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Beschluss über die Weigerung des Europäischen Parlaments, dem Baby eines Arbeitnehmers zum Zwecke des Stillens Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren (Rechtssache 417/2023/AV)

Der Fall betraf die Weigerung des Europäischen Parlaments, dem Baby eines externen Arbeitnehmers zum Zwecke des Stillens Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren. Die Mutter des Kindes, die als externe Dolmetscherin arbeitet, machte geltend, dass dieser Beschluss unverhältnismäßig und ungerecht sei, da das Parlament den Kindern von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Bediensteten ohne externe Verträge Zugang gewähre.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Regelung unverhältnismäßig zu sein scheint und dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderläuft, und untergräbt auch das Engagement des Parlaments zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Lösungsvorschlag, wonach das Parlament Vorkehrungen treffen sollte, damit die Beschwerdeführerin ihr Baby so bald wie möglich in ihre Räumlichkeiten bringen kann. Der Bürgerbeauftragte forderte das Parlament ferner nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in Zukunft eine solche Situation für alle in einer ähnlichen Situation eintritt.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung ab, da das Parlament den Lösungsvorschlag akzeptierte und sich verpflichtete, seine Regeln zu ändern, um den Zugang für alle Babys zu akzeptieren, die von Bediensteten gestillt werden, die von ihrem Beschäftigungsstatus unabhängig sind.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerdeführerin arbeitete als externe Konferenzdolmetscherin für das Europäische Parlament.[1] Sie wollte ihr neun Monate altes Baby während ihres Arbeitstages zum Stillen in das Gebäude des Parlaments bringen, aber der Zugang für ihr Baby wurde aufgrund der geltenden Vorschriften für externe Arbeitnehmer verweigert. Während Mitglieder des Parlaments und Bedienstete ohne externe Verträge Ausweise für ihre Kinder oder andere „Besucher“ beantragen können, um Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments zu erhalten, dürfen Bedienstete, die in den Gebäuden des Parlaments mit externen Verträgen arbeiten, dies nicht tun. Das Parlament begründete diese Regelung aus Gründen der Sicherheit und Haftung im Falle eines Unfalls.

2. Als die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass sie das Baby in die Räumlichkeiten des Parlaments in Straßburg bringen könne, wo ihr Baby im Familienzimmer (Kinderkrippe) eingeschrieben sei, erklärte das Parlament, dass dies auf ein spezielles Verfahren in Straßburg zurückzuführen sei, das es in den Räumlichkeiten des Parlaments in Brüssel nicht gebe.

3. Das Parlament schlug vor, dass die Beschwerdeführerin die Info-Plattform des Parlaments, ein angrenzendes Gebäude des Parlaments, das für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich ist, nutzen könnte, um ihr Baby zu stillen. Der Beschwerdeführer war jedoch mit dieser Lösung nicht zufrieden und war der Ansicht, dass das Parlament seine Zugangsregeln so anwendete, dass die besonderen Bedürfnisse und Umstände eines externen Arbeitnehmers, der stillen musste, nicht berücksichtigt wurden.

4. Der Beschwerdeführer wandte sich daher an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

5. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und bemühte sich um eine rasche Lösung für den Beschwerdeführer.

6. Während die Untersuchung noch andauerte, setzten sich der Beschwerdeführer und das Parlament weiterhin mit der Angelegenheit auseinander.

Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine Lösung

7. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass das Parlament nicht angemessen erläutert habe, inwiefern die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit externem Vertrag, die ihre Kinder stillen möchten, gerechtfertigt sei. Während die geltenden Vorschriften über die Zugangsrechte für externe Arbeitnehmer aus Gründen der Sicherheit im Allgemeinen gerechtfertigt sein können, hätte das Parlament dieses Interesse im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gegen das spezifische Interesse und die Bedürfnisse dieser Arbeitnehmer in Ausnahmefällen, in denen sie ihre Kinder stillen müssen, abwägen müssen. Das Versäumnis, den Bedürfnissen externer Mitarbeiter in Bezug auf das Stillen gerecht zu werden, untergräbt auch die Verpflichtung des Parlaments, die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu fördern.

