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Beschluss darüber, wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) den Bildungshintergrund eines Antragstellers in einem Auswahlverfahren für die Einstellung einer „Krypto-Verwahrstelle“ bewertet hat (EUSPA/2022/CA/002)
Entscheidung
Fall 2224/2022/KT - Geöffnet am Montag | 27 November 2023 - Entscheidung vom Montag | 27 November 2023 - Betroffene Institution Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA, Prag) ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Griechenland
Beschwerde eingereicht
09/12/2022Analyse der Beschwerde
09/12/2022Laufende Untersuchung
21/12/2022Ergebnis der Untersuchung
27/11/2023
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde darüber eingereicht, wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) Ihren Bildungshintergrund in einem Auswahlverfahren für die Einstellung einer „Krypto-Verwahrstelle“ (EUSPA/2022/CA/002) bewertet hat. Wir entschuldigen uns für die Zeit, die wir gebraucht haben, um zu Ihnen zurückzukommen.
In Ihrer Beschwerde machen Sie geltend, dass die EUSPA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Ihnen von der Schule der ständigen Unteroffiziere in Griechenland verliehene Diplom nicht das in der Stellenausschreibung festgelegte Zulassungskriterium erfüllt habe, wonach Bewerber „über ein Bildungsniveau verfügen [sollten], das einem durch ein Diplom bescheinigten abgeschlossenen Hochschulstudium von mindestens drei Jahren entspricht“. Sie behaupten, dass Ihr Diplom einem Hochschulabschluss entspricht, da es sich nach dem derzeit geltenden griechischen Recht um ein Diplom handelt, das von einer höheren Militärschule nach dreijährigem Studium verliehen wird.
Nach sorgfältiger Analyse aller von Ihnen mit Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen und auf der Grundlage unserer detaillierten Bewertung der Angelegenheit haben wir beschlossen, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:
Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) hat keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt [1].
Hochschulstudien in Griechenland werden von den „Hochschuleinrichtungen“ angeboten. Dazu gehören Universitäten, polytechnische Schulen, die School of Fine Arts und die School of Pedagogy and Technological Education.[2] Die höchsten militärischen Bildungseinrichtungen gelten auch als gleichwertig mit Universitäten und vergeben gleichwertige Abschlüsse.[3] Die Schulen der ständigen Unteroffiziere sind nicht unter den höchsten militärischen Bildungseinrichtungen aufgeführt.[4]
Nach dem griechischen Gesetz, auf das Sie sich beziehen [5], sind die Schulen der ständigen Unteroffiziere Teil des tertiären Bildungssystems. Sie gehören jedoch zu seiner höheren Stufe (und nicht zu seiner höchsten Stufe). Diejenigen, die von ihnen absolviert haben, gelten als Absolventen der Höheren Militärschulen.
Darüber hinaus haben nach griechischem Recht Bachelor-Studien an griechischen Universitäten eine Mindestdauer von vier Jahren.[6] Gleiches gilt für die höchsten militärischen Bildungseinrichtungen, die, wie oben erwähnt, als Universitäten gleichwertig angesehen werden.[7] Wie Sie betonen, beträgt die Dauer des Studiums an der Schule der ständigen Unteroffiziere, an der Sie Ihren Abschluss gemacht haben, drei Jahre.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen finden wir keinen Hinweis auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit bei der Entscheidung der EUSPA, Ihr Diplom nicht als einem Hochschulabschluss gleichwertig anzusehen.
Wir schätzen, dass dies vielleicht nicht Ihr gewünschtes Ergebnis ist, aber wir hoffen, dass Sie diese Erklärungen nützlich finden. Vielen Dank, dass Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, den 27.11.2023
[1] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter
https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.
[2] Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes 4957/2022.
[3] Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes 3187/2003.
[4] Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes 3187/2003.
[5] Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes 1911/1990, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes 4361/2016.
[6] Mit Ausnahme der Lehrpläne für angewandte Wissenschaft und Technologie, die eine Mindestdauer von sieben Semestern haben. Siehe Artikel 63 des Gesetzes 4957/2022.
[7] Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes 3187/2003 in der durch Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes 3883/2010 geänderten Fassung.