Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 264/2002/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 264/2002/OV - Geöffnet am Dienstag | 05 März 2002 - Entscheidung vom Montag | 29 April 2002
Sehr geehrte Frau P.,
Am 12. Februar 2002 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen Ihres Ausschlusses vom internen Auswahlverfahren COM/TC/99 eingelegt.
Am 5. März 2002 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Am selben Tag teilte ich Ihnen mit, dass ich mich nur mit dem Vorwurf befassen könne, nicht aber mit der Forderung in Ihrer Beschwerde, da das betreffende Auswahlverfahren bereits abgeschlossen sei.
Am 4. April 2002 haben Sie meinem Büro mitgeteilt, dass Sie einen neuen Rechtsbehelf nach Artikel 90 Absatz 2 bei der Kommission eingelegt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Die Beschwerdeführerin, eine Sekretärin der Kommission, wurde von der weiteren Teilnahme am internen Auswahlverfahren COM/TC/99 für Sekretärinnen ausgeschlossen, da ihre schriftlichen Prüfungsunterlagen entgegen den Anweisungen, die den Bewerbern vor den Prüfungen erteilt wurden (Beschluss des Prüfungsausschusses vom 31. Mai 2000), Zeichen der Identifizierung enthielten.
Die Beschwerdeführerin stellt fest, dass es in ihren Prüfungsunterlagen kein Zeichen gab, das mit ihrer Identität in Verbindung gebracht werden könnte. Am 8. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer eine Überarbeitung der Entscheidung, die jedoch am 20. Juni 2000 bestätigt wurde. Der Prüfungsausschuss fügte eine Kopie ihrer Prüfungsarbeit bei, aus der die Unterscheidungszeichen hervorgingen. Der Prüfungsausschuss hatte Kreise um zwei Adressen gelegt, die die Beschwerdeführerin in ihrer Prüfung erwähnt hatte.
Am 19. Juli 2000 legte der Beschwerdeführer bei der Anstellungsbehörde Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 ein. Am 13. Dezember 2000 übermittelte die GD Personal dem Beschwerdeführer eine Nichtmitteilung, wonach Herr REICHENBACH, Generaldirektor, den Prüfungsausschuss gebeten hatte, seine Entscheidung vom 31. Mai 2000 zu überarbeiten.
Da nichts geschah, legte die Beschwerdeführerin am 13. März 2001 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 1 ein und forderte die Anstellungsbehörde auf, ihr die Entscheidung mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 unterrichtete die Verwaltung die Beschwerdeführerin über das Ergebnis ihres ersten Rechtsbehelfs nach Artikel 90 Absatz 2. Die Anstellungsbehörde sei nicht befugt, die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu ändern, und könne daher keine positive Antwort geben.
Am 12. Februar 2002 reichte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der sie erstens geltend machte, dass sie vom Prüfungsausschuss fälschlicherweise vom Auswahlverfahren COM/TC/99 ausgeschlossen worden sei, und zweitens geltend machte, dass die Anstellungsbehörde ihr die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren gestatten sollte.
Am 5. März 2002 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er sich nur mit der Behauptung und nicht mit der Forderung befassen könne, da das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen sei.
DIE ANFRAGE
Am 4. April 2002 sandte die Beschwerdeführerin ein Fax an das Büro des Bürgerbeauftragten, in dem sie darauf hinwies, dass sie am 26. März 2002 einen neuen Rechtsbehelf nach Artikel 90 Absatz 2 bei der Kommission eingelegt habe. Die Beschwerdeführerin fragte auch, ob dies die Untersuchung ihrer Beschwerde aussetzen würde.
DER BESCHLUSS
1 Der behauptete unrichtige Ausschluss vom Auswahlverfahren1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei vom Prüfungsausschuss fälschlicherweise vom Auswahlverfahren COM/TC/99 ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Prüfungsunterlagen kein Zeichen enthielten, das mit ihrer Identität in Verbindung gebracht werden könnte.
1.2 Am 4. April 2002 sandte die Beschwerdeführerin ein Fax an das Büro des Bürgerbeauftragten, in dem sie darauf hinwies, dass sie einen neuen Rechtsbehelf nach Artikel 90 Absatz 2 bei der Kommission eingelegt habe.
1.3 In Artikel 2.8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten heißt es: "Der Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einlegen, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten zur Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft."
1.4 Obwohl der Beschwerdeführer bereits Rechtsmittel nach Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hatte, legte der Beschwerdeführer am 26. März 2002 bei der Kommission ein neues Rechtsmittel nach Artikel 90 Absatz 2 ein. Da ein neues internes Verwaltungsverfahren läuft, schließt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2.8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten ab.
2 SchlussfolgerungDa der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsbehelf nach Artikel 90 Absatz 2 bei der Kommission eingelegt hat, schließt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN