Rat habe Artikel 255 EG-Vertrag nicht eingehalten und den allgemeinen Grundsatz nicht umgesetzt, der in dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seine Initiativuntersuchung 1004/97/PD gegen die Kommission festgelegt worden sei, die vom Europäischen Parlament gebilligt worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, Zugang zu einer Kopie seines mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungspapiers zu erhalten und über die Kriterien informiert zu werden, die der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Prüfungen befolgt.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des RatesIn seiner Stellungnahme äußerte sich der Rat wie folgt:
Nachdem der Beschwerdeführer von seiner Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung Kenntnis erhalten hatte, forderte er eine erneute Prüfung des von ihm nicht bestandenen Tests (Test VI.A.d.1). Der Prüfungsausschuss führte eine erneute Prüfung der Prüfung durch. Sie bestätigte das Ergebnis der ersten Bewertung und teilte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2002 mit.
Am 18. März 2002 legte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ein. Die Beschwerde wurde am 11. Juli 2002 zurückgewiesen. In seiner Antwort an den Beschwerdeführer wies der Rat darauf hin, dass der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens unabhängig handelt und dass die Anstellungsbehörde nicht in der Lage ist, ihre Entscheidung aufzuheben oder aufzuheben, es sei denn, es liegen Beweise für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit durch den Prüfungsausschuss vor. Der Rat habe keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Prüfungsausschusses in dem betreffenden Fall gefunden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (1) hindert der vertrauliche Charakter der Beratungen des Prüfungsausschusses, insbesondere im Fall einer vergleichenden Prüfung der Verdienste der Bewerber, den Prüfungsausschuss daran, die Bewertungskriterien der Prüfungen preiszugeben, da diese Teil der vergleichenden Bewertung der Bewerber sind. Der Beschwerdeführer wurde über die Noten unterrichtet, die er bei den verschiedenen Prüfungen erhalten hatte, was nach der Gemeinschaftsrechtsprechung eine angemessene Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellt. Schließlich hinderte die Verpflichtung, die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses zu wahren, den Rat daran, einem Bewerber Zugang zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren.
In einem weiteren Schreiben vom 26. August 2002 machte der Beschwerdeführer einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Prüfungsausschusses geltend. Mit Schreiben vom 25. September 2002, das vom Stellvertretenden Generalsekretär unterzeichnet wurde, bestätigte der Rat die bereits im Schreiben vom 11. Juli 2002 vorgebrachten Argumente.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des Rates hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung und seinem Vorbringen fest.
EMPFEHLUNGSENTWURF
Am 8. Juli 2003 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Empfehlungsentwurf an den Rat:
Der Rat der Europäischen Union sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu seinem eigenen, mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungspapier gewähren und ihn über die vom Prüfungsausschuss befolgten Bewertungskriterien informieren.
Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf folgende Erwägungen:
Zur Verweigerung des Zugangs zu gekennzeichneten Prüfungsunterlagen1 Der Beschwerdeführer, ein portugiesischer Staatsangehöriger, nahm am Wettbewerb Council/A/394 for administrators of Portuguese language teil. Am 1. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei, da er in der Prüfung VI.A.d.1, die aus einer schriftlichen Dissertation bestand, nur 13 von 40 Punkten erhalten habe, wobei die erforderliche Mindestpunktzahl 20 Punkte betrug. Er ersuchte daher den Prüfungsausschuss, die von ihm nicht bestandene Prüfung erneut zu prüfen. Nach Überprüfung der seiner Prüfung zugeschriebenen Note bestätigte der Prüfungsausschuss die ursprüngliche Entscheidung. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die zurückgewiesen wurde. Daraufhin beantragte er, Zugang zu einer Kopie der markierten schriftlichen Prüfung zu erhalten, die er nicht bestanden hatte, aber der Rat lehnte seinen Antrag ab.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, der Rat habe Artikel 255 EG-Vertrag nicht eingehalten und den allgemeinen Grundsatz nicht umgesetzt, der in dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seine Initiativuntersuchung 1004/97/PD gegen die Kommission festgelegt worden sei, die vom Europäischen Parlament gebilligt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte Zugang zu einer Kopie seines mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungspapiers.
2 Der Rat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens unabhängig handelt und dass die Anstellungsbehörde nicht in der Lage ist, ihre Entscheidung aufzuheben oder aufzuheben, es sei denn, es liegen Beweise für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit durch den Prüfungsausschuss vor. Der Rat habe keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Prüfungsausschusses in dem betreffenden Fall gefunden. Darüber hinaus vertrat der Rat die Auffassung, dass die Verpflichtung, die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses zu wahren, ihn daran hindere, einem Bewerber Zugang zu seiner mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsarbeit zu gewähren.
3 Der Europäische Bürgerbeauftragte musste sich bereits in Fällen, die die Europäische Kommission (2) und das Europäische Parlament (3) betrafen, mit der Frage des Zugangs zu den mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsunterlagen der Bewerber befassen.
4 Auf der Grundlage seiner Untersuchungen über die Einstellungsverfahren der Kommission legte der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am 18. Oktober 1999 einen Sonderbericht (4) vor, der folgende Erwägungen enthält:
„Der Bürgerbeauftragte ist sich keiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bewusst, die die Kommission daran hindern würde, einem Bewerber im Rahmen einer schriftlichen Prüfung die Einsicht in seine eigene, gekennzeichnete Schrift zu gestatten. Gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Statuts sind die „Verfahren des Prüfungsausschusses“ geheim zu halten. Die Beratungen des Prüfungsausschusses müssen daher geheim bleiben, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass ein Bewerber daran gehindert werden muss, seine eigene, gekennzeichnete Prüfungsschrift zu sehen.
Das Hauptargument, das die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Ablehnung vorbringt, betrifft die Art des Einstellungsverfahrens. Nach Ansicht der Kommission bewertet der Prüfungsausschuss jeden Bewerber, indem er seine Leistung mit der Leistung aller anderen Bewerber desselben Auswahlverfahrens vergleicht. Die Kommission kommt daraus zu dem Schluss, dass die Offenlegung der gekennzeichneten Prüfungsschrift keinen Zweck erfüllen würde, da sie nur die Beurteilung einer Person widerspiegelt, die nicht alle anderen Bewerber bewertet hat.
Die Möglichkeit, sein eigenes markiertes Prüfungsskript zu überprüfen, bringt jedoch mehrere Vorteile für den Kandidaten mit sich. Erstens erhält der Kandidat die Möglichkeit, seine Fehler zu entdecken und so seine zukünftige Leistung zu verbessern. Zweitens wird das Vertrauen des Bewerbers in die Verwaltung gestärkt. Dies ist wichtig, denn es scheint weit verbreitet zu sein, dass Tests nicht immer ordnungsgemäß von der Kommission bewertet werden und dass sie manchmal überhaupt nicht bewertet werden. Drittens, wenn ein Kandidat das Gefühl hat, dass er falsch bewertet wurde, wird er in der Lage sein, viel genauer zu argumentieren, wenn er sein markiertes Prüfungsskript gesehen hat. In jedem Fall sollte der Bürger, der Informationen anfordert, beurteilen, ob die Informationen nützlich sind, nicht die Verwaltung.
Die Kommission verweist auch auf administrative und finanzielle Belastungen, die die Offenlegung von Prüfungsunterlagen mit sich bringen könnte. Der Bürgerbeauftragte ist zuversichtlich, dass die Kommissionsdienststellen das Verfahren der Offenlegung so organisieren könnten, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden, da es unwahrscheinlich ist, dass jeder Bewerber sein markiertes Prüfungsskript sehen möchte.
