FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1164/2001/(BB)MF gegen die Europäische Investitionsbank


Straßburg, den 29. April 2002

Sehr geehrter Herr A.,

Am 2. August 2001 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) ein. Sie gaben an, von einem hochrangigen Beamten beruflich belästigt worden zu sein und Opfer einer Rechtsverweigerung seitens der EIB zu sein.

Am 10. Oktober 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Investitionsbank weiter. Die Europäische Investitionsbank hat ihre Stellungnahme am 15. Januar 2002 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 1. März 2002 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer ist seit 1985 Beamter der Europäischen Investitionsbank. Er begann als Übersetzer in der spanischen Übersetzungsabteilung zu arbeiten und nimmt jetzt den Posten des Leiters der spanischen Übersetzungsabteilung ein.

Am 15. Januar 1999 ging die Sekretärin der Beschwerdeführerin in Mutterschaftsurlaub. Zum Zeitpunkt ihrer Abreise teilte der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten mit, dass er die übliche vorübergehende Ersatzsekretärin nicht mehr benötige. Er bekräftigte seinen Wunsch, im März 1999 ohne Sekretär des Abteilungsleiters weiterzuarbeiten. Sein Antrag wurde angenommen, und nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz im September 1999 wurde die Sekretärin in eine andere Dienststelle der EIB versetzt.

Am 19. Dezember 2000 schrieb der Beschwerdeführer an die Personalabteilung der EIB und behauptete, ein hochrangiger Beamter der EIB habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, weil er erklärt habe, dass er keinen Sekretär benötige. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte ihm der hochrangige Beamte gesagt, dass er die EIB ebenso gut verlassen könne, da die verbleibenden Übersetzer aufgrund einer neuen Sprachpolitik zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin entlassen würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestand das letztendliche Ziel darin, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu drängen.

Aufgrund von Fehlern in der spanischen Übersetzung des Jahresberichts der EIB beschloss der Verwaltungsausschuss, eine externe Sachverständigenbewertung der Übersetzungsarbeit des Beschwerdeführers durchzuführen.

Der Beschwerdeführer kritisierte die Organisation dieses Sachverständigengutachtens und behauptete, sein ehemaliger Sekretär sei daran beteiligt gewesen. Um dies zu beweisen, forderte er einen zertifizierten Graphologen auf, eine kalligraphische Studie durchzuführen. Anschließend legte die Bank eine handschriftliche Erklärung des Sachverständigen vor, um die Bona-fide-Analyse der Übersetzungen zu bestätigen. Der Beschwerdeführer bat den Sachverständigen ferner um Bestätigung, dass diese Aussage ein typisches Beispiel für seine Handschrift sei, erhielt aber keine Antwort. Er bezog sich daher zum zweiten Mal auf einen Graphologen, um eine weitere kalligraphische Studie durchzuführen.

Am 19. März 2001 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein (411/2001/BB). Die Beschwerde wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt, da der Gegenstand der Beschwerde nicht ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich später am 2., 3. Mai und 5. Juni 2001 schriftlich an den Europäischen Bürgerbeauftragten und beantragte eine Überprüfung. In seiner Antwort erläuterte der Europäische Bürgerbeauftragte, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 2.8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten, insbesondere dem Schlichtungsverfahren nach Artikel 41 des Statuts der Beamten der Europäischen Investitionsbank, vorherige administrative Schritte einleiten müsse.

Ein ordnungsgemäß eingesetztes Schlichtungsgremium trat am 16. Juli 2001 zusammen, um eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Das Gremium kam überein, den beiden Parteien den folgenden Standpunkt zur Schlichtung zu empfehlen:

- Die EIB sollte bestätigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Übersetzer handelt und dass keine ausdrückliche Absicht besteht, ihn von dieser Stelle zu versetzen.

- Der Verweis auf das externe Sachverständigengutachten wurde bereits von der jährlichen Bewertung 1999 des Beschwerdeführers ausgeschlossen, und alle Spuren davon sollten aus der Personalakte des Beschwerdeführers entfernt werden.

- Als Zeichen des guten Willens sollte die EIB dem Beschwerdeführer eine Ex-gratia-Zahlung in Höhe von 15 000 Euro leisten.

- Der Beschwerdeführer sollte akzeptieren, dass alle in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2000 aufgeworfenen Fragen jetzt abgeschlossen sind und nicht später wieder auferstehen.

Am 1. August 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten der EIB mit, dass der Schlichtungsversuch nach Artikel 41 des Statuts der EIB fehlgeschlagen sei.

Am 2. August 2001 erneuerte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten und behauptete:

1. berufliche Belästigung durch einen hochrangigen Beamten der EIB

2. Rechtsverweigerung durch die EIB.

Der Beschwerdeführer forderte von der Europäischen Investitionsbank Schutz vor willkürlicher Räumung und beruflicher Rehabilitation. Er fordert auch Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens und Tadel der Täter.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank

Die Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank lautete zusammenfassend wie folgt:

1. In Bezug auf den Vorwurf der beruflichen Belästigung vertrat die Bank die Auffassung, dass es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handele, der unverzüglich weiterverfolgt werde. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Angaben zur Identifizierung des betreffenden Beamten und keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung vor. Darüber hinaus versicherte der Direktor der Dienststelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 1999 förmlich, dass seine Gefühle beruflicher Belästigung unbegründet seien.