8. Zu diesem Zweck stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament in seinen Räumlichkeiten Stilleinrichtungen zur Verfügung stellt, die eine ausreichende Hygiene und Privatsphäre für Mütter gewährleisten. Die Regelung über die Zugangsrechte für externes Personal bedeutete jedoch, dass diese Einrichtungen nur bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern in den Räumlichkeiten des Parlaments zur Verfügung standen. Der Vorschlag, die Info-Plattform zu nutzen, berücksichtigte nicht die besonderen Bedürfnisse stillender Mütter in Bezug auf Hygiene und Privatsphäre.

9. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das Parlament für seine Räumlichkeiten in Straßburg bereits eine Ausnahme von der Regel eingeführt hat, die verhindert, dass externe Arbeitnehmer vorübergehend Zugang zu Rechten für Besucher erhalten. Vor diesem Hintergrund vertrat sie die Auffassung, dass es keinen Grund gebe, warum für den vorliegenden Fall keine ähnliche Lösung gefunden werden könne.

10. Dementsprechend unterbreitete der Bürgerbeauftragte folgenden Lösungsvorschlag:

Das Europäische Parlament sollte so bald wie möglich eine rasche und effiziente Lösung schaffen, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht, ihr Baby in die Räumlichkeiten des Parlaments zu bringen, solange die Beschwerdeführerin stillt, und die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis setzen.

11. Der Bürgerbeauftragte forderte das Parlament ferner auf, Informationen über alle Schritte vorzulegen, die es zur Anpassung seiner Vorschriften zu unternehmen gedenkt, um sicherzustellen, dass alle anderen Elternteile oder Vormunde in einer ähnlichen Situation unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus Zugang zu ihrem Kind haben könnten, und forderte das Parlament auf, diesen Personen bis zur erforderlichen Anpassung dieser Vorschriften Flexibilität einzuräumen.

12. Während die Untersuchung der Bürgerbeauftragten im Gange war, teilte das Parlament der Bürgerbeauftragten mit, dass es der Beschwerdeführerin einen Zugangsausweis für ihr Baby ausgestellt habe, der für drei Monate gültig sei und auf Anfrage um weitere Zeiträume von drei Monaten verlängert werden könne.

13. Das Parlament versicherte dem Bürgerbeauftragten auch, dass dem Referat Akkreditierung und Besucher Anweisungen erteilt worden seien, den Zugang für alle Babys zu akzeptieren, die von Bediensteten gestillt würden, die von ihrem Beschäftigungsstatus unabhängig seien. Diese Änderung würde sich auch in den neuen Zugangsregeln niederschlagen.

14. Die Bürgerbeauftragte sandte die Antwort des Parlaments an die Beschwerdeführerin, die erklärte, dass sie mit dem Ergebnis zufrieden sei, und bestätigte, dass sie in der Zwischenzeit den Abzeichen für ihr Baby erhalten habe.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Lösungsvorschlag

15. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament den Lösungsvorschlag angenommen hat.

16. Der Bürgerbeauftragte begrüßt auch die vorgeschlagene Änderung der Zugangsregeln für stillende Arbeitnehmer und vertraut darauf, dass das Parlament dafür sorgt, dass sie für alle Bediensteten unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus angemessen umgesetzt wird.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Das Europäische Parlament hat den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten angenommen.

Der Beschwerdeführer und das Europäische Parlament werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Tina Nilsson

Leiter des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, 18.7.2023

 

 

[1] Die Beschwerde wurde im Namen der Konferenzdolmetscherin von ihrem Partner eingereicht. Für die Zwecke dieser Entscheidung wird der Konferenzdolmetscher als Beschwerdeführer bezeichnet.

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