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Beschluss über die Kündigung einer Finanzhilfevereinbarung durch die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) aufgrund des Verlusts des Status des Empfängers als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) (Fall 533/2022/PB)

Bei dem Beschwerdeführer handelte es sich um ein Unternehmen, das einen Zuschuss im Rahmen eines EU-finanzierten Programms zur Förderung von Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erhielt. Nachdem der Beschwerdeführer von einem anderen Unternehmen übernommen wurde und seinen Status als KMU verlor, kündigte die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) die „Finanzhilfevereinbarung“. Der Beschwerdeführer widersprach der Entscheidung der EASME, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, und beanstandete, wie sie das Verfahren gehandhabt habe.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Entscheidung der EASME, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, zwar angemessen war, die Verzögerungen und Kommunikationsprobleme bei der Beendigung der Finanzhilfevereinbarung jedoch einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten. Der Bürgerbeauftragte sah jedoch keinen Wert darin, eine entsprechende Empfehlung abzugeben, da es keine Möglichkeit gab, diese Verzögerung zu beheben.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit Verbesserungsvorschlägen ab.

HINTERGRUND

1. Gegen Ende 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Finanzhilfe im Rahmen des von der EU finanzierten Programms Horizont 2020 zur Unterstützung von Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt hatte. Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) war für die Verwaltung der Finanzhilfen im Rahmen des Programms zuständig, für die nur KMU förderfähig waren.

2. Im Jahr 2021 wurde der Beschwerdeführer von einem anderen Unternehmen gekauft, das seinen Status als KMU verlor. Daraufhin unterrichtete sie die EASME im Mai 2021 über ihre Statusänderung.

3. Die EASME forderte den Beschwerdeführer auf, die Informationen förmlich auf dem speziellen Online-Portal einzureichen, was der Beschwerdeführer Ende Juni 2021 tat.

4. Zuvor erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den Folgen seines Verlusts des KMU-Status und erklärte, dass er der Ansicht sei, dass er weiterhin für die Finanzhilfe in Betracht kommen sollte. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er die Finanzhilfe weiterhin erhalten könne, obwohl er kein KMU mehr sei. Sie erklärte, dass sie beabsichtige, die Arbeiten an dem Projekt planmäßig fortzusetzen.

5. Die EASME antwortete, dass ein Begünstigter, der kein KMU mehr sei, weiterhin als KMU anerkannt werden könne, wenn er durch „natürliches Wachstum“ nicht mehr ein KMU sei, nicht aber, wenn er aufgrund der Übernahme durch ein anderes Unternehmen oder der Fusion mit einem anderen Unternehmen nicht mehr ein KMU sei. Unter diesen Umständen würde die Finanzhilfevereinbarung in der Regel gekündigt.

6. Ende Juli 2021 bestätigte die EASME dem Beschwerdeführer auf dem speziellen Online-Portal, dass die Statusänderung förmlich erfasst worden sei.

7. Der Beschwerdeführer arbeitete weiter an dem Projekt.

8. Anfang Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer der EASME mit, dass er keine förmlichen Anträge mehr auf Finanzhilfe erhalten habe, und bat um Beratung zum nächsten Schritt. Sie wies darauf hin, dass sie in der Zwischenzeit die regelmäßigen Anträge auf Fortschrittsberichte erhalten habe, und erklärte, dass sie diesen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nachgehe. Offenbar wurden diese regelmäßigen Fortschrittsberichte dem Beschwerdeführer automatisch über das spezielle Online-Portal übermittelt.