(…)
Die Kommission weist auch zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse der gerichtlichen Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte unterliegt. Dies bedeutet jedoch, dass Fragen, die leicht hätten gelöst werden können, wenn der Kandidat die Möglichkeit gehabt hätte, das markierte Prüfungsskript zu sehen, möglicherweise von den Gerichten bearbeitet werden müssen. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass dies für die Bewerber höchst unbefriedigend ist. Der Zugriff auf das markierte Prüfungsskript hingegen wird wahrscheinlich viele Anfragen mit einem Minimum an Aufwand und Zeit erfüllen.
(…)
Wie der Vertrag von Amsterdam bestätigt hat, stellt die Verpflichtung, Entscheidungen so offen wie möglich zu treffen, einen der Grundprinzipien des Verwaltungsrechts der Europäischen Gemeinschaften dar. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Bürger bei der ersten Begegnung mit den Gemeinschaftsorganen einen positiven Eindruck erhalten. Bürger, die für die Gemeinschaften arbeiten wollen, erhalten einen sehr schlechten Eindruck, wenn sie Zweifel daran haben, ob sie fair und richtig beurteilt wurden. Um solche Zweifel auszuräumen, ist es unerlässlich, dass jeder Kandidat die Möglichkeit hat, die markierte Kopie seiner eigenen Prüfungsschrift einzusehen. Diese Möglichkeit steht in keiner Weise im Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Arbeiten der Prüfungsausschüsse geheim sein müssen, da sie nicht die Beratungen der Prüfungsausschüsse betrifft, in denen die relativen Verdienste der Bewerber bewertet werden. Aus diesen Gründen stellt das Versäumnis der Kommission, ihre Verwaltungsverfahren so zu ändern, dass jeder Bewerber Zugang zu seinem eigenen, gekennzeichneten Prüfungsskript erhält, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.“
5 Auf der Grundlage dieser Erwägungen richtete der Bürgerbeauftragte eine Empfehlung an die Kommission, wonach diese den Bewerbern bei ihren künftigen Auswahlverfahren, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2000, auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen, gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren sollte. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 teilte der Präsident der Europäischen Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission diese Empfehlung akzeptiert habe.
6 Am 17. November 2000 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung (5) an, in der es den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten billigte und die Kommission zu ihrer positiven Reaktion auf die Empfehlung des Bürgerbeauftragten beglückwünschte. Das Parlament äußerte ferner die Hoffnung, „dass alle anderen europäischen Einrichtungen und Institutionen dem Beispiel der Kommission folgen“.
7 Am 17. Juli 2000 richtete der Bürgerbeauftragte Entwürfe von Empfehlungen an das Europäische Parlament, in denen er vorschlug, dass dieses den betroffenen Beschwerdeführern Zugang zu ihren gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren sollte. Am 27. November 2000 teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, dass es den Grundsatz akzeptiert habe, dass den Bewerbern gestattet werden sollte, eine Kopie ihrer eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu erhalten, und beschrieb, wie es die Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten umsetzen würde (6).
8 Das Vorbringen des Rates im vorliegenden Fall bezieht sich nicht auf besondere Merkmale der vom Rat veranstalteten Auswahlverfahren, die sie von den vom Europäischen Parlament und von der Kommission veranstalteten Auswahlverfahren unterscheiden würden. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die in seinem Sonderbericht über die Einstellungsverfahren der Kommission dargelegten Erwägungen (mutatis mutandis) auch für die vom Rat organisierten Auswahlverfahren gelten.
9 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Weigerung des Rates, dem Beschwerdeführer Zugang zu seinen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
Zur Mitteilung der Bewertungskriterien1 Der Beschwerdeführer beantragte, über die Kriterien informiert zu werden, die der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Prüfungen befolgt.
