FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1915/2002/BB gegen die Europäische Kommission und den Rechnungshof


Straßburg, den 3. Dezember 2003

Sehr geehrte Frau G. und Herr P.,

Am 24. Oktober 2002 haben Sie im Namen des Interdisziplinären Zentrums für vergleichende Sozialforschung (ICCR) eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht. Diese Beschwerde gegen die Europäische Kommission und den Rechnungshof ging am 7. November 2002 ein. Die Beschwerde betrifft eine ausstehende Abschlusszahlung in Höhe von 80 671,61 EUR für den Vertrag über das thematische Netz Nr. 1999-TN.10869 „TRANS-TALK“ im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms und eine vom Rechnungshof durchgeführte Prüfung.

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass Herr Jacob Söderman, mit dem Sie zuvor in Bezug auf Ihre Beschwerde korrespondiert haben, in den Ruhestand getreten ist und dass ich ab dem 1. April 2003 sein Nachfolger als Europäischer Bürgerbeauftragter bin.

Am 31. Dezember 2002 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission und den Präsidenten des Rechnungshofs weiter. Der Rechnungshof hat seine Stellungnahme am 7. April 2003 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. Mai 2003 übermittelt haben. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 27. Mai 2003 übermittelt und Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 22. September 2003 übermittelt haben. Am 14. Oktober und 5. November 2003 hat sich das Sekretariat des Europäischen Bürgerbeauftragten telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Die Europäische Kommission und das Interdisziplinäre Zentrum für vergleichende sozialwissenschaftliche Forschung (im Folgenden: "ICCR") unterzeichnete als einer der Hauptauftragnehmer am 22. Dezember 1999 einen Vertrag. Der Vertrag wurde als Vertrag Nr. 1999-TN.10869 "TRANS-TALK" im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms bezeichnet. Dieser Vertrag umfasste einen Zeitraum von 18 Monaten, von Januar 2000 bis Ende Juni 2001. Die geschätzten Gesamtkosten des Projekts beliefen sich auf 601.015 EUR, und die ursprüngliche Vorauszahlung wurde auf 180.305 EUR festgesetzt, die auf die fünf Hauptauftragnehmer aufgeteilt werden sollten. Die ICCR legte in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten Kostenaufstellungen vor.

Am 31. Oktober 2001 wurde der ICCR mitgeteilt, dass der Rechnungshof eine Prüfung des Projekts durchführen werde. Die Prüfung fand vom 16. bis 18. Januar 2002 statt. Den Beschwerdeführern zufolge erklärten die Prüfer, dass sie der Kommission ihren Bericht bis Ende Januar 2002 vorlegen würden.

Die ICCR legte der Kommission im August 2001 die endgültige Kostenaufstellung vor. Am 11. Dezember 2001 genehmigte die GD TREN der Kommission die Genehmigung. Da die ICCR nichts von der Kommission gehört hatte, wandte sich der Projektkoordinator am 26. Februar 2002 per E-Mail an den Finanzbeauftragten der Kommission, um sich über den Stand der Abschlusszahlung zu erkundigen. Mit E-Mail vom 28. Februar 2002 wurde ihr mitgeteilt, dass die Abschlusszahlung nicht vor Eingang des Berichts des Rechnungshofs erfolgen konnte.

Am 13. Juni 2002 übermittelte der Finanzbeauftragte der Kommission per E-Mail den Bericht der Rechnungsprüfer mit der Bitte um Klarstellungen. Der Bericht des Rechnungsprüfers datiert vom 15. April 2002. Die ICCR übermittelte der Kommission am 14. Juni 2002 die angeforderten Informationen per E-Mail. Am 8. Juli 2002 übermittelte das ICCR dem Finanzbeauftragten der Kommission von sich aus eine vollständige Stellungnahme zum Bericht des Rechnungshofs.

In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2002 ersuchte die ICCR um eine förmliche Klärung des Status der Abschlusszahlung des Vertrags. Die Kommission übermittelte im August 2002 eine undatierte Antwort, in der sie erklärte, dass die Zahlung unter Bezugnahme auf Anhang II Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags ausgesetzt werde. Am 29. August 2002 teilte die ICCR der Kommission mit, dass sie Artikel 3.2 nicht als Grund für die Aussetzung der Abschlusszahlung akzeptieren könne. Den Beschwerdeführern zufolge hat die Kommission auf dieses Schreiben nicht geantwortet.

