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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 697/2001/IP gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 7. Dezember 2001

Sehr geehrte Frau M.,

Am 7. Mai 2001 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen Ihrer Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/B/142/98 eingereicht.

Am 18. Mai 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 31. August 2001 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer nahm an schriftlichen Prüfungen des vom Europäischen Parlament organisierten Auswahlverfahrens EUR/B/142/98 teil. Am 2. Oktober 2000 wurde ihr mitgeteilt, dass sie in Prüfung 1 a) nicht die erforderliche Punktzahl erreicht habe, um sie zu bestehen. Der Beschwerdeführer erhielt 22,29 Punkte, während die Mindestpunktzahl 24 betrug.

Am 29. Januar 2001 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Parlament und bat um eine Kopie ihres Multiple-Choice-Tests 1 a), auf dem die falschen Antworten angegeben waren, sowie um Angabe der Mindestanzahl korrekter Antworten, die erforderlich waren, um diesen Test zu bestehen. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, eine Kopie aller anderen Teile der Prüfung zu erhalten, die berichtigt wurden.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 antwortete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer. Er bestätigte die vom Beschwerdeführer in Prüfung 1 a) erhaltenen Punkte und wies darauf hin, dass, da, wie im Amtsblatt mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben, Bewerber, die diese Prüfung nicht bestanden hatten, ausgeschlossen wurden, keine weiteren Prüfungen des Beschwerdeführers korrigiert wurden. Darüber hinaus wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darauf hin, dass das Parlament kürzlich den Empfehlungsentwurf des Europäischen Bürgerbeauftragten zu den Rechten der Bewerber, die eine Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, akzeptiert habe, eine Kopie ihrer eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu erhalten. Die neuen Verfahren waren jedoch noch nicht in Kraft, so dass der Prüfungsausschuss dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Kopie ihrer mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfung nicht nachkommen konnte.

Am 21. März 2001 richtete die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in dem sie ihre Ablehnung der Antwort zum Ausdruck brachte, doch bestätigte der Leiter des Referats Auswahlverfahren mit Schreiben vom 2. April 2001 die Position des Prüfungsausschusses.

Am 14. Mai 2001 ging bei der Bürgerbeauftragten die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein, in der sie geltend machte, dass das Parlament ihr eine Kopie ihrer mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsunterlagen hätte gewähren müssen.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Parlaments

Im Anschluss an den Empfehlungsentwurf des Europäischen Bürgerbeauftragten hat das Parlament den Grundsatz akzeptiert, dass Bewerbern, die eine Prüfung in einem allgemeinen Auswahlverfahren nicht bestanden haben, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Kopie ihrer eigenen mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsunterlagen zu erhalten. Diese neuen Regeln gelten jedoch für Auswahlverfahren, für die ab dem 1. Januar 2001 ein Prüfungsausschuss eingesetzt wurde. Der Prüfungsausschuss für das betreffende Auswahlverfahren wurde am 16. September 1999 eingesetzt. Diese Vorschriften sind daher im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar.

Mit Schreiben vom 17. April 2001 teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass seine Dienststelle Auswahlverfahren bereit sei, den Bewerbern, die dies beantragten, eine Kopie ihrer ursprünglichen Prüfungsunterlagen mit der vom Prüfungsausschuss insgesamt vergebenen endgültigen Gesamtnote zur Verfügung zu stellen, auch wenn sie an einem Auswahlverfahren teilgenommen hätten, für das die neue Regelung nicht gelte.

Am 25. Juni 2001 übermittelte der Prüfungsausschuss der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Prüfung 1 a). Was ihre Noten anbelangt, so wurde die Beschwerdeführerin bereits am 2. Oktober 2000 über die Punkte unterrichtet, die sie in Prüfung 1 a erhalten hatte. Da es sich bei dem fraglichen Test um einen Multiple-Choice-Test handelte, gab es kein markiertes Papier, sondern nur ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular für optische Lesegeräte, das von einem mit den richtigen Antworten programmierten optischen Lesegerät gelesen wird. Es wäre daher unmöglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen markierten Test zu übermitteln, da er nicht existierte.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Die Stellungnahme des Parlaments wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Beim Bürgerbeauftragten sind offenbar keine Bemerkungen eingegangen.

DER BESCHLUSS

1 Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers

1.1 Die Beschwerdeführerin, die am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/B/142/98 teilgenommen hat, wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie die Prüfung 1 a nicht bestanden hat. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Parlament ihr eine Kopie ihrer gekennzeichneten Prüfungsunterlagen hätte gewähren müssen.

1.2 In seiner Stellungnahme betonte das Organ, dass es neue Regeln aufstelle, um es den Bewerbern unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen, eine Kopie ihrer eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu erhalten. Diese neuen Regeln gelten nur für Auswahlverfahren, für die der Prüfungsausschuss ab dem 1. Januar eingesetzt wurde. Da der Prüfungsausschuss für das betreffende Auswahlverfahren am 16. September 1999 eingesetzt wurde, waren diese Regeln im Fall des Beschwerdeführers daher nicht anwendbar.

Das Parlament übermittelte der Beschwerdeführerin jedoch eine Kopie ihrer Prüfungsunterlagen zu Prüfung 1 a). Da es sich um einen Multiple-Choice-Test handelt, gibt es kein markiertes Papier, sondern nur ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular für optische Lesegeräte, das von einem mit den richtigen Antworten programmierten optischen Lesegerät gelesen wird. Es wäre daher unmöglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen markierten Test zu übermitteln, da er nicht existierte.

1.3 Der Bürgerbeauftragte hat in den letzten Jahren mehrere Untersuchungen durchgeführt, um auf Antrag von Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu erhalten. Im Juli 2000 richtete der Bürgerbeauftragte aufgrund von vier Untersuchungen, die in dieser Angelegenheit gegen das Parlament eingeleitet worden waren, einen Empfehlungsentwurf an das Organ. Der Bürgerbeauftragte erklärte, dass die Weigerung, den Bewerbern den Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. In seiner ausführlichen Stellungnahme erklärte das Parlament, dass das Organ den Grundsatz akzeptiert habe, den Bewerbern zu gestatten, eine Kopie ihrer eigenen Prüfungsprüfung zu besitzen, und zwar im Einklang mit der in der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verankerten Verpflichtung zur Vertraulichkeit.

Aufgrund der für die Umsetzung der neuen Politik erforderlichen Regelungen würde sie jedoch für Auswahlverfahren gelten, für die der Prüfungsausschuss ab dem 1. Januar eingesetzt wurde.

1.4 Es scheint, dass das Parlament bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers im Einklang mit seiner Verpflichtung gehandelt hat und dass es in diesem Fall zu keinem Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Organs gekommen ist.

2. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN

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