9. Die EASME antwortete umgehend, dass das förmliche Verfahren zur Kündigung der Finanzhilfe vor einiger Zeit eingeleitet wurde und Sie demnächst eine Benachrichtigung über das [IT]-Portal erhalten sollten. Er fügte hinzu: „Aufgrund eines IT-Fehlers wurde dies nicht berücksichtigt und Ihr regelmäßiger Berichtszeitraum aktiviert. Bitte ignorieren Sie diese Aktivität und starten Sie nicht Ihre regelmäßige Berichterstattung. Sobald das IT-Problem gelöst ist, wird das Modul für den Berichtszeitraum inaktiv.“

10. Die EASME gab an, dass der Beschwerdeführer in Kürze die Mitteilung über das Kündigungsverfahren erhalten werde und dass sie die Möglichkeit habe, ihre Anmerkungen dazu im Online-Portal hochzuladen. Die EASME würde solche Anmerkungen prüfen und dem Beschwerdeführer anschließend ihre endgültige Entscheidung übermitteln. Im negativen Fall würde das spezielle IT-System ein Berichtsmodul einführen, damit der Beschwerdeführer die förderfähigen Kosten geltend machen kann.

11. Ende November 2021 unterrichtete die EASME den Beschwerdeführer förmlich über ihre Absicht, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, da der Beschwerdeführer kein KMU mehr ist. Der Beschwerdeführer legte einige Tage später seine Stellungnahme vor.

12. Im Januar 2022 unterrichtete die EASME den Beschwerdeführer über ihre endgültige Entscheidung, den Vertrag zu kündigen. Der Beschwerdeführer tauschte einen Schriftwechsel mit der EASME über mögliche Rechtsbehelfsmechanismen aus, in dem die EASME darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung nur über das Gericht anfechten könne.

13. Anschließend wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

14. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur Entscheidung über die Kündigung der Finanzhilfevereinbarung und zur Art und Weise ein, wie die EASME das Verfahren zur Kündigung der Finanzhilfe verwaltet hatte.

15. Im Zuge der Untersuchung wurden die technischen und finanziellen Aspekte des Projekts abgeschlossen.

Ansicht der EASME, dass der Vertrag gekündigt werden sollte

Vorbringen der Parteien

16. Die EASME war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, sobald er kein KMU mehr sei, die Finanzhilfevereinbarung kündigen müsse. Zur Untermauerung seines Standpunkts verwies er auf:

Die Horizont-2020-Verordnung [1]:

 „1. Nur KMU können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des speziellen KMU-Instruments [...] beantragen. Sie können mit anderen Unternehmen sowie mit Forschungseinrichtungen oder Universitäten zusammenarbeiten.

2. Sobald ein Unternehmen als KMU validiert wurde, wird davon ausgegangen, dass dieser Rechtsstatus für die gesamte Laufzeit des Projekts gilt, auch in Fällen, in denen das Unternehmen aufgrund seines Wachstums später die Obergrenzen der KMU-Definition überschreitet.“

Die wichtigste Bestimmung der Finanzhilfevereinbarung [2]:

„Die EASME kann das Abkommen kündigen, wenn a) entfällt; b) eine Änderung der rechtlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen oder eigentumsrechtlichen Situation des Begünstigten die Durchführung der Maßnahme erheblich beeinträchtigen oder verzögern oder die Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe in Frage stellen könnte.“

17. Die EASME vertrat zusammenfassend die Auffassung, dass die Fördervoraussetzungen während der gesamten Laufzeit des Projekts erfüllt sein müssen, nicht nur zum Zeitpunkt der Bewertung und Gewährung der Finanzhilfe. Er betonte, dass gemäß der Verordnung über „Horizont 2020“ nur KMU für Finanzhilfen im Rahmen des betreffenden Programms in Betracht kommen (die als „Maßnahmen im Rahmen des KMU-Instruments“ bezeichnet werden). Der Verlust des KMU-Status stellt daher die Grundlage der Finanzhilfe in Frage. Die EASME vertrat die Auffassung, dass dieser Standpunkt mit einem der Hauptziele der KMU-Empfehlung [3] im Einklang steht, nämlich sicherzustellen, dass Fördermaßnahmen nur denjenigen Unternehmen gewährt werden, die sie tatsächlich benötigen. Die EASME wies ferner darauf hin, dass in den einschlägigen häufig gestellten Fragen [4] und im Benutzerhandbuch [5] erläutert wird, dass Ausnahmen von der Anforderung des KMU-Status nur in den Fällen gelten, in denen ein Unternehmen seinen KMU-Status aufgrund von Wachstum aufgrund „wirtschaftlicher Entwicklungen oder wirtschaftlicher Konjunktur“(natürliches Wachstum) verliert, und nicht, wenn ein Unternehmen aufgrund einer Übernahme durch ein anderes Unternehmen oder einer Fusion mit einem anderen Unternehmen nicht mehr KMU ist.

18. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die geltenden Vorschriften die Annahme vorsähen, dass der KMU-Status, sobald einem KMU ein Zuschuss gewährt worden sei, für die Zwecke der betreffenden Zuschussvereinbarung während des gesamten Projekts rechtlich aufrechterhalten werde und dass es daher keine Rechtsgrundlage für die Kündigung seiner Zuschussvereinbarung gebe. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Tatsache, dass er während des Projekts den KMU-Status verloren habe, keine „Änderung“ darstellen könne, die nach der Finanzhilfevereinbarung seine Kündigung ermöglichen würde. Die Bestimmung in der Finanzhilfevereinbarung zielte darauf ab, Fälle zu behandeln, in denen später aufkommende Informationen zeigten, dass Informationen über den KMU-Status zum Zeitpunkt des Finanzhilfeantrags irreführend oder falsch waren oder Informationen über beabsichtigte bevorstehende Änderungen zurückgehalten wurden.

Bewertung durch den Bürgerbeauftragten

19.  In einem Fall wie diesem kann der Bürgerbeauftragte prüfen, ob die betreffende EU-Einrichtung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vertrags und anderen geltenden Rechtsvorschriften sowie den Grundsätzen einer guten Verwaltung gehandelt hat. Die Rolle des Bürgerbeauftragten besteht nicht darin, bei Vertragsstreitigkeiten zu vermitteln.

20. In diesem Fall sind die einschlägigen Bestimmungen über den KMU-Status, auf die sich die Kommission bezog, nicht ganz klar. Die Formulierung „wird davon ausgegangen, dass sie Vorrang hat“in dem einschlägigen Artikel der Verordnung über „Horizont 2020“ scheint keine spezifische und gesonderte Rechtsnorm festzulegen. Wenn sie feststellen wollte, dass ein KMU auch nach der Gewährung der Finanzhilfe stets als solches anerkannt werden sollte, ist es schwer vorstellbar, dass der zweite Teil der Bestimmung erforderlich wäre, da sein Zweck durch den ersten Teil der Bestimmung angemessen erreicht würde. Der Bürgerbeauftragte kann daher nicht ausschließen, dass der allgemeine Zweck des Artikels darin bestand, die genannte Ausnahme in Fällen von „natürlichem Wachstum“ einzuführen [6].

21. Unter solchen Umständen ist es empfehlenswert, die Rechtsvorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der betreffenden Politik und des betreffenden Rechtsrahmens auszulegen. Dies scheint EASME in diesem Fall getan zu haben. Daher stellt die Bürgerbeauftragte fest, wie die EASME die einschlägigen Bestimmungen über die Anforderung, dass der KMU-Status angemessen sein muss, ausgelegt hat.

22. Außerdem fehlt es an Klarheit in der einschlägigen Bestimmung der Finanzhilfevereinbarung, wonach das Organ die Vereinbarung kündigen kann, wenn „eine Änderung der rechtlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen oder eigentumsrechtlichen Situation des Begünstigten [...] die Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe in Frage stellt“ (Hervorhebung nur hier).

23. Es ist nicht klar, warum in dieser Bestimmung nicht ausdrücklicher und konkreter festgelegt ist, dass die Finanzhilfevereinbarung gekündigt werden kann, wenn der Begünstigte nicht mehr über die Merkmale verfügt, die die Gewährung der Finanzhilfe überhaupt erst ermöglicht haben.