Am 24. Oktober 2002 reichten die Beschwerdeführer im Namen der ICCR beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission und den Rechnungshof ein. Die Beschwerde betrifft die ausstehende Abschlusszahlung in Höhe von 80 671,61 EUR für den Vertrag über das thematische Netz Nr. 1999-TN.10869 „TRANS-TALK“ und die vom Hof durchgeführte Prüfung.

In Bezug auf die Europäische Kommission brachten die Beschwerdeführer folgende Behauptungen vor:

1) Fehlende Informationen über den Stand der Prüfung und der Abschlusszahlung; und

2) Nichtzahlung der ausstehenden Restzahlung in Höhe von 80.671,61 €.

Die Beschwerdeführer fordern die Verrechnung der Abschlusszahlung mit Zinsen und einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission zu der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung und den von beiden Organen angewandten Verfahren.

In Bezug auf den Rechnungshof machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Bericht falsche Schlussfolgerungen gezogen und die Beiträge des Zentrums ignoriert habe und dass es unangemessene Verzögerungen bei der Übermittlung des Berichts an die Kommission gegeben habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme wies die Kommission auf folgende Punkte hin:

Im Rahmen der Verwaltung indirekter FTE-Maßnahmen im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms führte der Rechnungshof eine Prüfung des Vertrags über das thematische Netz Nr. 1999- TN.10869 "TRANS-TALK" am ICCR in Wien durch. Im Bericht des Rechnungsprüfers wurden einige komplexe und schwerwiegende Fragen aufgeworfen, die eine sorgfältige Prüfung durch die Finanzdienste der Kommission erforderten.

Der Rechnungshof kam zu dem Schluss, dass einige geltend gemachte Kosten nicht förderfähig waren und keine Belege enthielten. Dazu gehörten insbesondere: Überlastung der Kostenaufstellungen durch den Begünstigten; Nichteinhaltung des Vertrags durch den Begünstigten in Bezug auf die Verwendung von Haushaltssätzen; an Unterauftragnehmer vergebener Berater, der als festangestellter Mitarbeiter deklariert wurde.

Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofs beschloss die Kommission, die Zahlungen an den Begünstigten bis zu seiner abschließenden Prüfung der vom Begünstigten vorgelegten zusätzlichen Unterlagen auszusetzen.

Am 28. Februar 2002 unterrichtete die Kommission die ICCR über den Stand der Abschlusszahlung und ihre Prüfung im Rahmen dieser Prüfung. Die laufenden Gespräche mit dem ICCR begannen im Sommer 2002. In der Zwischenzeit wurden die Beratungen zwischen der Kommission und dem Rechnungshof im Herbst 2002 abgeschlossen. Während der Durchführung dieser zusätzlichen Untersuchungen bestätigte die Kommission der ICCR im August 2002, dass alle Zahlungen ausgesetzt wurden. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Die Antwort der ICCR vom 24. Januar 2003 ging ein, und die Kommission teilte der ICCR mit, dass diese Antwort im Hinblick auf eine frühzeitige Abwicklung der Abschlusszahlung geprüft werde.

Am 13. Mai 2003 teilte die Kommission der ICCR die Schlusszahlung in Höhe von 50 821 EUR mit. 03 gemacht wurde. Nach Angaben der Kommission konnte der Betrag von 29.799,63 EUR nicht berücksichtigt werden, da dies eine Übertragung zwischen Kostenkategorien mit sich bringen würde, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen.

Anmerkungen der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerdeführer brachten zusammenfassend folgende Punkte vor:

Dieser Fall wirft allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Verzögerungen der Gemeinschaftsorgane bei der Beantwortung wiederholter Auskunftsersuchen und der Dauer des Verfahrens auf. Nach Ansicht der Beschwerdeführer erfordert der Grundsatz der Transparenz, dass diese allgemeinen Fragen angegangen werden.

Nach der Antwort der Beschwerdeführer an die Kommission vom 27. Mai 2003 hatte die Kommission den verbleibenden Betrag von 20 447,79 EUR gezahlt.

