# Anfrage des Bürgerbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Energieeffizienz in deutsches Bundesrecht
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2022-12-16T10:00+01:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/164106)
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Hintergrund
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**1.**Nationale und regionale Bürgerbeauftragte im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten können den Europäischen Bürgerbeauftragten um schriftliche Antworten auf Fragen zum EU-Recht und zu seiner Auslegung ersuchen, z. B. wenn Fragen bei der Bearbeitung bestimmter Fälle auftauchen.

**2.** Am 1. September{#_ftnref1} 2022 richtete der Bürgerbeauftragte aus der Region Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland eine solche Anfrage an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Die Anfrage betrifft im Wesentlichen die in deutsches Bundesrecht umgesetzte EU-Energieeffizienzrichtlinie[\[1\].](#_ftn1){#_ftnref1}

**3.** Die Abfrage stützt sich auf eine Beschwerde über die Anforderung der Richtlinie[\[2\],](#_ftn2){#_ftnref2} den Endnutzern Abrechnungs-/Wärmekostenverteilerwerte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers kostspielig und nicht praktikabel sei.

**4.**Auf der Grundlage der Anfrage ersuchte der Bürgerbeauftragte die Europäische Kommission um Auslegung der betreffenden Bestimmung.

Antwort der Kommission
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**5.** Am 8. November antwortete die Kommission und erklärte, dass ein Hauptziel der Energieeffizienzrichtlinie darin besteht, die Häufigkeit anzugehen, mit der die Endnutzer über ihren tatsächlichen Wärmeenergieverbrauch informiert werden.[\[3\]](#_ftn3){#_ftnref3} In Artikel 11a Absätze 1 bis 2 der Richtlinie wird festgelegt, wie die Frage der Kosten für den Zugang zu Mess-, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Warmwasser zu behandeln ist. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endnutzer häufig angemessene Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen erhalten, und einen leichteren Zugang zu diesen Informationen gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Informationen kostenlos sein.

**6.** Gemäß der Richtlinie kann die Anforderung, dem Endverbraucher kostenlos Informationen zur Verfügung zu stellen und einen einfachen Zugang zur Abrechnung und zum tatsächlichen Energieverbrauch zu gewährleisten, auf Papier oder auf elektronischem Wege, z. B. per E-Mail, erfolgen, kann aber auch über das Internet (das Schnittstellen wie ein Webportal oder Smartphone-Apps umfassen würde) bereitgestellt werden[\[4\].](#_ftn4){#_ftnref4}

**7.**Die bloße Bereitstellung von Informationen, die es jedoch dem Endnutzer überlassen, diese Informationen auf eigene Faust abzurufen, kann jedoch nicht mit dem übergeordneten Ziel dieses Teils der Richtlinie in Einklang stehen, nämlich die Endnutzer für ihren Verbrauch zu sensibilisieren und ihnen diese Informationen leicht zugänglich zu machen.

**8.** Die kontinuierliche „Bereitstellung" der Informationen über das Internet ist nicht notwendigerweise ein alternatives oder ausreichendes Mittel, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Vielmehr müssen den Endnutzern nach den Bestimmungen die direkten Informationen unentgeltlich ++zur Verfügung gestellt++ werden.

**9.**Darüber hinaus verwies die Kommission auf die folgenden Dokumente, die Orientierungshilfen und zusätzliche Informationen zur Auslegung dieser Bestimmungen enthalten:

i) Empfehlung (EU) 2019/166010 der Kommission zur Umsetzung der neuen Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsbestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie[\[5\],](#_ftn5){#_ftnref5} in der betont wird, dass die wirksame und kohärente Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über die Verbrauchserfassung und Abrechnung von Wärmeenergie erleichtert werden muss, und

ii) Spezifische Leitlinien der Kommission für die Untermessung der thermischen Energie in Gebäuden mit mehreren Einheiten[\[6\]](#_ftn6){#_ftnref6} Der allgemeine Ansatz dieser Leitlinien bleibt ebenso wie viele ihrer Empfehlungen gültig.

Schlussfolgerungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
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**10.**Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die in der Anfrage aufgeworfenen Fragen angemessen geklärt wurden. Der Bürgerbeauftragte schließt die Anfrage daher ab.

Der Bürgerbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern und die Kommission werden über diesen Bericht unterrichtet.

Rosita Hickey


Direktorin für Anfragen


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Straßburg, 14.12.2022

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2018.328.01.0210.01.ENG>

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Auf der Grundlage von Anhang VIIa Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11a Absätze 1 bis 2 der Energieeffizienzrichtlinie.

[^\[3\]^](#_ftnref3){#_ftn3}^Folgenabschätzung^der Kommission, Abschnitt 3, S. 26 (SWD(2016) 405 final), [https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:56466305-b7f6-11e6-9e3c-01aa75ed71a1.0001.02/DOC_1\&format=PDF](https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:56466305-b7f6-11e6-9e3c-01aa75ed71a1.0001.02/DOC_1&format=PDF)

[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Anhang VIIa Absatz 2 Unterabsatz 2.

[^\[5\]^](#_ftnref5){#_ftn5} <https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2019/1660/oj>

[^\[6\]^](#_ftnref6){#_ftn6}„Guidelines on good practice in cost-effective cost allocation and billing of individual consumption of heating, cooling and domestic hot water in multi-apartment and multi-purpose buildings", empirica GmbH --- Communication and Technology Research, Simon Robinson, Georg Vogt, Dezember 2016

[https://ec.europa.eu/energy/de/studies/specific-guidance-sub-metering-thermal-energy-multi-unit-buildingsimplementation-articles-9 (Deutsche Übersetzung)](https://ec.europa.eu/energy/en/studies/specific-guidance-sub-metering-thermal-energy-multi-unit-buildingsimplementation-articles-9)