24. Trotz dieser Unklarheit hält es der Bürgerbeauftragte nicht für unangemessen, dass sich die EASME bei der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung auf diese Bestimmung gestützt hat. Zweck der Bestimmung in der Finanzhilfevereinbarung ist es, die EASME in die Lage zu versetzen, die Vereinbarung zu kündigen. Der entscheidende Punkt der Bestimmung ist, dass es zu einer „Änderung“ bestimmter Aspekte des betreffenden Begünstigten gekommen ist. Eine „Änderung“ ist als eine Situation zu verstehen, die sich von einer Sache zur anderen entwickelt, und kann nicht so verstanden werden, dass sie sich auf die Situation bezieht, in der die Finanzhilfe gewährt wurde.

25. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Entscheidung der EASME, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

26. Die Bürgerbeauftragte schlägt jedoch am Ende ihrer Entscheidung vor, die EASME zu ermutigen, eine klarere Formulierung in den Text der Finanzhilfevereinbarung aufzunehmen.

Wie die EASME mit der Änderung des Status des Beschwerdeführers umging

Bewertung durch den Bürgerbeauftragten

27. Gemäß der Charta der Grundrechte sollten sich die EU-Einrichtungen „innerhalb einer angemessenen Frist“mit Fragen befassen [7].

28. Es ist klar, dass es sowohl Probleme mit dem Zeitplan für den Umgang der EASME mit der Entscheidung über die Kündigung der Finanzhilfevereinbarung als auch mit der Art und Weise, wie sie dies mitgeteilt hat, gab.

29. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Status als KMU verloren hat, ist unbestritten. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die EASME darüber informierte, bestand für die EASME kein Zweifel daran, dass die Finanzhilfevereinbarung beendet werden musste.

30. Der Beschwerdeführer teilte der EASME frühzeitig mit, dass er ernsthafte Zweifel an der Rechtsgrundlage für die Kündigung der Vereinbarung habe und dass er die Arbeiten an dem Projekt fortsetzen werde.

31. Auf die Frage des Bürgerbeauftragten, warum es mehrere Monate gedauert habe, bis die EASME dem Beschwerdeführer ihre förmliche Absicht mitgeteilt habe, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, erklärte die EASME, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass es „mehrere Überprüfungsschritte“gegeben habe.

32. Die Untersuchung der Bürgerbeauftragten ergab, dass die EASME ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer die Änderung des Online-Portals offiziell gemeldet hatte, drei Monate benötigte, um das Verfahren zur Einstellung der Finanzhilfe einzuleiten. Danach dauerte es weitere zwei Monate, um den Beschwerdeführer förmlich über seine Absicht zu informieren, den Vertrag zu kündigen. Dies scheint kein „angemessener Zeitpunkt“ für die Behandlung eines solchen Verfahrens zu sein.

33. Eine Situation, in der ein Organ erwartet, dass es eine Finanzhilfevereinbarung kündigen muss, ist besonders ernst. Eine solche Situation muss mit größter Sorgfalt bewältigt werden, einschließlich aller erforderlichen technischen, finanziellen und rechtlichen Kontrollen. Dies sollte jedoch nicht unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen.

34. Wie bereits erwähnt, scheint die EASME von Anfang an davon ausgegangen zu sein, dass sie die Finanzhilfevereinbarung kündigen müsste und dass dies rechtlich einfach war. Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer deutlich gemacht hat, dass er beabsichtigt, die Arbeit an dem Projekt fortzusetzen und somit weiterhin Kosten zu verursachen, hätte die EASME versuchen müssen, das Verfahren so schnell wie möglich zu bearbeiten. Nach dem geltenden Verfahren gab es vor der endgültigen Entscheidung über die Kündigung der Vereinbarung eine Vorstufe, in der die EASME den Beschwerdeführer über ihre Absicht informierte, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen. Diese Vorstufe war nicht mit erheblichen Risiken verbunden, und angesichts der klaren Position der EASME hätte dieser Schritt rasch erfolgen müssen. EASME tat dies erst Ende November.

35. Es scheint keine vernünftige Erklärung dafür zu geben, warum die EASME so lange gebraucht hat, um mit der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung umzugehen, und insbesondere, warum es so lange gedauert hat, bis das Kündigungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Verzögerung stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EASME dar.

36. Der Bürgerbeauftragte sieht keinen Wert darin, eine entsprechende Empfehlung abzugeben, da es keine Möglichkeit gibt, diese Verzögerung zu beheben. Der Bürgerbeauftragte wird jedoch Vorschläge machen, um zu verhindern, dass in Zukunft eine ähnliche Situation eintritt.

37. Es ist bedauerlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin an dem Projekt arbeitete und somit weitere Kosten anfielen, die letztlich nicht durch die Finanzhilfe gedeckt waren. Wie oben ausgeführt, scheint die Entscheidung der EASME, den Vertrag zu kündigen, jedoch nicht rechtswidrig gewesen zu sein. Dies bedeutet, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer für die entstandenen Kosten entschädigt werden sollte, nur anhand allgemeiner Grundsätze und nicht anhand eines etwaigen Rechtsanspruchs geprüft werden kann.

38. Der Bürgerbeauftragte kann nicht ausschließen, dass eine übermäßige Verzögerung beim Abschluss eines Verfahrens wie des vorliegenden ein Grund dafür sein könnte, dem betreffenden Organ vorzuschlagen, dass es die entstandenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Nach dem EU-Verwaltungsrecht ist es jedoch schwierig, einen Ausgleichsanspruch zu begründen.

39. In diesem Fall teilte die EASME dem Beschwerdeführer frühzeitig mit, dass sie der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in den Genuss der Finanzhilfevereinbarung kommen könne. Zwar hat die EASME eindeutig zu lange gebraucht, um den Beschwerdeführer förmlich über ihre Absicht zu informieren, die Vereinbarung zu kündigen, doch handelte es sich bei den übermittelten Informationen um hinreichend offizielle Informationen. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die EASME den Beschwerdeführer ermutigt hat, weiter an dem Projekt zu arbeiten.[8]

40. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass die EASME verpflichtet ist, die weiteren Kosten, die dem Beschwerdeführer entstehen, ganz oder teilweise zu decken.

41. Es ist jedoch klar, dass es eine Reihe bedauerlicher Kommunikationsprobleme gab, die zur Entscheidung des Beschwerdeführers beigetragen haben, unnötig weiter an dem Projekt zu arbeiten.

42. In Fällen, in denen die EASME der Ansicht ist, dass sie verpflichtet ist, eine Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, ist die EASME verpflichtet, den betreffenden Finanzhilfeempfängern rechtzeitig klare und genaue Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ist umso wichtiger in Situationen wie dem vorliegenden, in denen der Beschwerdeführer seine Absicht bekundete, die Arbeit an dem Projekt fortzusetzen.

43. Es scheint jedoch, dass die EASME keine klaren Richtlinien oder Leitlinien für die Kommunikation mit den Finanzhilfeempfängern in Situationen hat, in denen sie der Ansicht ist, dass sie eine Finanzhilfevereinbarung kündigen muss.

44. Auf der Grundlage der vom Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten geprüften Korrespondenz hat die EASME dem Beschwerdeführer offenbar keine Ratschläge erteilt, z. B. dazu, ob sie an dem Projekt weiterarbeiten sollte oder nicht. Die EASME gab dem Beschwerdeführer auch keine Angaben dazu, wann sie mit der endgültigen Entscheidung über die Finanzhilfevereinbarung rechnen konnte.