Stellungnahme des Rechnungshofs

Der Rechnungshof führte zusammenfassend folgende Punkte aus:

Bei dem Dokument, das im Mittelpunkt dieser Beschwerde steht, handelt es sich nicht um einen vom Rechnungshof angenommenen Bericht, sondern um ein Sektorschreiben. Ziel eines Sektorschreibens ist es, der geprüften Stelle, die im Bereich der internen Politikbereiche die Kommission ist, die im Rahmen einer Prüfung gewonnenen vorläufigen Feststellungen vorzustellen. Nach einer weiteren Analyse der Reaktion der Kommission auf die im Sektorschreiben enthaltenen Sachinformationen und damit zusammenhängenden Bemerkungen können diese Feststellungen dann die Grundlage für die in den Berichten des Rechnungshofs dargelegten Bemerkungen bilden. In einigen Fällen kann es auch erforderlich sein, dass die Kommission Korrekturmaßnahmen ergreift. Da die Feststellungen und Bemerkungen in der Phase eines Sektorschreibens vorbereitend sind und grundsätzlich weiteren Überprüfungsarbeiten unterliegen, bleiben sie zwischen dem Hof und der Kommission vertraulich.

Im vorliegenden Fall wurde das Sektorschreiben Nr. 740/02 mit den Prüfungsfeststellungen, die sich aus der Prüfung des Vertrags „TRANS-TALK“ ergeben, an das für die GD Energie und Verkehr (TREN) zuständige Kommissionsmitglied gerichtet. Gemäß der üblichen Praxis wurde die elektronische Fassung dieses Sektorschreibens an den Verbindungsbeamten der GD TREN übermittelt. Es scheint jedoch, dass dann eine elektronische Kopie des vertraulichen Sektorschreibens von einem Beamten der Kommission an die ICCR weitergeleitet wurde.

Was den Vorwurf falscher Schlussfolgerungen betrifft, so halten sich die Prüfer des Rechnungshofs an die Prüfungsgrundsätze und -standards (CAPS) des Rechnungshofs und an international anerkannte Prüfungsstandards wie die der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI). Darüber hinaus sehen die Verfahren des Hofes eine umfassende interne Qualitätskontrolle vor, bevor die Prüfungsfeststellungen und -bemerkungen an die geprüfte Stelle übermittelt werden. Diese Normen und Verfahren wurden im vorliegenden Fall befolgt.

In Bezug auf die Behauptung, dass die von der ICCR bereitgestellten Informationen ignoriert wurden, berücksichtigte das Auditteam alle von den Beschwerdeführern bereitgestellten Informationen, soweit sie für die Prüfung als relevant erachtet wurden. Alle Feststellungen in dem an die Kommission gerichteten Sektorschreiben werden durch ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise gestützt, die auf Informationen beruhen, die während und nach der Prüfung in den Räumlichkeiten der ICCR sowie von der Kommission gesammelt und erhalten wurden.

In Bezug auf den Vorwurf einer unangemessenen Verzögerung heißt es im Prüfungshandbuch des Rechnungshofs, dass innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kontrollbesuchs ein Sektorschreiben übermittelt werden sollte. Diese interne Regelung ist für den Gerichtshof in Bezug auf die Beschwerdeführer jedoch nicht bindend. Darüber hinaus beeinträchtigt der Umstand, dass das Sektorschreiben im vorliegenden Fall mit einer leichten Verzögerung versandt wurde, die keinesfalls als unangemessen angesehen werden kann, in keiner Weise die Interessen der Beschwerdeführer.

Bemerkungen der Beschwerdeführer zum Gutachten des Rechnungshofs

Die Beschwerdeführer machten zusammenfassend folgende Bemerkungen:

Den Beschwerdeführern zufolge teilte der Prüfer des Rechnungshofs der ICCR mit, dass es Sache der Kommission sei, zu entscheiden, ob der Bericht (1) an die ICCR übermittelt werde.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Standpunkte der ICCR von den Prüfern nicht berücksichtigt worden seien.

Die Beschwerdeführer betonen, dass die ICCR nie behauptet habe, dass die Verzögerung bei der Bearbeitung ihres Falls nur das Verschulden des Rechnungshofs sei, sondern vielmehr die kombinierte Wirkung der intransparenten Verfahren der Kommission und des Rechnungshofs und ihrer Schnittstellen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Verzögerungen die Interessen der ICCR beeinträchtigten, da der vorliegende Fall nicht mehr als ein Jahr nach der Prüfung beigelegt worden sei.