Was die Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers durch externe Sachverständige betrifft, so geht die Bank davon aus, dass, sofern keine Anfrage von außerhalb eines Sprachabschnitts eingeht, keine weiteren Kontrollen durchgeführt werden, sobald eine Übersetzung die Qualitätskontrollstufe des betreffenden Sprachabschnitts durchlaufen hat. Im Falle der spanischen Sektion gibt es nur einen Übersetzer, der für seine eigene Qualitätskontrolle zuständig ist. Die Bank beschloss daher, nach ausführlicher Diskussion mit dem Beschwerdeführer eine externe Sachverständigenbewertung durchzuführen, und reagierte auf alle diesbezüglichen Anmerkungen des Beschwerdeführers. Die Bank übermittelte dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der externen Sachverständigenbewertung in vollem Umfang, sobald sie verfügbar waren. Der Beschwerdeführer behauptete zu Unrecht, dass sein ehemaliger Sekretär an der Überprüfung seiner Arbeit teilgenommen habe. Eine handschriftliche Stellungnahme des Sachverständigen bestätigte dies.

2. In Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung vertrat die EIB die Auffassung, dass die Forderungen und Anträge des Beschwerdeführers stets fair und im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung und den geltenden Vorschriften und Verfahren, einschließlich des Rückgriffs auf Rechtsbehelfsverfahren, behandelt worden seien.

In Bezug auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz vor willkürlicher Räumung vertrat die Bank die Auffassung, dass der rechtliche Rahmen, in dem sie tätig ist, das gesamte Personal vor willkürlicher Räumung schützt. Der Anspruch auf berufliche Rehabilitation war in dem Sinne unbegründet, dass der Beschwerdeführer derzeit die Stelle des Leiters der spanischen Übersetzungsabteilung innehat. Die Bank ist der Ansicht, dass sie weder materiellen noch moralischen Schaden verursacht hat, noch wird ihr ein Fall beruflicher Belästigung zur Kenntnis gebracht. Sie hielt daher die Ansprüche auf Ersatz materieller und moralischer Schäden sowie auf Misstrauen gegenüber den Tätern für unbegründet.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der beruflichen Belästigung durch einen hochrangigen Beamten und erklärte, dass sich die Hierarchie konsequent auf die Seite des hochrangigen Beamten gegen den Beschwerdeführer gestellt habe.

Der Beschwerdeführer wiederholte seine Ansprüche auf Schutz vor willkürlicher Räumung, Verurteilung der Täter, Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden und berufliche Rehabilitation.

Darüber hinaus bezweifelte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Schiedspanels der EIB vom 30. November 2001 über die Beschwerde, die er gegen seine jährliche Beurteilung für das Jahr 2000 eingelegt hatte. Er behauptet, dass alle seine Behauptungen von Hand zurückgewiesen worden seien. Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese neue Behauptung nicht in den Anwendungsbereich der ursprünglichen Beschwerde fällt. Der Bürgerbeauftragte hält es nicht für notwendig oder angemessen, die neue Behauptung im Rahmen seiner Untersuchung der vorliegenden Beschwerde zu prüfen. Erforderlichenfalls könnte eine neue Beschwerde eingereicht werden.

DER BESCHLUSS

1 Der Vorwurf der beruflichen Belästigung durch einen hochrangigen Beamten

1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, von einem hochrangigen Beamten der EIB beruflich belästigt worden zu sein. Er kritisierte die Organisation einer externen Sachverständigenbewertung seiner Arbeit und behauptete, dass sein ehemaliger Sekretär an der Bewertung beteiligt gewesen sei.

1.2 Die Europäische Investitionsbank wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, eine Identifizierung des betreffenden Beamten oder Nachweise zur Untermauerung seiner Behauptung vorzulegen. Im Falle der spanischen Sektion gebe es nur einen Übersetzer, der für seine eigene Qualitätskontrolle zuständig sei. Sie beschloss daher, nach ausführlicher Diskussion mit dem Beschwerdeführer eine Sachverständigenbewertung durchzuführen.

1.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Bank auf Ersuchen des Beschwerdeführers versucht hat, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit durch ein Schlichtungsgremium zu erreichen. Der Beschwerdeführer lehnte die Schlussfolgerungen des Panels in einem Schreiben an den Präsidenten der Bank ab. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die EIB angemessene Vermittlungsbemühungen unternommen hat, mit denen der Beschwerdeführer nicht zufrieden war.

1.4 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die EIB in ihrer Stellungnahme erklärt hat, dass sie selbst dem Vorwurf der Belästigung durch Berufsangehörige unverzüglich nachgehen würde, wenn der Beschwerdeführer mehr Informationen über die Identifizierung des betreffenden Beamten geben und Beweise vorlegen könnte, um seine Behauptung zu untermauern.

1.5 Vor diesem Hintergrund hat die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zur Behauptung des Beschwerdeführers keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde ergeben.

2 Zum Vorwurf der Rechtsverweigerung durch die Europäische Investitionsbank

2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Europäische Investitionsbank habe ihm Gerechtigkeit verweigert.

2.2 Die Bank argumentierte, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers stets fair, diskriminierungsfrei und im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung und den geltenden Vorschriften und Verfahren, einschließlich des Rückgriffs auf Rechtsbehelfsverfahren, behandelt worden seien.

2.3 Auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers und der EIB ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Bank offenbar stets bestrebt war, die Vorwürfe des Beschwerdeführers korrekt zu behandeln. Er nimmt ferner die Bereitschaft der Bank zur Kenntnis, mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Wiederherstellung von Arbeitsbeziehungen auf der Grundlage der Grundsätze der Loyalität und des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten zu erörtern.

2.5 Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Investitionsbank gegeben zu haben.

Angesichts der Feststellungen, dass in den Abschnitten 1 und 2 dieser Entscheidung kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, die Behauptungen des Beschwerdeführers näher zu untersuchen.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Investitionsbank wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!