45. Darüber hinaus scheint es, dass der Beschwerdeführer auch nach Einleitung des Verfahrens zur Beendigung der Finanzhilfe weiterhin automatisierte Nachrichten vom speziellen IT-System erhielt, in denen Fortschrittsberichte angefordert wurden. Die EASME räumte zwar ein, dass dies auf einen technischen „Bug“ zurückzuführen sei, dies verschärfte jedoch die Kommunikationsprobleme in einer entscheidenden Phase des Verfahrens. Der Bürgerbeauftragte wird der EASME einen Vorschlag unterbreiten, um ähnliche Vorfälle zu verhindern.

46. Schließlich stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die EASME in der endgültigen Entscheidung zur Kündigung der Finanzhilfevereinbarung den Beschwerdeführer nicht darüber informiert hat, dass sie sich nicht nur vor Gericht, sondern auch an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden könnte. Dies stand im Widerspruch zu der Verpflichtung [9] der EU-Einrichtungen, bei negativen Verwaltungsentscheidungen Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe bereitzustellen. Der Bürgerbeauftragte wird einen entsprechenden Verbesserungsvorschlag unterbreiten.

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Bei der Entscheidung der EASME, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen, gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Es gab Missstände bei der Handhabung der Kündigung der Finanzhilfevereinbarung durch die EASME, insbesondere bei den damit verbundenen Verzögerungen und Kommunikationsproblemen.

Der Beschwerdeführer, die EASME und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Verbesserungsvorschläge

1. Die EASME sollte Leitlinien für den Umgang mit Situationen ausarbeiten, in denen eine Änderung während eines Projekts höchstwahrscheinlich zur Kündigung der Finanzhilfevereinbarung führen wird. Diese Leitlinien sollten indikative Zeitrahmen enthalten, um sicherzustellen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgewickelt wird, insbesondere dass die EASME den Begünstigten so rasch wie möglich über ihre Absicht informiert, die Finanzhilfevereinbarung zu kündigen. Die Leitlinien sollten sich auch darauf erstrecken, welche Informationen den Finanzhilfeempfängern über ihre Arbeit an dem Projekt zur Verfügung gestellt werden sollen, insbesondere darüber, ob dies eingestellt oder ausgesetzt werden sollte. Die Leitlinien sollten auch die Durchführung von Sitzungen im Zusammenhang mit laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Kündigungsverfahren abdecken, insbesondere die Notwendigkeit, Aufzeichnungen über solche Sitzungen im einschlägigen Dossier zu führen.

2. Die EASME sollte sicherstellen, dass alle negativen Entscheidungen in Bezug auf Finanzhilfevereinbarungen die Begünstigten über alle möglichen Rechtsbehelfsmechanismen informieren, einschließlich des Rechts, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden und wann er sich an den Bürgerbeauftragten wenden kann, anstatt rechtliche Schritte einzuleiten.

3. Die EASME sollte prüfen, ob die Bestimmungen in Finanzhilfevereinbarungen über eine mögliche Kündigung klarer formuliert werden könnten.

 

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, 23.6.2023

 

[1] Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse,

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32013R1290

[2] Artikel 50.3.1.

[3] Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32003H0361

[4] Siehe häufig gestellte Frage 28, eic-faq-20200131.pdf (archive-it.org). https://wayback.archive-it.org/12090/20210412153524/https:/ec.europa.eu/easme/sites/easme-site/files/eic-faq-20200131.pdf

[5] Leitfaden zur KMU-Definition - Amt für Veröffentlichungen der EU

https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1

[6] Die Angelegenheit scheint vom EU-Gerichtshof nicht ausgelegt worden zu sein.

[7] Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A12016P%2FTXT  

[8] Aus dem Schriftwechsel geht hervor, dass am 2. Juni 2021 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Projektbeauftragten stattgefunden hat. Über den Inhalt dieses Treffens gibt es jedoch keine Aufzeichnungen.

[9] Gemäß Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (https://www.ombudsman.europa.eu/de/publication/de/3510) und Teil 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A02000Q3614-20111116&from=EN#page=13)

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