2 Der Rat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (7) der vertrauliche Charakter der Beratungen des Prüfungsausschusses, d. h. bei einer vergleichenden Prüfung der Verdienste von Bewerbern wie bei einem allgemeinen Auswahlverfahren, ihn daran hindere, die Bewertungskriterien der Prüfungen preiszugeben, da diese Teil der vergleichenden Bewertung der Bewerber seien. Der Beschwerdeführer wurde über die Note informiert, die er bei den verschiedenen Prüfungen erhalten hatte, was nach der Rechtsprechung eine angemessene Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellt.
3 In der Vergangenheit hat sich der Bürgerbeauftragte bereits mit der Frage der Übermittlung von Bewertungskriterien an die Bewerber befassen müssen. Ihm ist bekannt, dass die Prüfungsausschüsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Diese Befugnisse implizieren, dass der Umfang der gerichtlichen Kontrolle begrenzt ist; Die Übertragung solcher Befugnisse scheint die Behörden jedoch nicht daran zu hindern, die Grundsätze der guten Verwaltung einzuhalten. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass die Organe unbeschadet des Ermessensspielraums der Prüfungsausschüsse und des Artikels 6 des Anhangs III des Statuts selbst beschließen könnten, Verfahrensgarantien für Antragsteller im Rahmen eines guten Verwaltungsverhaltens zu entwickeln (8). Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass die Übermittlung der Bewertungskriterien an den betreffenden Kläger die Transparenz im Entscheidungsprozess und das Vertrauen der Bürger gegenüber den Gemeinschaftsorganen erhöhen könnte, da der erste Kontakt vieler Bürger zu den Gemeinschaftsorganen im Rahmen von Einstellungsverfahren stattfinde.
4 Darüber hinaus hat das Gericht unlängst entschieden, dass die Mitteilung der von den Bewerbern in den verschiedenen Prüfungen erzielten Note zwar eine angemessene Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses darstellt, diese Schlussfolgerung jedoch nicht bedeutet, dass ein Bewerber, der dies beantragt, nicht über die allgemeinen Berichtigungskriterien des Prüfungsausschusses unterrichtet werden kann (9).
5 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keine Gründe gibt, die den Rat daran hindern sollten, dem Beschwerdeführer die vom Prüfungsausschuss angewandten Bewertungskriterien mitzuteilen.
Ausführliche Stellungnahme des RatesIn seiner ausführlichen Stellungnahme betonte der Rat, dass das Generalsekretariat des Rates im Anschluss an den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten in einem früheren ähnlichen Fall (Beschwerde 2097/2002/GG) am 17. September 2003 neue Vorschriften für die Übermittlung markierter Kopien an die Bewerber erlassen habe. Diese Regeln würden für alle externen und internen Auswahlverfahren gelten, die vom Generalsekretariat des Rates organisiert werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die an ab dem 1. September 2003 veröffentlichten Auswahlverfahren teilnehmen, können eine Kopie ihres eigenen Prüfungspapiers und – bei schriftlichen Prüfungen – des Bewertungsbogens des Prüfungsausschusses erhalten. Bei Auswahlverfahren, die vor dem 1. September 2003 durchgeführt wurden, sahen die einschlägigen Vorschriften vor, dass die Bewerber, die dies beantragten, eine Kopie ihres eigenen Prüfungspapiers sowie des Bewertungsbogens erhalten konnten, sofern der Prüfungsausschuss ein solches Blatt erstellt hatte.
Im vorliegenden Fall hatte der Rat beschlossen, dem Beschwerdeführer Zugang zu seinem eigenen Prüfungspapier zu gewähren. Hinsichtlich der Mitteilung der Bewertungskriterien betonte der Rat, dass diese unter Punkt VI.A.d) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt worden seien und dass der Prüfungsausschuss keinen Bewertungsbogen erstellt habe. Dem Rat zufolge würde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag eine Kopie des Prüfungspapiers des Beschwerdeführers zusammen mit einer Kopie der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übermittelt.