Weitere Anfragen

Am 14. Oktober und 5. November 2003 kontaktierte das Sekretariat des Europäischen Bürgerbeauftragten telefonisch einen der Beschwerdeführer, der sich im Namen beider Beschwerdeführer zu den am 29. September 2003 eingegangenen Bemerkungen äußerte. Die Beschwerdeführer bestätigten, dass die Kommission die ausstehende Abschlusszahlung geleistet habe. Die Beschwerdeführer hatten die Auslegung der Kommission für Übertragungen zwischen Kostenkategorien akzeptiert, für die eine vorherige Genehmigung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen erforderlich ist (2). Daher konnte der Betrag von etwa 9.000 EUR nicht in die Abschlusszahlung einbezogen werden. Die Beschwerdeführer teilten dem Sekretariat des Bürgerbeauftragten mit, dass das ICCR keine Anmerkungen zum Schreiben der Kommission vom 14. Juli 2003 übermittelt habe, in dem die Kommission eine Einigung angeboten habe, und teilten mit, dass das Projekt offiziell abgeschlossen werde und keine weiteren Kosten geltend gemacht werden könnten, es sei denn, es erhalte innerhalb eines Monats Anmerkungen von den Beschwerdeführern. Die Beschwerdeführer bestätigten, dass die ICCR de facto akzeptiert habe, dass keine Zinsen für die ausgesetzte Abschlusszahlung gezahlt würden, da sie sich nicht zu dem Vergleichsangebot der Kommission geäußert habe. Der Beschwerdeführer war mit der Abrechnung der Abschlusszahlung zufrieden.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkung

1.1 In ihrer Stellungnahme machen die Beschwerdeführer geltend, dass dieser Fall allgemeine Probleme hinsichtlich der Verzögerungen zweier Gemeinschaftsorgane bei der Beantwortung wiederholter Auskunftsersuchen und der Dauer des Verfahrens aufwerfe.

1.2 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Beschwerdeführer über die allgemeine Frage der Verfahren besorgt sind, bei denen zwei oder mehr Organe der Gemeinschaft gleichzeitig Untersuchungen oder Verfahren durchführen, die sich auf die Bearbeitung eines Falls auswirken. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese allgemeine Frage im Rahmen dieser Untersuchung nicht wirksam behandelt werden kann. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn sie dies wünschen.

2 Angeblicher Mangel an Informationen der Kommission über den Stand der Prüfung und der Abschlusszahlung

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Kommission keine Angaben zum Stand der Prüfung und zur Abschlusszahlung gemacht habe.

2.2 Nach Angaben der Kommission unterrichtete sie die Beschwerdeführer am 28. Februar 2002 über den Stand der Abschlusszahlung und ihre Prüfung im Rahmen dieser Prüfung, nachdem die Beschwerdeführer am 26. Februar 2002 eine E-Mail übermittelt hatten. Die laufenden Gespräche mit dem ICCR wurden im Sommer 2002 aufgenommen. Am 12. Juli 2002 forderten die Beschwerdeführer Informationen über den Stand der Abschlusszahlung an. Im August 2002 bestätigte die Kommission den Beschwerdeführern, dass alle Zahlungen aufgrund einer Prüfung durch den Rechnungshof ausgesetzt wurden. Am 29. August 2002 ersuchten die Beschwerdeführer die Kommission, ihren Fall zu überprüfen. Am 5. Dezember 2002 ersuchte die Kommission die Beschwerdeführer um zusätzliche Informationen. Am 11. Februar 2003 übermittelte die Kommission nach Erhalt der angeforderten zusätzlichen Informationen eine Empfangsbestätigung mit einem Begleitschreiben. Am 13. Mai 2003 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, dass sie das Verfahren für die Abschlusszahlung eingeleitet habe.

2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission den Beschwerdeführern Informationen über den Stand der Prüfung zur Verfügung gestellt hat, soweit die Prüfung das Verfahren der Kommission zur Leistung der ausstehenden Abschlusszahlung beeinflusst hat. Darüber hinaus scheint die Kommission die Beschwerdeführer angemessen über die Aussetzung der Abschlusszahlung informiert zu haben. Daher scheint es in Bezug auf diese Behauptung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission zu geben.

3 Mutmaßliche Nichtzahlung der ausstehenden Restzahlung mit Zinsen und des Vergleichsanspruchs

3.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, die Kommission habe die ausstehende Abschlusszahlung in Höhe von 80 671,61 EUR für den Vertrag Nr. 1999-TN.10869 „TRANS-TALK“ im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms nicht geleistet.

3.2 Die Kommission stellt fest, dass die Abschlusszahlung in Höhe von 50 821 EUR erfolgt ist. 03 wurde am 13. Mai 2003 gemacht. Nach Angaben der Kommission konnte der Betrag von 29.799,63 EUR nicht berücksichtigt werden, da dies eine Übertragung zwischen den Kostenkategorien beinhalten würde, die einer vorherigen Genehmigung bedarf.