Stellungnahme des BeschwerdeführersAm 5. November 2003 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um ihn über die Antwort des Rates zu informieren und festzustellen, ob er die Antwort für zufriedenstellend hielt. Der Beschwerdeführer beglückwünschte den Bürgerbeauftragten zu den Ergebnissen der Untersuchung und zu den erzielten Ergebnissen.
DER BESCHLUSS
1 Verweigerung des Zugangs zu gekennzeichneten Prüfungsunterlagen und Mitteilung der Bewertungskriterien1.1 Der Beschwerdeführer beantragte Zugang zu einer Kopie seiner gekennzeichneten Prüfungsunterlagen im Wettbewerbsrat/A/394 und die Unterrichtung über die Kriterien, die der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Prüfungen befolgt. Der Rat weigerte sich, diesen Forderungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer beschwerte sich daher beim Bürgerbeauftragten.
1.2 Am 8. Juli 2003 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten einen Entwurf einer Empfehlung an den Rat, wonach der Rat dem Beschwerdeführer Zugang zu seinem eigenen mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungspapier gewähren und ihn über die vom Prüfungsausschuss befolgten Bewertungskriterien informieren sollte.
1.3 In seiner ausführlichen Stellungnahme teilte der Rat dem Bürgerbeauftragten mit, dass er beschlossen habe, seinen Empfehlungsentwurf anzunehmen.
Der Rat wies darauf hin, dass sein Generalsekretariat am 17. September 2003 neue Regeln für die Übermittlung markierter Kopien an die Bewerber aufgestellt habe. Diese Regeln würden für alle externen und internen Auswahlverfahren gelten, die vom Generalsekretariat des Rates organisiert werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die an ab dem 1. September 2003 veröffentlichten Auswahlverfahren teilnehmen, können eine Kopie ihres eigenen Prüfungspapiers und – bei schriftlichen Prüfungen – des Bewertungsbogens des Prüfungsausschusses erhalten. Bei Auswahlverfahren, die vor dem 1. September 2003 durchgeführt wurden, sahen die einschlägigen Vorschriften vor, dass die Bewerber, die dies beantragten, sowohl eine Kopie ihres eigenen Prüfungspapiers als auch eine Kopie des Bewertungsbogens des Prüfungsausschusses erhalten konnten, sofern dieser ein solches Blatt erstellt hatte.
1.4 In Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers teilte der Rat dem Bürgerbeauftragten mit, dass ihm noch am selben Tag eine Kopie des Prüfungspapiers des Beschwerdeführers und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übermittelt werde. Der Rat erläuterte, dass der Prüfungsausschuss keinen Bewertungsbogen erstellt habe, da die vom Prüfungsausschuss angewandten Bewertungskriterien unter Punkt VI.A.d) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt worden seien.
2 Schlussfolgerung2.1 Auf der Grundlage seiner Untersuchungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Rat den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten angenommen hat und dass die vom Rat zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen zufriedenstellend sind.
2.2 Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab. Der Generalsekretär des Rates wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Rechtssache C-245/95 P, Europäisches Parlament gegen Innamorati, Slg. 1996, I-3423.
(2) Initiativuntersuchung 1004/97/(PD)/GG.
(3) Beschwerden 457/99/IP, 610/99/IP, 1000/99/IP und 25/2000/IP.
(4) ABl. C 371, S. 12.
(5) ABl. 2001, Nr. C 223, S. 352, 368.
(6) Vgl. die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten vom 11. Mai 2001 zu den Beschwerden 457/99/IP, 610/99/IP, 1000/99/IP und 25/2000/I, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu).
(7) Rechtssache C-245/95, Europäisches Parlament gegen Innamorati, Slg. 1996, I-3423.
(8) Diese Aussage machte der Bürgerbeauftragte in seiner Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung, die Teil des Einstellungsverfahrens der Kommission ist (siehe Fußnote 3).
(9) Urteil vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-72/01, Pyres gegen Kommission.