3.3 In den Bemerkungen teilen die Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission nach ihrer Antwort an die Kommission vom 27. Mai 2003 den Betrag von 20.447,79 EUR gezahlt habe.

3.4 Das Sekretariat des Europäischen Bürgerbeauftragten kontaktierte telefonisch einen der Beschwerdeführer, der sich im Namen beider Beschwerdeführer zu den Bemerkungen äußerte. Die Beschwerdeführer hatten die Auslegung der Kommission von Übertragungen zwischen Kostenkategorien akzeptiert, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Daher konnte der Betrag von etwa 9.000 EUR nicht in die Abschlusszahlung einbezogen werden. Die Beschwerdeführer teilten dem Bürgerbeauftragten mit, dass die ICCR de facto akzeptiert habe, dass keine Zinsen auf die ausgesetzte Restzahlung gezahlt würden, indem sie der Kommission keine Kommentare zum Vergleichsangebot übermittelt habe. Die Beschwerdeführer waren mit der Einigung zufrieden.

3.5 Auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission und den Beschwerdeführern vorgelegten Informationen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission die Angelegenheit beigelegt und damit die Beschwerde befriedigt hat.

4 Beantragung eines offiziellen Standpunkts der Kommission zur Prüfung und zu den angewandten Verfahren

4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Kommission offiziell zu der Prüfung und den angewandten Verfahren Stellung nehmen sollte.

4.2 Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass dieser Aspekt des Falles von der in Teil 3 der Entscheidung gemeldeten Einigung abgedeckt wird.

5 Die Vorwürfe gegen den Bericht (3) des Rechnungshofs

5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Bericht des Rechnungshofs falsche Schlussfolgerungen gezogen und die Beiträge der ICCR ignoriert habe.

5.2 Der Rechnungshof macht geltend, dass er alle von den Beschwerdeführern vorgelegten Informationen in dem für die Prüfung als relevant erachteten Umfang berücksichtigt habe und dass alle Feststellungen im Sektorschreiben durch ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise untermauert seien. Der Rechnungshof macht ferner geltend, dass er keine falschen Schlussfolgerungen gezogen habe.

5.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Rechnungshof die Beiträge des Beschwerdeführers ignoriert hat. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs falsch oder unangemessen waren. Daher scheint es in Bezug auf diese Aspekte des Falles keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu geben.

6 Behauptete unangemessene Verzögerung durch den Rechnungshof

6.1 Die Beschwerdeführer machen eine unangemessene Verzögerung bei der Vorlage des Berichts des Rechnungshofs (4) bei der Kommission geltend. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde der Prüfbesuch am 18. Januar 2002 abgeschlossen und der Prüfbericht datiert auf den 15. April 2002.

6.2 Der Rechnungshof stellt in seiner Stellungnahme fest, dass in seinem Prüfungshandbuch vorgesehen ist, dass innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kontrollbesuchs ein Sektorschreiben zu übermitteln ist. Das Gericht erkennt an, dass das Sektorschreiben im vorliegenden Fall mit einer leichten Verzögerung versandt wurde, dass die Verzögerung jedoch nicht als übermäßig angesehen werden konnte.

6.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Prüfungshandbuch des Rechnungshofs ein unveröffentlichter interner Leitfaden ist, mit dem keine Ansprüche für Dritte festgestellt werden sollen. Unter diesen Umständen betrachtet der Bürgerbeauftragte die vom Rechnungshof eingeräumte geringfügige Verzögerung nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

6.4 Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles fest.

7 Schlussfolgerungen

Der Bürgerbeauftragte stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem ersten Vorwurf der Beschwerdeführer gegen die Europäische Kommission fest. Was die zweite Rüge der Beschwerdeführer und ihr Vorbringen betrifft, so geht aus den von der Europäischen Kommission und den Beschwerdeführern vorgelegten Informationen hervor, dass die Kommission die Angelegenheit geklärt und damit der Beschwerde stattgegeben hat. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Rechnungshofs fest. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Die Präsidenten der Europäischen Kommission und der Rechnungshof werden ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführer den Begriff "Bericht" verwenden, was der Rechnungshof als Sektorbrief bezeichnet.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen können Hauptauftragnehmer ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission bis zu 20 % ihres Gesamtbetrags untereinander sowie zwischen Kostenkategorien übertragen.

(3) In seiner Stellungnahme wies der Rechnungshof darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um ein Sektorschreiben handelt.

(4) In seiner Stellungnahme wies der Rechnungshof darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um ein Sektorschreiben handelt.

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!